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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH120379
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH120379 vom 21.03.2013 (ZH)
Datum:21.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verschiebung; E-Mail; Einvernahme; Termin; Recht; Einsprache; Fallführende; Beleg; Staatsanwältin; Zürich-Limmat; Gericht; Psychisch; Befehl; Akten; Korrespondenz; Fraglichen; Mitgeteilt; Psychische; Begründet; Offenbar; Entscheid; Einvernahmefähig; Unentschuldigt; Belege; Zeitpunkt
Rechtsnorm: Art. 355 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 92 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Brüschweiler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120379-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 21. März 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2012, A-4/2011/5011

Erwägungen:

I.

1. Am 15. August 2011 wurde gegen A. (Beschwerdeführer) unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 10/ HD 6). Nach Durchführung der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 14. September 2012 einen Strafbefehl (Urk. 10/ HD 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 dagegen Einsprache erheben (Urk. 10/ HD 11). Daraufhin lud die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 den Beschwerdeführer auf den 1. November 2012 zu einer Einvernahme vor (Urk. 10/ HD 13). Nachdem der Beschwerdeführer zu jener Einvernahme nicht erschienen war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 23. November 2012, auf die Einsprache werde nicht eingetreten und es werde festgestellt, dass der Strafbefehl vom

14. September 2012 mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 5).

2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. September 2012 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2012 sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ev. es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2012 gegen den Beschwerdeführer nicht in Rechtkraft erwachsen ist;

    1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.

  1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Nach einer Fristerstreckung (Urk. 8) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung (Urk. 9).

  2. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

II.

1. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführen, es treffe nicht zu, dass er unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 1. November 2012 erschienen sei. Ihm sei der Termin von der Staatsanwaltschaft per E-Mail und auch mit normaler Post mitgeteilt worden. Am

26. Oktober 2012, um 5.00 Uhr, habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft per E-Mail mitgeteilt, dass er am fraglichen Termin in B. [Staat in Europa] sei, und habe um eine Terminverschiebung ersucht. Die Staatsanwaltschaft habe knapp drei Stunden später per E-Mail bestätigt, dass eine Verschiebung grundsätzlich möglich sei, es müssten jedoch Unterlagen nachgereicht werden, welche den Aufenthalt dort bestätigen würden. Der Beschwerdeführer habe am Tag darauf per E-Mail geantwortet und mitgeteilt, dass er erst am 2. November 2012 einen entsprechenden Beleg beibringen könne. Am 29. Oktober 2012 habe die Staatsanwaltschaft ihm wiederum per E-Mail geantwortet. Darauf sei der E- Mailverkehr abgebrochen. Ob der Beschwerdeführer das letzte E-Mail der Staatsanwaltschaft entgegengenommen habe, sei unklar, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen sei und der Staatsanwaltschaft einen Beleg habe zukommen lassen, welcher den Aufenthalt in B. bestätigt habe. Dieser sei aber offenbar nicht eingetroffen. Ein Beleg für die Anwesenheit in B. habe begriffsnotwendig erst nach der Ankunft in B. beigebracht werden können. Der Beschwerdeführer sei erst am Morgen des 2. November 2012 in B. eingetroffen. Quittungen für seine Anwesenheit am 1. November 2012 habe er keine mehr, er habe alles in bar bezahlt und nicht damit gerechnet, später den Tag des 1. November 2012 rekonstruieren zu müs- sen. Aus Auszügen der [Telekom-Anbieter] und des Bankkontos des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er tatsächlich in B. gewesen sei und dort telefoniert wie auch Geld abgehoben habe. Am 6. November 2012 habe der Beschwerdeführer in B. Wohnsitz genommen. Es sei naheliegend, dass der

