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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180288
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180288 vom 06.03.2019 (ZH)
Datum:06.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Fahrt; Fahrten; Taxifahrt; Taxifahrten; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; Einvernahme; Aussage; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Leistung; Recht; Leistung; Entgeltliche; Gefahren; Erwähnte; Urteil; Bezug; Restaurant; Beschwerdeverfahren; Vorwurf; Person
Rechtsnorm: Art. 136 StPO ; Art. 157 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 198 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:108 IV 167; 111 IV 139; 130 IV 106; 134 IV 216; 137 IV 285; 92 IV 132;
Kommentar zugewiesen:
Weissenberger, Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB II], 2019
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180288-O/U/WID

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, lic. iur. D. Oehninger und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. F. Gisler Monzón

Verfügung und Beschluss vom 6. März 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

    Beschwerdegegner

    betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. September 2018, A-2/2018/10006341

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen die Einzelfirma C. bzw. deren Inhaber E. sowie weitere namentlich erwähnte Angestellte der Firma,

      u.a. B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) und unbekannte Täterschaft wegen Wucher, Erpressung und Nötigung. Es wurde geltend gemacht, es sei die gesundheitliche Schwäche im Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin, die aufgrund einer am 25. August 2015 erlittenen Hirnblutung erfolgt sei und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe, ausgebeutet worden, indem die Taxichauffeure vorerwähnter Firma für Fahrten, die die Beschwerdeführerin mit diesen unternommen habe, unverhältnismäs- sig hohe Preise verlangt hätten, sodass die Beschwerdeführerin insgesamt rund Fr. 220'000.-- ihres Vermögens nur für Taxifahrten ausgegeben habe (Urk. 6/3). Am 20. März 2018 konnte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters zur Sache befragt werden. Anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in eineinhalb Monaten rund Fr. 200'000.-- für Taxifahrten verwendet zu haben, bzw. es seien für die Taxifahrten von den Fahrern überrissene Preise verlangt worden, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang konkret den Namen des Beschwerdegegners erwähnte. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe ihr nach einer Fahrt nach D. einmal gedroht, sie dort stehen zu lassen und nicht mehr zurückzufahren, wenn sie nicht bezahle. Weiter habe sie der Beschwerdegegner auf einer Taxifahrt zum Rheinfall zwischen den Beinen berührt (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 26. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung in der Sache nicht an die Hand (Urk. 3/3 =

      Urk. 6/23).

    2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

  1. Es sei die Verfügung vom 26. September 2018 aufzuheben.

  2. Es sei die Strafuntersuchung anhand zu nehmen, insbesondere sei B. wegen Wuchers zu verurteilen und F. einzuvernehmen.

  3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

  4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

3. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Damit entfällt auch das von der Beschwerdeführerin beantragte Replikrecht (vgl. Urk. 2 S. 3).

II.
  1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2; Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 9; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 310 N 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behörden über ein gewisses Ermessen (Urteil BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 m.H.).

  2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/3) im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass sich gestützt auf die getätigten Ermittlungen kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner habe erhärten lassen. Die Aussagen des Beschwerdegegners sowie der Auskunftsperson G. stimmten weitgehend überein und ergäben ein ähnliches Bild, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin ihr Geld tatsächlich sehr grosszügig ausgebe, was im Übrigen auch einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 11. April 2018 zu entnehmen sei. Dort sei festgehalten worden, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin sei nur vermindert in der Lage, in konkreten Lebenssituationen vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite ihres eigenen Handelns zu begreifen, bzw. sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Ausserdem bestünden Schwierigkeiten im Umgang mit Geld und der unklare Verlust der hohen Geldsumme sei durch die Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin und ihre verminderte Einsichtsfähigkeit sowie die schwere Amnesie bedingt. Die Amnesie erkläre zudem auch die häufigen Konsultationen der Beschwerdeführerin auf dem Amt [KESB], ohne dass sie sich später daran erinnern könne. Die Staatsanwaltschaft erwog, es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wisse, wo und wie sie ihr Geld ausgegeben habe, oder ob sie dieses allenfalls auch abgehoben und irgendwo anders als auf ihrem Bankkonto deponiert habe. Jedenfalls lasse sich angesichts der vorliegenden Gesamtumstände kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ausmachen, bzw. ein solches wäre diesem - wenn es denn tatsächlich vorläge - nicht anklagegenügend nachzuweisen. Die getätigten Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten aufzeigen können. Weitere Ermittlungsansätze, welche zur Aufklä- rung des Sachverhaltens beitragen würden, seien nicht ersichtlich. Somit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/3 S. 2 f.).

