Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE110183 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.02.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Nachlass; Akten; Schweiz; Eingaben; Genswerte; Beschwerdeschrift; Beilage; Vermögens; Kinder; Erbschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdeführer; Solle; Untersuchung; Beschwerdeführern; Beilagen; Kanton; Ehefrau; Vermögenswerte; Liegenden; Erben; Relevant |
Rechtsnorm: | Art. 3 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 67 StPO ; Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110183-O/U/hei
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic.iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 27. Februar 2012
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. Die Geschwister A. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) erstatteten mit undatierter Eingabe per Fax an die Kantonspolizei Zü- rich Strafanzeige gegen ihren Onkel C. (Beschwerdegegner 1; vgl.
Urk. 21/1-2). Dabei wurden mehrere Faxschreiben an die Kantonspolizei gesandt, wobei offenbar ein Fax vom 5. Juli 2011 zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. 21/1 Verfügung). Die Angelegenheit wurde in der Folge an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 19. August 2011, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 21/5 = Urk. 4 = Urk. 7/1/12).
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und verlangten sinngemäss, dass eine Strafuntersuchung eröffnet werde (Eingang der Beschwerde: 15. September 2011; Urk. 2). Die Beschwerdeschrift wurde von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet (Urk. 2 S. 11), jedoch finden sich in den Akten Eingaben der Beschwerdeführer, welche im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben wie die Beschwerdeschrift und von ihnen unterzeichnet wurden (insbesondere: Beschwerdeführerin 1: Urk. 11; Beschwerdeführer 2: Urk. 7; für beide: Urk. 15).
Die Beschwerdeschrift und deren Beilagen wurden von den Beschwerdefüh- rern der hiesigen Kammer zwei Mal übermittelt, einmal per Kurier (zu den Akten genommen als Urk. 2 sowie Urk. 3/1-13; Urk. 5) und ein weiteres Mal via die Schweizer Botschaft in D. (zu den Akten genommen als Urk. 7 sowie
Urk. 7/1/1-15; Urk. 7/1/16).
Die Beschwerdeführer reichten sodann nach der Beschwerdeschrift weitere Eingaben mit Beilagen zu den Akten: Von der Beschwerdeführerin 1 ging offensichtlich eine Eingabe samt Beilagen (Urk. 11 und Urk. 12/1-2) mit Poststempel vom 26. September 2011 ein (Urk. 9 und 10). Am 11. Oktober 2011 ging eine Eingabe beider Beschwerdeführer ein (Urk. 15, Beilagen: Urk. 16/1-5), welche
vorab per Fax gesandt wurde (Urk. 13). Sodann sandte der Beschwerdeführer 2 mit Poststempel vom 9. November 2011 ein weiteres Schreiben samt Beilagen an die hiesige Kammer (Urk. 24 und Urk. 25/1-3).
Die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben jeweils in englischer Sprache verfasst (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 11, Urk. 15 und Urk. 24). Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Zürich deutsch ist (Art. 48 KV; Art. 67 StPO) und deshalb die Eingaben der Parteien auf Deutsch zu erfolgen haben (vgl. auch BSK StPO-Urwyler, Art. 67 N 12). Grundsätzlich wären die Beschwerdefüh- rer daher aufzufordern, ihre Eingaben, insbesondere die Beschwerdeschrift, nochmals in deutscher Sprache einzureichen. Da es sich jedoch um einen vergleichsweise einfachen Sachverhalt handelt, ist ausnahmsweise darauf zu verzichten.
Nachdem die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Zum Abschluss ihrer Beschwerdeschrift verlangen die Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung beziehungsweise Verlängerung der Beschwerdefrist (Urk 2 S. 11). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerde innert Frist einging (vgl. auch Urk. 22 und 23) und die weiteren, später eingereichten Eingaben der Beschwerdeführer ebenfalls zu den Akten genommen wurden, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen.
Soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführer und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Strafanzeige der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt: Die Grossmutter väterlicherseits der Beschwerdeführer, E. , war in zweiter Ehe mit F. verheiratet (vgl. u.a. Urk. 3/2). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer handelte es sich bei F. um einen vermögenden Mann (Urk. 2 S. 1). F. habe in seinem Testament vorgesehen, dass seine drei Stiefkinder, darunter der Beschwerdegegner 1 und der Vater der beiden Beschwerdeführer, G. , nach dem Ableben seiner zweiten Ehefrau je 1/9 seines Vermögens erben sollten.
habe sein Vermögen in der Schweiz bei der H. Bank, welche spä- ter von der I. aufgekauft worden sei, angelegt gehabt. Gemäss dem Testament des 1987 verstorbenen Vaters der Beschwerdeführer hätten die Beschwerdeführer dessen (G. s) Nachlass bei Erreichen ihres 20. Altersjahrs erhalten sollen, bis dahin habe G. seinen Bruder, den Beschwerdegegner 1, beauftragt, die Vermögen der Beschwerdeführer zu verwalten. F. sei im Jahr 1981 verstorben, die Grossmutter der Beschwerdeführer, die Witwe F. _s, im Jahr 1989. Da der Vater der Beschwerdeführer vorverstorben sei, hätten die beiden Beschwerdeführer den Erbteil ihres Vaters von ungefähr EUR 300 bis 400 Mio. erhalten sollen. In den Jahren 2001 respektive 1998, als die Beschwerdefüh- rer jeweils 20 Jahre alt geworden seien, hätten sie jedoch lediglich Fr. 81'000.- (Beschwerdeführerin 1) respektive EUR 140'000.- (Beschwerdeführer 2) erhalten. Äusserungen verschiedener Bankangestellter deuteten darauf hin, so die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner 1 die Erbschaft der Beschwerdefüh- rer an sich genommen habe. Gleiches könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner und seine vier Kinder Konten bei der I. hätten, geschlossen werden. Wie die Beschwerdeführer erfahren hätten, sei die minimale Summe, welche auf einem Konto bei der I. liegen müsse, EUR 2,5 Mio. Nachdem weder der Beschwerdegegner 1 noch seine Kinder vorher zuvor Geld gehabt hät- ten, müsse die Erbschaft EUR 12,5 Mio. [5 x 2,5 Mio.] betragen haben. Dieselbe Summe hätte auch den Beschwerdeführern zugestanden (Urk. 2; Urk. 21/2).
Die Staatsanwaltschaft hält in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst fest, dass als möglicher Tatort in der Schweiz einzig die Bankfiliale an der
-Strasse in J. in Frage komme. Aus der Strafanzeige würden sich indes keine Hinweise für eine konkrete Aneignungshandlung durch den Beschwerdegegner 1 ergeben. Wenn der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 angegeben habe, er (der Beschwerdegegner 1) habe Geld von der Schweiz nach K. [Staat] geschmuggelt, erscheine dies nicht als belastend.
So sei nicht nur offen, um wessen Geld es sich dabei gehandelt habe, sondern es sei aufgrund der Umstände auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 offen eine Straftat bezüglich dessen Erbteils eingestanden habe. Im Nachlassverzeichnis von G. seien sodann keine grösseren Vermögenswerte ersichtlich; obwohl sich der Erbteil aus den Erbfall von F. bereits im Nachlass befunden haben müsste. Bezüglich des Umfangs von F. s Nachlasses lägen damit lediglich die unbestätigten Aussagen der Beschwerdeführer vor. Eine Einholung von Auskünften bei der
I. käme unter diesen Umständen einer unerlaubten fishing expedition gleich. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer lediglich auf Aussagen von Drittpersonen stützten und sich durch die eingereichten Unterlagen in keiner Weise belegen liessen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 4).
Vorab ist festzuhalten, dass verschiedene Eingaben der Beschwerdeführer praktisch identische Ausführungen enthalten. Unterschiede bestehen nur in Details, welche auf den Inhalt keinen Einfluss haben. Es sind dies Urk. 2 (Beschwerdeschrift), Urk. 7, Urk. 11 und Urk. 15. Eine weitere Eingabe, Urk. 24, wurde durch den Beschwerdeführer 2 eingereicht. Sie enthält einerseits Informationen zu Kundenberatern der I. (in den Eingaben mit Investor bezeichnet). Andererseits weist der Beschwerdeführer auf gewisse Inhalte von (teilweise bereits zuvor eingereichten) Beilagen und deren mögliche Interpretation hin (vgl. Urk. 24).
