Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH140225 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 22.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf eine Anklage |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Anklage; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Verfahrens; Sachlich; Fahrzeug; Vorgeworfen; Sachliche; Gericht; Fahrzeuge; Beurteilung; Taten; Sachlichen; Firma; Vorgeworfene; Gründen; Vorgeworfenen; Nachfolgend:; Vertrauen; Sachverhalt; Gelder; Uster; Leasingverträge |
Rechtsnorm: | Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 334 StPO ; Art. 381 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 138 IV 214; 138 IV 29; |
Kommentar zugewiesen: | Schmid, Praxiskommentar StPO, 2013 Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 33 StPO, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140225-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Borer
Beschluss vom 22. Oktober 2014
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Nichteintreten auf eine Anklage
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen mehrere Personen eine Strafuntersuchung wegen diverser Wirtschaftsdelikte. Mit jeweils separater Anklageschrift erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen B. (nachfolgend: B. ; Urk. 23/1), C. (nachfolgend:
C. ; Urk. 23/2), D. (nachfolgend: D. ; Urk. 23/3) und A.
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen Letztere betreffend Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urk. 3/2).
Mit Verfügungen vom 27. Juni 2014 vereinigte die Vorinstanz zum einen die Verfahren gegen B. und C. (Urk. 3/4) und sistierte zum anderen das im abgekürzten Verfahren zu beurteilende Verfahren gegen D. (Urk. 3/3). Auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Juni 2014 nicht ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 13). Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin vereint mit den Verfahren gegen B. , C. und D. zu führen oder es an das Einzelgericht Uster zu überweisen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-5).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/3-5 der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2). Während die Vorinstanz in ihrer innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8, Prot. S. 3) eingereichten Stellungnahme vom 19. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 14), liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde sodann mit Verfügung vom 22. August 2014 der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusse-
rung innert Frist übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 28. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
1. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, die im Hauptund im Rechtsmittelverfahren Parteistellung innehat, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Da der Staatsanwaltschaft die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt, ist sie durch einen ihres Erachtens unrichtigen, da materielles und/oder formelles Recht verletzenden Entscheid beschwert. Damit ist sie auch zur Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO legitimiert, unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Strafverfahren Offizialoder Antragsdelikte zum Gegenstand hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 217; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 381 N 2). Indem die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten, rügt sie die Verletzung formellen Strafrechts. Dementsprechend ist sie nach dem Gesagten zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin mit fehlender sachlicher Zuständigkeit. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe - eine Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 700.- - sei gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG für die Beurteilung der Anklage gegen die Beschwerdegegnerin das Einzelgericht und nicht das Kollegialgericht zuständig. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO oder Art. 30 StPO
seien nicht erfüllt, da die Beschwerdegegnerin als Alleintäterin gehandelt habe und sachliche Gründe für eine Verfahrensvereinigung fehlten (Urk. 5 S. 2 f.).
Die Staatsanwaltschaft indessen führte die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen B. , C. und D. gemeinsam. So sei zunächst von Mittäterschaft auszugehen gewesen. Doch auch als sich im Laufe der Untersuchung herausstellte, dass weder die Beschwerdegegnerin Täterin bzw. Teilnehmerin bei den B. , C. und D. vorgeworfenen Straftaten war noch umgekehrt, und nur bei den drei letztgenannten Beschuldigten Mittäterschaft anzunehmen war, wurden alle vier Verfahren weiterhin gemeinsam untersucht. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass ein ausserordentlich komplexer und sachlich zusammenhängender Sachverhalt vorliege und die gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe in einem engen sachlichen und inneren Zusammenhang mit den B. , C. und D. zur Last gelegten Straftaten ständen. Dies sowie die äusserst komplexe Aktenlage gebiete es, die Verfahren gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (Urk. 2 S. 3 f.).
Ferner monierte die Staatsanwaltschaft, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine gemeinsame Beurteilung als nicht gegeben erachte, dürfe sie nicht auf die Anklage nicht eintreten und an sie, die Staatsanwaltschaft, zurückweisen, sondern sie habe in analoger Anwendung von Art. 334 Abs. 1 StPO und
§ 27 Abs. 2 GOG selbst eine Überweisung an das von ihr als zuständig erachtete
Gericht vorzunehmen (Urk. 2 S. 4 ff.).
