Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB210014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 15.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfügung des Bezirksgerichts Bülach |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Verfügung; Gericht; Unentgeltliche; Verfahren; Unentgeltlichen; Antrag; September; Bülach; Rechtsbeistand; Gerichts; Aufsicht; Bestellung; Eingabe; Rechtsmittel; Zürich; Rechtsbeistandes; Gesuch; Obergericht; Stellt; Aufsichtsbeschwerde; August; Fristerstreckung; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 124 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; |
Referenz BGE: | 141 III 170; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210014-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. November 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerde- verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September 2021 (BA210001- C)
Erwägungen:
Am Bezirksgericht Bülach ist zurzeit das Verfahren Geschäfts- Nr. BA210001-C in Sachen A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen das
Friedensrichteramt B.
(fortan: Beschwerdegegnerin) betreffend Aufsichtsbeschwerde hängig. Gegenstand dieses Verfahrens ist eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2021 eingereichte Aufsichtsbe- schwerde gegen die Beschwerdegegnerin bzw. Friedensrichterin D. betreffend Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Willkür sowie Sorgfaltspflicht- verletzungen (act. 7/1). In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdefüh- rer u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 7/2) setzte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Konkretisierung der gel- tend gemachten Amtswiderhandlungen an. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 12. Juli 2021 (act. 7/4) stellte dieser ein Gesuch um Frister- streckung und teilte dem Gericht gleichzeitig seine Abwesenheit bis zum
29. August 2021 mit. Dem Fristerstreckungsgesuch kam das Bezirksgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 7/6) insoweit nach, als es die Frist zur Begründung der Beschwerde letztmals um zehn Tage erstreckte. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine weitere Frist von zehn Tagen an, um dem Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen bzw. zu belegen sowie um einen Vorschlag hinsichtlich der Person eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu machen. Auf entsprechende telefoni- sche Rückfrage hin teilte die zuständige Gerichtsschreiberin dem Beschwerdeführer sodann am 30. Juli 2021 unter Hinweis auf BGE 141 III 170 mit, dass die Fristen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA210001-C während der Gerichtsferien nicht still stünden und aufgrund der fehlenden Anwend- barkeit der Zivilprozessordnung seitens des Gerichts keine diesbezügliche Belehrungspflicht bestehe. Eine weitere Frist-erstreckung hinsichtlich der mit
Verfügung vom 13. Juli 2021 letztmals erstreckten Frist liege im Ermessen der Verfahrensleitung (act. 7/8). Mit Eingabe vom 4. August 2021 stellte der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Fristerstreckungsgesuch (act. 7/9), welches das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 6. August 2021 ab- wies (act. 7/11). In der Folge beanstandete der Beschwerdeführer die feh- lende Rechtsmittelbelehrung auf der letztgenannten Verfügung und ersuchte um deren Nachreichung (act. 7/12). Mit Verfügung vom 3. September 2021 (act. 7/14) verneinte das Bezirksgericht das Vorliegen eines Grundes, wel- cher eine Erläuterung der Verfügung vom 6. August 2021 notwendig mach- te, und wies das Fristerstreckungsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgen- den Anträge (act. 2/1):
1. D[i]eses Verfahren ist bestenfalls an die entsprechende Vor- instanz zur Richtigstellung zurückzuweisen.
Es ist mir aber auf jeden Fall das rechtliche Gehör, regelrecht und mit Waffengleichheit zu gewähren.
Es ist daher unerlässlich, dass dieser Fall ebenfalls von einem Rechtsanwalt unterstützt werden muss. Alleine schon wegen den behördlichen Befangenheiten oder der offensichtlichen bisherigen korrupten Haltung in diesem Fall.
Ein schriftliches Eingeständnis des Ober Gericht Zürich-Schweiz, dass ohne rechtliche vorgängige Unterstützung und einer korrek- ten professionellen schriftlichen Eingabe an das Gericht durch ei- nen geschulten Rechtsanwalt, es von keinem Gericht schon vor- ab möglich sein wird, meine Eingabe hier jemals schon vorweg als Aussichtlos werten zu dürfen.
