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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180333
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180333 vom 15.05.2019 (ZH)
Datum:15.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_737/2019
Leitsatz/Stichwort:Nichteröffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Gericht; Obergericht; Rechtsmittel; Entscheid; Nötigung; Forderung; Zürich-Limmat; Verfügung; Feststellungsklage; Rechtlich; Untersuchung; Verhalten; Sicherheitsleistung; Erwog; Bundesgericht; Allfälliger; Kantons; Bezirksgericht; Vorliegen; Empfang; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 309 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 88 ZPO ;
Referenz BGE:141 IV 194;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180333-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 15. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. AG,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Nichteröffnung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Dezember 2018, B-4/2016/10037357

Erwägungen:

I.
  1. Am 10. November 2016 erstattete A. Strafanzeige gegen die B. AG wegen Drohung, Nötigung, Erpressung und Ehrverletzung. Er werde durch die B. AG ungerechtfertigt betrieben. Am 12. Juni 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 15/1/5).

    Im November 2018 ersuchte A. die Staatsanwaltschaft um nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 15/1/10). Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. Dezember 2018 gestützt auf Art. 309 StPO eine Verfügung, gemäss welcher sie keine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 15/1/9 = Urk. 5).

  2. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2018. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die

B. AG zu eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). Die B. AG hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu

stellen (Urk. 19). A. hat nicht repliziert (Urk. 21-22). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass das Obergericht die Akten des Beschwerdeverfahrens UE180248 (in Sachen A. gegen

D. , E. , B. AG und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) beigezogen hat (Urk. 24 - Urk. 26/3).

II.

1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Ob es sich dabei um eine Nichtanhandnahmeverfügung oder um eine abgelehnte Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO handelt (vgl. dazu BGE 141 IV 194 E. 2.3), kann offen bleiben. Im einen wie im anderen Fall ist eine Beschwerde beim Obergericht zulässig.

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer begründe die Strafanzeige vom 27. Dezember 2018 (recte: 27. November 2018) damit, dass nun die Voraussetzungen für eine Untersuchungseröffnung eingetreten seien. Er habe mittels einer negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung von einem Gericht feststellen lassen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 besage, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur rechtsmissbräuchlich und wider Treu und Glauben, sondern perfid gewesen sei. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 habe keinen Rechtsschutz gefunden. Es sei aber nicht jedes treuwidrige oder perfide Verhalten im Umkehrschluss strafbar. Zwar habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Nötigung vorliegen könne, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit einer Betreibung gedroht werde. Vorliegend habe jedoch eine Forderung bestanden. Sie sei aber auf treuwidrige Weise eingefordert worden. Es seien daher keine Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung eingetreten.

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft widerspreche sich. Sie habe ihn auf die Feststellungsklage vor dem Zivilgericht verwiesen. Jetzt liege dieser Entscheid vor, die Staatsanwaltschaft spiele dessen Bedeutung jedoch herunter. Sie müsse eine Strafuntersuchung eröffnen, wenn nur der Hauch eines Zweifels über die strafrechtliche Relevanz vorliege. Der Entscheid des Bezirksgerichts belege das treuwidrige und perfide Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. Im Entscheid stehe, dass die Betreibung eingeleitet worden sei, bevor die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer den Betrag eingefordert habe. In diesem Sinne habe die Forderung gar nicht bestanden, als die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer betrieben habe. Mit ihrem zeitlich verkehrten Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre rechtsmissbräuchliche NötigungsBetreibung getarnt (Urk. 2).

    3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2017, die Streitpunkte (unter anderem Nötigung) fussten in einer schuldbetreibungsrechtlichen Problematik. Die Klärung habe auf dem Weg des Schuldbetreibungsrechts oder auf dem Weg des Zivilrechts - bspw. durch negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO - zu erfolgen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege nicht vor (Urk. 15/1/5 S. 2).

      Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2017 nicht erwogen, bei Vorliegen eines Gerichtsurteils betreffend eine negative Feststellungsklage werde ein Strafverfahren eröffnet. Inwiefern sie sich selbst widersprechen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich.

    4. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern a.A. vom 28. Juni 2018 war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UE180248. In jenem Beschwerdeverfahren lag ebenfalls eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Nötigung vor. Das Obergericht erwog dazu im Beschluss vom 21. November 2018, aus der Einleitung einer - wenn auch für rechtsmissbräuchlich erklärten - Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde gelegen habe, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrags auf Verlangen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststellungsklage durchzusetzen habe, lasse sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ableiten (Urk. 24/15 S. 6 E. 3.2.4).

Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Einwände vorbringen kann, welche er bereits im Verfahren UE180248 hätte vorbringen kön- nen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Das Bezirksgericht Affoltern

a.A. erwog im Urteil vom 28. Juni 2018, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Betreibung am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt verlangt. Zu jenem Zeitpunkt habe die Forderung noch bestanden (Urk. 15/1/4/2 S. 11). Der Beschwerdeführer habe die Zahlung am 10. Juli 2015 erfasst und die Zahlung sei am 13. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin 1 eingegangen (Urk. 15/1/4/2 S. 10). Unter diesen Umstän- den ist der Vorsatz der Nötigung nicht ersichtlich, da beim Verlangen der Betreibung (9. Juli 2015) eine Forderung vorlag. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht nicht auf die Anzeige des Beschwerdeführers eingegangen.

3.

    1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen

      (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

    2. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1).

      Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen lassen, aber keinen Antrag gestellt (Urk. 19). Wer keinen Antrag stellt, kann nicht entschädigt werden, da nicht beurteilt werden kann, in welchem Ausmass die gestellten Anträge gutgeheissen werden.

    3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 11). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Die für das Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten UE180248 (Urk. 24) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das Archiv des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert.

  6. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2016/10037357, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2016/10037357, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

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