Der dem schweizerischen Strafund Strafprozessrecht seit jeher zugrunde liegende Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass die Straftaten mehrerer Tatbeteiligter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 StPO; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 29 N 1). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet damit das Gleichbehandlungsgebot.
Überdies dient er der Verfahrensökonomie (Art. 8 BV; BGE 138 IV 29 Erw. 3.2). In diesem Sinne werden gemäss Art. 29 StPO Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nach Art. 30 StPO sodann können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine solche Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 Erw. 5.5; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1142) oder Gründe der Verfahrensbeschleunigung oder -ökonomie (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 437).
Aus der systematischen Einordnung der Art. 29 und Art. 30 StPO in das Kapitel Sachliche Zuständigkeit ergibt sich, dass sie sich auf die sachliche Zustän- digkeit beziehen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 29 N 2, Art. 30 N 1). Nach einer Verfahrensvereinigung sind somit die Straftaten nicht nur gemeinsam zu verfolgen, sondern auch gemeinsam zu beurteilen. Das heisst, bei gegebener örtlicher Zuständigkeit ist für die Beurteilung sämtlicher Straftaten nur ein Gericht sachlich zuständig. Wären dabei namentlich aufgrund der für die einzelnen Beschuldigten beantragten Strafen grundsätzlich verschiedene Gerichte sachlich zuständig (vgl. § 22 und § 27 Abs. 1 GOG), hat nach einer Vereinigung der Verfahren das Gericht mit der grösseren Urteilskompetenz sämtliche Straftaten zu beurteilen (vgl. Art. 334 StPO; vgl. § 27 Abs. 2 GOG).
Nach Art. 30 StPO können aus sachlichen Gründen nicht nur Verfahren vereinigt, sondern auch an sich gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu führende Verfahren getrennt werden. Eine solche Trennung sollte jedoch die Ausnahme bleiben und dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. BGE 138 IV 214 Erw. 3.2). Unabdingbar erscheint eine solche Trennung indes namentlich dann, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte Beschuldigte gegen Einzelne das abgekürzte
Verfahren gewählt wird (Schmid, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 30 N 3, Art. 358 N 6; Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 N 2).
Die Vorinstanz ging davon aus, die Verfahren seien bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft getrennt worden (vgl. Urk. 5 S. 3; vgl. Urk. 14 S. 1), was von Seiten der Staatsanwaltschaft bestritten wird (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Hinsichtlich der Anklage gegen D. indessen ist von einer impliziten Verfahrenstrennung durch die Staatsanwaltschaft auszugehen, zumal gegen jene im Unterschied zu den anderen drei Beschuldigten Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wurde und in solchen Fällen wie ausgeführt eine Verfahrenstrennung unabdingbar erscheint. Was jedoch die Verfahren gegen B. , C. und die Beschwerdegegnerin anbelangt, ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine Trennung der Verfahren. Allein der Umstand, dass für die Beschuldigten je eine eigene Anklageschrift verfasst wurde, lässt noch nicht auf solches schliessen. Die Verfahrenstrennung erfolgte somit erst (implizit) durch die Vorinstanz, zumal diese mit Beschluss vom 27. Juni 2014 auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat (Urk. 5) und mit Verfügung desselben Datums die Verfahren gegen B. und C. (wieder) vereinigte (vgl. Urk. 3/4).
Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdegegnerin mit den Verfahren gegen B. und C. aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob sich nicht aus denselben oder aus anderen (sachlichen) Gründen auch eine gemeinsame Beurteilung der Delikte aufdrängt.
In der Anklage wird der Beschwerdegegnerin als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E. GmbH (nachfolgend: E. GmbH) Misswirtschaft und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Sie habe nicht nur trotz fehlender Erfahrung die Geschäftsführung der E. GmbH übernommen, sondern auch hernach ihre Pflichten als Geschäftsführerin grob verletzt, indem sie jegliche gesetzlich vorgeschriebene und gebotene Kontrolle und Aufsicht unterlassen habe. Dadurch habe sie die defizitäre finanzielle Lage und schliesslich die Überschuldung der E. GmbH ursächlich begünstigt. Zudem habe sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass Gelder der E. GmbH nicht im Interesse der E. GmbH verwendet worden seien und sich das Vermögen der E. GmbH in diesem Umfange vermindert habe (vgl. Urk. 3/2 S. 3, 6, 8). Namentlich habe die Beschwerdegegnerin der
E. GmbH zustehende finanzielle Mittel - insgesamt Fr. 330'379.65 - bar bezogen und hernach - jeweils auf Anweisung von D. und/oder B. - an B. übergeben. Ferner sei sie durch die Unterzeichnung zweier Leasingverträge finanzielle Verpflichtungen eingegangen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die E. GmbH finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, diesen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f.).
