Zusammenfassung des Urteils UE180165: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Mutter beschwert sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bezüglich des Todes ihres Sohnes. Sie argumentiert, dass ihr Anwalt ihr die Entscheidung verspätet mitgeteilt hat und bittet um Verlängerung der Einsprachefrist, was jedoch abgelehnt wird. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerde nicht berücksichtigt wird und legt die Gerichtskosten von CHF 500 der Beschwerdeführerin auf. Der Richter ist männlich.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | UE180165 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | III. Strafkammer |
| Datum: | 14.06.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
| Schlagwörter : | Gericht; Recht; Akten; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Winterthur/Unterland; Einstellungsverfügung; Frist; Beschwerdefrist; Akteneinsicht; Empfang; Bundesgerichts; Untersuchung; Entscheid; Anwalt; Wiederherstellung; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Kammer; Oberrichter; Meyer; Präsident; Gerichtsschreiber; Bruggmann; Mutter; Rechtsvertreter; ätet |
| Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ;Art. 253 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 94 StPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Schmid, Schweizer, Jositsch, Praxis, 3. A., Zürich, Art. 101 StPO ; Art. 253 StPO, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180165-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 14. Juni 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am tt.mm.2017 verstarb +B. , geb. am tt.mm.2000, im C. [Altersund Pflegeheim] in D. aufgrund eines chronischen Rechtsherzversagens sowie eines lagebedingten Erstickens bei malignem Körperübergewicht (vgl. dazu Urk. 6/3.3 S. 1 f.).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ein
(Urk. 3/2). Sie erwog, es hätten sich keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von +B. ergeben.
Gegen diesen Entscheid erhob A. , die Mutter des Verstorbenen (vgl. dazu Urk. 6/1 S. 1), mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 5. Juni 2018) Beschwerde (vgl. dazu Urk. 2 und 4).
Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, ihr bisheriger Anwalt, welcher sie nicht mehr vertrete, habe die Einstellungsverfügung bereits vor einigen Wochen erhalten. Dennoch habe er ihr den Entscheid erst vor wenigen Tagen zugesandt. Die Einsprachefrist sei zwar abgelaufen, dies sei jedoch ohne ihre Schuld geschehen. Deshalb bitte sie um eine Verlängerung der Einsprache- frist (Urk. 2 S. 1).
Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 zugestellt (Urk. 6/9). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 10. Mai 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der 10. Tag der Frist war der 19. Mai 2018. Da es sich bei diesem Tag um den Samstag vor Pfingsten handelte, endete die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, d. h. am Dienstag, dem 22. Mai 2018 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerdeschrift erst am 5. Juni 2018 der Post. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine solche wiederum kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Möglichkeit einer Fristerstreckung entfällt mit anderen Worten. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Akteneinsicht nichts zu ändern. Das Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakten hätte die Beschwerdeführerin schon vor dem Empfang der Einstellungsverfügung wahrnehmen können jedenfalls unmittelbar danach. Die gesetzliche Beschwerdefrist blieb davon jedenfalls unberührt.
Unter den gegebenen Umständen stellt sich die Frage einer Wiederherstellung.
Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist beantragen. Voraussetzung dazu ist u. a., dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft.
Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist die Säumnis darauf zurückzuführen, dass ihr Anwalt ihr die Einstellungsverfügung verspätet zuschickte. Das Fehlverhalten läge somit beim Rechtsvertreter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der allfällige Fehler des Anwalts jedoch grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich im Falle einer notwendigen Verteidigung möglich (vgl. dazu etwa die Bundesgerichtsentscheide 6B_1108/2017 E. 1.2. und 6B_67/2018 E. 4.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Eine Wiederherstellung fällt somit ebenfalls ausser Betracht.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 2 S. 3).
Als Mutter des verstorbenen +B. steht der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 101 StPO und N 6 zu
Art. 253 StPO).
Was die Modalitäten der Akteneinsicht betrifft, besteht für Private normalerweise nur die Möglichkeit, die Akten direkt am Gericht einzusehen.
Was die beantragte Einsicht in weitere Akten des C. und der KESB Dielsdorf anbelangt, so liegen diese Unterlagen dem Gericht nicht vor. Ein diesbezügliches Aktengesuch ist deshalb direkt an die genannten Institutionen zu richten.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage der Untersuchungsakten 2017/10032625; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann
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