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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190277
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190277 vom 18.10.2019 (ZH)
Datum:18.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wohnung; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Vorkommnisse; Person; Anzeige; Nichtanhandnahme; öffnung; Klinik; Fremdeinwirkung; Nagel; Eröffnung; Polizei; Verfügung; Störung; Unbekannt; Küche; Empfang; Geschilderten; Anzeige; Syndrom; Polizeilich; Ereignisse; Unbekannte; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 390 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190277-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur.

D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder und Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 18. Oktober 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. Unbekannt,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. August 2019, B-3/2019/10028602

Erwägungen:

    1. Am 8. Oktober 2018 erstattete A. (Beschwerdeführer) persönlich bei der Polizeistation B. der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung und stellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 7/1, insbes. S. 1 f., und Urk. 7/3). Er machte zusammengefasst geltend, eine unbekannte Täterschaft verfolge ihn und wolle ihn ganz gezielt fertigmachen; es geschähen seltsame Dinge, insbesondere in seiner Wohnung (Urk. 7/1 S. 2 f.).

    2. Am 17. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt (Urk. 7/5). Nachdem der Beschwerdeführer seinen damaligen Gesundheitszustand als schlecht einschätzte, von psychischen Beschwerden sprach und er auf die Frage, ob er konkrete Suizidabsichten habe, antwortete, momentan nicht, aber langfristig sei dies (ein Suizid) sicher die einzige Option, unterbrach der Polizist die Einvernahme und bot einen Notfallarzt auf. Dieser verfügte eine fürsorgerische Unterbringung, worauf der Beschwerdeführer in die Klinik C. verbracht wurde (Urk. 7/5 S. 2 ff.). Nach seiner Entlassung aus dieser Klinik wurde der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 erneut polizeilich befragt (Urk. 7/6).

    3. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2) erliess in dieser Sache am 26. August 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7/8 bzw. Urk. 3).

    4. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt.

    1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

      20. September 2019 (am gleichen Tag der Post übergeben) Beschwerde bei der hiesigen Kammer, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Durchführung einer Untersuchung beantragte (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei bei ihm am 11. September 2019 eingegangen (Urk. 2 a.E.; nicht akturierter Empfangsschein in Urk. 7); mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

    2. Die Akten der Beschwerdegegnerin 2 wurden beigezogen (Urk. 5-7). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen.

  1. Die Beschwerdegegnerin 2 führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige geltend gemacht, dass eine unbekannte Person unbefugt in seine Wohnung eindringe und Spuren hinterlasse, um ihn damit unter Druck zu setzen. So habe er z.B. einmal ein verfaultes Maiskorn auf seinem Kopfkissen vorgefunden, obwohl er kurz zuvor das Bett frisch bezogen habe. Einmal habe eine 3 cm lange Sprungfeder unter seinem Bett gelegen. Der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers und den Abklärungen bei seinen ihn wegen Wahnvorstellungen behandelnden Psychiatern sei zu entnehmen, dass seine Vorstellungen sich kaum mit realen Vorkommnissen deckten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei. Vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden würden (Urk. 3 S. 1).

  2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, die Polizei habe keine Beweise erhoben, weil ein Arzt etwas mangels Beweisen für nicht plausibel erachtet habe. Tatsache sei jedoch, dass kein Arzt davon ausgegangen sei, dass er - der Beschwerdeführer - zu irgendeinem Zeitpunkt Halluzinationen gehabt habe. Sachen würden nicht einfach so verschwinden und Apps würden sich auf dem iPhone nicht ohne manuelles Zutun installieren. Nur weil eine Kör- perverletzung, ein Eindringen in Datenverarbeitungsanlagen, wiederholte Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen prima facie unplausibel erschienen, heisse dies noch lange nicht, dass Solches nicht stattgefunden habe. Ausserdem seien Mobbing bzw. gaslighting in der Psychologie geläufige Begriffe. Dass sich PC und Smartphone hacken liessen, sei notorisch bekannt. Weil offenbar Unberechtigte Zugang zum Wohnungsbzw. zum widerrechtlich existenten Passschlüssel gehabt hätten, erscheine auch das übrige Geschehen durchaus plausibel und wesentlich wahrscheinlicher, als die Annahme, er habe massive haptische, optische, visuelle oder olfaktorische Halluzinationen gehabt. Dass die Tä-

