Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180097 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 16.07.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_927/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Fahrzeug; Verfahren; Verkehr; Körper; Untersuchung; Unfall; Beschwerdeführers; Körperverletzung; Beschwerdeverfahren; Fahrt; Fahrlässig; Aussagen; Einstellungsverfügung; Vorliegen; Person; Anklage; Fahrlässige; Kantons; Verfahren; Unentgeltliche |
Rechtsnorm: | Art. 12 VRV ; Art. 136 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 319 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 34 SVG ; Art. 385 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 122 IV 71; 129 IV 95; 138 IV 186; 138 IV 258; 138 IV 86; 143 IV 241; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180097-O/IMH/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 16. Juli 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 15. März 2017, ca. 15.45 Uhr, ereignete sich auf der C. -strasse in D. eine Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen. Hierbei fuhr der von B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gelenkte Personenwagen BMW auf den von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten Personenwagen Opel auf, wobei sich der Beschwerdeführer verletzt haben soll (Urk. 7/1/1
S. 1 f.). Am 24. März 2017 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 7/1/3). In der Folge wurde von der Kantonspolizei Zürich am 3. April 2017 gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. rapportiert
(Urk. 7/1/1). Am 19. Juni 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung, Gefährdung des Lebens und Nötigung (Urk. 7/2/1). Am 14. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Nötigung, falsche Anschuldigung etc. sowie gegen die Beschwerdegegnerin betreffend fahrlässige Körperverletzung ein (Urk. 3B = Urk. 7/15). Am selbigen Tag büsste sie zudem den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Busse von Fr. 500.00 (Urk. 7/16).
Am 27. März 2018 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ihm am 17. März 2018 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 7/17/1) erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben, soweit damit die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingestellt wurde;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.
In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 2).
Am 3. April 2018 wurde um Zustellung der Untersuchungsakten bei der Staatsanwaltschaft ersucht (Urk. 6); diese gingen am 6. April 2018 ein (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 24. April 2018 wurde der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Mai 2018 auf eine Stellungnahme
(Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin stellte innert erstreckter Frist (Urk. 16) mit Eingabe vom 31. Mai 2018 die folgenden Anträge (Urk. 18 S. 2):
1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist;
2. Sollte die Einstellungsverfügung wider Erwarten aufgehoben und die Strafuntersuchung weitergeführt werden, sei das Strafverfahren auch gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, falscher Anschuldigung etc. weiterzuführen;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers;
Der Beschwerdegegnerin 1 seien ihre Verfahrenskosten (Entschädigung) zuzüglich MWST zu ersetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eventualiter der Staatskasse.
Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt.
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.
7.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt das Nichteintreten auf die Beschwerde infolge ungenügender Beschwerdebegründung (Urk. 18 S. 4 N 4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte eine neunseitige Beschwerdeschrift ein (Urk. 2). Diese genügt durchaus den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Aus der Beschwerdeschrift geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung verlangt und auf welche Gründe er sich
hierzu stützt. Appellatorische Kritik ist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 393 ff. StPO ebenso zulässig wie die teilweise Anfechtung eines Entscheids.
Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, eine Strafuntersuchung wegen der angeblichen Verletzung von SVG-Delikten herbeizuführen. Diesbezüglich sei ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen (Urk. 18 S. 5 N 6).
Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich der rapportierten einfachen Verkehrsregelverletzungen zukäme (Urk. 7/1 S. 1; Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. November 2017 E. II. 2.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 95 E. 3.1,
BGE 122 IV 71 E. 3a und BGE 138 IV 258 [offen gelassen betreffend Art. 90 Ziff. 2 SVG bei Personenschaden]). Die Beschwerdegegnerin verkennt jedoch, dass mit der angefochtenen Verfügung in Bezug auf sie lediglich der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung thematisiert und eingestellt wurde (Urk. 3B). Der Beschwerdeführer führt denn auch allfällige Verkehrsregelverletzungen nur an, um das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung zu begründen (Urk. 2 S. 5).
7.3. Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.
Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff. = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts
6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1 und 6B_1027/2017 vom 19. Februar 2018
E. 3.2.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen AussageSituation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische VierAugen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafklä- ger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m. w. H.).