Die E. GmbH war im Dezember 2007 mit B. als Gesellschafter und dessen Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen worden. 2008 wurde die Firma der Beschwerdegegnerin übertragen, welche vom 26. August 2008 bis 26. März 2009 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war (Urk. 11 HD1/6), was von dieser auch anerkannt wird (Urk. 11 HD6/2 S. 2, 6, HD8/6 S. 3, 8). Sie macht jedoch geltend, einfach einmal unterschrieben zu haben, dass ihr diese Firma gehöre, sonst aber nichts mit ihr zu tun gehabt zu haben. Sie habe sich weder um die Firma kümmern können noch gewusst, was die E. GmbH mache, zumal sie in jener Zeit krank gewesen sei und viele Infusionen und Medikamente erhalten habe (Urk. 11 HD6/2 S. 2, 4, HD6/4 S. 2 f., 11, HD8/6 S. 8, ND13/35 S. 13).
Ihr Mann, C. , habe ihr gesagt, sie solle die Firma kaufen und sie habe ihm vertraut (Urk. 11 HD6/4 S. 4, ND13/35 S. 16). Faktisch sei die Geschäftsführung bei B. verblieben (Urk. 11 HD6/4 S. 13, HD6/10 S. 9, HD8/6 S. 9).
Dem Vorwurf des Bezugs von der E. GmbH zustehenden Gelder und der Übergabe dieser Gelder an B. liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem C. , dessen Bruder F. und F. s Ehefrau ein Grundstück gekauft hatten (Urk. 11 ND13/4/2, ND13/6/15), schlossen sie mit der
E. GmbH einen Werkvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses am
weg in G. (Urk. 11 ND13/34/1), wobei die Finanzierung dieses Einfamilienhauses über ein Hypothekardarlehen der H. [Bank] (nachfolgend:
H. ) in der Höhe von Fr. 705'000.- erfolgte (Urk. 11 ND13/4/12). Aufgrund von durch die E. GmbH der H. eingereichten Leistungsabrechnungsformularen - mit mutmasslich zumindest zum Teil nur fiktiven Rechnungen (vgl. Urk. 11 ND13/34/4, 5, 7) - leistete Letztere ab dem H. GU-Konto E. Nr. zwischen dem 11. Oktober 2008 und dem 21. April 2009 mehrere Hypothekar-Teilzahlungen auf das Credit Suisse Konto der E. GmbH (insgesamt Fr. 254'030.95) bzw. auf ZKB-Konto der Beschwerdeführerin (insgesamt
Fr. 76'433.55, vgl. Urk. 11 ND13/34/6, 7, 9).
