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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB230604: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil von 2022 entschieden. A. wurde für Anstiftung zum Mord und andere Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 16,5 Jahren verurteilt, während B. wegen Mordes und weiterer Vergehen zu 20 Jahren Haft befunden wurde. Beide müssen Schadenersatz an Privatkläger zahlen. Zudem wurden verschiedene beschlagnahmte Gegenstände den Beschuldigten zurückgegeben oder vernichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB230604

Kanton:ZH
Fallnummer:SB230604
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230604 vom 19.12.2024 (ZH)
Datum:19.12.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mord etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Ass-Nr; Beschuldigten; Marke; Recht; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Kantons; Gericht; Anstiftung; Entscheid; Berufung; Bundesgericht; Verteidigung; Urteil; Kantonspolizei; Rechtskraft; Beschuldigter; Sinne; Lagerbehörde; Verfahren; Eintritt; Gerichtskasse; Aufbewahrungsort:; Vernichtung; Entscheids; Tötung
Rechtsnorm:Art. 106 BGG ;Art. 112 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 64 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:116 IV 1; 127 IV 122; 128 IV 11; 131 III 91; 133 IV 76; 135 III 334; 138 IV 81; 139 IV 179; 141 IV 249; 143 IV 214; 143 IV 453; 144 IV 265; 146 IV 297; 146 IV 88; 148 I 127; 148 IV 393;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB230604

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230604-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber

Urteil vom 19. Dezember 2024

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und I. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend Mord etc.

(Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Januar 2020 (DG190122)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2022 (SB200132)

Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 20. Oktober 2023 (6B_452/2023)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 160).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 289 S. 286 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist schuldig

    • des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,

    • der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB,

    • des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB,

    • der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.

  3. Der Beschuldigte A. wird von den Vorwürfen

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB,

    • des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

      freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wovon bis und mit heute 1'108 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.

  5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten B. werden vollzogen.

  6. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 1'031 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 10.

  7. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A. werden vollzogen.

  8. Von einer Verwahrung des Beschuldigten B. im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB wird abgesehen.

  9. Von einer Verwahrung des Beschuldigten A. im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB wird abgesehen.

  10. Eine Landesverweisung des Beschuldigten A. nach Art. 66a Abs. 1 StGB wird nicht angeordnet.

  11. Die Beschuldigten B. und A. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Genugtuungsbeträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2016:

     C. : CHF 30'000

     D. : CHF 25'000

     E. : CHF 15'000

  12. Der Beschuldigte B. wird gemäss seiner Anerkennung über die in Ziffer 11 genannten Beträge hinaus verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Genugtuungsbeträge zu bezah- len, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2016:

     C. : CHF 30'000

     D. : CHF 25'000

     E. : CHF 45'000

     F. : CHF 35'000

     G. : CHF 35'000.

  13. Die Beschuldigten B. und A. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Schadenersatzbeträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Januar 2020:

     C. : CHF 1‘596.20

     D. : CHF 4‘444.60

    • E. : CHF 8'922.70; im Übrigen werden die Beschuldigten verpflichtet, allfälligen zukünftigen Schaden von E. aus dem angeklagten Ereignis zu ersetzen

       F. : CHF 10‘298.40

       G. : CHF 3‘140.05.

  14. Der Beschuldigte B. wird gemäss seiner Anerkennung über die in Ziffer 13 genannten Beträge hinaus verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Schadenersatzbeträge zu be- zahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Januar 2020:

     C. : CHF 811.70

     D. : CHF 5'584

     F. : CHF 11'635

     G. : CHF 1'569.50.

  15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2018 beschlagnahmte Tablet, Marke iPad Air, Modell A1474, Seriennummer 1, Ass.-Nr. A011'289'002 und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Digitalkameras, Marke Sony, Mo- dell Cybershot DSC-H400 inkl. Speicherkarte, Ass.-Nr. A009'463'212, und Marke Canon, Mo- dell PowerShot A3400, Ass.-Nr. A009'463'994 (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage) werden nach Eintritt der Rechtskraft H. auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Werden die Geräte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2017 aus dem Besitz des Beschuldigten B. beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'710.05 (Ass.-Nr. A010'040'047) und EUR 100.– (Ass.-Nr. A010'040'069), sich befindend bei der Kasse des Bezirksgerichts, wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B. verwendet.

  17. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019 beschlagnahmte Bitcoin- Konto I. bzw. dessen Saldo in Kyptowährungen in Höhe von BTC 1.28005 (Bitcoin) und BCH 1.282087 (Bitcoin Cash) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B. verwendet.

  18. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • USB Memory Stick, Marke disk2go, schwarz/silber, Nr. 2, Ass-Nr. A010'039'426,

      Mobiltelefon Wiko, Typ Sunny, IMEI 3, Ass.-Nr. A010'036'109,

      Tablet Medion, Typ S1220T, in Originalverpackung, Ref.-Nr. 4,

      Ass.-Nr. A010'036'187,

      Mobiltelefon Nokia, Typ RM-1111, schwarz, IMEI 5, Ass.-Nr. A010'039'313,

      USB Memory Stick Huawei, Typ E3537-i, Nr. 6, Ass.-Nr. A010'039'379,

      Mobiltelefon Nokia, Typ Asha 206.1, weiss, mit Ladekabel,

      IMEI 7,

      Ass.-Nr. A010'039'404,

    • Notebook HP, Typ Envy, Nr. 8, Ass.-Nr. A010'039'448,

    • Mobiltelefon Wiko, Typ Sunny, IMEI 9, Ass.-Nr. A010'050'176,

    • Mobiltelefon Wiko, Typ Lenny 3, Rufnummer 10, IMEI 11, Ass.-Nr. A010'050'187.

  19. Die mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 beschlagnahmte Festplatte Marke Maxtor, 40 GB (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 beschlag- nahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wer- den dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Fotografien von B.

      etc., BVD-Schreiben, JVA-Schreiben, Hausbriefe,

      Sichtmappe blau mit Unterlagen JVA Pöschwies und div. Briefe, u.a. Brief von A. an Bundesgericht vom 13.12.2015, Zeitungsausschnitt J. _, persönliche Briefe, Vi- sitenkarten, Zettel Adresse K. und Tel.: 12 aus Buch entnommen (allesamt im Original), Ass.-Nr. A009'453'296,

    • 1 x Fr. 10.– Taxkarte und 1 x Fr. 20.00 Taxkarte, Asservaten-Nr. A010'040'116,

    • Gegenstand/Optik/Foto/Video/TV/Radio/Optik/Kontaktlinsenetui, Ass.-Nr. A010'040'127,

    • 2 Zettel Handnotizen, Ass.-Nr. A010'039'211,

       Div. Briefe, Ass.-Nr. A010'039'233,

    • 2 Notizzettel, Asservaten-Nr. A010'039'335,

       1 Bahnbillett SBB, … [Strecke], vom 18.01.2017, Ass.-Nr. A010'040'138,

    • 1 Plastikbox mit div. Medikamenten, Ass.-Nr. A010'038'887,

    • 1 Kiste Christstollen mit div. Stechbeuteln, Ass.-Nr. A010'039'119,

    • 2 Plastiksäcke mit Putzfäden in Kiste Christstollen, Ass.-Nr. A010'039'211,

    • 1 Beutel IKEA mit Dose Bienenwachs, Ass.-Nr. A010'039'186,

    • 1 Handyverpackung Wiko lMEl 13 und lMEl 14, Ass.-Nr. A010'039'186,

    • 1 kleines schwarzes Messer in schwarzer Scheide, Ass.-Nr. A010'039'460,

    • 1 Armschiene, schwarz, Marke Bort, Ass.-Nr. A010'039'017,

    • 1 Toilettentasche enthaltend Linsenmaterial und 2 Wörterbücher auf Serbisch und Rumänisch, Ass.-Nr. A010'038'901,

    • 1 Toilettentasche, braun, enthaltend Linsenmaterial, Ass.-Nr. A010'038'912.

  21. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 beschlag- nahmten Gegenstände werden L. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückzugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

    • Handschriftlicher Brief auf Notizpapier A4, Ass.-Nr. A010'218'378,

    • Handy Samsung, Ass.-Nr. A010'218'425,

    • Bankkontoauszug ZKB 15, Ass.-Nr. A010'218'470,

    • Schreiben mit Passwörtern, Ass.-Nr. A010'218'481,

    • Buchungsbestätigung SWISS … [Strecke], Ass.-Nr. A010'218'492.

  22. Es wird davon Vormerk genommen, dass über die ebenfalls mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 11. Dezember 2017 beschlagnahmte Steinschleuder (Asservaten- Nr. A010'039'459) im separaten Verfahren gegen L. entschieden wird.

  23. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmte Bun- desordner blau, enthaltend persönliche Briefe aus dem Gefängnis und einem Notfallplan (Ass. Nr. A010'038'183) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird M. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

  24. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 beschlag- nahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wer- den N. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A009'569'317,

    • SIM-Karte Sunrise, ohne SIM-Nummer, Ass.-Nr. A009'569'328.

  25. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2017 beschlag- nahmten Gegenstände werden O. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

     Kaba 8 Nr. AS156370 (Ass.-Nr. A009'603'116),

    • Couvert B5 enthaltende Briefe ca. A6 mit Telefonnummern (Ass.-Nr. A009'603'139, recte: A009'603'138),

    • Quittungen von Einzahlungen ins Flughafengefängnis (Ass.-Nr. A009'603'149),

    • Diverse Briefe an O. (Ass. -Nr. A009'603'229).

  26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2018 beschlagnahmten Daten bzw. die diese sichernden zwei Festplatten, Marke Seagate 320 GB (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden der Kantonspolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

  27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2018 beschlagnahmten Daten bzw. die diese sichernde Festplatte, Marke Seagate 160 GB (Aufbewahrungsort: Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage) werden der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  28. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Buch Der neue Klassenkampf (von Slavoj Žižek), Ass.-Nr. A011'467'564,

    • Buch Soziale Gerechtigkeit (von Thomas Ebert), Ass.-Nr. A011'467'597.

  29. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 2 x Haarbleichmittel DiCoPar Oxidant, Ass.-Nr. A010'339'062,

    • 2 x Bleichmittel Osmoikon, Ass.-Nr. A010'339'073,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 1, Ass.-Nr. A010'038'730,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 2, Ass.-Nr. A010'038'752,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 3, Ass.-Nr. A010'038'774,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 4, Ass.-Nr. A010'038'796,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 6, Ass.-Nr. A010'039'028,

    • 1 Herrenveston, Marke Angelo Litrico, Ass.-Nr. A010'039'039,

    • 1 Herrenhose, schwarz, Marke Angelo Litrico, Ass.-Nr. A010'039'040,

    • 3 Küchenmesser, Ass.-Nr. A010'039'631,

    • 1 Taschenmesser, schwarze Griffschalen mit gravierten asiatischen Zeichen, Ass.-Nr. A010'039'982,

    • 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Asha 2016, Ass.-Nr. A010'039'904,

       1 SIM-Karte, Ass.-Nr. A010'061'264,

    • 1 Paar Bergschuhe, schwarz, Marke Lowa, Ass.-Nr. A010'039'744,

    • 2 Pullover, anthrazit, Grösse M, Ass.-Nr. A010'039'766,

    • 1 Herrenhose, blau, Grösse 32, Ass.-Nr. A010'039'802,

    • 1 Herrenjacke, schwarz, Marke H&M, Ass.-Nr. A010'039'824,

    • 1 Leibgurt, schwarz, Grösse 35/37, Ass.-Nr. A010'040'025,

    • 1 Rucksack, schwarz, Marke DIVIDED, Ass.-Nr. A010'039'891,

    • 1 lange Unterhose, schwarz, Ass.-Nr. A010'101'367,

    • 1 Trägershirt, schwarz, Marke Angelo Litrico, Ass.-Nr. A010'101'390,

    • 1 Tablet, Marke Medion, Typ S1220T.

