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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE160077: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. März 2016 erhoben, da er dem Beschwerdegegner B. unerlaubte Rodung seiner Wildhecke und Überwachung vorwirft. Das Obergericht des Kantons Zürich hat festgestellt, dass keine ausreichenden Beweise vorliegen, dass die Kameras tatsächlich auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet waren und somit das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.- sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE160077

Kanton:ZH
Fallnummer:UE160077
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE160077 vom 05.08.2016 (ZH)
Datum:05.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Kamera; Kameras; Beschwerdegegners; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einstellung; Beschwerdeführers; Kantons; Beschwerdeverfahren; Grundstück; Gericht; Recht; Einstellungsverfügung; Kantonspolizei; Privatbereich; Recht; Albis; Augenschein; Aussagen; Tatsache; Limmattal; Rodung; Vogelhaus; Videokameras; Verfahren; Überwachungskamera
Rechtsnorm:Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:118 IV 50;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE160077

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160077-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Beschluss vom 5. August 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 9. März 2016, B-1*/2015/10025631

Erwägungen:

I.
  1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 14. Juli 2015 Strafanzeige wegen unerlaubter Rodung seiner Wildhecke (Urk. 12/2). Am 17. Juli 2015 erstattete er Strafantrag gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Sachbeschädigung, evtl. Hausfriedensbruchs und Verletzung des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 12/3). Er wirft dem Beschwerdegegner vor, dieser habe an dessen Einfamilienhaus an der C. strasse in D. Überwachungskameras montiert sowie in einem Vogelhaus eine weitere Kamera kaschiert, wobei die Kameras auf das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers gerichtet seien, sodass der Beschwerdegegner damit auf das Grundstück sowie den Hauseingang C. strasse blicken und Aufzeichnungen davon machen könne. Ferner wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, am 13. Juli 2015 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eigenhändig mehrere Büsche gerodet dies in Auftrag gegeben zu haben (Urk. 3 S. 1 = Urk. 12/14 S. 1; Urk. 12/1).

    Mit Verfügung vom 9. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3).

  2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Strafuntersuchung (Urk. 2).

  3. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution von Fr. 2'000.wurde fristgerecht geleistet (Urk. 8 und 10).

  4. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf einen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

  5. Infolge Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwesenheit zweier Richter ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 8).

II.
    1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

    2. Nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2016 und am 30. Mai 2016 zwei weitere Schreiben im Sinne eines Nachtrags zur Beschwerde sowie einen USB-Stick mit Fotos von den Videokameras ein (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 15). Die Eingaben sind damit verspätet erfolgt und deshalb unbeachtlich.

    3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). Dabei ist soweit für die Entscheidfindung notwendig auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

    1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. April 2013 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erstattete. Mit Verfügung vom 25. September 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4 und 9 in Beizugsakten [Verfahren 2011/3715]).

    2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Es seien nicht zwei Überwachungskameras montiert, wie dies in der Einstellungsverfügung erwähnt sei, sondern es seien drei Überwachungskameras von aussen sichtbar. Zwei dieser drei Kameras seien gegen seine Seite gerichtet. Beim Augenschein am 24. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Zürich sei der Erfassungsbereich der Videokameras wegen des fehlenden Aufzeichnungsgeräts nicht festgestellt worden. Er habe von der Untersuchungsbehörde Kopien der Fotos der Überwachungskameras erhalten. Dort sei ersichtlich, dass Nachbargrundstücke erfasst würden. Das Vogelhaus sehe nach einem Überwachungsgerät aus. Erst das Fehlen einer Überwachungskamera mache es zur Attrappe. Das sei aber von seiner Seite aus nicht auszumachen. Zur Videoüberwachungskamera gebe es bis heute keine genauen technischen Angaben. Die Personen, welche die Anlage geplant und installiert hätten, könnten dar- über Auskunft geben. Die Kameras und die Attrappe vermittelten den Eindruck, dass er - der Beschwerdeführer ein Nachbar sei, den man unter ständiger Beobachtung halten müsse.

      Die beschädigten Pflanzen lägen im Erfassungsbereich einer der Kameras. Die Bilddaten könne man zur Beurteilung der Sachbeschädigung wie auch der Überwachungsanlage selbst gebrauchen.

      Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zum vorerwähnten Verfahren im Jahr 2013, welches mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. September 2013 rechtskräftig erledigt wurde. Darauf ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.

    3. Demgegenüber machte der Beschwerdegegner in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2015 im Wesentlichen geltend, die Kameras hätten sie - der Beschwerdegegner und seine Frau - nach der letzten Rapportierung ausgeschaltet, um keine weitere Angriffsfläche zu bieten. Diese seien seit über einem Jahr nicht mehr in Betrieb. Sie würden auch nicht mehr über ein entsprechendes Harddisc-Gerät verfügen, auf welchem die Bilder hätten aufgezeichnet werden können (Urk. 12/9).

      Er habe die Wildhecke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers weder selber gerodet noch jemanden damit beauftragt. Zudem verfüge er auch nicht über entsprechendes Werkzeug. Er habe auch keinen Grund, die Büsche zurückzuschneiden. Neben dem Haus des Beschwerdeführers befinde sich ein Baum, welcher meterweise auf das Grundstück des Beschwerdegegners rage. Dies interessiere und störe ihn - den Beschwerdegegner - nicht.

    4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Einstellungsverfügung zunächst auf die vorerwähnte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 11. September 2015. Sodann führte sie aus, die Kantonspolizei Zürich habe am 24. Ok-

tober 2015 anlässlich eines Augenscheins verifizieren können, dass die Videokameras nicht aufgeschaltet seien und kein Aufzeichnungsgerät vorhanden sei. Beim Vogelhaus handle es sich um ein leeres Dekorationsvogelhaus. Anlässlich der Kontrolle habe die Kantonspolizei zudem zwei Personen angetroffen, welche im Garten des Beschwerdegegners Gartenarbeiten ausgeführt hätten. Die Kantonspolizei habe den vor Ort angetroffenen Gärtner E. , den Schwager des Beschwerdegegners, zur besagten Hecke befragt. Dieser habe ausgesagt, dass er nicht für die Rodung der Büsche verantwortlich sei.

F. , die Ehefrau des Beschwerdegegners, habe in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2015 gestützt auf ihr Aussageverweigerungsrecht keine Aussagen zum Sachverhalt gemacht.

Vorliegend könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass die Kameras im in Frage stehenden Zeitraum in Betrieb gewesen seien bzw. in diesem Zeitraum tatsächlich auf den geschützten Geheimund/oder Privatbereich des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien. Da sich die Aussagen des Beschwerdegegners nicht widerlegen liessen, diese zudem durch die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich in Bezug auf die Kameras gestützt würden und keine weiteren Sachbeweise für eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners zu erbringen seien, sei das gegen den Beschwerdegegner angehobene Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen. Im Übrigen seien auch keine weiteren, genügend konkreten Ermittlungsansätze ersichtlich, um die unbekannte Täterschaft in Bezug auf die beanzeigte Beschädigung der Hecke eruieren zu können. Eine allfällige Zivilklage sei auf dem Zivilweg geltend zu machen.

3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1; 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; BGE

138 IV 86 E. 4.1.1).

    1. Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Tatsache, von der er weiss annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) eine solche Tatsache aufbewahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3).

      Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind Tatsachen, die den Geheimbereich eines Menschen (Tatsachen der höchstpersönlichen Sphäre) betreffen dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind (Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 179quater N 1 m. w. H.). Nach

      der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein

      Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Zum Privatbereich gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der

      Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand die Post zu holen, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten beispielsweise der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern nicht als geschützter Privatbereich, wie dies in der eigenen Wohnung eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3).

    2. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache eine Schädigung bewirkt; Eventualvorsatz genügt. Hingegen ist die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar (Weissenberger, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 81 f. zu Art. 144 StGB).

    3. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

    1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner an seinem Haus an sich funktionsfähige Kameras mithin keine Attrappe angebracht hat (vgl. Urk. 12/9). Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 179quater StGB kommt indes nur in Betracht, wenn die Kameras tatsächlich am Strom angeschlossen, eingeschaltet und auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet waren. Nur dann wäre der Beschwerdegegner überhaupt in der Lage gewesen, mit den Kameras den Beschwerdeführer zu beobachten Aufnahmen von ihm zu machen.

