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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE200235: Obergericht des Kantons Zürich

Die Stadt A. erstattete am 15. Dezember 2016 Strafanzeige gegen B. und weitere Personen wegen Verstössen gegen das Planungs- und Baugesetz. Es ging um die Villa, die abgerissen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einziehung von mindestens Fr. 100'000, jedoch wurde auf diese Anträge nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten betrugen Fr. 1'600.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE200235

Kanton:ZH
Fallnummer:UE200235
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE200235 vom 26.07.2021 (ZH)
Datum:26.07.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschw; Stadt; Statthalteramt; Villa; Rechtsmitt; Obergericht; Kantons; Gesch?fts; Rechtsanwalt; Beschlagna; Beschwerdeinstanz; Stadtrate; Hochbauabteilung; Inventar; Beschwerdegeg; Phase; Person; Verfolgung; Flury; Bezirk; Rechtsmittel; Bundesgerichtsgesetzes; Kammer; Sachen; Rechtsanw?ltin; Erw?gungen:; Anzeige; Personen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE200235

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts - Nr.: UE200235- O/U /GRO

in Sachen

Stadt A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. ,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. ,

Erwägungen:

I.

1. Die Stadt A.

erstattete am 15. Dezember 2016 Strafanzeige ge

B.

und weitere Personen wegen Verstössen gegen das Planun

Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; L

B.

2016 die Villa

Das Statthalteramt hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). B.

sich ver nehmen lassen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

(Urk. 12). Die Stadt A.

hält in d

B.

hält in der Duplik an se

hat nicht dupliziert (v gl. Urk. 26 und Urk. 27/2). Die

eingereicht (vgl. Urk. 32Die Beschwerdeführerin beantragt die Einziehung des unrechtmässigen Gew

von mindestens Fr. 100'000. --. Eventualiter sei dazu ein Gutacht

(Urk. 2 S. 2). Auf diese Anträge ist nic ht einzutreten. Gegenst

deverfahrens ist nicht eine durch das Statthalteramt verweigerte Beschlagna

sondern die Einstellungsverfügung. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz refo

torisch entscheiden würde, könnte sie weder eine Beschlagnahm

achten zur Höhe de

1.3.3 Die B

8. Janu

und Heimatschu tz, Baulärm, allgemeiner Schall schutz, I

belasteten Gebieten, Luftreinhaltung, Energie, Unfallverhü

usw. (Art. 120 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrate

zember 2016). Die Hochbauabteilung ist a

zuständig. Sie b etreut das Inventar, die

stellungen sowie Entl assungen

Stadtrates A.

überbauung g eplant und den Beschwerdegeg

eine ergänzende Untersuchung der bisher nicht zugänglichen Räume vorzun

men sei. Aufgrund dieses Sachverhalts wird in der Eins

führt, mit dem Bri

Mit dem Abbruch der Villa

i.V . m. §

erfo

herrschaft als Architekt für die Projektentwicklung von drei Häusern beauftra

worden. Ihm habe nicht nur das Vorprojekt oblegen, sondern auch die gesam

Phase des Bauprojekts und des Bewilligungsverfahrens. Zum Zeitpunkt des

bruchs der Villa habe man si ch in der Phase des

funden, in welc

Führung des Ba

schwerdegegne

son der Behörd

weder Reue noch Einsicht gezeigt. Er habe im Schreiben vom 16. Novem

2016 an die Hochbauabteilung mitgeteilt, dass eine allfällige Inventarisieru

Investitio n gefährde, für ihn selber der Privatkonkurs an

jektentwicklung für die Katz gewesen wäre. Selbst we

verantwortlich gewesen wäre, habe er aufgrund seine

pflicht die Bauherrschaft abm ahne

lich zu sein. Das sei aber nicht erf

sprüchlich, wenn es einerseits die

führten Telefonaten angeordnet worden, obschon dies eine zulässige Bew

schaffungsmethode nach Art. 246 StPO gewesen wäre (Urk. 2).

zuklären, dass das Vorverfahr en abgeschlossen werden kann. Bei d

dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessens

raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung

Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, a

denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jede

weis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorst

Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die sta

chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht

2020 E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz hat daher nur die

prüfen.

me von elektronischen Daten heute als unverhältnismässig.

bungen schlägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor. Sie

zwar fest , dass der Beschwerdegegner 1,

Gesagten (teilweis es Obsiegen)

(Oberrichter lic. iur.

  1. Flury )

    auf Fr. 1'600. --

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sow

  • Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

    , zweifach, für sich und die Beschw

  • dReefcühhtrsearninw, äpletirnGlice.riicuhr.tsYu. rkunde

    , zweifach, für sich und den Besc

    degegner 1, per Gerichtsurkunde

  • d as Statthalteramt Bezirk A.

    , ad

    sowie nach Ablauf der Rechtsmitt

  • das Statthalteramt Bezirk A. , ad , unter Rücksendung der

  • bdeieigZeeznotgraelneeInkAakstseonstelle der(GUerkr.ic1h0te), gegen Empfangsbestätigung

6. Rechtsmittel:

Rechtsmittel an:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Straf sachen

in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzte

einzureichen. Die Beschwerdelegitimation u

Zürich, 26. Juli 2021

Obergericht des Kantons Zürich

raussetzungen richten sich nach den mas

III. StrPafrkäasmidmenetr:

Gerichtsschreiber:

reicht zu dessen Handen der Schweizerischen P

lic. iur. A. Flury

Dr. iur. S. Christen

Bundesgerichtsgesetzes.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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