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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190044
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190044 vom 24.07.2019 (ZH)
Datum:24.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahre; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Polizei; Unfall; Aussagen; Verfahren; Verzicht; Fahrzeug; Beschwerdeverfahren; Sicherheit; Antrag; Nichtanhandnahmeverfügung; Kollision; Körper; Körperverletzung; Rechtsmittel; Kantons; See/Oberland; Gefahren; Verletzungen; Polizeirapport; Fahrlässig; Sicherheitsleistung; Gelenkte; Unfalls
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 16 ZGB ; Art. 2 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:124 III 5;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190044-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 24. Juli 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2019, A-8/2018/10029636

Erwägungen:

I.
  1. Am 30. Mai 2018 ereignete sich an der C. -gass in D. , in der Kurve, in welcher die Strasse E. in die C. -gass mündet, ein Unfall. Der von A. gelenkte Dreirad-Elektroroller (Jet 302, Easy Rider) kollidierte mit dem von B. gelenkten Fahrzeug (Citroen Jumpy Space Tourer; ZH

    ). Dabei zog sich A. Verletzungen zu, sodass er ins Spital verbracht wurde (Urk. 14/2 und Urk. 3/2). Gleichentags unterzeichnete A. einen Verzicht auf Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B. (Urk. 14/5/1).

    Am 30. August 2018 stellte A. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B. bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 14/1). Diese erliess am 5. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2).

  2. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B. eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

    B. hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 9-10). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 14) und auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12).

  3. Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.
  1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

    Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und

    Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV

    86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3).

  3. Die Staatsanwaltschaft weist in der Nichtanhandnahmeverfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtet habe. Selbst wenn der Verzicht ungültig sei, seien die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben. Dem Beschwerdegegner 1 sei keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er die Kurve mit geringer Geschwindigkeit befahren und gebremst habe, als er den Beschwerdeführer bemerkt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm auf seiner Strassenseite der Beschwerdeführer entgegenkam. Die Kollision sei für den Beschwerdegegner 1 weder vermeidbar noch vorhersehbar gewesen (Urk. 3/2).

4.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei aktenkundig von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die Staatsanwaltschaft habe von Amtes wegen tätig zu werden (Urk. 2 S. 7).

    2. Die Beschwerde ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (vgl. Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung nicht weiter. Nach seiner eigenen Darstellung erlitt er eine Acetabulumfraktur sowie eine dorsale Hüftluxation (Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkpfanne und ein ausgerenktes Hüftgelenk (vgl. auch Urk. 14/7). Es bestehen keine Anzeichen, dass es sich dabei um lebensgefährliche Verletzungen oder um eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds handelt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzungen gebrechlich wurde, ist nicht aktenkundig. Er legt nicht dar, inwiefern die Verletzungen schwer im Sinne von Art. 122 StGB sein sollen. Das ist auch nicht offensichtlich.

5.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 30. Mai 2018 unterzeichnete Verzicht auf einen Strafantrag sei ohne Rechtswirkung. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Polizei einen vorbereiteten Verzicht vorgelegt habe. Er könne sich nicht daran erinnern, am Unfalltag einen Verzicht unterzeichnet zu haben. Der Verzicht soll gemäss dem Formular in F. unterzeichnet worden sein. Die Ambulanz habe den Beschwerdeführer zwar ins Spital F. gefahren. Er sei aber ohne Behandlung ins Universitätsspital Zürich verlegt worden. Die Polizei müsse ihn während des Zwischenhalts im Spital F. aufgesucht und ihm die Verzichtserklärung vorgehalten haben. Dies sei ohne Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung geschehen. Er habe starke Schmerzen gehabt. Er sei im Unfallzeitpunkt 88 Jahre alt und aufgrund des Unfalls durcheinander gewesen. Er habe unter dem Einfluss starker Schmerzmittel gestanden. Es sei davon auszugehen, dass er sich unter diesen Umständen der Tragweite und Konsequenzen einer Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen sei. Die Unterzeichnung habe in einem dem Rausch ähnlichen Zustand im Sinne von Art. 16 ZGB stattgefunden (Urk. 2 S. 6 f.).

    2. Ob der Verzicht auf den Strafantrag wirksam ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

6.

