Zusammenfassung des Urteils SB230570: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde vom Obergericht Zürich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt. Die Strafe beträgt 180 Tagessätze Geldstrafe sowie eine Buße von 3'000 Franken mit möglicher Freiheitsstrafe bei unbeglichenem Betrag. Der Beschuldigte hatte berufungsrechtlich einen vollständigen Freispruch beantragt, wurde jedoch abgewiesen. Kosten sind dem Beschuldigten auferlegt worden.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | SB230570 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Strafkammer |
| Datum: | 18.12.2024 |
| Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_30/2025 |
| Leitsatz/Stichwort: | Ungetreue Geschäftsbesorgung etc. |
| Schlagwörter : | Beschuldigte; Willen; Recht; Beschuldigten; Willensvollstrecker; Anklage; Verfahren; Urteil; Berufung; Entschädigung; Verfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Honorar; Gericht; Anklageschrift; Vorinstanz; Verfahrens; Erblasser; Erbin; Genugtuung; Sinne; Verteidigung; Rechtskraft; Willensvollstreckers; Pflicht; Aufsicht |
| Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 32 StReG ;Art. 325 StPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 OR ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 OR ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 49 OR ;Art. 517 ZGB ;Art. 518 ZGB ;Art. 53 OR ;Art. 595 ZGB ;Art. 6 StPO ;Art. 82 StPO ; |
| Referenz BGE: | 118 IV 244; 120 IV 190; 129 IV 238; 137 IV 357; 141 IV 244; 141 IV 249; 143 IV 63; 144 III 155; 146 IV 297; 147 IV 439; |
| Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230570-O/U/bs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 46).
(Urk. 62 S. 31 ff.)
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen.
Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 21'232.50 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (Akonto- zahlungen von Fr. 18'088.50 bereits erhalten).
Des Beschuldigten (Urk. 73; Urk. 115 S. 1 f.):
A. sei wie folgt zu entschädigen: Vorinstanz und Vorverfahren:
Es sei A. gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 2000 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall seit der Eröff- nung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 mit 5 % zu verzinsen.
Es sei A. gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 1'000 zuzusprechen. Diese sei ab der heutigen Berufungsver- handlung mit 5 % zu verzinsen.
Der Privatklägerin (Urk. 97):
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.). Hervorzuheben ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch eine Strafanzeige des Rechtsanwalts lic. iur. B. namens und im Auftrag von †C. gegen den im Nachlass von †D. eingesetzten Willensvollstrecker, den Beschuldigten, datiert vom 12. Februar 2020, eingeleitet wurde (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 27. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 34).
Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 26. September 2023 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen. Er wurde mit 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft (Urk. 71 S. 46). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 41). Der Beschuldigte meldete sodann fristgerecht Berufung an (Urk. 63) und erstattete nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung innert Frist am 27. November 2023 die Berufungs- erklärung (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht zur Frage der Anschlussberufung vernehmen und die Privatklägerin verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 76).
In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und einen Verfahrensantrag (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen und zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 74). Nachdem innert Frist von der Staatsanwaltschaft keine Stellung- nahme einging, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 obliga- torisch Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen und zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Am 18. Dezember 2023 liess die
Privatklägerin mitteilen, dass sie bezüglich der Beweisanträge auf die Präsidial- verfügung vom 2. Mai 2023 sowie das vorinstanzliche Urteil verweise (Urk. 76). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 15. Januar 2024 (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe gleichlautende Beweisanträge im Vorverfahren und im Hauptverfahren gestellt. Diese seien bereits von ihr sowie von der Vorinstanz abgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2023 (Urk. 32/12), die vorinstanz- liche Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 sowie die Ausführungen im vorin- stanzlichen Urteil. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2024 wurden die Be- weisanträge und der Verfahrensantrag abgewiesen (Urk. 80). Mit Eingabe vom
Mai 2024 liess der Beschuldigte sodann einen Antrag auf Rückweisung des Strafprozesses sowie einen Antrag auf Abnahme der Vorladung für die Berufungs- verhandlung vom 12. Juni 2024 stellen (Urk. 92). Der Antrag auf Abnahme der Vorladung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2024 abgewiesen. In der Folge stellte der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden, Oberrichter lic. iur. B. Amacker (Urk. 95+98), welches er wieder zurückzog (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024 fand infolge einer Er- krankung des Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. nicht statt (Urk. 99-101). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 stellte die Verteidigung den Antrag, auf eine (erneute) Ladung zur Berufungsverhandlung sei zu verzichten, solange nicht über den Rückweisungsantrag entschieden worden sei (Urk. 102). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 teile die Verfahrensleitung der Verteidigung mit, dass der Rückweisungs- antrag anlässlich der Berufungsverhandlung behandelt werde (Urk. 103).