  3. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift geltend machen, es liege bei ihr aufgrund ihrer Krankheit eine Schwäche im Urteilsvermögen im Sinne von Art. 157 StGB vor, die dem Beschwerdegegner bewusst gewesen sei. So habe er bei der polizeilichen Befragung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe irgendwie geistig ein Problem, aber schwer. Weiter habe er ausgeführt: Sie hat mit dem Geld richtig um sich geworfen. Sie hat uns - ich sage extra uns - bei der Halbinsel H. eingeladen zum Abendessen und da ist natürlich klar, dass die Zeit, in welcher wir warten, auch verrechnet wird. Dies zeige, dass sich der Beschwerdegegner und noch weiter zu ermittelnde Personen von der Beschwerdeführerin hätten aushalten lassen. Sie hätten sich in teure Restaurants einladen lassen und auf Kosten der Beschwerdeführerin konsumiert, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass diese aufgrund ihrer Geistesschwäche mit dem Geld offensichtlich nicht umgehen könne. Die Taxichauffeure hätten das Abendessen gar als Arbeitszeit betrachtet. Es liege somit offensichtlich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Diese Naturalleistungen stünden offensichtlich in einem Zusammenhang zur angebotenen Dienstleistung bzw. seien den Chauffeuren anlässlich der Erbringung ihrer Dienstleistung zu Gute gehalten worden, sie seien deshalb als Einkommen anzusehen. Für die Annahme einer Schenkung fehle es an einer Gegenleistung in Form einer Gefälligkeit. Im Gegenteil habe der Beschwerdegegner während dem Restaurantbesuch den Taxameter weiterlaufen lassen. Sodann halte es der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme für möglich, dass die Beschwerdeführerin Fr. 160'000.-- mit Taxifahrten ausgegeben habe. Den Einvernahmeprotokollen sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am meisten von F. gefahren worden sei, in den sie gemäss ihrer eignen Aussage verliebt sei. G. habe sodann den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin stehe zu diesem F'. in einem Abhängigkeitsverhältnis. Wie bereits in der Strafanzeige beantragt, sei F. als Auskunftsperson zu befragen. Vor dem Hintergrund der Deliktssumme von über Fr. 200'000.-- seien die bisherigen Abklärungen offensichtlich ungenügend, weshalb eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen sei (Urk. 2 S. 3 f.).

  4. Nach Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Wucher ist mithin die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts. Art. 157 StGB erfordert neben einem entgeltlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft und einem offenbaren Missverhältnis zwischen der Gesamtheit der Vermögensvorteile und sämtlichen Leistungen bei Vertragsschluss, dass der Täter bewusst die Schwä- chesituation des Übervorteilten, namentlich in Form einer Schwäche im Urteilsvermögen oder allenfalls in Form einer Abhängigkeit, zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt (Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 1, N 5).

Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung 25 % übersteigt, jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (BSK StGB II-Weissenberger, a.a.O., Art. 157 N 36 m.H. auf BGE 92 IV 132 E. 1; Urteile

BGer 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2, 6B_202/2012 vom 12. Juli

2012 E. 5.3.2, 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1).

Das wucherische Geschäft kann nur in einem zweiseitigen entgeltlichen Vertrag bestehen, weshalb Schenkungen (auch gegen Gefälligkeiten) ausser Betracht fallen (BGE 130 IV 106 E. 7.2). Die Strafbarkeit des Wuchers kann in einem solchen Fall nicht darin begründet sein, dass der Beschenkte dem Schenker irgendeine geldwerte Leistung erbracht hat und die Schenkung, wenn man sie entgegen der Absicht des Schenkers als Entgelt auffasst, zur angenommenen Gegenleistung des Beschenkten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Schenkungen sind auch bei der strafrechtlichen Beurteilung als solche in Betracht zu ziehen und dürfen nicht - unter Missachtung des Schenkungswillens - in die Gegenleistung eines zweiseitigen Grundgeschäftes umgedeutet werden. Nach Wortlaut und ratio legis gestattet Art. 157 StGB nicht, auch den Beschenkten zu bestrafen, der eine z.B. durch Abhängigkeit oder Schwäche im Urteilsvermögen beeinflusste Schenkung annimmt. Der Straftatbestand von Art. 157 StGB bezieht sich lediglich auf entgeltliche Verträge und bildet keine Grundlage, um einen Beschenkten zu bestrafen, dem man vorwirft, er habe die Schwächen des Schenkers in unkorrekter Weise ausgebeutet (BGE 111 IV 139 E. 3b).

