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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE200361
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE200361 vom 09.07.2021 (ZH)
Datum:09.07.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1006/2021
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme etc.
Schlagwörter : Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Bereits; Gericht; Urteil; Bundesgerichts; Wucher; Forderung; Wucherische; Rechtlich; Eingabe; Rechts; Konkurs; Beziehungsweis; Entscheid; Franken; Oktober; Spreche; Dezember; Beziehungsweise; Strafuntersuchung; Darlehen; See/Oberland
Rechtsnorm: Art. 157 StGB ; Art. 21 OR ; Art. 309 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 285;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200361-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident,

die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 9. Juli 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme etc.

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 14. Oktober 2020, C-2/2020/10018749

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess A. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Nachwuchers erstatten (Urk. 3/3 = Urk. 15/1).

  2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 14. Oktober 2020 die Nichtanhandnah- me einer Strafuntersuchung wegen Wuchers beziehungsweise Nachwuchers (Urk. 6); der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. X1. , liess am 22. Oktober 2020 den Erhalt der Nichtanhandnahme- verfügung bestätigen (Urk. 15/15).

  3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt MLaw UZH X2. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Oktober 2020 (ref C-2/2020/10018749) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen gegen die Beschuldigte B. , [Adresse] eine Strafuntersuchung wegen dringendem Tatverdacht des Wuchers/Nachwuchers zu eröffnen und zwecks angemes- sener Bestrafung Anklage zu erwägen;

    eventuell sei eine andere unbefangene Staatsanwaltschaft mit der Eröffnung der beantragten Strafuntersuchung und Prüfung einer Anklage wegen Wu- cher/Nachwucher zu beauftragen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Beschuldigte event. Staat.

  4. Die Beschwerdeführerin leistete innert Frist die ihr aufgegebene Kaution (Urk. 7, Urk. 10).

  5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 14) und die Beschwerdegegne- rin 1 liess sich nach erfolglosen Zustellversuchen der Kammer und letztlich Publi- kation der Fristansetzung zur Stellungnahme nicht vernehmen (Urk. 12, Urk. 22, Urk. 23, Urk. 25). Damit ist das Beschwerdeverfahren spruchreif.

  6. Die Beschwerdeführerin reichte sodann unaufgefordert weitere Eingaben datierend vom 23. Dezember 2020 (Urk. 17) samt Beilagen (Urk. 18/1-3), vom

29. Dezember 2020 (Urk. 20) sowie vom 11. März 2021 (Urk. 28) samt Beilagen (Urk. 29/1-27) ein. Sie erklärte mit ihren Eingaben vom 23. und 29. Dezember 2020 sowie am 8. März 2021 telefonisch (Urk. 27), unter anderem nicht mehr an- waltlich vertreten zu sein; entsprechend wurde das Rubrum angepasst.

II.

Mit den unaufgeforderten Eingaben vom 23. Dezember 2020 (Urk. 17), vom

29. Dezember 2020 (Urk. 20) sowie vom 11. März 2021 (Urk. 28) erhob die Beschwerdeführerin unter anderem zusammengefasst den - bereits mit Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 verneinten - Vorwurf einer Ur- kundenfälschung (Urk. 17 S. 1 und Urk. 28 S. 8) und machte insbesondere in der Eingabe vom 11. März 2021 in weitschweifiger Art diverse weitere teils schwer verständliche Ausführungen. Diese unaufgeforderten Eingaben und damit ver- bundenen Anträge sind somit unbeachtlich, zumal nach Ablauf der Beschwerde- frist eine Ergänzung der Beschwerde nicht mehr zulässig ist beziehungsweise Rügen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können, nicht mehr nachgeschoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3); überdies ist nur der Inhalt der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber ist, soweit mit der Eingabe vom 29. Dezember 2020 eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 20) und mit Eingabe vom

11. März 2021 eine mündliche Verhandlung beantragt wird (Urk. 28 S. 1), darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO) und die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch

Rechtsanwalt MLaw UZH X2. , ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Stand- punkt mit ihrer Beschwerdeschrift vorzubringen.

III.
  1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde als Eventualbe- gehren, es sei eine andere unbefangene Staatsanwaltschaft mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung zu beauftragen (Urk. 2 S. 2); damit macht sie zur Be- gründung der Beschwerde (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 1.4) sinngemäss Ausstandsgrün- de geltend.