4. Am 18. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. erschien (Prot. II S. 8).
Anwendbares Recht
16. Dezember 2015 bis 11. Juli 2019 vorwirft (Urk. 134 S. 2 ff.). Auch das StGB hat zwischenzeitlich relevante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht in Kraft. Weiter wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB wurde angepasst. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist, was gegebe- nenfalls zu beachten sein wird (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Umfang der Berufung
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche
Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 73). Nicht angefochten ist die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin. Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Vorbemerkungen und Anklagegrundsatz
Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB daher im Be- rufungsverfahren nicht mehr einzugehen.
Gemäss Anklageschrift vom 27. Februar 2023 hatte der Erblasser †D. (geboren am tt. Juli 1936, gestorben am tt.mm.2015; nachfolgend: Erblasser) den Beschuldigten am 22. März 2014 testamentarisch zu seinem Willensvollstrecker ernannt. Die Annahme des Amtes als Willensvollstrecker durch den Beschuldigten sei vom zuständigen Gericht am 16. Dezember 2015 vorgemerkt worden (Urk. 34
S. 3). Dieses Datum entspricht dem Beginn der Deliktszeitraums gemäss Anklageschrift (Urk. 34 S. 2). Allerdings werden konkrete Handlungen erst ab 5. Januar 2016 spezifiziert (Urk. 34 S. 3 ff.).
der Anklage nur annehmen, dass die vorgeworfenen Handlungen während der Amtsführung erfolgten. Ebenso kann gestützt auf die Anklageschrift bloss vermutet werden, dass der Nachlass in diesem Zeitpunkt (11.07.2019) noch nicht vollständig geteilt war. Die Anklage liefert dazu nur vage Hinweise, indem sie z.B. wie folgt auf eine Erbteilung Bezug nimmt: […] zumal er bei korrekt erfolgter Erbteilung nicht in den Genuss der sich selber überwiesenen Fr. 197'575.81 gekommen wäre, was dem Beschuldigten bekannt war.. (Urk. 34 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erwähnte erst in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz am 26. September 2023, dass auch nach über fünf Jahren nach dem Ableben von †D. (verstorben am tt.mm.2015) noch keine Teilung des überschaulichen Nachlasses erfolgt war und ein ordentli- cher Rechenschaftsbericht bis heute fehlt (Urk. 60 S. 3). Dass die Erbteilung voll- ständig durchgeführt wurde, was das Willensvollstreckermandat spätestens been- det hätte, entnimmt man der Anklageschrift mit anderen Worten nicht. Dieser Um- stand verletzt das Anklageprinzip noch nicht, hat aber Auswirkungen auf die mate- rielle Beurteilung (vgl. hierzu Erw. III.).
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser sei sich im Zeitpunkt, als er die unter Missachtung der feststehenden Erbquote getätigten Überweisungen ausgeführt habe, stets bewusst gewesen, dass keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers mehr vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung der beiden Erbinnen hätte ausgleichen können. Im Wesent- lichen hätten weitere Vermögenswerte nur noch aus einem Bild «E. » bestanden, dessen Wert jedoch absolut unklar sei, jedoch schätzungsweise lediglich rund Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 betrage und welcher Vermögenswert nicht einmal ausreichen würde, um die offenstehenden Forderungen aus seinem Mandat als Willensvollstrecker zu begleichen, auf deren Bezahlung der Beschul- digte bestanden habe (Urk. 34 S. 8).
Zürich vom 28. August 2020 aufgefordert worden, innert zwei Monaten ab Rechts- kraft des Urteils die durch ihn unrechtmässig bezogenen Fr. 197'576.60 zurück auf das Nachlasskonto zu überweisen. Dies habe er erst am 13. November 2020 und damit zu spät getan (Urk. 34 S. 9).
