Zusammenfassung des Urteils SR210018: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um eine Beschwerde gegen die polizeiliche Zuführung eines Schuldners aufgrund eines nicht abgeholten Zahlungsbefehls. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Vorgehensweise des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos. Nach Prüfung der Sachlage entschied das Kantonsgericht von Graubünden, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 800.- und verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Richter in diesem Fall war Präsident Brunner.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | SR210018 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Strafkammer |
| Datum: | 21.07.2021 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Fahren in fahrunfähigem Zustand |
| Schlagwörter : | Entscheid; Gesuchsteller; Revision; Obergericht; Kantons; Kammer; Beweismittel; Sachverhalt; Revisionsgesuch; Gesch?fts; /U/cwo; Oberrichterin; Affolter; Mitwirkend:; Sachen; Erw?gungen:; Prozessgeschichte; CHM/IJDOSITSC; Praxisk; Bundesgericht; Urteil; Befehl; Tatsachen; Bestrafung; Person; Linie |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 145 IV 19; |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts - Nr.: SR210018- O /U/cwo
Oberrichterin lic. iur R. Affolter s
Mitwirkend:
MLaw
in Sachen
,
Gesuchsteller
EER , in:
CHM/IJDOSITSC, H
Praxisk
BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art.
mentar StPO, 3. Aufl. 2017, N
Abs.
Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 19
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträgliche
Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1):
Entscheid ei nen Entscheid im selbstständigen Mas
kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet si
mildere wesentli ch strengere Bestrafung der verurteilten P
Der Gesuchsteller macht im vorliegenden
lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StP
Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als
wurde. Hierfür beruft er sich in erster Linie auf seine eigene Aussage und Sc
rung des Geschehens. Seine eigenen Sachverhaltsschilderung
sen ohne Weiteres bereits im Rahmen eines Einsprache
Art. 354 StPO .
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müssen . Auf dem Strafbe
Gemäss Art. 428 Abs.
ve r fahrens nach
Auf da s Revisionsgesuch des Gesuchsteller
eingetreten.
liegend auch die Partei gi
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis .
Revisionsgesuch des Ge
Gegen diesen Entscheid kann b
umfä nglich.
Fr.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorauss
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
richten sich nach den massgeblichen Bestimmu
Zürich, 21. Juli 2021
Der Präsident:
gesetzes.
lic. iur. Ch. P rinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
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