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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SU190011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU190011 vom 08.08.2019 (ZH)
Datum:08.08.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1190/2019
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Berufung; Geschwindigkeit; Lastwagen; Aussagen; Vorinstanz; Fahrspur; Urteil; Abstand; Gericht; Kurzbericht; Fahrt; Zeuge; Sachverhalt; Auskunftsperson; Verkehr; Busse; Verfahren; Fahrzeug; Dietikon; Fahrtenschreiber; Vollbremsung; Sekunde; Verletzung; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 26 SVG ; Art. 29 BV ; Art. 34 SVG ; Art. 390 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 44 SVG ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:133 I 33; 138 I 305; 139 III 305; 139 IV 179; 140 III 264; 142 III 433;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190011-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher

Urteil vom 8. August 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon,

Einzelgericht, vom 27. September 2018 (GB180018)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl ST.2017.4116 des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom

11. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 44 S. 16 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).

  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.-.

  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.-.

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2017.4116 vom 11. Dezember 2017 in Höhe von Fr. 330.- und die nachträglichen Untersuchungsund Überweisungskosten im Betrage von Fr. 930.- (insgesamt: Fr. 1'230.-) werden dem Einsprecher auferlegt.

  6. (Mitteilung)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 45 S. 7 sinngemäss)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2018 (GB180018) sei vollumfänglich aufzuheben.

    2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) freizusprechen.

    3. Die Kosten beider Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 57 S. 1)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Prozessuales
  1. Prozessgeschichte

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

      27. September 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 16). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 38) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde den Parteien am 13. März 2019 respektive am 20. März 2019 zugestellt (Urk. 43/1; Urk. 43/2). In der Folge reichte der Beschuldigte am 9. April 2019 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Verfahrensanträge (Urk. 45).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Statthalteramt Bezirk Dietikon zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Antrag gemäss Ziff. 4 der Berufungserklärung (Urk. 45 S. 7) darauf hingewiesen, dass die Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 bei der Vorinstanz einzuverlangen sei und ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren sofort nach Entdeckung des Fehlers bei der Verfahrensleitung der Vorinstanz einzureichen wäre (Urk. 47).

    4. Mit Eingabe vom 15. April 2019 verzichtete das Statthalteramt Bezirk Dietikon auf eine Anschlussberufung (Urk. 49). Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51).

    5. Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht sinngemäss mit, mit Ausnahme von Ziff. 4 der Berufungserklärung an seinen gestellten Anträgen festhalten zu wollen und begründete diese (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt Bezirk Dietikon zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO eingeräumt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort, beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 59). Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, dass er Anzeige gegen den Zeugen B. erstattet habe und ein Strafverfahren gegen B. wegen falscher Anschuldigung etc. eröffnet worden sei (Urk. 63). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif.

  2. Kognition des Berufungsgerichts

    Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem - wie dies vorliegend der Fall ist - lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Aktenund Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer

    Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305

    E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

  3. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten (Urk. 45

    S. 7), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil der Vorinstanz steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  4. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Berufungserklärung geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Zur Begründung führte er aus, dass Akten, welche er dem Gericht vorgelegt habe, keinen Niederschlag im Urteil gefunden hätten. Es seien dies vor allem die Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Auswertung des Fahrtenschreibers des Lastwagens (Urk. 30) und das Geschwindigkeitsprotokoll (Urk. 34/1). Diese seien zu den Akten genommen wor-

      den, das Gericht habe sich in seinem Entscheid aber nicht dazu geäussert (Urk. 45 S. 2).

    2. Das Gericht würdigt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile eine Begründung, die unter anderem die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss das Gericht in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die urteilende Instanz muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen und diese widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. und BGE 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

    3. Diesen Anforderungen wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid Genüge getan. Aus dem Urteil ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und welche Beweismittel sie für ihren Entscheid als relevant erachtete (vgl. Urk. 44 S. 5 E. II.5.). Dass die Vorinstanz sich nicht zu allen Vorbringen und eingereichten Beweismitteln des Beschuldigten, unter anderem zur Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Auswertung des Fahrtenschreibers und dem Geschwindigkeitsprotokoll geäussert hat, war insofern zulässig, weil über die Geschwindigkeiten und die Bremsmanöver ein Bericht des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung des Fahrtenschreibers vorliegt. An den Aussagen in diesem Bericht bestehen keine Zweifel, woran zusätzliche Unterlagen oder Interpretationen des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen.

