Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UB140157 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 18.03.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Polizeiliches Handeln und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Polizei; Wegweisung; Recht; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Personen; Kantons; Kantonspolizei; Recht; Polizeiliche; Beschwerdeführers; Fernhaltung; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Obergericht; Unentgeltliche; Freiheit; Vorgehen; Einkesselung; Stadt; Gende; Helvetiaplatz |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; Art. 10 EMRK ; Art. 11 EMRK ; Art. 16 BV ; Art. 22 BV ; Art. 292 StGB ; Art. 31 BV ; Art. 39 StPO ; Art. 5 EMRK ; |
Referenz BGE: | 136 I 87; |
Kommentar zugewiesen: | Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB140157-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur.
J. Hürlimann
Beschluss vom 18. März 2015
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Polizeiliches Handeln und Wegweisung
Erwägungen:
a) Im Anschluss an den offiziellen Anlass am 1. Mai 2011 erfolgten gemäss Medienmitteilung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 2. Mai 2011 diverse Personenkontrollen und zwei Einkesselungsaktionen rund um den Helvetiaplatz mit total 542 Verhaftungen. 513 Personen wurden im Anschluss an die polizeiliche Überprüfung wieder entlassen. Gegen 468 Personen wurde eine Wegweisung aus dem Gebiet der Stadtkreise 1, 4 und 5 für die Dauer von 24 Stunden erlassen (Urk. 9/16).
(Beschwerdeführer) wurde im genannten Zusammenhang am 1. Mai 2011, 17:30 Uhr, am Helvetiaplatz in Zürich 4 verhaftet und um 20.50 Uhr aus der Polizeihaft entlassen (vgl. Verhaftsrapport, Urk. 12/13/1). Gegen ihn wurde eine Wegweisung aus den genannten Stadtkreisen für die Dauer vom 1. Mai 2011,
Uhr bis 2. Mai 2011, 20.30 Uhr erlassen (Urk. 12/13/4). Diese Verfügung
enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 an die Kantonspolizei erhob der Beschwerdefüh- rer Einsprache mit unter anderem den Anträgen, es sei die Wegweisung aufzuheben und die Unrechtmässigkeit der Massenwegweisungen und Verhaftungen gegen die Personen festzustellen, welche um 17.00 Uhr am Helvetiaplatz zugegen waren (Urk. 12/2/1 S. 2). Die Kantonspolizei überwies das Begehren als Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion (Urk. 12/2/2). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. März 2012 ab (Urk. 12/2/18).
Bereits am 7. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht erhoben. Auf diese trat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Mai 2011 mit der Begründung nicht ein, dass es sich bei der polizeilichen Festnahme um eine rein polizeiliche, somit verwaltungsrechtliche und nicht strafrechtliche Massnahme handle und daher das Zwangsmassnahmengericht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit nicht zuständig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts. Dieses überwies am 25. Mai 2011 die Beschwerde an das
Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung der Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. Mai 2011. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht seinen Nichteintretensentscheid. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 26. Januar 2012 nicht ein und überwies die Sache an das Obergericht. Dieses sistierte das Verfahren mit Beschluss vom 14. August 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über eine weitere beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 15. Mai 2012. Diese weitere Beschwerde richtete sich gegen den genannten Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. März 2012. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2013 ab (vgl. hierzu die Prozessgeschichte in Urk. 5 S. 4 f. Erw. II/1 - 6).
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche dieses mit Urteil vom 22. Januar 2014 teilweise guthiess und die Sache zur weiteren Amtshandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht überwies (Urk. 12/1). Die III. Strafkammer des Obergerichts hiess mit Beschluss vom 5. Februar 2014 die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2011 gut, hob die genannte Verfügung auf und wies die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurück.
Das Zwangsmassnahmengericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2014 Frist an, um das als Gesuch um gerichtliche Überprüfung entgegen genommene Schreiben vom 7. Mai 2011 allenfalls zu ergänzen (Urk. 12/5). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2014 nach. Er stellte folgende Anträge (Urk. 12/9 S. 1 f.):
Es sei festzustellen, dass die Festhaltung (Einkesselung) des Gesuchstellers durch die Polizei am 1. Mai 2011 rechtswidrig war und den Gesuchsteller in seinem Anspruch auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) und auf Meinungsund Informationsfreiheit bzw. Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletzt hat und einen unzulässigen Freiheitsentzug darstellt bzw. das Recht auf Freiheit verletzt hat (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK).
Es sei festzustellen, dass die Festnahme sowie die Überführung ans 1.
Mai-Haftregime der Stadtund Kantonspolizei Zürich (Gewahrsam) am
Mai 2011 rechtswidrig war und den Gesuchsteller in seinem Anspruch auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) und auf Meinungsund Informationsfreiheit bzw. Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletzt hat und einen unzulässigen Freiheitsentzug darstellt bzw. das Recht auf Freiheit verletzt hat (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK).
Es sei festzustellen, dass die am 1. Mai 2011 gegenüber dem Gesuchsteller ausgesprochene Wegweisung/Fernhaltung rechtswidrig [war] und [ihn] in ihrem [recte: seinem] Anspruch auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) und auf Meinungsund Informationsfreiheit bzw. Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletzt hat;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die unentgeltliche Rechtspflege durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu bewilligen.
Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 5, Dispositiv Ziff. 1 und 2). Mit gleicher Verfügung stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sowohl die polizeiliche Festnahme (Einkesselung) wie auch der polizeiliche Gewahrsam (Überführung in die Kaserne und vertiefte Identitätsfeststellung) und die polizeiliche Wegweisung rechtmässig waren (Dispositiv Ziff. 3 - 5).
Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. November 2014 aufzuheben (Urk. 2 S. 2 Antrag 1). Im übrigen wiederholt der Beschwerdeführer als Anträge 2
- 5 wörtlich die oben wiedergegebenen Anträge 1 - 4 des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht.
Die Kantonspolizei Zürich (Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass die Überführung des Beschwerdeführers
in die Polizeikaserne und die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtmässig waren (Urk. 8 S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (Urk. 11). In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 21). Eine Duplik der Kantonspolizei wurde nicht eingeholt.
Wegen Ferienabwesenheit eines Richters erfolgt der heutige Entscheid in teilweise anderer Besetzung als den Parteien in Aussicht gestellt.
Das Zwangsmassnahmengericht gewährte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 5 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Zur Begründung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung führte es an, es sei von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch sei das Gesuch nicht offensichtlich aussichtslos. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Komplexität der sich stellenden rechtlichen Fragen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 5 S. 23 Erw. V).
Im Verlauf des Instanzenzugs im Verwaltungsverfahren muss vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu § 16 VRG). Der Beschwerdeführer stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein entsprechendes Gesuch (Urk. 2 S. 3 Antrag 5), ohne dieses jedoch zu begründen.
Es ist weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ebenfalls ist die Beschwerde nicht offensichtlich und von vornherein aussichtslos und sind die sich stellenden Fragen auch im Beschwerdeverfahren komplex, so dass der Beschwerdeführer eines fachkundigen Rechtsvertreters bedarf. Es ist deshalb dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
a) Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete gegen die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (polizeiliche Festnahme und Überfüh- rung in die Kaserne) als Rechtsmittel die Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts und gegen Ziffer 5 (polizeiliche Wegweisung) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Urk. 5 Dispositiv Ziffern 8 und 9).
Der Beschwerdeführer führt gegen den gesamten angefochtenen Entscheid Beschwerde beim Obergericht, also auch mit Bezug auf die polizeiliche Wegweisung. Dazu gibt er eine Begründung ab (Urk. 2 S. 3 Ziff. I/3). Die Kantonspolizei beantwortet die Beschwerde ebenfalls auch mit Bezug auf die polizeiliche Wegweisung (Urk. 8 S. 3 f. lit. bb), ohne zur Frage der diesbezüglichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen.
Die Prozessvoraussetzungen und damit auch die Zuständigkeit der III. Strafkammer des Obergerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 39 Abs. 1 StPO; § 5 Abs. 1 VRG).
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 fest, das Zwangsmassnahmengericht habe bei seiner Prüfung zu berücksichtigen, dass der knapp 3½-stündige Freiheitsentzug unmittelbar im Anschluss an eine rund einstündige Einkesselung erfolgte. Das Zusammenwirken dieser Massnahmen lasse die polizeiliche Behandlung während dieser 4½ Stunden insgesamt als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV erscheinen, auch wenn die Einkesselung für sich allein unter den gegebenen Umständen noch nicht die Schwere einer solchen Beschränkung erreiche. Damit falle die Beurteilung der Einkesselung und der anschliessenden polizeilichen Behandlung in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts. Im Interesse der Vermeidung einander widersprechender Entscheide müsse der vom Zwangsmassnahmengericht erhobene Sachverhalt auch die Grundlage für die Überprüfung der nach dem Freiheitsentzug verfügten Wegweisung bilden. Es sei Sache des Zwangsmassnahmengerichts zu prüfen, ob es beim vorliegenden Zusammentreffen mehrerer polizeilicher Massnahmen auch zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wegweisungsverfügung zuständig sei (Urk. 12/1 S. 12 f. Erw. 3.7).
Das Zwangsmassnahmengericht hält dafür, aufgrund dieser bundesgerichtlichen Vorgaben erscheine es als sinnvoll, sämtliche polizeilichen Massnahmen, welche sich kurz hintereinander in einem einheitlichen Lebensvorgang abgespielt hätten, auch in einem einheitlichen erstinstanzlichen Verfahren durch das Zwangsmassnahmengericht bzw. den Haftrichter zu überprüfen. Nicht geklärt sei damit allerdings die Frage, wie es sich zweitinstanzlich verhalte. Jedenfalls sei für polizeiliche Massnahmen wie die Wegweisung und Fernhaltung im Sinne von §§ 33 f. des Polizeigesetzes (PolG), welche ebenso wie jene der Identitätsfeststellung nach § 21 PolG rein verwaltungsrechtliche Massnahmen darstellten, das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Haftrichters, wäh- rend im Gesetz nicht geregelt sei, welches Gericht als Rechtmittelinstanz angefochtene Entscheide des Haftrichters, welcher dieser in Anwendung von §§ 25 ff. PolG gefällt habe, zu beurteilen habe. Nachdem das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im vorliegend interessierenden Zusammenhang davon ausgehe, für Haftrichterentscheide im Sinne von § 27 PolG nicht Rechtsmittelinstanz zu sein, scheine bis zur Klärung dieser Frage für den vorliegenden Fall eine Gabelung des Rechtsmittelweges als einzige Möglichkeit in Betracht zu kommen, um die Rechte der Parteien in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu beschneiden (Urk. 5 S. 7 Erw. III/2).
Das Interesse an der Vermeidung einander widersprechender Entscheide bewog das Bundesgericht im genannten Urteil vom 22. Januar 2014 festzustellen, der vom Zwangsmassnahmengericht erhobene Sachverhalt habe auch die Grundlage für die Überprüfung der nach dem Freiheitsentzug verfügten Wegweisung zu bilden. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheide auch im Rechtsmittelverfahren bestehe und dass es auch hier gelte, einander widersprechende Sachverhaltsfeststellungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass das Obergericht wiederum die Rechtmässigkeit aller polizeilichen Massnahmen, einschliesslich der Wegweisung, beurteile. Nur so könne den Ausführungen des Bundesgerichts ausreichend Rechnung getragen werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. I/3).
