Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH180181 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 20.09.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsicht |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Verfahren; Akten; Recht; Recht; Staatsanwaltschaft; Fonds; Geschädigt; Person; Schaden; Vermögens; Geschädigte; Beschwerdegegners; Akteneinsicht; Verfahrens; Beilage; Gelder; Kantons; Partei; Rechtlich; Zivilverfahren; Konto; Beschwerdeverfahren; Veruntreuung; Vermögenswerte; ISv; Anspruch; Geschädigte |
Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 120 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; |
Referenz BGE: | 139 IV 78; 140 IV 155; 143 IV 77; |
Kommentar zugewiesen: | Lieber, Kommentar StPO, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH180181-O/IMH
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger,
Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 20. September 2018
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. ,
gegen
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Akteneinsicht
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung etc. In diesem Verfahren liess die A. Ltd. C. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 23. April 2018 um Akteneinsicht ersuchen (Urk. 3/5), welches Gesuch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. April 2018 abwies (Urk. 3/2 = Urk. 5).
Gegen diese Abweisung liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
8. Mai 2018 Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und erneut beantragen, es sei ihr im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-5).
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, es könne der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nunmehr gewährt werden (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 15).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik d. Beschwerdeführerin v. 6.7.2018 [Urk. 19]; Stellungnahme d. Staatsanwaltschaft v. 16.7.2018 [Urk. 23]; Duplik d. Beschwerdegegners 1 v. 22.8.2018 [Urk. 27]) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdegegner 1 um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchen, und zwar bis zum Entscheid über die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren vor Handelsgericht (HG 1702013-O, recte: HG170213-O) bzgl. Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Zudem seien die Akten dieses Zivilverfahrens (HG170213-O) beizuziehen (Urk. 15 S. 2). In seiner Duplik zog der Verteidiger sinngemäss den Sistierungsantrag zurück, indem er ausführte, da das Handelsgericht mit
Beschluss vom 6. Juli 2018 die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren HG170213-O bejaht habe, sei der Sistierungsantrag obsolet geworden (Urk. 27 S. 4).
2. Infolge Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
Gemäss den bisherigen Erkenntnissen in der Untersuchung wurde im Juli 2011 Geld der Nationalbank von H. (H. ) in den Fonds der Beschwerdeführerin C. (C. ) investiert. Konkret wurden 25'000 Fondsanteile zu je USD 1'000.- erworben. Mit Valuta vom 29. Juli 2011 wurde dem C. der Zeichnungspreis von USD 25 Mio. überwiesen (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 29 Ord. V/9 Beilage 3 zum Schreiben d. D. AG v. 25. Juni 2018). Am 2. August 2011 erfolgte die Gutschrift der USD 25 Mio. auf dem Fonds-Konto bei der Royal Bank of Canada (Urk. 3/4). Die Kontobeziehung des C. wechselte in der Folge zur Centrum Bank AG bzw. VP Bank AG (vgl. Urk. 29 Ord. V/9 Detailfragen zur Sache S. 1).
2011 wurde der E. AG (E. AG) von der Beschwerdeführerin die Fondsleitung für den C. übertragen (vgl. Urk. 29 Ord. I/2 Beilage 3 zur Verdachtsmeldung gem. Art. 9 GwG v. 25.2.2016). Der Beschwerdegegner 1 - Verwaltungsratspräsident der E. AG - war namens der E. AG für den C. zuständig und verfügte über eine Kollektivzeichnungsberechtigung für das jeweilige den C. betreffende Konto (vgl. Urk. 29 Ord. III/5 Schreiben d. fürstl. Landgerichts FL v. 19.5.2016 S. 1, Ord. V/9 Detailfragen zur Sache S. 1). Ihm wird nun vorgeworfen, Gelder aus dem C. zwecks Verwendung für sachfremde Angelegenheiten entnommen und zur Verschleierung dieses Tuns Bankbelege gefälscht zu haben (Urk. 29 Ord. III/5 Schreiben d. Financial Intelligence Unit FL v. 7.3.2016 S. 1 f.).