    1. Die Beschwerdeführerin liess mit der Strafanzeige in Bezug auf den Vorwurf, man habe von ihr für Taxifahrten unverhältnismässig hohe Preise verlangt, wodurch ihr gesamtes Vermögen aufgebraucht worden sei, einen Auszug aus ihrem einzigen Konto für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 einreichen (Urk. 6/4/1). Wie daraus entnommen werden kann, bezog die Beschwerdeführerin ab diesem Konto im Dezember 2017 insgesamt knapp Fr. 160'000.-- und im Januar 2018 rund Fr. 40'000.-- in bar.

      Anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2018 brachte die Beschwerdeführerin die ihr vorgehaltenen Bargeldbezüge ab ihrem Konto (im inkriminierten Zeitraum von Dezember 2017 bis Januar 2018) von rund Fr. 200'000.-- - mit Ausnahme einer angeblichen Übergabe von Fr. 500.-- an ihren Sohn Ende Dezember 2017 sowie der Bezahlung der Wohnungsmiete, Steuern und der Krankenkasse im Januar 2018 (Urk. 6/6 S. 11 und S. 16) - durchwegs in Zusammenhang mit unternommenen Taxifahrten bzw. Ausflügen mit dem Taxi (vgl. Urk. 6/6 S. 16). In Bezug auf einige der Bargeldbezüge nannte sie als Fahrziele D. und Basel

      -park (ungefähr zwischen dem 1. und 5. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 3), Rheinfall und I. (ungefähr zwischen dem 10. und 12. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 6), Basel (16. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 7), Basel -park (ungefähr 26./27. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 10), Luzern (28. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 10) und

      weitere Fahrten an diversen Daten zu mehrheitlich nicht definierten Zeiten nach J. , Zürich, K. SZ und zurück (Urk. 6/6 S. 5, S. 11). In Bezug auf den Rest der Bargeldbezüge vermochte sich die Beschwerdeführerin an die entsprechenden Fahrdestinationen nicht zu erinnern, wie sie auch - abgesehen von einer geltend gemachten Fahrt am 9. Dezember 2017 ins -center K. und einer solchen nach D. für behauptete je Fr. 1'000.-- sowie der geltend gemachten Fahrt nach I. für behauptete Fr. 2'000.-- (Urk. 6/6 S. 5 f., S. 12) - keine Angaben machen konnte, wieviel sie für die Taxifahrten wem übergeben hatte (vgl. Urk. 6/6 S. 15).

    2. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, mit denen sie einzig den Beschwerdegegner konkret belastete, von ihr für (auch längere) Taxifahrten überrissene Preise verlangt zu haben, wurden die Fahrtenschreiber-Einlageblätter des vom Beschwerdegegner gelenkten Fahrzeuges, Mercedes Benz, S 350 mit dem Kontrollschild ZH , der Firma C. polizeilich sichergestellt und einer Kontrolle unterzogen (Urk. 6/2 S. 3). Diese ergab, dass in dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Zeitraum mit diesem Fahrzeug lediglich der Beschwerdegegner und L. unterwegs waren, wobei sich das genannte Fahrzeug beinahe rund um die Uhr im Einsatz befand und die Ablösungen zwischen den Lenkern oft innerhalb weniger Minuten stattfanden (vgl. Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 6/12). Die Auswertung ergab im Weiteren offensichtliche Diskrepanzen zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten bzw. Zeiträumen und den von ihr genannten Zielen der Taxifahrten. So sind auf den Einlageblättern an den Tagen, an welchen die Beschwerdeführerin überregionale Taxifahrten mit dem Beschwerdegegner geltend machte, keine längeren Hinund Rückfahrten mit entsprechender Pause ersichtlich, wie dies bei solchen Fahrten zu erwarten wäre. Vielmehr sind auf den in den Akten liegenden Einlageblättern des erwähnten Fahrzeuges, insbesondere betreffend die Fahrten des Beschwerdegegners mit diesem Fahrzeug, eine Vielzahl von lediglich kürzeren Strecken verzeichnet, die auf eine Arbeitstätigkeit im nur regionalen Taxiverkehr hindeuten (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 6/9; Urk. 6/11; Urk. 6/12).