  30. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände aus der Zelle des Beschuldigten A. (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 1 USB-Stick mit gespeicherten Daten des Beschuldigte A. , Ass.-Nr. A009'433'378,

    • 2 Filzstifte, schwarz, Marke Edding, 400 und 3000, Ass.-Nr. A009'425'507,

    • 3 Seiten unbedrucktes, weisses Papier im A4-Format, Ass.-Nr. A009'426'044.

  31. Es wird davon Vormerk genommen, dass die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 24. Januar 2019 aus dem Besitz von M. beschlagnahmten Gegenstände bereits an diese herausgegeben wurden:

    • 1 PC, Marke HP, Typ Pavilion P6000 Series, Ass.-Nr. A010'038'161,

    • 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy, SM-G900F, Android 5.0, Ass.-Nr. A010'073'895 (recte A010'037'895),

    • 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S7 Edge, Ass.-Nr. A010'037'919,

    • 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S7, Ass.-Nr. A010'037'931,

    • 1 Tablet, Marke Ody, Typ Xelio, Ass.-Nr. A010'037'986,

    • 1 Tablet, Marke Samsung, Typ Galaxy Tab 4, Ass.-Nr. A010'038'081.

  32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmt Festplatte, Marke WD My Book, 6 TB, mit Videoaufnahmen vom Zürcher Bellevue und von Trams der Linien 2 und 4 (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), Ass.-Nr. A011'407'731 werden bei den Akten belassen.

  33. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Wurf- messer, schwarz, Marke Herbetz, Modell AISI 420, gefunden in der Nähe des Tatorts (Tötungsdelikt im P. ), Ass.-Nr. A010'404'065 wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

  34. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Couvert mit dem Erpresserschreiben (Original) an den Kantonsrat, Ass.-Nr. A009'425'507, wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

  35. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände, die †Q. am Tatort auf sich trug, werden den Privatklägern 1-5 nach Ein- tritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückge- geben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

    • 1 goldfarbener Ohrring, Ass.-Nr. A009'442'131,

    • 1 Halskette, silberfarbig, Ass.-Nr. A009'442'142.

  36. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände, die am Tatort sichergestellt wurden, werden durch die Lagerbehörde ver- nichtet:

    • 1 Elektrozigarette (aus der rechten Hand des Verstorbenen), Ass.-Nr. A009'442'120,

    • 1 Jeanshose, blau, Marke Lee, Ass.-Nr. A009'442'164,

    • 1 T-Shirt, blau, Marke Puma, Ass.-Nr. A009'442'175,

    • 1 Kapuzenpullover, schwarz, Grösse M, Ass.-Nr. A009'442'186,

    • 1 Herrenunterwäsche, schwarz, Marke Angelo Litrico, Grösse 5, Ass.-Nr. A009'442'197,

    • 1 Paar Socken, schwarz, Ass.-Nr. A009'442'200,

    • 1 Paar Schuhe, schwarz, Marke Nike, Ass.-Nr. A009'442'211,

    • 1 Umhängetasche, schwarz, Marke Mammut inkl. Inhalt, Ass.-Nr. A009'442'266.

    • 1 Bierdose, Marke Feldschlösschen, ganz, Ass.-Nr. A009'434'100,

    • 2 Bierdosen, Marke Feldschlösschen, zerdrückt, A009'434'122.

  37. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände, gefunden am Tatort (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage), werden durch die Lagerbehörde vernichtet:

    • 1 Trainingshose, schwarz, Marke Joy, Grösse 21,(lag neben dem Verstorbenen), Ass.-Nr. A009'442'222,

    • 1 Wolldecke, gelb-bordeaux kariert (lag neben dem Verstorbenen), Ass.-Nr. A009'442'233,

    • 1 Dose Coca Cola, Ass.-Nr. A009'434'144,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Chesterfield, Ass.-Nr. A009'434'144,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro, Ass.-Nr. A009'434'155,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'434'166,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'434'177,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Kent, Ass.-Nr. A009'434'188,

    • 1 Weinflasche (leer), Marke Marques de Riscal, mit Drehverschluss, Ass.-Nr. A009'435'590,

    • 1 Kaugummi (gekaut), Ass.-Nr. A009'442'324,

    • 1 Kunststoffteil aus Hartplastik, Ass.-Nr. A009'442'335,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Parisienne, Ass.-Nr. A009'442'346,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'442'357,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Parisienne, Ass.-Nr. A009'442'368,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro, Ass.-Nr. A009'442'379,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro, Ass.-Nr. A009'442'380,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'442'391,

    • 1 Weinflasche, 0.75 L, Marke Kangaroo Ridge Chardonnay, aus dem Gebüsch, Ass.-Nr. A009'438'237.

  38. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Hut, grau mit schwarzem Band, Ass.-Nr. A009'434'053, der vom Beschuldigten B. am Tatort im P. zurückgelassen wurde, wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

  39. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Küchen- messer, mit schwarzem Griff, genietet, aus dem Badezimmer der Wohnung von H. , Ass.-Nr. A009'452'180 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  40. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF

    25'000.00

    ; die weiteren Kosten betragen:

    CHF

    22'000.00

    Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter B. )

    CHF

    22'000.00

    Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter A. )

    CHF

    51'577.80

    Auslagen Untersuchung, Gutachten (Beschuldigter B. )

    CHF

    39'666.80

    Auslagen (Beschuldigter A. )

    CHF

    718.65

    Auslagen, Legalinsp (Beschuldigter B. )

    CHF

    1'000.00

    Gerichtskosten Beschwerdeverfahren (Beschuldigter B. )

    CHF

    1'000.00

    Gerichtskosten Beschwerdeverfahren (Beschuldigter A. )

    CHF

    1'135.95

    Auslagen (Beschuldigter A. )

    CHF

    7'205.10

    Obduktion (Beschuldigter B. _)

    CHF

    5'156.70

    Auslagen (weitere, Beschuldigter B. )

    CHF

    137'919.00

    Telefonkontrolle (Beschuldigter B. )

    CHF

    1'120.00

    Auslagen Polizei (Beschuldigter B. )

    CHF

    600.15

    Entschädigung Zeuge (Beschuldigter B. _)

    CHF

    375.00

    Entschädigung Dolm. (Beschuldigter B. )

    CHF

    28.45

    Entschädigung Zeuge (Beschuldigter A. _)

    CHF

    111'424.36

    amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. (RA Y. )

    CHF

    83'160.75

    amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. (RA X. )

    CHF

    47'119.75

    unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin E.

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  41. Dem Beschuldigten B. werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerschaft, in der Höhe von CHF 226'672.40 auferlegt.

  42. Dem Beschuldigten A. werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerschaft, zu vier Fünfteln in der Höhe von CHF 50'264.95 auferlegt. Ein Fünftel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

  43. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen für die amtlichen Ver- teidigungen und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten B. zur Hälfte und dem Beschuldigten A. zu vier Zehnteln auferlegt. Ein Zehntel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

  44. Rechtsanwalt lic. iur. D. Y. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten B. mit CHF 111'424.36 (inkl. MWST, abzüglich Akonto- zahlungen von insgesamt CHF 80'306.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  45. Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver-

    teidiger des Beschuldigten A.

    mit CHF 83'160.74 (inkl. MWST, abzüglich

    Akontozahlung von CHF 28'626.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  46. Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin E. mit CHF 47'119.75 (inkl. MWST, abzüglich Akon- tozahlung von insgesamt CHF 20'434.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  47. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten B. .

  48. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten A. im Umfang von vier Fünfteln.

  49. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin E. werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  50. Die Beschuldigten B. und A. werden solidarisch verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 (D. und C. ) eine Prozessentschädigung in Höhe von je CHF 24'665.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.

  51. [Mitteilungen]

  52. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten A.

    (Urk. 533):

    • 1. Mein Klient sei vom Vorwurf der Anstiftung zu Mord freizusprechen;

      1. die Zivilansprüche seien abzuweisen.

      2. die meinem Klienten auferlegten Verfahrenskosten seien - infolge Frei- spruchs vom Vorwurf der Anstiftung zu Mord - angemessen zu reduzie- ren;

      3. meinem Klienten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 536):

    • 1. Der Beschuldigte sei der Anstiftung zu Mord, eventualiter der Gehilfen- schaft zu Mord schuldig zu sprechen.

      1. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen.

      2. Dem Beschuldigten sei keine Genugtuung zuzusprechen.

  3. Der Privatklägerschaft 1-5 (Prot. 539):

    • 1. Der Beschuldigte A. sei der Anstiftung zu Mord schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.

  1. Der Entscheid über die Zivilansprüche der Privatkläger 1-5 gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. August 2022 (Dispositiv Ziffern 8 und 9) sei zu bestätigen.

  2. Der Entscheid über die Prozessentschädigung der Privatkläger 1-2 ge- mäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. August 2022 (Dispositiv Ziffer 10) sei zu bestätigen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschuldigten A. .

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

  1. Gegen das am 26. August 2022 vom Obergericht des Kantons Zürich,

    I. Strafkammer ausgefällte Urteil gegen den Beschuldgten A.

    (SB200132)

    erhob dieser am 3. April 2023 Beschwerde in Strafsachen (Urk. 487/2; Urk. 486). Zum Verfahrensgang bis zur Beschwerde ans Bundesgericht kann auf das Urteil der hiesigen Kammer verwiesen werden (Urk. 473 S. 14 ff.).

  2. Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde mit Urteil vom 20. Ok- tober 2023 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 515 S. 32).

  3. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten A. der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 518).

  4. Nachdem die Parteien sich mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 527/1-3), wurde mit Beschluss vom 15. Januar 2024 die schriftliche Durchführung des Berufungsver- fahren angeordnet und dem Beschuldigten A. Frist angesetzt, Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 528). Mit Eingabe vom 18. März 2024 liess der Beschuldigte A. die Be- rufungsbegründung einreichen (Urk. 533).

  5. Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2024 der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft zugestellt und diesen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt (Urk. 534). In der Folge reichten die An- klagebehörde am 6. April 2024 (Urk. 536) und die Privatkläger 1 - 5 am 6. Mai 2024 (Urk. 539) ihre Berufungsantworten ein.

