Zusammenfassung des Urteils UE230190: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A. hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Beschwerde eingelegt, da diese keine Strafunter-suchung gegen die Beschwerdegegner B. und Dr. med. C. eröffnete. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Entscheidung damit, dass keine hinreichenden Hinweise auf strafbares Verhalten vorlägen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass eine ADHS-Diagnose vorliege, während die Beschwerdegegner dies verneinten. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da kein hinreichender Tatverdacht bestand. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig und erhielt keine Entschädigung.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | UE230190 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | III. Strafkammer |
| Datum: | 02.11.2023 |
| Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_877/2023 |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
| Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Symptomatik; Beschwerdef?hrer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdef?hrers; ADHS-Symptomatik; Diagnose; Hinweis; Nichtanhandnahme; Vorliegen; Gutachten; Best?tigung; Beschwerdeverfahren; Kantons; ADHS-Diagnose; Stimulantien; Untersuchung; Tatverdacht; Hinweise; Behandlung; Verf?gung; Nichtanhandnahmeverf?gung; Anzeige; Entsch?digung; Diagnostik; Beschwerdegegners; Pers?nlichkeit |
| Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 310 StPO ;Art. 428 StPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230190-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin
Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 2. November 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 20. April 2023 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
Strafanzeige gegen B.
und Dr. med. C.
(nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Nötigung etc. (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/6 = Urk. 5).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu eröffnen. Weiter sei ein neuer Gutachter zu bestellen und es sei ihm eine Entschädigung wegen gefährdung des Lebens und der Gesundheit zuzusprechen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).
Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7). Da die Beschwerde wie zu zeigen sein wird abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, kann davon abgesehen werden, den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör zu Gewähren. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene NichtanhandnahmeVerfügung vom 15. Mai 2023. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein neuer Gutachter zu bestellen und es sei ihm eine Entschädigung wegen einer gefährdung des Lebens und der Gesundheit zuzusprechen, welche Themen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, ist daher auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Mithin können diese Vorbringen nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie 49 GOG). Nach stündiger Rechtsprechung der hiesigen Kammer ist der direkte Erlass einer staatsanwaltschaftlichen NichtanhandnahmeVerfügung ohne Ermöchtigung im Sinne von 148 GOG zulässig (ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II.1.4 m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers dürfe seine ADHS-Diagnose
von Prof. D.
aus dem Jahr 1996 nicht in Frage gestellt werden. Die Beschwerdegegner hätten ihm über 18 Monate die Medikamentenversorgung verweigert. Der Beschwerdegegner 2 habe einen rechtswidrigen ADHS-Test vom Beschwerdegegner 1 bestellt. Da die PUK über eine ADHS-Abteilung verfüge, sei die Bestellung eines Gutachters des PPD fragwürdig gewesen und in Völliger Befangenheit erfolgt. Die vom Beschwerdegegner 2 verweigerte Abgabe von Stimulantien sei ein schwerer Irrtum, da diese bei ihm, dem Beschwerdeführer, als Me- dikament einen beruhigenden Effekt hätten, so der Beschwerdeführer weiter.
Den vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichten Unterlagen seien folgende Erkenntnisse zu entnehmen: In der Exploration, welche von Prof. D. aus dem Jahre 1996 stammen solle und von welchem Gutachten nur ei- ne Seite ohne erkennbares Datum eingereicht worden sei, lägen zur retrospektiven Erfassung einer ADHS-Symptomatik in der Kindheit die Angaben vor, dass der Beschwerdeführer den Cut-Off deutlich überschreite, jedoch sowohl ein hoher Gesamtals auch ein hoher Kontrollwert vorliege, was ein Hinweis für eine unzuverlüssige Beantwortung sei. Das Vorliegen einer ADHS-Symptomatik in der Kindheit sei folglich mit Unsicherheiten als möglicherweise bestehend anzunehmen. Betreffend die aktuelle Symptomatik erreiche der Beschwerdeführer in ei- nem standardisierten Selbstbeurteilungsverfahren 37 Punkte, weshalb das Vorliegen einer aktuellen ADHS-Symptomatik laut Manual als wahrscheinlich anzusehen sei. Die testpsychologische Bestätigung in Bezug auf das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenenalter scheine dem Beschwerdeführer sehr wichtig zu sein,
indem er mit Nachdruck und wiederholend vermittelt habe, seit Jahren klar an ei- ner ADHS zu leiden und einer entsprechenden Medikation zu bedürfen, so das Gutachten weiter.
