Zusammenfassung des Urteils UE150356: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin reichte eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ein, nachdem sie eine Vollmacht erhielt, die sie nie unterschrieben hatte. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, das Strafverfahren nicht zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein, argumentierte aber nicht überzeugend für eine Fälschung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | UE150356 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | III. Strafkammer |
| Datum: | 22.09.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
| Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Vollmacht; Stellung; Anwaltsbüro; Unterschrift; Urkunde; Stellungnahme; Nichtanhandnahme; Akten; Obergericht; Klienten; Rechtsanwältin; Urkundenfälschung; Bundesgericht; Anwaltsbüros; Untersuchung; Klientenblatt; Kantons; Verfahrens; Landshut/Bosshard; Schriftbild; Fälschung; Beschwerdeverfahren; Limmat; Anzeige; Urteil; Anhaltspunkte |
| Rechtsnorm: | Art. 145 StPO ;Art. 196 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 StPO ; |
| Referenz BGE: | 137 IV 285; 78 II 372; |
| Kommentar: | Schweizer, Wohlers, Stratenwerth, Hand, 3. Aufl., Art. 251 Ziff, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150356-O/U/KIE
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 22. September 2016
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 6. November 2015 erstattete A. (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft betreffend Urkundenfälschung. In ihrem Schreiben bringt sie vor, beim Abholen ihrer Einlegerakten beim Anwaltsbüro B. sei ihr eine Vollmacht ausgehändigt worden. Sie habe diesem Anwaltsbüro jedoch nie eine Vollmacht gegeben. Die Unterschrift auf diesem Dokument stamme nicht von ihr (Urk. 12/1).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) bei der Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis für die Mitarbeitenden des Anwaltsbüros B. eingeholt hatte, ersuchte die Staatsanwaltschaft die Mitarbeitenden des Anwaltsbüros B. um Stellungnahme, insbesondere zur Frage, ob ein Mandatsverhältnis bestanden habe und wenn ja, ob und von wem eine entsprechende Vollmacht unterschrieben worden sei. Allenfalls seien Belege einzureichen (Urk. 12/2-4). Am 4. Dezember 2015 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. C. vom Anwaltsbüro B. bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme samt Belegen ein (Urk. 12/5).
Am 14. Dezember 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung (Urk. 12/6).
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 zugestellten Entscheid (Urk. 3/1, Urk. 6A, Urk. 12/7) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 fristgemäss Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 2, Urk. 5) mit den folgenden Anträgen:
Es sei der Straftatbestand der Urkundenfälschung zu untersuchen. Gemäss Art. 7 StPO verlange ich die Verfolgung und Bestrafung der
für die Straftat (Urkundenfälschung, Art. 251 StGB) verantwortlichen Person.
Dies unter Kostenund eventualiter Entschädigungsund Genugtuungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der beschuldigten Person.
Die mit Verfügung vom 6. Januar 2016 der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.leistete diese rechtzeitig (Urk. 7, Urk. 9).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge innert ihr gesetzter Frist auf Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (Urk. 10, Urk. 13).
Dieser Beschluss ergeht aufgrund der Neukonstituierung der Kammer sowie der Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 7).
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285
E. 2.3 m.H.; Urteil 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Für eine Untersuchungseröffnung werden deliktsrelevante Anhaltspunkte vorausgesetzt. Dabei müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; Urteil 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft kann vor Erlass der Eröffnungsverfügung nicht nur der Polizei Aufträge zur Vornahme ergänzender Abklärungen erteilen (Art. 307 Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 309 Abs. 2 StPO), sondern auch Abklärungen selber vornehmen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 299 N. 19, Art. 309 N. 8, 41 und Art. 310 N. 1; vgl.; Brunner/Heimgartner, Ouverture, Gedanken zum Zeitpunkt der Untersuchungser- öffnung gemäss Art. 309 StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 272 f.).
Da die Staatsanwaltschaft vom Anwaltsbüro B. eine Stellungnahme einholte, stellt die Beschwerdeführerin in Frage, ob damit das Verfahren nicht bereits eröffnet worden sei. Sie führt aus, der Ermessensspielraum für die Überprüfung einer Strafanzeige sei von der Staatsanwaltschaft überschritten worden, indem teilweise bereits Untersuchungen vorgenommen worden seien (Urk. 2 Ziff. 2 u. Ziff. 3.3 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, die Staatsanwaltschaft habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den Aussagen der Sekretärin Frau D. des Anwaltsbüros B. mit Aussagen meint die Beschwerdeführerin offensichtlich diejenigen Angaben von Frau D. , welche in der von Rechtsanwältin Dr. iur. C. verfassten Stellungnahme wiedergegeben wurden (Urk. 12/5 S. 1 f.) - Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 2 Ziff. 3.3 S. 3 unten
u. S. 4 Abs. 2).
