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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190207
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190207 vom 20.01.2020 (ZH)
Datum:20.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Recht; Gericht; Familie; Tatfolgen; E-Mail; Beerdigung; Rechtsmittel; Verhalten; Beschwerdeführers; Beschwerdegegners; Allfälliger; Sicherheit; Schuld; Zürich-Limmat; Voraussetzung; Nichtanhandnahme; Verfolgung; Verschulden; Verfahren; Verschuldete; Äusserungen; Vater; Voraussetzungen; Bundesgericht; Geringfügig
Rechtsnorm: Art. 310 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 52 StGB ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 130;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190207-O/U/WID

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 20. Januar 2020

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juni 2019, C-9/2019/10014573

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 18. April 2019 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen seinen Bruder B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellen (Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, sich der Beschimpfung, eventuell der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldigt gemacht zu haben, indem jener ihm am 28. Februar 2019 um 20.49 Uhr ein E-Mail gesendet habe, worin er unter anderem du bist weniger wert als deine eigen scheisse-merda sowie ich bin ein mensch du bist ein tier geschrieben habe. Dadurch sei er in seiner Ehre verletzt worden (vgl. Urk. 11/1-2).

  2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. Juni 2019 eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da Schuld und Tatfolgen als geringfügig zu bezeichnen seien und gestützt auf Art. 52 StGB auf eine Strafverfolgung zu verzichten sei (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 11/5).

  3. Nachdem ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 1. Juli 2019 zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 12), liess der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. Juli 2019 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):

    1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat vom 13. Juni 2019 (Verfahren C-9/2019/10014573) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die weiteren Abklä- rungen betreffend möglicher strafbarer Handlungen des Beschuldigten durch die Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

  4. Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss die von ihm eingeforderte Sicherheit (vgl. Urk. 6-8) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 StGB (Art. 8 Abs. 1 StPO).

1.2 Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht.

Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Tä- ters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden.

Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

    1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

      20. März 2019 der mehrfachen Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil des Beschwerdegegners schuldig gesprochen (Urk. 12/13). Im Rahmen des betreffenden Verfahrens berichtete der Beschwerdeführer von seiner schwierigen Beziehung zum Beschwerdegegner und dass jener ihn seit Geburt stets dreckig und schlecht behandelt habe. Am 31. Dezember 2017 habe der Beschwerdegegner beim gemeinsamen Essen gar vor allen Leuten gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - am Herzinfarkt, den er früher erlitten habe, hät- te sterben sollen. Daraufhin sei der Kontakt endlich wieder einmal abgebrochen. Als im Februar 2019 ihr Vater, den er vier Jahre lang nicht gesehen habe, gestorben sei, habe sich der Beschwerdegegner ihm gegenüber an der Beerdigung und im Nachgang dazu erneut unangemessen verhalten (Urk. 12/4/1 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 12/4/2 S. 2 ff. und Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner legte in jenem Verfahren seine Sicht der Dinge dar und bestätigte, dass die beiden vor der Beerdigung über ein Jahr lang keinen Kontakt gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe ihn an der Beerdigung vor Freunden beleidigt und habe ihm gesagt, er solle sich verpissen. Danach habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, dass dieser nicht hätte an die Beerdigung kommen sollen, da er seit mindestens fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu den Eltern gehabt habe. Im betreffenden E-Mail habe er den Beschwerdeführer auch beschimpft (Urk. 12/5 S. 1 ff.).

    2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) kann daher keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt hätte. Das fragliche E-Mail ist zweifellos vor dem Hintergrund des offensichtlich bestehenden und seit längerer Zeit andauernden familiären Konflikts und dem Zusammentreffen der beiden Brüder an der Beerdigung des gemeinsamen Vaters zu sehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner beschrieben eine höchst angespannte und emotional aufgeladene Situation innerhalb der Familie, die sich nicht erst mit dem Tod und der Beerdigung des Vaters manifestierte (vgl. Urk. 12/4/1 S. 2 ff. und

