Zusammenfassung des Urteils SU160047: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschuldigte hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon Berufung eingelegt, jedoch keine Berufungserklärung eingereicht, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Berufung eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 600.- werden der Beschuldigten auferlegt. Die Entscheidung kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde angefochten werden.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | SU160047 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Strafkammer |
| Datum: | 08.08.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Verletzung von Verkehrsregeln |
| Schlagwörter : | Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Bezirk; Dietikon; Rechtsmittel; Kantons; Obergericht; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Manfrin; Statthalteramt; Urteil; Bezirksgericht; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/cwo; Mitwirkend:; Oberrichter; Prinz; Beschluss; Sachen; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt; Verwaltungsbehörde |
| Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring, Kommentar zum StGB, Art. 2 Abs. 2; Art. 2 StGB, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160047-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 8. August 2016
in Sachen
Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend
Erwägungen:
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Februar 2016 hat die Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 27), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung der Beschuldigten vom 11. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
das Statthalteramt Bezirk Dietikon
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 8. August 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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