Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
V 13 55Kantonsgericht16.10.2013 - Die direkte Zuständigkeit des Kantonsgerichts bei der Anfechtung von personalrechtlichen Entscheiden im Sinn von § 70 Abs. 1 PG, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet wird, gilt auch für die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden, soweit diese nicht selber abweichendes Recht erlassen haben (E. 2.3.). Weder das kantonale Personalrecht noch die Verfassung und die Synodalerlasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern verbieten es den Kirchgemeinden, eigene Schlichtungsverfahren für personalrechtliche Streitigkeiten einzuführen (E. 3.1.). Bei einem Ausstand der Schlichtungsbehörde ist der Anspruch auf ein Schlichtungsverfahren nicht durchsetzbar, wenn weder der anspruchsbegründende Erlass noch übergeordnetes Recht eine Ersatzregelung vorsieht (E. 3.2.-3.3.).Schlichtung; Recht; Kirche; Kirchgemeinde; Kirchenrat; Entscheid; Schlichtungsverfahren; Person; Kanton; PersBV; Kantons; PersBV/KG-Z;
2N 13 71Kantonsgericht04.10.2013 - Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.

Art. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben.

Befragung; Aussage; Privatklägerin; Einvernahme; Kindes; Glaubhaftigkeit; Aussagen; Umstände; Anordnung; Einvernahmen;
S 12 19Kantonsgericht30.09.2013 - Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bejahung der invalidisierenden Wirkung bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse). Abweichen vom Grundsatz der Überwindbarkeit der Schmerzen bzw. einer psychiatrischen Störung in jenen Fällen, in denen die psychiatrische Störung eine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist.

ähig; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Persönlichkeitsstörung; Diagnose; Kriegserlebnisse; Verlauf; Pflegefachfrau;
1B 13 24Kantonsgericht25.09.2013 - Ein Konkurrenzverbot kann nachträglich dahinfallen, wenn die Arbeitgeberin zwar ursprünglich mit begründetem Anlass gekündigt hat, in der Folge aber durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, dass sie ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis begründen will.Anlass; Kündigung; Arbeitgeber; Konkurrenzverbot; Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Arbeitgeberin; Anstellung; Betracht;
A 12 55Kantonsgericht24.09.2013 - Das Luzerner Handänderungssteuerrecht erfasst neben den zivilrechtlichen Handänderungen, auch jene Fälle, in denen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übertragen wird.

Ein Kettengeschäft liegt vor, wenn ein Grundstück vom Veräusserer über eine oder mehrere Personen, denen – insbesondere aus Kaufvertrag, Kaufrechtsvertrag, Kaufvorvertrag oder Vorkaufsrechtsvertrag – eigentümerähnliche Stellung zukommt, auf einen neuen zivilrechtlichen Eigentümer übertragen wird. Zivilrechtlich findet bei der wirtschaftlichen Handänderung im Rahmen des Kettengeschäfts zwar nur eine Veräusserung statt, doch wirtschaftlich betrachtet wird mit einem solchen Geschäft derselbe Erfolg erzielt, wie wenn der Berechtigte das Grundstück zunächst selbst erworben und dann an den Dritten weiterveräussert hätte.

