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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UP160038
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UP160038 vom 06.09.2016 (ZH)
Datum:06.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Schlagwörter : Beschwerde; Amtlich; Amtliche; Entschädigung; Oberstaatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Amtlichen; Verteidigung; Verfahren; Verfügung; Gericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Dossier; Gebühr; Angefochtene; Einstellung; Staatsanwalt; Dossiers; Replik; Festzusetzen; Einstellungsverfügung; Streitwert; Kantons; Staatsanwalts; Verfahren; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Einzutreten
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 18 MWSTG ; Art. 29 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:139 IV 261;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP160038-O/U/HEI>BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Beschluss vom 6. September 2016

in Sachen

A. , Dr. iur., Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 11. Juli 2016, sb/2014/151104104

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte eine Strafuntersuchung gegen B. wegen mehrerer Delikte. Das Verfahren war in verschiedene Dossiers unterteilt. B. wurde in der Strafuntersuchung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. amtlich verteidigt.

    Am 29. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft je eine Einstellungsverfügung bezüglich der Dossiers 1, 3 und 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden jeweils auf die Staatskasse genommen. Im Mitteilungssatz der jeweiligen Einstellungsverfügung wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ersucht, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen.

    Am 11. Juli 2016 setzte die Oberstaatsanwaltschaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Dossiers 1, 3 und 4 auf insgesamt Fr. 11'846.45 fest (Urk. 5).

  2. Rechtsanwalt Dr. iur. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2016. Der Entscheid über die gesamte Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dossiers 1-4) sei dem Sachgericht (Bezirksgericht Pfäffikon) zu überlassen. Eventualiter sei die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit den eingestellten Dossiers 1, 3 und 4 mit Fr. 31'858.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Rechtsanwalt Dr. iur. A. hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 19).

II.

1.

    1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG).

    2. Die Oberstaatsanwaltschaft macht geltend (Urk. 11 S. 2), vorliegend sei das Strafverfahren teilweise eingestellt und teilweise sei die Sache an das Bezirksgericht überwiesen worden. In der Regel mache die Verteidigung in solchen Fällen ihre gesamten Aufwände im Verfahren vor Gericht geltend und werde dort gesamthaft entschädigt. Der Beschwerdeführer habe der Oberstaatsanwaltschaft eine Gesamthonorarnote eingereicht. Er sei selbst nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Aufwände den Dossiers zuzuordnen. Er habe eine pauschale Entschä- digung von 50% verlangt. Bezüglich Dossier 2 sei ein selbständiges Massnahmeverfahren beim Bezirksgericht hängig. Dieses werde dereinst über die Entschädigung der weiteren Aufwendungen entscheiden. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer derzeit durch die angefochtene Verfügung, welche ihn nur anteilsmässig entschädige, beschwert sei. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

    3. Gemäss Art. 421 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Abs. 1). Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in: a) Zwischenentscheiden; b) Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens; c) Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischenund Einstellungsentscheide (Abs. 2). Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Abs. 1). Die Kosten für die amtliche Verteidigung zählen zu den Auslagen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft o- der das urteilende Gericht die Entschädigung [der amtlichen Verteidigung] am Ende des Verfahrens fest.

    4. Die Staatsanwaltschaft hat in den Einstellungsverfügungen jeweils verfügt, dass die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung des jeweiligen Dossiers auf die Staatskasse zu nehmen sind. Sie hat in einer weiteren Dispositiv-Ziffer jeweils verfügt, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dossier auf die Staatskasse zu nehmen sind. Gleichzeitig hat sie die Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person für die jeweiligen Dossiers in den Einstellungsverfügungen geregelt. Im Mitteilungssatz der jeweiligen Einstellungsverfügung hat sie die Oberstaatsanwaltschaft ersucht, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen.

      Die Einstellungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat darin entschieden, dass die Kostenund Entschädigungsfolgen bezüg- lich der jeweils eingestellten Sachverhalte geregelt werden. Daran ist die Oberstaatsanwaltschaft gebunden. Sie kann nur noch über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung befinden. Unter diesen Umständen kann sie diesen Entscheid nicht dem Sachgericht überlassen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist nur die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Ob diese durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen der jeweiligen Einstellungsverfügungen oder durch das Sachgericht im Rahmen des ihm überwiesenen Teils der Strafuntersuchung festzusetzen ist, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

      Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die gesamte Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dossier 1-4) sei durch das Sachgericht festzusetzen, ist demnach nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist damit auch auf den Antrag der Oberstaatsanwaltschaft, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

    5. Soweit in der angefochtenen Verfügung die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgesetzt wird, ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

2.

    1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

      Gehör. Die angefochtene Verfügung enthalte keine genügende Begründung (Urk. 2).

    2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteile 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016

      E. 1.2; 6B_1179/2015 vom 4. August 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegt eine Honorarnote eines amtlichen Verteidigers vor und wird diese gekürzt, hat die betreffende Behörde zumindest kurz anzugeben, welche Ansprüche sie als ungerechtfertigt betrachtet, damit der Adressat die Verfügung in Kenntnis der Kür- zungsgründe sachgerecht anfechten kann (vgl. Urteile 6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1; 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; 6B_1026/2013 vom

      10. Juni 2014 E. 4.2; 6B_502/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.4).

    3. In der angefochtenen Verfügung erwog die Oberstaatsanwaltschaft, dass sie nach Einsicht in die Kostennote des amtlichen Verteidigers entscheide. Die Dossiers 1, 3 und 4 seien eingestellt worden, weshalb die amtliche Verteidigung für ihre diesbezüglichen Bemühungen entsprechend den Erwägungen des untersuchungsführenden Staatsanwalts vom 29. April 2016 anteilsmässig zu entschädigen sei (Urk. 5 S. 1).