Die Beschwerdeführerin anerkennt, jeweils unmittelbar nach diesen Zahlungen einen wesentlichen Teil davon (insgesamt Fr. 330'379.65) bar bezogen und B. übergeben zu haben (Urk. 11 HD6/2 S. 6, HD6/3 S. 3, HD8/6 S. 3, 15, 23, ND13/33 S. 8 f., 12, 16, ND13/35 S. 13 f.). Dies sei stets auf Anweisung von D. hin erfolgt, wobei B. bei diesen Telefonaten jeweils auch anwesend gewesen sei. Letzterer habe gewollt, dass sie ihm das Geld bar übergebe (Urk. 11 ND13/33 S. 16, 22). Er habe ihr gesagt, mit diesem Geld würden die Arbeiten und das Material auf der Baustelle in G. bezahlt (Urk. 11 ND13/33
S. 12, 17, 22 f.). Sie habe zwar den Werkvertrag (Urk. 11 HD6/5 S. 7, ND13/33
S. 9 f., ND13/35 S. 13) sowie auch die Formulare für die Leistungsabrechnungen der E. GmbH (Urk. 11 HD8/6 S. 22, ND13/33 S. 22) unterzeichnet, ohne jedoch etwas über das Bauprojekt gewusst zu haben (Urk. 11 HD6/5 S. 7, ND13/33
S. 2 f.). Mit dem Bau und den Arbeiten auf der Baustelle habe sie nichts zu tun
gehabt (Urk. 11 ND13/33 S. 10) und sich auch nicht um die Umsetzung des Bauvorhabens gekümmert (Urk. 11 ND13/33 S. 18). Der Entscheid, dieses Grundstück zu kaufen, habe letztlich B. getroffen (Urk. 11 ND13/33 S. 3 f.). Sie habe den Werkvertrag nur unterzeichnet, weil ihr Ehemann, C. , gesagt habe, dass man diesen Vertrag für den Hausbau benötige und es sehr schnell gehen müsse (Urk. 11 ND13/33 S. 10). Ihr Mann habe sie auch aufgefordert, die Leistungsabrechnungsformulare rasch zu unterzeichnen. Sie habe ihm jeweils vertraut und die ihr vom ihm vorgelegten Unterlagen ohne zu lesen unterschrieben (Urk. 11 ND13/33 S. 14). Sie habe ihrem Mann sowie auch B. vertraut und einfach gemacht, was man ihr gesagt habe (Urk. 11 ND13/33 S. 18, 22, ND13/35 S. 3, 16). Ihr Vertrauen sei missbraucht worden. Sie habe weder mit Absicht gehandelt noch habe sie von den bezogenen Geldern profitiert (Urk. 11 HD6/10 S. 23, ND13/33 S. 19, ND13/35 S. 23).
Im Zusammenhang mit diesem Hypothekardarlehen wird B. und
C. Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen, indem sie unter Täu- schung der H. liquide Mittel für den persönlichen Gebrauch von B. beschafft hätten. Hierzu habe B. den vorgenannten Grundstückkauf organisiert und sowohl den Werkvertrag mit der E. GmbH als auch die Hypothekarvereinbarung mit der H. veranlasst. Dabei sei vorgetäuscht worden, das Darlehen solle nur für die Erstellung des Einfamilienhauses verwendet werden, obwohl B. von Anfang an beabsichtigt habe, das betreffende Geld für eigene Bedürfnisse zu gebrauchen, was auch C. gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Sodann habe B. die Erstellung von zumindest teilweise fiktiven Rechnungen für Leistungen u.a. der E. GmbH sowie entsprechenden Leistungsabrechnungsformularen veranlasst, aufgrund welcher die H. - wie von B. und C. beabsichtigt bzw. von C. zumindest billigend in Kauf genommen - entsprechende Hypothekar-Teilzahlungen ausgelöst habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Anweisung von D. und/oder B. einen grossen Teil dieser Gelder bezogen und B. übergeben habe, habe dieser das Geld zumindest teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet. Damit habe er C. seine - C. s - Schulden bei ihm -
B. - abbauen lassen (vgl. Urk. 23/1 S. 37-48; Urk. 23/2 S. 31-41).
B. indessen bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Namentlich habe er weder in der E. GmbH die massgeblichen Entscheidungen getroffen (Urk. 11 HD 3/4 S. 20, HD3/5 S. 11, ND13/24 S. 21 f., 23, 38) noch habe er von der Beschwerdegegnerin Geld erhalten oder die aus der Hypothek an die
E. GmbH geflossenen Gelder für sich selber verwendet (Urk. 11 ND13/24
S. 24-28, 37, ND13/26 S. 27).
Im Weiteren wird der Beschwerdegegnerin in der Anklage vorgeworfen, zwei Leasingverträge abgeschlossen zu haben, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die E. GmbH finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, den mit diesen Verträgen einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, namentlich der Be-
zahlung der Leasingraten, nachzukommen. Es handelte sich zum einen um einen Vertrag mit der I. betreffend den PW der Marke BMW X5 xDrive 30d, Chassis-Nr. ..., im Wert von Fr. 81'250.- (Urk. 11 ND3) und zum anderen um einen Vertrag mit der J. betreffend den Lieferwagen der Marke Nissan Cabstar, Chassis-Nr. ..., im Wert von Fr. 42'760.- (vgl. Urk. 11 ND7). Die Fahrzeuge seien schliesslich - ohne Wissen der Beschwerdegegnerin - durch B. und/oder C. an Dritte weiterveräussert worden (vgl. Urk. 3/2 S. 5).
