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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE130006: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Eheschutzverfahren entschieden, dass der Gesuchsteller monatlich Fr. 400.- an die Gesuchsgegnerin zahlen muss. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf Fr. 3'000.-, die je zur Hälfte auf den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin aufgeteilt werden. Die Parteientschädigung für die Gesuchsgegnerin beträgt Fr. 324.-. Die Entscheidung wurde am 17. April 2015 getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE130006

Kanton:ZH
Fallnummer:UE130006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE130006 vom 08.08.2013 (ZH)
Datum:08.08.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Körper; Körperverletzung; Tätlichkeit; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Akten; Verletzung; Auskunftspersonen; Tätlichkeiten; Rötung; Gesundheit; Verletzungen; Verfahren; Zürich-Limmat; Anzeige; Verfahrens; Untersuchung; Aussage; Obergericht; Kammer; Verfügung; Beschwerdeschrift; Stellungnahme; Aussagen; Auseinandersetzung
Rechtsnorm:Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 16; 137 IV 285;
Kommentar:
Schweizer, Praxis, 2. Auflage, 2013

Entscheid des Kantongerichts UE130006

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: UE130006-O/U/HEI

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

    1. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn

Beschluss vom 8. August 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeund Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2012, D-2/2012/5233

Erwägungen:

I.
  1. Am 13. Juli 2012, 19:57 Uhr, meldete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, dass er soeben von B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) am Hals gepackt und gewürgt worden sei. Am 14. Juli 2012 erstattete er Strafanzeige bezüglich dieses Vorfalls und unterzeichnete am 16. Juli 2012 einen Strafantrag wegen Körperverletzung (Urk. 8/1, Urk. 8/2/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 5. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung und überwies die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (Urk. 5).

  2. Gegen die Nichtanhandnahmeund Überweisungsverfügung vom 5. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 (Urk. 3) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig stellt er sinngemäss Strafanzeige gegen die befragten Auskunftspersonen wegen Begünstigung sowie gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Anstiftung dazu und beantragt in diesem Zusammenhang, dass ihn die befragten Auskunftspersonen anhand eines Fotowahlbogens identifizieren und dass anhand rückwirkender Randdaten überprüft werde, ob sich die befragten Auskunftspersonen zur Tatzeit am Tatort befunden hätten. Weiter stellt er Antrag um Einsicht in die Befragungsprotokolle der befragten Auskunftspersonen.

  3. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerdeschrift mit Schreiben vom

7. Januar 2013 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 2).

  1. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2013 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme sowie der

    Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt (Urk. 6).

  2. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 25. Januar 2013 vernehmen und übermittelte die Akten (Urk. 8 und Urk. 9). In der Sache beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.

  3. Unter dem Hinweis, dass der Beschwerdegegner 1 keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2013 die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 11). Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine weitere Stellungnahme.

  4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 21. Januar 2013 (Urk. 6) angekündigten Besetzung.

II.
  1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeund Überweisungsverfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 5) aus, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe ihn der Beschwerdegegner 1 im Rahmen einer Auseinandersetzung auf der C. -Strasse ... in Zürich für 10 Sekunden gewürgt, wobei er weder bewusstlos geworden sei noch Urinabgang gehabt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe die Aussagen des Beschwerdeführers bestritten und sinngemäss angegeben, dass es zwar zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er den Beschwerdeführer kurz an den Hals gefasst, aber sicherlich nicht gewürgt habe.

    Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 1 durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt werden. Die Bilder vom Hals des Beschwerdeführers zeigten lediglich eine leichte Rötung. Auch der behandelnde Arzt habe aufgrund der objektiven Befunde nur eine oberflächliche Rötung am Hals links festgestellt. Weiter hätten die beiden Augenzeugen des Vorfalls eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 bestätigt, aber ausgesagt, dass niemand gewürgt worden sei. In Anbetracht dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer allenfalls am Hals gepackt, ihn aber nicht mehrere Sekunden gewürgt habe. Da es mit Ausnahme einer leichten Rötung zu keiner Verletzung gekommen sei, sei der Tatbestand der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.