Der kantonale Gesetzgeber hat in § 27 PolG bezüglich der Überprüfung und Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams den Haftrichter als zuständiges Gericht bezeichnet. Gemäss § 33 Abs. 1 GOG ist das Einzelgericht Haftrichterin oder
-richter für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsrechts gemäss Gewaltschutz-
gesetz und Polizeigesetz. Im vorliegenden Fall hat zwar formell das Zwangsmassnahmengericht und nicht das Einzelgericht entschieden. Jedoch sind alle Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter am Bezirksgericht Zürich zugleich als Richter im Sinne von § 33 GOG konstituiert (für den Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids: Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 2. Jahreshälfte 2014 vom 13. Juni 2014, Ziff. VI/2).
Zwar handelt es sich beim Entscheid über die Wegweisung nicht um einen Haftentscheid im engeren Sinn. Doch stellt eine Wegweisung ebenfalls einen Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dar. Dass sich die Zuständigkeit des Haftrichters nicht auf Haftentscheide im engeren Sinn beschränkt, ergibt sich aus § 34 PolG. Gemäss dessen Absatz 2 kann die Polizei in besonderen Fällen, wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, das betreffende Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für höchsten 14 Tage verfügen. In einem solchen Fall kann die polizeiliche Verfügung beim Haftrichter angefochten werden (Abs. 4). Im vorliegenden Fall steht die Wegweisung des Beschwerdeführers in engem tatsächlichem Zusammenhang
mit einer polizeilichen Festnahme, welche der Überprüfung durch den Haftrichter
untersteht. Bis zu einem gewissen Grad kommt der Wegweisung der Charakter einer Ersatzmassnahme im Hinblick auf die Freilassung des Beschwerdeführers zu. Im Sinne des in der vorliegenden Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheids vom 22. Januar 2014 überprüfte das Zwangsmassnahmengericht als Einzelgericht / Haftrichter zu Recht die verfügte Wegweisung.
Das Obergericht entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern das GOG oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen (§ 51 Abs. 1 GOG). Die Tätigkeiten und Aufgaben der Polizei, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, werden nach den für das Verwaltungsrecht massgebenden
materiellen Grundsätzen beherrscht. Im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wird ausschliesslich verwaltungsrechtlich argumentiert. Gemäss § 43 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach gewissen Normen des GSG, des eidgenössischen Ausländergesetzes (AuG) und des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Massnahmen des PolG werden somit nicht genannt, weshalb insofern von einem Ausschluss der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auszugehen ist. Andere Gesetze sehen insofern keine Weiterzugsmöglichkeit gegen Haftrichterentscheide vor. Somit ist gemäss § 51 Abs. 1 GOG von einer Zuständigkeit des Obergerichts auszugehen. Die vom Gesamtgericht beschlossene Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2015 (abrufbar unter www.gerichtezh.ch/organisation/obergericht.html) weist Beschwerden im Sinne von § 51 Abs. 2
und Abs. 3 GOG der III. Strafkammer zu. Gemäss diesen Normen finden bei solchen Beschwerden die Normen des VRG (teilweise) Anwendung. Der III. Strafkammer weist die Geschäftsverteilung zudem alle übrigen Verfahren in Strafsachen zu, welche in die Zuständigkeit des Obergerichts fallen und nicht einer andern Kammer oder dem Zwangsmassnahmengericht am Obergericht oder der Verwaltungskommission zur Behandlung zugewiesen sind. Verfahren im Sinne von § 51 Abs. 1 GOG werden weder in der Geschäftsverteilung noch in einem anderen Erlass (auch nicht in der Verordnung über die Organisation des Obergerichts) weder einer anderen Kammer als der III. Strafkammer, noch dem Zwangsmassnahmengericht am Obergericht noch der Verwaltungskommission zur Behandlung zugewiesen. Deshalb und weil die III. Strafkammer für die Beurteilung von Beschwerden gemäss § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GOG zuständig ist, ist ihre Zuständigkeit auch für Rechtsmittel im Sinne von § 51 Abs. 1 GOG zu bejahen (vgl. auch ZR 113 Nr. 44 Erw. 4.12). Damit ist die hiesige Kammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im gesamten Umfang zuständig. Dabei ist Verwaltungsrecht anzuwenden.
Zur Festhaltung des Beschwerdeführers und Überführung in die Kaserne
Die Kantonspolizei brachte hierzu in der Gesuchsantwort vor dem Zwangsmassnahmengericht Folgendes vor (Urk. 12/10 S. 2 - 4 Ziff. 1 und 2):
Am späteren Nachmittag des 1. Mai 2011 seien im Bereich Kanzleischulhaus / Helvetiaplatz in Zürich klare Tendenzen zu einer Mobilisierung zwecks unbewilligter Nachdemonstration erkennbar gewesen. Die Polizei habe sich deshalb zu einer Einkesselung entschlossen, um gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern. Bis zu einem vollständigen Schliessen der polizeilichen Reihen hätten klar unbeteiligte Personen das Gelände ungehindert verlassen können. Danach sei nochmals eine Triage durch Einsatzkräfte und Szenenkenner erfolgt. Personen, die offensichtlich unbeteiligt gewesen seien, seien unverzüglich entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei um 16.30 Uhr eingekesselt und um 17.30 Uhr verhaftet und in die Polizeikaserne gebracht worden. Um 20.25 Uhr habe die Überprüfung seiner Person anhand seines Führerausweises stattgefunden und er sei um 20.50 Uhr entlassen worden.