  6. Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 dem Beschuldigten

    A.

    bzw. seiner Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt

    (Urk. 540). Die Stellungnahme des Beschuldigten A. 2024 (Urk. 543).

    datiert vom 27. Mai

  7. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 545).

  8. Die Duplikschriften gingen am 21. und 27. Juni 2024 ein (Urk. 547 und

    Urk. 548).

  9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales

  1. Rückweisung und Bindungswirkung

    1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten A. teil- weise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2022 (SB200132; Urk. 473) bezüglich der rechtlichen Würdigung als mittäterschaft- lich begangenen Mord im Sinne von Art. 112 StGB auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 515 S. 32). Sämtliche weitere Rügen des Beschuldigten verwarf das Bundesgericht. Damit steht namentlich der Sachverhalt nicht mehr zur Disposition, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung nicht mehr einzugehen ist (vgl. nachfolgend E. 1.3. sowie E. 3. zu den prozessualen Anträgen).

    2. Der Beschuldigte A. lässt im Wesentlichen einen Freispruch vom Vor- wurf der Anstiftung zu Mord sowie die Abweisung der Zivilansprüche beantragen (Urk. 533 und Urk. 543).

    3. In prozessualer Hinsicht lässt der Beschuldigte A. seinen Antrag auf Freispruch damit begründen, dass es der Anklageschrift an einer Umschreibung der Anstiftung zu Mord fehle, weshalb eine entsprechende Verurteilung nicht zuläs- sig sei (Urk. 533 S. 9 ff.). Von den materiellen Rügen abgesehen, ist vorab darüber zu befinden, ob der Einwand in diesem Verfahrensstadium noch zulässig ist oder nicht.

      1. Der Beschuldigte A. lässt vorbringen, dass sich vorliegend noch kein Gericht mit den anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. August 2022 vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe, womit der Anspruch des Beschul- digten A. auf rechtliches Gehör, die Rechtsweg-Garantie sowie die Rechts- mittel-Garantie verletzt sei. Soweit sich das Bundesgericht mit dieser Frage befasst habe, sei das hiesige Gericht nicht daran gebunden, da ersteres mangels entspre- chender Rüge gar nicht befugt gewesen sei, die Frage zu beurteilen (Urk. 533

        S. 9 ff.).

      2. Die Staatsanwaltschaft hat sich zu dieser Frage nicht vertieft geäussert

        (Urk. 536). Die Privatklägerschaft ergänzte, dass der Beschuldigte A.

        die

        Thematik der Verletzung des Anklageprinzips von sich aus aufgenommen habe (Urk. 548).

    4. Wie oben unter E. 1.1. festghalten, hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten A. teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom

26. August 2022 bezüglich der rechtlichen Würdigung als mittäterschaftlich begangene Mord im Sinne von Art. 112 StGB auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 515 S. 32). Es hielt weiter fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb ein Schuldspruch wegen Anstiftung zu Mord gegen das Anklageprinzip verstossen würde, bzw. die Anklage lediglich einen Schuldspruch wegen Mordes zulassen solle. Daraus erhellt, dass das Bundes- gericht der Ansicht ist, dass die Anklageschrift die rechtliche Würdigung Anstiftung zum Mord abdeckt (Urk. 521 S. 31 E. 3.9).

      1. Entsprechend ist heute nochmals über die rechtliche Würdigung des Tötungsdeliktes, die Strafzumessung sowie die Zivilforderungen zu entscheiden. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1713).

      2. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell (in der Regel) das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als

        Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 148 I 127

        E: 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.1, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1). Die Bindungswirkung bundes- gerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Urteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2;

        6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).

      3. Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94 mit Hinweisen) oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (siehe dazu nicht publ. E. 8.3). Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachver-

haltsfeststellungen zurückzukommen (vgl. BGE 143 IV 214 S. 223, BGE 135 III 334

E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).

    1. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Beschuldigten A. im Zusam- menhang mit dem Mord vom 30. Juni 2016 kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag nachgewiesen werden könne und zu prüfen sei, ob sich dieser der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 StGB strafbar gemacht habe (Urk. 515 S. 29).

    2. Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft

      • jedoch nicht von der Verteidigung – geteilt. Es gehe einzig um eine neue rechtli- che Würdigung des Tötungsdelikts, an die Beweiswürdigung und die gemachten Sachverhaltsfeststellungen sei das Gericht gebunden (Urk. 533 S. 13; Urk. 536 S. 2; Urk. 539 S. 5).

    3. Der Beschuldigte A.

      thematisierte in seiner Beschwerdeschrift ans

      Bundesgericht, dass das Obergericht die von ihm geltend gemachte Verletzung des Anklageprizips grundsätzlich bejaht habe. Das Bundesgericht habe dann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint, obwohl es nicht befugt gewesen sei, die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu beurteilen, weil dies von ihm nicht gerügt worden sei (Urk. 533 S. 9). Hierzu ist zu sagen, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund beziehungsweise mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder ab- weisen, vorausgesetzt die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Das Bundesgericht konnte deshalb ohne Weiteres prüfen, ob eine Verurteilung wegen Anstifung – nachdem eine Verurteilung wegen Mittäterschaft ausgeschlossen wurde – überhaupt duch die Anklage gedeckt ist. Damit ist – wie gesagt – zur Kenntnis zu nehmen, dass im bundsgerichtlichen Entscheid festgehalten wurde, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. An diese Feststellung ist die hiesige Kammer gebunden.

    4. Prozessgegenstand bildet mithin nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht gemäss dessen Erwägungen die Überprüfung, ob sich der Beschuldigte A. der Anstiftung zu Mord strafbar gemacht hat, mit den entsprechenden Aus- wirkungen auf Sanktion, Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungsfol- gen.

    5. Im Übrigen hat das Urteil vom 26. August 2022 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Um eine extensive Wiederho- lung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägun- gen im Entscheid vom 26. August 2022 verwiesen werden (Urk. 289).

  1. Umfang der Berufung

    1. Aufgrund der Berufung des Beschuldigten A. sowie der teilweisen Auf- hebung des Urteils der hiesigen Kammer vom 26. August 2022 (SB200132) durch das Bundesgericht steht dieser Entscheid nunmehr wie folgt zur Disposition:

      Ziffer 2, 1. Spiegelstrich (Schuldpunkt bezüglich dem Beschuldigten A. ), Ziffer 5 (Bemessung der Strafe), Ziffern 8 bis 10 (Zivilansprüche), Ziffer 11 (erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv), Ziffer 13 (Kostenverlegung des ersten Berufungsverfahrens) und Ziffer 15 (Kostenverlegung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. _).

    2. Der Rest des Entscheids vom 26. August 2022 ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  2. Prozessuale Anträge

    1. Mit der Eingabe vom 27. Mai 2024 (Urk. 543) stellte der Beschuldigte A. die prozessualen Anträge, es seien die Zeitungsartikel aus der NZZ und des Tageanzeigers vom tt.mm.2024 zu den Akten zu nehmen. Ebenfalls sei die Einvernahme von B. vom 28. März 2017 für unverwertbar zu erklären. Es

      würden damit Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die erst nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht entstanden seien.

    2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann offenbleiben, ob es sich bei den eingebrachten Anträgen um zulässige Noven handelt. Der in den genannten Zei- tungsberichten thematisierte Sachverhalt hat mit dem vorliegenden Sachverhalt keinen Zusammenhang. Die Umstände, die in Urk. 543 S. 3 f. ausgelistet werden, hätte der Beschuldigte A. vor Vorinstanz, respektive im ersten Berufungsver- fahren einbringen müssen. Den Anträgen der Verteidigung wird deshalb nicht ent- sprochen.

  3. Formelles

    1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit

Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

III. Rechtliche Würdigung

  1. Anstiftung zum Mord

    1. Hinsichtlich des Beschuldigten A. ist zu prüfen, ob er sich betreffend des durch B. begangenen Mordes der Anstiftung schuldig gemacht hat.

    2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 wie folgt erwogen (E. 3.3.1 ff.): Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen be- stimmt hat. Der Anstifter wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung

      findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessorischen Teilnahme an der Haupttat (BGE 148 IV 393 E. 3.4; 144 IV 265 E. 2.3.2). Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Ver- halten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusam- menhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu über- winden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgeru- fen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a;

      127 IV 122 E. 2b/aa).

      Erforderlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Ein- flussnahme auf die Willensbildung des anderen (BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivie- rende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervor- rufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforde- rung (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entsch- liessen wird, ist nicht Anstifter (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa).

      Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (BGE 116 IV 1 E. 3c; Urteile 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1194/2019 vom 27. April 2020 E. 2.1). Der Anstifter nimmt direkten psychisch- intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlus- ses beim Angestifteten. Bei der anschliessenden Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus, andernfalls bei Tatherrschaft Mittäterschaft zu prüfen ist (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 24 StGB).

      Subjektiv genügt für die Anstiftung Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 1 und 4a). Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen (BGE 127 IV 122 E. 4a). Der Anstifter muss zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass infolge sei- nes Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (BGE 128 IV 11

      E. 2a; 127 IV 122 E. 4a). Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein; ob insoweit Eventualdolus ausreicht oder direkter Vorsatz erforder- lich ist, bestimmt sich nach den für die Tat geltenden Regeln (BGE 127 IV 122

      E. 4a).

      Die blosse Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses ist nach der heute vorherrschenden Lehre keine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt, son- dern nichts anderes als eine Anstiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfen- schaft (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 13 N. 64; WOHLERS, a.a.O., vor Art. 24 ff. N. 18; BERNHARD

      STRÄULI, Code pénal I, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, Intro Art. 24-27

      N. 96; je mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Ebenso wenig reicht es aus, dass der potenzielle (Mit-) Täter z.B. wegen einer anteilsmässigen Beteiligung an der Tatbeute ein Interesse am Erfolg der Tat hat, weil das Interesse als solches keine Tatherrschaft begründet. Derjenige, der das Delikt zwar initiiert, dann aber an diesem nicht weiter mitgewirkt hat, ist daher Anstifter oder psychischer Gehilfe (WOHLERS, a.a.O., vor Art. 24 ff. N. 18). Eine abweichende Lösung würde die Ab- grenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung verunmöglichen (STRATENWERTH, a.a.O., S. 396). Dies entspricht trotz der Formulierung Entschliessung, Planung oder Ausführung auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die Mittäterschaft (Mit-) Tatherrschaft bzw. einen Tatbeitrag im Sinne eines gleichwertigen koordinierten Zusammenwirkens bei Begehung einer strafbaren Handlung verlangt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; Urteil 6B_1034/2021 vom 3. März 2022

      E. 3.3 und 3.5; je mit Hinweisen auf die Lehre).

    3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte A. seine Freipressung aus dem Strafvollzug sowie das zu diesem Zweck an den Kantonsrat gerichtete Erpresserschreiben, welches die Tötung von Zufallsopfern androhte, in gemein-

      schaftlichem Zusammenwirken mit B. E. 3.5.).

      geplant hatte (Urk. 521 E. 2.3. und

    4. Der Beschuldigte A. hat die Tötung gewollt und auch für möglich ge- halten, dass B. eine unschuldige Person umbringen würde, um seine eigene Entlassung aus dem Gefängnis zu erzwingen. Eine eigentliche gemeinsame detail- lierte Planung der Tötung hat indes nicht stattgefunden. Über das konkrete Tö- tungsdelikt wurde nicht gesprochen. Als B. am 30. Juni 2016 tötete, befand sich der Beschuldigte A. nach wie vor im Strafvollzug, wobei er keinen über den im Rahmen des Strafvollzugs ausgeübten Einfluss hinausgehenden Einfluss auf B. bzw. auf die Verwirklichung der Tat auszuüben vermochte. B. entschied daher autonom, ob, wie und wo er die Drohung aus dem Erpresserschrei- ben umsetzte. Bezüglich des Tötungsdelikts fanden überdies keine Vorbereitungs- handlungen statt, was die Anklage auch nicht vorwirft. Der Anklagevorwurf, wonach

      der Beschuldigte A.