Der Beschwerdegegner 1 sei in seiner Begutachtung vom 1. Februar 2023, von welcher nur die letzte Seite vorliege, zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine ADHS vorliege. Die in der testpsychologischen Untersuchung feststellbaren Symptome liessen sich besser durch die bereits im Gutach-
ten von Prof. D.
festgehaltene emotional instabile persönlichkeitssTürung
vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit dissozialen und paranoiden Anteilen sowie moderat ausGeprägter psychopathischer Strukturierung erklären.
Der Beschwerdegegner 2 habe in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. April 2023 festgehalten, dass die bei ihm durchgefährte ausführliche testpsychologische Diagnostik ergeben habe, dass keine ADHS vorliege, weshalb aus fachpsychiatrischer Sicht keine Indikation zur Verordnung von Stimulantien bestehe. Er würde die Verordnung von Stimulantien in solch einem Fall für einen ürztlichen Fehler halten. Ferner habe der Beschwerdegegner 2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits angekündigt habe, rechtliche Schritte gegen die Entscheidung, dass ihm keine Stimulantien verordnet würden, unternehmen zu wollen.
Das von Prof. D. festgestellte bedürfnis des Beschwerdeführers nach Bestätigung des Bestehens einer ADHS-Erkrankung decke sich sowohl mit der aktuellen als auch mit den Früheren diesbezüglichen Anzeigeerstattungen desselben, welche Vorwürfe mit Obergerichtlicher Nichtermöchtigung und staatsanwaltschaftlicher NichtanhandnahmeVerfügung verworfen worden seien. Den Ausfüh-
rungen des Beschwerdegegners 1 sei zu entnehmen, dass Prof. D.
beim
Beschwerdeführer aufgrund der Symptome eine emotional instabile persönlichkeitssTürung vom impulsiven Typus festgestellt habe. Es erscheine demzufolge offensichtlich, dass der Beschwerdeführer selektiv nur diejenigen Passagen der Gutachten präsentiere, welche ihm für sein Anliegen der Bestätigung des Bestehens einer ADHS-Symptomatik dienlich seien. Der Beschwerdeführer verkenne
insbesondere, dass Prof. D.
keineswegs das Vorliegen einer eindeutigen
ADHS-Symptomatik diagnostiziert habe, sondern eine solche unter Hinweis auf das standardisierte Selbstbeurteilungsverfahren und den Wunsch des Beschwer- defährers nach Bestätigung einer solchen Symptomatik lediglich als wahrscheinlich betrachtet habe. Im Lichte dieser gesamten Umstände liessen die von den Beschwerdegegnern vertretene Ansicht der Verneinung des Vorliegens einer ADHS-Erkrankung und die abgelehnte Verordnung diesbezüglicher Medikamente keinen Tatverdacht eines nötigenden eines anderen strafrelevanten Verhaltens erkennen (Urk. 3/6).
Der Beschwerdeführer entgegnet (soweit Verständlich und leserlich), das Gutachten des Beschwerdegegners 1 sei in Völliger Befangenheit, ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft des Gerichts, erfolgt. Es habe eine eindeutige Diagnose vorgelegen. Prof. D. habe keine Tests durchgefährt, sondern nur der Beschwerdegegner 1. Die Beurteilung, dass eine ADHS-Symptomatik als möglicherweise bestehend bzw. als wahrscheinlich anzusehen sei, stamme vom Beschwerdegegner 1. Letzterer hätte weder ein solches Gutachten verfassen noch dieses Prof. D. eröffnen dürfen. Vieles in seiner (des Beschwerdefährers) Strafanzeige vom 20. April 2023 sei verdreht falsch wiedergegeben worden, weshalb eine Einvernahme durchzuführen und Akteneinsicht zu gewähren sei, um den schweren Eingriff in seine persönlichkeit abzuklüren (Urk. 2).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1).
