Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH160240 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.10.2016 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1404/2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Kosten, Entschädigung und Genugtuung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Handlungen; Entschädigung; Ordner; Genugtuung; Dispositiv; Verfahrens; Person; Verfahrens; Einstellung; Aussage; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers; Amtlich; Kanton; Hausfriedensbruch; Antrag; Amtliche; Untersuchung; Auferlegt; Kantons; Kostenauflage |
Rechtsnorm: | Art. 396 StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 422 OR ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 54 OR ; Art. 59 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Stefan Wehrenberg, Friedrich Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO, 1404 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160240-O/U/TSA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur.
J. Hürlimann
Beschluss vom 27. Oktober 2016
in Sachen
,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten, Entschädigung und Genugtuung
Erwägungen:
a) Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Drohung, Tätlichkeiten, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Vorwürfe betreffen mehrere Vorfälle in den Monaten Mai und Juni 2014. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Juni 2014 bis 9. Oktober 2014 in Haft. Es wurde ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt (Urk. 7 HD13/31 im Ordner 1).
Am 29. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft I beim Bezirksgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 7 HD 35 im Ordner 2). Unter anderem beantragte die Staatsanwaltschaft I die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen).
Am 26. Februar 2015 zog die Staatsanwaltschaft I die Anklage zurück (Urk. 7 HD 168 im Ordner 4). Dieser Anklagerückzug erfolgte gestützt auf den Umstand, dass aus psychiatrischer Sicht keine stationäre Massnahme mehr notwendig war und - mit einer Ausnahme betreffend Hausfriedensbruch - alle Strafanträge zurückgezogen worden waren, weshalb nur noch zwei Tathandlungen im Raume standen (ein Hausfriedensbruch und eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), für welche der Beschwerdeführer aber gemäss Gutachten nicht schuldfähig war (vgl. Urk. 3 S. 3 Mitte). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2015 ging das Verfahren an die Staatsanwaltschaft I zurück (Urk. 7 HD 171 im Ordner 4).
Mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 7 HD 178 im Ordner 5) stellte die Staatsanwaltschaft I das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (Dispositiv Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschwerdeführer (Dispositiv Ziff. 4 und 5) und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 6).
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 hob die III. Strafkammer des Obergerichts in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des damaligen wie heutigen Beschwerdeführers die Dispositiv Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung vom
25. August 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft I zurück (Urk. 7 HD 186 im Ordner 5, Dispositiv Ziffern 1 und 3).
Die Staatsanwaltschaft I auferlegte mit Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 (in Ergänzung der Einstellungsverfügung vom 25. August 2015) die Verfahrenskosten erneut dem Beschwerdeführer (Urk. 3, Dispositiv Ziff. 1), nahm jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse (Dispositiv Ziff. 2). Sie richtete dem Beschwerdeführer wiederum weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 3).
b) Mit vorliegender Beschwerde vom 8. August 2016 beantragt der Beschwerdeführer, Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei Dispositiv Ziff. 3 derselben Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 12'750.-- und eine Genugtuung von mindestens Fr. 25'250.--, je zuzüglich Zins, zu bezahlen (Urk. 2 S. 2 Anträge 1 und 2).
Die Staatsanwaltschaft I beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (Urk. 13).
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Staatsanwaltschaft I habe nun ein Jahr nach Erlass der ersten Einstellungsverfügung und damit gut eineinhalb Jahre nach Ankündigung des Rückzugs der Anklage gegen den Beschwerdeführer eine neue Einstellungsverfügung betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen erlassen, dies nachdem seitens der Verteidigung verschiedene Aufforderungen zum Verfahrensabschluss hätten ergehen müssen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4).
Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts im ersten Beschwerdeverfahren erging am 28. Dezember 2015 (Urk. 7 HD 186 im Ordner 5). Die heute angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft I erging am 27. Juli 2016, also sieben Monate später (Urk. 3). Offen bzw. durch den Rückweisungsbeschluss der III. Strafkammer betroffen war lediglich noch die Kostenund Entschädigungsregelung, während die eigentliche Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer längst in Rechtskraft erwachsen war und damit der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren nicht mehr psychisch belastet wurde. Dem Verfahren kam also keine Dringlichkeit mehr zu, weshalb die nach der Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft I bis zur Ergänzung des Erledigungsentscheids verflossene Dauer nicht übermässig ist und somit auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.
a) Abgesehen vom Hausfriedensbruch im Hauptdossier (HD) wurden sämtliche Strafanträge bezüglich Antragsdelikten zurückgezogen, so dass letztlich nur noch zwei Tathandlungen Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, nämlich der genannte Hausfriedensbruch und eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nebendossier ND 1). Für diese Handlungen war der Beschwerdeführer gemäss Gutachten nicht schuldfähig. Die Staatsanwaltschaft I stellte bezüglich der Delikte gemäss HD und ND 1 das Strafverfahren mangels Schuldfä- higkeit ein. Bezüglich derjenigen gemäss ND 2 (mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, weil die Strafanträge zurückgezogen wurden und es deshalb an objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen fehle (Urk. 7 HD 178 im Ordner 5 S. 6 Erw. 3).