II. Sachverhalt
  1. Ausgangslage

    Vor dem Limmattaler Kreuz Richtung Zürich bestehen auf der Autobahn A1 insgesamt fünf Fahrspuren. Die beiden Spuren zur linken Seite - nachfolgend 1 und 2 genannt - führen gerade aus in Richtung Osten in die Stadt Zürich. Die beiden mittleren Spuren - nachfolgend 3 und 4 - biegen zunächst leicht rechts ab, verlaufen dann über eine langzogene Linkskurve bzw. eine Brücke über die beiden Spuren nach Zürich hinüber nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring. Die Spur 5, ganz rechts, biegt in einer langezogenen Rechtskurve nach Süden auf den sogenannten Westring ab.

    Die Auskunftsperson C. beabsichtigte durch den Gubristtunnel in Richtung Ostschweiz zu fahren. Sie lenkte ihren LKW dazu auf der für den Gubristtunnel vorgesehenen Spur 4. Neben ihr sass als Beifahrer der Zeuge B. .

    Der Beschuldigte beabsichtigte nach Süden auf den Westring zu fahren. Er fuhr dazu nicht auf der dafür vorgesehen Spur 5, auf welcher stockender Kolonnenverkehr herrschte, sondern auf der Spur 4, wobei er von hinten auf den LKW aufschloss. Vor dem Einschwenken auf die Spur 5 Richtung Westring überholte er noch den vor ihm fahrenden LKW, indem er von der Spur 4 auf die Spur 3 ausschwenkte, dann wieder auf die Spur 4 zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf die Spur 5 (Richtung Westring) einzufädeln. Bei diesem Manöver kam es zu einer, nicht all zu heftigen Kollision, indem der LKW trotz Bremsmanöver in das Heck des Autos des Beschuldigten hineinfuhr.

    Strittig ist, ob der Beschuldigte bei seinem mehrfachen Spurwechsel zu wenig Abstand zum LKW einhielt oder ob die LKW-Fahrerin C. unaufmerksam war und das Bremsmanöver zu spät einleitete.

  2. Auffassung der Vorinstanz

    Die Vorinstanz resümierte, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Erkenntnisquellen würden keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der

    aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten entstandene Abstand zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Lastwagen der Auskunftsperson C. zu knapp gewesen sei, als dass sie rechtzeitig hätte bremsen können. Der Umstand, dass die Auskunftsperson C. gleich zweifach habe bremsen müssen, bedeute, dass nicht nur der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu kurz gewesen sei, sondern der Beschuldigte zusätzlich stark abgebremst habe, um einen Platz in der stockenden Kolonne auf der rechten Fahrspur einzunehmen. Die

    Aussagen der Auskunftsperson C.

    und des Zeugen B.

    würden sich

    mit den Ergebnissen des Kurzberichts decken. Die Ausführungen des Beschuldigten liessen sich hingegen nicht mit den vorhandenen Akten in Einklang bringen.

    Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson C.

    und des Zeugen

    B. sowie den Forensischen Kurzbericht sei der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten.

  3. Würdigung

    1. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Die nachstehenden Erwä- gungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen:

      1. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom

        18. Mai 2019 zunächst auf seine Einvernahmen in der Untersuchung, sein Plädoyer und seine Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verwies. Damit verbunden wurde einzig die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eingegangen sei. Die Feststellung des Sachverhaltes sei - so der Beschuldigte - offensichtlich unrichtig (Urk. 53 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten - wenn auch kurz - auf Seite 6 des Urteils gewürdigt hat. Sofern der Beschuldigte damit weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, sei auf oben

        I.4.3 verwiesen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der einfache Verweis auf die eigenen Vorbringen sowie den Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt anders gewürdigt hat, den Anforderungen an die Rügepflicht nicht genügt. Es ist noch keine Willkür damit belegt, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse

        nicht mit der eigenen Darstellung der das Rechtsmittel führenden Person übereinstimmen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).

