Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF200013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 10.09.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren) |
Schlagwörter : | Arbeit; Gemeinnützige; Vollzug; Abteilung; Urteil; Gemeinnützigen; Gericht; Justizvollzug; Vollzugs; Wiedereingliederung; Umwandlung; Gesuchsgegner; Zürich; Kantons; Beschwerde; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Gemeinnütziger; Trägliche; Vollzugsdienste; Staatsanwalt; Stunden; Entscheid; Verfahren; Gesuchsteller; Mehrfachen; Bewährungs; Erstinstanzliche; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 39 StGB ; Art. 363 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF200013-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 10. September 2020
in Sachen
Gesuchsteller
sowie
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber
gegen
Gesuchsgegner
betreffend gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren)
Erwägungen:
1. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte der hiesigen Kammer mit Schreiben vom 4. September 2020 die Einstellungsverfügung vom
23. Juli 2020 des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit des Gesuchsgegners zu, mit dem Hinweis, dass der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zuständigkeits- halber zurückgegeben werde (Urk. 1). In der Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2020 wird festgestellt, dass der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit eingestellt wird, und es wird beantragt, die gemeinnützige Arbeit in eine Geld- oder Frei- heitsstrafe umzuwandeln (Urk. 2).
2. Der Gesuchsgegner wurde ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2018 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des Fälschens von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Er wurde - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
4. Juni 2015 - bestraft mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wovon 12 Stunden durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 - mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- (Urk. 3/56).
Gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges erhob der Gesuch- steller Berufung, worauf die hiesige Kammer mit Urteil vom 24. April 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs bestätigte und den Gesuchsteller - unter anderem - mit (altrechtlicher) gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden bestrafte (Urk. 3/80).
Für die nun beantragte Umwandlung (altrechtlicher) gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 39 aStGB ist nach dessen Abs. 1 das Gericht zuständig. Die Umwandlung erfolgt in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (R IKLIN, StGB-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Vorbemerkun- gen zu StPO Art. 363-365; HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 363).
Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gilt grundsätzlich ebenfalls für Entscheide, die von der zweiten Instanz, also im Regelfall vom Berufungsgericht, gefällt wurden. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Urteilspunkt, der Anlass zum Widerruf gibt, erstmals im Berufungsurteil erscheint (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 3 zu Art. 363 und N 2 zu Art. 364; HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 363). Das Verfahren ist somit an die erste Instanz zu überweisen und im hiesigen Register unter ausgangsgemässer Kostenregelung als erledigt abzu- schreiben.
Es wird beschlossen:
Der Antrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 23. Juli 2020 auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, überwiesen.
Das Verfahren SF200013 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsgegner
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 2)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 10. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
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