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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE150032: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerinnen A und B haben gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige gegen die Firma C und andere Beschwerdegegner Beschwerde erhoben. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert sind, da sie nicht als Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts gelten. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, die Gerichtsgebühr beträgt 800 CHF. Die Beschwerdegegner haben keine Entschädigung erhalten.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE150032

Kanton:ZH
Fallnummer:UE150032
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE150032 vom 27.04.2015 (ZH)
Datum:27.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Recht; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Interesse; Urkunde; Gerichtsurkunde; Beilage; Kopie; Urkundenfälschung; Person; Verfahren; Geschädigte; Interessen; Mazzucchelli/Posti; Gefährdung; Zürich-Sihl; Nichtanhandnahme
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 152 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 725 OR ;
Referenz BGE:119 Ia 342; 128 I 218; 129 IV 53; 129 IV 95; 138 IV 258; 138 IV 47; 140 IV 155;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE150032

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150032-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer,

Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 27. April 2015

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschwerdeführerinnen

1, 2 vertreten durch Advokatin Prof. Dr. X.

gegen

  1. C. ,
  2. D. ,
  3. E. ,
  4. F. ,
  5. G. ,
  6. H. ,
  7. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 27. Januar 2015, G-5/2014/10005596

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen der A. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführerin 2) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstatten gegen die Firma C. (Beschwerdegegnerin 1) und deren Revisoren E. (Beschwerdegegner 3) und G. (Beschwerdegegner 5) sowie die Firma D. AG (Beschwerdegegnerin 2) und deren Revisoren

F. (Beschwerdegegner 4) und H. (Beschwerdegegner 6) betreffend

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB; Urk. 8 D1/1, D2/1).

Nachdem die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 mangels Zustän- digkeit die Strafanzeige an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau bzw. Solothurn zur weiteren Veranlassung überwiesen hatte, wurden die Verfahren infolge der örtlichen Zuständigkeit am 25. November 2014 bzw. am

11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 8 D1/4/1, 5, D2/5/1, 4).

Am 27. Januar 2015 entschied die Staatsanwaltschaft, dass eine Untersuchung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/8). Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (Poststempel: 5. Februar 2015) rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren materiellen Behandlung zurückzuweisen (Urk. 2).

2. Am 20. Februar 2015 leistete die Beschwerdeführerin 2 rechtzeitig die den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 9. Februar 2015 je zur Hälfte - unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag auferlegte Prozesskaution von insgesamt Fr. 5'000.- (Urk. 5, Urk. 6). Da sich wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.
  1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104

    Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

    Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2 f.; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1; BGE 128 I 218 Erw. 1.5; Urteil BGer

    6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Mazzucchelli/Postizi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 21). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschä- digter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Urteil BGer 6B_641/2013 v. 12.12.2013

    Erw. 1.3.2; Mazzucchelli/Posti zi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 21).

    Der Schutzbereich von abstrakten Gefährdungsdelikten betrifft eher die Aufrechterhaltung eines allgemeinen Sorgfaltsstandards zu Präventionszwecken. Eine unmittelbare Drohung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts stellt dabei keine Tatbestandsvoraussetzung dar. Demzufolge gibt es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 Erw. 3.1.2 m.H.; Mazzucchelli/Posti zi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 30).

  2. Die Beschwerdeführerinnen werfen den Beschwerdegegnern im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie hätten als verantwortliche Revisionsstellen und Revisoren der I. AG (I. AG) bzw. der J. AG (J. AG) deren Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 31. Dezember 2011 als korrekt und gesetzeskonform testiert, obschon diese falsch seien (vgl. Urk. 8 D1/1, D2/1). Namentlich werde durch eine Überbewertung der Aktiven die Vermögensund Ertragslage nicht korrekt dargestellt. Dadurch hätten die I. AG und die J. AG keine Sanierungsmassnahmen i.S.v. Art. 725 OR ergreifen müssen, hätten Dividenden an die Aktionäre auszahlen können und die J. AG habe nicht bei den Aktionären ausstehendes Aktienkapital einfordern müssen. Ferner sei ihnen infolge zu tief ausgewiesener Kapitalkosten zum Nachteil ihrer Konkurrenten ein unrechtmässiger Wettbewerbsvorteil zuteil gekommen. Zudem hätten sie die zu tief ausgewiesenen Produktionskosten für die Kernenergie im politischen Diskurs zum Nachteil anderer Energieformen nutzen können. Schliesslich hätten die

I. AG und die J. AG auf diese Weise ein schlechteres Rating durch Rating-Agenturen verhindern können, was einen erschwerten bzw. teureren Zugang zum Kapitalmarkt zur Folge gehabt hätte (vgl. Urk. 8 D1/2/8 S. 14).