  2. Ausstandsgründe können einzig im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren und nicht präventiv für allfällige künftige Verfahren mit folglich noch un- bestimmter Verfahrensleitung oder Besetzung gestellt werden. Ferner sind Be- fangenheitsgründe unverzüglich glaubhaft zu machen. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind sodann pauschale Ausstandsgründe gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig. Ein formal gegen eine Ge- samtbehörde gerichtetes Ersuchen kann in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsgesuch Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmit- glieder ausreichend substantiiert werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesge- richts 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2 und E. 4.2, 5A_715/2017 vom

16. Oktober 2017 E. 3.1, 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 und 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2, je m. w. H.). Vorliegend richten sich die

Ausstandsgründe gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Ganzes sowie auch allfäl- lige künftige Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und wurde mit dem Verweis auf bereits länger Zeit zurückliegende Entscheide begründet (Urk. 2

S. 13 f.), womit ihre Geltendmachung sich sowohl als unzulässig wie auch als verspätet erweist. Ferner erfüllen die entsprechenden Vorbringen nicht ansatz- weise das dargelegte Substantiierungserfordernis gegen Einzelmitglieder der Un- tersuchungsbehörde. Überdies läge offenkundig kein Ausstandsgrund darin, dass bisherige Entscheide von Behörden oder Gerichten nicht den Vorstellungen be- ziehungsweise dem Standpunkt einer Partei entsprechen. Die Beschwerdeführe- rin ist mit diesen Vorbringen somit nicht zu hören.

IV.

1. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2020 hin- sichtlich des Sachverhalts zunächst auf den Entscheid der Kammer UE180232-O vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/5) verweisen, worin es um ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen C. und D. , die Eltern der Beschwerdegegnerin 1, ging, nachdem sie mit Strafanzeige vom

25. Juli 2018 wegen Wuchers zusammengefasst geltend gemacht hatte, sie und ihr (am 10. Mai 2018, Urk. 3/14) verstorbener Ehemann E. , seien bei einem Liegenschaftenkauf in F. (Deutschland) und dem damit verbundenen Dar- lehensvertrag (Verkaufsabmachung vom 11. April 1991) im Jahr 1991 von

D. und C. ausgebeutet worden (Urk. 15/1 S. 4, vgl. auch Urk. 15/3/2 S. 1 f.).

Sie liess zusammengefasst ausführen, die Kammer (mit Beschluss UE180232-O vom 16. Oktober 2018; Urk. 3/5) und letztlich das Bundesgericht (mit Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019; Urk. 15/3/2) hätten die Nichtan- handnahme mit der Begründung gestützt, dass hinsichtlich des beanzeigten Ver- haltens die Verjährung bereits eingetreten sei. Zwischenzeitlich sei jedoch

D. (am tt.mm.2019, Urk. 3/4) verstorben und die Beschwerdegegnerin 1 habe als dessen Erbin die mutmasslich wucherische Forderung erworben und vollstrecke diese im Konkurs E. weiter; mit der Geltendmachung der ur- sprünglichen Forderung sei daher der Tatbestand des Nachwuchers erfüllt (Urk. 3/3 S. 7 RZ 24 ff.).

  1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung zusammengefasst, eine strafrechtliche Verfolgung wegen Nachwuchers sei mit Eintritt der Verjährung der Vortat ausgeschlossen; es gäbe ferner ausser den Beteiligten weder Zeugen noch weiterführende Beweismittel hinsichtlich der angeblich wucherischen Forderung; es liege keine wucherische Ausbeutung vor, nachdem die Liegenschaft in F. damals mit öffentlichem Inserat für 250'000 Franken zum Verkauf ausgeschrieben worden sei; es fehle am tatbestandsmässi- gen Erwerb im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, nachdem die angeblich wucherische Forderung durch Erbgang übergegangen sei; und schliesslich mangle es an einer tatbestandsmässigen Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 1, da es sich um einen bereits rund 30 Jahre zurückliegenden Sachverhalt handle und nie von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sei, dass eine wuche- rische Forderung vorgelegen habe (Urk. 6 S. 2 ff.).

  2. Mit ihrer Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin ergänzend zur Strafanzeige vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 habe im zweiten Konkursver- fahren von E. (mittlerweile abgeschlossen; Amtsblatt des Kantons Zürich, Meldung vom tt.mm.2021, Meldungsnummer ) laut Kollokationsplan Zahlungs- verpflichtungen von 265'000 Franken erwirkt, obwohl bereits in dessen erstem Konkursverfahren eine Amortisationszahlung von 137'223 Franken hinsichtlich des Darlehens geleistet worden sei; insgesamt seien Amortisationszahlungen von 472'730.75 Franken erfolgt. Daher stelle sich die Frage, wie diese Zahlungen ge- genüber der ursprünglichen Forderung aus dem Darlehen einzuordnen seien und ob nicht in wucherischer Weise Doppelzahlungen erwirkt worden seien, mithin der Tatbestand einer neuen wucherischen Handlung erfüllt sein könnte (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.2.2).