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, diese Leasingverträge unterzeichnet zu haben; dies, weil ihr Mann mit den Verträgen zu ihr gekommen sei und gemeint habe, er brauche die Fahrzeuge für die E. GmbH. Mehr wisse sie nicht dazu. Sie habe die beiden Fahrzeuge nie gesehen. Sie habe ihrem Mann vertraut und gedacht, der Firma gehe es gut (vgl. Urk. 11 HD6/4 S. 7, HD8/6 S. 12-15). Sie sei zu jener Zeit hochschwanger und oft zu Hause gewesen und habe nur auf ihre Gesundheit geachtet. Sie habe damals nicht viel davon mitbekommen, was in der Firma passiert sei. Das habe alles ihr Mann gemacht, dem sie die Vollmacht über die Firma erteilt habe (Urk. 11 HD6/1 S. 4)
Im Zusammenhang mit solchen Leasingverträgen wird B. und
C. Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen, indem sie mehrfach über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast und diese anschliessend weiterver- äussert hätten. Bei den einzelnen Firmen habe es sich jeweils um nicht aktive substanzlose Firmen gehandelt, mit welchen sich die Täterschaft gegenüber den Leasinggesellschaften als liquide Vertragspartner hätten ausgeben können, wobei jeweils Drittpersonen, überwiegend Frauen, als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien.
Namentlich habe B. bereits im Dezember 2007 im Hinblick auf solche gemeinsam mit C. durchzuführende Täuschungen von Leasinggesellschaften zusammen mit seiner Ehefrau die Firma E. GmbH gegründet, welche während fast eines Jahres keine regulären Aktivitäten entfaltet habe. Im August 2008 sei die E. GmbH zum Schein an die Beschwerdegegnerin - Ehefrau von C. - übertragen worden, wobei die Geschäftsführung faktisch bei
verblieben sei. In der Folge sei B. oder C. mit der I.
sowie der J. in Kontakt getreten und habe zumindest konkludent kundgetan, die Beschwerdegegnerin wolle das jeweilige Fahrzeug für sich selber bzw. für die E. GmbH leasen und sei auch bereit und in der Lage, den daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl B. und
von Anfang an die Fahrzeuge nach eigenem Gutdünken hätten verwenden wollen. So habe B. von Beginn an die Fahrzeuge weiterveräussern wollen, was C. gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen. Nachdem B. die beiden vorgenannten Fahrzeuge - den BMW X5 xDrive 30d und den Nissan Cabstar - ausgesucht und C. der Beschwerdegegnerin, seiner Ehefrau, im Wissen, diese würde ihm vertrauen, wahrheitswidrig erklärt habe, die Fahrzeuge für die Firma zu benötigen, habe diese die Leasingverträge unterzeichnet. In der Folge seien die Fahrzeuge von B. und C. übernommen und weiterveräussert worden (vgl. Urk. 23/1 S. 3-6, 11-15; Urk. 23/2
S. 2-6, 10-14).
indessen bestreitet auch diese Vorwürfe. Namentlich habe er weder etwas diesbezügliches organisiert noch die beiden vorgenannten Fahrzeuge ausgesucht oder weiterveräussert (Urk. 11 HD3/4 S. 15 f., 18 f., HD3/5 S. 2 f., HD3/9 S. 2 ff., HD8/2 S. 24 f., 31).
seinerseits sagte aus, der Leasingvertrag über den fraglichen BMW X5 xDrive 30d sei von B. organisiert worden. Es sei auch B. gewesen, welcher das Fahrzeug ausgewählt und mit der Autofirma verhandelt habe (Urk. 11 HD4/7 S. 2, HD8/2 S. 23 f.). Er, C. , habe dann seine Ehefrau - die Beschwerdegegnerin - überzeugen können, den Vertrag zu unterzeichnen, zumal er ihre Stärken und Schwächen kenne und wisse, dass sie ihm glaube (Urk. 11 HD4/7 S. 3). Auch hinsichtlich des Nissan Cabstars gab C. an, er habe seine Frau überzeugt, den Vertrag zu unterzeichnen (Urk. 11 HD4/6 S. 5).