Beweisanträge und Rückweisungsantrag
Allgemeine Hinweise
141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
†C. missachtet, unzulässige Verrechnungen – teilweise noch von bereits ver- jährten Forderungen – vorgenommen und sich für seine Bemühungen als Willens- vollstrecker ein zu hohes Honorar ausgerichtet. Dadurch habe er die Erbin
†C. bzw. deren Rechtsnachfolger im Umfang von Fr. 148'787.90 am Vermö- gen geschädigt (Urk. 34 S. 3 ff.). Dies soll er durch die in der Anklageschrift ange- führten Überweisungen und Kontobelastungen getan haben. Der Beschuldigte sei sich stets bewusst gewesen, dass keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers mehr vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung der Erbin- nen hätte ausgleichen können, zumal der Wert des Bildes E. absolut unklar gewesen sei, jedoch schätzungsweise lediglich Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 be- tragen habe (Urk. 34 S. 8).
Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklageschrift erwähnten Überweis- ungen nicht. Ebenfalls bestreitet er nicht, dass die beiden Erbinnen je zu 50 % erb- berechtigt sind und er die Überweisungen in seinem Amt als Willensvollstrecker vorgenommen hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er †C. durch seine Handlungen nicht benachteiligt habe bzw. dass weitere Ver- mögenswerte des Erblassers bzw. aus dem Vornachlass von †G. vorhanden
gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung von †C.
und der
Privatklägerin hätte ausgleichen können. Insbesondere bringt er vor, dass das Gemälde E. einen Erlös im siebenstelligen Bereich hätte einbringen
können, dass lebzeitige Zuwendungen an †C.
sowie Liegenschaften
(Einfamilienhaus H. , I. und Studio in J. ) aus dem Vornachlass
†G.
im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden seien und dass
auch der güterrechtliche Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Nachlass dazu führen würde, dass keine Ungleichbehandlung vorliegen würde, weil mit diesen Vermögenswerten stets die Ungleichbehandlung hätte ausgeglichen werden können. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte er seinen Standpunkt (Urk. 113 S. 3 ff.).
Würdigung Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung
Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver Hinsicht insofern als erstellt, als der Beschuldigte durch die ungleich hohen Zahlungen zu Gunsten der beiden Erbinnen die vom Erblasser vorgesehenen Erbquoten verletzt und dadurch dessen Willen, den er im Rahmen seines Willensvollstreckermandats durchzuset- zen habe, missachtet habe. Dadurch sei †C. (zumindest vorübergehend) im Umfang von Fr. 98'197.53 (Fr. 143'197.53 - Fr. 45'000.–) an ihrem Vermögen ge- schädigt worden, zumal im Zeitpunkt der Überweisungen weder liquides Erbsub- strat noch ausreichend gesicherte Ansprüche vorhanden gewesen seien, um ihren Erbanspruch auszugleichen. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte diesen Vermögensschaden bei †C. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 71 S. 26 f.). Der Anklagesachverhalt betreffend die eigen- mächtige Begleichung von Honorarschulden der Privatklägerin gegenüber dem Be-
schuldigten und Rechtsanwalt N.
liess sich gemäss Vorinstanz hingegen
nicht erstellen (Urk. 71 S. 31), ebenso wenig in Bezug auf das Stellen von massiv übersetzten Honorarrechnungen des Beschuldigten als Willensvollstrecker zum Nachteil der Erbinnen (Urk. 71 S. 34).
25. März 2019 E. 5.5.1). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Er gilt als beauftragt, die Erbschaft zu ver- walten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes vorzubereiten. Er ist gegenüber den Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Der Willensvollstrecker hat bei all seinen Aufgaben einen grossen Handlungsspielraum und ist nicht verpflichtet, Anweisungen der Erben Folge zu leisten. Allerdings ist er dazu verpflichtet, im Interesse aller Erben zu handeln und auf deren Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 16 ff.).
Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Höhe des Honorars ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kom- plexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung, festzulegen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, Art. 517 N 31). Die Vergütung des Willensvollstreckers wird erst mit Beendigung der Tätigkeit fällig. Anerkannt ist jedoch, dass der Willensvollstrecker bei länger dauernder Tätigkeit das Recht hat, selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen (BSK ZGB ll-KARRER/VOGT/LEU, Art. 517 N 28 ff.; Urteil 5A_672/2013 vom
24. Februar 2014 E. 6.1). Der Willensvollstrecker muss auch seine Vorschüsse nicht von den Erbinnen und Erben bewilligen lassen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010 vom 31. Mai 2023 E. 7.2.). Der Willensvollstrecker ist gegenüber den Erben aber auch diesbezüglich zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (Art. 518 i.V.m. Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB).
«quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrechts» (BSK- LEU/BRUGGER, Art. 595 ZGB N 33). Die Überprüfungsbefugnis der Aufsichts- behörde beschränkt sich auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, wie es dann auch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde im Urteil vom 28. August 2020 tat (Urk. 13/18 S. 5 ff.). Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivil- gericht zuständig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010 vom
31. Mai 2023 E. 3 mit Hinweisen). Durch die materielle Rechtskraft des Beschwer- deentscheides ist lediglich die Aufsichtsbehörde gebunden, nicht hingegen der ordentliche Richter, der bei einer Klage (z.B. einer Verantwortlichkeitsklage oder Rückforderungsklage) möglicherweise den gleichen Sachverhalt zu überprüfen hat (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 595 N 35). Das gilt umso mehr für das Strafgericht (vgl. hierzu im Übrigen auch Art. 53 Abs. 2 OR).
In Bezug auf das vorgeworfene, massiv übersetzte Honorar ist nochmals auf die fehlenden Angaben zum Nachlasswert in der Anklageschrift zu verweisen. Einerseits genügt es nicht, erst mit dem Plädoyer entsprechende Informationen zu liefern, in dem die Staatanwaltschaft folgendes vortrug (Urk. 58 S. 3): Die Ge- schichte, die sich hier präsentiert, ist eigentlich ganz einfach. Es gab einen Todes- fall und einen Willensvollstrecker. Der Erblasser hinterliess zwei Erbinnen, welche je zur Hälfte an seinem Nachlass berechtigt waren. Der Nachlass war überschau- bar und belief sich auf knapp eine Million Schweizer Franken. Ein Bankkonto, eine zum Verkauf stehende Liegenschaft, eine Eigentumswohnung, ein Chalet, ein Bild 'E. ' sowie weitere unbedeutende Bilder und etwas Hausrat. Wobei einige die- ser Vermögenswerte unbestrittenermassen aus einem Vornachlass stammten und zwischen drei Parteien zu teilen waren (Urk. 58 S. 3). Andererseits ist daran zu erinnern, dass es sich beim Streit über das Honorar um einen reinen Abrechnungs- prozess im Rahmen umstrittener Rechtspositionen handelt, die erst in einem or- dentlichen zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden können. Wenn schon das Auf- sichtsverfahren nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen
Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (vgl. Urteil 5D_136/2015 vom 6. [recte: 18.] April 2016 E 5.2. und 6.2.), so gilt dies a fortiori für das Strafverfahren. Es geht nicht an, reine Zivilrechtsstreitigkeiten mit Mitteln des Strafrechts auszutragen. Bestreiten Erbinnen die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu. Daraus ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen For- derung sowie diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf dem Zivilweg zu er- folgen haben. Vergütung und Spesenersatz sind im Streitfall durch den ordentli- chen Richter festzulegen (Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). In die- sem Sinne äusserte sich denn auch die Aufsichtsbehörde im Urteil vom 28. August 2020 betreffend die Beschwerde gegen den Beschuldigten als Willensvollstrecker (Urk. 13/18 S. 16 f.).
†C.
und Dr. K.
(Schwester des Erblassers und Teil der
Erbengemeinschaft aus deren elterlichen Nachlass [Mutter †G. , gestorben am tt.mm.2001]; Urk. 2/5) in der Pendenz der Abwicklung des Studios im L. vom Februar 2017 bis zum Februar 2019, mithin ganze zwei Jahre, Zeit genommen. Die Dauer der Nachlassabwicklung sei demnach nicht nur auf die Amtsführung des Beschwerdegegners (des heutigen Beschuldigten) zurückzuführen, weshalb hieraus keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners (des Beschwerdeführers) abgeleitet werden könne (Urk. 13/18 S. 12).
