Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180223 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 08.03.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Geschädigte; Schwerde; Beschuldigte; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Geschädigten; Aussage; Beschuldigten; Schlagen; Geschlagen; Polizei; Holzscheit; Einstellung; Rechten; Aussagen; Anklage; Gericht; Beweis; Vorliegen; Liegend; Auskunft; Faust; Gegner; Beweise; Hämatom; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaftlichen |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ; Art. 180 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 241; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180223-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur.
D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 8. März 2019
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 24. November 2017, um 20.51 Uhr, rückten zwei Polizisten der Kantonspolizei Zürich an den weg in C. aus. Ein Lenker eines Pannenfahrzeuges hatte der Einsatzzentrale gemeldet, dass er sein Auto auf einem privaten Zufahrtsweg abgestellt habe und nun vom Pächter des Grundstückes bedroht werde. Vor Ort trafen die Polizisten auf B. (Lenker des Pannenfahrzeuges) und A. (Pächter des Grundstückes). Nachdem die Polizei die Situation beruhigen konnte und die beiden Beteiligten (gemäss Polizeirapport vom 21. März 2018) erklärt hatten, die Sache selbstständig (ohne Polizei) klären zu wollen, verliess die Polizei den Einsatzort, wobei sie vorgängig beide auf ihre rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht hatte (Urk. 12/1 S. 2).
(vorliegend: Beschwerdeführer, nachstehend: Geschädigter) erschien am 23. Februar 2018 bei der Kantonspolizei Zürich und erstattete gegen B. (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachstehend: Beschuldigter) aufgrund des Vorfalles vom 24. November 2017 Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 12/1 S. 1 und 12/2 [Strafantrag]).
Die Polizei befragte den Geschädigten am 6. März 2018 als Auskunftsperson zur Sache (Urk. 12/5) und am 16. März 2018 befragte sie den Beschuldigten
(Urk. 12/3). Am 21. März 2018 rapportierte sie zuhanden der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachstehend: Staatsanwaltschaft) wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Geschädigten (Urk. 12/1). Den an die Staatsanwaltschaft übermittelten Akten liegt ein Fotobogen mit Aufnahmen der vor Ort angetroffenen Situation und des Verletzungsbildes des Geschädigten bei (Urk. 12/7). Ebenso findet sich ein Notfallbericht des Spitals Horgen vom 24. November 2017, der Auskunft über die Verletzungen des Geschädigten gibt, nachdem sich Letzterer im Anschluss an den Vorfall in spitalärztliche Untersuchung begeben hatte (Urk. 12/8/1).
Die Staatsanwaltschaft befragte den Geschädigten am 29. Mai 2018 als Auskunftsperson (bzw. Privatkläger) (Urk. 12/6) und im Anschluss daran (gleichentags) den Beschuldigten (Urk. 12/4).
Am 5. Juni 2018 informierte die Staatsanwaltschaft die Beteiligten über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung in Form einer Einstellungsverfü- gung (Urk. 12/10).
Nachdem keine Beweisergänzungsanträge eingereicht worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wegen Körperverletzung ein (Urk. 6).
Der Geschädigte liess (durch seinen privat mandatierten Rechtsvertreter [Urk. 5]) gegen die Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 30. Juli 2018 Be-
schwerde einlegen (Urk. 2). Darin lässt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergän- zung der Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung beantragen (a.a.O., S. 2).
Die dem Geschädigten mit Präsidialverfügung vom 9. August 2018 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.- wurde innert Frist geleistet (Urk. 9).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. September 2018 auf eine Stellungnahme, stellte aber einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschuldigte reichte (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 28. September 2018 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 17). Der Geschädigte replizierte hierauf mit Eingabe vom 29. Oktober 2018, unter Aufrechterhaltung an den in der Beschwerde gestellten Anträgen (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. November 2018 auf eine Duplik (Urk. 23). Der Beschuldigte duplizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2018, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge (Urk. 29). Der Geschädigte verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine weitere (freigestellte) Stellungnahme (vgl. Urk. 31 f.).