Gemäss § 21 Abs. 1 PolG dürfe die Polizei, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei, eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr gefahndet werde. Gemäss § 3 Abs. 1 PolG sei die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Zudem richte sich das polizeiliche Handeln grundsätzlich gegen jene Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar störe oder gefährde (Störer-Prinzip). Aufgrund der konkreten Situation am späten Nachmittag des 1. Mai 2011 im Bereich Kanzleischulhaus / Helvetiaplatz sei die Polizei gesetzlich verpflichtet gewesen, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern. Dies sei nur durch eine Einkesselung jener Personen möglich gewesen, bei denen eine aktive Beteiligung an einer gewalttätigen, unbewilligten Nachdemonstration nicht habe ausgeschlossen werden können. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe sei die Polizei zudem berechtigt gewesen, die Identität der eingekesselten nicht sofort als Nicht-Störer qualifizierten Personen festzuhalten. Gemäss § 21 Abs. 2 PolG sei die angehaltene Person verpflichtet, Angaben zu ihrer Person zu machen und mitgeführte Ausweisund Bewilligungspapiere vorzuzeigen. Könnten diese Abklärungen vor
Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden, dürfe die Polizei diese Person zur Dienststelle bringen (§ 21 Abs. 3 PolG). Das Verbringen auf die Dienststelle solle sicherstellen, dass die Personenkontrolle und Identitätsfeststellung tatsächlich vorgenommen werden könne, und wolle verhindern, dass sich eine Person dadurch der Kontrolle entziehe, dass sie keine überprüfbaren Angaben mache und keine hinreichenden Papiere vorweise (BGE 136 I 87 (103) E. 5.4). Gemäss diesem Entscheid komme das Verbringen auf eine Dienststelle überdies in Betracht, wenn eine Vielzahl von Personen zu überprüfen sei und diese Überprüfung deshalb vor Ort kaum bewerkstelligt werden könne. Ebenso könne ein Verbringen auf die Dienststelle aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zugunsten der betroffenen Person selbst angezeigt sein, wenn ihr eine kompromittierende polizeiliche Überprüfung in der Öffentlichkeit erspart werden solle.
Im konkreten Fall, so die Kantonspolizei weiter, seien 542 eingekesselte Personen in die Haftstrasse überführt worden. Aufgrund dieser Vielzahl von Personen sei keine vertiefte Identitätsabklärung vor Ort möglich gewesen. Wäre diese dennoch vor Ort durchgeführt worden, so wären alle Betroffenen über Stunden im Kessel zurückgehalten worden. Da ein solcher Kessel erfahrungsgemäss viele Schaulustige und Medienvertreter anziehe, wären alle darin befindlichen Personen den Blicken und Kameras der Gaffer und Medienschaffenden ausgeliefert gewesen. Zudem hätten sie während dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt, eine Toilette aufzusuchen. Dies habe aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verhindert werden müssen. Zudem sei eine Überprüfung, ob nach einer der eingekesselten Personen gefahndet werde vor Ort nicht möglich gewesen, da nur auf dem Polizeiposten - konkret in der Haftstrasse - der elektronische Zugriff auf die entsprechenden Informationssysteme gewährleistet gewesen sei. Es könne somit festgehalten werden, dass eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage gegeben gewesen sei, um den Beschwerdeführer in die Haftstrasse zu verbringen.
Die Kantonspolizei fuhr fort, da gewalttätige Ausschreitungen bei unbewilligten Nachdemonstrationen zu den 1. Mai-Feierlichkeiten bekanntermassen ein grosses Schadenspotential aufwiesen und da viele Anwohner und Passanten durch
das Verhalten der Demonstranten in der Ausübung ihrer Grundrechte eingeschränkt würden, sei das öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Ausschreitungen gegeben. Dieses sei höher zu werten als die Individualinteressen der einzelnen Demonstranten.
Zur Frage der Verhältnismässigkeit führte die Kantonspolizei aus, dem Beschwerdeführer sei während insgesamt ca. vier Stunden die Freiheit entzogen worden. Davon habe er sich jedoch noch ca. zwei Stunden im Kessel befunden, wo er sich innerhalb der Abschrankungen frei habe bewegen können. Um ca.
18.40 Uhr sei der Beschwerdeführer vom Kanzleiareal in die Militärkaserne gebracht worden. Dort seien nach seinen Angaben sein Name, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse auf einem Laufzettel erfasst worden. Da die Polizei verpflichtet sei, minderjährige Personen, die sie in Gewahrsam genommen habe, ohne Verzug den Inhabenden der elterlichen Sorge zuzuführen, seien in die Haftstrasse überführte Jugendliche zuerst behandelt worden, damit sie möglichst rasch ihren Eltern übergeben werden könnten. Als die Arrestanten-Nummer des Beschwerdeführers um 19.50 Uhr an der Reihe gewesen sei, seien seine Personalien festgestellt worden und es sei die auf seinen Namen lautende Wegweisungsverfügung ausgefüllt und ihm ausgehändigt worden. Um 20.30 Uhr sei er entlassen worden. Angesichts der Tatsache, dass dieses ca. 30-minütige Prozedere für die Feststellung der Personalien sowie das Ausfüllen und Aushändigen der Wegweisung mit 542 Personen habe durchgeführt werden müssen, sei diese Zeitdauer als verhältnismässig zu betrachten.