Dies gilt auch für den heutigen Beschuldigten bei den in der Anklage angeführten Überweisungen, welche vom Beschuldigten – mit geringfügigen rechnerischen Be- richtigungen (Urk. 61 S. 1 f.) – im Übrigen auch anerkannt wurden (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 113 S. 12). Er war grundsätzlich berechtigt, ab dem Nachlasskonto Geld zum Mandatszweck zu beziehen, und zwar auch zwecks eigener Vergütung im Rahmen von Akontozahlungen. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass auch Vorschüsse an die Erben zulässig sind (Urk. 61 S. 25). Diese haben provisorischen Charakter, stellen Verwaltungshandlungen des Willensvollstreckers und nicht Teil-Erbteilun- gen dar, die der Zustimmung aller Erben bedürften (BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 46). Diese können auf Anrechnung an den Erbteil – faktisch z.B. als zinslose Darlehen – ausgerichtet werden. Ob und wie diese Vorschüsse an die Erbin F. in concreto die definitiven Verhältnisse beeinflussten, lässt sich gemäss nachfolgenden Ausführungen nicht sagen. Daran ändert auch nichts, dass die Aufsichtsbehörde den Beschuldigten angewiesen hatte, Honorarzahlungen auf das Nachlasskonto zurück zu überweisen und keine weiteren Honorarzahlungen aus dem Nachlass zu seinen Gunsten zu überweisen (Urk. 13/18, Dispositiv-Ziff. 1 lit. a und c). Dabei handelt es sich wie gesagt um aufsichtsrechtliche und diszi- plinarische Massnahmen während laufender Mandatsführung mit insofern vor- läufigem Charakter, als die definitive Beurteilung dem Zivilgericht vorbehalten ist.
Ob aus den in der Anklage aufgeführten Überweisungen und Verrechnun- gen effektiv eine Missachtung der vom Erblasser zugewiesenen Erbquoten und ein Vermögensschaden resultierte, wie das die Anklage im Umfang von Fr. 148'787.90 zum Nachteil von †C. behauptet (Urk. 34 S. 8), lässt sich bereits anhand der Anklageschrift vom 27. Februar 2023 nicht beantworten. Denn diese stellt in Bezug auf das vorliegende Willensvollstreckermandat nicht mehr und nicht weniger als eine Momentaufnahme dar. Dem Anklagesachverhalt entnimmt man – wie bereits erwähnt – nicht, dass der Beschuldigte sein Mandat im Zeitpunkt der letzten einge- klagten Handlungen bereits beendet hätte. Es ist gegenteils von einem laufenden Mandat auszugehen. Die Anklage erwähnt auch keine Schlussabrechnung des Wil- lensvollstreckers über Einnahmen, Ausgaben und Teilung, die insb. auch die ge- samten Honoraransprüche, Spesen und Auslagen enthalten würde (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 16 ff.), oder gar ein Ergebnis der Teilung des gesamten
Nachlasses, aus der sich bei definitiver Bevorzugung der Erbin F. eine end- gültige Benachteiligung der Erbin †C. ergeben hätte. Insofern lassen sich in Bezug auf den angeklagten Deliktszeitraum weder eine strafrechtlich relevante Ver- letzung von Pflichten des Beschuldigten als Willensvollstrecker noch der Eintritt ei- nes Vermögensschadens erstellen. Diesen behandelt die massgebliche Anklage- schrift vom 27. Februar 2023 als endgültig eingetretenen Schaden, nicht aber als vorübergehenden oder als blosse Vermögensgefährdung (Urk. 34 S. 8). Die An- nahme der Vorinstanz, es sei der Privatklägerin †C. zumindest vorüberge- hend ein Schaden im Umfang von Fr. 98'1197.53 findet keine Stütze in der An- klage und kann daher nicht geteilt werden. Liegt aber kein Vermögensschaden vor, kommt Art. 158 StGB nicht zur Anwendung. Insofern erübrigt es sich auch, auf die Rüge der Verteidigung betreffend Verletzung des Anklageprinzips noch einzuge- hen (vgl. Urk. 92 S. 17; Urk. 114 S. 8 ff.).