Der Fall erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und
§ 49 GOG/ZH). Der Geschädigte, dessen körperliche oder gesundheitliche Integrität mutmasslich angegriffen wurde, gilt als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014,
N 51 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft geht vorliegend von einer Aussage gegen AussageSituation aus. Sie stützt ihren Entscheid auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und verneint das Vorliegen eines für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts (Urk. 6 S. 3 f.). Konkret erwog sie, die Beteiligten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es eine Rangelei gegeben habe. Der Beschuldigte gebe zu, den Geschädigten ins Gesicht geschlagen zu haben, mache jedoch eine Notwehrsituation geltend, da der Geschädigte ihn mit einem Holzscheit habe schlagen wollen. Der Geschädigte selber gebe zu, ein Holzscheit in der Hand gehalten und mit dem Beschuldigten gerangelt, ihn aber nicht geschlagen zu haben. Der Geschä- digte könne nicht beschreiben, wie der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Die nicht schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten würden der Version des Beschuldigten entsprechen, wonach er sich - während der vom Geschädigten selber erwähnten Rangelei - nur habe wehren wollen. Unter diesen Umständen vermöge das Einzelzeugnis des Geschädigten keinen Tatverdacht zu erhärten, der eine Anklage rechtfertige. Überdies bestreite der Geschädigte, der einen Tag vor Ablauf der Frist Strafantrag gestellt habe, die Richtigkeit des Polizeirapports. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er angegeben, es stimme nicht, dass er gegenüber dem rapportierenden Polizisten am 24. Novem-
ber 2017 vor Ort gesagt habe, der Beschuldigte und er würden das Problem selber lösen.
Der Geschädigte vertritt einen gegenteiligen Standpunkt (Urk. 2 S. 3-7). Im Ergebnis stuft er die Beweisund Rechtslage im vorliegenden Fall als zweifelhaft ein. Entsprechend verlangt er, dass nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs entscheidet, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urk. 2 S. 3 [Rz 2 f.] und S. 6/7 [Rz 20]).
Der Beschuldigte teilt im Ergebnis die Auffassung der Beschwerdegegnerin und legt aus seiner Sicht ergänzend dar, warum eine Einstellung im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Geschädigten gerechtfertigt sei (Urk. 17 S. 1-5).
Die beiden Beteiligten halten in ihrer Replik bzw. Duplik an ihren bisherigen Standpunkten - je mit weiterführenden Argumenten - fest (Urk. 20 S. 1-3 bzw. Urk. 29 S. 1-3).
Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung notwendig - näher einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische VierAugen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.).
In den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Geschädigten kann nicht sogleich ein klares Lügensignal und/oder ein unauflösbarer Widerspruch erkannt werden. Den Ablauf des Geschehens schilderte der Geschädigte
- zumindest in den groben Zügen - einigermassen gleich: Der Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung sei ein vom Beschuldigten weggeworfener Zigarettenstummel und eine ihm gegenüber gemachte Äusserung über dessen Herkunft gewesen. Der Beschuldigte sei wütend geworden und er (der Geschädigte) habe beim Büroeingang ein Holzscheit vom Boden aufgelesen, um sich vor dem herannahenden Beschuldigten zu schützen. Im Zuge des Gerangels sei er ausgerutscht und auf das Gesäss gestürzt, worauf der Beschuldigte mehrere Male zugeschlagen habe (Urk. 12/5 S. 2 f. und Urk. 12/6 S. 4-7).