terschaft und das mögliche Motiv unbekannt seien, mache das Verbrechen nicht ungeschehen oder unwahrscheinlich. Die für solch schwere Fälle - er sei aufgrund des Verbrechens zu 100% IV-berentet - angebrachten Untersuchungen seien umgehend und mit der notwendigen Gründlichkeit von kompetentem Personal vorzunehmen (Urk. 2).

    1. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO-Riedo/ Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 6) und auch aus der EMRK fliesst kein Anspruch auf Eintreten auf eine Anzeige (vgl. VPB 56 [1992] Nr. 52 S. 448 ff. E. 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2017, N 1209 Fn 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301

      N 5). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329).

      Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1

      lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein (Urteile BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 Erw. 3.2 und 6B_322/2019 vom 19. August 2019 Erw. 3). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil

      BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 Erw. 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21

      S. 192).

    2. a) Der Beschwerdeführer nannte gegenüber der Polizei - nebst dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Auffinden eines Maiskornes auf seinem Kopfkissen - teilweise Vorkommnisse, die im Alltagsleben einer jeden Person passieren können oder für welche es eine einfache Erklärung gibt. So führte er unter anderem aus, als er nach seiner Entlassung aus der Klinik C. nach Hause gekommen sei, habe er in der Küche einen Nagel aufgefunden, den er selber dort nicht platziert habe. Er habe in der Folge bei der Klinik C. angerufen und die Situation geschildert. Danach habe er bemerkt, dass es sich bei dem Nagel wohl um denjenigen gehandelt habe, an welchem zuvor sein auf dem Waschbecken liegender Waschlappen aufgehängt gewesen sei; er sei dann beruhigt gewesen, weil der Nagel wohl aus der Wand gefallen sei, was er der Klinik danach mitgeteilt habe (Urk. 7/6 S. 2). Er habe einmal auf der Küchenablage in seiner Wohnung plötzlich einen transparenten/weissen Silikonfleck bemerkt; zwar habe er am Tag zuvor in der Küche mit Silikon gearbeitet, jedoch mit einem grauen (Urk. 7/5 S. 5). Zu bemerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer bei den von ihm geschilderten Vorfällen mehrheitlich angab, wie gross er die Möglichkeit einschätzt, dass die Vorkommnisse auf eine Fremdeinwirkung zurückzuführen sind. Bezüglich mehreren Geschehnissen nannte er Möglichkeiten einer Fremdeinwirkung von 40 % oder 50 % (Urk. 7/5 S. 5, Urk. 7/6 S. 3); zu einzelnen Vorkommnissen führte er aus, dass er die Chance einer Fremdeinwirkung nicht einschätzen könne (Urk. 7/6 S. 2). Zudem gab er zu Protokoll, bezüglich der Schilderung der Ereignisse sei er sich sicher, dass seine Wahrnehmung korrekt sei; in der Interpretation dieser Ereignisse sei er sich aber nicht sicher (Urk. 7/6 S. 1). Mit diesen Ausführungen räumt der Beschwerdeführer implizit selber ein, dass es insofern für die Vorkommnisse durchaus eine einfache Erklärung geben kann bzw. sie keineswegs zwingend auf eine Fremdeinwirkung zurückzuführen sind.

  1. Betreffend diversen von ihm geschilderten Geschehnissen ist der Beschwerdeführer jedoch überzeugt, dass sie auf einer Fremdeinwirkung beruhen (vgl.

    Urk. 7/5-6).

    Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an einem traumaähnlichen Syndrom leidet, welches primär auf eine traumatische Trennung von seiner Ex-Freundin im Jahr 2009 zurückzuführen sei (Urk. 7/5

    S. 2 und S. 3; Urk. 7/6 S. 2). Zudem seien bei ihm im Jahr 2009 ein ADHS-Syndrom (mithin eine Aufmerksamkeitsstörung) sowie ein Jahr später zusätzlich eine bipoläre Störung festgestellt worden (Urk. 7/5 S. 2). Vom 26. November 2017 bis zum 18. Januar 2018 befand er sich stationär in der Klinik C. (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/5 S. 2). Er verweigerte dort die Einnahme von Medikamenten und gab zu Protokoll, er nehme - ausser selten Trittico (ein Antidepressivum) - keine Medikamente ein (Urk. 7/5 S. 2 f.). Er ist seit Ende 2016 arbeitslos und wurde per November 2017 krankgeschrieben (Urk. 7/5 S. 2) bzw. bezieht er eine IV-Rente. Der Beschwerdeführer ist seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung. Sowohl der ihn früher wie auch der ihn nunmehr behandelnde Arzt führten gegenüber der Polizei aus, der Beschwerdeführer leide an wahnhaften schizophrenen Störungen, und alle von diesem geschilderten Ereignisse passten mit dem Krankheitsbild überein (Urk. 7/1 S. 4, Urk. 7/2 S. 2 und Urk. 7/5 S. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS-Syndrom, an einer bipolaren Störung und - auch wenn er dies in Abrede stellt (Urk. 7/5 S. 3) - an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Ferner führte der Beschwerdeführer auch aus, er falle immer wieder in Depressionen (Urk. 7/5 S. 2); Depressionen können bekanntermassen zusätzlich zu Wahrnehmungsdefiziten führen. Somit bestehen deutliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer sei (teilweise) nicht in der Lage, Vorkommnisse richtig einzuordnen, bzw. messe ihnen eine Bedeutung bei, die ihnen aus objektiver Warte nicht zukommt. Im Sinne eines exemplarischen Beispiels sei erwähnt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Tage nach dem ersten Auffinden eines Nagels in der Küche erneut einen Nagel unter einem Loch einer Wand auf dem Boden aufgefunden haben will, entgegen seiner Annahme nicht zu 85 % auf eine Fremdeinwirkung hindeutet (Urk. 7/6 S. 2), sondern viel eher darauf, dass der Nagel deshalb zu Boden fiel, weil er in der Wand nicht mehr gut verankert war.

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Verdacht hat, wer ihm schaden sollte und aus welchen Gründen (Urk. 2; Urk. 7/6 S. 4). Er konnte zudem auch keine Sachoder Personenbeweise nennen, welche seine Schilderungen zu stützen vermöchten. Bei einem Eindringen einer fremden Person in seine Wohnung oder in diejenige seiner Mutter wären gewisse Spuren zu erwarten gewesen. Auf ein solches Eindringen hinweisende Spuren konnte der Beschwerdeführer jedoch keine nennen; er leitet einzig aus den von ihm geschilderten Vorkommnissen ab, es müsse jemand in die Wohnungen eingedrungen sein. Im Übrigen führte auch seine Mutter, in deren Wohnung sich der Beschwerdefüh- rer regelmässig aufhielt und wo seiner Ansicht nach ebenfalls fremdverursachte Vorfälle zu seinem Nachteil erfolgt sein sollen (Urk. 7/1 S. 2), gegenüber der Polizei aus, sie habe selber nie bemerkt, dass jemand (bzw. eine unbekannte Person) in ihre Wohnung gekommen sei, und sie denke, dass sich dies nur im Kopf ihres Sohnes abspiele (Urk. 7/1 S. 3).

  2. In Würdigung all dieser Umstände ist festzuhalten, dass es an den für eine Er- öffnung einer Strafuntersuchung vorausgesetzten erheblichen und konkreten Hinweisen auf eine strafbare Handlung fehlt. Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin 2 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinen offenbar angespannten finanziellen Verhältnissen ist in Anwendung von Art. 425 StPO mittels Ansetzung einer moderaten Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- Rechnung zu tragen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde;

    • die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung;

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung;

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, (elektronisch).

  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. T. Graf

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