Dass die Anklage für den angeklagten Deliktszeitraum (16.12.2015- 11.07.2019) nur einen vorübergehenden Zustand über den Stand des Nach- lassvermögens darstellt, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte als Willens- vollstrecker den beiden Erbinnen erst am 13. November 2020 einen Rechen- schaftsbericht mit den Titeln Mandatsführung mit detaillierter Abrechnung über Honoraransprüche und Mitwirkungshandlungen/Teilungsvorschlag zustellte (Urk. 14/6). Im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag wies der Beschuldigte auf ausstehende Auskünfte für den Teilungsvorschlag hin, so insbesondere Nachlass der vorverstorbenen †G. , lebzeitige ausgleichungspflichtige Zuwendungen, Festlegung betreffend das obergerichtliche Trennungsurteil in Sachen Unterhalt und «Güterrecht» sowie Nachlass-Aktiva wie Chalet M. / Wohnung J. / weitere Wertgegenstände und vor allem E. (Urk. 14/6
S. 11). Er orientierte die beiden Erbinnen dahingehend, dass er ihnen ohne diese Informationen einen Teilungsvorschlag aufgrund von Annahmen unterbreiten und er bei Ablehnung des Vorschlags das Willensvollstreckermandat niederlegen würde und er es den Parteien überlassen müsse, eine gerichtliche Erbteilung zu erlangen (Urk. 14/6 S. 11). Daraus ergibt sich klar, dass die Teilungsvorbereitungen während des angeklagten Deliktszeitraums noch am Laufen waren und eine überprüfbare Schlussrechnung noch nicht vorlag, so dass sich per 11. Juli 2019
(Ende des angeklagten Deliktszeitraums) auch noch nicht erstellen lässt, dass die Erbquoten nicht eingehalten wurden. Damit lassen sich weder Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Willensvollstrecker nachweisen, noch kann auf dieser Grundlage ein (wie angeklagt) definitiver Schaden – weder überhaupt noch im Umfang der angeklagten Fr. 148'787.90 (Urk. 34 S. 8) – im Sinne von Art. 158 StGB erstellt werden.
Erbin †C.
finanziell schädigen würde bzw. er ernsthaft mit einer
Vermögensschädigung rechnete, sich aber mit diesem Risiko abfand. Entspre- chendes kann ihm aufgrund der mit der Anklage gelieferten Momentaufnahme
– das Ergebnis der Erbteilung war im Deliktszeitraum noch nicht bekannt – nicht unterstellt werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten durchaus Fragen im Zusammenhang mit dessen Berufspflichten als Anwalt im Sinne von Art. 12 BGFA, insbesondere dessen lit. a-b und lit. i, aufwirft und entsprechende Unzulänglichkeiten auch schon im Beschwerdeverfahren nach Art. 595 ZGB Thema waren. Dort führten diese allerdings nicht etwa zu der von der Erbin †C. beantragten Absetzung des Willensvollstreckers, wohl aber zu kon- kreten Anweisungen zur weiteren Mandatsführung (Urk. 13/18, Dispositiv-Ziff. 1).
Anwälte die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Urk. 25/1), welches Verfahren sistiert ist (Urk. 113 S. 2). Die Beurteilung der nicht strafrechtlich relevanten, aber dennoch problematischen Aspekte der Mandatsführung, wie Aufklärung, Rechnungstellung, Verrechnung, Interessenkollision etc., bleiben der allfälligen Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte vorbehalten.
3.3. Fazit
Zusammenfassend kann dem Beschuldigten auf der Basis der Anklageschrift vom
27. Februar 2023 für den angeklagten Deliktszeitraum vom 16. Dezember 2015 bis
11. Juli 2019 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Führung seines Mandats als Willensvollstrecker im Nachlass von †D. nachgewiesen werden. Er ist daher vom Vorwurf der un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Anweisung gemäss Verfügung [recte: Urteil] des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2020, welche unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit dem Hin- weis auf Art. 292 StGB erfolgt sei, innert zwei Monate ab Rechtskraft des Urteils die durch ihn unrechtmässig bezogenen Fr. 197'576.60 zurück in das Nach- lasskonto einzubezahlen, missachtet zu haben und dies erst mittels zweier Über- weisungen vom 13. November 2020 – und damit zu spät – auf das Nachlasskonto zurück transferiert zu haben. Damit habe er sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zu spät bezahlt hat. Er räumt vielmehr ein, dass ihm möglicherweise ein Versehen unterlaufen sei. Zunächst habe er überlegt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen, dann habe er aber
davon abgesehen und es sei möglich, dass in diesem Zusammenhang die Frist überschritten worden sei (Urk. 3/4 S. 22; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 11). Seine Verteidigung bringt sodann vor, dass es sich vorliegend um einen Sachverhalts- irrtum handeln würde, weil der Entscheid bei unbenutzter Rechtsmittelfrist ausnahmsweise sogleich mit der Zustellung rechtskräftig geworden sei, im Normalfall Urteile jedoch erst rechtskräftig würden, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen seien (Urk. 61 S. 50; Urk. 115 S. 34 ff.).