Der wesentliche Sachverhalt stellt sich in casu wie folgt dar: Am 15. März 2017, ca. 15.45 Uhr, ereignete sich auf der C. -strasse in D. in Fahrtrichtung Autobahnanschluss D. -West der Oberlandautobahn eine Auffahrkollission zwischen zwei Personenwagen. Dabei kollidierte das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin mit dem Heck des Fahrzeugs des Beschwerdeführers, wobei durch die Wucht des Aufpralls an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 3B S. 1). Der Beschwerdeführer legt der Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang fahrlässige Körperverletzung zur Last (Urk. 7/1/3). Er macht geltend, bei der Kollision eine Gehirnerschütterung sowie eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitten zu haben (Urk. 2 S. 3).
Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung zusammengefasst mit der Begründung ein, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. Den Ermittlungsund Untersuchungsergebnissen stünden die sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdefüh- rers gegenüber. Beide seien beschuldigte Personen und müssten nicht wahrheitsgemäss aussagen. Sie würden beide bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben und würden je dem anderen strafbare Handlungen vorwerfen. An weiteren Beweismitteln mangle es. Insbesondere fehle es an unbeteiligten Zeugen oder sonstigen objektivierbaren Beweismitteln. Der Sachverhalt lasse sich daher nicht anklagegenügend feststellen (Urk. 3B S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, dass keine Rede von einer klaren Straflosigkeit sein könne, welche eine Einstellung rechtfertigen könnte. Die Beschwerdegegnerin habe ohne jeden Zweifel gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen, da sie ihm ins Heck seines Fahrzeugs gefahren sei. Eine Verkehrsregelverletzung bzw. Sorgfaltspflichtverletzung sei somit klar erstellt. Ob die Beschwerdegegnerin durch einen unzulässigen Gebrauch des Handys abgelenkt gewesen sei, könne angesichts der unbestrittenermassen erfolgten Auffahrkollision eigentlich offenbleiben, da dies nichts an der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV ändere. Aus dem Screenshot des Whats-AppVerkehrs des Handys der Beschwerdegegnerin gingen Nachrichten an ihren Freund hervor, wobei es absolut unglaubhaft sei, dass diese vor der Fahrt geschrieben worden seien.
Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, er habe die Auffahrkollision mit einem grundlosen Vollbremsungsmanöver provoziert bzw. verursacht, so habe sie sinngemäss den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall bzw. seiner Körperverletzung verneinen wollen. Ein auffahrender Fahrzeuglenker sei jedoch auch im Falle eines Schikanestopps nicht
per se straflos. Die Annahme, er habe ohne jeglichen Anlass und ohne Motiv einen Schikanestopp vorgenommen, widerspreche jeglicher Vernunft und der allgemeinen Lebenserfahrung. Seine Darstellung, wonach er wegen einer Kolonne habe abbremsen müssen, die sich vor ihm aufgrund des Einsatzes eines Verkehrsdienstes gebildet habe, decke sich insofern mit den Feststellungen der Polizei, als damals effektiv ein Verkehrsdienst eingesetzt worden sei. Der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei zugegebene Abstand von lediglich 10 Metern sei offensichtlich viel zu gering gewesen. Die spätere Korrektur auf 3 Sekunden stelle eine offenkundig unglaubhafte Schutzbehauptung dar (Urk. 2 S. 2 ff.).
Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Stellungnahme zusammengefasst entgegnen, dass den Aussagen des Beschwerdeführers per se keine Glaubwür- digkeit resp. Glaubhaftigkeit zukomme, da er im Verlaufe des Verfahrens etliche sich widersprechende und aktenwidrige Behauptungen erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht beobachten können, dass sie während der Fahrt nach unten geschaut habe. Sie habe die Nachrichten an ihren Freund vor und nach der Fahrt versendet und sei nicht durch den Gebrauch des Mobiltelefons während der Fahrt abgelenkt gewesen. Es sei auch nicht belegt, dass ein Verkehrsdienst im Einsatz gewesen sei. Es sei nur aktenkundig, dass ein Verkehrskadett eingeplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei trotz gleichzeitiger Einnahme einer überhöhten Menge Alkohol und starker Medikamente in sein Auto gestiegen und habe ohne jeglichen Grund eine Vollbremsung eingeleitet, was für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht im Ansatz erkennbar gewesen sei. Des Weiteren stehe fest, dass es nach dem Verkehrsunfall zu einer starken Kollision eines Gegenstandes auf das Gesicht des Beschwerdeführers gekommen sei, womit die Kausalität der Kollision mit den Verletzungen des Beschwerdeführers durchbrochen und damit zu verneinen sei. Denn als der Beschwerdeführer Strafantrag bei der Polizei gestellt habe, habe er ein blaues Auge aufgewiesen, was unmittelbar nach dem Ereignis nicht ersichtlich gewesen sei. Ferner gehe es vorliegend um sehr leichte Delikte, weshalb die Anklageerhebung nur gerechtfertigt sei, wenn die Verurteilung wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, was nicht der Fall sei (Urk. 18 S. 4 ff.).
