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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180338
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180338 vom 22.02.2019 (ZH)
Datum:22.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Recht; Polizei; Verfügung; Hinweis; Nichtanhandnahme; Legalinspektion; Verstorbenen; Verfahren; Akten; Angefochtene; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Bericht; Wohnung; Angefochtenen; Hinweise; Obergericht; Ersichtlich; Aufhebung; Beschwerdeführers; Polizeirapport; Kantons; Inwiefern; Nichtanhandnahmeverfügung; Ergänzende; Geltend
Rechtsnorm: Art. 253 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 312 StGB ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 285;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180338-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 22. Februar 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Dezember 2018, C-2/2018/10037424

Erwägungen:

I.
  1. Im Oktober 2018 verstarb B. 87 - jährig. Eine Nachbarin stellte Geruchsimmissionen im Treppenhaus am Wohnort der Verstorbenen sowie einen überfüllten Briefkasten fest, worauf sie die Polizei verständigte. Die Kantonspolizei Zürich fand die Verstorbene am 24. Oktober 2018 in ihrer Wohnung.

    Am 12. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall (Urk. 5).

  2. A. , der Sohn der Verstorbenen, erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und stellt weitere Anträge (vgl. dazu Urk. 3 S. 23 ff.).

    Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch von A. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und ihm eine Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde gesetzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 hat sich A. geäussert (Urk. 13). Mit E-Mail vom 9. Februar 2019 übermittelte A. weitere Eingaben (Urk. 1618), welche er am 12. Februar 2019 eigenhändig einreichte (Urk. 19 ff.). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

  3. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.
  1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.

  2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016

    E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; 6B_635/2018 vom 24.

    Oktober 2018 E. 2.1.2; 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die

    konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto-

    ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

  3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Nachbarin der Verstorbenen habe am 24. Oktober 2018 die Kantonspolizei Zürich alarmiert, da sie die Verstorbene schon länger nicht mehr gesehen und einen merkwürdigen Geruch im Treppenhaus festgestellt habe. Zudem sei der Briefkasten überfüllt gewesen. Der durch die Polizei aufgebotene Schlüsseldienst habe den Zylinder der Wohnungstür aufgebohrt. Der Wohnungsschlüssel habe von innen im Türschloss gesteckt. Sämtliche Fenster der Wohnung seien verschlossen gewesen. Die Verstorbene habe im Badezimmer gelegen. Die Wohnung habe sich in einem aufgeräumten Zustand befunden. Die Todesart sei ein natürliches inneres Geschehen und die Todesursache ein akutes Herzversagen. Die Untersuchung habe keinen Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben. Es habe eine Legalinspektion stattgefunden. Die Identifikation der Verstorbenen sei durch das Institut für Rechtsmedizin erfolgt. Es seien einige wenige Befragungen im Kreise der Verstorbenen durchgeführt worden. Zudem habe das Institut für Rechtsmedizin eine ergänzende Legalinspektion durchgeführt. Ein strafrechtlich relevantes Geschehen sei nicht ersichtlich (Urk. 5).

4.

    1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde seine Beweggründe für seine Beschwerde aus (Urk. 3 S. 4 ff.). Inwiefern diese zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen sollen, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt.

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Schwester habe ihn erst sechs Tage nach dem Todesfall über den Tod der Mutter informiert. Der Leichnam seiner Mutter sei kremiert worden. Am tt. Dezember 2018 habe er für das Amt des kandidiert. Es sei ein seltsamer Zufall, dass seine Mutter so kurz vor diesem Ereignis verstorben sei. Nach der Kremation sei nichts mehr nachzuweisen (Urk. 3 S. 11).

      Was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen konkret gegen die angefochtene Verfügung einwenden will, ist nicht ersichtlich. Einen Zusammenhang zwischen dem Tod seiner Mutter und seiner kandidatur ist nicht erkennbar.