Bei näherer Betrachtung ergeben sich jedoch einige Ungereimtheiten und Auffäl- ligkeiten, die nicht einfach als unerheblich abgetan werden können:
Der Geschädigte vermochte das eigentliche Kerngeschehen, also wie der Beschuldigte ihn geschlagen haben soll, nicht genauer zu beschreiben, was bereits die Staatsanwaltschaft zu bedenken gab (Urk. 6 S. 3 bzw. vorstehend E. II.2). Auch vermögen die Erklärungen des Geschädigten für das Fehlen eigener Beobachtungen in diesem zentralen Punkt nicht richtig zu überzeugen. Er gab zwar an, aufgrund der Rangelei ausgerutscht zu sein (Urk. 2 S. 4 [Rz 6]) bzw. es sei alles sehr schnell gegangen und es sei dunkel gewesen (Urk. 12/5 S. 3 [Rz 13] und 12/6 S. 5/6 [Rz 19]). Allerdings fiel er gemäss eigenen Angaben nur auf das Gesäss (Urk. 12/5 S. 3 [Rz 13] und 12/6 S. 6 [Rz 22]), und im unmittelbaren Bereich
vor dem Bürocontainer, wo der Beschuldigte den Angaben des Geschädigten zufolge mehrmals zugeschlagen habe (Urk. 12/5 S. 3 [Rz 13], 12/6 S. 6/7 [Rz 30] und 12/6 S. 5 [Rz 13]), brannte Licht bzw. ein kleiner Scheinwerfer (vgl. Urk. 12/7 S. 1-2).
Was die erlittenen Verletzungen anbetrifft, sagte der Geschädigte gegenüber der Polizei aus, dass er einen Finger nicht mehr richtig bewegen könne, weil der Beschuldigte ihn kaputtgeschlagen habe (Urk. 12/5 S. 3 [Rz 13]) bzw. er könne den Finger nicht mehr einsetzen, weil die Sehne zerfetzt worden sei (Urk. 12/5
S. 3 [Rz 19]). Aus dem Spitalbericht ergibt sich jedoch nur, dass der Geschädigte eine Verstauchung (Distorsion) am Finger hatte; mit der Durchblutung, der Motorik und der Sensibilität war jedoch alles in Ordnung (=pDMS intakt [abrufbar unter: https://befunddolmetscher.de]), ebenso blieb der Bandapparat stabil
(Urk. 12/8/1). Weiter fällt auf - wenn auch nicht gleichermassen ausgeprägt -, dass in der Beschwerdeschrift von einer deutlich sichtbaren länglichen Schürfung auf der rechten Gesichtshälfte gesprochen wird (Urk. 2 S. 4 [Rz 10]). Auf der kurz nach dem Vorfall gemachten Verletzungsaufnahme mag wohl eine rundliche und leicht rötliche Stelle unterhalb des Hämatoms am rechten Auge zu erkennen sein (Urk. 12/7). Im Spitalbericht findet sich jedoch kein Hinweis auf eine Schürfung o.ä.; suborbital (unter der Augenhöhle liegend) wird lediglich das Hämatom und die Rissquetschwunde am Unterlid erwähnt (Urk. 12/8/1). Auffallend ist auch, dass der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch von Kratzern sprach und mutmasste, dass der Beschuldigte ihn mit dem Holzstück geschlagen habe, wobei er ergänzend anfügte: Mein Auge war verkratzt. Und zwar über die ganze Breite. (Urk. 12/6 S. 6 [Rz 23]). Kratzer - und schon gar nicht im umschriebenen Ausmass - lassen sich auf der Verletzungsaufnahme jedoch nicht erkennen, und eine dahingehender klinischer Befund wird wiederum nicht im Spitalbericht erwähnt. Im gleichen Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Geschädigte gegenüber der Polizei angegeben hatte, der Beschuldigte habe ihm mit dem Holzscheit noch auf den Hintern und zweibis dreimal auf das linke Bein geschlagen (Urk. 12/5 S. 3 [Rz 14 und Rz 19]). Ein entsprechender klinischer Befund (wie Schwellung oder Hämatom) findet sich im Spitalbericht jedoch ebenso wenig, sondern es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine weiteren
sichtbaren Hämatome am Körper vorhanden seien (Urk. 12/8/1). Gleichwohl klagte der Geschädigte anlässlich der polizeilichen Befragung, d.h. mehr als 3 Monate nach dem Vorfall, noch immer über Schmerzen am Hintern (Urk. 12/5 S. 3
[Rz 19]).