  2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2012 (Urk. 3) vor, der Beschwerdegegner 1 habe ihn anlässlich des Vorfalles vom 13. Juli 2012 am Hals gepackt und ihm die Kehle stark zugedrückt, so dass er am selben Tag Halsschmerzen sowie während zwei Tagen starke Kopfschmerzen gehabt habe. Auch sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen, da ihm der Beschwerdegegner 1 zusätzlich gedroht habe, er werde ihn zusammenschlagen. Der Tatbestand einer einfachen Körperverletzung sei insgesamt erfüllt, da die Schmerzen Schädigungen an seinem Körper und an seiner Gesundheit darstellten, welche vorübergehend einem Krankheitszustand gleichkämen. Zudem habe ihm der Beschwerdegegner 1 an drei weiteren Tagen (20. Juni 2012, 26. Juni 2012 sowie 4. Juli 2012) eine einfache Körperverletzung zugefügt, wofür er auch mehrere Zeugen habe.

    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die seitens des Beschwerdegegners 1 angegebenen Zeugen anlässlich des Vorfalls nicht vor Ort gewesen seien und demzufolge falsch ausgesagt hätten. Dazu habe sie der Beschwerdegegner 1 angestiftet.

  3. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 (Urk. 3) zur rechtlichen Qualifikation grundsätzlich auf die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung. Ergänzend hält sie fest, dass die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung fliessend und oft recht schwierig sei. Dem Richter stehe dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grosses Ermessen zu. Vorliegend werde die Qualifikation der erlittenen Verletzungen als Tätlichkeiten nicht überschritten. Die Ausführungen zu anderen Vorfällen seien weiter irrelevant, zumal der Beschwerdeführer innert Frist keinen Strafantrag eingereicht habe und diese Vorfälle damit nicht Gegenstand des Verfahrens seien,

womit auch die genannten Zeugen unbeachtlich seien. Die Anzeigen gegen die befragten Auskunftspersonen seien weiter nicht sachdienlich zur Frage der rechtlichen Qualifikation.

III.
  1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

    Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

  2. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als bei einer schweren Körperverletzung] an Körper Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben.

Der Tatbestand der Tätlichkeiten erfasst neben Schlägen auch andere Einwirkungen auf den Körper den Gesundheitszustand eines Menschen, die immerhin eine bestimmte Intensität erreichen müssen. Das Bundesgericht forderte früher, dass die betreffende Handlung einige Schmerzen verursacht. Nach seiner seitherigen Praxis ist unabhängig davon eine Tätlichkeit anzunehmen, wenn die physische Einwirkung auf einen Menschen ohne eine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge zu haben - das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Als Beispiele werden etwa Ohrfeigen, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht und Begiessen mit Flüssigkeiten genannt (BGE 117 IV 16 f., 119 IV 26). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einwirkung der genannten Arten bereits zu einer Schä- digung an Körper Gesundheit führt, so dass eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB anzunehmen ist, muss dem Sachrichter ein gewisses Ermessen zugestanden werden. Selbst Verstauchungen, Quetschungen und Schürfungen lassen sich noch als Tätlichkeiten qualifizieren; es sei denn, sie verursachen erhebliche Schmerzen beeinträchtigen das Aussehen des Geschädigten für einige Zeit. Stets als Körperverletzung gelten indessen selbst vorübergehende gesundheitliche Störungen, die bereits Krankheitswert haben, so etwa wenn das Opfer bewusstlos geschlagen wird (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 43 f.).

Die Abgrenzung des Art. 123 StGB zur Tätlichkeit ist vielfach schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es sind einerseits die objektiven Verletzungsfolgen, anderseits jedoch auch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen. Massgebend ist letztlich, ob sich die Beeinträchtigungen als vorübergehende Störung des Wohlbefindens charakterisieren lassen ob ihnen Krankheitswert zukommt. Das Zufügen von Schwellungen und Rötungen sowie einer Druckschmerzhaftigkeit im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung liegt im Grenzbereich von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 126 StGB (Andreas Donatsch, a.a.O., S. 46 f.).

    1. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom Tattag des 13. Juli 2012 (Urk. 8/6/2) konnten beim Beschwerdeführer als Befunde eine oberflächliche Rötung am Hals links sowie Druckschmerzen an der Halsmuskulatur oben rechts erhoben werden. Beurteilt wurden diese seitens des Arztes als oberflächliche Verletzungen am Hals mit Quetschung der Muskulatur rechts und Hautrötung links. Die beiden gemachten Fotografien zeigen am Hals links eine leichte Rötung, derweil am Hals rechts keine erkennbare Veränderung der Hautstruktur ersichtlich ist (Urk. 8/2/2).

      Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung und Rekonstruktion der Geschehnisse anhand der Verletzungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens erhebliche Schmerzen, die insgesamt einem krankhaften Zustand gleichkommen und zwingend die Einstufung der Tat als einfache Körperverletzung nach sich ziehen, ist denn nicht anzunehmen, insbesondere nachdem aus dem ärztlichen Zeugnis nicht hervorgeht, dass die Einnahme von Medikamenten gar eine Nachbehandlung erforderlich war und auch der Beschwerdeführer nichts in dieser Hinsicht vorbringt. Insgesamt ist damit von einer folgenlosen Heilung der oberflächlichen Verletzungen und von einer lediglich vorübergehenden Störung des Wohlbefindens auszugehen. Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungsfolgen im Grenzbereich von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 126 StGB einstufen wollte, erscheint die Grenze von der Tätlichkeit zur Körperverletzung jedenfalls nicht erwiesenermassen als überschritten. Die seitens der Staatsanwaltschaft See/Oberland vorgenommene Qualifizierung der Verletzungen als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erweist sich damit als rechtmässig und angemessen.

      Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer während mehreren Sekunden derart die Kehle zugedrückt beziehungsweise 'gewürgt' und ihn damit lebensgefährlich gefährdet hatte, liegen des Weitern nicht vor. Weder lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 habe ihn direkt an der 'Kehle/Gurgel' gepackt, auf den ärztlich erhobenen Befund oberflächliche Verletzungen lediglich an den beiden Seiten des Halses stützen, noch sind andere Beweismittel ersichtlich, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Auch von Seiten des Beschwerdeführers werden keine Beweismittel genannt, welche in der Lage wären, das gewonnene Untersuchungsergebnis umzustossen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass sich die befragten Auskunftspersonen zur Tatzeit tatsächlich nicht am Tatort befunden hatten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vermöchte dies am Beweisergebnis nichts zu ändern, da die Version des Beschwerdeführers dadurch nicht nachhaltig gestützt würde. Die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen, da sie sich weder zur Qualifikation der Tat als Tätlichkeiten respektive Körperverletzung noch zum Ablauf der Geschehnisse als sachdienlich erweisen könnten.

    2. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er allfällige Strafanzeigen wegen Begünstigung bzw. Anstiftung dazu, sofern er denn solche stellen möchte, bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten hätte und in der Beschwerdeschrift neu erhobene Anschuldigungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Ebenfalls nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf andere Vorfälle, welche sich nach Aussagen des Beschwerdeführers zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 ereignet haben. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, fehlt es diesbezüglich bereits an rechtzeitig gestellten Strafanträgen. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er sei vom Beschwerdegegner 1 bedroht worden, nachdem er keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt (Urk. 8/2/1) und darüber hinaus anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2012 zu Protokoll gegeben hatte, er habe die Drohung nicht wirklich ernst genommen und habe sich auch nicht genötigt gefühlt (Urk. 8/4, S. 6).

    3. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um Einsichtnahme in die Akten, insbesondere in die Vernehmungsprotokolle der befragten Auskunftspersonen. Die Untersuchungsakten wurden seitens der hiesigen Strafkammer mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2013 beigezogen, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wurde ihm Gelegenheit zur Replik gegeben (Urk. 11). Nachdem sich der Beschwerdeführer nach erfolgtem Aktenbeizug nicht weiter vernehmen liess und er es unterliess, Einsicht in die Akten zu nehmen, ist entsprechend von Gegenstandslosigkeit des Aktengesuchs auszugehen.

4. Zusammenfassend erweist sich die seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens und Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde, insbesondere zur Beurteilung des Tatbestands der Tätlichkeit,

als rechtmässig. Es ist nicht ersichtlich, wie sich erstellen liesse, dass sich der Beschwerdegegner 1 einer Körperverletzung eines anderen Vergehens Verbrechens schuldig gemacht hatte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung umzustossen vermöchte. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

IV.
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf

    Fr. 800.00 festzusetzen.

  2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Beteiligung am Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (ad D-2/2012/5233), gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (ad D-2/2012/5233, Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Senn

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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