    3. Soweit der Beschwerdeführer dem Begriff aussergewöhnlicher Todesfall irgendeine Bedeutung zumessen will (vgl. z.B. Urk. 3 S. 11 Rz. 41 und S. 15 Rz. 73), ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter diesem Titel führt, auch wenn eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung fehlt (vgl. dazu die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren, Stand 1. April 2018, S. 216 Ziff. 12.8.4; vgl. auch Art. 253 StPO). Aus der Verwendung des Begriffs lässt sich deshalb noch kein hinreichender Tatverdacht herleiten.

    4. Der Beschwerdeführer rügt, die Ärzte hätten ein natürliches inneres Geschehen angenommen. Sie hätten aber nicht sichtbare Gewalteinwirkungen nicht überprüft. Zudem sei am Tatort keine DNA-Probe entnommen worden (Urk. 3

      S. 12; vgl. auch Urk. 13 S. 3 Rz. 144).

      Gemäss dem ergänzenden Bericht zur externen Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 15. November 2018 ergaben sich keine Hinweise auf einen Unfall, Suizid oder mechanische Fremdeinwirkung. Die Todesart sei vereinbar mit einem natürlichen inneren Geschehen. Bezüglich der Todesursache sei ein akutes Herzversagen weit im Vordergrund stehend (Urk. 8/3 S. 3). Inwiefern eine nicht sichtbare Gewalteinwirkung heute festgestellt werden soll, nachdem der Leichnam kremiert wurde, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf nicht sichtbare Gewalteinwirkungen. Die Entnahme einer DNAProbe ist nicht üblich und im Rahmen einer Legalinspektion nicht vorgesehen, wenn die Identifizierung der Leiche über das Gebiss erfolgen kann (vgl. auch

      Art. 253 StPO).

    5. Der Beschwerdeführer hegt Zweifel, ob die Identität der Verstorbenen mit ausreichender Sorgfalt abgeklärt wurde, um eine nachrichtendienstlich motivierte Täuschung oder ein Verbrechen nicht auszuschliessen (Urk. 3 S. 12).

      Gemäss dem Polizeirapport vom 2. November 2018 wurde die Identifikation der Verstorbenen anhand von Zahnunterlagen vorgenommen (Urk. 8/1 S. 1 und Urk. 8/4 S. 11). Die Verstorbene war in ihrer Wohnung aufgefunden worden (Urk. 3/1

      S. 2). Hinweise auf eine nachrichtendienstliche Täuschung oder ein Verbrechen gibt es nicht. Auch insofern war ein Abgleich mit DNA-Proben nicht notwendig.

    6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von der Staatsanwaltschaft nicht alle Akten zur Einsicht erhalten (Urk. 3 S. 12 und S. 14). Es fehle in den Akten das Protokoll der Staatsanwältin C. , die ausgerückt sei und vor Ort einen Augenschein genommen habe. Es fehle jegliche Aktennotiz auch von der Auditorin D. (Urk. 3 S. 14 Rz. 61). Inwiefern dieser angebliche Mangel vorliegend relevant und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit der angeblichen Rechnung des Bestattungsinstituts. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Bericht über die Legalinspektion (Urk. 8/2) und der ergänzende Bericht dazu (Urk. 8/3) komplett in den Akten der Staatsanwaltschaft vorhanden. Inwiefern die weiteren vom Beschwerdeführer angeblich als fehlend monierten Unterlagen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen sollen, ist nicht erkennbar.

    7. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne keine nicht behördlichen Zeugen befragen. So fehle eine Rechnung oder die Adresse der am Leichentransport beteiligten Personen. Auch die Nachbarin, welche die Polizei alarmiert habe, sei kurz nach ihrer Aussage verstorben (Urk. 3 S. 15).

      Wie erwähnt, bestehen keine Zweifel an der Identität der Verstorbenen, da diese mittels Zahnbilder identifiziert werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei unüblich gewesen, dass im Elternhaus alle Vorhänge zugezogen worden seien, ist ihm zu entgegnen, dass er in den letzten Jahren kaum Kontakt zu seiner Mutter hatte (vgl. Urk. 8/2 S. 2 und Urk. 3 S. 5 ff.). Zudem wird im Polizeirapport nicht erwähnt, ob es sich um Tagoder Nachtvorhänge handelt (vgl. Urk. 8/1 S. 3). Selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, führt dies nicht zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts. Gezogene Vorhänge sind kein Indiz für eine Dritteinwirkung und begründen keinen Tatverdacht.