Gemäss Art. 125 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Vom Vorliegen einer Körperverletzung ist dann auszugehen, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 122 N 18). So ist die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 4).
Der Täter muss den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.3.3. und 3.3.4). So ist insbesondere gegenüber allen Strassenbenüt- zern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinander fahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Ebenso muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Insbesondere hat der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Er darf beim Fahren keine
Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV).
Gemäss Kurzaustrittsbericht des Spitals Uster vom 16. März 2017 erlitt der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung [Gehirnerschütterung] und eine HWS-Distorsion Grad II [leichte traumatische Verstauchung der Halswirbelsäule] (Urk. 7/5/4; vgl. auch Urk. 7/5/9 und Urk. 7/5/12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass der der Beschwerdegegnerin zur Last gelegte Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
25. März 2017 vor, sie sei mit ca. 70-80 km/h gefahren; vor ihr sei ein Personenwagen mit grossem Abstand gefahren. Sie habe zu dem Fahrzeug aufgeschlossen. Plötzlich habe das Fahrzeug vor ihr stark gebremst. Sie habe eine Vollbremsung einleiten müssen, so dass ihre Warnblinkanlage eingeschaltet worden sei. Sie habe nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei mit dem vor ihr fahrenden Fahrzeug kollidiert. Es sei kein Fahrzeug davor gestanden. Auf den Vorhalt, sie habe am Unfallort angegeben, einen Abstand von ca. 10 Metern zum Vorderfahrzeug gehabt zu haben, erklärte sie, dass ihr Bruder sie belehrt habe, sie denke, sie habe ca. 3 Sekunden Abstand gehabt. Sie habe während der Fahrt nicht auf ihr Mobiltelefon geschaut. Sie habe dieses während der Fahrt in der Tasche gehabt, welche hinter der Mittelkonsole am Boden gestanden sei. Sie habe zudem eine Baseball-Mütze getragen und der Beschwerdeführer hätte nicht sehen können, wohin sie geschaut habe. Weiter reflektiere ihre Frontscheibe (Urk. 7/4/1
S. 1 ff.). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. September 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Aussagen fest und brachte ergänzend vor, dass es keine Baustelle gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ohne ersichtlichen Grund gebremst. Sie sei um 15.43 Uhr, nach Versenden einer Sprachnachricht, losgefahren (Urk. 7/4/2 S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. August 2017 wie folgt (Urk. 7/4/3 S. 1 ff.): Er anerkannte seinen Blutalkoholwert von 0.52 Gewichtspromille. Er habe über Mittag
zwei Gläser Wein getrunken. Zur Auffahrkollision sei es gekommen, weil die andere [Beschwerdegegnerin] zu schnell aufgefahren sei. Er habe sein Fahrzeug kurz vor der Kollision abbremsen müssen, da vor ihm aufgrund einer Baustelle eine Kolonne gewesen sei. Er sei mit ca. 60-65 km/h gefahren, als er sein Bremsmanöver eingeleitet habe. Er habe bereits über 50 Meter vorher begonnen abzubremsen. Er habe weit vorne eine Person gesehen, welche den Verkehr geregelt habe. Er habe das Fahrzeug ganz normal gebremst. Er habe immer wieder gesehen, dass die hinter ihm fahrende Lenkerin die Augen geradeaus oder nach unten auf die Beine gerichtet habe. Entweder sei sie am chatten oder telefonieren gewesen (Urk. 7/4/3 S. 1 ff.).
Am 21. November 2017 fand eine Konfrontationseinvernahme statt
(Urk. 7/4/4 S. 1 ff.). Anlässlich dieser hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.
8. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung somit zutreffend fest, dass sich widersprechende Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vorliegen.