      B.

      vorgeschlagen habe, das Opfer mit einer

      Schusswaffe zu töten, liess sich nicht erstellen.

    5. Die Vorinstanz hat zutreffend wie folgt erwogen (Urk. 289 S. 173): Der Beschuldigte A. wirkte bei der Entschliessung und der Planung der Tat in mass- geblicher Weise mit B. zusammen und beeinflusste dessen Entschluss, ein Zufallsopfer zu töten, in einer ersten Phase durch das Vorbringen seiner Lügenge- schichte in massgeblicher Art und Weise. Dabei ist diese Beeinflussung - bzw. der Tatbeitrag des Beschuldigten A. - für die Ausführung der Tat auch als derart wesentlich zu erachten, dass die Tat - im Sinne der Rechtsprechung - mit seinem Tatbeitrag steht oder fällt, zumal der Beschuldigte A. ja als eigentlicher Initi- ator betrachtet werden muss, ohne dessen Lügengeschichten es niemals zur vor- liegend zu beurteilenden Tötungshandlung gekommen wäre. Dass die Tat mit dem Tatbeitrag steht oder fällt ist jedoch nicht nur bei einer Mittäterschaft der Fall, son- dern auch hinsichtlich des Tatbeitrags eines Anstifters.

    6. Vorliegend haben der Beschuldigte A.

      und B.

      die Tat in der

      Folge nicht gemeinsam ausgeführt. Auch hat der Beschuldigte A. keine Be- reitschaft zur Übernahme einer wesentlichen Funktion bei der Tatausführung ma- nifestiert oder eine Möglichkeit zur mitbestimmenden Einwirkung gehabt. Der Beschuldigte A. hat sich trotz seines enormen Einflusses auf B. lediglich an der Planung zum Erpresserschreiben und am Entschluss zur Tötung gemäss Erpresserschreiben beteiligt und - über seine während des Strafvollzugs verwirk- lichte Beeinflussung von B. hinaus - keine Funktion im Rahmen der Verwirk- lichung der Tat übernommen. Dies wäre ihm auch nicht möglich gewesen, da er sich im Strafvollzug befand. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte A. nicht als Mittäter, sondern als Anstifter zu behandeln ist, auch wenn sein Tatbeitrag ihn, aufgrund der sehr grossen Beeinflussung von B. sowie aufgrund des Umstandes, dass es letztlich um die Freipressung des Beschuldigten A. selbst ging, in die Nähe eines Mittäters rückt.

    7. Gemäss Bundesgericht (Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.8), wirkte vorliegend der Beschuldigte A. insofern motivierend auf B. ein, als er ihn gestützt auf Lügengeschichten von der Notwendigkeit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug überzeugte und mit ihm hierfür die Idee des Er- presserschreibens entwickelte, welches als Druckmittel die Tötung von Menschen

      vorsah. Ohne die psychisch-geistige Beeinflussung von B.

      durch den Be-

      schuldigten A. wäre es nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekom- men.

      Eine gewisse Tatbereitschaft des Angestifteten schliesst Anstiftung, d.h. das Herbeiführen des Tatentschlusses, nicht aus (Urteil 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.2 sowie oben E. 3.3.1). Einer Anstiftung steht daher nicht entgegen, dass sich im Nachhinein nicht mehr mit Bestimmtheit sagen lässt, wer im Zusammen- hang mit dem vom Beschuldigten A. initiierten Erpresserschreiben die Idee des Nötigungsmittels Tötung von Menschen einbrachte und der Beschuldigte A. und B. in den Tagen vor dem Hafturlaub vom 23. Juni 2016 allenfalls gemeinsam entschieden, die Drohung auch umzusetzen, für den Fall, dass der Beschuldigte A. nicht aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte. Diese Mitwirkung bzw. Einflussnahme auf den Tatentschluss von B. ist eine typische Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB, wenn dieser den Entschluss zum Tö- tungsdelikt vom 30. Juni 2016 alleine nicht gefasst hätte und der Beschuldigte A. bezüglich dieses Tötungsdelikts keinen über die psychisch-geistige Be- einflussung hinausgehenden Tatbeitrag leistete. Erforderlich ist eine Gesamtbe- trachtung, welche insbesondere auch der Vorgeschichte und den Umständen Rechnung zu tragen hat, wie es überhaupt zur Idee des Erpresserschreibens kam. Rekapitulierend kann deshalb festgehalten werden: ohne die Lügengeschich- ten des Beschuldigten A. und die gemeinsam entwickelte Idee des Erpres- serschreibens wäre es nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekommen.

    8. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Beschuldig- ten A. im Gefängnis erzählten Geschichten über einen Grossindustriellen ab- surd und lebensfremd gewesen seien, so dass diese nichts mehr als nicht ernst zu nehmendes Geschwätz gewesen seien. Diese Geschichten hätten deshalb einerseits kein unerlaubtes Risiko geschaffen und andererseits hätten sie nicht

      dermassen intensiv auf B.

      gewirkt, so dass sie massgeblich seinen

      Tatentschluss beeinflusst hätten. Die Geschichten des Beschuldigten A. hätten auch keine unmittelbare oder konkludente Aufforderung enthalten, jemanden zu ermorden, womit sie als Anstiftungshandlung zum Mord grundsätzlich ausscheiden würden (Urk. 533 S. 17 ff.)

      Hierzu kann gesagt werden, dass der Beschuldigte A. - wie oben bereits ausgeführt - Initiator des (Erpresser-)Schreibens war. Er überzeugte B. von der Notwendigkeit einer vorzeitigen Entlassung. Mit dem Ziel einer vorzeitigen Ent- lassung ging eine Tötung einer Drittperson Hand in Hand. Das Erpresserschreiben wurde gemeinsam geplant, womit das Szenario schliesslich auch gemeinsam ent- wickelt wurde. Der Beschuldigte A. sowie B. fassten den Tatentschluss zur Tötung gemäss dem Erpresserschreiben. An der Umsetzung dieser Tötung hatte in erster Linie der Beschuldigte A. ein Interesse. Der Entschluss von B. zur Tötungshandlung muss – entgegen der Verteidigung – auf die Beein- flussung seiner Willensbildung durch den Beschuldigten A. und dessen Lü- gengebäude zurückgeführt werden. Genau diesen Entschluss wollte der Beschuldigte A. bei B. auslösen, womit ebenfalls ein doppelter Vorsatz (in Be- zug auf den Tatentschluss bei B. und die Vollendung der Tat) zu bejahen ist. Eine Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses liegt damit vor und es braucht - entgegen der Verteidigung - keine ausdrückliche Aufforderung zur Tat.

      Gemäss der Auffassung der Verteidigung liege kein Kausalzusammenhang vor (Urk. 533 S. 21). Hierzu kann nochmals auf das bereits Ausgeführte verwiesen und festgehalten werden: ohne die Lügengeschichten des Beschuldigten A. und die gemeinsam entwickelte Idee des Erpresserschreibens, wäre es nicht zum Tötungsdelikt gekommen. Damit ist auch gesagt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Anstiftungshandlung und dem Entschluss zur Begehung der Straftat vorliegt.

  2. Abgrenzungen

    1. Der psychische Gehilfe bestärkt den Täter in dessen Tatentschluss. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der Gehilfe jedoch den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor. Der Anstifter übt eine stärker lenkende und bestimmende Funktion auf das Tatgeschehen aus, als der Gehilfe (vgl. FORSTER, BSK, Art. 24 N 3 ff.).

      Der Entschluss von B. zur Tötungshandlung ist auf die Beeinflussung

      seiner Willensbildung durch den Beschuldigten A.

      und dessen Lügengebäude zurückzuführen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass der Beschuldigte A. B. in diesem Sinne massgebend beeinflusste und eine entschei- dende lenkende Funktion ausübte, die über eine blosse Gehilfenschaft hinausgeht. Auch das grosse Interesse des Beschuldigten A. an seiner Freipressung und nötigenfalls an der Umsetzung spricht für die Anstiftungshandlung und nicht für eine blosse Gehilfenschaft.

    2. Ebenfalls liegt vorliegend keine Anstiftung zu einer vorsätzlichen Tötung vor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 289

      S. 147 f.) und auf dem Umstand, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid von Mord ausging (Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.8) verweisen wer- den.

  3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht ersicht- lich. Die paranoide Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten A. ist als nicht exkulpierungsrelevant zu erachten (vgl. das Gutachten in HD 52/22 S. 153 ff. und S. 162).

  4. Fazit

Der Beschuldigte A.

ist somit der Anstiftung zu Mord im Sinne von

Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

  1. Grundlagen

    1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 192 ff.).

    2. Strafrahmen

      Die Vorinstanz hat die Strafrahmen der einzelnen Taten zutreffend wieder- gegeben. Es wird grundsätzlich auf diese Ausführungen verwiesen. Besonders darauf hinzuweisen gilt es, dass der Strafrahmen trotz Vorliegens einer Anstiftung unverändert bleibt, weil der Anstifter nach der Strafdrohung bestraft wird, die auf den Täter Anwendung findet (Art. 24 Abs. 1 StGB; Urk. 289 S. 219 ff.). Folglich ergibt sich hinsichtlich der Anstiftung zu Mord ein theoretischer Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe.

    3. Tatkomponente betreffend die Anstiftung zu Mord

      1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A. eigentlicher Initiator des Erpresserschreibens ist. Er hat es auf eine

        besonders heimtückische Weise verstanden, B.

        in seinen Plan

        miteinzubeziehen. Besonders verwerflich ist dabei, dass er die strafvollzugs- spezifischen Umstände geschickt ausgenutzt hat. Der Alltag im Strafvollzug,

        geprägt von Monotonie, zu viel freier Zeit und arm an geistigen Impulsen, bot dem

        Beschuldigten A.

        ideale Bedingungen, um den idealistischen B. zu

        vereinnahmen. So entwickelte sich zwischen diesem ungleichen Duo – auf der

        einen Seite der ältere, abgeklärte und manipulative Beschuldigte A.

        mit

        unbändigem Drang zum ultimativen finanziellen Coup, auf der anderen Seite der erlebnishungrige, impulsive und in seinem eigenen klischierten Weltbild verhaftete

        Idealist B.