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Verfahrenseinstellung hätte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen müssen. Die Frage der Schuldfähigkeit könne als letzte zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung nicht massgeblich sein, wenn bereits die Prozessvoraussetzung des Strafantrags nicht vorlägen. Bezüglich des Hausfriedensbruchs des Hauptdossiers habe der Beschwerdeführer bestritten, dass ihm von der Polizei ein Hausverbot erteilt worden sei. Insbesondere habe bei diesem Tatbestand nie ein rechtsgenügender Strafantrag und damit ebenfalls ein Prozesshindernis vorgelegen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5).
b) Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gebietet die Einstellung eines Strafverfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Beschwerdeführer meint aber offensichtlich nicht diesen Einstellungsgrund, sondern
denjenigen von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, nämlich dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind.
Die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist ein Offizialdelikt und nicht ein Antragsdelikt, weshalb die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens offensichtlich nicht infolge Wegfalls von Prozesshindernissen (Rückzug des Strafantrags) erfolgen konnte. Ob die Staatsanwaltschaft richtig entschied, als sie die Untersuchung betreffend die Delikte gemäss HD und ND 1 generell mangels Schuldfähigkeit einstellte und nicht differenzierte, bezüglich welcher Handlungen ein Strafantrag zurückgezogen worden war, kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss HD ein gültiger Strafantrag vorgelegen habe. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 25. August 2015 (Urk. 7 HD 178 im Ordner 5) und blieb unangefochten. Das nachfolgende Beschwerdeverfahren und die heute angefochtene nachträgliche und ergänzende Verfügung der Staatsanwaltschaft I betrafen bzw. betreffen lediglich die Kostenund Entschädigungsregelung. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
a) Die Staatsanwaltschaft zeigt in der angefochtenen Verfügung detailliert auf, weshalb aus ihrer Sicht die Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Handlungen erstellt seien (Urk. 3 S. 4 - 13 Erw. 2). In der Begründung der Kostenregelung hält die Staatsanwaltschaft I zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im HD und ND 1, für welches ihm aus strafrechtlicher Sicht eine absolute Schuldunfähigkeit attestiert worden sei, gegen diverse Normen des Zivilrechts verstossen und die Einleitung eines Verfahrens bewirkt. Aus Billigkeitsgründen seien ihm diesbezüglich die Kosten gestützt auf Art. 419 StPO aufzuerlegen. Betreffend ND 2 habe er schuldhaft verschiedene Regeln verletzt und eine Einleitung des Verfahrens verursacht, weshalb ihm in diesem Punkt die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien (Urk. 3 S. 14 f. Erw. 4 letzter Abschnitt).
Der Beschwerdeführer hält dafür, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen sei es der Anklagebehörde untersagt, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, da diese einzig dem Sachgericht nach einer Anklage und in einem gerichtlichen Verfahren
vorbehalten sei. Vorliegend handle es sich in den wesentlichen Punkten um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Damit könne nicht von klar nachgewiesenen Umständen ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 8). In der Folge zeigt der Beschwerdeführer für jeden einzelnen Vorwurf auf, dass er diesen bestritten habe bzw. dass kein gültiger Strafantrag vorliege (S. 5 - 7 Ziff. 9 - 15). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten bestritten sei und dem Beschwerdeführer nicht klar nachgewiesen werden könne. Dementsprechend habe die Verfahrenseinstellung unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse zu erfolgen (S. 7 Ziff. 16).
b) Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gebietet, dass sich aus der Kostenauflage, die mit dem das Verfahren abschliessenden, nichtverurteilenden Entscheid verbunden ist, nicht der Eindruck einer strafrechtlichen Missbilligung oder einer Verdachtsstrafe ergibt. (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 28 zu Art. 426 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich 2014, N 9 zu Art. 426 StPO). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es der Staatsanwaltschaft generell untersagt sei, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen eine Würdigung der vorliegenden Beweise vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer manche Taten in der Untersuchung zugab. (Für seine gegenteilige Rechtsansicht, wonach es der Anklagebehörde generell untersagt sei, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen eine Beweiswürdigung vorzunehmen, verweist der Beschwerdeführer auf Beschluss OGer ZH v. 7.4.2014 S. 10, Nr. UH130034. Beim Erledigungsentscheid UH130034 handelt es sich um eine Verfügung mit anderem Datum, welche überdies keine zehn Seiten umfasst. Die von der III. Strafkammer am 7. April 2014 gefällten Erledigungsentscheide haben andere Rechtsfragen zum Inhalt. Das Zitat des Beschwerdeführers lässt sich also nicht nachprüfen).
Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 im Restaurant B. aufhielt, in schlechter Laune war und unter anderem Streit mit dem Kellner C. hatte. Gemäss eigener Aussage gegenüber der Polizei vom 1.
Juli 2014 soll er diesem wahrscheinlich gesagt haben, er sei ein Sauschwabe (Urk. 7 HD 8/1 S. 4 Antwort 29). Er bestätigte jedenfalls, den Kellner gestossen zu haben (a.a.O. Antwort 30 und S. 7 f Antwort 67). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juli 2014 anerkannte der Beschwerdeführer auf Vorhalt einer Aussage von D. (Gast im Restaurant B. ), sich an jenem Abend rüpelhaft und provozierend aufgeführt zu haben, meinte allerdings, es sei ein Grenzfall, aber mit gutem Willen könne er diese Aussage akzeptieren. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass er D. gegen das Schienbein getreten und ihm ein Glas vor die Füsse geworfen habe (Urk. 7 HD 8/3 S. 8 in Ordner 1). Was das Verhalten gemäss ND 1 vom 30. Mai 2014 angeht (Widerhandlung gegen das SVG und Sachbeschädigung), bestätigte der Beschwerdeführer gegen- über der Polizei, dass er mit erhobenen Händen auf die Strasse gerannt sei, um einen ohne Licht und nach seiner Ansicht betrunkenen oder Drogen konsumierenden Autolenker zu stoppen und dass er, als dies nicht gelang, einen Flasche auf das Auto geworfen habe, was zu einem Sachschaden (zerbrochene Windschutzscheibe) geführt habe (Polizeirapport, Urk. 7 ND 1/1 S. 4 in Ordner 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Juli 2016 relativierte der Beschwerdeführer allerdings dieses Zugeständnis und machte geltend, als er einen Sprung zur Seite getan habe, weil der Autofahrer nicht angehalten habe, sei ihm die Bierflasche aus der Hand gefallen und direkt von der Motorschutzhaube in die Windscheibe gerollt (Urk. 7 HD 8/3 S. 13).
Die der Kostenauflage zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft beruhen also nicht bloss auf vom Beschwerdeführer bestrittenen Aussagen von Beteiligten, sondern mindestens was die grundsätzliche Feststellung angeht, dass der Beschwerdeführer sich an den beiden fraglichen Vorfällen verbal und brachial gewalttätig verhalten habe, auch auf dessen eigenen Aussagen. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer an beiden Abenden gemäss Feststellung des Gutachters mit Bezug auf seine Taten schuldunfähig war (Urk. 7 HD13/31 im Ordner 1), was sich möglicherweise auch auf seine Wahrnehmungsfähigkeit bzw. die Fähigkeit, sein Wahrnehmungen richtig einzuordnen, ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn weitgehend darauf, zu den einzelnen Punkten des Untersuchungsgegenstandes festzuhalten, dass er
diese bestreite. Er geht jedoch nicht im Einzelnen auf die betreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft I ein. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer die Mehrzahl der Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlungen bestreitet, schliesst nicht aus, dass eine Würdigung der vorliegenden, teils unbestrittenen Beweise ergibt, dass diese Handlungen tatsächlich erfolgt sind, bzw. wo Aussage gegen Aussage steht, die eine Aussage als glaubhafter erscheint als die gegenteilige.