Was die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt sich aus den Akten das Folgende: Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. März 2017 ist festgehalten, dass die untersuchte Person, der Beschwerdeführer, nicht beeinträchtigt wirkte (Urk. 7/5/1). Der ärztliche Bericht zur Blutalkoholanalyse ergab eine minimale Blutalkoholkonzentration von
0.52 Promille (Urk. 7/5/2). Aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. März 2017 geht hervor, dass keine Hinweise für eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt durch Drogen vorliegen (Urk. 7/5/3 S. 1). Was die nachgewiesenen Medikamente (Blutdruck, Herz-Kreislauf-Medikament) anbelangt, wird ausgeführt, dass keine sichere Aussage gemacht werden könne, ob durch deren Wirkungen bzw. Nebenwirkungen die Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt vermindert gewesen sei oder nicht. Jedoch sei bei diesen Wirkstoffen in der Regel nicht mit einer deutlichen, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten zu rechnen (Urk. 7/5/3 S. 3 f.). So hielt die Staatsanwaltschaft denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme zutreffend fest, dass eine Verminderung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Akten nicht erstellt werden könne (Urk. 7/4/4 S. 5 f.).
Allerdings liegen durchaus Hinweise dafür vor, dass die Version des Beschwerdeführers zutreffen könnte, wonach wegen einer Baustelle kein fliessender Verkehr möglich war und die Beschwerdegegnerin kurz vor dem Unfall während der Fahrt mit ihrem Mobiltelefon hantierte. So führte der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeuges aus, welcher hinter den Unfallbeteiligten gefahren war (vgl. Urk. 7/3/2), soweit er sich an den Tag erinnern könne, sei vor dem Unfall stockender Verkehr gewesen (Urk. 7/3/5). Des Weitern weisen die Nachforschungen der Staatsanwaltschaft derzeit darauf hin, dass - entgegen den Schilderungen der Beschwerdegegnerin (E. II. 7.1.) - infolge einer Baustelle ein Verkehrsdienst tätig war (Urk. 7/3/1,
Urk. 7/3/3), wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (E. II. 7.2.). Darüber hinaus findet sich ein Screenshot der Whatsapp-Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Freund in den Akten (Urk. 7/1/4 S. 3, Urk. 7/4/2
S. 7). So schrieb ihr Freund ihr um 15.43 Uhr; sie antwortete sofort mit diversen Emojis und einer Sprachnachricht, in welcher sie ihrem Freund mitteilte Ich bi jetzt grad im Auto und fahr hei (Urk. 7/4/2 S. 6 Frage 44). Daraufhin schrieb ihr Freund ihr drei Nachrichten um 15.44 Uhr. Am 15.47 Uhr sandte sie ihm eine Sprachnachricht fuch fuck fuck fuck ich bi grad voll i öper inegfahre will er grad e Vollbrems gemacht hät, Scheisse (Urk. 7/4/2 S. 7 Frage 50). Um 15.50 Uhr folgten drei weitere Textnachrichten ihrerseits. Der Unfall soll sich um ca. 15.45 Uhr ereignet haben (Urk. 7/1/1 S. 1). Dies weist in der Tat stark darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin kurz vor dem Unfallereignis bzw. während der Fahrt elektronische Mitteilungen geschrieben und versandt hatte.
Die Einwände der Beschwerdegegnerin bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der weiteren Umstände vermögen im jetzigen Verfahrensstadium an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, wie sie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme im Detail über mehrere Seiten vornahm, ist dem Sachrichter zu überlassen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Unfallbeteiligten und der vorliegenden Beweismittel und insbesondere der Einwände der Beschwerdegegnerin betreffend ihre gespiegelte Frontscheibe, ihre Baseball-Mütze sowie den Zeitpunkt des Versands und des Lesens der Sprachund Textnachrichten, ist dessen Aufgabe. Vorliegend ist einzig von Bedeutung, dass angesichts der aufgezeigten Umstände - insbesondere angesichts der oben angeführten Sprachnachricht um 15.43 Uhr - kein Fall vorliegt, bei welchem mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Angesichts der ärztlich festgestellten Verletzungen beim Beschwerdeführer am Unfalltag
(Urk. 7/5/4, Urk. 7/5/12) erscheint die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei auch nach dem Unfall einer Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen, weshalb die Kausalität durchbrochen sei (Urk. 18 S. 11 und S. 14), im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht als stichhaltig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin legte der Beschwerdeführer auch kein widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag, das den Verzicht auf eine Anklageerhebung rechtfertigen könnte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 18