Umzug zum Zeitpunkt, als er von der Einvernahme vom 1. November 2012 Kenntnis erhalten habe, bereits geplant gewesen sein müsse. Er, der Beschwerdeführer, habe sich unverzüglich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt und begründet eine Terminverschiebung verlangt. Als juristischer Laie habe er in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Verschiebung bewilligt wür- de, zumal die Staatsanwaltschaft dies signalisiert habe. Es sei aber auch nicht klar, ob er überhaupt von der letzten E-Mail der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen und zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer mit seinen bekannten psychischen Problemen und seiner der Staatsanwaltschaft bekannten Medikation psychisch in der Lage gewesen sei, die Korrespondenz zu verstehen oder richtig einzuordnen. Möglich sei auch eine krankhafte Angst vor dem Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits damals nicht mehr einvernahmefähig gewesen sei. Da er sich offenbar derzeit wieder in einer Klinik aufhalte, sei auch denkbar, dass er die Korrespondenz schlichtweg vergessen oder liegen gelassen habe. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Klinik begründete Eingaben verfasst habe. Dieser evident psychische Ausnahmezustand, welcher dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer offenbar in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 ohnehin krank und kaum einvernahmefähig gewesen wäre, sei gebührend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seinem Verteidiger per E-Mail schreiben lassen, er sei aufgrund der heutigen Medikation gar nicht ansprechbar. Zudem falle ins Gewicht, dass im ordentlichen Verfahren ein Beschuldigter selbst bei unentschuldigter Abwesenheit Anspruch auf eine Beurteilung durch das Gericht habe und vorliegend selbst aus der unentschuldigten Abwesenheit nicht zwingend geschlossen werden könne, die abwesende Person bringe damit zum Ausdruck, dass sie die Einsprache zurück ziehe. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass am 6. Dezember 2012 offenbar ein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, weshalb es verfahrensökonomisch sinnvoll wäre, alle Verfahren miteinander abzuhandeln. Zusammengefasst lägen Gründe vor, welche das Nichterscheinen zur Einvernahme als entschuldbar erscheinen liessen. Die Darstellung des Beschwerdeführer treffe ex post zu. Die Beschwerdegründe der unrichtigen und

unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, der Unangemessenheit, der Überschreitung des Ermessens und des Missbrauchs des Ermessens beziehungsweise Rechtsverweigerung sowie unter Umständen sogar der Rechtsverletzung seien gestützt auf die Sachverhaltsschilderung gegeben (Urk. 2 S. 4-8).

  1. Gemäss Art. 92 StPO können Verhandlungstermine auf hinreichend begründete Gesuche hin verschoben werden. Gesuche um Verschiebung eines Termins sind unverzüglich nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes zu stellen. Ein Verschiebungsgesuch ist lediglich beim Vorliegen von wichtigen Gründen zu bewilligen. Berufliche Inanspruchnahme oder Verpflichtungen sind nur in Ausnahmefällen als Verschiebungsgründe zu akzeptieren. Dies, sofern durch Dokumente belegt wird, welche genau bezeichneten beruflichen Obliegenheiten vom Termin abhalten und weshalb diese Obliegenheiten gerade zur fraglichen Zeit wahrgenommen werden müssen. Eine einmal erlassene Terminierung bleibt so lange gültig, wie sie nicht widerrufen wird. Solange ein Gesuchsteller auf das gestellte Verschiebungsgesuch hin keine Antwort erhalten hat, muss er davon ausgehen, dass der mitgeteilte Termin nach wie vor seine Gültigkeit hat (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich Basel Genf 2010, Art. 92 N 6-9).

  2. Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren ausführen, er habe umgehend eine Verschiebung des Einvernahmetermins vom 1. November 2012 verlangt, diesen Antrag begründet und sich bereit erklärt, nachträglich Belege nachzureichen. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen können, dass die Verschiebung bewilligt werde respektive worden sei, zumal die Staatsanwaltschaft dies signalisiert habe (Urk. 2 S. 6).

Den vorliegenden Akten (Urk. 10/HD15 sowie HD19) ist zu entnehmen, dass die fallführende Staatsanwältin am 10. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer die Vorladung für den 1. November 2012 per E-Mail sowie mit normaler Post zusandte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Mitteilungen erhalten zu haben (Urk. 2 S.4 Ziff. 4). Erst mit E-Mail vom 26. Oktober 2012 (frühmorgens) ersuchte der Beschwerdeführer alsdann um Verschiebung der Einvernahme (Urk. 10/HD16, S.2; Urk. 2 S. 4). Er befinde sich im Ausland. Zum vorgesehenen Termin könne er