    1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

    2. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich des Wuchers strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteils- vermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leis- tung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Des Nachwuchers

im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Absatz 2 StGB macht sich strafbar, wer eine wuche- rische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht.

      1. Der Wuchertatbestand stellt das strafrechtliche Gegenstück zur Übervortei- lung nach Art. 21 OR dar (Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 157 N 1). Zwar schliesst ei- ne Unterlassung der Anfechtung von Verträgen wegen Art. 21 OR eine strafrecht- liche Verfolgung wegen Art. 157 StGB nicht aus, jedoch kann im Gegenteil aus zi- vilrechtlichen Entscheiden über Ansprüche, welche sich mit der Einwendung der Übervorteilung in der Sache auseinandergesetzt und diese verneint haben, das Fehlen eines strafbaren Verhaltens respektive eines Anfangsverdachts abgeleitet werden. Vorliegend wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in der Sache betreffend den Liegenschaftenkauf im Jahre 1991 bereits ungezählte Ver- fügungen & Urteile zivil- und strafprozessualer Natur vor Zürcher, Schaffhauser & Deutschen Gerichten ergangen seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.1). Sie vermag jedoch nicht einen Entscheid einzureichen, worin eine Übervorteilung festgestellt oder ihr Standpunkt zum Darlehens- und Verkaufsvertrag gestützt worden wäre. Im Ge- genteil ist den äusserst selektiv und zudem teils unvollständig eingereichten Un- terlagen zur Beschwerdeschrift (Urk. 3/1-21) zu entnehmen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 im Konkurs Nr. 1 auf rechtskräftigen Urteilen des Be- zirksgerichts Meilen von 3. August 2009 über 173'221.65 Franken und 23. August 2018 über 56'940 Franken (Kosten- und Entschädigungsfolgen) beruht

        (Urk. 3/14). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019 wurde sodann festgehalten, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Au- gust 2017 E. am 3. August 2009 vom Bezirksgericht Meilen zur Zahlung von CHF 90'000.- nebst 8 % Zins seit 1. Juli 2006 sowie von CHF 115'000.-,

        zahlbar in WIR-Geld, nebst 4 % Zins seit 1. Juli 2006 und 5 % Zins seit 7. Dezem- ber 2007 verurteilt und über ihn am 12. Mai 2010 und am 2. Oktober 2013 der Konkurs eröffnet wurde (E. 1.3.3. im genannten Entscheid verweisend auf Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 1.2). Damit besteht ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kein Anfangsverdacht, dass im Zusammenhang mit dem Kaufs- und Darlehensgeschäft im Jahre 1991 eine wu- cherische Forderung begründet worden sein könnte; entgegen dem Vorbringen

        der Beschwerdeführerin (Urk. 2 E. 4.2.3) hatte sich die Staatsanwaltschaft daher auch nicht mit den pauschalen Ausführungen der Frage allenfalls anwendbaren fremden Rechts zu befassen. Gleiches gilt soweit die Beschwerdeführerin so- dann - ohne überdies entsprechende Unterlagen zum Konkursverfahren einzu- reichen - geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe im zweiten Konkurs zu- sätzlich 265'000 Franken beansprucht, und darin eine neue wucherische Hand- lung sieht (Urk. 2 S. 6 RZ 2.2.2). Dass es im Zusammenhang mit den beiden Konkursverfahren gegen E. zu unzulässigen Doppelzahlungen aus dem genannten Vertragsverhältnis kam, substanziiert und dokumentiert die Beschwer- deführerin nicht. Dass die Beschwerdegegnerin 1 insofern in strafrechtlich rele- vanter Weise vorgegangen sein soll, stellt sodann eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin dar, aus der von vornherein kein Anfangsverdacht abgeleitet werden kann.

      2. Unzutreffend - soweit nachvollziehbar - sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei Tateinheit der strafbaren Handlungen von Eheleuten

        C. D. und B. [Beschwerdegegnerin 1] wäre für die Verjährung der Zeitpunkt der Handlungen von B. massgeblich, der Tatbestand des Wuchers also nicht verjährt und durch das Verhalten der B. [ ] zufolge Reaktivierung des massgeblichen Sachverhalts ein neuer Wucher erstellt ist, der wegen erst jüngst erfolgten neuem Erwerb [ ] nicht verjährt wäre (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4.2.1 - 4.2.2.). Wie bereits im Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2018 vom

        13. Februar 2019 E. 2.4 (Urk. 15/3/2) festgehalten, betraf der Ursprung des be- reits verjährten Wuchervorwurfs gegen C. und D. den Liegenschaf- tenkauf im Jahr 1991 respektive das damit verbundene Darlehensgeschäft, wobei der späteren tatsächlichen Abwicklung keine tatbestandsmässige Bedeutung zu- kommt beziehungsweise keine Reaktivierung dieses Sachverhalts hinsichtlich des ursprünglichen Wuchervorwurfs erfolgen kann.