    3. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestritt der Beschwerdegegner den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Wuchers und erklärte, mit der Beschwerdeführerin u.a. nach M. , D. , zur Halbinsel H. , ins - center K. , an den Rheinfall, auf den N. , zum [Ort] Zürich und zur

      [Platz] Zürich und jeweils zurück nach O. gefahren zu sein, wobei er für die Fahrt nach D. und zurück am 19. Januar 2018 inklusive Wartezeit pauschal Fr. 800.-- und für diverse andere Fahrten jeweils Fr. 300.-- kassiert habe. Er bestritt, für die Fahrt an den Rheinfall Fr. 2'000.-- verlangt zu haben (Urk. 6/5

      S. 12, S. 14). Den Umfang der von ihm mit der Beschwerdeführerin unternommenen Fahrten schätzte der Beschwerdegegner betragsmässig auf insgesamt ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'100.-- (Urk. 6/5 S. 5, S. 11, S. 17). Weiter zählte der Beschwerdegegner andere Mitarbeitende der Firma C. auf, die die Beschwerdeführerin ebenfalls transportiert hätten. Im Weiteren erwähnte er, die Beschwerdeführerin habe sicher jeden Tag ein Taxi gebucht, wobei nicht nur die C. , sondern auch G. der Firma O. Taxi und F. der Firma P. - Taxi für die Beschwerdeführerin Fahraufträge ausgeführt hätten. Diese Personen, vor allem F. , seien öfter als die C. mit der Beschwerdeführerin unterwegs gewesen. G. sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihm gegenüber einmal mit ihr in die Region Q. /R. gefahren, und mit

      F. sei die Beschwerdeführerin nach Basel gefahren. Er habe somit nur einen kleinen Teil der gesamten von der Beschwerdeführerin gebuchten Fahrten selbst ausgeführt, mithin mit dieser nie so viele Fahrten unternommen wie behauptet werde (Urk. 6/5 S. 4 ff., S. 16). Sodann wies er in seiner Einvernahme darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass es sinnlos sei, wie sie ihr Geld für Taxifahrten ausgebe, worauf diese geantwortet habe, es gehe ihn nichts an, es sei ihr Geld (Urk. 6/5 S. 6, S. 16). Die Beschwerdeführerin sei öfters auch am Telefon mit ihrem Sohn gewesen, der sie viel nach Geld gefragt habe, und sie habe gesagt, dass sie ihm das Geld schicke. Es sei auch vorgekommen, dass man den Sohn in S. oder T. abholen und zur Beschwerdeführerin habe fahren müssen, wobei die Beschwerdeführerin die Fahrt(en) bezahlt habe. Man habe sich überdies bei der Polizei in O. erkundigt, wie man sich in der Sache gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten

      solle. Von Seiten der Polizei sei darauf verwiesen worden, dass die Beschwerdeführerin nicht bevormundet sei. Weiter berichtete der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester bei der KESB gemeldet worden sei, was die Beschwerdeführerin genervt habe (Urk. 6/5 S. 16).

    4. Sodann wurde auch G. , Taxichauffeur bei der Firma O. Taxi, polizeilich als Auskunftsperson befragt. Anlässlich der Einvernahme führte dieser im Wesentlichen aus, er habe diverse Fahrten mit der Beschwerdeführerin im September, Oktober und November 2017 unternommen, die sie u.a. nach