Da der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigt, dass die Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft I unhaltbar seien, und sich dies auch nicht offensichtlich ergibt, ist von der Richtigkeit dieser Annahmen auszugehen.
c/aa) Die Staatsanwaltschaft I nennt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen die Normen des Zivilrechts, gegen welche der Beschwerdeführer mit seinen die Einleitung des Strafverfahrens verursachenden Handlungen verstossen hat (Urk. 3 S. 13 f. Erw. 4). Die betreffenden zivilrechtlichen Subsumtionen sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, dass und weshalb diese Subsumtionen fehlerhaft sein sollten.
bb) Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt, können ihr die die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig erscheint, ist in Analogie zur Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würden, berücksichtigt werden. Die Kostenauflage an einen Schuldunfähigen hat zu unterbleiben, wenn sie für ihn insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung bedeutet. Die Billigkeitshaftung gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn der schuldunfähige Beschuldigte über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt. Vielmehr müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint (Domeisen, Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO).
Die Staatsanwaltschaft I führt aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der (staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme vom 22. Juli 2014 sinngemäss zu Protokoll gegeben, er arbeite als Investment Analyst in seiner eigenen Firma und besitze in E. eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 3,5 Mio. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mehrfachen Millionär handle, der in E. an bester Lage eine Liegenschaft mit mehreren Wohnungen besitze, die er zu einem relativ hohen Preis vermieten könne, wäre eine Kostenübernehme des Staates stossend (Urk. 3 S. 14).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung seiner finanziellen Situation durch die Staatsanwaltschaft I nicht. Diese Darstellung beruht denn auch auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7 HD 8/2 S. 2 f. im Ordner 1). Er macht nicht geltend, eine Kostenauflage im Umfang von Fr. 15'530.50 (vgl. Urk. 3 Dispositiv Ziff. 1) stelle für ihn eine grosse Belastung dar, da es ihm nicht oder nur schwer möglich und nicht zumutbar sei, aus seinem Vermögen heraus die zur Bezahlung der Kosten notwendigen liquiden Mittel zu beschaffen.
Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft I davon auszugehen, dass die Auflage der Kosten des Strafverfahrens, soweit dieses wegen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt wurde (Handlungen gemäss HD und ND 1), billig im Sinne von Art. 419 StPO ist.
cc) Die Staatsanwaltschaft hält bezüglich der Handlungen des Beschwerdeführers gemäss ND 2 fest, dieser habe schuldhaft verschiedene (zivilrechtliche) Regeln verletzt und eine Einleitung des Verfahrens verursacht, weshalb ihm in diesem Punkt die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien (Urk. 3 S. 14 f.). Gegenstand von ND 2 ist das mehrfache Eindringen des Beschwerdefüh- rers in eine an die F. GmbH vermietete Wohnung in der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Mai und Juni 2014 und damit verbunden die mehrfache Beschädigung / Zerstörung von sich dort befindlichen Sachen.
Die gegen den Beschwerdeführer in HD und ND 1 erhobenen Vorwürfe betreffen Handlungen des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2014 und vom 30. Juni 2014, die in ND 2 erhobenen Vorwürfe Handlungen zu andern Zeitpunkten. Gegenstand
des Gutachtens von Professor Dr. med. G. vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7 HD13/31 im Ordner 1) sind in erster Linie die Handlungen vom 30. Mai 2014 und
30. Juni 2014. Bezüglich dieser Handlungen attestiert Professor G. dem Beschwerdeführer eine Schuldunfähigkeit. Bezüglich der Handlungen in der Kinderkrippe, d.h. die Handlungen gemäss ND 2, hält Professor G. jedoch fest, diese hätten sich ebenfalls während der manischen Episode des Beschwerdefüh- rers abgespielt, weswegen für diese Vorfälle dieselbe Beurteilungsgrundlage wie für die anderen Handlungen herangezogen werden könne. Da es hier aber an einer unmittelbaren Provokation durch andere Personen oder Ereignisse fehle, werde die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als aufgehoben, sondern als in einem Masse vermindert eingeschätzt, das aus psychiatrischer Sicht zu einer schweren Minderung der Schuldfähigkeit geführt habe (Gutachten
S. 58). Es ist somit kein Widerspruch, sondern auf Grund des Gutachtens folgerichtig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Begründung der Kostenauflage bezüg- lich der Handlungen gemäss HD und ND 1 von Schuldunfähigkeit, bezüglich der Handlungen gemäss ND 2 aber von einem (in vermindertem Umfang) schuldhaften Verhalten ausgeht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe auch die ihm in ND 2 zur Last gelegten Handlungen in einem Zustand von zivilrechtlicher / haftungsrechtlicher Schuldunfähigkeit begangen.