      3. Der Staatsanwaltschaft ist des Weiteren zuzustimmen, dass keine An- haltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 1 vorliegen. Wie be- reits ausgeführt, lag die Beschwerdeführerin mit den Eltern der Beschwerdegeg- nerin 1 seit Jahren im Streit über die Forderung aus dem genannten Liegenschaftenkauf beziehungsweise Darlehensvertrag von 1991, wobei die Beschwerdefüh- rerin keinen Entscheid vorlegt, welcher ihren Standpunkt stützt. Damit und auf- grund der bereits genannten Entscheide des Bezirksgerichts Meilen beziehungs- weise des Bundesgerichts durfte die Beschwerdegegnerin 1 - hatte sie denn überhaupt nähere Kenntnis von dieser Streitigkeit - im massgebenden Zeitpunkt des Vermögensübergangs ohne Weiteres davon ausgehen, dass aus den ge- nannten Verträgen rechtmässige Ansprüche entstanden. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 sei wohl nicht über alle Details der vielen Prozesse im Bild gewesen, habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aber den Um- stand des vielschichtigen Rechtsstreites, die nicht zu übersehenden psychischen Probleme des E. sowie das Faktum, dass viel Geld im Spiel gewesen sei, sehr wohl zur Kenntnis genommen, wofür die Lebenserfahrung bezüglich der Kommunikation innerhalb einer Familie spreche (Urk. 2 Ziff. 4.2.7), stellt eine pauschale Behauptung dar. Der ebenso pauschale Vorwurf, der Beschwerdegeg- nerin 1 hätte bei gehöriger Sorgfalt klar sein müssen, dass E. in wucheri- scher Weise ausgebeutet worden sei und schliesslich in den Konkurs getrieben werden sollte (Urk. 2 Ziff. 4.2.7), ist haltlos.

      4. Der Staatsanwaltschaft ist sodann letztlich beizupflichten (vgl. Urk. 6

S. 2), dass es keine unbefangenen Zeugen oder weiterführende objektive Be- weismittel hinsichtlich der bereits über dreissig Jahre zurückliegenden Ver- kaufsabmachung gibt. Entsprechende, die Position der Beschwerdeführerin stüt- zende Aussagen von C. erscheinen entgegen der Meinung der Beschwer- deführerin (Urk. 2 RZ 4.2.4) unrealistisch und dieser stünde letztlich auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nachdem sich die aktuellen Vorwürfe gegen ihre Tochter richten (Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO).

Damit ergab sich mit der Staatsanwaltschaft aus mehreren Gründen kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung beziehungsweise steht aus ver- schiedenen Gründen fest, dass die Tatbestände des Wuchers und Nachwuchers eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft verfügte daher zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Erwägungen dazu, ob eine verjährte Vortat und der Übergang einer Forderung durch Erbgang überhaupt objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB sein können, erübrigen sich nach dem Gesagten.

4.4. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, aus äusserst selektiv eingereichten Unterlagen und weitgehend ungeordneten Behauptungen an Stelle der zivilen Gerichte zivilrecht- liche Verhältnisse respektive bestrittene Vertragsverhältnisse zwischen den be- ziehungsweise für die Parteien zu klären, um daraus erst auf eine allfällige Straf- barkeit schliessen zu können beziehungsweis bereits zivilrechtlich und auch voll- streckungsrechtlich entschiedene Verhältnisse erneut aufzuarbeiten. Das Straf- verfahren hat nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupte- ter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehör- den haben in diesem Zusammenhang den Parteien nicht das Sammeln von (all- fälligen) Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

V.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m.

    § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 1'200 Franken festzusetzen und aus der geleiste- ten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes - zurückzuerstatten.

  2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im vorliegenden Ver- fahren nicht vernehmen, womit ihr keine Entschädigungen auszurichten ist

(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf 1'200 Franken festgesetzt, der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozess- kaution bezogen.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin - abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr - im Restbe- trag zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2020/10018749 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2020/10018749 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbe- stätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-

gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. Juli 2021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

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