kurzfristig nicht erscheinen, weil er sich am 1. November 2012 geschäftlich ausserplanmässig in B. befinde und dort bis zum 19. November 2012 verbleiben werde. Die fallführende Staatsanwältin erklärte dem Beschwerdeführer darauf gleichentags und wiederum per E-Mail, eine Verschiebung des Termins sei grundsätzlich möglich, sie benötige jedoch eine Bestätigung des Arbeitgebers bezüglich des Aufenthalts in B. sowie eine Kopie des Flugoder Zugbillets für die Reise. Nach Erhalt dieser Dokumente könnte die Einvernahme verschoben werden. Am 27. Oktober 2012 antwortete der Beschwerdeführer per E-Mail, er sei selbstständig erwerbend und werde per Auto nach B. reisen. Die gewünschten Dokumente könne er demnach nicht vorlegen. Es bestünde aber die Möglichkeit, dass er vor Ort mittels Bezug von Geld an einem EC-Automaten darlege, dass er sich tatsächlich in B. befinde. Er werde dies jedoch vermutlich erst am 2. November 2012 tun können. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2012 erklärte die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer, die Einsendung eines Bankomatenbelegs sei nicht notwendig. Hingegen bitte sie um Angabe zumindest eines Geschäftstermins in B. (Nennung von Ort und Geschäftspartner), damit die Angaben verifiziert werden könnten. Sodann ersuchte die fallführende Staatsanwältin den Beschwerdeführer um Rückmeldung, welche der neuen, vorgeschlagenen Einvernahmeterminen ihm gehen würden, in der Annahme, dass die Verschiebung gewährt werden kann (Urk. 10/ HD 16). Dass der Beschwerdeführer auf diese E-Mail geantwortet hätte, geht aus den Akten nicht hervor; im Weiteren finden sich keine Belege in den Akten, die der Beschwerdeführer darauf eingereicht hätte (Urk. 10). Ebenso ist aus den Akten nicht erkennbar - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2) -, dass die Staatsanwaltschaft in der Folge das Verschiebungsgesuch des Beschwerdefüh- rers bewilligt hätte. Wie oben unter Ziffer II. 2. ausgeführt, musste der Beschwerdeführer unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der mitgeteilte Termin nach wie vor seine Gültigkeit hat. Zudem legte die fallführende Staatsanwältin in ihren E-Mails, wie oben aufgezeigt, dar, dass eine Verschiebung der Einvernahme erst nach der Vorlage von Belegen gewährt werden kann. Inwiefern der Beschwerdeführer angesichts dieser Angaben hätte davon ausgehen können, die

fallführende Staatsanwältin habe signalisiert, eine Bewilligung des Verschiebungstermins werde auf jeden Fall erteilt, ist nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer liess im Weiteren (teils sinngemäss) geltend machen, es sei davon auszugehen, dass er aufgrund psychischer Probleme zum fraglichen Zeitpunkt, am 1. November 2012, nicht einvernahmefähig gewesen sei. Aus demselben Grund sowie angesichts der Medikamente, welche er eingenommen habe, sei zudem zweifelhaft, ob er die im Zusammenhang mit dem Vorladungstermin geführte Korrespondenz habe verstehen und einordnen können. Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben möglich war, ein Fahrzeug von C. [Staat in Europa] bis nach

B. zu lenken (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/6), erscheint es als wenig glaubhaft, dass er durch psychische Probleme und/oder Medikamente derart eingeschränkt gewesen sein soll, dass er weder einvernahmefähig noch in der Lage gewesen sein soll, die Korrespondenz betreffend Verschiebung der Einvernahme in ihrer Bedeutung zu erfassen. Den Akten ist denn ausser seinen eigenen Behauptungen auch nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt unter derart massiven psychischen Problemen gelitten hätte, dass ihm eine Teilnahme an einer Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Angesichts der vorliegenden E-MailKorrespondenz drängt sich denn auch der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage war, adäquat auf die Problematik mit der auf den 1. November 2012 angesetzten Einvernahme zu reagieren. Nicht nur bat er um eine Verschiebung derselben, sondern machte der fallführenden Staatsanwältin Vorschläge, mit welchen Belegen er seine Unabkömmlichkeit darlegen könnte.

Zusammenfassend ist aufgrund des oben Ausgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne rechtsgenügende Entschuldigung nicht zur Einvernahme vom 1. November 2012 erschien. Art. 355 StPO hält fest, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen gilt, wenn die Person, welche Einsprache erhoben hat, trotz Vorladung einer Einvernahme fern bleibt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Folglich nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht einen Rückzug der Einsprache an, als der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fern-

blieb. An dieser vom Gesetzgeber festgelegten Säumnisfolge vermag nichts zu ändern, dass ein mit einem Strafbefehl verurteilter Beschuldigter damit schlechter gestellt wird als ein Beschuldigter, welcher zu einer von einem Sachgericht angesetzten Hauptverhandlung nicht erscheint (vgl. dazu auch BSK StPO-Riklin,

Art. 355 N 2). Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom

23. November 2012 erging somit zu Recht.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

III.

Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- anzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

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