    1. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit, mithin das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; BGE 137 IV

      167 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 6B_890/2014 v. 29.1.2015 Erw. 5.1; Urteil BGer

      6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2), also öffentliche Interessen. Die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist als Tätigkeitsund abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 129 IV 53 Erw. 3.2; BGE 119 Ia 342 Erw. 2b), für dessen Vollendung keine Schädigung konkrete Gefährdung eines individuellen Rechtsguts vorausgesetzt ist (Urteil BGer 6B_453/2011 v. 20.12.2011

      Erw. 3.5, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Allein durch die tatbestandsmässige Handlung als solche wird somit kein individuelles Recht verletzt ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt (Beschlüsse der hiesigen Kammer UE110081 v. 26.6.2012 Erw. II.6.2 und UR110022 v. 3.1.2012

      Erw. IV.3).

      Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; Urteil BGer 6B_890/2014 v. 29.1.2015 Erw. 5.1; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Urteil 6B_641/2013 v. 12.12.2013 Erw. 1.3.2; Mazzucchelli/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines - den Betroffenen - direkt schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist (BGE 119 Ia 342 Erw. 2b; Urteil BGer 6B_26/2012 v. 16.2.2012 Erw. 2.4).

    2. Art. 152 StGB schützt die Öffentlichkeit, die Gesellschafter, Genossenschafter sowie die an anderen Unternehmen Beteiligten vor täuschenden Angaben, die sie zu schädigenden geschäftlichen Fehldispositionen - Kauf von Beteiligungspapieren Obligationen des betreffenden Unternehmens; Gewährung von Krediten usw. führen können. Auch dieser Tatbestand ist als abstraktes (Vermögens-)Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Namentlich bedarf es weder einer Irrtumserregung noch einer Schädigung (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 152 N 2 f.; Urteil BGer 6B_484/2011 v. 13.10.2011 Erw. 5.3; Urteil BGer 6B_25/2008 v. 9.10.2008 Erw. 4.3; Urteil BGer 1B_254/2007 v. 29.11.2007 Erw. 3.3). Eine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO liegt somit nur dann vor, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet geschädigt wurde (Mazzucchelli/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 58).

  1. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch die ihres Erachtens unkorrekte Darstellung der Vermögensund Ertragslage in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der I. AG und der J. AG in ihren individuellen Interessen, namentlich ihrem Vermögen, unmittelbar beeinträchtigt worden sein sollen. Zunächst lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht, sie hätten aufgrund der angeblich falschen Angaben in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen Fehldispositionen getätigt seien kurz davor gewesen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Beschwerdeführerin 1, welche gemäss ihrer Zielsetzung u.a. bestrebt ist, den Bau und den Betrieb von AKWs in der Region zu verhindern (vgl. www.A. .ch > Ziele), und die Beschwerdeführerin 2, die sich ebenfalls gegen AKWs einsetzt (vgl. www.B. .org/switzerland/de > Themen > Stromzukunft Schweiz), hätten Beteiligungspapiere der I. AG und der J. AG kaufen diesen beiden Unternehmen Kredite gewähren wollen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen anderweitig in ihren Vermögen geschädigt zumindest konkret gefährdet sonst in ihren Interessen beeinträchtigt wurden. Insbesondere genügt es nicht, dass die beanzeigten Delikte AKW-Betreibern zum Vorteil gereichten und sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Betrieb von AKWs einsetzen. Das Interesse am Kampf gegen den Betrieb von AKWs fällt

    nicht in den Schutzbereich von Art. 152 und Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ferner vermag auch das allgemeine Interesse an der Verfolgung von Delikten die Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO nicht zu begründen.

    Sind indes die Beschwerdeführerinnen nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO, haben sie auch nicht die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Somit sind sie auch nicht Partei gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO), sondern lediglich Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Anzeigeerstatter jedoch stehen abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301

    Abs. 2 StPO) keine weiteren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil BGer

    6B_299/2013 v. 26.8.2013 Erw. 1.1; Urteil BGer 1B_200/2011 v. 15.6.2011 Erw. 2.2).

  2. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der geltend gemachten Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251

Ziff. 1 StGB und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe i.S.v. Art. 152 StGB nicht Geschädigte gemäss Art. 115 StPO und daher nicht zur Beschwerde legitimiert sind. Dementsprechend ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

III.
  1. Ausgangsgemäss haben die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands auf Fr. 800.festzusetzen (§ 17 Abs. 1

    i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September

    2010, LS ZH 211.11) und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO).

    Die Beschwerdeführerin 2 hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 5'000.bezahlt (Urk. 9, 15). Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin 2 vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates

    - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.

    Nachdem die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).

  2. Mangels wesentlicher Umtriebe von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen ist auch den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) auferlegt.

  4. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kosten werden von der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin 2 vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an:

    • Advokatin Prof. Dr. X. (dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2; per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 4 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 5 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 6 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref G-5/2014/10005596 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref G-5/2014/10005596 (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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