        • eine tiefe Freundschaft. Ob diese Freundschaft seitens des

          Beschuldigten A. einzig Mittel zum Zweck oder ernsthaft war, lässt sich nicht

          klären. Jedenfalls verstand es der Beschuldigte A.

          dank seiner

          überdurchschnittlich ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten und unter gezielter Ausnützung der Charaktereigenschaften von B. _, diesen für sich komplett zu vereinnahmen. Dies ist besonders verwerflich. Zwar ist es nicht so, dass B. in ein Abhängigkeitsverhältnis geriet und als willensloses Instrument eingesetzt wurde. Aber, bedingt durch das abgeschottet sein, fehlte B. der Kontakt zu wohlwollenden Bezugspersonen mit denen er sich hätte austauschen und welche ihn auf den Boden der Realität hätten zurückholen können. Zudem haben ihm positive Impulse gefehlt, mit denen er sich hätte beschäftigen und die ihn auf andere, vernünftige Gedanken hätten bringen können. Und so gelang es dem

          Beschuldigten A.

          mit grosser Hartnäckigkeit und über einen sehr langen

          Zeitraum B. die aufgetischten Lügen glauben zu lassen. Dabei hat er einen ausserordentlichen Ideenreichtum an den Tag gelegt und einen einzigartig grossen, dicht gewobenen und mit zahlreichen schriftlichen Beweismittel dekorierten Lügenteppich gewoben. Alleine dies ist Ausdruck einer besonders grossen kriminellen Energie, welche unabdingbar ist, um ein solch komplexes Lügengebäude über einen derart langen Zeitraum aufrechtzuerhalten. Immerhin gilt es aber festzuhalten, dass er B. nicht zu einer Art ferngesteuertem Objekt gemacht hat, sondern damit lediglich eine Basis geschaffen hat, auf welcher

          B.

          letztlich aus eigenem Antrieb den eigentlichen Fluchtplan mitentwickelt

          hat. Im Gegensatz zu B. _, der immerhin von einer Bedrohungslage gegenüber Dritten ausging und welcher der irrigen Annahme unterlag, dass er mit der Ausführung des mörderischen Plans diese Gefahr abwenden konnte, wusste der Beschuldigte A. ebenso um die Unwahrheit der Lügengeschichten wie den

          Umstand, dass B.

          nicht nur daran glaubte, sondern geradezu davon

          besessen war. Dies ist mit Blick auf das Verschulden besonders verwerflich. Er hat B. bewusst über dessen wundesten Punkt, nämlich seine Familie, eine Angst

          eingeimpft, welche für B.

          Antrieb für die Mordtat einerseits und zur

          Überwindung jeglicher Hemmschwellen andererseits war. Der Beschuldigte

          1. wusste, dass B.

            die Geschichte glauben würde. Er kannte ihn

            mittlerweile auch gut genug, um zu wissen, dass B.

            den Plan in die Tat

            umsetzen würde. Deshalb gilt das im Zusammenhang mit dem objektiven

            Tatverschulden zum Mord hinsichtlich B.

            Gesagte auch für dem

            Beschuldigten A. : Auch wenn dieser nicht wusste, wie der Mord im Detail ausgeführt werden wird, wusste er um alle anderen Qualifikationselemente. Erheblich entlastet ihn allerdings, dass er beim Tötungsvorgang nicht zugegen war. Die hohen Hemmschwellen des zur Tat Schreitens hat er nicht überwunden. Folglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. als Anstifter - und somit als Teilnehmer - und nicht als Täter zu beurteilen ist und dass er nur einen beschränkten Einfluss auf die konkreten Modalitäten der Tatbegehung durch

          ausübte. Als Anstifter wiegt sein Angriff auf das Leben von †Q.

          grundsätzlich weniger unmittelbar und erscheint damit auch weniger strafwürdig als der Tatbeitrag von B. . Dennoch stand B. auch im Zeitpunkt der Tat noch unter dem starken Eindruck der intensiven Beeinflussung. Der Tatbeitrag des Beschuldigten A. erscheint aufgrund dieser über einen sehr langen Zeitraum hinweg in beispielloser Intensität ausgeübten Beeinflussung als sehr gewichtig. Ohne dessen Lügengeschichten wäre es nicht zum Mord gekommen. Wohl wies

          B.

          aufgrund seiner Vorgeschichte und Weltanschauung eine gewisse

          Tatneigung auf, es fällt vorwiegend jedoch vor allem die äusserst hohe

          Anstiftungsintensität ins Gewicht, welche der Beschuldigte A.

          schuf und

          welche seinen Tatbeitrag - trotz Nichtteilnahme an der Ausführung der Tat - in die Nähe einer Tatherrschaft bzw. zur Mittäterschaft rückt.

          Insgesamt wiegt sein Verschulden erheblich. In objektiver Hinsicht ist somit

        • unter Berücksichtigung des Strafrahmens von über 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe – eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen zu erachten

      2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, das Motiv und weitere subjektive Ver- schuldenskomponenten eine Rolle. Es liegen dabei keine Anhaltspunkte dafür vor,

        dass beim Beschuldigten A.

        im Tatzeitpunkt seine Einsichts- und/oder

        Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch das psychiatrische Gutachten gelangt – in Berücksichtigung der diagnostizierten paranoiden Persön- lichkeitsstörung - zu diesem Schluss (vgl. HD 52/22 S. 153 ff. und S. 162). Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass das unmittelbare Tatmotiv des Beschuldigten A. dasselbe war, wie bei B. : Die Ermordung eines Zufallsopfers, um die Zürcher Regierung so unter Druck zu setzen, damit diese ihn aus dem Gefängnis entlässt. Dass der Beschuldigte A. aber, im Gegensatz zu B. , nicht unter dem Eindruck einer subjektiv empfundenen Bedrohung stand, macht sein ganzes Handeln noch verwerflicher. Denn nicht nur hat er damit bewusst das Leben des Mordopfers aus nichtigem Grund zerstört, sondern letztlich auch weitgehend dasjenige von B. . Er konnte damit rechnen, dass B. die Tat ausführen wird und es musste ihm auch bewusst sein, welche Folgen dies auf dessen Leben haben wird. Er wusste auch, wie wichtig B. seine Familie war und dass er mit dieser Tat sehr lange Zeit von dieser getrennt sein wird. Die planmässige Inkaufnahme derart krasser Folgen für einen eigenen kleinen und notabene illegalen Vorteil ist Ausdruck von ausserordentlichem Egoismus und ebensolcher Rücksichtslosigkeit und Kaltblütigkeit. Davon zeugt auch sein Verhalten unmittelbar nach der Tat. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass ihm die Folgen in irgendeiner Weise nahegegangen wäre. Davon zeugte insbesondere seine teilnahmslose Art im Anschluss an die Geschehnisse. Der gutachterlich festgestellte paranoid-narzisstische Charakter mag einen Erklärungsansatz für sein Verhalten darstellen. Zu entlasten vermag ihn dies keinesfalls, da dies keine schwerwiegende psychische Störung ist, welche ihn daran gehindert hätte, Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu entwickeln und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 52/22 S. 151). Insgesamt wird das als erheblich zu qualifizierende objektive Tatverschulden durch die subjektiven Komponenten um ein Jahr erhöht, womit unter Berücksichtigung dieser Umstände

        eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

    4. Tatkomponente betreffend Irreführung der Rechtspflege

      1. In objektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die Tat Teil seines mörde- rischen, von langer Hand akribisch gesponnenen Plans war und die unbekannte angebliche Täterschaft schwerster Delikte bezichtigt wurde. Andererseits gilt es zu

        berücksichtigen, dass die Umsetzung weitgehend durch B.

        erfolgte. Auch

        war die Vorgehensweise diesbezüglich derart plump, dass die Strafver- folgungsbehörden von Anfang an vom Beschuldigten A. als Täter ausgingen. Davon zeugt der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2016, der ersten dokumentierten Ermittlungshandlung in der Sache. Dort wird der Beschuldigte A. als solcher aufgeführt. Offenbar erweckte der Brief bei den Ermittlungsbehörden noch nicht einmal den Gedanken, dass es sich bei den Verfassern um eine unbekannte Bande aus dem Ostblock handeln könnte. Damit ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht aber stark zu relativieren. Hält man sich auch hier vor Augen, was innerhalb des Spektrums dieses Straftatbestandes möglich wäre, so erscheint die blosse Irreführung der Rechtspflege insgesamt in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht. Eine Sanktion von 270 Strafeinheiten erscheint angemessen.

      2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. wider besseres Wissen und mit uneingeschränkter Steuerungs- und Ein- sichtsfähigkeit gehandelt hat. Hauptmotiv war nicht die unnötige Ingangsetzung der Strafjustiz, sondern das Ablenken von der eigenen Täterschaft. Berücksichtigt man aber die im Rahmen der Ausführungen zur Anstiftung zum Mord gemachten beson- ders egoistischen Motive, so vermag der subjektive Aspekt das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

    5. Asperation

      1. Da einerseits ein enger Sachzusammenhang zum Hauptdelikt besteht aber andererseits der Unrechtsgehalt nicht durch die Haupttat absorbiert wird,

        rechtfertigt sich eine Asperation des Delikts Irreführung der Rechtspflege um 270 Strafeinheiten.

      2. Der Beschulidgte A. hat eine längere Haftstrafe zu verbüssen und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach deren Verbüssung in der Schweiz bleiben wird und eine Geldstrafe vollstreckt werden kann. Eine Geldstrafe kommt auch deshalb – entgegen der Vorinstanz – nicht in Betracht, da dieses Delikt einen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptdelikt aufweist. Damit ist zufolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es ist somit eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 9 Monaten festzusetzen.

    6. Täterkomponente

      1. Auf Fragen nach seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen

        hat der Beschuldigte A.

        die Aussage weitgehend verweigert (Urk. 12/9

        S. 33 ff.; Urk. 269). Die Vorinstanz hat sich unter diesem Titel auf die Ausführun- gen, welche der Beschuldigte A. im Rahmen der psychiatrischen Untersu- chung gemacht hat, abgestützt (Urk. 289 S. 226).