S. 5 f.) sind die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Nahrungsaufnahme in sich stimmig. So führte der Beschwerdeführer aus, er habe den ganzen Tag [Unfalltag] nichts gegessen (Urk. 7/1/5 S. 6), und gab beim Punkt betreffend letzte Nahrungsaufnahme an, am Vortag [und nicht wie von der Beschwerdegegnerin behauptet am Unfalltag] um ca. 16.00 Uhr letztmals etwas gegessen zu haben (Urk. 7/1/5 S. 3). Auch seine Aussage, er wisse nicht, ob die Beschwerdegegnerin [bei der Fahrt] eine Baselballkappe getragen habe, sie habe allerdings beim Aussteigen eine getragen (Urk. 7/4/3 S. 4 Frage 31; Urk. 18 S. 6), lässt seine die Beschwerdegegnerin belastende Aussage, wonach sie während der Fahrt nach unten geblickt habe (Urk. 7/4/3 S. 4 Frage 32), angesichts der vorliegenden Whatsapp-Nachrichten der Beschwerdegegnerin nicht als unglaubhaft erscheinen. Des Weiteren erscheint auch der monierte Umstand (Urk. 18 S. 7), dass der Beschwerdeführer zwar eine Person weit vorne den Verkehr regeln sah
(Urk. 7/4/3 S. 3 Frage 21), jedoch infolge eines Lieferwagens vor ihm nicht benennen konnte, wie viele Fahrzeuge vor ihm standen (Urk. 7/4/3 S. 3 Frage 4), als nachvollziehbar. Die einlässliche Würdigung der Beweismittel ist - wie bereits gesagt - Sache des Sachgerichts.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 18 S. 16 N 46) trifft es zudem nicht zu, dass es sich bei einer fahrlässigen Körperverletzung um ein sehr leichtes Delikt handelt. Ebenso wenig stimmt die Argumentation (Urk. 18 S. 16 N 46), dass wenn ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung sei, nur bei schweren Delikten Anklage zu erheben ist. In dem sowohl vom Be-
schwerdeführer (Urk. 2 S. 5) als auch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 18 S. 16 N 46) angesprochenen Bundesgerichtsentscheid ist vielmehr - wie bereits ausgeführt (E. II. 1.) - festgehalten, dass sich, wenn ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung ist, in der Regel [insbesondere bei schweren Delikten] eine Anklageerhebung aufdrängt. Ebenso ist darin festgehalten, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, was auch bei der Überprüfung einer Einstellungsverfügung zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom
22. Juni 2016 E. 2.1). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft somit zu Unrecht.
9. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass im Falle der Gutheissung der Beschwerde auch die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer aufgehoben werden müsse, da das gegen sie sowie den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren auf einen Lebenssachverhalt zurückgehe (Urk. 18 S. 4 f. N 5 und S. 16 N 45). Weitergehende Ausführungen zu dieser Frage tätigte sie nicht.
Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom
19. Juni 2017 falsche Anschuldigung vor, da es nicht zutreffe, dass sie während der Fahrt auf ihr Mobiltelefon geschaut habe. Vielmehr habe der Beschwerdefüh- rer ohne verkehrsbedingten Grund und damit unerwartet und abrupt bis zum Stillstand abgebremst, wodurch er sich der Gefährdung des Lebens und der Nötigung strafbar gemacht haben könnte (Urk. 7/2/1 S. 3 und S. 5). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nahm die Einstellungsverfügung am 16. März 2018 entgegen (Urk. 7/17/2). Die Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren datiert vom 31. Mai 2018 (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin hat somit die gegen den Beschwerdeführer ergangene Einstellung der Strafuntersuchung nicht innert
der zehntägigen Frist von Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 396 Abs. 1 StPO angefochten. Der Beschwerdeführer erhob nur Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 2). Dementsprechend ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und erwuchs die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft. Auf diese ist somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zurückzukommen.
10. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme Beweise, wie drei Zeugen (Urk. 18 S. 13 N 33), offerierte, sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung geltend zu machen hat. Die Staatsanwaltschaft wird über die Notwendigkeit weiterer Beweisabnahmen zu entscheiden haben.
Mit der Rückweisung wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen und bleibt dessen Ausgang offen; diesbezüglich liegt ein Zwischenentscheid vor. Die Regelung der Kostenfolgen hat damit im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist insoweit hinfällig.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 8). Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung
ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines Rechtsbeistandes setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Infolge Gutheissung der Beschwerde erscheinen derzeit die Zivilansprüche nicht als aussichtslos. Zufolge Mittellosigkeit (vgl. Urk 4/1-4) und der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, für einen Laien nicht ohne Weiteres zu beantwortenden Fragen, ist dem Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entsprechen. Über die Höhe der Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Kostennote mit separatem Beschluss entschieden.
Der Beschwerdegegnerin steht infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2018, Geschäfts-
Nr. A-4/2017/10011007, bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festgesetzt.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers, unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann
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