      2. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte geltend macht, die andere Seite besitze durchaus auch materielle und nichtmaterielle Interessen (Urk. 45 S. 4) respektive behauptet, der Zeuge (B. ) wolle die Auskunftsperson aufgrund seiner Beziehung zu dieser (C. ) entlasten (Urk. 53 S. 2). Es ist richtig, dass es sich bei der Auskunftsperson C. nicht um eine unbeteiligte Dritte handelt, ohne jegliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin geht es darum, wer Schuld am Unfall trägt, der Beschuldigte oder die Auskunftsperson C. . Andererseits hat auch der Beschuldigte dasselbe Interesse, jegliche Schuld am Unfall zu bestreiten. Insofern vermag sein Standpunkt nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Ebenso ist richtig, dass die Auskunftsperson C. und der Zeuge B. zumindest während der Untersuchung miteinander liiert waren und zusammen wohnten (vgl. Urk. 6 S. 3 und 8 F/A 5 und 35; Urk. 7 S. 2). Dieser Umstand alleine macht eine Aussage aber noch nicht unglaubwürdig. In den Aussagen von B. sind nämlich nicht die geringsten Hinweise auf eine geplante Absprache mit der Auskunftsperson C. ersichtlich. Er schildert das Geschehen in eigenen Worten und aus eigener Perspektive, ohne bloss Aussagen der Auskunftsperson C. zu bestätigen. In erster Linie massgebend ist zudem nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen - das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten -, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Es kommt vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Überund Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein

        hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985],

        S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff., 91 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). Die Kritik des Beschuldigten an der Glaubwürdigkeit von C. und B. geht damit fehl. Es ist demnach nicht willkürlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die Aus-

        sagen des Zeugen B.

        abzustellen. Was die Aussagen des Beschuldigten

        angeht, so brachte dieser konstant und widerspruchsfrei vor, er habe mit einem Abstand von ca. 30 Metern vor dem von C. gefahrenen Lastwagen wieder auf die Spur desselben gewechselt, die Auskunftsperson sei abgelenkt gewesen und hätte schneller reagieren können müssen. Es sind keine Übertreibungsoder Lügensignale ersichtlich, weshalb seine Aussagen grundsätzlich nicht offensichtlich unplausibel sind.

      3. Die Aussagen von C. erweisen sich als glaubhaft. Ihre Aussagen sind detailliert und werden untermalt durch weitere Informationen, wie zum Beispiel, sie sei die Strecke zum damaligen Zeitpunkt jeden Tag gefahren und habe immer wieder erlebt, dass Automobilisten mit dem Ziel überholt hätten, weiter vorne wieder auf die rechte Fahrspur einzugliedern. Zu Recht bringt der Beschuldigte allerdings vor, dass sich gewisse Aspekte ihrer Aussagen nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lassen (vgl. Urk. 45 S. 2). So erklärte sie, sie sei vom Gas gegangen, als sie gesehen habe, dass die rechte Fahrspur Richtung Urdorf zu stauen beginne (Urk. 6 S. 3 und 5 F/A 7 f. und 22). Gemäss den Angaben von C. und B. sei der Lastwagen infolge des Überholmanövers des Beschuldigten zweimal abgebremst worden (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.; Urk. 7

        S. 4 F/A 7 f.). Aus dem Fahrtenschreiber ist ersichtlich, dass der Lastwagen zunächst für eine längere Strecke eine konstante Geschwindigkeit von 85 km/h gefahren ist und danach eben diese zwei Bremsphasen durchlaufen hat. Dass der

        Lastwagen vor diesen zwei Bremsvorgängen zeitnah bereits an Geschwindigkeit verloren hätte, kann dem Fahrtenschreiber damit nicht entnommen werden. Es besteht demzufolge eine Unstimmigkeit. Sodann erweist sich die von C. gemachte Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit vor dem fraglichen Vorfall (70 km/h: Urk. 6 S. 5 F/A 18) vor dem Hintergrund der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers (85 km/h: Urk. 9 Beilage 4) als falsch. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im Kerngeschehen immer gleich aussagte. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie hier absichtlich eine falsche Aussage deponieren wollte. Vielmehr sind solche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten einer Person typisch, insbesondere wenn man bedenkt, dass seit dem Vorfall bis zur betreffenden Aussage rund acht Monate vergangen sind. Der Glaubhaftigkeit der von C. gemachten Aussagen im Kern tun diese Unstimmigkeiten jedenfalls keinen Abbruch, und die vorinstanzliche Würdigung ist keineswegs unhaltbar.