    8. Soweit der Beschwerdeführer den Polizeirapport vom 2. November 2018 kritisiert, ist ihm zu entgegnen, dass dieser nur Angaben enthält, welche auch aus dem Bericht zur Legalinspektion hervorgehen. Insbesondere die Angaben zum Todesfall Tod durch natürliches, inneres Geschehen entsprechen den Angaben im Bericht zur Legalinspektion.

    9. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Polizeirapport stehe, dass er im polizeilichen Verzeichnis ohne Telefonnummer und ohne festen Wohnsitz erfasst sei. Das sei unzutreffend. Die Polizei habe seine Kontaktdaten (Urk. 3 S. 17; vgl. auch Urk. 13 S. 2 Rz. 137).

      Im Polizeirapport steht nur, was im polizeilichen Verzeichnis vermerkt ist. Es besteht kein Widerspruch zur Ausführung, wonach die Polizei die E-Mailadresse des Beschwerdeführers seiner Schwester weitergab. Eine E-Mailadresse ist weder eine Telefonnummer noch begründet sie einen festen Wohnsitz. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben (vgl. Urk. 13) keinen festen Wohnsitz und keine Telefonnummer angegeben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Weiterungen anstrebt, sind seine Ausführungen unbegründet.

    10. Der Beschwerdeführer moniert, im Polizeirapport stehe, er sei im Polis als Person mit ausgeprägten psychischen Auffälligkeiten erfasst. Dieser Unfug sei bei der täglichen Polizeiarbeit äusserst praktisch (Urk. 3 S. 18 f.). Welchen Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tod seiner Mutter haben sollen, erhellt daraus nicht. Inwiefern Kontakte zwischen der Kantonspolizei, seiner Schwester E. und dem Polizeiposten F. in Bezug auf die angefochtene Verfügung relevant sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls geht daraus kein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung hervor.

    11. Wie der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass E. zuerst über den Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Verstorbenen verfügt und ihn offenbar nicht darüber informiert haben soll, einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB bezüglich der involvierten Beamten herleiten will, ist nicht nachvollziehbar

      (vgl. dazu Urk. 3 S. 19). Die Behörden haben diesbezüglich weder Zwang ausge- übt noch eine Verfügung erlassen.

    12. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge nicht über den gesamten Bericht zur Legalinspektion (Urk. 3 S. 20 oben). Das Obergericht hat ihm die Untersuchungsakten zugestellt (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 3) und ihm eine Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle ihm die Zeit, um die zugestellten Aktenbestände in einer Auflistung zu kontrollieren (Urk. 13 S. 3). Der Beschwerdeführer hat eine Kopie der Untersuchungsakten erhalten, wie sie dem Obergericht vorliegen. Inwiefern eine zusätzliche Auflistung notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Unterlagen über ein Institut, welches den Leichnam überführt haben soll, gehören - jedenfalls ohne weitere Hinweise auf eine strafbare Handlung - nicht in die Untersuchungsakten.

    13. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt der ergänzende Bericht zur externen Legalinspektion nicht. Er hat ihn selbst vollständig eingereicht (vgl. Urk. 3 S. 20 unten und Urk. 4/7). Es trifft zu, dass in den Akten der Staatsanwaltschaft keine Patientenverfügung vorhanden ist. Inwiefern dies notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert nicht weiter, was sich aus der Patientenverfügung ergeben könnte, das zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnte. Soweit der Beschwerdeführer erneut auf die Identifikation der Verstorbenen zurückkommt (Urk. 3 S. 20 unten), ist er auf das Gesagte zu verweisen.

    14. Soweit der Beschwerdeführer sich darüber beschwert, dass die Staatsanwaltschaft in einer Aktennotiz nicht festgehalten habe, dass er den Kontakt zu seiner Schwester vor der Klärung der Rechtssache unterlassen habe (Urk. 3

      S. 21 oben), ist nicht zu erkennen, wie dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen soll. Auch die Ausführungen zur angeblichen Verfahrensverzö- gerung (Urk. 3 S. 21 oben) sind nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen.