Nicht erklärbar ist ferner auch, warum der Geschädigte die Richtigkeit der polizeilichen Rapportierung bestritten hatte. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte er nämlich (entgegen den rapportierten Feststellungen), vor Ort gesagt zu haben, die Sache ohne Polizei klären zu wollen (Urk. 12/6 S. 4/5).
In den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Beschuldigten kann ebenfalls nicht sogleich ein klares Lügensignal und/oder ein unauflösbarer Widerspruch erkannt werden. Den Ablauf des Geschehens schilderte er - zumindest in den groben Zügen - ebenfalls einigermassen gleich: Der Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung sei ein gegenseitiges Wegstossen mit dem Oberkörper gewesen. Der Geschädigte sei wütend geworden, sei zum Bürocontainer gegangen und mit dem Holzscheit in der Hand wieder zurückgekommen. Der Geschädigte habe zu ihm gesagt, er solle nun endlich wegfahren, ansonsten er ihn mit dem Holzscheit schlagen und das Auto kaputtschlagen würde. Der Geschä- digte habe das Holzscheit in der rechten Hand gehabt und ausgeholt. Er habe den Schlag mit seiner linken Hand abwehren können und mit seiner rechten Faust dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen (Urk. 12/3 S. 2 f. und Urk. 12/4
S. 3 ff.).
Bei näherer Betrachtung ergeben sich auch hier einige Ungereimtheiten und Auffälligkeiten, die nicht einfach als unerheblich abgetan werden können:
Vorab festzuhalten ist, dass das Hämatom am rechten Auge und die Rissquetschwunde am (rechten) Unterlid sowie die Druckempfindlichkeit über dem rechten Jochbein mit dem (unbestrittenen) Faustschlag in Einklang gebracht werden können. Es handelt sich geradezu um eine typische Verletzungsfolge eines Faustschlages. Schwieriger zu vereinbaren mit dem (einzigen) Faustschlag ist in ursächlicher Hinsicht jedoch die (immerhin auf dem Foto) sichtbare rundliche Verfärbung unterhalb des rechten Auges und die Schwellung an der linken Schläfe
(vgl. Urk. 12/8/1). Diese weiteren Verletzungen könnten allenfalls im Zuge eines weiteren Faustschlages, eines Schlages mit dem Holzscheit oder eines Fusstrittes entstanden sein, wie der Geschädigte jedoch lediglich zu mutmassen vermag (vgl. Urk. 12/5 S. 2 [Rz 5]). Unauflösbare Widersprüche und/oder eindeutige Lü- gensignale in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten lassen sich aus dem Verletzungsbild entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung jedoch noch nicht ableiten. Abgesehen vom Hämatom und der Rissquetschwunde handelt es sich auch eher um geringfügige Verletzungen, die - gerade wegen ihrer Geringfügigkeit - genauso gut im Sinne einer unbeabsichtigten Nebenfolge der Rangelei mitverursacht worden sein könnten. Auffallend ist auch, dass selbst der Geschädigte an anderer Stelle erklärte, (nur) am rechten Auge und am rechten Zeigfinger getroffen worden zu sein (Urk. 12/5 S. 3 [Rz 14]).
Gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten ergeben sich weiter im Kontext mit dem Verbleib des Holzscheites. Bei der Polizei erklärte er: Ich ging zum Kantholz, welches er fallen gelassen hatte und warf es in die Wiese hoch, damit er es nicht mehr benützen konnte. (Urk. 12/3 S. 3 [Rz 3]). Gegen- über der Staatsanwaltschaft sagte er aus: Das Holzstück habe ich in die Wiese geworfen, damit er es nicht noch einmal benützen kann. (Urk. 12/4 S. 4 [Rz 8]). Auf der Fotoaufnahme ist jedoch zu erkennen, dass das Holzscheit direkt neben der Tür des Bürocontainers am Boden liegt (Urk. 12/7), wobei keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Holzscheit nach dem angeblichen Wegwerfen nochmals verschoben worden sein könnte.