      1. , an den Rheinfall, zu den in U. und zum Schloss V. geführt hätten. Von D. und vom Rheinfall her habe die Beschwerdeführerin nicht auf direktem Weg auf der Autobahn, sondern über Land nach Hause fahren wollen. Im Januar 2018 seien es nur noch Fahrten auf die Halbinsel H. und zum Arzt gewesen (Urk. 6/7). G. dokumentierte gegenüber der Untersuchungsbehörde seine Fahrten vom November 2017 und Januar 2018 über einen Gesamtbetrag von Fr. 2'830.--, wobei sich dabei die jeweiligen Fahrpreise zwischen Fr. 70.-- und Fr. 500.-- bewegen (Urk. 6/14). Bezüglich der Fahrten im September und Oktober 2017 erklärte er, diese seien von der Beschwerdeführerin mit sogenannten Pro-Mobil-Karten bezahlt worden (vgl. Urk. 6/2 S. 6 f.). G. führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei ununterbrochen mit dem Taxi unterwegs gewesen, wenn nicht mit ihm, dann mit anderen Taxiunternehmen. Sie habe ihm gegenüber u.a. Taxifahrten mit anderen Unternehmen von je Fr. 120.-- bis Fr. 150.-- (zur Halbinsel H. ), eine Fahrt nach D. für Fr. 1'000.-- sowie eine solche für Fr. 200.-- zum -center K. , jedoch nie solche von mehreren tausend Franken erwähnt. Der gefahrene Kilometer werde mit Fr. 3.80 verrechnet, da könne es unter Berücksichtigung von Wartezeiten (sie habe die Chauffeure auf der Halbinsel H. zum Essen eingeladen) oder bei überregionalen Fahrten schon vorkommen, dass einzelne Fahrten mehrere hundert Franken kosten würden. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, sie gehe fast jeden Tag am Morgen, Mittag und Abend inkl. die Wochenenden im Restaurant auf der Halbinsel H. essen. Nur schon dafür habe die Beschwerdeführerin wohl geschätzte Fr. 15'000.-- ausgegeben. Dazwischen sei sie weiter Taxi gefahren. Es sei ihr egal gewesen, wenn sich eine Fahrt gar nicht gelohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihn auch oft angerufen und ihm ein Essen im erwähnten Restaurant angeboten. Sie habe alle Chauffeure immer wieder zum Essen auf der Halbinsel H. einladen wollen bzw. eingeladen. Sie habe im Restaurant jeweils ein Trinkgeld von Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- gegeben. Sodann habe sie auch einem ihrer Söhne in W. zweimal Geld überwiesen bzw. übergeben, er wisse jedoch nicht wieviel. Sie habe nie erwähnt, dass sie F'. (F. ), mit dem sie auch gefahren sei und über den sie Anfang Dezember 2017 gesagt habe, sie sei mit ihm verheiratet, übertrieben hohe Preise bezahlt habe (Urk. 6/7).

    5. Die Angabe des Beschwerdegegners, mit der Beschwerdeführerin lediglich Fahrten im Umfang von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'100.-- durchgeführt zu haben, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme ohne vorgängige Kenntnis des konkreten Vorwurfs zu Protokoll. Seine Aussage korrespondiert mit den in den Akten liegenden Fahrtenprotokollen, die der Beschwerdegegner nach den Fahrten

      1. überliess und die im Nachgang zur Einvernahme des Beschwerdegegners vollständig zu den Akten gereicht wurden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag für Fahrten des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin von

      Fr. 1'793.20 (vgl. 6/2 S. 5; Anhang zu Urk. 6/5 = Urk. 6/13). Es liegt somit nahe, dass der Beschwerdegegner tatsächlich lediglich in dieser Grössenordnung und nicht mehr Taxifahrten mit der Beschwerdeführerin ausführte. Der Beschwerdegegner vermochte sodann die dokumentierten und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Fahrpreise zwischen rund Fr. 140.-- und Fr. 370.-- für Fahrten in der Region ( -center, Halbinsel H. ) nachvollziehbar zu erklären (vgl. Urk. 6/5 S. 5). Die von ihm dabei angewendeten Tarife (Grundtaxe Fr. 6.--, Fahrkilometer Fr. 3.80 und Wartezeit Fr. 69.-- pro Stunde) entsprechen sodann den Tarifen anderer Taxiunternehmen in der Region. Mithin scheinen die vom Beschwerdegegner für die dokumentierten Fahraufträge der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner teilweise geltend gemachten Wartezeiten durchaus im Bereich des Möglichen zu liegen. Dies gilt auch für den Betrag von Fr. 800.-- für einen Ausflug mit der Beschwerdeführerin nach D. , welcher Betrag gemäss den Protokollen der höchste von ihm eingenommene war. Für weitere der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner darüber hinaus in Rechnung gestellte Beträge für Taxifahrten

      ergeben sich - auch mangels diesbezüglich konkretisierter Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner den Fahrtenschreiber seines Taxis offenbar nicht immer bedient hatte, zumal er dann seine Fahrten mit der Beschwerdeführerin (soweit ersichtlich) auf den eingereichten Protokollen dokumentierte. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden auch gestützt durch die Aussagen von G. , der mit dem Beschwerdegegner nicht bekannt ist, der jedoch mit diesem übereinstimmende Aussagen in Bezug auf das (Fahr-)Verhalten, die Intensität der Taxifahrten, die Fahrziele und die übrigen Gewohnheiten der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Umgang mit Geld, machte.