      4. Schliesslich sind auch die Aussagen des Zeugen B.

        detailliert und

        nachvollziehbar. Zwar ist es mit dem Beschuldigten auch hier richtig (Urk. 5 S. 2 F/A 4; Urk. 53 S. 2), dass B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten behauptete, es habe Bremsspuren gegeben, die Polizei habe diese aufgenommen, es sei eine ABS-Spur gewesen, was eine Vollbremsung bedeute (Urk. 7 S. 8 f. F/A 34), solches aber dem Polizeirapport vom 25. September 2017 nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 1). Dass der Zeuge hier eine falsche Aussage deponierte, lässt sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Tatsache ist aufgrund des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018, dass in der zweiten Bremsphase mit dem Lastwagen eine Vollbremsung durchgeführt wurde. Mit Fug kann angenommen werden, dass dieses Bremsmanöver auch Spuren auf der Fahrbahn hinterlassen hat. Dass diese dann letztlich nicht im Polizeirapport erscheinen, bedeutet nicht, dass es diese nicht effektiv gegeben haben könnte und der Zeuge damit wahrheitswidrig ausgesagt hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Polizei

        - beispielsweise zwecks Vermeidung einer grösseren Staubildung - auf eine verwertbare Erfassung des Spurenbildes verzichtet hat und diese deshalb nicht aus dem Rapport ersichtlich sind.

        Im Übrigen sagte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 zurückhaltend aus. Glaubhaft erscheinen lässt seine Aussagen unter anderem, dass diese teilweise auch leicht und zu Gunsten des Beschuldigten von den Aussagen von C. abweichen. So sagte er beispielsweise auf Vorhalt, dass C. - im Gegensatz zu den Aussagen von B. - von einem Abstand von nur einer Autolänge gesprochen habe, er könne nur das sagen, was er gesehen und gefühlt habe. Wie gross der Abstand effektiv gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei er viel zu gering gewesen, weil anders die Kollision gar nicht passiert wäre (Urk. 7 S. 6 F/A 19). Es fällt auf, dass der Zeuge hier seine Aussage - was ein Leichtes gewesen wäre - nicht einfach derjenigen von C. anpasst, sondern seine eigenen Wahrnehmungen schildert. Er will damit den Beschuldigten nicht unnötig belasten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann gibt der Zeuge klar zu erkennen, wenn er etwas nicht weiss oder sich unsicher ist (vgl. z.B. Urk. 7 S. 6 F/A 20 und 22). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. .

    2. So gesehen sind sowohl die Aussagen von C. und B. als auch die von deren Schilderungen abweichenden Angaben des Beschuldigten je für sich betrachtet glaubhaft, was noch keinen sicheren Schluss auf den Sachverhalt zulässt. Zieht man nun aber noch den Kurzbericht des Forensischen Instituts vom

5. Februar 2018 hinzu, so fügt sich dieser stimmig in die Aussagen von C. und B. , während er die Angaben des Beschuldigten nicht stützt.

      1. Mit Bezug auf den Kurzbericht vom 5. Februar 2018 monierte der Beschuldigte, es fehle darin eine Unterschrift (Urk. 45 S. 3). Sinngemäss machte er damit eine Unverwertbarkeit des Kurzberichts geltend. Richtig ist, dass der Kurzbericht nur mit der Unterschrift von FwmbA D. versehen ist, welche den Kurzbericht kontrollierte. Eine Unterschrift des Hauptsachbearbeiters, FwmbA E. , fehlt (Urk. 9 S. 4). Allerdings handelt es sich bei dem betreffenden Aktenstück eben gerade um einen Kurzbericht und nicht um ein Gutachten, weshalb die Formvorschriften für Gutachten nicht zur Anwendung gelangen. Das auf dem

        Kurzbericht die Unterschrift von FwmbA E.

        fehlt, schadet deshalb nicht.