In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst im Wesentlichen aus, anders als dort festgehalten handle es sich beim Beschwerdegegner 1 nicht um den biologischen Sohn von F. _, sondern um den Stiefsohn. Sodann hätte nicht G. alleine 1/3 des Vermögens F. s erben sollen, sondern G. hätte mit seinen beiden Geschwistern zusammen insgesamt 1/3 erben sollen. Im Weiteren sei der Nachlass F. s erst nach dem Ableben dessen zweiter Ehefrau, der Mutter von
, verteilt worden. Nachdem G. aber bereits zwei Jahre vor seiner Mutter verstorben sei, habe er aus dem Nachlass von F. nichts erhalten. An
seiner Stelle hätten G. s Nachkommen, die Beschwerdeführer, F. respektive dessen zweite Ehefrau beerbt. Zudem gingen die Beschwerdeführer, anders als von der Staatsanwaltschaft dargestellt, nicht davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 das ihnen zustehende Geld aus der Erbschaft F. nach K. geschmuggelt habe. Es sei wahrscheinlicher, dass der Beschwerdefüh- rer die fraglichen Vermögenswerte einfach auf sein Bankkonto bei der I. transferiert habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1, dass er und auch sein Sohn Vermögenswerte von der Schweiz nach K. geschmuggelt hätten, zeigten jedoch, dass der Beschwerdegegner 1 und seine Kinder Geld erhalten hätten. Abschliessend halten die Beschwerdeführer fest, dass sie nicht erwarteten, dass sich das Schweizerische Rechtssystem mit dem von ihnen erwähnten Kauf von Grundeigentum durch den Beschwerdegegner 1 befasse (Urk. 2 S. 8- 10).
4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen
Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass - im Lichte des soeben Ausgeführten - im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen hat, respektive ob sich aus den vorliegenden Akten kein hinreichender Tatverdacht dafür ergibt, dass der Beschwerdegegner 1 allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen begangen hat. Nachdem die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 weder in der Schweiz wohnhaft sind noch es zur fraglichen Zeit waren, sind in diesem Zusammenhang einzig Handlungen des Beschwerdegegners 1 relevant, welche dieser in der Schweiz vorgenommen hat (Art. 3 Abs. 1 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, liegen keine Hinweise auf Auslandsstraftaten vor, welche für die Schweiz strafrechtlich relevant wären.
Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Höhe der durch die Beschwerdeführer erwarteten Erbschaft neben deren Ausführungen keinerlei Belege vorliegen. Den Testamenten von F. und seiner zweiten Ehefrau, E. , ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer gemeinsam nicht 1/9, wie von ihnen angegeben, sondern 1/12 des Nachlasses von F. erben sollten:
F. hinterliess seinen (biologischen) Nachkommen die Hälfte seines Nachlassvermögens per sofort. Einen Viertel hinterliess er seiner damaligen Ehefrau zu ihrer endgültigen und freien Verfügung. Einen weiteren Viertel hinterliess
F. seiner Ehefrau unter der Bedingung, dass das Geld nach ihrem Tod
F. s (biologischen) Kindern und deren Nachkommen zukommen solle
(Urk. 3/2 Ziffer 2). E. ihrerseits hinterliess ihren drei Kindern je einen Drittel ihres Nachlasses (Urk. 7/1/9). Aus den genannten Bestimmungen geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführer F. nicht direkt, sondern über den Nachlass ihrer Grossmutter, welche den entsprechenden Erbteil ihres Ehemannes zur freien Verfügung erhielt, hätten beerben sollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdegegner 1 hätte eine Vollmacht für seine Mutter gehabt und hätte in der Zeit von 1981 bis 1989 jeweils in J. Gelder für deren Lebensunterhalt bezogen. Die Beschwerdeführer deuten weiter an, der Beschwerdegegner 1 habe dabei wohl die biologischen Kinder F. s um ihre noch ausstehenden Vermö- genswerte aus dem Nachlass ihres Vaters gebracht (Urk. 2 S. 2). Über die Höhe des Nachlasses von E. finden sich in den Akten keine Angaben.