Im März 2016 beauftragte die E. AG die F. AG mit der Untersuchung in Sachen Zweckentfremdung C. . Gemäss dem
diesbezüglichen Bericht der F. AG vom 30. Juni 2016 (in Urk. 29 Ord. IV/7) handelt es sich bei der A. Limited um eine kollektive Kapitalanlage (Fondsgesellschaft) in der Form einer Segregated Portfolio Company mit mehreren Segregated Portfolios mit Sitz in G. (vergleichbar mit einer Umbrella-SICAV mit mehreren Teilvermögen bzw. voneinander getrennten Fonds). Eines dieser Segregated Portfolios sei der C. (Beilage 1 Ziff. 17 zum genannten Bericht der F. AG).
Im Strafverfahren haben die Parteien als Bestandteil des rechtlichen Gehörs das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 StPO). Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 Erw. 2.2; Urteil BGer 1B_29/2018 v.
24.8.2018 Erw. 2.2).
In ihrem Schreiben vom 27. April 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, dass dieser keine Parteistellung zukomme. Direkt geschädigt sei nur die H. , welche als institutionelle Anlegerin an den Geldern der C. wirtschaftlich berechtigt sei und als solche einen finanziellen Schaden im Umfang von ca. USD 26 Mio. erlitten habe (Urk. 5).
In ihren Stellungnahmen vom 17. Mai 2018 und 16. Juli 2018 indessen vertrat die Staatsanwaltschaft neu die Auffassung, der Beschwerdeführerin könne Akteneinsicht gewährt werden, da deren Geschädigtenstellung zum jetzigen Zeitpunkt zumindest glaubhaft erscheine. Insbesondere auch angesichts der zivilrechtlich unklaren Sachlage sei es nicht (mehr) opportun, bloss von einer indirekten Schädigung der Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 8; Urk. 23).
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, als Fonds-Inhaberin sei sie mit der Überweisung der Gelder auf den Fonds auch Inhaberin dieser Vermögenswerte geworden. Als solche werde sie durch die mutmassliche Veruntreuungshandlung des Beschwerdegegners 1 direkt betroffen, womit ihr Geschädigtenstellung zukomme. Die H. als wirtschaftlich Berechtigte hingegen habe lediglich einen obligatorischen Anspruch auf die Gelder ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber. Dieser obligatorische Anspruch werde durch das tatbestandsmässige Verhalten nicht tangiert. Ferner habe sie, die Beschwerdeführerin, sich mit Schreiben vom 23. April 2018 ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 2 S. 5; Urk. 19 S. 4 f.).
Nach Ansicht des Verteidigers hingegen fällt als geschädigte Person nur in Betracht, wer unmittelbar in seinem Vermögen beeinträchtigt wurde. Daher könne ein Schaden nur bei der wirtschaftlich Berechtigten vorliegen. Die Beschwerdeführerin als Fonds-Inhaberin ohne wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten sei höchstens mittelbar betroffen und könne nur Geschädigte sein, wenn sie tatsächlich eine Vermögenseinbusse erlitten habe, namentlich wenn sie für den Verlust der Vermögenswerte hafte. Mit der Unterzeichnung des Asset Purchase Agreements sei jedoch jede Haftung der Beschwerdeführerin einvernehmlich reguliert worden. So habe sie gegenüber der I. (wohl I. LLC) einen vertraglichen Anspruch auf vollständigen Ersatz für allfällig bezahlten Schadenersatz. Wer im Übrigen seine Parteistellung infolge Schadenersatzpflicht geltend mache, müssen das Vorliegen eines Schadens beweisen. Diesen Beweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (Urk. 15 S. 5-7; Urk. 27 S. 4-6).
Wie erwähnt wird dem Beschwerdegegner 1 die Verwendung von auf einem Bankkonto befindlichen Fonds-Geldern für sachfremde Zwecke vorgeworfen. Damit hat er sich allenfalls u.a. der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Geschütztes Rechtsgut von
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des jeweils geschädigten Vermögens (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteile BGer
6B_990/2016 v. 3.2.2017 Erw. 2.3.1 und 6B_453/2015 v. 29.1.2016 Erw. 2.3.1
m.H.). Namentlich ist bei Veruntreuung von auf einem Bankkonto befindlichen Geldern i.d.R. der Kontoinhaber geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 28).
