Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE170168 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 07.09.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1159/2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; Armbänder; Beschwerdeführers; Uhren; Tatbestand; Einstellung; Kaufvertrag; Recht; Geliefert; Abgeholt; Anklage; Sachen; Erfüllt; Frist; Verfahren; Retourniert; Sachentziehung; Behauptung; Beweisen; Anvertraut; Einstellungsverfügung; Retournierte; Risiko; Retoure; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 137 StGB ; Art. 138 StGB ; Art. 141 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Trechsel, Crameri, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170168-O/IMH
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 7. September 2017
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 20. Oktober 2015 erstattete A. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren; nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Strafund Zivilklage gegen B. (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren). Damit machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 hätten gemeinsame Geschäfte mit der C. AG (vom Beschwerdeführer und nachfolgend nur noch als C. bezeichnet) in D. betrieben. So hätten sie der C. Silikonuhren und Armbänder geliefert und dabei ein vollumfängliches Rückgaberecht gewährt. Im Februar 2014 habe die C. 4'526 Silikonuhren à Fr. 4.95 und 3'498 Armbänder à Fr. 7.50 zurückgeben wollen. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 hätten vereinbart, dass der Beschwerdegegner 1 diese Rücknahme dem Beschwerdeführer abkaufe und in seinem eigenen Geschäft (E. in F. ) auf sein eigenes Risiko verkaufen werde. Am
März 2014 sei diese Ware dem Beschwerdegegner 1 an seinen Betrieb in
F. geliefert worden.
In der Folge habe aber der Beschwerdegegner 1 die Rechnung des Beschwerdeführers von Fr. 52'529.80 für diese Ware nicht bezahlt. Am 17. April 2014 hätten der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass der Beschwerdeführer einen Teil der an den Beschwerdegegner 1 gelieferten Ware zurücknehme, um diesen zu entlasten. Der Beschwerdeführer habe 800 Armbänder und 2'250 Uhren abgeholt. Der Beschwerdegegner 1 sei demnach im Besitz von 2'276 Uhren à Fr. 4.95, Warenwert Fr. 11'266.20, und 2'698 Armbän- dern à Fr. 7.50, Warenwert Fr. 20'235.-- (je zuzüglich 8 % MwSt), geblieben.
Der Beschwerdegegner 1 bestreite, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über die von der C. retournierten Waren zustande
gekommen sei. Demnach sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Waren geblieben, die noch in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdegegners 1 lagerten, sofern dieser sie nicht widerrechtlich verkauft habe.
Der Beschwerdegegner 1 weigere sich, dem Beschwerdeführer diese Waren herauszugeben. Damit erfülle er die Straftatbestände des Betruges und der Sachentziehung. Wenn die Waren aber nicht mehr vorhanden seien, weil der Beschwerdegegner 1 sie verkauft habe, erfülle er an Stelle der Sachentziehung den Straftatbestand der Veruntreuung. Den Straftatbestand des Betruges habe der Beschwerdegegner 1 überdies dadurch erfüllt, dass er einen Kaufwillen vorgetäuscht habe, wodurch beim Beschwerdeführer die irrige Vorstellung entstanden sei, einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben und er dem Beschwerdegegner 1 deshalb die C. -Retoure übergeben habe (Urk. 11 [Akten der Staatsanwaltschaft C-5/ 2015/10036096]/D1/1).
Der Beschwerdegegner 1 bestritt, mit dem Beschwerdeführer einen Kaufvertrag über die Retoure der C. abgeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer habe diese Waren aus ihm, dem Beschwerdegegner 1, nicht bekannten Gründen von der C. zu ihm ins Lager nach F. liefern lassen und habe sie später von dort abgeholt, und zwar vollumfänglich: Die gleiche Menge, die der Beschwerdegegner 1 von der C. erhalten habe, habe er dem Beschwerdeführer zurückgegeben bzw. habe dieser bei ihm abgeholt (Urk. 11/D1/3).
Nach verschiedenen Untersuchungshandlungen, insbesondere Einvernahmen des Beschwerdegegners 1, des Beschwerdeführers und zweier Zeugen, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ein, weil sich der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer strafbar gemacht, nicht anklagegenügend beweisen lasse (Urk. 11/23 = Urk. 3).
Gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein mit den Anträgen, die angefochtene Einstellungsverfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).
Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-- (Urk. 5) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2017 explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (Urk. 8 und Urk. 12) nicht vernehmen. Die Sache ist spruchreif.
Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (Urk. 11/D1/1
S. 2). Als solcher ist er Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und zu einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese wurde ihm am 7. Juni 2017 zugestellt (Urk. 11/24; Sendungsverfolgung der Post). Die am Montag, 19. Juni 2017 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4, Sendungsverfolgung der Post) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (vorstehend
Erw. I.5). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die genauen Umstände, die zur Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten geführt hätten, seien nicht eruierbar. Zwar beständen Hinweise darauf, dass ein Teil der retournierten Waren der C. beim Beschwerdegegner 1 deponiert geblieben sei. Es stelle sich die Frage nach deren Verbleib. Wo sie schliesslich geblieben seien bzw. wie viele Uhren und Armbänder der Beschwerdeführer mitgenommen habe, bleibe ebenso unklar. Zwar habe dieser einen Lieferschein unterschrieben, der auf eine geringere Menge hinweise als die C. zurückgegeben habe. Einem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und G. (dem Sohn des Beschwerdegegners 1) könne aber entnommen werden, dass offenbar einfach Schachteln eingepackt worden seien und nicht klar gewesen sei,
wie viele Uhren bzw. Armbänder sich darin befunden hätten. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Beschwerdeführer lasse sich deshalb nicht anklagegenügend beweisen (Urk. 3 S. 4 Erw. 9).
Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bei Zweifeln, wie viele Uhren und Armbänder von der C. retourniert und dem Beschwerdegegner 1 geliefert worden seien, hätte sie dazu von der C. die Vertragsunterlagen verlangen und die beiden für die Logistik der C. zuständigen Mitarbeiterinnen (vom Beschwerdeführer namentlich genannt) als Zeuginnen befragen kön- nen. Aus den Akten (vom Beschwerdeführer spezifiziert) ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner 1 lediglich einen Teil der von der C. retournierten und an den Beschwerdegegner 1 gelieferten Ware abgeholt habe, nämlich rund 2'100 Uhren und 807 Armbänder, wie im entsprechenden Lieferschein vom 17. April 2014 festgehalten. Im Zweifelsfall müsse auch
G. dazu und zum von der Staatsanwaltschaft angeführten Chat-Verlauf einvernommen werden.
Im Gegensatz zu den Zweifeln der Staatsanwaltschaft sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 von der C. am 4. März 2014 insgesamt 4'526 Uhren und 3'498 Armbänder erhalten und am 17. April 2014 nur einen Teil davon, näm- lich 2'250 Uhren und 807 Armbänder, dem Beschwerdeführer weitergegeben habe.
Die restliche Ware, d.h. die Differenz zwischen den von der C. dem Beschwerdegegner 1 gelieferten 4'526 Uhren und 3'498 Armbändern und den von diesem dem Beschwerdeführer weitergebenen 2'250 Uhren und 807 Armbändern, enthalte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vor und erfülle damit vermögensrechtliche Straftatbestände. Wenn der Grundsatz in dubio pro duriore nicht verletzt werden solle, müsse es zu einer Anklage kommen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben werden (Urk. 2).
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass
das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1 ff., insbesondere N 5 zu Art. 319; Nathan Landshut, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff., insbes. N 15 zu Art. 319).
Die Position des Beschwerdeführers ist widersprüchlich. Einerseits behauptet er, der Beschwerdegegner 1 und er hätten über die von der C. retournierte Ware einen Kaufvertrag abgeschlossen, des Inhalts, dass der Beschwerdegegner 1 ihm diese Ware abkaufe. Andererseits macht er geltend, der Beschwerdegegner 1 enthalte ihm unrechtmässig den von ihm noch nicht übernommenen Teil der von der C. ins Lager des Beschwerdegegners 1 in
F. retournierten Ware vor. Diese Positionen sind nicht miteinander vereinbar. Entweder hatten diese Parteien den vom Beschwerdeführer behaupteten Kaufvertrag über die Ware, in deren Besitz der Beschwerdegegner 1 war, geschlossen. Dann schuldete der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer den dafür vereinbarten Kaufpreis, aber nicht mehr die Ware. Von einem Vermögensdelikt nach StGB wegen unrechtmässiger Aneignung oder Vorenthaltens der Ware könnte dabei keine Rede sein. Oder diese Ware gehört dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet, die (bei dieser Variante) für den Beschwerdeführer erhaltene Ware bzw. deren allenfalls noch nicht diesem übergebenen Teil herauszugeben. Bei dieser Variante könnte von einem (nach der Behauptung des Beschwerdeführers betrügerisch zustandegekommenen) Kaufvertrag keine Rede sein.