        Überdies ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Bericht effektiv von FwmbA E. angefertigt wurde, ist doch erst nach Ausfertigung des Berichts eine Kontrolle desselben durch eine weitere Person möglich. Kommt wei-

        ter hinzu, dass eben dieser E.

        anlässlich eines Telefongesprächs mit der

        fallführenden stellvertretenden Statthalterin, lic. iur. F. , explizit auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich verwiesen hat (Urk. 12). Die Urheberschaft ist trotz fehlender Unterschrift mit rechtsgenügender Sicherheit gegeben, weshalb der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018 verwertbar ist. Und selbst wenn der Kurzbericht aufgrund der fehlenden Unterschrift unverwertbar wäre, so liessen sich die nachfolgenden Ausführungen ohne Weiteres auch auf die bei den Akten liegenden Beilagen der Datenauswertung des Fahrtenschreibers stützen (Urk. 9 Beilagen 1-5).

      2. Aus dem Kurzbericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich unzweideutig, dass der von C. gelenkte Lastwagen im unfallrelevanten Zeitraum zwei Bremsphasen durchlaufen hat. In einer ersten Bremsphase wurde der Lastwagen um 18:04.33 Uhr aus einer Geschwindigkeit von 85 km/h während ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 136 m bis auf 53 km/h verlangsamt. Dabei entsprechen die registrierten maximalen Bremswerte (Verzögerungswerte) in dieser Phase einer normalen Betriebsbremsung. In einer zweiten Phase wurde der Lastwagen nach einer Sekunde mit gleichbleibender Geschwindigkeit und einer zurückgelegten Distanz von ca. 14.7 Metern um 18:04.40 Uhr innerhalb von ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 40 Metern aus einer Geschwindigkeit von ca. 53 km/h bis zum Stillstand abgebremst. Die registrierten maximalen Verzögerungswerte entsprechen dabei gemäss Kurzbericht einer Vollbremsung eines Lastwagens mit Anhänger (Urk. 9 S. 3).

      3. Diese Erkenntnisse aus dem Kurzbericht korrelieren mit den Aussagen von C. und B. . C. sagte aus, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sie links überholt und sei vor ihr wieder in die Fahrspur eingebogen (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Sie habe dann ein erstes Mal bremsen müssen (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.). Auch B. gab zu Protokoll, C. habe den Lastwagen abgebremst, als der Beschuldigte den Lastwagen links überholt habe (Urk. 7 S. 4 F/A 7). Gemäss den Aussagen von C. und B. war der Abstand, mit welchem der Beschuldigte von der dritten auf die zweite Fahrspur einbog, gering. B. erklär- te, dieser Abstand habe maximal 12 Meter betragen (Urk. 7 S. 4 F/A 11). Gemäss den Angaben von C. sei der Abstand sogar noch kleiner gewesen (Urk. 6

        S. 6 F/A 26). Ihren Lastwagen verlangsamte sie infolgedessen im Rahmen eines normalen Bremsmanövers auf die erwähnten 53 km/h. Dieses vorgängige Bremsmanöver ist absolut lebensnah und nur damit erklärbar, dass der Beschuldigte nach seinem Überholmanöver so dicht vor dem LKW einschwenkte, dass der Abstand zu gering war. Ebenso ist lebensnah, dass die LKW-Lenkerin C. in diesem Moment noch nicht wusste, dass der Beschuldigte gar nicht auf ihrer Spur in Richtung Gubristtunnel weiterfahren wollte. Deshalb war in diesem Moment auch gar keine Vollbremsung nötig, denn wäre der Beschuldigte auf dieser Spur in Richtung Gubristtunnel weitergefahren, wäre es gar nicht zu einer Kollision gekommen, weil der Verkehr auf dieser Spur ungehindert floss. Eine Vollbremsung musste C. erst einleiten, weil der Beschuldigte dann unmittelbar nach dem zu dichten Einspuren auf ihre Spur, weiter abbremste, um in den Kolonnenverkehr auf der ganz rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln.

        Die erste Bremsung von C.

        belegt zudem zweifelsfrei, dass sie ihre Aufmerksamkeit direkt auf den Raum vor ihrem Fahrzeug richtete. Die Vollbremsung musste sie erst einleiten, weil der Beschuldigte in die Spur nach rechts wechseln wollte, obschon dies wegen dem dichten Kolonnenverkehr auf jener Spur nicht

        ohne Bremsmanöver möglich war. Eine Unaufmerksamkeit von C.

        kann

        aufgrund des durch den Fahrtenschreiber belegten, zweimaligen Bremsmanövers deshalb ausgeschlossen werden.