Die vom Beschwerdegegner 1 mutmasslich für sachfremde Zwecke verwendeten Fonds-Gelder befanden sich auf einem Bankkonto, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautete (vgl. Urk. 3/4; Urk. 29 Ord. I/2 Beilage 6 zur Verdachtsmeldung gem. Art. 9 GwG [Bankauszug d. VP Bank AG betr. Konto
[Nummer] betr. Kontostand 1.1.2015-31.12.2015]). Letztere war somit Inhaberin dieser Vermögenswerte und wurde durch das mutmasslich deliktische Verhalten des Beschwerdegegners 1 unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Dementsprechend gilt sie als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung setzt die Geschädigteneigenschaft nur (aber immerhin) die Trägereigenschaft des strafrechtlich (mit-)geschützten Rechtsguts voraus. Ein Schaden - weder materiell noch ideell oder moralisch - ist dazu nicht erforderlich (BGE 139 IV 78 = Pra 102/2013 Nr. 58 Erw. 3.3.3; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 115 N 4a) und muss in diesem Zusammenhang erst recht nicht bewiesen werden. Eine nach Art. 115 StPO geschädigte Person ist auch dann berechtigt, als Privatklägerin aufzutreten, wenn sie keinen (materiellen oder moralischen) Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn erlitten hat. Sie kann - vorausgesetzt sie hat sich als Privatklägerin konstituiert - jedenfalls Strafklage erheben. Das Vorliegen eines Vermögensschadens (und/oder einer immateriellen bzw. moralischen Unbill) ist nur im Rahmen einer allfälligen Zivilklage von Bedeutung, mit welcher die als Privatklägerschaft konstituierte Person den Anspruch auf Schadenersatz (bzw. auf Genugtuung) adhäsionsweise geltend macht. Auch berührt eine Wiedergutmachung, namentlich durch Leistung eines Schadenersatzes, die strafprozessuale Stellung der i.S.v. Art. 115 StPO geschädigten Person nicht. Zwar entzieht ein vollständiger Schadensausgleich oftmals der Zivilklage die materiellrechtliche Grundlage. Jedoch bleibt die
geschädigte Person - unter Vorbehalt eines Verzichts nach Art. 120 StPO - zur Strafklage legitimiert (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 22 f.).
Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren betreffend Veruntreuung etc. der Beschwerdeführerin Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Indem sie sodann mit Schreiben vom 23. April 2018 erklärt hat, sich am Strafverfahren als Strafund Zivilklägerin zu beteiligen (Urk. 3/5), hat sie sich als Privatklägerin konstituiert. Als solche hat sie Anspruch, Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO). Gründe für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs nach Art. 108 StPO sind weder ersichtlich noch werden solche von Seiten des Beschwerdegegners 1 geltend gemacht. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren.
Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Beizug der Akten des Zivilverfahrens vor Handelsgericht (HG170213-O) betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ist Folgendes anzumerken: Aus der Sichtung dieser Akten sind keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Frage, ob der Beschwerdeführerin im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren Parteistellung zukommt, zu erwarten. Insbesondere ist - wie ausgeführt - für die Beantwortung dieser Frage ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des mutmasslich deliktischen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 tatsächlich eine finanzielle Einbusse erlitten hat. Dementsprechend kann von einem Beizug der Akten des Zivilverfahrens vor Handelsgericht (HG170213-O) abgesehen werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdegegners 1 ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung
des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf
§ 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen.
Nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO (analog) hat der unterliegende Beschwerdegegner 1 die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin u. a. zwei Eingaben à sechs bzw. fünf Seiten eingereicht hat (vgl. Urk. 2 und Urk. 27), erscheint es angemessen, diese Entschädigung auf Fr. 1'500.- (zzgl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug des Sistierungsantrags des Beschwerdegegners 1 wird Vormerk genommen.
Der Antrag des Beschwerdegegners 1 auf Beizug der Akten des Zivilverfahrens vor Handelsgericht (HG170213-O) wird abgewiesen.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. April 2018 (C- 5/2016/10007950) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 23. April 2018 wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird das Recht auf Akteneinsicht gewährt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'616.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. iur. X1. (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin; unter Beilage von Urk. 27 in Kopie; per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. Y. (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-5/2016/10007950 (unter Beilage von Urk. 27 in Kopie; unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 29]; gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
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