      Urk. 12/4/2 S. 2 ff. bzw. Urk. 12/5 S. 1 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehre ein relativer Begriff ist, der vom sozialen Umfeld der Tat, vor allem aber vom Anspruch abhängt, mit welchem der Betroffene auftritt (vgl. PK StGBTrechsel /Lieber 2018, vor Art. 173 N 10). Gerade im familiären Rahmen und bei bestehenden gegenseitigen Animositäten ist daher betreffend das Verschulden ein anderer Massstab anzulegen, als dies bei Ehrverletzungen gegenüber Personen ausserhalb des engsten Familienkreises der Fall wäre. Zum einen gehören selbst grössere Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten zum Familienleben dazu und zum anderen darf von Angehörigen der gleichen Familie ein gewisses gegenseitiges Verständnis bzw. Nachsicht verlangt werden. Vorliegend sind denn auch weit schlimmere Äusserungen denkbar, mit denen sich Mitglieder einer Familie konfrontiert sehen könnten. Hinweise darauf, dass das E- Mail als reine Provokation gedacht war (Urk. 2 S. 9), liegen zudem keine vor. Vielmehr wird daraus deutlich, wie der Beschwerdegegner grosse Mühe damit hatte, dass der Beschwerdeführer zur Beerdigung erschien, nachdem dieser den Vater für lange Zeit nicht mehr gesehen hatte, und wie er über dessen Verhalten an der Beerdigung bestürzt war (vgl. Urk. 11/2 und auch Urk. 12/5 S. 1).

      Entsprechend ist das E-Mail des Beschwerdegegners vordergründig als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen, mit welchem er diesem seinen Unmut kundtun wollte. Unter diesen Umständen ist dem Handeln eine marginale kriminelle Energie zuzuschreiben und es ist von einer minimalen subjektiven Tatschwere auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner, wie im Üb- rigen auch der Beschwerdeführer, an psychischen Problemen zu leiden scheint, was angesichts der vorbestehend schwierigen Familiensituation ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten ist (vgl. Urk. 12/5 S. 3 f. bzw. Urk. 12/4/1 S. 2). Im Vergleich zu üblicherweise unter den Straftatbestand der Beschimpfung zu subsumierenden Fällen, die sich insbesondere ausserhalb der Familie und von Familienstreitigkeiten zutragen, ist das (hypothetische) Verschulden des Beschwerdegegners daher bei einer gesamthaften Betrachtung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 f.) als sehr gering zu qualifizieren.

    3. Bezüglich der Folgen der Tat liegt der Beschwerdeführer falsch, wenn er diese als gravierend bezeichnet (vgl. Urk. 2 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sieht im E-Mail des Beschwerdegegners ein Auslöser für die von ihm beinahe zwei Wochen später begangenen Taten (vgl. Urk. 12/4/1 S. 13 und Urk. 12/4/3 S. 3). Der Beschwerdegegner muss sich jedoch keineswegs das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers anrechnen lassen. Er ist lediglich für die von ihm selbst verschuldeten Auswirkungen seiner eigenen Handlungen verantwortlich und nicht für die Handlungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, ein strafbares Verhalten nach dem vorliegend strittigen E-Mail zu vermeiden, weshalb dieses keine vom Beschwerdegegner verschuldete Folge darstellt, sondern ein vom Beschwerdeführer selbst verschuldetes Unrecht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die Äusserungen des Beschwerdegegners provoziert worden und habe sich zu jener Zeit in einem psychisch und physisch desolaten Zustand befunden (Urk. 2 S. 5 f. und S. 9 f.), zumal danach beinahe zwei Wochen vergingen, bis er sich strafbar machte, und sein Gesundheitszustand gemäss seinen Angaben bereits vorbestehend und damit nicht (nur) durch das E-Mail verursacht war. Andere vom Beschwerdegegner verschuldete Auswirkungen der Tat liegen nicht vor.

Insbesondere unter Berücksichtigung des bereits thematisierten familiären Hintergrunds und bei einer objektiven Betrachtungsweise der Äusserungen ist sodann von einer maximal sehr geringfügigen Verletzung der Ehre auszugehen. Daher sind die Tatfolgen ebenfalls als sehr gering zu qualifizieren.

3. Insgesamt gesehen erscheint das Unrecht als geringfügig, weshalb eine Strafbedürftigkeit fehlt und auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Insbesondere ist keine Strafuntersuchung durchzuführen, nur weil sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt fühlt (Urk. 2 S. 11) oder vermutet, der Beschwerdegegner habe die Äusserungen auch Dritten mitgeteilt (Urk. 2 S. 12). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdegegner das E-Mail tatsächlich noch an andere Personen als den Beschwerdeführer gesendet bzw. weitergeleitet haben könnte (vgl. Urk. 5 S. 1; Urk. 11/2). Dass der Beschwerdegegner dies im E- Mail in Frageform aufnimmt, genügt hierfür nicht. Folglich hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.
  1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 900.- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 8). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.

  2. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.

  3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 600.- wird die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.

  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2019/10014573 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2019/10014573, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11 und Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 20. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

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