    6. Demgegenüber vermochte sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, an die genauen Daten der von ihr geltend gemachten Fahrten sowie daran, wem sie für die Taxifahrten wieviel übergeben hat, nicht zu erinnern. Ihre Aussagen, wonach sie für eine Fahrt am 9. Dezember 2017 ins -center K. und zurück und für eine Fahrt nach D. je Fr. 1'000.-- sowie für eine Fahrt nach I. Fr. 2'000.-- bezahlt habe, erscheinen vor dem Hintergrund des Ausgeführten als wenig plausibel, zumal sie auch gegenüber G. offenbar nie erwähnte, für einzelne Fahrten mit anderen Taxiunternehmen mehrere tausend Franken bezahlt zu haben und sich solches auch nicht aus den in den Akten liegenden Fahrprotokollen (Urk. 6/13-14) ergibt. Die Beschwerdeführerin machte überdies Fahrziele

      (I. , Basel, Luzern) geltend, die gemäss den erwähnten Fahrprotokollen weder vom Beschwerdegegner noch von G. angefahren worden sind. Die von der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt im Allgemeinen und zum Beschwerdegegner im Konkreten gemachten Aussagen erscheinen als nicht verlässlich genug, um darauf abstellen zu können.

    7. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten lässt sich der gegen den Beschwerdegegner erhobene Verdacht nicht erhärten, dass dieser von Dezember 2017 bis Januar 2018 von der Beschwerdeführerin für einzelne Taxifahrten mehrere tausend Franken verlangt und mit dieser insgesamt einen Umsatz von rund Fr. 200'000.-- generiert haben soll. Für ein Ausnutzen einer allfälligen Schwächesituation oder einer Abhängigkeit der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner ergeben sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde nichts vorbringen, was daran etwas zu ändern vermöchte. So lässt sich aus der Aussage des Beschwerdegegners auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ca. Fr. 160'000.-- für Taxifahrten mit der Firma C. ausgegeben zu haben, dies wäre das Problem der Beschwerdeführerin, er sei nicht ihr Vormund, sie habe das Geld selber abgehoben und ausgegeben (Urk. 6/5 S. 16), nichts ableiten, was auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners hinzudeuten vermöchte. Aufgrund der Darstellung des Beschwerdegegners (vgl. E. II.5.3), die mit jener von G. (vgl. E. II.5.4) korrespondiert, ist vielmehr davon auszugehen, dass die im inkriminierten Zeitraum nicht verbeiständete Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/18) ihr Geld nicht nur für tägliche Taxifahrten (auch bereits vor dem inkriminierten Zeitraum, vgl. Urk. 6/2 S. 6) inklusive gebuchte Wartezeiten, sondern auch für tägliche teure Restaurantbesuche mit grosszügigem Trinkgeld sowie Unterstützung weiterer Personen sehr freigebig ausgegeben hat. Vor dem Hintergrund der auch anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin zu Tage getretenen mehrheitlich mangelnden Erinnerung derselben an die genaueren Umstände der Taxifahrten bzw. ihren diesbezüglich nicht verlässlichen Angaben sowie der in den Akten liegenden Ergebnissen der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin vom 5. April 2018, insbesondere einer dabei diagnostizierten schwere Amnesie der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/17 S. 3), folgerte die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verlust der grossen Summe Geld der Beschwerdeführerin mit dem Krankheitsbild der Beschwerdefüh- rerin in Zusammenhang stehe, es mithin nahe liege, dass die Beschwerdeführerin ihr Geld nicht nur für Taxifahrten, sondern auch anderweitig grosszügig ausgegeben oder abgehoben und irgendwo deponiert haben könnte, sich daran aber krankheitsbedingt nicht mehr zu erinnern vermöge.