Aus den in den jeweiligen Anklagen gegen B. , C. und die Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen ergibt sich, dass diese in wesentlichen Teilen auf denselben Sachverhaltskomplexen beruhen und eng zusammenhän- gen. So waren die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen, mit welchen sie die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt haben soll - Übergabe von der E. GmbH zustehenden Gelder an B. und Unterzeichnung von Leasingverträgen - letztlich Voraussetzung dafür, dass B. und C. die ihnen vorgeworfenen Betrüge überhaupt durchführen konnten.
Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Geschäftsführeri n der E. GmbH im Handelsregister eingetragen war. Als solche trafen sie gewisse Pflichten, welche sie gemäss Anklage in strafrechtlich relevanter Weise verletzt hat. Im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung ist jedoch nicht nur relevant, ob die Beschwerdegegnerin ihre Geschäftsführerpflichten verletzt hat, sondern auch, welches Mass an Verschulden sie dabei trifft, namentlich aus welchen Beweggründen sie handelte und wieviel kriminelle Energie sie dabei aufwandte (vgl. Art. 47 StGB). Vorliegend bestehen aufgrund ihrer Aussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, sie sei geplant vorgegangen oder sich der Konsequenzen ihres Tuns vollumfänglich bewusst gewesen, habe aus eigennützigen Motiven gehandelt oder auch nur in irgendeiner Form von den ihr vorgeworfenen Delikten profitiert. Vielmehr deuten ihre Angaben darauf hin, B. und C. hätten zum einen das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in ihren Ehemann, C. , und zum anderen ihren zur jener Zeit geschwächten Gesundheitszustand - so war sie gemäss ihren Angaben in jener Zeit nicht nur schwanger, sondern auch krank und stand unter Medikamenteneinfluss - ausgenutzt und die Beschwerdegegnerin habe sich infolgedessen sowie auch aufgrund einer gewissen Naivität und fehlender Erfahrung zu den ihr nun zur Last gelegten Taten verleiten lassen. Für die Beurteilung indessen, wie glaubhaft diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind, erscheint eine Berücksichtigung auch der Aussagen von B. und
C. unabdingbar. So können diese allenfalls Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin in die Vorgänge der E. GmbH involviert war und von deren Aktivitäten Kenntnis hatte und ob ihr Vertrauen ausgenutzt wurde.
Ferner scheint die B. und C. in der Anklage vorgeworfene Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Leasingverträgen über die beiden Fahrzeuge BMW X5 xDrive 30d und Nissan Cabstar System gehabt zu haben, zumal
ihnen gleich mehrfach vorgeworfen wird, Fahrzeuge über Drittpersonen bzw. deren Firmen geleast und anschliessend weiterverkauft zu haben. Dabei hätten sie in zwei weiteren Fällen - wie bei der Beschwerdegegnerin - das Vertrauen der betreffenden Drittperson ausgenutzt, indem sie dieser gegenüber jeweils wahrheitswidrige Angaben über den tatsächlichen Verwendungszweck der Fahrzeuge gemacht hätten im Wissen darum, dass jene ihnen vertrauen würden (vgl. Anklagesachverhalte Urk. 23/1 S. 8 [ND11], 17 [ND8]; Urk. 23/2 S. 8 [ND11], 16 [ND8]).
Käme somit das Gericht zum Schluss, B. und C. hätten in zwei weiteren Fällen auf die gleiche Art und Weise das Vertrauen von Drittpersonen missbraucht, erschiene die Behauptung der Beschwerdegegnerin desto glaubhafter, dass dies auch bei ihr der Fall gewesen sei.