      2. Die Akten aus dem früheren gegen den Beschuldigten A. geführten Strafverfahren wurden beigezogen (BGZ DG130076 / OGZ SB140042). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte A. in Litauen aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, dort eine Ausbildung zum Schreiner gemacht hat, Militärdienst geleistet hat, mit seiner Frau und seinen zwei Kindern hernach einige Zeit in England verbracht hat und daraufhin in die Schweiz migriert ist. Seit dem 30. Mai 2012, mithin seit über 12 Jahren, ist der Beschuldigte A. in Haft (Vorakten A. ; Urk. 14). Abgesehen davon bleiben mangels verlässlicher Angaben seine Vorgeschichte und seine persönlichen Verhältnisse weitgehend im Dunkeln. Strafzumessungsrelevante Faktoren lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

      3. Hingegen ist seine Vorstrafe zu berücksichtigen. Er wurde mit Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2014 wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizier- ter Erpressung und wegen vorsätzlicher Störung von Betrieben die der Allgemeinheit dienen verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft. Obwohl die Vorstrafe tatbestandsmässig nicht einschlägig ist, fällt doch ins Gewicht, dass die neu zu beurteilenden Taten letztlich nichts weiter als der Auftakt zur Fortsetzung der damaligen Tat, die Erpressung R. s, sind. Es besteht somit ein sehr enger Sachzusammenhang, was sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Ebenso zu seinen Ungunsten wirkt sich aus, dass er nur rund 2 Jahre nach der letzten Verurteilung und noch während des laufenden Strafvollzugs erneut in schwerster Weise und mit denselben Motiven, Absichten und in Weiterverfolgung desselben Plans delin- quierte. Ebenso zu seinen Ungunsten wirkt sich der Umstand aus, dass selbst das damalige Strafverfahren und die sehr hohe Strafe, welche zu einem grossen Teil bereits vollzogen war, ihn nicht von der Weiterverfolgung dieses zur Obsession ge- wordenen Plans abhielten. Dies ist Ausdruck grösster Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit und zeugt von einer bedenklichen Gleichgültigkeit. Dies führt zu einer Erhöhung der Strafe um 25%.

      4. Auf der anderen Seite ist auch beim Beschuldigten A.

        die lange

        Verfahrensdauer angemessen zu berücksichtigen. Es kann auf das zu B. Ausgeführte (Urk. 473 S. 62 E. 2.8.5.) verwiesen werden. Eine Reduktion der Strafe um 20% erscheint hier angemessen.

    7. Fazit

      1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Würdigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren ange- messen. Bei dieser Strafdauer fällt der bedinge Strafvollzug ausser Betracht.

      2. Der Beschuldigte A. wurde am 7. April 2017 festgenommen und in Un- tersuchungshaft versetzt und befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug

(Urk. 82/2 ff.). Der Anrechnung der erstandenen Haft von 2'814 Tagen steht nichts entgegen.

V. Zivilforderungen

  1. Vorbemerkungen

    1. Zunächst kann festgehalten werden, dass die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilforderungen betreffend B. in Rechtskraft erwachsen sind.

    2. Der Beschuldigte A. hat die ihn betreffenden Verurteilungen zur Leis- tung von Schadenersatz und Genugtuung angefochten. Seine Berufung liess er in diesem Punkt – wie schon seinen Antrag auf Abweisung der Begehren vor Vorin- stanz (Urk. 262 S. 75) – einzig mit seinem Antrag auf Freispruch im Strafpunkt be- gründen (Urk. 533). Es bleibt somit die Feststellung, dass keine Eventualanträge gestellt wurden und er auf eine substantiierte Bestreitung, insbesondere im Quan- titativ, verzichtet hat.

    3. Die Vorinstanz hat die Grundzüge des Adhäsionsverfahrens sowie der Fest- legung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt (Urk. 289 S. 263 ff.).

  2. Privatkläger 1, D.

    1. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 1, D. _, Schadenersatz im Um- fange von Fr. 4'444.60 sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu- gesprochen (Urk. 289 S. 287 f.). Dies blieb seitens des Privatklägers 1 unange- fochten.

    2. Der Beschuldigte A. verlangte mit seiner Berufung die vollumfängliche Abweisung dieser Forderung mit der Begründung, dass ein Freispruch zu ergehen habe. Sinngemäss machte er damit geltend, dass keine Haftungsgrundlage be- stehe. In quantitativer Hinsicht blieb die Forderung unbestritten (Urk. 457; Urk. 533).

    3. Die Vorinstanz hat mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen darge- legt, weshalb die Forderung ausgewiesen ist. Der Beschuldigte A. wird we- gen Anstiftung zum Mord verurteilt und er wird damit schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig. Nachdem der Beschuldigte A. der Vorinstanz nichts entgegen- gesetzt hat, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 289 S. 266 f.). Der Beschuldigte A. ist demnach unter solidarischer Haftbarkeit mit B. zu verpflichten, dem Privatkläger 1, D. , Schadenersatz von Fr. 4'444.60, nebst Zins zu 5% ab 27. Januar 2020, zu bezahlen.

    4. Dasselbe gilt auch für die Genugtuung. Demnach ist er unter solidarischer Haftbarkeit mit B. zu verpflichten, dem Privatkläger 1, D. , eine Genug- tuung von Fr. 25'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab 30. Juni 2016.

  3. Privatklägerin 2, C.

    1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2, C. _, Schadenersatz von Fr. 1'596.20 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zugesprochen (Urk. 289 S. 287 f.). Dies blieb seitens der Privatklägerin 2 unangefochten.

    2. Der Verteidiger des Beschuldigten A. beantragte die vollständige Ab- weisung der Zivilforderungen unter Verweis auf den beantragten Freispruch. Sinn- gemäss machte er damit geltend, dass es an einer Haftungsgrundlage fehle, im Quantitativ blieben die Forderungen unbestritten (Urk. 457; Urk. 533).

    3. Auch hier gilt das zum Privatkläger 1, D. , Gesagte. Der Beschuldigte A. wird wegen Anstiftung zum Mord verurteilt und er wird damit schadener- satz- und genugtuungspflichtig. Im Quantitativ wurden die Forderungen nicht be- stritten, weshalb die geforderten Beträge zuzusprechend sind. Er ist unter solidari- scher Haftbarkeit mit B. zu verpflichten, der Privatklägerin 2, C. Scha- denersatz von Fr. 1'596.20, zuzüglich 5% Zins ab 27. Januar 2020, sowie eine Ge- nugtuung von Fr. 30'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 30. Juni 2016, zu bezahlen

  4. Privatkläger 3, F.

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. und B. zur Leistung von Schadenersatz von Fr. 10'298.40 zuzüglich Zins an den Privatkläger 3, F. , verpflichtet (Urk. 289 S. 287 f.). Dies blieb seitens des Privatklägers 3 un- angefochten.

    2. Der Verteidiger beantragte die vollständige Abweisung der Zivilforderungen unter Verweis auf den beantragten Freispruch. Sinngemäss machte er damit gel- tend, dass es an einer Haftungsgrundlage fehle, im Quantitativ blieben die Forde- rungen unbestritten.

    3. Auch hier gilt das vorgängig Gesagte. Der Beschuldigte A. wird wegen Anstiftung zu Mord verurteilt und er wird damit schadenersatzpflichtig. Im Quantita- tiv wurden die Forderungen nicht bestritten, weshalb der geforderte Betrag zuzu- sprechen ist und er unter solidarischer Haftbarkeit mit B. zu verpflichten ist, dem Privatkläger 3, F. _, Schadenersatz von Fr. 10'298.40, zuzüglich 5% Zins ab 27. Januar 2020, zu bezahlen.

  5. Privatklägerin 4, G.

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. und B. zur Leistung von Fr. 3'140.05 an die Privatklägerin 4, G. _, verpflichtet (Urk. 289 S. 287 f.). Dies blieb seitens der Privatklägerin 4 unangefochten.

    2. Der Verteidiger hingegen beantragte die vollständige Abweisung des Scha- denersatzanspruchs unter Verweis auf den beantragten Freispruch. Sinngemäss macht er damit geltend, dass es an einer Haftungsgrundlage fehle, im Quantitativ blieben die Forderungen unbestritten.

    3. Der Beschuldigte A.

      ist auch hier unter solidarischer Haftbarkeit mit

      B.

      zu verpflichten, der Privatklägerin 3, G. , Schadenersatz von

      Fr. 3'140.05, zuzüglich 5% Zins ab 27. Januar 2020, zu bezahlen.

  6. Privatklägerin 5, Dr. E.

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A.

      und B.

      verpflichtet,

      Schadenersatz von Fr. 8'922.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüg- lich Zins, zu bezahlen (Urk. 289 S. 287 f.). Im Übrigen wurden der Beschuldigte A. und B. verpflichtet, der Privatklägerin 5 zukünftigen Schaden aus dem Ereignis zu ersetzen.

    2. Der Verteidiger des Beschuldigten A. beantragte die vollständige Ab- weisung der Zivilforderungen unter Verweis auf den beantragten Freispruch. Sinn- gemäss macht er damit geltend, dass es an einer Haftungsgrundlage fehle, im Quantitativ blieben die Forderungen unbestritten.

    3. Auch hier gilt das zuvor Erwogene. Der Beschuldigte A. wird wegen Anstiftung zu Morde verurteilt und er wird damit schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Im Quantitativ wurden die Forderungen nicht bestritten, weshalb die geforderten Beträge zuzusprechen sind. Der Beschuldigte A. ist unter solidarischer Haftbarkeit mit B. zu verpflichten, der Privatklägerin 5, Dr. E. , Schadenersatz von Fr. 8'922.70, zuzüglich 5% Zins ab 27. Januar 2020, sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab

30. Juni 2016. Darüber hinaus wird er verpflichtet, allfälligen zukünftigen Schaden aus dem angeklagten Ereignis zu ersetzen.

VI. Kosten- und Entschädigungen

  1. Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens

    1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauf- lage ebenso wie die Verteilung der Kosten für anwaltliche Vertretung zu bestätigen (Art. 426 StPO).

    2. Dies gilt auch für die Prozessentschädigung für die Rechtsvertretung der Pri- vatkläger 1 und 2 (D. und C. _) über Fr. 24'665.70. Der Beschuldigte A. ist unter solidarischer Haftbarkeit mit B. zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von je Fr. 24'665.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  2. Kosten und Entschädigung des ersten Berufungsverfahrens (SB200132)

    1. Die Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurde nicht an- gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

    2. Bezüglich der Kostenverlegung kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 26. August 2022 (Urk. 473 S. 82 ff.) verwiesen werden.

      Demnach sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft und der beiden Gutachten, zu 1/6 B. und zu 1/3 dem Beschul- digten A. aufzuerlegen. Die verbleibende Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu

      nehmen. Die Kosten des Gutachtens von B.

      sind diesem zu 2/3

      aufzuerlegen, diejenigen des Beschuldigten A. sind diesem zu 3/4 aufzuer- legen. Im Übrigen sind die Kosten der Gutachten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (des ersten Berufungsverfah- rens) des Beschuldigten A. zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

      gegenüber dem Beschuldigten A.

      im Umfang von 3/4 vorzubehalten. Die

      Kostenauflage der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 5 (E. ) wurde im Übrigen nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

  3. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens

    1. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

    2. Für die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A.

      werden im

      zweiten Berufungsverfahren vom amtlichen Verteidiger Fr. 29'667.45 (Urk. 553) geltend gemacht.

      Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b Anw- GebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Beru- fungsprozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der

      Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschä- digungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.

      Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten A. das Verfahren von einiger Bedeutung war, weil ein Schuldspruch wegen Mordes und damit eine entsprechende Strafe zur Beurteilung stand. Hingegen weist der Fall nach der Rückweisung durch das Bundesgericht keine komplexen rechtlichen Fra- gen auf. Der Beschuldigte A. liess einen vollumfänglichen Freispruch fordern. Das Prozessthema bleibt damit dasselbe, wie bisher. Auffallend ist ein unangemes- sener Ausarbeitungsaufwand über mehr als 50 Stunden alleine für die Eingaben ans Obergericht. Ebenfalls fällt auf, dass ein beträchtlicher Aufwand für rechtliche Abklärungen getätigt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Rechtsstudium keine entschädigungspflichtige Aufwendung im Rahmen der amtlichen Verteidi- gung ist (vgl. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Leitfaden amtliche Man- date, 2024, S. 65 m.w.H.). Ungeachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten A. persönlich sind die vorliegend zu beurteilenden Fragestellun- gen bestenfalls als maximal durchschnittlich komplex zu bezeichnen. In Anbetracht der dargelegten Umstände erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 29'700.– als massiv zu hoch. Als angemessen erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt).

    3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X.

      ist daher mit

      Fr. 8'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 machte für seine Auf- wendungen im zweiten Berufungsverfahren Fr. 5'978.30 geltend (Urk. 552). Das

      geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist Rechts- anwalt lic. iur. Z. mit Fr. 5'978.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    5. Da der Beschuldigte A. sowie B. mittellos sind, kommt die Kos- tenauflage auf diese nicht in Frage (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dementsprechend sind die Kosten für das zweite Berufungsverfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte B. ist schuldig

       […],

      • der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

      • der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

         […],

      • des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. […]

  1. Der Beschuldigte A. wird von den Vorwürfen

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

       […]

    • des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

freigesprochen.

4.-9. […]

  1. Eine Landesverweisung des Beschuldigten A. nach Art. 66a Abs. 1 StGB wird nicht angeordnet.

  2. Die Beschuldigten B. […] werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Genugtuungsbeträge zu bezahlen, jeweils zu- züglich 5 % Zins ab 30. Juni 2016:

     C. : CHF 30'000

     D. : CHF 25'000

     Dr. E. : CHF 15'000

  3. Der Beschuldigte B. wird gemäss seiner Anerkennung über die in Ziffer 11 genannten Beträge hinaus verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Genugtu- ungsbeträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2016:

     C. : CHF 30'000

     D. : CHF 25'000

     Dr. E. : CHF 45'000

     F. : CHF 35'000

     G. : CHF 35'000.

  4. Die Beschuldigten B. […] werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Schadenersatzbeträge zu bezahlen, jeweils zu- züglich 5 % Zins ab dem 27. Januar 2020:

     C. : CHF 1‘596.20

     D. : CHF 4‘444.60

    • Dr. E. : CHF 8'922.70; im Übrigen werden die Beschuldigten verpflich- tet, allfälligen zukünftigen Schaden von Dr. E. aus dem angeklagten Ereignis zu ersetzen

       F. : CHF 10‘298.40

       G. : CHF 3‘140.05.

  5. Der Beschuldigte B. wird gemäss seiner Anerkennung über die in Ziffer 13 genannten Beträge hinaus verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Schaden- ersatzbeträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Januar 2020:

     C. : CHF 811.70

     D. : CHF 5'584

     F. : CHF 11'635

     G. : CHF 1'569.50.

  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2018 beschlagnahmte Tablet, Marke iPad Air, Modell A1474, Seriennummer 1, Ass.-Nr. A011'289'002 und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmten Digitalkameras, Marke Sony, Modell Cybershot DSC-H400 inkl. Speicherkarte, Ass.-Nr. A009'463'212, und Marke Canon, Modell PowerShot A3400, Ass.-Nr. A009'463'994 (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage) werden nach Eintritt der Rechtskraft H. auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Geräte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2017 aus dem Besitz des Beschuldigten B. beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'710.05 (Ass.-Nr. A010'040'047) und EUR 100.– (Ass.-Nr. A010'040'069), sich befindend bei der Kasse des Bezirksgerichts, wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B. verwendet.

  8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019 beschlagnahmte Bitcoin-Konto I. bzw. dessen Saldo in Kyptowährungen in Höhe von BTC 1.28005 (Bitcoin) und BCH 1.282087 (Bitcoin Cash) werden zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B. verwendet.

  9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2017 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • USB Memory Stick, Marke disk2go, schwarz/silber, Nr. 2, Ass-Nr. A010'039'426,

    • Mobiltelefon Wiko, Typ Sunny, IMEI 3, Ass.-Nr. A010'036'109,

    • Tablet Medion, Typ S1220T, in Originalverpackung, Ref.-Nr. 4, Ass.-Nr. A010'036'187,

    • Mobiltelefon Nokia, Typ RM-1111, schwarz, IMEI 5, Ass.-Nr. A010'039'313,

    • USB Memory Stick Huawei, Typ E3537-i, Nr. 6, Ass.-Nr. A010'039'379,

    • Mobiltelefon Nokia, Typ Asha 206.1, weiss, mit Ladekabel, IMEI 7, Ass.-Nr. A010'039'404,

    • Notebook HP, Typ Envy, Nr. 8, Ass.-Nr. A010'039'448,

    • Mobiltelefon Wiko, Typ Sunny, IMEI 9, Ass.-Nr. A010'050'176,

    • Mobiltelefon Wiko, Typ Lenny 3, Rufnummer 10, IMEI 11, Ass.-Nr. A010'050'187.

  10. Die mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 beschlagnahmte Festplatte Marke Maxtor,

    40 GB (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 be- schlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage) werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Fotografien von B. etc., BVD-Schreiben, JVA-Schreiben, Hausbriefe, Sichtmappe blau mit Unterlagen JVA Pöschwies und div. Briefe, u.a. Brief von A. an Bundesgericht vom 13.12.2015, Zeitungsausschnitt J. , persönliche Briefe, Visitenkarten, Zettel Adresse K. und Tel.: 12 aus Buch entnommen (allesamt im Original), Ass.-Nr. A009'453'296,

    • 1 x Fr. 10.– Taxkarte und 1 x Fr. 20.00 Taxkarte, Asservaten-Nr.

      A010'040'116,

    • Gegenstand/Optik/Foto/Video/TV/Radio/Optik/Kontaktlinsenetui, Ass.-Nr. A010'040'127,

    • 2 Zettel Handnotizen, Ass.-Nr. A010'039'211,

       Div. Briefe, Ass.-Nr. A010'039'233,

    • 2 Notizzettel, Asservaten-Nr. A010'039'335,

    • 1 Bahnbillett SBB, … [Strecke], vom 18.01.2017, Ass.-Nr. A010'040'138,

    • 1 Plastikbox mit div. Medikamenten, Ass.-Nr. A010'038'887,

    • 1 Kiste Christstollen mit div. Stechbeuteln, Ass.-Nr. A010'039'119,

    • 2 Plastiksäcke mit Putzfäden in Kiste Christstollen, Ass.-Nr. A010'039'211,

    • 1 Beutel IKEA mit Dose Bienenwachs, Ass.-Nr. A010'039'186,

    • 1 Handyverpackung Wiko lMEl 13 und lMEl 14, Ass.-Nr. A010'039'186,

    • 1 kleines schwarzes Messer in schwarzer Scheide, Ass.-Nr. A010'039'460,

    • 1 Armschiene, schwarz, Marke Bort, Ass.-Nr. A010'039'017,

    • 1 Toilettentasche enthaltend Linsenmaterial und 2 Wörterbücher auf Serbisch und Rumänisch, Ass.-Nr. A010'038'901,

    • 1 Toilettentasche, braun, enthaltend Linsenmaterial, Ass.-Nr. A010'038'912.

  12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 be- schlagnahmten Gegenstände werden L. nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückzugeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen:

    • Handschriftlicher Brief auf Notizpapier A4, Ass.-Nr. A010'218'378,

    • Handy Samsung, Ass.-Nr. A010'218'425,

    • Bankkontoauszug ZKB 15, Ass.-Nr. A010'218'470,

    • Schreiben mit Passwörtern, Ass.-Nr. A010'218'481,

    • Buchungsbestätigung SWISS … [Strecke], Ass.-Nr. A010'218'492.

  13. Es wird davon Vormerk genommen, dass über die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2017 beschlagnahmte Steinschleuder (Asservaten-Nr. A010'039'459) im separaten Verfahren gegen L. entschieden wird.

  14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 beschlag- nahmte Bundesordner blau, enthaltend persönliche Briefe aus dem Gefängnis und einem Notfallplan (Ass. Nr. A010'038'183) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird M. nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen.

  15. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2019 be- schlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage) werden N. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A009'569'317,

    • SIM-Karte Sunrise, ohne SIM-Nummer, Ass.-Nr. A009'569'328.

  16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden O. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

     Kaba 8 Nr. AS156370 (Ass.-Nr. A009'603'116),

    • Couvert B5 enthaltende Briefe ca. A6 mit Telefonnummern (Ass.-Nr. A009'603'139, recte: A009'603'138),

    • Quittungen von Einzahlungen ins Flughafengefängnis (Ass.-Nr. A009'603'149),

    • Diverse Briefe an O. (Ass. -Nr. A009'603'229).

  17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2018 beschlagnahmten Daten bzw. die diese sichernden zwei Festplatten, Marke Seagate 320 GB (Auf- bewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2018 beschlagnahmten Daten bzw. die diese sichernde Festplatte, Marke Seagate 160 GB (Auf- bewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  19. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018 beschlag- nahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage) werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen:

    • Buch Der neue Klassenkampf (von Slavoj Žižek), Ass.-Nr. A011'467'564,

    • Buch Soziale Gerechtigkeit (von Thomas Ebert), Ass.-Nr. A011'467'597.

  20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage) werden dem Beschuldigten B. nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 2 x Haarbleichmittel DiCoPar Oxidant, Ass.-Nr. A010'339'062,

    • 2 x Bleichmittel Osmoikon, Ass.-Nr. A010'339'073,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 1, Ass.-Nr. A010'038'730,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 2, Ass.-Nr. A010'038'752,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 3, Ass.-Nr. A010'038'774,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 4, Ass.-Nr. A010'038'796,

    • Diverse Kleider aus Papiersack 6, Ass.-Nr. A010'039'028,

    • 1 Herrenveston, Marke Angelo Litrico, Ass.-Nr. A010'039'039,

    • 1 Herrenhose, schwarz, Marke Angelo Litrico, Ass.-Nr. A010'039'040,

    • 3 Küchenmesser, Ass.-Nr. A010'039'631,

    • 1 Taschenmesser, schwarze Griffschalen mit gravierten asiatischen Zeichen, Ass.-Nr. A010'039'982,

    • 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Asha 2016, Ass.-Nr. A010'039'904,

       1 SIM-Karte, Ass.-Nr. A010'061'264,

    • 1 Paar Bergschuhe, schwarz, Marke Lowa, Ass.-Nr. A010'039'744,

    • 2 Pullover, anthrazit, Grösse M, Ass.-Nr. A010'039'766,

    • 1 Herrenhose, blau, Grösse 32, Ass.-Nr. A010'039'802,

    • 1 Herrenjacke, schwarz, Marke H&M, Ass.-Nr. A010'039'824,

    • 1 Leibgurt, schwarz, Grösse 35/37, Ass.-Nr. A010'040'025,

    • 1 Rucksack, schwarz, Marke DIVIDED, Ass.-Nr. A010'039'891,

    • 1 lange Unterhose, schwarz, Ass.-Nr. A010'101'367,

    • 1 Trägershirt, schwarz, Marke Angelo Litrico, Ass.-Nr. A010'101'390,

    • 1 Tablet, Marke Medion, Typ S1220T.