Vollumgängliche unentgeltliche Rechts-Pflege (URP) gemäss Schweizerischer Bundesverfassung und Internationales Men- schenrecht.
Unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB) gemäss Schweizerischer Bundesverfassung und Internationales Menschenrecht.
Unentgeltliche Prozessführung (UP) gemäss Schweizerischer Bundesverfassung und Internationales Menschenrecht.
Ein Gerichts-Prozess am Ober Gericht des Kantons Zürich- Schweiz mit meiner persönlichen physischen Teilnahme.
Eine öffentliche Verhandlung.
Eine Verhandlung mit Medien-Präsenz.
Ein würdevoller Präzedenzfall zur Schaffung von Gerechtigkeit.
Dieses Eingabe-Skript ist im Entscheid des Ober Gerichts des Kantons Zürich 1:1 lückenlos mit einzufügen.
Jegliche Korrespondenzen sowie mündliche Absprachen Ihrer- seits in dieser Sache mit Dritten, bitte ich um Ihre detaillierte so- wie schriftliche Mitteilung an mich, sowie der amtsgerechten Pro- tokollierung.
Antrag auf eine angemessene Partei- und Prozessentschädigung.
Antrag auf einen angemessenen Wiedergutmachungsbetrag.
Antrag auf eine angemessene Genugtuung.
Antrag auf Schadenersatz.
Alles Weitere an Umtriebskosten, Mehraufwänden, allfälligen da- mit auflaufenden Schäden etc., usw., fallen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ursprünglichen Verursa- cher, namentlich C. und oder den entsprechenden Vor- instanzen.
Wollen Sie bitte so gut sein und einfachhalber sämtliche dafür noch weitere nötigen Unterlagen bei den jeweiligen Vorinstanzen selbst einzufordern.
Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete das Ver- fahren Geschäfts-Nr. RU210083-O und überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2021 samt den beigezogenen vo- rinstanzlichen Akten (siehe dazu act. 2/1 Antrag 19) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission zur weiteren Behandlung. Das Verfahren Ge- schäfts-Nr. RU210083-O schrieb sie mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 am Register ab (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.
Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw.
§ 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zei- gen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17).
Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht darum, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren (act. 2/1 Antrag 2).
Im Rahmen der Einreichung der Beschwerdeschrift vom 27. September 2021 (act. 2/1) konnte der Beschwerdeführer seine Vorbringen hinreichend ausführlich darlegen. Mangels Durchführung eines Vernehmlassungsverfah- rens steht ihm sodann kein Replikrecht zu. Vielmehr erweist sich das Ver- fahren als spruchreif. Insoweit besteht keine Notwendigkeit, dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör nochmals zu gewähren. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.
Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentli- chen Verhandlung mit Medienpräsenz (act. 2/1 Anträge 8 bis 10). Diesen Anträgen ist ebenfalls nicht stattzugeben. Das vorliegende Beschwerdever- fahren ist in Anwendung von § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO schriftlich durchzuführen, eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer in Antrag 12 um Wiedergabe seiner Eingabe im vorliegenden Entscheid (act. 2/1 Antrag 12). Auch dieser Antrag ist mangels entsprechenden Anspruchs abzuweisen. Das Gericht hat sich im Rahmen der schriftlichen Entscheidbegründung zwar mit den Argu- menten der Parteien auseinanderzusetzen und zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Es obliegt ihm indes keine Pflicht, die Eingaben der Parteien wortgetreu wiederzugeben (vgl. BK ZPO-Killias, Art. 238 N 33; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 35).
5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und
§ 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September 2021 (Nr. BA210001-L, act. 3/2) richtet, zustän- dig.
Gemäss § 84 GOG kann gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. auch act. 3/2 Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfügung vom
September 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2021 zugestellt (act. 7/15). Mit der Einreichung der Beschwerde am
27. September 2021 (act. 3/3) hat er die Frist gewahrt. Dass die II. Zivil- kammer, bei welcher die Beschwerde ursprünglich einging, diese infolge sachlicher Unzuständigkeit der Verwaltungskommission weiterleitete, ver- mag daran nichts zu ändern.