Das Zwangsmassnahmengericht folgt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen der Darstellung der Kantonspolizei. Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe eine Reihe von falschen Tatsachenfeststellungen getroffen und sei dabei von den Vorbringen des Beschwerdeführers abgewichen. Für die Annahmen des Zwangsmassnahmengerichts fänden sich in den Akten keine Belege. Auch seien Beweisanträge des Beschwerdeführers übergangen worden. So habe das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass Personen, welche sofort als Nicht-Störer qualifiziert worden seien, beispielsweise Familien, den Polizeikordon ohne vorgängige Identitätskontrolle hätten verlassen können (Urk. 5 S. 15 unten). Ferner nehme das Zwangsmassnahmengericht an, vor dem Schliessen der polizeilichen Reihen sei es allen Personen und damit auch dem Beschwerdeführer ungehindert möglich gewesen, den sich bildenden Kessel und damit das fragliche Areal selbständig und freiwillig zu verlassen (Urk. 5 S. 20 f. Erw. 3.6). Das Zwangsmassnahmengericht gebe an, diesbezügliche Ausführungen der Kantonspolizei seien unbestritten. Effektiv hät- ten nur einige - längst nicht alle - sofort als Nicht-Störer erkennbare Personen den Polizeikordon noch verlassen können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht mehr möglich gewesen, aus dem sich bildenden Kessel herauszukommen (Urk. 2 S. 4 Ziff. II/1 - 3).
Der Beschwerdeführer setzt der Sachdarstellung der Kantonspolizei eine eigene Sachdarstellung entgegen. Er bringt vor, dass vom Beginn der Einkesselung weg die betroffenen Personen - mit wenigen Ausnahmen, insbesondere einige Familien mit Kindern - keine Möglichkeit gehabt hätten, den Kessel zu verlassen bzw. sie von der Polizei daran gehindert worden seien (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. II/5). Der Beschwerdeführer habe die Stimmung im Bereich Kanzleiareal / Helvetiaplatz, wo er und weitere ihm bekannte Personen sich in einer losen Gruppe befunden hätten, als sehr friedlich und entspannt empfunden. Von einer angeblichen 1. MaiNachdemonstration sei nichts wahrzunehmen gewesen. Eine solche habe im damaligen Moment offensichtlich nicht stattgefunden, geschweige denn, dass der Beschwerdeführer daran teilgenommen hätte (Urk. 2 S. 5 Ziff. II/7). Die Identität des Beschwerdeführers sei von der Polizei bereits vor Ort bei der Festnahme und der Herausführung aus dem Kessel anhand eines Ausweises überprüft worden. Dies reiche aus, soweit eine Identitätsfeststellung notwendig sei. Der eigentliche Zweck der Einkesselung habe darin bestanden, die Eingekesselten wegzuweisen. Hierfür habe die vor Ort durchgeführte Feststellung der Identität genügt. Weiteres sei nicht notwendig gewesen, womit sich die Verbringung in die Polizeikaserne als unverhältnismässig erweise (Urk. 2 S. 7 Ziff. II/10 - 12). Der Beschwerdeführer habe sich weder einer Identitätskontrolle widersetzt, noch geweigert, von einem bestimmten Gebiet wegzugehen. Es sei im Zeitraum vom Beginn der Einkesselung bis zur Verbringung ins Kasernenareal keine Anweisung von Seiten der Polizei ergangen, das Gelände oder ein sonst wie bezeichnetes Gebiet zu verlassen
bzw. für einen bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. Eine Wegweisung in irgendeiner Form habe der Beschwerdeführer erst gegen Ende seines Aufenthalts im Kasernenareal erhalten, kurz bevor er aus der Polizeihaft entlassen worden sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. II/17).
Der Beschwerdeführer rügt, die Kantonspolizei habe den Ablauf unzureichend dokumentiert, nicht die vollständigen Akten eingereicht und einen Sachverhalt vorgebracht, der in wesentlichen Aspekten nicht belegt und unrichtig sei. Dies betreffe einerseits den Ablauf der Aktion in Bezug auf den Beschwerdeführer, andererseits aber auch die Gesamtsituation bzw. die unzureichende Dokumentation des polizeilichen Vorgehens insgesamt. Die Kantonspolizei habe somit ihre Aktenführungspflicht verletzt. Das Gericht dürfe nicht auf die von den Darlegungen des Beschwerdeführers abweichenden Behauptungen der Kantonspolizei abstellen, ohne dass diese von entsprechenden Akten belegt seien. Andernfalls seien die Aktenführungspflicht, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Indem das Zwangsmassnahmengericht den Anträgen des Beschwerdeführers auf Beizug sämtlicher Akten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei nicht gefolgt sei und stattdessen ohne tragfähiges Fundament Annahmen zu Lasten des Beschwerdeführers getroffen habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. II/8 und 9).
Die Polizei trägt durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung bei (§ 3 Abs. 1 PolG). Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen (§ 3 Abs. 2 lit. a und c PolG). Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr gefahndet wird (§ 21 Abs. 1 PolG). Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn diese Abklärungen vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweispapiere echt sind (§ 21 Abs. 3 PolG).
Die Argumentationsweisen der Kantonspolizei und des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsstreit gehen von verschiedenen Gesichtswinkeln aus. Die Kantonspolizei schildert die allgemeine Situation, welche sich ihr präsentierte und wie sie diese am Nachmittag des fraglichen 1. Mai 2011 einschätzte. Sie schildert das allgemeine Vorgehen und den Ablauf der Einkesselung, der Festnahme, der Verbringung in die Kaserne und der Aushändigung einer Wegweisungsverfügung mit Bezug auf gut 500 betroffene Personen. Der Beschwerdeführer geht von seiner individuellen Situation aus, macht im Wesentlichen geltend, dass er kooperiert habe und dass deshalb das Vorgehen gegen seine Person unverhältnismässig gewesen sei.
Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort auf dem Helvetiaplatz subjektiv eine friedliche Stimmung und keine konkreten Anhaltspunkte wahrnahm, welche auf eine bevorstehende und insbesondere gewalttätige Nachdemonstration hingewiesen hätten. Es ist auch denkbar, dass der Beschwerdeführer zu spät die bevorstehende Einkesselung durch die Polizei bemerkte und deshalb das Areal nicht mehr rechtzeitig verlassen konnte bzw. im Zeitpunkt, als er dies tun wollte, nicht mehr durch den Polizeikordon gelassen wurde, da er keiner aus Sicht der Polizei von vornherein nicht als Störer in Frage kommenden Bevölkerungsgruppe (Familien mit Kindern, Senioren, usw.) angehörte. Ebenso ist mangels entgegenstehender Hinweise anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an Ort und Stelle gegen seine Festnahme und Identitätsfeststellung und gegen die Aushändigung der Wegweisungsverfügung keinen Widerstand leistete.
Nachdem wie bereits ausgeführt mehr als 500 Personen von der polizeilichen Aktion betroffen waren, musste die Polizei ein im Wesentlichen einheitliches Vorgehen wählen, welches sich auf verschiedene mögliche Reaktionsweisen von Betroffenen ausrichtete und geeignet war, die grosse Zahl von Betroffenen innert nützlicher Frist zu bewältigen. Es konnte nicht für jeden Betroffenen ein individueller Entscheid, was das Vorgehen anging, getroffen werden.
Selbst wenn die Stimmung auf dem Helvetiaplatz, am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu Beginn der polizeilichen Aktion, aus seiner Sicht friedlich war
und dort keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende unbewilligte Demonstration erkennbar waren, schliesst dies nicht aus, dass der Kantonspolizei und der Stadtpolizei, deren Blickwinkel sich nicht auf das Kanzleiareal und den Helvetiaplatz beschränkten, solche Anhaltspunkte bekannt waren. Im Verfahren vor der (letztlich unzuständigen) Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hatte die Kantonspolizei verschiedene konkrete Fragen der Rekursabteilung zu ihrem Vorgehen zu beantworten (vgl. ergänzende Stellungnahme der Kantonspolizei vom 30. Januar 2012, Urk. 12/2/10). Diese Antworten lagen auch dem Zwangsmassnahmengericht bei Erlass der angefochtenen Verfügung vor. Der Polizei ist ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen, was das Vorgehen in einer konkreten Situation angeht. Zu beachten ist auch, dass die Einsatzleitung der Polizei aus dem Moment heraus rasch entscheiden musste, so dass es bei der nachträglichen Beurteilung ihres Vorgehens im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht darauf ankommen konnte, ob allenfalls aufgrund vertiefter Erwägungen und dem Wissensstand, der sich nach Abschluss der fraglichen Aktion zeigte, auch ein anderes Vorgehen möglich und ob dieses zweckmässiger gewesen wäre. Es konnte nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein, im Hinblick auf den Einzelfall des Beschwerdeführers die Polizeitaktik einer grundlegenden Nachkontrolle zu unterziehen oder gar die Polizei zu zwingen, ihre Informationskanäle und allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende und möglicherweise auch auf zukünftige Ereignisse ausgerichtete Taktik aufzudecken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zur allgemeinen Situation und zum allgemeinen Vorgehen der Polizei keine weiteren Akten einforderte.
Das Vorgehen der Kantonspolizei gegenüber dem Beschwerdeführer als Einzelnem ist durch fünf Aktenstücke dokumentiert:
Verhaftsrapport (Urk. 12/13/1)
Laufzettel (Urk. 12/13/2)
Formular Personen-Überprüfung (Urk. 12/13/3)
Wegweisungsverfügung (Urk. 12/13/4)
Provisorische Personenkontrollkarte (Urk. 12/13/5)
Mit diesen Dokumenten lässt sich das Vorgehen gut nachvollziehen, so dass die Kantonspolizei ihrer Aktenführungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist.
Selbst wenn eine Personenkontrolle des Beschwerdeführers und die Aushändigung der formularmässigen und nur noch handschriftlich mit den Personalien zu ergänzenden Wegweisungsverfügung grundsätzlich an Ort und Stelle, also auf dem Helvetiaplatz, denkbar gewesen wäre, erscheint es angesichts der grossen Zahl von betroffenen Personen als sinnvoll, dies vom Helvetiaplatz in die Haftstrasse in der Kaserne zu verlagern. Dort standen die nötigen technischen Hilfsmittel unmittelbar zur Verfügung und es konnte effizient und zeitsparend vorgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen, die Personenkontrolle soweit nötig mit Hilfe von Funk oder Mobiltelefon vorzunehmen, wäre umständlich und damit auch zeitaufwendig gewesen. Zu Recht weist die Kantonspolizei sodann auf die fehlenden sanitarischen Einrichtungen am Ort der Einkesselung hin, was ebenfalls für ein möglichst rasches Wegbringen der betreffenden Personen spricht.