    15. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Nichtanhandnahmeverfügung werde akutes Herzversagen als Todesursache aufgeführt. Im ergänzenden Bericht stehe jedoch ein akutes Herzversagen weit im Vordergrund. Der Beschwerdeführer fragt, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Fremdeinwirkung durch Gift als Todesursache ausschliesse. Es habe keine Laboruntersuchungen des Gewebes oder innerer Organe gegeben (Urk. 3 S. 21 unten; vgl. dazu auch Urk. 13 S. 3 Rz. 144).

      Wenn gemäss dem ergänzenden Bericht ein akutes Herzversagen im Vordergrund steht und der Beschwerdeführer keine (objektiven) Hinweise für eine andere Todesursache nennt, erscheint die in der Nichtanhandnahme angeführte Todesursache nicht unzutreffend. Eine Legalinspektion ist die äussere Untersuchung des Leichnams (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1241). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Bestehen keine (äusseren) Anzeichen für eine Vergiftung, ist die Leiche freizugeben. Es sind keine weiteren rechtsmedizinischen Untersuchungen anzuordnen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass nach der Legalinspektion ein Verdacht einer Vergiftung bestand oder hätte bestehen müssen. Seine Vorbringen sind unbegründet.

    16. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien seine Rechte vor der Kremation verweigert worden (Urk. 3 S. 22), ist ihm zu entgegnen, dass Rechtsverweigerung kein Straftatbestand ist. Anzeichen dafür, dass die Verstorbene Opfer von Körperverletzungen durch Nachrichtendienstdelikte wurde (vgl. Urk. 3 S. 22 Rz. 108; Urk. 13 S. 2 Rz. 135 und Rz. 144), liegen nicht vor.

    17. Der Beschwerdeführer moniert, die Behörden hätten ihn durch ihren Informationsfluss genötigt, sämtliche Informationen nicht von der Behörde zu erhalten, sondern von seiner Schwester beziehen zu müssen. Damit sei ihm de facto die selbständige Handlungsmöglichkeit entzogen worden. Es liege Amtsmissbrauch vor (Urk. 3 S. 22).

      Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein Recht gehabt hätte, von den Behörden direkt informiert zu werden und nicht über seine Schwester. Eine strafbare Handlung ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

    18. Soweit der Beschwerdeführer allfällige disziplinarische Massnahmen fordert (Urk. 3 S. 23 Rz. 110), ist darauf nicht einzutreten. Das Obergericht ist dafür nicht zuständig. Derartige Massnahmen sind auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.

    19. Der Beschwerdeführer beantragt ein rechtsmedizinisches Gutachten, welches die vorgenommenen Untersuchungen am Leichnam der Verstorbenen prüfe (Urk. 3 S. 23 Rz. 114). Dafür besteht kein Anlass. Es gibt keine Hinweise, wonach die Untersuchungen nicht korrekt vorgenommen wurden.

    20. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag für internationale Rechtshilfe. Da kein Hinweis auf eine Straftat vorliegt, sind Rechtshilfemassnahmen nicht angezeigt.

    21. Eine - vom Beschwerdeführer beantragte - Hausdurchsuchung (vgl. dazu Urk. 3 S. 25 Rz. 120) ist eine Zwangsmassnahme und erfordert einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 244 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solcher liegt nicht vor.

    22. Der Beschwerdeführer beantragt die Sicherung einer DNA-Probe der Verstorbenen aus deren Nachlass (Urk. 13 S. 4). Selbst wenn das möglich wäre, bestünde dazu kein Anlass, da kein Hinweis auf eine strafbare Handlung vorliegt.

5. Nach dem Gesagten liegt nach Prüfung der Eingaben des Beschwerdefüh- rers kein Hinweis auf eine strafbare Handlung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren

abgewiesen (Urk. 11). Abzuweisen ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2018/10037424, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3, Urk. 13 und Urk. 17, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2018/10037424, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

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