    1. Die Kantonspolizei Zürich hat die Endlage der beiden miteinander kollidierten Fahrzeuge fotografiert (vgl. Urk. 14/4) und eine Unfallskizze angefertigt (Urk. 14/2 S 5). In der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers liegt sein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn. Es ist auf die rechte Fahrzeugseite gekippt. Das vom

      Beschwerdegegner 1 gelenkte Fahrzeug steht auf der rechten Fahrbahn. Es weist am Stossfänger vorne rechts Abriebspuren auf.

    2. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Unfallort gegenüber der Kantonspolizei aus, er sei vom Einkaufen nach Hause gefahren. Er sei auf der C. -gass gefahren in Richtung G. -strasse. Er habe geradeaus fahren wollen. Dort seien zwei Pfosten. Er habe zwischen diesen Pfosten hindurchfahren wollen. Er fahre eigentlich immer in der Mitte durch. Er sei ziemlich mittig, aber eher etwas links auf der C. -gass gefahren, um zwischen den Pfosten hindurch zu fahren. Nach der Kollision sei er aus dem Sattel auf das andere Fahrzeug und wieder zurück auf seinen Elektro-Roller gefallen (Urk. 14/2 S. 3).

      Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere kein Einvernahmeprotokoll. Die Aussagen befänden sich lediglich im Polizeirapport. Er habe sich anlässlich des Unfalls äusserst schmerzhafte Verletzungen zugezogen und sei vor dem Transport ins Spital F. mit Schmerzmitteln versorgt worden. Der Unfall habe ihm - 88-jährig - arg zugesetzt. Es sei nicht erstellt, dass er zum Zeitpunkt der Unterhaltung urteilsfähig bzw. in der Lage gewesen sei, Aussagen zum Unfallhergang zu machen. Es könne daher nicht auf seine Aussagen im Polizeirapport abgestellt werden (Urk. 2 S. 4).

      Eine Strafuntersuchung ist namentlich zu eröffnen, wenn sich aus dem Bericht der Polizei ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht protokollarisch befragt wurde, sind seine Aussagen gegenüber der Polizei grundsätzlich insofern verwertbar, als sie zur Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung herangezogen werden können.

      Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Der Beweis ist keiner besonderen Vorschrift unterstellt (BGE 124 III 5

      E. 1b). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aussagen gegenüber der Polizei gemacht zu haben. Er behauptet nicht, der Polizeirapport gebe seine Aussagen unzutreffend wieder. Seine im Polizeirapport angeführten Aussagen sind nachvollziehbar. Er führte aus, er sei vom Einkaufen gekommen. Er beschrieb sein Fahrziel und wie er üblicherweise die Strecke befahre. Er erklärte, wo er konkret auf der Fahrbahn fuhr. Er sagte auch aus, dass die Kollision ihn aus dem Sattel hob und wieder zurück warf. Seine Schilderung erweckt nicht den Eindruck, er sei anlässlich der Aussagen urteilsunfähig gewesen. Es gelingt ihm insofern nicht, die Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen.

      Wenn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auf der linken Strassenseite und somit auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, ist ihr beizupflichten. Sowohl die Endlage der Fahrzeuge als auch die Unfallspuren vorne rechts am vom Beschwerdegegner 1 gelenkten Fahrzeug wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei führen zum Schluss, dass sich die Kollision auf der linken Strassenseite (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers) ereignet hat. Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 zu weit links ausgeholt und dem Beschwerdeführer dadurch den Weg abgeschnitten hat (vgl. Urk. 2 S. 5).

    3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (fahrlässige Körperverletzung; Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

(Art. 12 Abs. 3 StGB).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist dem Beschwerdegegner 1 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Er befand sich im Zeitpunkt der Kollision auf seiner Fahrspur und musste nicht damit rechnen, dass ihm der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kurve entgegenkam. Es gibt kein Hinweise, wonach die Kollision für den Beschwerdegegner 1 vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeschrift denn auch nicht ausdrücklich eine konkret umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung vor.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

7.

    1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festsetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

    2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Da sich der Beschwerdegegner 1 im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die zu entschä- digen sind.

    3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 8). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, per Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2018/10029636, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2018/10029636, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

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