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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE130155: Obergericht des Kantons Zürich

Die Eltern von C., die getrennt leben, streiten um das Sorgerecht für das Kind. Nach verschiedenen behördlichen Anordnungen und Gutachten entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass C. vorübergehend bei einer Pflegefamilie untergebracht wird, bis zum Schuljahresbeginn 2015/16 beim Vater leben soll. Die Mutter legt Beschwerde ein, um die aufschiebende Wirkung der Entscheidung wiederherzustellen, wird jedoch abgewiesen. Die Gerichtskosten werden aufgrund der Mittellosigkeit der Mutter erlassen. Die Entscheidung bleibt bestehen, da die vorübergehende Platzierung bei der Pflegefamilie für die Stabilität von C. von Vorteil ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE130155

Kanton:ZH
Fallnummer:UE130155
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE130155 vom 06.08.2013 (ZH)
Datum:06.08.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Verfügung; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Stadtrichteramt; Dietikon; Nichtanhandnahme; Entscheid; Schmid; Schweizer; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Frist; Verfahrens; Interesse; Schweizerische; Prozessordnung; Zürich; Kantons; Kammer; Privatklägerschaft; Beschwerdeerhebung; Interessen; Gallen; Empfang; Obergericht; Antrag; Parkflächen; Anzeigeerstatterin; Sachen
Rechtsnorm:Art. 105 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE130155

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130155-O/U/BUT

Verfügung vom 6. August 2013

in Sachen

A. GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,
  2. Stadtrichteramt Dietikon,

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramtes Dietikon vom 11. Juni 2013, Nr. 129866

Erwägungen:

  1. Am 6. Mai 2013 liess die C. AG durch die A. GmbH gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild ZH ... schriftlich Strafantrag stellen wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbotes betreffend Führen und Aufstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Parkflächen südlich der Liegenschaft Kat.- Nr. ... an der D. -Strasse ... in E. (Urk. 7/1). In der Eingabe wurde die C. AG als Privatklägerschaft und die A. GmbH als deren Vertreterin bezeichnet (Urk. 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 nahm das Stadtrichteramt Dietikon das Verfahren nicht an Hand; die Gebühren von Fr. 80.-wurden der C. AG als Anzeigeerstatterin, vertreten durch die A. GmbH, auferlegt (Urk. 3). Mit vom 12. Juni 2013 datierter Eingabe erhob die A. GmbH Einsprache bzw. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 und Urk. 4).

  2. Die A. GmbH wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (Urk. 9) darauf hingewiesen, dass aus der Eingabe nicht klar hervorgehe, ob sie die Beschwerde in eigenem Namen im Namen der C. AG erhebe. Es wurde ihr daher eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich entsprechend zu erklären, unter dem Hinweis, dass bei Säumnis von der Beschwerdeerhebung in eigenem Namen ausgegangen werde. Für den Fall, dass die A. GmbH die Beschwerde im Namen der C. AG erhebe, wurde ihr die gleiche Frist angesetzt, um eine Vollmacht einzureichen, die sie zur Einleitung eines mit einem Kostenrisiko verbundenen gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen im Namen der C. AG ermächtige. Für den Fall, dass die A. GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erhebe, wurde sie ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, sich innert der angesetzten Frist zu ihrer Beschwerdelegitimation, d.h. ihrer Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, zu äussern. Diese Verfügung wurde der A. GmbH am 15. Juli 2013 zugestellt (Urk. 10).

Innert Frist ging von ihr keine Eingabe ein. Somit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass die A. GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat.

    1. Art. 382 Abs. 1 StPO statuiert, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Zudem stehen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).

      Ein Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1441 und 1458; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 7; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,

      § 96 Rz. 18; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. September 2005, BB.2005.81, Erw. 1.1; vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 N 22). Für andere Personen kann man in eigenem Namen kein Rechtsmittel erheben (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 N 22).

    2. Den Akten auch der Beschwerde und dem erwähnten Strafantrag ist zu entnehmen, dass die C. AG Eigentümerin der vorgenannten Parkflächen ist. Im Dispositiv der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird denn auch zu Recht die C. AG als Anzeigeerstatterin bezeichnet. Auf der ersten Seite der Verfügung wird jedoch die A. GmbH als Privatklägerschaft bezeichnet; dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.

      Der in eigenem Namen Beschwerde führenden A. GmbH - die gemäss Schweizerischem Handelsblatt vom 23. November 2012 Dienstleistungen im Bereich Facility Management, insbesondere die Bewirtschaftung von Parkplätzen, bezweckt kommt im Verfahren keine Parteistellung zu; sie ist auch nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Abgesehen davon ist sie durch

      die Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin nicht selbst unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Sie ist damit nicht zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch die eine analoge Konstellation betreffende Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE120231).

    3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist der A. GmbH aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in der angefochtenen Verfügung (einmal) versehentlich als Privatklägerschaft bezeichnet wurde. Der Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE20231 konnte sie nämlich entnehmen, dass sie zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen bezüglich einer die C. AG als Partei betreffenden Verfügung nicht legitimiert ist.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt und der A. GmbH auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • die A. GmbH, per Gerichtsurkunde

    • das Stadtrichteramt Dietikon, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung

      sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • das Stadtrichteramt Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung

  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und

die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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