5.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, Prof. D. habe ihm eindeutig eine ADHS-Diagnose gestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass unklar ist, von wann das entsprechende Dokument bzw. der Auszug aus demselben (Urk. 7/2.8) datiert. Indes dürfte das Gutachten kaum aus dem Jahr 1996 stammen, war doch der Beschwerdeführer damals 12-jährig, die Rede ist darin aber (auch) von einer Allfälligen ADHS desselben im Erwachsenenalter.
Im betreffenden Dokument wird festgehalten, in der Kindheit des Beschwer- defährers sei das Vorliegen einer ADHS-Symptomatik mit Unsicherheiten als möglicherweise bestehend anzunehmen, unter Hinweis darauf, dass aufgrund des hohen Gesamt- und Kontrollwerts gemäss Manual Hinweise für eine unzuverlüssige Beantwortung Beständen und der Beschwerdeführer beim diagnostischen Interview mangelhaft kooperiert habe. Zur aktuellen Symptomatik wird ausgefährt, dem Beschwerdeführer scheine die testpsychologische Bestätigung in Bezug auf das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenenalter sehr wichtig zu sein, indem er mit Nachdruck und wiederholend vermittelt habe, seit Jahren klar an einer ADHS zu leiden und einer entsprechenden Medikation zu bedürfen. Gemäss dem in einem standardisierten Selbstbeurteilungsverfahren erzielten Punktwert sei das Vorliegen einer aktuellen ADHS-Symptomatik laut Manual als wahrscheinlich anzusehen (Urk. 7/2.8). Eine eindeutige ADHS-Diagnose, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, liegt somit gerade nicht vor, beruht doch diese Einschätzung auf ei- nem standardisierten Selbstbeurteilungsverfahren und entspricht es zudem primür dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass eine ADHS-Symptomatik bestätigt wird. Zudem wirkte dieser am diagnostischen Interview offenbar nur beschränkt mit, was die Aussagekraft der Beurteilung naturgemäss reduziert.
Hinzu kommt, dass gemäss der Einschätzung des Beschwerdegegners 1 vom 1. Februar 2023 beim Beschwerdeführer keine ADHS-Symptomatik bestehe. Vielmehr hielt er unmissVerständlich fest, die beim Beschwerdeführer in der testpsychologischen Untersuchung feststellbaren Symptome liessen sich besser
durch die bereits im Gutachten von Prof. D. festgehaltene emotional instabile persönlichkeitssTürung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit dissozialen und paranoiden Anteilen sowie moderat ausGeprägter psychopathischer Strukturierung erklären bzw. darunter subsumieren (Urk. 7/2.6). Diese Einschätzung blendet der Beschwerdeführer geflissentlich aus, passt diese doch nicht zu seiner gegenteiligen Ansicht. Zudem reicht der Beschwerdeführer bewusst nur selektive Auszüge aus Dokumenten ein, welche er zur Untermauerung seines Standpunktes für dienlich hält. Offenbar hat aber bereits Prof. D. beim Beschwerdeführer eine instabile persönlichkeitssTürung festgestellt, auf welche Diagnose auch der Beschwerdegegner 1 die vom Beschwerdeführer gezeigten Symptome zurückführt. Weiter hielt auch der Beschwerdegegner 2 in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. April 2023 fest, es bestehe gestützt auf die Ergebnisse der durchgefährten Diagnostik keine Indikation zur Verordnung von Stimulantien bzw. eine solche wäre in diesem Fall ein ürztlicher Fehler (Urk. 7/2.3).