      4. Der erste normale Bremsvorgang erscheint auch nachvollziehbar. Dadurch konnte sie Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gewinnen, welches sie mit einer im Vergleich zu ihrer eigenen Geschwindigkeit höheren Geschwindigkeit überholte. Eine Vollbremsung oder eine weitere Reduktion der Geschwindigkeit des Lastwagens war in diesem Moment deshalb nicht nötig, zumal

C.

nicht davon ausgehen musste, dass es nach dem Wechsel des Beschuldigten von der dritten auf die zweite Fahrspur zu einem gerade anschliessenden Spurwechsel auf die erste Fahrspur kommen wird. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass er soeben ihren

Lastwagen überholt hatte und vor ihr wieder eingebogen war, verkehrsregelgerecht nur in die erste Fahrspur wechseln würde, wenn er sie dadurch nicht behindern würde. Richtig ist es zwar mit dem Beschuldigten, dass der Fahrtenschreiber ein Podium von etwa drei Sekunden aufweist, während welcher die Geschwindigkeit des Lastwagens zwischen 52 und 53 km/h betrug (Urk. 35 S. 3; Urk. 45 S. 3). Allerdings lässt sich daraus einerseits nicht ableiten, dass C. während diesen drei Sekunden (39-41) überhaupt nicht gebremst hätte. Der Fahrtenschreiber zeichnet die Geschwindigkeit nur in Sekundenschritten auf. Aus diesem lässt sich ablesen, dass der erste Bremsvorgang respektive die erste Temporeduktion bei Sekunde 38/39 beendet wurde und sich der Lastwagen während Sekunde 39/40 mit 53 km/h fortbewegte, bevor in Sekunde 41 der zweite Bremsvorgang eingeleitet wurde. Die betreffenden Geschwindigkeiten ergeben sich auch aus dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten Geschwindigkeitsprotokoll respektive der Geschwindigkeitsübersicht (Urk. 30; Urk. 34/1 S. 6). Und andererseits durfte C. nach dem ersten Bremsvorgang davon ausgehen, dass der Abstand durch ihre Geschwindigkeitsreduktion bei gleichbleibender Fahrt des Beschuldigten, welcher sie mit einer höheren Geschwindigkeit überholt hatte, ausreichen wird, wenn der Beschuldigte sich - wenn auch mit geringem Abstand - vor ihr einreihen würde und seine Fahrt geradeaus auf der zweiten Fahrspur fortsetzen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte nach seinem Wechsel von der dritten auf die zweite Fahrspur sogleich noch versuchen würde, sich in eine Lücke in die erste Fahrspur einzureihen und sein Tempo deswegen erheblich reduzieren wird. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten selber, welcher sein Fahrmanöver als etwas Unvorhergesehenes bezeichnet (Prot. I S. 10). Damit brachte der Beschuldigte mitunter gerade zum Ausdruck, dass sein Fahrverhalten nicht dem entsprochen hat, womit andere Verkehrsteilnehmer normalerweise zu rechnen haben. Infolge dieses Manövers des Beschuldigten musste - wie sich aus den glaubhaften Aussagen von C. und B. ergibt - C. in einer zweiten Bremsphase eine Vollbremsung einleiten.

Erst während dieser Vollbremsung respektive zweiten Bremsphase kam es dann - entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Urk. 45 S. 2 und 4; Urk. 53

S. 2) - zur Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Fahrzeug des Beschuldigten. Dies wird nicht nur durch die Aussagen von C. und B. gestützt (Urk. 6 S. 6 F/A 25; Urk. 7 S. 4 F/A 7). Es wäre auch absolut lebensfremd, dass

C.