Grundstück; Handänderung; Kaufvertrag; Eigentum; Recht; Kaufpreis; Kaufrecht; Vertrag; Eigentums; Verfügungsmacht; Kaufrechts;
2N 13 61Kantonsgericht18.09.2013 - Mass an Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt werden kann.Aufmerksamkeit; Fahrzeug; Beschuldigte; Strasse; Obergrundstrasse; Fahrspur; Fussgänger; Gefahr; Pilatusplatz; Gefahren;
V 13 14Kantonsgericht16.09.2013 - Frage der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen, insbesondere von Bedingungen, in Baubewilligungen. Präzisierung der Praxis.Baubewilligung; Nebenbestimmung; Nebenbestimmungen; Übertragung; AZ-Übertragung; Ausnützung; Grundstück; Bauherrschaft; Mangel; Recht;
S 12 78Kantonsgericht12.09.2013 - Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.Revision; Gesuch; Tatsache; Psoriasis; Gesuchsteller; Psoriasisarthropathie; Entscheid; Urteil; Tatsachen; Beweis; Diagnose; Verwaltung;
A 13 23Kantonsgericht11.09.2013 - Im Steuererlassverfahren sind einzig die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs massgeblich. Demnach sind überrissene Auslagen für die Wohnung ab dem nächsten Kündigungstermin angemessen auf ein ortsübliches Mass herabzusetzen.Wohnung; Mietzins; Wohnkosten; Person; -Zimmer-Wohnung; Richtlinien; Personen; Verhältnisse; Kündigung; Urteil; Richtwert;
3H 12 22Kantonsgericht11.09.2013 - Art. 444 ZGB, Art. 450 ZGB. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind in Zuständigkeitsfragen auch gegen altrechtliche Entscheide der Regierungsstatthalter beschwerdelegitimiert, soweit diese Anweisungen an die ehemaligen Vormundschaftsbehörden zum Gegenstand haben.ändig; Entscheid; Zuständigkeit; Gemeinde; Erwachsenenschutz; Sorge; Kanton; Kindes; Gemeinderat; Unmündigkeitsvormundschaft;
2K 13 7Kantonsgericht09.09.2013 - Vorgehen bei Verwertung eines Liquidationsanteils an einer einfachen Gesellschaft, die Gesamteigentümerin eines Grundstücks ist.Gesellschaft; Liquidation; Schuldner; Auflösung; Gemeinschaft; Betreibung; Grundstück; Verwertung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde;
S 12 412Kantonsgericht02.09.2013 - Art. 42quater Abs. 1 und 2 IVG; Art. 39b IVV. Die Anspruchsvoraussetzungen für den mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeführten Assistenzbeitrag unterscheiden sich wesentlich von jenen im Pilotversuch "Assistenzbudget". Einschränkungen ergeben sich namentlich im Hinblick auf Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit; insoweit kommt dem Bundesrat Regelungskompetenz zu. Das Kriterium "Führen eines eigenen Haushalts" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege etc. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen.Assistenzbeitrag; Haushalt; Eltern; Anspruch; Person; Haushalts; Pilotversuch; Personen; Handlungsfähigkeit; Hilflosenentschädigung;
1I 13 49Kantonsgericht02.09.2013 - Art. 976a ZGB. Voraussetzung der erleichterten Löschung eines Grundbucheintrags.Grundstück; Eintrag; Grundbuch; Löschung; Grundstücke; Fahrwegrecht; Grundbuchamt; Dienstbarkeiten; Person; Grundeigentümer; Unrecht;
2N 12 19Kantonsgericht27.08.2013 - Art. 116 Abs. 1 StPO, Art. 120 Abs. 1 StPO. Liegt ein rechtsgültiger Verzicht des Opfers auf dessen Stellung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten vor, ändert aufgrund der Endgültigkeit des Verzichts der Umstand, dass es später eine Strafklage erhob und Zivilansprüche stellte, nichts daran.

Erst die Konstituierung als Privatklägerschaft macht das Opfer zur Partei.

