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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils TB140163: Obergericht des Kantons Zürich

Es geht um einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung an einer Tramhaltestelle in Zürich. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung, da der Wagenführer eine Vollbremsung gemacht hatte, um eine Kollision zu verhindern. Die Gesuchstellerin 1 verletzte sich dabei leicht. Die Staatsanwaltschaft argumentiert jedoch, dass die Gesuchstellerin selbst gestürzt sei und dem Wagenführer keine Schuld zukomme. Da kein Strafantrag gestellt wurde, wird beschlossen, nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts TB140163

Kanton:ZH
Fallnummer:TB140163
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid TB140163 vom 26.02.2015 (ZH)
Datum:26.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ermächtigung
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Ermächtigung; Gesuchsgegner; Kantons; Antrag; Untersuchung; Akten; Antrag; Empfang; Obergericht; Oberstaatsanwaltschaft; Polizei; Empfangsbestätigung; Rechtsmittel; Kammer; Meyer; Präsident; Gerichtsschreiber; Zuppinger; Körperverletzung; Tramhaltestelle; Gesuchstellerin; Verfügung; Kammer; Erteilung; Nichterteilung; Sinne; Ermächtigungsverfahren; Vorfall; Verfolgung
Rechtsnorm:Art. 110 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 56 OR, 2014

Entscheid des Kantongerichts TB140163

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: TB140163-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 26. Februar 2015

in Sachen

  1. A. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Gesuchstellerinnen

gegen

  1. ,

    Gesuchsgegner

    betreffend Ermächtigung

    Erwägungen:

    I.
    1. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 26. Oktober 2014 betreffend Verkehrsunfall mit Körperverletzung. Aus dem Polizeirapport und den übrigen Polizeiakten geht hervor, dass es am 30. September 2014 in Zürich an der Tramhaltestelle zu einem Zwischenfall kam. Der das Tram auf die Tramhaltestelle lenkende Wagenführer B. (Gesuchsgegner) versuchte mittels einer Vollbremsung eine Kollision mit A. (Gesuchstellerin 1) zu verhindern. Die Gesuchstellerin 1 verletzte sich leicht (Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft überwies mit Verfügung 17. November 2014 die ihr zugegangenen Akten mit dem Betreff Fahrlässige Körperverletzung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 StPO sowie § 148 GOG auf dem Dienstweg via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - der hiesigen Kammer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden, da sich die Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gegen Behördenmitglieder richte und sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit beziehe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege (Urk. 2).

    2. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde der Gesuchstellerin 1 Gelegenheit gegeben, sich zum Ermächtigungsverfahren zu äussern. Dabei wurde auf das eingeschränkte Überprüfungsthema in diesem Verfahren aufmerksam gemacht (Urk. 4). Die Gesuchstellerin 1 liess sich innert ihr angesetzter Frist nicht vernehmen.

II.
  1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, damit, dass die Gesuchstellerin 1 ganz offensichtlich von sich aus gestürzt sei und den Gesuchsgegner keine Schuld treffe (Urk 2 S. 1).

  2. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin 1 wurden durch die Polizei zum Vorfall vom 30. September 2014 befragt (Urk. 3/3-4).

  3. Der Vorfall ereignete sich am 30. September 2014. In den Akten befindet sich ein Formular betreffend Strafantrag. Darauf bestätigte die Gesuchstellerin 1 am 15. Oktober 2014 lediglich, dass sie von der dreimonatigen Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB Kenntnis genommen hat. Einen Strafantrag gegen den Gesuchsgegner stellte sie damals nicht (Urk. 3/2) und liegt der beschliessenden Kammer bis dato auch nicht vor.

  4. Da kein Strafantrag vorliegt, fehlt es von vornherein an einer Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung bezüglich eines Antragsdelikts. Von der Staatsanwaltschaft wird ein deliktsrelevanter Tatverdacht nicht einmal behauptet und ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht offensichtlich aus den Akten, insbesondere nicht aus der polizeilichen Befragung der Gesuchstellerin 1. Im Weiteren wurde auch keine Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts eingereicht und ein solches ist nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, worin ein rechtliches Interesse an einem formellen Entscheid des Obergerichts zur Nichtermächtigung zu einer Strafverfolgung liegen könnte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen,

    führt nur zu einem forensischen Leerlauf. Es ist daher nicht darauf einzutreten.

  5. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Gesuchstellerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad C-5/2014/10005089 (gegen Empfangsbestätigung)

    • den Gesuchsgegner (per Gerichtsurkunde)

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad STR 5089 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad STR 5089, unter Rücksendung der eingereichten Akten (gegen Empfangsbestätigung)

  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Zuppinger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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