      In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Beschwerdegegner während seiner Fahraufträge für die Beschwerdeführerin von dieser in Restaurants habe einladen lassen, was ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des Wuchertatbestandes begründet habe, gilt

      es festzuhalten, dass sich die Anzahl und der Umfang der geltend gemachten Einladungen des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin in Restaurants nicht mehr erstellen lässt und diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift nichts Erhellendes dargetan wurde. Jedenfalls wären diese Zuwendungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Leistungen im Sinne einer Schenkung zu qualifizieren, da solche Einladungen üblicherweise nicht Gegenstand eines entgeltlichen Personenbeförderungsvertrages bilden und sich vorliegend keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Naturalleistung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner ergeben. Dass der Beschwerdegegner die Zeit für den Restaurantbesuch in Rechnung stellte, war mit Blick auf die Taxitarife, die eine Entschädigung von Wartezeit vorsehen, wenn auch nicht unbedingt zwingend, so auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es fehlt - wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. II.4.) - in Bezug auf allfällige Zuwendungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner in Form von Einladungen mithin an einer Strafnorm, welche - in Analogie zu Art. 157 StGB - vorliegend zur Anwendung kommen könnte.

    8. Aus den erwähnten Gründen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Wuchers nicht an die Hand genommen. Untersuchungshandlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht angezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von F. als Auskunftsperson, zumal von diesem keine (neuen) Erkenntnisse in Bezug auf die Kundenbeziehung des Beschwerdegegners zur Beschwerdeführerin zu erwarten sind. Soweit in der Beschwerdeschrift sodann eine Anhandnahme der Untersuchung gegen andere Personen als den Beschwerdegegner verlangt wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen im vorliegenden Verfahren, da Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf des Wuchers bildet. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme ausser gegen den Beschwerdegegner auf entsprechenden Vorhalt jedenfalls keine konkreten Belastungen gegen die in der Strafanzeige weiteren namentlich genannten Taxifahrer oder weitere Personen erhoben (vgl. Urk. 6/6 S. 12 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschwerdegegner sodann den Vorwurf der Nötigung sowie der sexuellen Belästigung. Auch diesbezüglich nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme insgesamt, lässt in ihrer Beschwerde bezüglich dieser beiden Vorwürfe jedoch nichts vorbringen bzw. sie legt weder dar, weshalb die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft in diesen Punkten angefochten wird, noch macht sie (geschweige denn ausdrücklich) nachvollziehbar geltend, dass auch diese Sachverhalte zu untersuchen seien. Auf die Beschwerde ist somit diesbezüglich nicht einzutreten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, müsste die Beschwerde aber, selbst wenn auch in diesen Punkten darauf eingetreten würde, abgewiesen werden.

    1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung sei, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 167 f. E. 3).

      Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2018 auf die Frage, ob sie durch jemanden unter Druck gesetzt worden sei, aus, der Beschwerdegegner habe ihr in D. gesagt, er lasse sie dort, wenn sie nicht bezahle (Urk. 6/6 S. 15). Zum jeweiligen Ablauf der Taxifahrten führte die Beschwerdeführerin aus, nach telefonischer Bestellung des Taxis und Abholung zu Hause sei vor der Fahrt bzw. bereits vorgängig am Telefon jeweils das Ziel der Fahrt und der Fahrpreis vereinbart worden. Das Geld habe sie jeweils vor der Fahrt oder während der Fahrt auf der Post geholt. Die Übergabe des Geldes sei immer vor der Fahrt erfolgt. Danach seien sie zum Zielort gefahren. Teilweise sei ihr während der Fahrt mittgeteilt worden, dass sie noch mehr bezahlen müsse, was sie dann auch getan habe (Urk. 6/6 S. 16).

      Der Beschwerdegegner bestritt den Vorwurf der Nötigung (Urk. 6/5 S. 5). Er führte in diesem Zusammenhang auf Vorhalt der Aufstellung seiner Fahrtkosten vom 19. Januar 2018 (Anhang zu Urk. 6/5) aus, bei dem von ihm dort aufgeführten Pauschalbetrag von Fr. 800.-- handle es sich um eine Hinund Rückfahrt nach D. . Für den Weg sei pauschal Fr. 400.-- verrechnet worden. Bei den anderen Fr. 400.-- handle es sich um Wartezeit (Urk. 6/5 S. 9). Die Beschwerdeführerin habe ja den Fahrpreis bezahlt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er sich gegenüber der Beschwerdeführerin in der von ihr vorgebrachten Weise ge- äussert haben soll (Urk. 6/5 S. 11).

      Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die - wie aufgrund der vorliegenden Akten und mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerdeführerin anzunehmen einzigen - Fahrt der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner nach D. zwischen den Parteien etwas anderes als das vom Beschwerdegegner Vorgebrachte vereinbart worden wäre und der Beschwerdegegner während der Fahrt einen nicht geschuldeten Betrag von der Beschwerdeführerin gefordert hätte. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang auf blosse Behauptungen, die sich in objektiver Hinsicht nicht (mehr) verifizieren lassen. Jedenfalls erscheinen mit Blick auf die vom Beschwerdegegner in Anschlag gebrachten ortsüblichen Taxitarifen (vgl. Urk. 6/5 S. 3), einer gefahrenen Strecke von O. nach D. und zurück von geschätzten insgesamt 145.6 km und unter Berücksichtigung einer längeren Wartezeit die geltend gemachten Fr. 800.-- für einen Tagesausflug der Beschwerdeführerin nach D. mit dem Taxi als durchaus vertretbar. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdegegner hätte die Rückfahrt der Beschwerdeführerin mit dem Taxi von D. nach O. von der Leistung eines nicht geschuldeten Betrages abhängig gemacht und der Beschwerdeführerin sei es in dieser Situation aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, für die Rückfahrt die öffentlichen Verkehrsmitteln zu benutzen, was dem Beschwerdegegner bewusst gewesen sei, vermöchte dieses Verhalten des Beschwerdegegners das von Art. 181 StGB geforderte Mass an Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht zu erreichen, zumal davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin in der von ihr geltend gemachten Situation nach wie vor möglich und zumutbar gewesen wäre, eine allfällig vom Beschwerdegegner geforderte Nachzahlung zu verweigern und für die Rückfahrt an ihren Wohnort ein anderes Taxiunternehmen zu kontaktieren. Es handelte sich damit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Aus den vorstehend angeführten Gründen wäre die Nichtanhandnahme betreffend Nötigung somit, selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht zu beanstanden.

    2. Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt.

Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2018 geltend, sie sei auf einer mit dem Beschwerdegegner unternommenen Taxifahrt an den Rheinfall von diesem sexuell belästigt worden, indem dieser ihr wäh- rend der Autofahrt gegen ihren Willen mit den Händen zwischen die Beine gefasst habe. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Sauhund und habe ihm zwischen die Beine getreten, als sie ausgestiegen seien (Urk. 6/6 S. 12 f.).

Der Beschwerdegegner bestritt den Vorwurf der sexuellen Belästigung (Urk. 6/5 S. 17). Es steht somit Aussage gegen Aussage, wobei die Schilderung der Beschwerdeführerin schon per se abenteuerlich anmutet (Rachetritt zwischen die Beine des Beschwerdegegners nach dem Aussteigen). Hinzukommt,

dass betreffend die Verlässlichkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin die bereits mehrfach erwähnten Bedenken bestehen. Es liegen auch keine objektiven Beweise vor, die die Aussage der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Es wären sodann auch von einer Untersuchung in der Sache keine weiteren (insbesondere keine objektivierbaren) Beweisergebnisse zu erwarten. Alles in allem erscheint ein nachweislich strafbares Verhalten des Beschwerdegegners unter diesen Voraussetzungen mehr als fraglich. Es wäre daher, selbst wenn diesbezüg- lich auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft - in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens - die Untersuchung auch hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung gegen den Beschwerdegegner nicht an die Hand genommen hat. In diesem Zusammenhang sei lediglich am Rande noch erwähnt, dass die hier interessierende Nichtanhandnahme aufgrund des betriebenen Ermittlungsaufwandes materiell durchaus in die Nähe einer Einstellung rückt, welche vorliegend erst recht nicht zu beanstanden wäre, würden für eine Einstellung doch bekanntlich weniger strenge Kriterien gelten als für eine Nichtanhandnahme (Einstellung falls Freispruch zweifellos wahrscheinlicher erscheint als Verurteilung; vgl. statt vieler das seither oft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3).

III.
  1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des zeitlichen Aufwands des Gerichts einerseits aber auch der offenbar engen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin andererseits, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (innerhalb des Rahmens von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.--) auf Fr. 950.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

  2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2

    S. 2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen.

  3. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm sind keine Aufwendungen

entstanden. Eine Entschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 950.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10006341 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10006341, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

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