Privatkläger; Opfer; Privatklägerschaft; Recht; Einstellung; Person; Stellung; Verfahren; Parteien; Prozessordnung; Schweizerische;
1B 13 7Kantonsgericht23.08.2013 - Art. 85 ZPO. Substanziierungserfordernis bei Bestehen eines materiellrechtlichen Informationsanspruchs.Substanziierung; Informationen; Beweiswürdigung; Recht; Rechnung; Forderung; Substanziierungserfordernis; Vorinstanz; Stufenklage; Umstand;
A 12 106Kantonsgericht19.08.2013 - Art. 10 ZUG; § 10 SHG, § 35 SHG. Den Behörden ist es untersagt, in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Bedürftigen einzuwirken, um diesen zum Wegzug aus der Gemeinde zu bewegen. Vorliegend ist das Abschiebungsverbot nicht verletzt.Familie; Sozialhilfe; Gemeinde; Wohnung; Mietzins; Unterstützung; Beklagten; Wegzug; Hilfe; Treuhand; Sozialamt; Bedürftige; Vermieterin;
2N 13 70Kantonsgericht14.08.2013 - Art. 421 StPO, Art. 422-428 StPO, Art. 429-436 StPO. Kostenaufteilung im Untersuchungsverfahren bei Teileinstellung und teilweiser Anklage in einem behandelten Fall. Strafprozessuale Aufteilung von Kosten nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen im UntersuchungsverfahrenStaat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Sachverhalt; Sachverhalts; Endentscheid; Einstellung; Entschädigung; Genugtuung;
A 12 98Kantonsgericht09.08.2013 - § 9 Abs. 1 GGStG, § 18 Abs. 1 GGStG. Leistungen des Erwerbers, die bei einer früheren Grundstückgewinnsteuerveranlagung mangels Kenntnis der Veranlagungsbehörde nicht berücksichtigt wurden, können bei der Weiterveräusserung der Liegenschaft und der späteren Grundstückgewinnsteuerveranlagung nur unter restriktiven Voraussetzungen zum Erwerbspreis hinzugerechnet werden (E. 4.3.). Es würde dem Rechtsmissbrauchsverbot widersprechen, wenn ein Steuervorteil erhältlich gemacht werden könnte, indem dem Erwerbspreis eine Leistung zugerechnet würde, die der Steuerbehörde pflichtwidrig vorenthalten worden war (E. 4.4.).Grundstück; Steuer; Leistung; Grundstückgewinn; Erwerb; Grundstückgewinns; Grundstückgewinnsteuer; GGStG; Leistungen; Veräusserung;
2N 13 52Kantonsgericht31.07.2013 - Art. 393 ff. StPO, Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO. Das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht entscheidet im Fall einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend den Schuldspruch auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich und insoweit, als darin auch an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird, nicht zulässig. Der Hauptantrag ist nur gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gegen die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einer teilweisen Einstellungsverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.Befehl; Entschädigung; Privatklägerin; Beschuldigte; Verfahren; Einsprache; Einstellung; Beschuldigten; Entschädigungen; Staat; Anwalt;
V 12 213Kantonsgericht30.07.2013 - § 139 Abs. 2 PBG unterscheidet zwischen Dachfirsthöhe und Höhe des Attikageschosses. Die Gemeinden können jedoch vom PBG abweichende Regelungen treffen. Regelt das BZR der Gemeinde aber nur die Höhe des Dachfirstes, gilt in Bezug auf die Höhe des Attikageschosses das PBG (E. 5.2). Wird das BZR im Rahmen eines Umbauprojekts verletzt, ist die Anwendung der Bestandesgarantie nach § 178 PBG zu prüfen (E. 6). Greift die Bestandesgarantie nicht, sind die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 37 PBG i.V.m. den Normen des BZR zu prüfen (E. 7).Höhe; Terrain; Attikageschoss; Baute; Untergeschoss; Gemeinde; Recht; Umbau; Bauten; Zonen; Einsprache; Ausnahmebewilligung; Interesse;
V 13 31Kantonsgericht19.07.2013 - Art. 19 Abs. 2 BZR Schenkon. Eine von den Stimmberechtigten der Gemeinde Schenkon beschlossene Bestimmung im Bau- und Zonenreglement, welche die Gebäudelänge von Ställen in der Landwirtschaftszone auf dem gesamten Gemeindegebiet auf maximal 70 Meter beschränken will, indes bei Grossviehställen nicht zur Anwendung gelangen soll, ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die weder von einem hinreichenden öffentlichen Interesse getragen ist noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Indem der Regierungsrat dieser Bestimmung die Genehmigung versagte, verletzte er die Gemeindeautonomie nicht.