nach einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten im Rahmen

des ersten Bremsmanövers die Bremse über eine Sekunde loslässt, bevor sie dann erneut auf die Bremse tritt und die Vollbremsung einleitet. Lebensfremd ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Beschuldigten, C. habe überhaupt nicht gebremst, bevor es zur Kollision gekommen sei. Sein Auto sei auf ungefähr 80 km/h beschleunigt worden (Urk. 4 S. 7 F/A 20). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einem Aufprall von derart unterschiedlichen schweren Fahrzeugen mit solch unterschiedlichen Geschwindigkeiten - gemäss dem Beschuldigten soll er mit 50 km/h unterwegs gewesen sein, während ihn der 80 km/h fahrende LKW getroffen habe (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 7 F/A 20) - gänzlich andere Schadenbilder entstehen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass es dem Beschuldigten auch nicht zum Vorteil gereichen würde, wenn davon ausgegangen würde, dass die Kollision schon im Rahmen des ersten Bremsvorganges stattgefunden hätte, respektive er mit einem Abstand von 30 Metern vor dem Lastwagen von der dritten auf die zweite Fahrspur gewechselt hätte. C. fuhr vor dem Überholmanöver des Beschuldigten mit 85 km/h, was bedeutet, dass der Beschuldigte mit über 85 km/h gefahren sein musste. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er sich danach mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die erste Fahrspur einordnen wollen. Dies bedeutet aber, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, welches sich mit über 85 km/h an dem Lastwagen vorbeibewegte, während seines geplanten Wechsels von der dritten auf die erste Spur relativ stark auf ca. 50 km/h abbremsen musste (Prot. I S. 8). Auch wenn man dabei auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt und davon ausgeht, er habe in einem Abstand von 30 Metern zum Lastwagen von C. wieder auf die zweite Fahrspur gewechselt, um anschliessend auf die erste Fahrspur in eine Lücke zu fahren, liess der Beschuldigte C. eben gerade nur 30 Meter um auf sein Fahrmanöver reagieren zu können. Während das Auto des Beschuldigten ca. 900 kg wiegt, betrug das Gewicht des Lastwagens von C. , welcher zusätzlich noch

mit Paketen beladen war (Urk. 6 S. 8 F/A 37), ein mehrfaches davon. Dass ein Lastwagen einen längeren Bremsweg hat als ein Personenwagen, bestätigte auch der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 10). Würde man nun annehmen, dass die Kollision - wie vom Beschuldigten behauptet - in der ersten Bremsphase passier-

te, so wäre C.

im Moment, als der Beschuldigte auf die zweite Fahrspur

wechselte immer noch mit 85 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte reduzierte in dieser Situation seine Geschwindigkeit stark um in die Lücke auf der ersten Fahrspur einzuspuren. C. hätte auch in diesem Fall ihren im Vergleich zum Fahrzeug des Beschuldigten viel schwereren Lastwagen bei einem Abstand von nur 30 Metern von 85 km/h auf mindestens 50 km/h drosseln müssen, mitunter hätte der Beschuldigte also auch in diesem Fall den Anspruch von C. auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt behindert. Dies hätte auch dem Beschuldigten bewusst sein müssen, hat er den Lastwagen doch eben gerade überholt. Selbst wenn mal also - was vorliegend wie gesehen nicht der Fall ist - von diesem Szenario ausgehen wollte, so würde der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten können.

    1. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 4 S. 4 f. F/A 12 und 15) liegen - wie gesehen - auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C. sich nicht auf die Strasse konzentriert hätte. Sie nahm wahr, wie der Beschuldigte sie links überholte und wieder vor ihr auf ihre Fahrspur wechselte (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass sie in dieser Phase ihr Tempo drosselte und damit der veränderten Verkehrssituation anpasste, sondern auch durch die Aussage von B. , welcher bestätigte, dass C. nicht unaufmerksam gewesen sei und die Geschwindigkeit im Moment des Überholmanövers des Beschuldigten reduziert habe (Urk. 7 S. 4 und 7 F/A 7 und 27).

    2. Fazit: Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig, weshalb kein Anlass zur Korrektur besteht. Es ist nachfolgend für die rechtliche Würdigung vom Anklagesachverhalt auszugehen.

