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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SR190016
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR190016 vom 29.10.2019 (ZH)
Datum:29.10.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1451/2016
Leitsatz/Stichwort:versuchte schwere Körperverletzung und Widerruf
Schlagwörter : Gesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Diagnose; Paranoide; Persönlichkeitsstörung; Sachen; Früheren; Verfahren; Paranoiden; Tatsachen; Gutachten; Sionsgesuch; Entscheid; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Amtlich; Bezirksgericht; Klinik; Gesuchstellers; Amtliche; Massnahme; Aufmerksamkeit; Verteidigung; Emotional; Störung; Narzisstische; Revisionsgr
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190016-O /U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und

lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 29. Oktober 2019

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität,

Gesuchsgegnerin

betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Widerruf Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung,

vom 20. Juni 2017 (DG170082)

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, wurde der Gesuchsteller der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft, wovon 301 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2). Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3; Urk. 3/2 S. 20). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 1 Vermerk oben). Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik C. .

    2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil stellen (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss vom

      15. August 2019 wurde dem Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. eine amtliche Verteidigung bestellt. Die Vollstreckbarkeit der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils) wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt und der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, verzichteten beide ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 8 und 9).

    3. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegenen Akten (DG170082) wurden für das Revisionsverfahren beigezogen (Urk. 5/1-64).

  2. Revision

    1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK StPO II-H EER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4

      und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410

      N 1).

    2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

    3. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

    4. Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund von neuen, vor dem (angefochtenen) Urteil eingetretenen Tatsachen, welche geeignet seien, einen Freispruch bzw. eine mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410

      Abs. 1 lit. a StPO). Die behandelnde Klinik C.

      habe in ihrem dem Revi-

      sionsgesuch beiliegenden Bericht vom 23. April 2019 festgehalten, dass der Ge-

      suchsteller entgegen der Diagnose des Gutachters Dr. B.

      nie an einer

      schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histronischen und paranoiden Zügen gelitten habe, sondern an einer schizotypen Störung und einer undifferenzierten Schizophrenie. Die damalige Diagnose von Dr. B. sei demnach grundlegend falsch gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). Die im ebenfalls beiliegenden Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 getroffene Delinquenzhypothese lasse vermuten, dass der Gesuchsteller zwar ebenfalls eine Massnahme nach Art. 59 StGB erhalten hätte, aber aufgrund seines tatsächlichen Krankheitsbildes mutmasslich zufolge fehlender Schuldfähigkeit nicht hätte

      schuldig gesprochen bzw. mindestens aufgrund stark eingeschränkter Schuldfä- higkeit viel milder bestraft worden wäre (Urk. 1 S. 4).

    5. Der Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vom ursprünglichen Richter bei seinem Entscheid, d.h. vor allem bei der Berücksichtigung des Schuldpunkts oder bei der Strafzumessung, nicht berücksichtigt wurden. Zudem ist erforderlich, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung des Verurteilen oder eine Verurteilung des Freigesprochenen herbeizuführen (S CHMID, Handbuch StPO, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2017, N 1592). Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Richter mitberücksichtigt wurde. Zudem fehlt es an der Neuheit, wenn eine im früheren Entscheid diskutierte Beweisfrage mit den bisherigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen etc. wieder aufgerollt werden soll, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren bekannten Tatsachen ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund. Insbesondere ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage, z.B. über das Vorhandensein einer verminderten Schuldfähigkeit, ohne neue Tatsachen (z.B. einen bisher nicht erkannten psychischen Zustand) mit der Revision anzufechten bzw. mit einem Gutachten erneut aufzurollen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 1595, u.a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2013, 6B_658/2012 E. 1.4.2).

    6. Vorliegend wurde der Gesuchsteller im Rahmen des Strafverfahrens durch Dr. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Urk. 3/3), wobei sich das Gutachten zur Frage einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers sowie zur Massnahmenindikation äussert. Dr.

      B.

      diagnostizierte beim Gesuchsteller eine sog. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, histronischen und paranoiden Zügen, die in ihrer Ausprägung ein schweres Ausmass erreichen würden (Urk. 3/3 S. 54). Aus gutachterlichen Warte könne allerdings keinem der festgestellten Persönlichkeitsstörungsanteile Priorität/Vorrang eingeräumt werden (Urk. 3/3 S. 41 f.).

    7. Die Beantwortung der Frage, ob ein weiterer Sachverständiger zu beauftragen ist, wenn eine bestimmte Frage im früheren Verfahren bereits beantwortet wurde, bedarf einer differenzierten Betrachtungsweise. Ein neues Gutachten oder ein neuer Bericht seines Sachverständigen kann zwar Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn darin neue Tatsachen nachgewiesen werden oder dargetan wird, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Soweit darin lediglich eine andere Meinung vertreten wird, genügt dies hingegen nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die neue Expertise vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016

      E. 1.3.1). Bloss eine von einem früheren Gutachten abweichende Diagnose oder Meinung stellt demnach gemäss Bundesgericht keinen Revisionsgrund dar. Vielmehr müssten Fehler der früheren Expertise in klarer Weise aufgezeigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.4.; vgl. auch BSK StPO II-HEER, a.a.O, N 74).

    8. Der Gesuchsteller befindet sich aktuell im Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in der Psychiatrischen Klinik C. . Im Jahresbericht vom 23. April 2019 wird festgehalten, dass aus Sicht der behandelnden Klinik die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzistisschen, emotional-instabilen, histronischen und paranoiden Zügen des Gutachtens von

      Dr. B.

      nicht gefolgt werden könne. Die dort genannten Auffälligkeiten wie

      mangelnde Impulskontrolle, Misstrauen und Neigung, Erlebtes zu verdrehen, theatralisch anmutendes Verhalten, ausgeprägte Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie überhöhtes Selbstbild würden sie als Ausdruck der schizotypen Störung bewerten, die dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen sei (Urk. 3/4 S. 2). Dem Revisionsgesuch ebenfalls beigelegten Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass nach nunmehr über 15-monatiger klinischer Verlaufsbetrachtung beim Gesuchsteller die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt werde. Die vom Gutachter im Jahr 2017 gesehenen Auffälligkeiten würden sie als Ausdruck der schizophrenen Grunderkrankung sehen (Urk. 3/5 S. 9 oben und unten).