Gemeinde; Länge; Recht; Landschaft; Längen; Längenbeschränkung; Baute; Bauten; Kanton; Planung; Planungs; Grossvieh; Interesse;
V 12 251Kantonsgericht18.07.2013 - Hat die Behörde bereits an den Rechtsvorgänger eine Abbruchverfügung gerichtet, gilt im Bau- und Planungsrecht der Grundsatz, dass eine Pflicht kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergeht. Sodann hat sich der neue Eigentümer den bösen Glauben seiner Rechtsvorgänger anrechnen zu lassen und kann eine Wiederherstellung nicht mit dem Argument abwenden, er habe das Grundstück gutgläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst.Recht; Abbruch; Zustand; Wiederherstellung; Wohnhaus; Grundstück; Zustands; Vollstreckung; Scheune; Entscheid; Gemeinde; Vertrauen;
V 13 39Kantonsgericht18.07.2013 - Die Gemeinde stellte einen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis angestellten Arbeitnehmer vor die Wahl, entweder werde er fristlos gekündigt oder er willige in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ein und unterzeichne einen Aufhebungsvertrag. Dieser erwies sich infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Fürsorgepflicht seitens der Gemeinde sowie mangels Vorliegens einer für den Arbeitnehmer im Vergleich zum Arbeitgeber mindestens gleichwertigen Regelung als rechtswidrig. Die anstelle der Aufhebungsvereinbarung vorgesehene ordentliche Beendigung stellte sich infolge Fehlens eines sachlichen Grundes als gesetzeswidrig heraus.Arbeitsverhältnis; Kündigung; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Aufhebung; Auflösung; Gemeinde; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz;
S 12 354 S 12 408Kantonsgericht18.07.2013 - Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6).Fenster; Unfall; Sturz; Familie; Suizid; Umstände; Selbsttötung; Suizidversuch; Unfalls; Schwindel; Schilderung; Abend; Person; Zeitpunkt;
2N 13 44Kantonsgericht18.07.2013 - Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB, Art. 15 StGB. Weigert sich ein Barbesucher, das Lokal zu verlassen, kann er vom Türsteher zwangsweise hinausgeführt werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.Besitz; Beschuldigte; Privatkläger; Gewalt; Gäste; Besitzer; Beschuldigten; Hausrecht; Recht; Besitzers; Lokal; Barbetreiber; Gästen;
V 12 272Kantonsgericht10.07.2013 - Art. 36a GSchG; Art. 41a, 41c Abs. 1 GSchV, Art. 2 lit. a Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4.5.2011; § 11b Abs. 2 KGSchV. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als dicht überbaut im Sinn des Gewässerschutzrechts gilt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Ein grösstenteils überbautes, zentrumnahes Gebiet mit einer höheren Ausnützungsziffer als jene der umliegenden, weiter vom Zentrum entfernten Zonen ist ein Gebiet mit verdichteter Nutzung. Ein solches Gebiet gilt als weitgehend überbaute Bauzone im engeren Siedlungsgebiet im Sinn der kantonalen Umsetzungsbestimmungen und als Kriterium für ein dicht überbautes Gebiet im Sinn des Merkblatts der Bundesämter für Raumentwicklung und für Umwelt vom 18.1.2013. Ökologische Bedeutung eines Gewässers mit auch künftig beeinträchtigten Funktionen. Bejahung eines dicht überbauten Gebiets (E. 3.4.). Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung für die Beanspruchung des übergangsrechtlich geltenden Gewässerraums (E. 3.5.-3.7.).Gewässer; Gewässerraum; Gebiet; Ausnahmebewilligung; Gewässerraums; Dienststelle; Interesse; GSchV; Baugrundstück; Siedlungsgebiet;