Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF210010 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 30.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstandsbegehren |
Schlagwörter : | Ausstand; Gesuch; Gesuchsteller; Obergericht; Ausstandsbegehren; Strafkammer; Oberrichter; September; Beschwerde; Zürich; Begründet; Obergerichtes; Präsident; Gericht; Person; Kantons; Treten; Gesuchstellers; Schreiben; Flury; Andreas; Getreten; Verfahren; Gegenstandslos; Richten; Ausstandsgesuch; Mitglieder; Zuständig; Beschwerden |
Rechtsnorm: | Art. 58 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF210010-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 30. September 2021
in Sachen
,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 4. September 2021 stellte der Gesuchsteller beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Andreas Flury, Präsident der III. Strafkammer (Urk. 4/1 = Urk. 6/1), welches zu- ständigkeitshalber an die Berufungskammern bzw. I. und II. Strafkammern des Obergerichtes überwiesen wurde (vgl. Urk. 2A und Kopie in Urk. 3 = Urk. 5).
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH).
Dem Schreiben vom 4. September 2021 lässt sich entnehmen, dass auf der
III. Strafkammer des Obergerichts mehrere Beschwerden des Gesuchstellers hängig seien, wobei Oberrichter lic. iur. Andreas Flury befangen sei und in den Ausstand zu treten habe (Urk. 4/1 = Urk. 6/1).
Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte der Gesuchsteller sodann mit, dass sich sein Ausstandsbegehren gegen alle in der Konstituierung des Oberge- richtes ab 1. September 2021 genannten Richter richte, wobei Oberrichter lic. iur. Andreas Flury inzwischen in den Ausstand getreten sei (Urk. 1).
Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründen- den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstands- gesuch muss sich zudem gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person bzw. von Personen im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in al- len gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist nicht zulässig. Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen Per- son bzw. ggf. Personen richten, nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Gegebenenfalls ist ein Gesuch
gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Ein- zelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss dann aber entsprechend begründet sein (BOOG, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.).
Vorliegend erhob der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der III. Strafkammer, Oberrichter lic. iur. A. Flury. Mit Schreiben vom
13. September 2021 informierte er die hiesige Kammer darüber, dass Oberrichter lic. iur. A. Flury mittlerweile in den Ausstand getreten sei, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers mangelt und das Ausstandsgesuch in diesem Punkt gegenstandslos ist. Im Weiteren begründet der Gesuchsteller in keiner Art und Weise, weshalb die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer bzw. des Obergerichtes zur Beurteilung seiner Beschwerden befangen sein sollten. Al- lein der Umstand, dass sie Mitglieder des Obergerichtes sind, begründet selbstre- dend keinen Ausstandsgrund. Entsprechend ist auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist.
Es wird beschlossen:
Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten, so- weit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.- festgesetzt.
Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller
Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident III. Strafkammer
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 30. September 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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