  1. Rechtliche Würdigung
    1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend und umfassend rechtlich gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich auf den Einwand des Beschuldigten in der Berufungserklärung einzugehen, er

      habe seine Aussage, die Auskunftsperson C.

      habe ihre Geschwindigkeit

      trotz erkannter Gefahr nicht reduziert, auf den stockenden Verkehr in der Spur 5 bezogen. Ein bereits eingespurter Lenker könne sich in der stockenden Kolonne entschliessen, die Spur zu wechseln (Urk. 45 S. 5; vgl. auch Urk. 35 S. 7). Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich ein Fahrer in der stockenden Kolonne dazu entschliessen könnte, die Fahrspur zu wechseln. Allerdings hätte ein solcher Lenker ebenfalls die Vortrittsregel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG zu beachten, weshalb er nicht einfach ausscheren dürfte, wenn er dadurch nachfolgende Fahrzeuge behindert. Auch in

      einem solchen Fall hätte C.

      den Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung

      der Fahrt auf der vierten Fahrspur gehabt. Es ist deswegen auch nicht so, dass ein Fahrer, welcher eine stockende Kolonne passiert, quasi auf Vorrat seine Fahrt verlangsamen müsste für den Fall, dass ein ausscherender Fahrer das Vortrittsrecht beschneiden könnte. Vielmehr darf sich der bereits in der fraglichen Fahrspur befindliche Fahrer aufgrund des im Strassenverkehr geltenden Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsregelgerecht verhalten. Schliesslich bemüht der Beschuldigte mit seinem Vorbringen eines ausscherenden Fahrers aus der stockenden Kolonne auch nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer (ebenfalls) hätte verkehrsregelwidrig verhalten können. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, um sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.

    2. Der Beschuldigte hat sich einer fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG

    i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) schuldig gemacht.

  2. Strafzumessung
  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschuldigten als leicht und bestrafte ihn aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 400.- (Urk. 44 S. 15).

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur zu einer Gefährdung, sondern zu einem effektiven Schadenereignis geführt hat. Dabei blieb der verursachte Sachschaden aber gering, Personen schä- den resultierten keine. Allerdings bestand durchaus die Gefahr einer Kollision mit weiteren Fahrzeugen, zumal auch der Beschuldigte selber ausführte, sein Auto sei haarscharf an einer Auffahrkollision vorbei gegangen (Urk. 45 S. 2). Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen hat (BGer 6P.119/2003/6S.333/ 2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Der Vorfall wurde (nur) durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten hervorgerufen, wobei mit der Vorinstanz keine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat erkennbar ist. Dennoch ist festzuhalten, dass derjenige, der bei mehrspurigen Fahrbahnen auf die rechte Spur wechseln will, aber kurz zuvor bei regem Verkehr noch ein Überholmanöver macht, so dass infolge dessen ein Wechsel über zwei Fahrspuren hinweg nötig wird, zu besonderer Vorsicht angehalten ist. Wer in einer solchen Situation mit zu geringem Abstand vor einen Lastwagen einspurt und danach seine Geschwindigkeit stark reduziert, handelt grob unvorsichtig bzw. gefährlich. Wenn die Vorinstanz das Verschulden nach Würdigung der Tatkomponenten als leicht qualifiziert ist dies zu bestätigen und kann so übernommen werden.

    2. Strafzumessungsneutral sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten - soweit bekannt und relevant - zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass

der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'300.-, seinem Vermögen und Einnahmen aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses bestreitet und keine Schulden hat (Urk. 5 S. 4 F/A 10), erscheint die Ausfällung einer Busse von Fr. 400.- mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- sein Bewenden.

  1. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe

    Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

  2. Kostenund Entschädigungsfolge
  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen.

  2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erstund zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils die Kosten falsch aufaddiert, indem sie festhielt [ ] in der Höhe von Fr. 330.- und die nachträglichen Untersuchungsund Überweisungskosten im Betrage von Fr. 930.- (insgesamt: Fr. 1'230.-) [ ]. Bei Addition dieser Beträge ergäbe sich richtigerweise ein Betrag von Fr. 1'260.-. Aufgrund der reformatio in peius hat es aber bei den in Dispositiv-Ziffer 5 als Gesamtbetrag genannten Fr. 1'230.- zu bleiben.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.-.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  4. Die vorinstanzliche Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'830.- (DispositivZiffer 4 und 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Statthalteramt des Bezirks Dietikon

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr.: 51.348.337.118.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 8. August 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

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