Auch wenn Hauptzweck der Polizeiaktion die Wegweisung von Personen war, welche als Störer in Frage kamen, ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Polizei bei dieser Gelegenheit zugleich prüfte, ob die angehaltenen Personen allenfalls zur Fahndung ausgeschrieben waren. Wie der Medienmitteilung der Polizei vom 2. Mai 2011 zu entnehmen ist, wurden von den 542 verhafteten Personen 513 nach der Überprüfung wieder entlassen und 29 Personen der Jugendanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft zugeführt (Urk. 9/16).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich im Kreis von Personen aufhielt, welche nach Einschätzung der Polizei als Teilnehmer einer nicht bewilligten und möglicherweise gewalttätigen 1. Mai-Nachdemonstration in Frage kamen, und dass er nicht von vornherein als ein solcher Teilnehmer ausgeschlossen werden konnte. Die Kantonspolizei war im Sinne von § 21 Abs. 1 PolG im Rahmen der Gefahrenabwendung (§ 3 Abs. 2 lit. c PolG) berechtigt, den Beschwerdeführer anzuhalten und vorübergehend festzunehmen. Angesichts der besonderen Situation, namentlich der grossen Zahl von betroffenen Personen, war ein Verbringen des Beschwerdeführers in die Kaserne im Sinne von § 21 Abs. 3 PolG zulässig und auch angezeigt. Das diesbezügliche Vorgehen der Kantonspolizei war rechtmässig und verhältnismässig. Soweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Zur Wegweisung
Gemäss § 33 lit. a PolG darf die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten (§ 34 Abs. 1 PolG).
Der Beschwerdeführer hält dafür, das von der Polizei gewählte Vorgehen finde im Polizeigesetz keine genügende Stütze. Die Polizei hätte mit § 33 PolG eine genü- gende gesetzliche Grundlage gehabt, um den Beschwerdeführer vor Ort vom Bereich Helvetiaplatz / Kanzleiareal wegzuweisen und ihn für längstens 24 Stunden von diesem Ort fernzuhalten. Erst vor seiner Entlassung habe die Polizei ihm gegenüber die Wegweisung und Fernhaltung ausgesprochen. § 33 PolG beziehe sich aber klarerweise auf die unmittelbare Wegweisung vom betreffenden Ort. Sie beinhalte auch, dass der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werde, die angeordnete Wegweisung und Fernhaltung freiwillig einzuhalten. Beides - direkte Wegweisung vom betreffenden Ort und Möglichkeit, sich selbständig zu entfernen und die Massnahme einzuhalten - ergebe sich auch aus dem Vergleich mit § 34 PolG. Dort sei festgelegt, was die Polizei tun dürfe, wenn sich die betroffene Person der Wegweisung oder Fernhaltung widersetze. In diesem Fall dürfe die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen. E contrario bedeute dies, dass die Polizei die Wegweisung bzw. Fernhaltung vorab vor Ort aussprechen und der Person Gelegenheit geben müsse, die Massnahme von sich aus zu erfüllen. Nur
wenn sich die betroffene Person widersetze, dürfe die Polizei diese zu einer Dienststelle bringen und die Wegweisung bzw. Fernhaltung dort aussprechen. Erst am späten Abend, Stunden nach der Einkesselung, habe die Polizei die Wegweisung und Fernhaltung verfügt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr am ursprünglichen Ort gewesen, sondern habe sich im Kasernenareal in Haft befunden. Er habe sich nie einer Wegweisung oder Fernhaltung widersetzt. Unter diesen Umständen könne die Polizei die Massnahme auch nicht auf § 34 PolG abstützen (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. II/22 - 24).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in §§ 33 f. PolG sei von einem Ort die Rede, von dem eine Person weggewiesen werden könne. Gemeint sei damit der Ort, an dem sie sich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich aber zunächst im Bereich Kanzleiareal / Helvetiaplatz aufgehalten und nicht im gesamten vom Rayon erfassten Stadtgebiet. Er sei auch nicht vom Aufenthaltsort weggewiesen worden in dem Sinne, dass er diesen Ort von sich aus hätte verlassen müssen, sondern er sei von diesem Ort weg ins Kasernenareal verbracht worden. Die Möglichkeit, aufgrund der Anwesenheit an einem bestimmten Ort und gestützt auf den Wortlaut des Polizeigesetzes eine Wegweisung aus einem ganzen Stadtgebiet vornehmen zu können, bestehe nicht, nachdem das PolG die Wegweisung / Fernhaltung von einem Ort regle und der Beschwerdeführer gar nicht an diesem Ort gewesen sei, als die Massnahme verfügt worden sei (Urk. 2 S. 12 Ziff. II/25).
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die angeordnete Wegweisung und Fernhaltung erweise sich als nicht verhältnismässig. Die Massnahme müsste notwendig sein, um eine bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe sich bis ca. 21.00 Uhr in polizeilichem Gewahrsam befunden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszumachen in dem Sinne, dass eine Ansammlung von Personen bestanden hätte, die eine bedrohliche Grundstimmung verbreitet und sich angeschickt hätte, eine Nachdemonstration zu bilden. Zu diesem Zeitpunkt sei es vielmehr weitgehend ruhig gewesen. Der Anordnung fehle es insgesamt an einer Notwendigkeit. Dies gelte erst recht für die Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2011 und für den Tag und den Abend des 1. Mai 2011 [gemeint ist
wohl der Tag und Abend des 2. Mai 2011]. Es sei nichts ersichtlich, das für diese Zeit eine durch den Beschwerdeführer begründete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen könnte, welche eine derartige, 24 Stunden gül- tige Massnahme notwendig machen würde (Urk. 2 S. 12 f. Ziff. II/27).
