Zusammenfassung des Urteils UE200235: Obergericht des Kantons Zürich
Die Stadt A. erstattete am 15. Dezember 2016 Strafanzeige gegen B. und weitere Personen wegen Verstössen gegen das Planungs- und Baugesetz. Es ging um die Villa, die abgerissen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einziehung von mindestens Fr. 100'000, jedoch wurde auf diese Anträge nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten betrugen Fr. 1'600.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | UE200235 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | III. Strafkammer |
| Datum: | 26.07.2021 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
| Schlagwörter : | Beschw; Stadt; Statthalteramt; Villa; Rechtsmitt; Obergericht; Kantons; Gesch?fts; Rechtsanwalt; Beschlagna; Beschwerdeinstanz; Stadtrate; Hochbauabteilung; Inventar; Beschwerdegeg; Phase; Person; Verfolgung; Flury; Bezirk; Rechtsmittel; Bundesgerichtsgesetzes; Kammer; Sachen; Rechtsanw?ltin; Erw?gungen:; Anzeige; Personen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts - Nr.: UE200235- O/U /GRO
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. ,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. ,
1. Die Stadt A.
erstattete am 15. Dezember 2016 Strafanzeige ge
B.
und weitere Personen wegen Verstössen gegen das Planun
Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; L
B.
2016 die Villa
Das Statthalteramt hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). B.
sich ver nehmen lassen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
(Urk. 12). Die Stadt A.
hält in d
B.
hält in der Duplik an se
hat nicht dupliziert (v gl. Urk. 26 und Urk. 27/2). Die
eingereicht (vgl. Urk. 32Die Beschwerdeführerin beantragt die Einziehung des unrechtmässigen Gew
von mindestens Fr. 100'000. --. Eventualiter sei dazu ein Gutacht
(Urk. 2 S. 2). Auf diese Anträge ist nic ht einzutreten. Gegenst
deverfahrens ist nicht eine durch das Statthalteramt verweigerte Beschlagna
sondern die Einstellungsverfügung. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz refo
torisch entscheiden würde, könnte sie weder eine Beschlagnahm
achten zur Höhe de
1.3.3 Die B
8. Janu
und Heimatschu tz, Baulärm, allgemeiner Schall schutz, I
belasteten Gebieten, Luftreinhaltung, Energie, Unfallverhü
usw. (Art. 120 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrate
zember 2016). Die Hochbauabteilung ist a
zuständig. Sie b etreut das Inventar, die
stellungen sowie Entl assungen
Stadtrates A.
überbauung g eplant und den Beschwerdegeg
eine ergänzende Untersuchung der bisher nicht zugänglichen Räume vorzun
men sei. Aufgrund dieses Sachverhalts wird in der Eins
führt, mit dem Bri
Mit dem Abbruch der Villa
i.V . m. §
erfo
herrschaft als Architekt für die Projektentwicklung von drei Häusern beauftra
worden. Ihm habe nicht nur das Vorprojekt oblegen, sondern auch die gesam
Phase des Bauprojekts und des Bewilligungsverfahrens. Zum Zeitpunkt des
bruchs der Villa habe man si ch in der Phase des
funden, in welc
Führung des Ba
schwerdegegne
son der Behörd
weder Reue noch Einsicht gezeigt. Er habe im Schreiben vom 16. Novem
2016 an die Hochbauabteilung mitgeteilt, dass eine allfällige Inventarisieru
Investitio n gefährde, für ihn selber der Privatkonkurs an
jektentwicklung für die Katz gewesen wäre. Selbst we
verantwortlich gewesen wäre, habe er aufgrund seine
pflicht die Bauherrschaft abm ahne
lich zu sein. Das sei aber nicht erf
sprüchlich, wenn es einerseits die
führten Telefonaten angeordnet worden, obschon dies eine zulässige Bew
schaffungsmethode nach Art. 246 StPO gewesen wäre (Urk. 2).
zuklären, dass das Vorverfahr en abgeschlossen werden kann. Bei d
dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessens
raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung
Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, a
denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jede
weis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorst
Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die sta
chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht
2020 E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz hat daher nur die
prüfen.
me von elektronischen Daten heute als unverhältnismässig.
bungen schlägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor. Sie
zwar fest , dass der Beschwerdegegner 1,
Gesagten (teilweis es Obsiegen)
(Oberrichter lic. iur.
Flury )
auf Fr. 1'600. --
Die Beschwerde wird abgewiesen, sow
Rechtsanwalt Dr. iur. X1.
, zweifach, für sich und die Beschw
dReefcühhtrsearninw, äpletirnGlice.riicuhr.tsYu. rkunde
, zweifach, für sich und den Besc
degegner 1, per Gerichtsurkunde
d as Statthalteramt Bezirk A.
, ad
sowie nach Ablauf der Rechtsmitt
das Statthalteramt Bezirk A. , ad , unter Rücksendung der
bdeieigZeeznotgraelneeInkAakstseonstelle der(GUerkr.ic1h0te), gegen Empfangsbestätigung
6. Rechtsmittel:
Rechtsmittel an:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Straf sachen
in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich
einzureichen. Die Beschwerdelegitimation u
Zürich, 26. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
raussetzungen richten sich nach den mas
III. StrPafrkäasmidmenetr:
Gerichtsschreiber:
reicht zu dessen Handen der Schweizerischen P
lic. iur. A. Flury
Dr. iur. S. Christen
Bundesgerichtsgesetzes.
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