Schon diese widersprüchlichen Positionen lassen an der Begründetheit der Strafanzeige zweifeln.
Der Beschwerdeführer selber geht davon aus, dass seine Behauptung eines Kaufvertrages zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 über die von der C. retournierte Ware nach der Bestreitung des Beschwerdegegners 1 nicht zu beweisen ist (Urk. 11/D1/1 S. S. 4 Ziff. 2, S. 6 Ziff. 5 f., S. 7 Ziff. 1). In der Einstellungsverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei klar, dass die angebliche Abmachung, wonach ihm der Beschwerdegegner 1 die Rückgabe der C. abkaufe, heute nicht mehr beweisbar sei, da keine entsprechenden Urkunden vorhanden seien und der Beschwerdegegner 1 eine solche Abmachung bestreite (Urk. 3 S. 2 Erw. 3). Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts ein.
Ist die Behauptung eines Kaufvertrages nicht zu beweisen, ist auch der darauf basierende Vorwurf des Betruges durch Vortäuschung eines (tatsächlich nicht vorhandenen) Kaufwillens oder einer (tatsächlich nicht vorhandenen) Zahlungsbereitschaft nicht zu erstellen. Die Einstellungsverfügung ist diesbezüg- lich nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer das Vortäuschen eines tatsächlich nicht vorhandenen Kaufwillens oder einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft daraus herleiten will, dass der Beschwerdegegner 1 nichts gegen die Auftragsbestätigung vom 24. Februar 2014 (Urk. 11/D1/2/5) und die Lieferung der Ware eingewendet habe (Urk. 11/D1/1 S. 8 f.), festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 behauptete, die mit 24. Februar 2014 datierte Auftragsbestätigung (Urk. 11/D1/2/5), den mit 4. März 2014 datierten Lieferschein (Urk. 11/D1/2/9) und die mit 6. März 2014 datierte Rechnung (Urk. 11/D1/2/10) zum ersten Mal gesehen zu haben, als er von der H. AG (offenbar auf deren Forderungsschreiben vom 28. Oktober 2014 [vgl. Urk. 11/D1/2/13+14; vgl. dazu nachfolgend Erw. 7.1.a]) Unterlagen verlangt habe (Urk. 11/D1/3 S. 3). Mangels Zustellbeleg für diese Dokumente kann der Beschwerdeführer auch nicht beweisen, dass diese dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich vor dem Oktober 2014 zugestellt worden waren. Schon deshalb lässt sich daraus keine Vortäuschung eines Kaufwillens oder einer Zahlungsbereitschaft vor dem Auftrag des Beschwerdeführers an die C. zur Lieferung an die Adresse des Beschwerdegegners 1 (also vor der geltend gemachten Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB) herleiten. Ebensowenig kann dies aus dem fehlenden Einwand des Beschwerdegegners 1 gegen den Erhalt dieser Lieferung hergeleitet werden.
Zu prüfen bleibt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe durch die
C. 4'526 Uhren und 3'498 Armbänder zum Beschwerdegegner 1 liefern lassen und dort deponiert, davon 2'250 Uhren und 807 Armbänder beim Beschwerdegegner 1 abgeholt, folglich seien 2'276 Uhren und 2'691 Armbänder beim Beschwerdegegner 1 geblieben, die dem Beschwerdeführer gehörten, deren Vorhandensein der Beschwerdegegner 1 nun aber bestreite, sie demzufolge dem
Beschwerdeführer als Berechtigtem vorenthalte, sich angeeignet habe und dadurch den Straftatbestand der Sachentziehung oder der Veruntreuung erfülle.
Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 6 und N 15). Der Beschwerdeführer erachtet den Straftatbestand der Sachentziehung deshalb als erfüllt, weil der Beschwerdegegner 1 die Herausgabe der Ware verweigere (Urk. 11/D1/1 S. 7 f. Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer liess dem Beschwerdegegner 1 mit einem Schreiben der Inkassofirma H. AG vom 28. Oktober 2014 eine Forderung von
Fr. 52'616.80 für die von der C. retournierte Ware stellen
(Urk. 11/D1/2/13+14). In einem Schreiben vom 29. Oktober 2014 an die H. AG wies der Beschwerdegegner 1 diese Forderung zurück und erklärte, der Beschwerdeführer habe am 17. April 2014 besagte Ware (sinngemäss: die gesamte von der C. gesandte Ware) abgeholt. Es habe für den Beschwerdegegner 1 keine Verpflichtung bestanden, kostenlos Ware in seinem Lager aufzubewahren (Urk. 11/D1/2/13). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 an Rechtsanwältin
Y. als Vertreterin des Beschwerdegegners 1 erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, die letztmalige Zahlungsaufforderung vom 2. April 2015 sei wie Versuche zuvor erfolglos geblieben. RAin Y. bestreite die Forderung im Grundsatz. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 hätten entgegen dessen Behauptung vereinbart, dass der Beschwerdegegner 1 die C. - Rücknahme in seinem E. auf dessen Risiko (gemeint: auf Risiko des Beschwerdegegners 1) verkaufen werde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners 1 habe der Beschwerdeführer nicht die gesamte Warenrücknahme der C. abgeholt, sondern nur 800 Armbänder und 2'250 Uhren. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass der Beschwerdegegner 1 keinen Zahlungswillen beweise, obwohl er in den Besitz der Ware gelangt sei. Von
beiden Parteien unbestritten sei die Tatsache, dass die von der C. gelieferte Ware im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Folglich habe der Beschwerdegegner 1 ihm die Ware vollständig herauszugeben oder Wertersatz in der Höhe von Fr. 34'021.30 zu leisten. Der Vertreter des Beschwerdeführers setzte der Vertreterin des Beschwerdegegners 1 eine Frist bis zum 31. Mai 2015 zur Bekanntgabe, ob sich der Beschwerdegegner 1 für die Herausgabe der Ware oder den Wertersatz ausspreche (Urk. 11/D1/2/14).
Dem Beschwerdeführer war mithin seit dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 an die H. AG vom 29. Oktober 2014 bekannt, dass ihm der Beschwerdegegner 1 mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe am 17. April 2014 die (gesamte) von der C. an die Adresse des Beschwerdegegners 1 gelieferte Ware abgeholt, keine Ware mehr herausgeben wollte. Spätestens aber seit dem 31. Mai 2015, als die der Vertreterin des Beschwerdegegners 1 gesetzte Frist ohne Reaktion verstrich (Urk. 11/D1/1 S. 6 Ziff. 7), wusste der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit war, ihm weitere Ware herauszugeben. Leitet der Beschwerdeführer daraus die Erfüllung des Straftatbestandes der Sachentziehung ab (Urk. 11/D1/1 S. 6 f. Ziff. 7 und S. 7 f. Ziff. 3), hätte er spä- testens am 1. September 2015 einen entsprechenden Strafantrag einreichen müssen, wenn er deswegen die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 hätte beantragen wollen. Die am 20. Oktober 2015 eingereichte Strafund Zivilklage (Urk. 11/D1/1) war zu diesem Zweck verspätet.
Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem der Beschwerdegegner 1 über zwei Monate nach der gesetzten Frist vom 31. Mai 2015 (gemeint: nach Ablauf der bis zum 31. Mai 2015 gesetzten Frist) immer noch nichts von sich habe hören lassen, sei bei ihm, dem Beschwerdeführer, die Erkenntnis gereift, dass der Beschwerdegegner 1 sich auch in Zukunft nicht melden werde und somit die Herausgabe der Ware verweigere. Demnach sei der Beschwerdeführer erst am
31. Juli 2015 im Besitz der Erkenntnis gewesen, dass der Beschwerdegegner 1
den Tatbestand der Sachentziehung erfülle. Deshalb sei die Antragsfrist mit der Eingabe vom 20. Oktober 2015 gewahrt (Urk. 11/D1/1 S. 8 Ziff. 3).
Diese Argumentation geht fehl. Dem Beschwerdeführer waren alle Umstän- de, welche ihm zwei Monate nach dem 31. Mai 2015 die Erkenntnis gebracht hät- ten, dass der Beschwerdegegner 1 die Herausgabe der Ware verweigere, bereits spätestens mit dem Ablauf der bis 31. Mai 2015 gesetzten Frist bekannt.
Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass dem Täter die Sache anvertraut wurde. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 40 zu Art. 138, mit zahlreichen Hinweisen auf BGE). Die vom Treugeber auf den Treuhänder übertragene Verfügungsmacht über das Anvertraute erfolgt aufgrund einer entsprechenden Pflicht zur Rückgabe an bzw. Weiterleitung für den Treugeber an Dritte (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 46 zu
Art. 138).
Nach der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers hatten er und der Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass der Beschwerdegegner 1 die C. - Retoure dem Beschwerdeführer abkaufe und in seinem Verkaufslokal, einem
E. , auf sein eigenes Risiko verkaufen werde (Urk. 11/D1/1 S. 4 Ziff. 2, S. 8
Ziff. 5; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, S. 6 f. Ziff. 1; Urk. 11/D1/5 S. 2 f.). Nach dieser Darstellung liess der Beschwerdeführer die Ware deshalb, d.h. in Erfüllung des Kaufvertrages und zum Verkauf auf dessen eigenes Risiko an den Beschwerdegegner 1 liefern (vgl. Urk. 11/D1/1 S. 4 Ziff. 3, S. 8 f. Ziff. 5; Urk. 11/D1/5 S. 3).
Nicht einmal nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber wurde die C. -Retoure dem Beschwerdegegner 1 mit der Verpflichtung geliefert, sie für den Beschwerdeführer aufzubewahren und diesem abzuliefern. Nicht einmal nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber wurde die C. -Retoure mithin dem Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut. Im Gegenteil. Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers
liess er die C. -Retoure dem Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Kaufvertrages und zum Verkauf auf eigenes Risiko liefern. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 einen solchen Kaufvertrag bzw. eine solche Vereinbarung bestreitet und deren Abschluss nicht zu beweisen ist, folgt aus dieser Beweislosigkeit nicht etwa, dass die Ware entgegen der erklärten Intention des Beschwerdeführers (Lieferung in Erfüllung des Kaufvertrages bzw. zum Verkauf auf Risiko des Beschwerdegegners 1) deswegen dem Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden wäre.
Mangels anvertrauter Sache ist auch der Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB nicht erfüllt. Die angefochtene Einstellungsverfü- gung ist mithin auch unter diesem Aspekt zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.
8. Zusammenfassend ergibt sich schon aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, aus den vorhandenen Akten und aus rechtlichen Erwägungen, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zumindest im Ergebnis zu Recht erfolgte: Bezüglich des Vorwurfs der Sachentziehung kann die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags definitiv nicht erfüllt werden, weil ein solcher nicht innert der Antragsfrist gestellt wurde (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Das gilt im Übrigen auch und aus demselben Grund für den vom Beschwerdeführer nicht angerufenen Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 StGB. Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs sind die tatsächlichen Grundlagen für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht zu beweisen und ist deshalb kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Straftatbestand der Veruntreuung ist nicht erfüllt, weil die streitgegenständliche C. -Retoure dem Beschwerdegegner 1 nicht im Sinne dieser Bestimmung anvertraut worden ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Dabei kommt es auf die umstrittenen Sachverhaltsumstände, zu welchen gemäss der Beschwerde weitere Beweisabklärungen hätten vorgenommen werden müssen, nicht an. Insbesondere kommt es unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob am 17. April 2014 sämtliche Uhren und Armbänder, die von der C. am 4. März 2014 an die (Geschäfts-)Adresse des Beschwerdegegners 1 geliefert worden sind, dem Beschwerdeführer übergeben worden bzw. von diesem abgeholt worden sind, wie der Beschwerdegegner 1 behauptet, oder ob der Beschwerdegegner 1 nach dem 17. April 2014 noch im Besitz von 2'276 Uhren und 2'698 Armbändern geblieben ist, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auch wenn diese Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, diese Waren ihm zuständen und sich der Beschwerdegegner 1 weigerte, sie ihm herauszugeben, wäre aus den vorgenannten Gründen kein Straftatbestand erfüllt, der nach Ablauf der Strafantragsfrist noch verfolgt werden könnte. Die in der
Beschwerde genannten umstrittenen Sachverhaltsumstände sind demnach für die
Frage der Erfüllung eines Straftatbestandes nicht relevant. Irrelevante Sachverhaltsumstände sind nicht weiter zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft verletzte nicht den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, indem sie davon absah. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution (Urk. 7) zu beziehen.
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 nicht, weil er sich im Beschwerdeverfahren nicht äusserte.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad C-5/2015/10036096 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad C-5/2015/10036096, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr
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