Wie die Kantonspolizei in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, sieht das Polizeigesetz drei Stufen von Wegweisungen vor:
Stufe 1: Mündliche Wegweisung für maximal 24 Stunden (§ 33 PolG)
Stufe 2: schriftliche Wegweisung mittels Verfügung für maximal 24 Stunden (§ 34 Abs. 1 PolG)
Stufe 3: schriftliche Wegweisung mittels Verfügung für maximal 14 Tage, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (§ 34 Abs. 2 PolG)
Die Kantonspolizei bringt vor, aufgrund der Anzahl weggewiesener Personen sowie weil diese aus den Stadtkreisen 1, 4 und 5 weggewiesen wurden, sei die an sich mündliche Wegweisung der Stufe 1 in schriftlicher Form festgehalten worden. Dies habe einerseits sichergestellt, dass die weggewiesenen Personen aufgrund des ausgehändigten Planes genau gewusst hätten, welches Gebiet sie während der festgelegten Zeit nicht hätten betreten dürfen. Andererseits hätte so, falls eine mit einer Wegweisung der Stufe 1 belegte Person in der gleichen Nacht nochmals von der Polizei kontrolliert worden wäre, mittels des ausgehändigten und im System erfassten Formulars festgestellt werden können, dass sie sich nicht an die auferlegte Fernhaltung gehalten habe und dass diesfalls ein Anwendungsfall von
§ 34 Abs. 1 PolG vorgelegen hätte, womit man der betreffenden Person auf der Polizeidienststelle eine Wegweisung der Stufe 2 hätte erteilen können (Urk. 8 S. 3 f.).
Zwar ist die genannte Verfügung mit Wegweisung/Fernhaltung vom 01.05.11 gestützt auf §§ 33 f. des Polizeigesetzes überschrieben (Urk. 12/13/4), was auf einen Einbezug von § 34 PolG hinweist. Doch begründet wird die Wegweisung letztlich nur mit § 33 PolG. Eine solche setzt nicht voraus, dass die betroffene Person bereits zu erkennen gegeben hat, sich einer allfälligen Wegweisung oder Fernhaltung entziehen zu wollen. Es liegt somit eine Wegweisung der ersten Stufe vor. Allein der Umstand, dass diese Wegweisung dem Beschwerdeführer in
schriftlicher Form mitgeteilt wurde und er zuvor in die Kaserne überführt worden war, macht aus dieser Wegweisung keine solche der Stufe 2 im Sinne von § 34 Abs. 1 PolG. Die Überführung des Beschwerdeführers vom Kanzleiareal in die Kaserne erfolgte gestützt auf § 21 Abs. 3 PolG und nicht auf § 34 Abs. 1 PolG. Ein Anspruch des Beschwerdeführers, ihm die Wegweisung lediglich mündlich zu eröffnen, bestand nicht.
Der Beschwerdeführer definiert den Begriff des Ortes in § 33 PolG zu eng. Damit ist nicht bloss der Punkt gemeint, an welchem der Beschwerdeführer von der Polizei angetroffen wurde. Ein Ort kann je nach den Umständen ein Gebäude, ein Areal, ein Quartier und allenfalls sogar eine ganze Ortschaft (z.B. die Stadt Zü- rich) oder mehr umfassen. Da nach den bisherigen Erfahrungen der Polizei 1.MaiNachdemonstrationen sich in der Regel in den Stadtkreisen 1, 4 und 5 abspielten, war es folgerichtig, die Fernhaltung auf diese drei Stadtkreise auszudehnen, aber auch zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fernhaltung nicht absolut galt, sondern in der Wegweisungs- / Fernhaltungsverfügung ausdrücklich festgehalten wurde, sollte sich der Wohnoder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Gebiet befinden, dürfe das Gebiet auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zu bzw. vom Wohnort betreten werden (Urk. 12/13/5). Der Beschwerdeführer wohnte damals in Zürich 10, also ausserhalb der Stadtkreise 1, 4 und 5, so dass die betreffende Ausnahme vom Rayonverbot nicht zum Zug kam. Er führte in seiner Einsprache vom 2. Mai 2011 aus, er befinde sich noch in Ausbildung (Urk. 12/2/1 S. 3 Ziff. 14). Er macht jedoch nicht geltend, er sei am Montag, 2. Mai 2011 am Aufsuchen einer Bildungseinrichtung in den von der Fernhaltung umfassten drei Stadtkreise gehindert worden. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob der Begriff Arbeitsort sinngemäss auch eine Bildungseinrichtung umfasste und ob verneinenden Falls darin eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers zu erblicken gewesen wäre.
In früheren Jahren erfolgten regelmässig in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai teils mit massiver Gewaltausübung verbundene Ausschreitungen. Auch wenn es am 1. Mai 2011 um 20.30 Uhr ruhig gewesen war, konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es wieder zu solchen Nachdemonstrationen kommen werde. Die gegen die betroffenen Personen und damit auch gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Fernhaltung machte mindestens für die Dauer der Nacht Sinn. Ob die Fernhaltung für die gesetzliche Höchstdauer von 24 Stunden (§ 33 PolG) zwingend war oder ob allenfalls auch eine kürzere Dauer genügt hätte, kann offen bleiben. Auch diesbezüglich ist der Polizei ein Ermessensspielraum einzuräumen, in welchen nicht ohne Not eingegriffen werden soll.
Alles in allem erweist sich die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung bzw. Fernhaltung als rechtmässig und auch als verhältnismässige und die Freiheit des Beschwerdeführers eher geringfügig tangierende Massnahme.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 VRG i.V.m. § 13 Abs. 1 VRG), jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Pflicht des Beschwerdeführers zu Nachzahlung, sobald er dazu in der Lage sein wird, bleibt vorbehalten (§ 16 Abs. 4 VRG). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.-- festzulegen (§ 20 GebV OG sowie analog § 65a Abs. 1 VRG).
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Barauslagen werden separat entschädigt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Gebüh- renverordnung des Verwaltungsgerichts, GebV VGr). Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers wird somit von der Kammer nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein
Es wird beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur.
X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
Die Kosten, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Kantonspolizei Zürich, Kommando (gegen Empfangsbestätigung)
das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 18. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann
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