Die Beschwerdeführer scheinen ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 auf die massiv tiefer als erwartet ausgefallene Erbschaft, Äusserungen gewisser Bankangestellter und die Tatsache, dass die I. (normalerweise) eine minimale Anlage von EUR 2,5 Mio. verlange, zu basieren. Wie oben ausgeführt, liegen derzeit über die Höhe der ihnen zustehenden Erbschaft ausser ihren Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte vor. Damit kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage aus den Geldsummen, die die Beschwerdeführer ausbezahlt erhielten, nicht geschlossen werden, es seien ihnen Vermögenswerte entwendet worden. Ebenso lässt sich aus den von den Beschwerdeführern zitierten Gesprächen mit Bankangestellten nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner 1 habe sich Vermö- genswerte angeeignet, welche ihm nicht zuständen. Die zitierten Gespräche lassen viele Interpretationen zu; aus ihnen kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, die Kundenberater hätten jeweils auf eine Straftat hinweisen wollen und/oder hätten von einer solchen gewusst (Urk. 2 S. 3, 4 und 5). Auch aus der Tatsache, dass die I. scheinbar von Kunden eine minimale Anlagesumme von EUR 2,5 Mio. verlangt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdegegner 1 und seine Kinder eine Erbschaft erhielten, die ungefähr EUR 12,5 Mio. betrug. Diese Untergrenze scheint nicht strikt gehandhabt zu werden, waren doch auch die Beschwerdeführer mit weit darunter liegenden Saldi Kunden
der I. . Die Beschwerdeführer geben dazu an, man habe ihnen seitens der Bank mitgeteilt, dass sie trotz geringen eigenen Vermögenswerten auf den Konten wegen vermögender Familienmitglieder aus Kulanz von der Bank als Kunden akzeptiert worden wären. Das kann jedoch auch für den Beschwerdegegner 1 gegolten haben (vgl. u.a. Urk. 2 S. 3-4; Urk. 7/1/6). Zudem ergibt sich aus der Tatsache alleine, dass der Beschwerdegegner 1 und allenfalls auch seine Kinder über Konti bei der I. verfügten, kein Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögenswerte, welche sich auf den fraglichen Konti befinden, in keinem Zusammenhang mit einer Erbschaft stehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den Vorwürfen, welche die Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erheben, um reine Behauptungen handelt. Jedenfalls finden sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, welche die Vorwürfe stützen würden. Hinzu kommt, dass aus den Umständen, wie sie die Beschwerdeführer schildern, ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer Straftat geschlossen werden kann. Damit ist festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage kein für die Anhandnahme einer Strafuntersuchung hinreichender Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen seitens des Beschwerdegegners 1 vorliegt. Die Beschwerdeführer haben in ihren Eingaben nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Dies betrifft insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend verschiedene Situationen, in welchen sich der Beschwerdegegner 1 unangepasst verhalten haben soll. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 tatsächlich einen eigenartigen Charakter (strange personality) hätte und/oder an einer posttraumatische Belastungsstörung (post traumatic stress) leiden würde (vgl. Urk. 2 S. 8), vermöchte dies im Hinblick auf allfällige strafbare Handlungen nichts zu beweisen. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Protokolle von Telefongesprächen würden sich auch im Falle einer Verwertbarkeit in einem Strafverfahren als unbehelflich erweisen. Der Beschwerdegegner 1 macht darin jedenfalls keine Angaben, welche eindeutig darauf schliessen liessen, dass er sich in der Schweiz vorgenommene strafrechtlich relevante Handlungen zu Schulden kommen liess (Urk. 3/12-13). Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand.
6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.- festzusetzen. Mangels Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.- und wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführer 1 und 2 (je per Rückschein)
den Beschwerdegegner 1 (unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 24; per Rückschein)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage von Urk. 2 und
Urk. 24; gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann
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