Zwar wurden die Strafanträge gemäss ND 2 allesamt zurückgezogen, weshalb die betreffende Strafuntersuchung wegen nachträglichem Wegfalls der Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Einleitung der Strafuntersuchung bezüglich dieser Vorwürfe im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO durch in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt wurde. Die Staatsanwaltschaft setzte sich ausführlich mit der betreffenden Aktenlage, insbesondere mit den Aussagen der Betroffenen auseinander und nahm auch zur These des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei notstandsmässig gerechtfertigt gewesen und er habe als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 422 OR gehandelt,
Stellung (Urk. 3 S. 9 - 12). Sie verwarf diese These. Der Beschwerdeführer hielt in der vorliegenden Beschwerde an dieser fest, soweit er die Vorwürfe nicht bestritt (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 14 f.; im betreffenden Zwischentitel e) ND 1 Hausfriedensbruch
und Sachbeschädigung zum Nachteil der F. GmbH nennt der Beschwerdeführer zwar das ND 1, meint aber offensichtlich das ND 2). Er setzte sich jedoch nicht mit den betreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Diese Erwägungen sind schlüssig, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund für sein Eindringen in die Räume der F. GmbH und die damit verbundene Beschädigung von Sachen geltend machen kann.
Durch sein rechtswidriges und (in herabgesetztem Umfang) schuldhaftes Verhalten verursachte der Beschwerdeführer die Strafuntersuchung gemäss ND 2. Die betreffende Kostenauflage ist nicht zu beanstanden.
dd) Zusammenfassend auferlegte die Staatsanwaltschaft I die Kosten der Strafuntersuchung (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vgl. Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) zu Recht dem Beschwerdeführer. Soweit die Beschwerde sich gegen Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
a) Die Staatsanwaltschaft I verweigert die Ausrichtung einer Entschädigung
und Genugtuung an den Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf die erfolgte Kostenauflage (Urk. 3 S. 15).
Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung von Fr. 12'750.-- zuzüglich Zins und begründet dies wie folgt: Er sei Eigentümer einer Mietwohnung und vor seiner Inhaftierung damit beschäftigt gewesen, diese zu sanieren. Aufgrund der haftbedingten Verhinderung habe die Renovation unterbrochen werden müssen, weshalb ihm durch die verspätete Fertigstellung drei Monatsmietzinsen entgangen seien (Urk. 2 S. 8 Ziff. 8).
Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist, wie bereits ausgeführt, mit Bezug auf die Vorwürfe gemäss ND 2 der Fall.
Bezüglich der Vorwürfe gemäss HD und ND 1 wurde das Strafverfahren infolge Schuldunfähigkeit eingestellt, so dass hier streng dem Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO folgend auch nicht von einer schuldhaften Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. In Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR kann jedoch eine Entschädigung neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungsund Verweigerungsgründen bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann verweigert werden, wenn die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen bzw. das Strafverfahren gegen sie aus diesem Grund eingestellt wurde und ihr die Kosten gemäss Art. 419 StPO aus Billigkeitsgründen auferlegt wurden. Dieser Verweigerungsgrund ist in der Strafprozessordnung zwar nicht festgehalten, steht aber im Einklang mit der präjudiziellen Wirkung der Kostenauflage (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, in Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 429 StPO; so auch Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB140444, Urteil vom 15. Januar 2016, Erw. 2.3.1, über Swisslex abrufbar).
Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Strafverfahrens bezüglich HD und ND 1 in Anwendung von Art. 419 StPO aus Billigkeitsgründen auferlegt. Es ist ihm nach dem Gesagten diesbezüglich auch keine Entschädigung zuzusprechen.
Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungsund Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung zulässig war. Bei Verbüssung von Untersuchungshaft gilt aber die Dauer der Haft als Überhaft, die bereits verbüsst wurde, sich nach dem Endentscheid als übermässig, d.h. nicht zulässig und damit ungerechtfertigt erweist, weil die im Endentscheid ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haft ausfällt. Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Endentscheids, übermässig (Bundesgericht, Urteil vom 29. Oktober 2015, 6B_182/2015; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 431
StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 431 StPO). Dasselbe gilt auch, wenn im Endentscheid keine Sanktion ausgesprochen wird, sondern der Beschuldigte freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt wird (Griesser, in Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 431 StPO).
Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2014, 22.45 Uhr verhaftet (Verhaftsrapport, Urk. 7 HD 26/1 im Ordner 2) und am 9. Oktober 2014, 17.45 Uhr aus der Haft entlassen (Vollzugsmeldung, Urk. 7 HD 26/21 im Ordner 2). Er verbüsste also 101 Tage Haft, welche sich im Nachhinein, infolge Einstellung des Strafverfahrens, als Überhaft erweisen. Dafür ist ihm nach dem Gesagten eine Genugtuung auszurichten.
Gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (Ausgabe 2016, S. 274 Ziff. 17.4.1) gilt bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass vorliegend grundsätzlich eine leichte Reduktion des Tagessatzes auf Fr. 180.-- erfolgen könne (Urk. 2 S. 8 Ziff. 20). Jedoch macht er geltend, er sei als unbekannte Person plötzlich in die Rolle einer Person des öffentlichen Interesses katapultiert worden und während der Zeit der Haft in nationalen und lokalen Medien konsequent mit grossen Bildaufnahmen und unter voller Namensnennung als [abwertende Bezeichnung] dargestellt worden. Er sei in seinem Wohnquartier, in dem er seit vielen Jahren wohne und auch als Gemeinderat gewählt worden sei, stigmatisiert worden. Gleich in dreifacher Hinsicht sei ihm öf- fentlich der Prozess gemacht worden: Erstens durch das Strafverfahren, in welchem für die Oberstaatsanwaltschaft das Untersuchungsgeheimnis bzw. das Prinzip der Nichtöffentlichkeit gegenüber der Presse nicht gegolten habe. Zweitens durch das Parteiausschlussverfahren der H. sowie die öffentlich erfolgten Kommentare anderer Gemeinderatsmitglieder. Drittens durch die medialen Berichte und Kommentare. Aufgrund der medialen Kampagne und der Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft sei die Zeit der Untersuchungshaft besonders einschneidend für den Beschwerdeführer gewesen. Damit rechtfertige es sich, die Tagessatzhöhe auf mindestens Fr. 250.-- zu erhöhen und den Beschwerdeführer
für 101 Tage Haft eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 25'250.-- zuzüglich Zins zuzusprechen (Urk. 2 S. 8 - 10 Ziff. 21 - 24).
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Zürich eine Person des öffentlichen Interesses. Wenn eine solche Person in eine massive und unüberhörbare verbale Auseinandersetzung in und rund um ein Gasthaus und damit ein öffentliches Lokal verwickelt wird, weckt dies das Interesse der Medien. Die Strafverfolgungsbehörden kommen kaum umhin, auf Anfragen von Medienvertretern zu antworten, also öffentlich zu orientieren, und sie können dies nicht in anonymisierter Form. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Oberstaatsanwaltschaft in übertriebener Weise über den Fall orientiert hat, zumal er selbst in dieser Sache Interviews gab und mit den Medien verkehrte (vgl. Urk. 9/1 und 2).
Das Parteiausschlussverfahren der H. gegen den Beschwerdeführer sowie die von anderen Mitgliedern getätigten Meinungsäusserungen lagen nicht im Einflussbereich und in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden und sind diesen nicht anzurechnen. Dasselbe gilt für die Aufbereitung der Sache durch die Medien.
Somit besteht kein Anlass für eine Erhöhung des Tagesansatzes. Es ist von einem Tagesansatz von Fr. 180.-- auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 18'180.-- (101 Tage à Fr. 180.--) für die erlittene Haft zuzusprechen ist. Soweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 18'180.-- (Genugtuung) und unterliegt im Umfang von Fr. 35'350.-- (Verfahrenskosten 15'530.50, Entschädigung Fr. 12'750.--; nicht zugesprochene Genugtuung Fr. 7'070.--). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des Streitwertes (Fr. 53'530.50), des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 4'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2 GebV OG
i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG).
Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 2. Abs. 2, 4 und 9 AnwGebV. Der amtliche Verteidiger beziffert sein Honorar samt Auslagen auf Fr. 1'243.75 (inklusive Mehrwertsteuer), behält sich jedoch eine nachträgliche Rechnung für das Studium des Entscheids und die Besprechung desselben vor (Urk. 14/1). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer) anzusetzen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt wurden, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen, sobald dies ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Da der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, über sehr gute finanzielle Verhältnisse verfügt, sind die Voraussetzungen der betreffenden Rückforderung offensichtlich gegeben, so dass kein entsprechender Rückforderungsvorbehalt anzubringen, sondern die Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend, sogleich zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Es wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 3 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung in Höhe von Fr.
18'180.-- aus der Staatskasse ausgerichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers, werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird mit Fr. 1'800.-- (inkl.
MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-7/2014/171100418 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-7/2014/171100418, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Gegen Ziffer 4 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO
sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Zürich, 27. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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