  21. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände aus der Zelle des Beschuldigten A. (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:

    • 1 USB-Stick mit gespeicherten Daten des Beschuldigte A. , Ass.-Nr. A009'433'378,

    • 2 Filzstifte, schwarz, Marke Edding, 400 und 3000, Ass.-Nr. A009'425'507,

    • 3 Seiten unbedrucktes, weisses Papier im A4-Format, Ass.-Nr. A009'426'044.

  22. Es wird davon Vormerk genommen, dass die folgenden, mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 24. Januar 2019 aus dem Besitz von M. beschlagnahmten Gegenstände bereits an diese herausgegeben wurden:

    • 1 PC, Marke HP, Typ Pavilion P6000 Series, Ass.-Nr. A010'038'161,

    • 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy, SM-G900F, Android 5.0, Ass.-Nr. A010'073'895 (recte A010'037'895),

    • 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S7 Edge, Ass.-Nr. A010'037'919,

    • 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S7, Ass.-Nr. A010'037'931,

    • 1 Tablet, Marke Ody, Typ Xelio, Ass.-Nr. A010'037'986,

    • 1 Tablet, Marke Samsung, Typ Galaxy Tab 4, Ass.-Nr. A010'038'081.

  23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmt Festplatte, Marke WD My Book, 6 TB, mit Videoaufnahmen vom Zürcher Bellevue

    und von Trams der Linien 2 und 4 (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), Ass.-Nr. A011'407'731 werden bei den Akten belassen.

  24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Wurfmesser, schwarz, Marke Herbetz, Modell AISI 420, gefunden in der Nähe des Tatorts (Tötungsdelikt im P. ), Ass.-Nr. A010'404'065 wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

  25. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Couvert mit dem Erpresserschreiben (Original) an den Kantonsrat, Ass.-Nr. A009'425'507, wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

  26. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände, die †Q. am Tatort auf sich trug, werden den Privatklägern 1-5 nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

    • 1 goldfarbener Ohrring, Ass.-Nr. A009'442'131,

    • 1 Halskette, silberfarbig, Ass.-Nr. A009'442'142.

  27. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände, die am Tatort sichergestellt wurden, werden durch die Lagerbehörde vernichtet:

    • 1 Elektrozigarette (aus der rechten Hand des Verstorbenen), Ass.-Nr. A009'442'120,

    • 1 Jeanshose, blau, Marke Lee, Ass.-Nr. A009'442'164,

    • 1 T-Shirt, blau, Marke Puma, Ass.-Nr. A009'442'175,

    • 1 Kapuzenpullover, schwarz, Grösse M, Ass.-Nr. A009'442'186,

    • 1 Herrenunterwäsche, schwarz, Marke Angelo Litrico, Grösse 5, Ass.-Nr. A009'442'197,

    • 1 Paar Socken, schwarz, Ass.-Nr. A009'442'200,

    • 1 Paar Schuhe, schwarz, Marke Nike, Ass.-Nr. A009'442'211,

    • 1 Umhängetasche, schwarz, Marke Mammut inkl. Inhalt, Ass.-Nr. A009'442'266.

    • 1 Bierdose, Marke Feldschlösschen, ganz, Ass.-Nr. A009'434'100,

    • 2 Bierdosen, Marke Feldschlösschen, zerdrückt, A009'434'122.

  28. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände, gefunden am Tatort (Aufbewahrungsort: Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage), werden durch die Lagerbehörde vernichtet:

    • 1 Trainingshose, schwarz, Marke Joy, Grösse 21,( lag neben dem Verstorbenen), Ass.-Nr. A009'442'222,

    • 1 Wolldecke, gelb-bordeaux kariert (lag neben dem Verstorbenen), Ass.-Nr. A009'442'233,

    • 1 Dose Coca Cola, Ass.-Nr. A009'434'144,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Chesterfield, Ass.-Nr. A009'434'144,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro, Ass.-Nr. A009'434'155,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'434'166,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'434'177,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Kent, Ass.-Nr. A009'434'188,

    • 1 Weinflasche (leer), Marke Marques de Riscal, mit Drehverschluss, Ass.-Nr. A009'435'590,

    • 1 Kaugummi (gekaut), Ass.-Nr. A009'442'324,

    • 1 Kunststoffteil aus Hartplastik, Ass.-Nr. A009'442'335,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Parisienne, Ass.-Nr. A009'442'346,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'442'357,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Parisienne, Ass.-Nr. A009'442'368,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro, Ass.-Nr. A009'442'379,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro, Ass.-Nr. A009'442'380,

    • 1 Zigarettenstummel, Marke Winston, Ass.-Nr. A009'442'391,

    • 1 Weinflasche, 0.75 L, Marke Kangaroo Ridge Chardonnay, aus dem Gebüsch, Ass.-Nr. A009'438'237.

  29. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Hut, grau mit schwarzem Band, Ass.-Nr. A009'434'053, der vom Beschuldigten B. am Tatort im P. zurückgelassen wurde, wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

  30. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2019 beschlagnahmte Küchenmesser, mit schwarzem Griff, genietet, aus dem Badezimmer der Wohnung von H. , Ass.-Nr. A009'452'180 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach un- genutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.

  31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF

25'000.00

; die weiteren Kosten betragen:

CHF

22'000.00

Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter B. )

CHF

22'000.00

Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter A. )

CHF

51'577.80

Auslagen Untersuchung, Gutachten (Beschuldigter B. )

CHF

39'666.80

Auslagen (Beschuldigter A. )

CHF

718.65

Auslagen, Legalinsp (Beschuldigter B. )

CHF

1'000.00

Gerichtskosten Beschwerdeverfahren (Beschuldigter B. )

CHF

1'000.00

Gerichtskosten Beschwerdeverfahren (Beschuldigter A. )

CHF

1'135.95

Auslagen (Beschuldigter A. )

CHF

7'205.10

Obduktion (Beschuldigter B. _)

CHF

5'156.70

Auslagen (weitere, Beschuldigter B. )

CHF

137'919.00

Telefonkontrolle (Beschuldigter B. )

CHF

1'120.00

Auslagen Polizei (Beschuldigter B. )

CHF

600.15

Entschädigung Zeuge (Beschuldigter B. _)

CHF

375.00

Entschädigung Dolm. (Beschuldigter B. )

CHF

28.45

Entschädigung Zeuge (Beschuldigter A. _)

CHF

111'424.36

amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. (RA Y. )

CHF

83'160.75

amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. (RA X. )

CHF

47'119.75

unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin E.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 41.-43. […]

  1. Rechtsanwalt lic. iur. D. Y. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten B. mit CHF 111'424.36 (inkl. MWST, ab- züglich Akontozahlungen von insgesamt CHF 80'306.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  2. Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten A. mit CHF 83'160.74 (inkl. MWST, ab- züglich Akontozahlung von CHF 28'626.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Rechtsanwalt lic. iur. Z.

    wird für seine Bemühungen und Auslagen als

    unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin Dr. E. mit CHF 47'119.75

    (inkl. MWST, abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 20'434.60) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten B. .

  5. […]

  6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin Dr. E. werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die Beschuldigten B. […] werden […] verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 (D. und C. ) eine Prozessentschädigung in Höhe von je CHF 24'665.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.

  8. [Mitteilungen]

  9. [Rechtsmittel]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird weiter beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

    1. Strafkammer vom 26. August 2022 (SB200132) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist zusätzlich schuldig

    • des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB

    • der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

     […]

    • der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

  3. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte B.

wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe

(wovon 2'047 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind).

5. […]

  1. Von der Verwahrung des Beschuldigten B. wird abgesehen.

  2. Von der Verwahrung des Beschuldigten A. wird abgesehen. 8.-11. […]

  1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'180.60 Gutachten B.

    Fr. 5'677.– Gutachten A.

    Fr. 29'059.30 amtliche Verteidigung B. (inkl. Auslagen u. MwSt.) Fr. 36'878.35 amtl. Verteidigung A. (inkl. Auslagen u. MwSt.)

    Fr. 6'978.30 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin E.

  2. […]

  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. werden zu 1/3 de- finitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten B. im Umfang von 2/3.

  4. […]

  5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 5 (Dr. E. ) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  6. [Mitteilungen]

  7. [Rechtsmittel]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist zusätzlich schuldig der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 2'814 Tage durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  3. Der Beschuldigte A. wird unter solidarischer Haftbarkeit mit B. verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Genugtuungsbeträge zu bezah- len, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2016:

     C. : CHF 30'000.–

     D. : CHF 25'000.–

     Dr. E. : CHF 15'000.–.

  4. Der Beschuldigte A. wird unter solidarischer Haftbarkeit mit B. verpflichtet, den Privatklägern die folgenden Schadenersatzbeträge zu be- zahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Januar 2020:

     C. : CHF 1‘596.20

     D. : CHF 4‘444.60

    • Dr. E. : CHF 8'922.70; im Übrigen wird der Beschuldigte verpflich- tet, allfälligen zukünftigen Schaden von Dr. E. aus dem angeklag- ten Ereignis zu ersetzen

       F. : CHF 10‘298.40

       G. : CHF 3'140.05.

  5. Der Beschuldigte A. wird unter solidarischer Haftbarkeit mit B. verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 (D. und C. ) eine Prozes- sentschädigung in Höhe von je CHF 24'665.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.

  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 41, 42,

    43 und 48) wird bestätigt.

  7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200132), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der beiden Gutachten, werden zu 1/6 B. und zu 1/3 dem Beschuldigten A. auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten des Gutachtens von B. werden ihm zu 2/3 auferlegt, dieje- nigen des Beschuldigten A. werden diesem zu 3/4 auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten der Gutachten auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (erstes Berufungsverfahren) des Beschuldigten A. werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten A. im Umfang von 3/4.

  9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (zweites Berufungsverfahren)

    Fr. 5'978.30 unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 5, Dr. E. (zweites Berufungsverfahren)

  10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • Rechtsanwalt X. (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschul- digten A. ) (versandt);

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt);

    • Rechtsanwalt Z.

      (sechsfach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft E. , D. , C. , F. und G. ) (ver- sandt);

    • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • Rechtsanwalt X. (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschul- digten A. );

    • Rechtsanwalt Z.

      (sechsfach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft E. , D. , C. , F. und G. );

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz;

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend den Beschul- digten A. ;

    • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, nebst dem Formular Löschung des DNA-Profils und ED-Materials betreffend den Beschuldigten A. ;

    • die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss

      § 54a PolG;

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2024

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Zuber

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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