    4. In der Vernehmlassung erläutert die Oberstaatsanwaltschaft nicht, weshalb sie welche Ansprüche des amtlichen Verteidigers kürzte (vgl. Urk. 11). In einem Schreiben vom 29. April 2016 legte der fallführende Staatsanwalt gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft dar, weshalb eine Kürzung der geltend gemachten Honorarforderung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 12/1). Dieses Dokument wurde dem Be-

schwerdeführer nicht zugestellt. Es wurde ihm erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens bekannt (vgl. Urk. 15 S. 4).

Für den Beschwerdeführer war es nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich, diese sachgerecht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung anzufechten. Die angefochtene Verfügung enthält keine eigene nachvollziehbare Begründung. Sie verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch ist formeller Natur. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit erüb- rigt es sich, auf den weiteren Antrag auf Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung einzugehen.

3.

    1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

    2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

      Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, soweit auf seinen Hauptantrag nicht einzutreten ist. Er obsiegt mit seinem Subeventualantrag.

      Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Streitwerts von

      Fr. 20'011.80 (= Fr. 31'858.25 - Fr. 11'846.45) und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'575.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8 i.V.m. § 4 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat drei Anträge gestellt. Er unterliegt mit einem Antrag. Er hat im Umfang von einem Drittel die Kosten zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'507.30 (vgl. Urk. 2 S. 8 und Urk. 3/6).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Urteil 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Anwendbar ist vorliegend die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Diese sieht vor, dass bei streitigen Entschädigungsansprüchen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vom Streitwert auszugehen ist (vgl. § 19 Abs. 2 und § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss AnwGebV berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV).

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde einen Aufwand von 10,5 Stunden à Fr. 300 pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 157.-- geltend (Urk. 2 S. 8). In der Replik macht er zusätzlich einen Aufwand von 3,9 Stunden geltend (Urk. 15

S. 8). Nicht relevant ist, welchen Stundenansatz der Beschwerdeführer ausserhalb amtlicher Mandate grundsätzlich verrechnet. Er prozessiert vorliegend in seinem eigenen Interesse und erbringt keine entgeltliche Leistung für einen Dritten.

Da vorliegend der Streitwert Fr. 20'011.80 beträgt, ist die Gebühr grundsätzlich zwischen Fr. 780.-- und Fr. 2'600.-- festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt seine Entschädigungsforderung damit nicht unter der in der Anwaltsgebührenverordnung festgelegten Höhe der Gebühr. Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten für einen Anwalt. Innerhalb des erwähnten Gebührenrahmens ist die Gebühr daher auf Fr. 1'800.-- festzusetzen, wobei für die Replik im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von Fr. 600.-- zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 157.-- resultiert grundsätzlich eine Entschädigung von Fr. 2'557.-- für das Beschwerdeverfahren.

Zu prüfen ist, ob zwischen dem Streitwert (Fr. 20'011.80) und dem notwendigen Zeitaufwand des Beschwerdeführers ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-bis Fr. 350.-- pro Stunde , für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Das Verfassen der Replik war vorliegend an sich nicht notwendig. Was der Beschwerdeführer in der Replik zu den Gerichtsferien ausführt, ist unerheblich und daher nicht zu entschädigen. Ebenso sind die Ausführungen zur unklaren Rechtslage nicht massgebend und insofern

überflüssig. Die unklare Rechtslage hätte - wenn überhaupt - in der Beschwerde und nicht erst in der Replik dargelegt werden müssen. Ebenso verhält es sich mit dem Rechtschutzinteresse. Dieses ist nicht in der Replik, sondern in der Beschwerde darzulegen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Replik dient nicht dazu, die Beschwerdefrist faktisch zu verlängern. Insgesamt rechtfertigte es sich daher, die Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Replik auf 2 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein gesamthafter Aufwand von 12,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 157.--.

Würde von einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- ausgegangen (vgl. dazu BGE 139 IV 261 E. 2.2.1), resultierte eine Entschädigung von Fr. 2'407.-- (= 12,5 x Fr. 180.-- + Fr. 157.--) für das Beschwerdeverfahren. Dieser Betrag liegt unter der anhand des Streitwerts berechneten Gebühr bzw. Entschädigung (vgl. dazu auch Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.3). Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand liegt nicht vor. Auszugehen ist deshalb von der Gebühr gemäss Streitwert bzw. einer Entschädigung von Fr. 2'557.-- für das Beschwerdeverfahren.

Da der Beschwerdeführer zu 1/3 unterliegt, ist die Gebühr bzw. Entschädigung in diesem Umfang kürzen. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist folglich auf Fr. 1'704.70 festzusetzen. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. Juli 2016 (Verfahrens-Nr. sb/2014/151104104) aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'575.-- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'704.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. A. , per Gerichtsurkunde

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/151104104, gegen Empfangsbestätigung

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2014/151104104, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

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