In der Literatur wird unter Hinweis auf Art. 196 StPO die Auffassung vertreten, dass Vorladungen und nicht mit Zwangsmitteln durchgeführte Einvernahmen von beschuldigten Personen noch nicht als für die Eröffnung relevante Zwangsmassnahme zu werten seien (Brunner/Heimgartner, a.a.O., S. 279 f. und
S. 284; siehe auch Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 309 N. 8, 10b, 29). Landshut/Bosshard erachten es sodann insbesondere als zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft vor einer Untersuchungseröffnung eigene Abklärungen vornimmt, namentlich schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO einholt (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N. 1; ebenso Urteil 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013
E. 2.). Nach Einholen einer (informellen) Stellungnahme des Anwaltsbüros
B. war eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens somit nicht ausgeschlossen.
Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind die Betroffenen anders als im Hinblick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung nach deren Eröffnung - nicht im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anzuhören. Dies hat jedenfalls solange zu gelten, als die vorläufigen Ermittlungen keinen unüblichen Umfang angenommen haben (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N. 11 m.w.H.). Dies ist vorliegend bei Einholung einer einfachen kurzen Stellungnahme nicht der Fall. Da sich auch aufgrund der eingeholten Stellungnahme keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung ergaben (vgl. dazu unten Ziff. 3), erübrigten sich Weiterungen. Demzufolge war der Beschwerdeführerin auch nicht Gelegenheit einzuräumen, zu Aussagen der Anwaltssekretärin Frau D. des Anwaltsbüros
Stellung zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens zunächst auf die von Rechtsanwältin Dr. iur.
der Rechtsanwaltskanzlei B. verfasste Stellungnahme. Gemäss
dieser erschien die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 zu einem Besprechungstermin. Rechtsanwältin Dr. iur. C. gab hierzu an, standardmässig würden neue Klienten durch das Sekretariat zunächst ersucht, ein Klientenblatt auszufüllen und zu unterzeichnen, ebenso würden sie gebeten, ein Vollmachtsformular zu unterschreiben. Die Sekretärin D. habe das Klientenblatt wie auch das Vollmachtsformular durch die Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen. Im Rahmen des nachfolgenden Klientengesprächs sei vereinbart worden, dass Rechtsanwältin Dr. iur. C. für die Beschwerdeführerin Akten beim Obergericht des Kantons Zürich bestelle. Dies sei mit Schreiben vom 27. Juli 2015 unter Vorlage der unterzeichneten Vollmachtskopie auch geschehen. Dieses Schreiben sei in Kopie der Beschwerdeführerin zugestellt worden, womit diese somit über die Verwendung der durch sie unterschriebenen Vollmacht in Kenntnis gesetzt worden sei (Urk. 12/5 S. 1 f.; Urk. 4 Erw. 3).
Davon ausgehend erwägt die Staatsanwaltschaft, das der Stellungnahme beigelegte Akteneinsichtsgesuch an das Obergericht des Kantons Zürich belege, dass die Einsichtnahme in jene Akten nur unter Vorweisung einer Vollmacht möglich gewesen sei. Ohne die unterschriebene Vollmacht hätte Rechtsanwältin Dr. iur. C. für die Beschwerdeführerin gar nie in diesem Sinne tätig werden können. Zudem belege das Schreiben der Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2015, dass letztere über das Akteneinsichtsgesuch beim Obergericht informiert worden sei, womit sich die Beschwerdeführerin offensichtlich einverstanden erklärt habe. Zudem lasse sich das Schriftbild der Unterschrift nicht per se von der Unterschrift der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft unterscheiden. Schliesslich sei weder eine Schädigungsnoch eine Vorteilsabsicht erkennbar (Urk. 4 Erw. 4; Urk. 12/5 Beil. 3 u. 4).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, für das Anwaltsbüro B. nie eine Vollmacht unterzeichnet zu haben (Urk. 12/1; Urk. 2 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3 S. 4 Abs. 1). Das Schriftbild der Unterschrift auf der Vollmacht sei eindeutig nicht dasselbe wie dasjenige der von ihr getätigten Unterschrift auf dem Klientenblatt. Es handle sich um eine schlechte Fälschung (Urk. 2 Ziff. 3.4 Abs. 1; Urk. 3/9 = 12/5 Beil. 1; Urk. 3/10 = Urk. 12/1 [Vollmacht angehängt]). Darauf und auf ihre weiteren Vorbringen ist nachstehend einzugehen.
Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 251 N. 6, 13, 15)
Was die Beschwerdeführerin zur Begründung der Fälschung ihrer Unterschrift vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus ihren Darlegungen ergeben sich keine konkreten deliktsrelevanten Anhaltspunkte:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind erhebliche Abweichungen im Schriftbild der genannten Unterschriften, die auf eine Fälschung hindeuten könnten, nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, worin die schlechte Fälschung bestehen soll. Kleinere Abweichungen im Schriftbild sind bei eigenhändigen Unterschriften normal. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vorgenommenen Vergleichs zwischen der Unterschrift auf der fraglichen Vollmacht und derjenigen auf den Schreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft (Urk. 12/1 [Vollmacht angehängt]; Urk. 12/1, Urk. 12/3
S. 2), bei welchem die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, die Schriftbilder seien nicht per se zu unterscheiden (Urk. 4 Erw. 4).
Dass die Beschwerdeführerin, wie von Rechtsanwältin Dr. iur.
C. in ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft ausgeführt, über das Akteneinsichtsgesuch beim Obergericht informiert wurde, bestreitet sie ebenso wenig wie eine entsprechende vorgängige Vereinbarung dieses Aktenbeizugs (vgl. Urk. 12/5 S. 2). Ohnehin erscheint es evident, dass für die Beurteilung einer möglichen Beschwerde ans Bundesgericht durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.
die Akten beim Obergericht beigezogen werden mussten, wofür selbstredend eine
Vollmacht der Beschwerdeführerin notwendig war. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Termins vom 21. Juli 2015 die vollständigen Aktenkopien ausgehändigt haben will (Urk. 2 Ziff. 3.3 S. 4 Abs. 1). Weshalb sie keine entsprechende Vollmacht erteilt haben sollte, obwohl sie das Anwaltsbüro unstrittig damit beauftragt hatte, die Möglichkeit einer Bundesgerichtsbeschwerde zu prüfen (Urk. 3/8 S. 1 f.; Urk. 3/9 = Urk. 12/5 Beil. 1 [Klientenblatt mit dem Betreff Beschwerde Bundesgericht]), leuchtet denn auch nicht ein.
Schliesslich erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass es sich bei der Aufforderung um (Blanko-)Unterzeichnung einer Vollmacht zusammen mit dem Ausfüllen des Klientenblattes durch das Sekretariat um ein standardisiertes
Vorgehen des Anwaltsbüros B. bei neuen Klienten handelt (Urk. 2 Ziff. 3.3
S. 4 Abs. 3, Urk. 12/5 S. 1 f.). Weshalb es sich vorliegend anders verhalten haben sollte, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass das Vollmachtsformular nicht wie das Klientenblatt auf den Betreff Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 12/5 Beil. 1) eingeschränkt ist, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts Konkretes für eine Fälschung der Unterschrift ableiten. Die Erteilung einer Blankovollmacht ist denn auch grundsätzlich zulässig. Wo eine Blankovollmacht besteht, erhält der Vertreter nur eine Vollmacht in dem Umfang, von dem er nach Vertrauensprinzip ausgehen durfte. Er darf die Urkunde in diesem Rahmen komplettieren bzw. fehlende Angaben ergänzen (Watter, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 33 N. 18; Zäch/Künzler, in: Berner
Kommentar, Obligationenrecht, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 33 N. 59 u. Art. 36 N. 9;
BGE 78 II 372 E. 2a).
Schliesslich geht aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin auch nicht hervor, worin die für eine Urkundenfälschung erforderliche Schädigungsbzw. Vorteilsabsicht vorliegend bestehen sollte. Die Beschwerdeführerin gibt vielmehr selbst an, nicht zu wissen, für welche missbräuchlichen Handlungen die angeblich gefälschte Vollmacht verwendet worden sein soll bzw. künftig verwendet werden soll (Urk. 2 Ziff. 3.4). Anhaltspunkte für entsprechende Absichten ergeben sich weder im Zusammenhang mit der Einholung der Verfahrensakten beim Obergericht noch anderweitig aus den Akten.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht einer Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB vorhanden ist. Deshalb bestand für die Staatsanwaltschaft auch kein Anlass, die Unterschrift auf dem Vollmachtsformular durch einen Fachspezialisten untersuchen zu lassen, wie dies die Beschwerdeführerin offenbar forderte (Urk. 2 Ziff. 3.4 Abs. 2, Ziff. 4 S. 6). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad CAST3/2015/10039399 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad CAST3/2015/10039399, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsidentin i.V.:
lic. iur. A. Meier
Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Zuppinger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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