  3. Würdigung

    1. Das Bezirksgericht Zürich setzte sich bei der Frage der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation mit den gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. B. ausführlich auseinander. Die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histronischen und auch paranoiden Zügen sei von Dr. B. eingehend und ohne Weiteres nachvollziehbar begründet worden (Urk. 3/3 S. 16 f.). Das Bezirksgericht Zürich sah keinen Grund, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und stellte in seinen Erwägungen darauf ab.

    2. Der Gesuchsteller bringt nun vor, dass aufgrund der neuen Expertise der

      behandelnden Klinik C.

      davon auszugehen sei, dass die Diagnose der

      kombinierten Persönlichkeitsstörung grundlegend falsch gewesen sei, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO offenkundig gegeben sei (Urk. 1 S. 4 f.).

    3. Der Auffassung des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Dr. B. erkannte beim Gesuchsteller ebenfalls deutliche Anteile einer paranoiden Persön- lichkeitsstörung, die er jedoch nicht als prioritär bzw. überwiegend einstufte, sondern vielmehr als Teil einer kombinierten Störung aus mehreren Komponenten sah (Urk. 3/3 S. 42). Dr. B. begründete seine Diagnose überzeugend und schlüssig (Urk. 3/3 S. 41 f.). Der narzisstische Persönlichkeitsstörungsanteil führe beim Gesuchsteller dazu, sich selber in hohem Masse ins Zentrum der Aufmerksamkeit zu stellen. Der Gesuchsteller brauche Aufmerksamkeit von aussen, da er über kein genügend gefestigtes inneres Selbstwertgefühl und auch emotionales Bezugssystem verfüge, das ihm von innen heraus Stabilität vermitteln könne. Durchkreuzt werde dieses Bestreben nach Aufmerksamkeit durch den paranoiden Persönlichkeitsanteil, aus dem heraus die vom Gesuchsteller angestrebte Aufmerksamkeit und Beachtung jedoch der Gefahr unterliege, sich quasi bei Erzielung von Aufmerksamkeit in für ihn wiederum unerwünschter Weise vermeintlich angegriffen, provoziert und beleidigt zu erleben. Daher stellten die narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsstörungsanteile beim Gesuchsteller einen Teufelskreis dar, in dem der narzisstische Persönlichkeitsstörungsanteil den Gesuchsteller immer wieder nach Aufmerksamkeit und Beachtung streben lasse, der paranoide Persönlichkeitsstörungsanteil hingegen dazu beitrage, die erlangte Aufmerksamkeit abwehren zu müssen und dies zusätzlich seine emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile vom impulsiven Typus anschwellen lasse (Urk. 3/3 S. 42).

    4. Die behandelnden Ärzte des Gesuchstellers in der Klinik C. diagnostizierten beim Gesuchsteller zunächst eine schizotype Störung und sprachen sich etwas später für eine paranoide Schizophrenie aus (Urk. 3/4 S. 2 und Urk. 3/5

      S. 9 oben). Die von Dr. B.

      gesehenen Auffälligkeiten (mangelnde Impulskontrolle, Misstrauen und Neigung, Erlebtes zu verdrehen, theatralisch anmutendes Verhalten, ausgeprägte Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie überhöhtes Selbstbild) subsumierten sie unter der schizophrenen Grunderkrankung. Dies Versehen mit dem Hinweis, dass Persönlichkeitsstörungen nur vergeben würden, wenn ein gewisses Verhaltensmuster nicht besser durch eine andere Störung erklärt werden könne (Urk. 3/5 S. 9 unten).

    5. Es lässt sich mithin festhalten, dass vorliegend die Ärzte in der Therapie-

      institution C.

      zu einer anderen Diagnose bzw. anderen Gewichtung der

      psychischen Auffälligkeiten des Gesuchstellers gekommen sind. Dies führt indessen nicht automatisch dazu, dass das im Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. B. als grundlegend fehlerhaft zu erachten ist. Bloss eine von einem früheren Gutachten abweichende Diagnose stellt wie erwähnt gemäss Bundesgericht keinen Revisionsgrund dar. Vielmehr müssten Fehler der früheren Expertise in klarer Weise aufgezeigt werden.

    6. Die Ausführungen des Gesuchstellers beschränken sich jedoch darauf, dass aufgrund des Vorliegens der neueren Diagnose einer paranoiden Schizo-

      phrenie die Diagnose im Gutachten von Dr. B.

      notwendigerweise falsch

      gewesen sein muss. Das Revisionsgesuch vermag deshalb die tatsächlichen Grundlage des Urteils des Bezirksgerichts Zürich nicht zu erschüttern, sondern

      stellt lediglich die Einschätzung der medizinischen Fakten durch die behandelnden Ärzte der Klinik C. an die Stelle derjenigen des Gutachters.

    7. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.

  4. Kostenfolgen

    1. Ausgangsgemäss sind dem Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahren aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

    2. Rechtsanwalt lic. iur. X. ist für seinen Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers antragsgemäss mit Fr. 3'790.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 10).

Es wird beschlossen:

  1. Das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2018 wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten wird die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

  4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Aufwendungen für das vorliegende Revisionsverfahren mit Fr. 3'790.60 entschädigt.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

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