Der Beschwerdeführer vermag diesen nachvollziehbaren und überzeugen- den fachlichen Einschätzungen, wonach keine ADHS-Symptomatik vorliege, nichts Wesentliches entgegenzusetzen, zumal er diesen pauschal seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüberstellt, offensichtlich getrieben von seinem Wunsch nach Bestätigung einer entsprechenden Diagnose. Dass der Beschwer- deführer um jeden Preis eine ADHS-Diagnose gestellt erhalten Möchte, zeigt sich auch an den früher von ihm initiierten Verfahren, welche dieselben Vorbringen bzw. Vorwürfe (angebliche Verweigerung einer Behandlung mit Ritalin im Gefängnis) zum Gegenstand hatten (vgl. Urk. 7/3.1-3.5). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der ürztlichen Expertise der festen überzeugung ist, es liege bei ihm eine ADHS-Symptomatik vor, welche es mit Stimulantien zu behandeln gelte, ergeben sich aber selbstredend keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner.
Solche ergeben sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer (auszugsweise) eingereichten Beilagen zur Beschwerde. So ergibt sich aus der Bestätigung der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie der hospices cantonaux, État de Vaud, zuhanden eines Richters aus dem Jahr 2005, wonach eine Behandlung
des Beschwerdeführers mit Ritalin empfohlen werde, nicht, dass eine solche Behandlung auch gegenwürtig erforderlich wäre (vgl. Urk. 3/1). Was der Beschwer- deführer aus der Feststellung der E. in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022, wonach es Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 aufgrund einer ADHS-Diagnose eine Behandlung mit Ritalin und Focalin begonnen habe (Urk. 3/2), zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht. Ebenso unbehelf-lich ist der eingereichte Auszug aus einem Lehrbuch/Manual, welcher sich einzig in allgemeiner Weise zu möglichen überschneidungen verschiedener STürungsbilder äussert (Urk. 3/3). Der eingereichten E-Mail von Dr. med. F. ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet habe, er brauche Medikamente und ihm Dokumente gezeigt habe, welche die betreffende Diagnose (ADHS) enthielten (Urk. 3/4). Auch daraus ergeben sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, zumal Dr. med. F. keine eigene Diagnose stellt, sondern einzig das ihm vom Beschwerdeführer Berichtete wiedergibt. Dass sich Letzterer wegen der ihm angeblich verweigerten Behandlung seiner (angeblichen) ADHS-Erkrankung im Strafvollzug offenbar an die zuständige Ombudsstelle gewendet hat (vgl. Urk. 3/5), vermag ebenfalls keinen Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner zu begründen. Mithin ergeben sich auch aus diesen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Behandlung mit Ritalin verweigert hätten.
Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich schliesslich auch nicht aus den formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die testpsychologische Diag- nostik. Weshalb die Beauftragung des Beschwerdegegners 1 mit der testpsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers unzulässig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Diagnostik nicht einverstanden ist, begründet sodann selbstredend keinen Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners 1. Die durchgefährte testpsychologische Diagnostik lag im besten Interesse des Beschwerdeführers, um dessen adäquate medizinische Versorgung im Strafvollzug sicherzustellen. Inwiefern diese in formeller Hinsicht nicht korrekt abgelaufen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (soweit Verständlich) g?nz-
lich unsubstantiiert sind und nicht nachvollziehbar ist, durch welches konkrete Verhalten sich die Beschwerdegegner strafbar gemacht haben sollen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer offenkundig mit den ürztlichen Einschätzungen, welche seiner eigenen Ansicht widersprechen, nicht einverstanden und überdies der Ansicht, dass ein anderer Gutachter zur von ihm gewünschten ADHS-Diagnose gelangen würde.
6. Im Ergebnis fehlt es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und kein Anlass für die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 7).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein als aussichtlos einzustufen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Hinweise auf ein anwaltliches Vertretungsverhältnis bestehen. So liegt insbesondere keine Anwaltsvollmacht vor. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von 17 Abs. 1 der gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200 festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht. Die Beschwerdegegner wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, wes-
halb ihnen mangels entschädigungsfühiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein persönlich/vertraulich)
den Beschwerdegegner 1 (persönlich/vertraulich gegen Empfangsschein)
den Beschwerdegegner 2 (persönlich/vertraulich gegen Empfangsschein)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ad A-3/2023/10016952 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 2. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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