    2. Laut Polizeirapport vom 21. Oktober 2015 habe anlässlich des Augenscheins am Wohnort des Beschwerdegegners verifiziert werden können, dass die Videokameras nicht mehr aufgeschaltet gewesen seien, kein Aufzeichnungsgerät vorhanden gewesen sei und es sich beim grünen Vogelhaus um ein leeres Dekorationsvogelhaus handle (Urk. 12/7 S. 2; vgl. auch Urk. 12/10).

    3. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Rapportierung zu zweifeln. Im Übrigen geht auch aus der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation hervor, dass das Kamerakabel nicht am Strom angeschlossen und das Vogelhaus leer war (vgl. Urk. 12/10). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre abzuklären gewesen, um welches Modell es sich bei den installierten Kameras gehandelt habe, ist festzuhalten, dass auch bei gesicherter Kenntnis des Modells der Kameras nach wie vor nichts darüber gesagt wäre, ob die Kameras im massgeblichen Zeitraum effektiv eingeschaltet und auf welches Grundstück sie gerichtet waren.

    4. Es liegen demnach keine objektiven Anhaltspunkte vor, die vom Beschwerdegegner angebrachten Kameras seien tatsächlich an den Strom angeschlossen, eingeschaltet und auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet gewesen, sodass der Beschwerdegegner überhaupt in der Lage war, den Beschwerdeführer mit der Kamera zu beobachten und/oder Aufnahmen von ihm zu machen. Untersuchungshandlungen, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich, namentlich wären auch von einem weiteren Augenschein vor Ort der Befragung weiterer Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    1. Was die Rodung der Büsche betrifft, vermutet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner dies veranlasst habe. Bereits im Jahr 2012 habe er den Beschwerdegegner und dessen Mutter dabei erwischt, wie sie beide zusammen seine Wildhecke gerodet hätten. Beim zweiten Mal habe er den Gärtner und Schwager des Beschwerdegegners beim Roden der Hecke erwischt. Dieser sei in der Folge vom Statthalteramt Horgen gebüsst worden (Urk. 12/2). Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Er habe dies weder angeordnet noch selbst gemacht. Neben dem Haus des Beschwerdeführers stehe ein Baum, der meterweise auf das Grundstück des Beschwerdegegners rage. Auch diesen Baum habe er - der

      Beschwerdegegner - nicht angefasst. Es interessiere ihn wirklich nicht. Es störe ihn auch nicht (vgl. Urk. 12/9 S. 1 f.). F. , die Ehefrau des Beschwerdegegners, machte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 12/17). Der Schwager und Gärtner des Beschwerdegegners, E. , sagte anlässlich des Augenscheins der Kantonspolizei Zürich am 24. Oktober 2015 vor Ort aus, er sei nicht für die Rodung der Büsche verantwortlich (vgl. Urk. 12/7 S. 2 f.).

    2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).

    3. Vorliegend gibt es keine objektiven Beweise. Anlässlich des Augenscheins wurde kein Aufzeichnungsgerät der Videokameras vorgefunden, sodass auch keine entsprechenden Bilddaten vorliegen, welche allenfalls Aufschluss über den inkriminierten Vorgang geben könnten. Zwar scheint es in der Vergangenheit bereits Vorfälle im Zusammenhang mit der Rodung der Wildhecke gegeben zu haben. Daraus lässt sich jedoch in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht schliessen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners. Weitere Beweisergebnisse, welche die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft erscheinen liessen, sind nicht zu erwarten. Es ist daher festzuhalten, dass sich ein tatbestandsmässiges Verhal-

ten des Beschwerdegegners nicht rechtsgenügend nachweisen lässt und nicht mit

einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts zu rechnen ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

III.
  1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Mangels Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

  2. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'000.bezahlt

(Art. 383 StPO; Urk. 10). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von

der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (= Fr. 800.-) werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 2'000.-) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2015/10025631 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2015/10025631, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident i.V.:

lic. iur. W. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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