Stellt man nun die Aussagen des Geschädigten denjenigen des Beschuldigten gegenüber, können weder die einen noch die anderen als glaubhafter bewertet werden. Beide Seiten weisen gewisse Mängel in ihrem Aussageverhalten auf. Es liegen auch keine objektiven Beweise vor, die das umstrittene Kerngeschehen in der einen oder anderen Version hinreichend zu belegen vermögen oder eindeutige Rückschlüsse erlauben. Das Verletzungsbild, wie es sich aus der Fotoaufnahme und dem Spitalbericht ergibt, lässt wie gezeigt genügend Spielraum offen, um in tatsächlicher Hinsicht beide Versionen als realistische Szenarien abdecken
zu können. Insofern wäre nach dem Grundsatz in dubio pro duriore an sich eine Anklageerhebung angebracht.
Von einer Anklage abgesehen werden kann aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es - wie vorliegend - nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (BuGer 1B_535/2012, Urteil vom 28. November 2012, E. 5.2; BuGer 6B_918/2014, Urteil vom 2. April 2015, E. 2.1.2).
Vorliegend wären bei einer Fortführung der Strafuntersuchung keine weiteren objektiven Beweise zu erwarten, die zuverlässig Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der einen oder anderen Darstellung erlauben könnten. Entsprechend stehen auch keine Beweisergänzungsanträge des Geschädigten (oder des Beschuldigten) im Raum.
Denkbar wäre lediglich, dass im Falle einer Anklageerhebung das Sachgericht sich veranlasst sieht, (von Amtes wegen) den Geschädigten aufgrund seiner Privatklägereigenschaft als Auskunftsperson (im Sinne von Art. 178 lit. a StPO) zu befragen, um einen unmittelbaren Eindruck von seiner Person zu erhalten und die Aussagenwürdigung auf einer vollständigen Grundlage vornehmen zu können. Bei der Befragung einer Auskunftsperson handelt es sich jedoch nicht um ein objektives Beweismittel. Darüber hinaus unterliegt die Auskunftsperson im Gegensatz zu einem Zeugen nicht der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Wegen des möglichen Konflikts zwischen der Verfolgung eigener Interessen und der wahrheitsgemässen Aussage soll die Privatklägerschaft nicht der Wahrheitspflicht eines Zeugen unterstehen (KERNER, BSK StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 180 StPO), wobei anzumerken ist, dass der Geschädigte aus dem vorliegenden Vorfall Schadenersatzund Genugtuungsansprüche von etwas über Fr. 20'000.- ableitet
(Urk. 12/9/5).
Ferner kann z.B. auch nicht erwartet werden, dass der Geschädigte nun plötzlich weiss und erzählen kann, wie genau der Beschuldigte ihn (mehrmals) geschlagen haben soll. Eine Kehrtwende in diesem Punkt müsste wohl eher zu seinen Ungunsten gewürdigt werden. Vor allem aber wurde der Geschädigte bereits von der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingehend zur Sache befragt. Die mit den dortigen Aussagen einhergehenden Ungereimtheiten etc. haben Bestand und wür- den durch eine weitere Befragung (in Verbindung mit einem persönlichen Eindruck) nicht einfach bedeutungslos werden. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschuldigten, dem Geschädigten den (unbestrittenen) Faustschlag aus einer Notwehrsituation heraus versetzt zu haben, liessen sich klarerweise nicht widerlegen.
Unter Einbezug der vorerwähnten Umstände erscheint daher eine Verurteilung des Beschuldigten insgesamt betrachtet als unwahrscheinlich.
Die Einstellung der Strafuntersuchung (ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt im pflichtgemäs- sen Ermessen der Staatsanwaltschaft und hält vor Bundesrecht stand.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang hat der Geschädigte (Beschwerdeführer) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates - zurückzuerstatten.
Da keine besonderen Verhältnisse ersichtlich sind und der Antrag auch nicht dahingehend substanziiert wurde (vgl. BuGer 6B_1125/2016, Urteil vom 20. März 2017, E. 2.2), ist dem (nicht anwaltlich verteidigten) Beschuldigten (Beschwerde-
gegner 1) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i.V.m. mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2018/10010983 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2018/10010983 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 8. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
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