Schliesslich ist anzumerken, dass für die Einschätzung der Schuld von
B. und C. auch die Beurteilung der Schuld der Beschwerdegegnerin eine nicht unerhebliche Rolle spielt - und umgekehrt. Kommt man zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe nicht aus eigennützigen Beweggründen und nur mit geringer krimineller Energie gehandelt, sich also aufgrund ihres Vertrauens zu C. , ihrer Unerfahrenheit und Naivität zu den ihr vorgeworfenen Delikten verleiten lassen, umso verwerflicher erschiene doch dann das Verhalten von
und C. , welche allenfalls dieses Vertrauen und die fehlende Erfahrung für die Durchführung von Straftaten zum eigenen Vorteil ausgenutzt und dadurch letztlich die Beschwerdegegnerin zu strafbaren Handlungen veranlasst haben.
Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass nicht nur die der Beschwerdegegnerin sowie B. und C. vorgeworfenen Straftaten auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen und sachlich eng zusammenhängen, sondern dass bei einer getrennten Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung und Strafzumessung auch die Gefahr von Widersprüchen bestünde. Für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin erscheint es unabdingbar, den gesamten Sachverhaltskomplex, die Rollen, welche B. und C. darin spielten, sowie auch deren Aussagen zu kennen; Letzteres insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin. Aus diesen Gründen sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - die Verfahrensakten umfassen mehrere Bundesordner - war es nicht nur gerechtfertigt, die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Straftaten gemeinsam mit den B. und C. zur Last gelegten Delikten zu untersuchen, sondern es drängt sich auch eine gemeinsame Beurteilung dieser drei Verfahren geradezu auf.
Indessen wurden die drei Verfahren durch die Vorinstanz implizit und ohne Angabe von Gründen getrennt (vgl. Ausführungen unter vorstehend Ziffer 4). Wie ausgeführt ist eine Verfahrenstrennung von grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu führenden Verfahren nur aus (objektiven) sachlichen Grün- den zulässig, hat die Ausnahme zu bleiben und soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. BGE 138 IV 214 Erw. 3.2). Diese Gesichtspunkte sind jedoch auch bei Verfahren zu berücksichtigen, welche gestützt auf Art. 30 StPO aus sachlichen Gründen vereinigt wurden. So erscheint es nicht sinnvoll, Verfahren, welche namentlich aufgrund eines engen sachlichen Zusammenhangs und aus Gründen der Verfahrensökonomie vereinigt wurden, zu trennen, solange wie hier die Gründe für die Vereinigung nach wie vor bestehen und darüber hinaus, insbesondere zur Vermeidung von sich widersprechenden Urteilen und Verfahrensverzögerungen, eine gemeinsame Beurteilung als angezeigt erscheinen lassen. So hätte doch gerade bei Verfahren mit wie vorliegend umfangreichen Akten eine Verfahrenstrennung lediglich unnötige Verzögerungen zur Folge und wäre damit der Prozessökonomie abträglich.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung der der Beschwerdegegnerin einerseits und der B. und
andererseits vorgeworfenen Straftaten aufdrängt und keine Gründe er-
sichtlich sind - und auch von der Vorinstanz nicht angeführt werden -, welche eine Trennung der von der Staatsanwaltschaft vereinigten Verfahren nahelegen oder gar rechtfertigen könnten. Daraus folgt jedoch, dass für die Beurteilung der Anklagen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen B. und C. sachlich dasselbe Gericht zuständig ist. Nachdem die für B. und C._ in
der Anklage beantragten Strafen die Urteilskompetenz des Einzelrichters übersteigen, ist dies vorliegend das Kollegialgericht (vgl. § 22 und § 27 Abs. 1 lit. b GOG), mithin die Vorinstanz. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit auf die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Damit ist der angefochtene Nichteintretensbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Deren Verfahrensleitung wird die Anklage gegen die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen haben. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Vorinstanz jedoch vor dieser von der Verfahrensleitung der Vorinstanz vorzunehmenden Prüfung nicht anzuweisen, auf die Anklage einzutreten.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin an das Einzelgericht Uster zu überweisen, näher einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, sodass ihr im Rahmen von Art. 428 Abs. 1 StPO keine Kosten auferlegt werden dürfen. Die Staasanwaltschaft obsiegt mit ihrer Beschwerde weitgehend. Bei diesem Ausgang ist es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Der Beschwerdegegnerin sind keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. DG130027-I) aufgehoben und die Sa-
che wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Uster zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref 1/2009/755 (gegen Empfangsbestätigung)
das Bezirksgericht Uster, ad DG130027-I (unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
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