Das Bezirksgericht Bülach erwog in der angefochtenen Verfügung vom
September 2021 (act. 3/2) zusammengefasst, die Abweisung des Frister- streckungsgesuchs in der Verfügung vom 6. August 2021 stelle einen pro- zessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 124 ZPO dar. Dieser sei grund- sätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und könne nur dann selbständig
angefochten werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege, was aber kaum je der Fall sei. Praxisgemäss werde daher bei pro- zessleitenden Entscheiden das Rechtsmittel der Beschwerde nicht aufge- führt, sofern die Entscheide lediglich mit dem Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gerügt werden könnten. Folglich bestehe kein Grund zu einer Erläuterung, weshalb das Gesuch des Beschwerdefüh- rers unter Hinweis auf das Beschwerderecht an die Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde (act. 2/1) im Wesentli- chen wie folgt: Das Bezirksgericht Bülach habe Tatsachen verdreht und un- angemessene Fristen, welche in die Schulferienzeit und in die Gerichtsferien gefallen seien, angesetzt, obwohl er ihm bereits am 7. Juni 2021 mitgeteilt habe, dass er, der Beschwerdeführer, während der Sommerferien abwesend sei. Trotz dieser Mitteilung habe ihm das Bezirksgericht Bülach am 22. Juni 2021 vor dem Beginn der Sommerferien eine Verfügung zukommen lassen. Ein solches Vorgehen sei unangebracht und respektlos. Sein Fristerstre- ckungsgesuch vom 12. Juli 2021 habe das Bezirksgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 genehmigt, die Frist aber nur um zehn Tage erstreckt. Diese Handlung sei bereits in die Ferienzeit gefallen. Auch die Gerichtsferi- en seien im Gange gewesen. Eine Rechtsmittelbelehrung habe die Verfü- gung nicht enthalten. Er habe sich beim Bezirksgericht telefonisch vergewis- sern wollen, dass die Frist stillstehe. Die Gerichtsschreiberin habe ihm je- doch nach weiteren Abklärungen mitgeteilt, dass der Fristenstillstand nicht gelte. Daraufhin habe er am 4. August 2021 ein zweites Fristerstreckungs- gesuch gestellt. Dieses sei mit Verfügung vom 6. August 2021 abgewiesen worden, obwohl gute Gründe für eine Gutheissung bestanden hätten und ei- ne Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht gefehlt habe. Die fehlende Rechtsmit- telbelehrung habe er am 2. September 2021 gerügt, woraufhin die Verfü- gung vom 3. September 2021 ergangen sei.
Bereits mit der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde habe er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ersucht. Dies deshalb, um sich vor Amtsmissbrauch zu schützen. Seine Anträge seien praktisch allesamt ignoriert worden. Die Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin bzw. von Friedensrichterin D. seien eindeutig. Das Bezirksgericht Bülach wolle diese aber offen- bar schützen. Dies ergebe sich bereits aus dem Vorgehen des Gerichts be- treffend den Fristenlauf. Mit diesem habe es ihm, dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit genommen, seine Rechte zu wahren. Die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sei von grosser Bedeutung. Es könne von ihm nicht vorgängig eine Eingabe verlangt werden. Das Verfahren sei keinesfalls aussichtslos. Das Verfahren am Bezirksgericht Bülach weise ver- schiedene Fehler auf.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die bisherige Prozessführung des Bezirksgerichts Bülach und ficht dessen Verfügung vom 3. September 2021 (Geschäfts-Nr. BA210001-C) an. In dieser setzte sich das Bezirksge- richt mit der Frage, ob in der Verfügung vom 6. August 2021 betreffend das zweite Gesuch um Fristerstreckung eine Rechtsmittelbelehrung hätte ange- bracht werden müssen oder nicht, auseinander. Es kam zum Ergebnis, dass das Anbringen einer solchen nicht notwendig gewesen sei, da eine solche praxisgemäss bei prozessleitenden Entscheiden nicht aufgeführt werde, so- fern diese - wie im konkreten Fall - nur bei Vorliegen eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils gerügt werden könnten (act. 3/2). In seiner Argumentation fokussiert der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die frühe- ren, im Verfahren Geschäfts-Nr. BA210001-C erlassenen Zwischenverfü- gungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, und beanstandet die ihm damals trotz Abwesenheitsmitteilung angesetzten Fris- ten sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung in den vorausgehenden pro- zessleitenden Verfügungen des Bezirksgerichts Bülach. Hingegen unterlässt es der Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit den Erwägun- gen des Bezirksgerichts in der Verfügung vom 3. September 2021 näher auseinanderzusetzen. Namentlich sieht er davon ab darzulegen, weshalb die mit der Lehre einhergehende Praxis des Bezirksgerichts, bei lediglich bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbaren
prozessleitenden Verfügungen keine Rechtsmittelbelehrung anzubringen sowie dessen Erwägungen, dass eine Rechtsmittelbelehrung im konkreten Fall in der Verfügung vom 6. August 2021 nicht erforderlich gewesen sei, un- richtig sein sollen. Ausführungen dazu fehlen in seiner Beschwerdeschrift. Demnach ist die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht hinreichend be- gründet, mit der Folge, dass der Antrag 1 (act. 2/1 Antrag 1) abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das Bezirksgericht seinem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zeitnah nachgekommen sei (act. 2/1 S. 3). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 7/6) setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Darlegung und Belegung seiner finanziellen Verhältnisse an. Deren Be- kanntgabe ist Voraussetzung dafür, um über den Antrag der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistand überhaupt entscheiden zu können, zu- mal Art. 117 f. ZPO nebst der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte auch den Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vo- raussetzt. Mit der Fristansetzung in der Verfügung vom 13. Juli 2021 wollte das Bezirksgericht die Erfüllung dieses letztgenannten Erfordernisses prü- fen. Die massgeblichen Aktenstücke reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ins Recht (act. 7). Der Umstand, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 3. September 2021 gleichzeitig mit der Fristansetzung zum Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse eine Frist zur näheren Darlegung seiner Begehren ansetzte, ohne das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorgängig zu prüfen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit letzterwähnter Fristansetzung räumte es dem Beschwerdeführer lediglich die Gelegenheit ein, sein Gesuch zu kon- kretisieren. Es sollte lediglich die mangelhafte Eingabe verbessert werden. Hätte der Beschwerdeführer das Risiko der Einreichung einer unzureichend begründeten Beschwerdeschrift minimieren wollen, wäre es ihm freigestan- den, bereits vor der Einreichung der Beschwerdeschrift einen Rechtsvertre- ter zu konsultieren und zu mandatieren, welcher in der Beschwerde ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hätte stellen können. Ei- ne Pflichtverletzung des Bezirksgerichts Bülach ist jedenfalls nicht ersicht- lich.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September 2021 in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu be- anstanden ist, weshalb die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Leistung von Schadenersatz, einer Genugtuung sowie einer Wiedergutmachung (act. 2/1 Anträge 15 bis 17). Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden keine sol- chen Entschädigungen zugesprochen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lieber, § 82 N 38 ff.). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb auch diese Anträge abzuweisen sind.
Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2/1 Anträge 3 bis 7). Wie dargelegt hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO
i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass die- se zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m.
§ 83 Abs. 3 GOG).
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Hinsichtlich Letzterem gilt auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung der Beschwerde einen Rechtsvertreter hätte mandatieren können, welcher mit der Beschwerde
wiederum ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand hät- te stellen müssen, hätte er das Risiko umgehen wollen, dass infolge direkter Abweisung seiner Beschwerde kein Vernehmlassungsverfahren durchge- führt würde und ihm damit keine weiteren Äusserungsmöglichkeiten einge- räumt würden (vgl. act. 2/1 Antrag 4). Eine Ergänzung der Beschwerde- schrift (durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand) ausserhalb der zehntä- gigen Beschwerdefrist wäre aufgrund ihres Charakters als gesetzliche Frist und ihrer damit einhergehenden fehlenden Erstreckbarkeit ohnehin nicht möglich gewesen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. dazu act. 2/1 Antrag 14 und 18).
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom
14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom
19. Januar 2015; vgl. dazu Antrag act. 2 S. 19 Ziff. 12).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die übrigen Begehren werden abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer,
die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 2/1
das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. BA210001-C.
Zürich, 15. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am
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