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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SR210018: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um eine Beschwerde gegen die polizeiliche Zuführung eines Schuldners aufgrund eines nicht abgeholten Zahlungsbefehls. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Vorgehensweise des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos. Nach Prüfung der Sachlage entschied das Kantonsgericht von Graubünden, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 800.- und verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Richter in diesem Fall war Präsident Brunner.

Urteilsdetails des Kantongerichts SR210018

Kanton:ZH
Fallnummer:SR210018
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR210018 vom 21.07.2021 (ZH)
Datum:21.07.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahren in fahrunfähigem Zustand
Schlagwörter : Entscheid; Gesuchsteller; Revision; Obergericht; Kantons; Kammer; Beweismittel; Sachverhalt; Revisionsgesuch; Gesch?fts; /U/cwo; Oberrichterin; Affolter; Mitwirkend:; Sachen; Erw?gungen:; Prozessgeschichte; CHM/IJDOSITSC; Praxisk; Bundesgericht; Urteil; Befehl; Tatsachen; Bestrafung; Person; Linie
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:145 IV 19;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SR210018

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts - Nr.: SR210018- O /U/cwo

    Oberrichterin lic. iur R. Affolter s

    Mitwirkend:

    MLaw

    in Sachen

    1. ,

      Gesuchsteller

      Erwägungen:
      1. Prozessgeschichte

EER , in:

CHM/IJDOSITSC, H

Praxisk

BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art.

mentar StPO, 3. Aufl. 2017, N

Abs.

  1. Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 19

    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträgliche

    Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1):

    Entscheid ei nen Entscheid im selbstständigen Mas

    kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene

    der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet si

    mildere wesentli ch strengere Bestrafung der verurteilten P

  2. Der Gesuchsteller macht im vorliegenden

lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StP

Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als

wurde. Hierfür beruft er sich in erster Linie auf seine eigene Aussage und Sc

rung des Geschehens. Seine eigenen Sachverhaltsschilderung

sen ohne Weiteres bereits im Rahmen eines Einsprache

Art. 354 StPO .

gegJeunniden Str

müssen . Auf dem Strafbe

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs.

ve r fahrens nach

  1. Auf da s Revisionsgesuch des Gesuchsteller

    eingetreten.

    liegend auch die Partei gi

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis .

Revisionsgesuch des Ge

  1. Gegen diesen Entscheid kann b

    umfä nglich.

    sachen erhoben wer

    Fr.

    Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorauss

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Strafkammer

richten sich nach den massgeblichen Bestimmu

Zürich, 21. Juli 2021

Der Präsident:

gesetzes.

lic. iur. Ch. P rinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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