Würdigung
Das Urteil vom 28. August 2020 war gleichentags in Rechtskraft erwachsen (Urk. 13/20), weshalb die Überweisung spätestens per 28. Oktober 2020 hätte ausgeführt werden müssen. Der Beschuldigte nahm die entsprechenden Über- weisungen aber erst am 13. November 2020 vor (Urk. 14/5 Blatt 4). Die Anweisung an den Beschuldigten, die Rücküberweisungen durchzuführen, stand sodann unter der Androhung von Art. 292 StGB. Aus § 84 GOG i.V.m. Art. 325 ZPO ergibt sich die (formelle) Rechtskraft des Urteils vom 28. August 2020. Wie der Beschuldigte indes zu Recht geltend macht, ist in subjektiver Hinsicht von einem Sachverhalts- irrtum auszugehen: Zum einen sind seine Aussagen hinsichtlich der Erwägung eines Rechtsmittels und Annahme der Rechtskraft nach Ablauf der Rechtsmittelfrist konsistent und schlüssig. Zum anderen wird sein Vorbringen durch den Umstand gestützt, dass er die Zahlung exakt zwei Monate nach dem von ihm irrtümlich angenommenen Rechtskraftsdatum vornahm. Selbst wenn der Umstand der rückwirkenden Rechtskraft am Rande einer Einvernahme angesprochen worden wäre, so legt das (mit einem Zufall schlecht erklärbaren) Zahlungsdatum nahe, dass der Beschuldigte tatsächlich einem (normativen) Sachverhaltsirrtum unterlag (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Indem der Beschuldigte verkannte, dass die Rechtskraft rückwirkend auf den 28. August 2020 eintrat, konnte er keinen Vorsatz der Wider- handlung gegen eine amtliche Verfügung bilden, weshalb er auch diesbezüglich freizusprechen ist.
Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
Kosten des Berufungsverfahrens
Entschädigung- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten
mit derjenigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 430 N 2 und 5). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätz- lich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 357).
Es sei A. gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 2000 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall seit der Er- öffnung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26. Septem- ber 2023 mit 5 % zu verzinsen.
Es sei A. gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 1'000 zuzusprechen. Diese sei ab der heutigen Berufungsver- handlung mit 5 % zu verzinsen.
Entschädigung für erbetene Verteidigung
Zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug einer Verteidigung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexi- tät des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., N 1810). Der Beschuldigte ist zwar selber Rechtsanwalt. Die Vorwürfe betreffen aber seine Tätigkeit als Willensvollstrecker und damit zivilrechtliche Aspekte. Dies lässt den Beizug einer anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt aus diesem Fachgebiet daher nicht ohne Weiteres als ungerechtfertigt erscheinen, weshalb dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten ist.
Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung von Fr. 36'624.40 (Urk. 115 S. 1). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X. den Beschuldigten bereits im Vor- und Hauptverfahren verteidigt hat und der Standpunkt des Beschuldigte im Berufungsverfahren unverändert blieb, was sich aus der iden- tischen Argumentation im Parteivortrag ergibt, erweist sich eine Entschädigung in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt. Mit Blick auf Komplexität des Falls und Verant- wortung des Anwalts, welche Kriterien sich vorliegend im Mittelfeld bewegen, er- weist sich im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV).
Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
Fr. 300.00 auszugehen sei. Aus Sicht der Verteidigung sei ein Aufwand von insge- samt mindestens 100 Stunden zu entschädigen und antragsgemäss zu verzinsen (Urk. 61 S. 54 f.; Urk. 115 S. 42 f.).
Ein Genugtuungsanspruch kann jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verletzung muss nicht zwingend in einer Inhaftierung oder anderen Zwangsmassnahmen und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder eine andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (vgl. hierzu auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., N 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder
kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Bloss- stellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch nicht (Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.).
Der Beschuldigte hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Freiheitsentzug oder schwerwiegende Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen etc. zu gewärtigen. Dass der Beschuldigte wesentliche Nachteile in beruflicher und persönlicher Hinsicht zu befürchten hatte oder solche gehabt hätte, wobei die in diesem Zusammenhang erlittene immaterielle Unbill über diejenige eines durchschnittlichen Strafverfahrens hinaus gegangen wäre, ist nicht dargetan. Die unbelegte Behauptung, dass sich sein Strafverfahren in gewissen Justizkreisen herumgesprochen habe (Urk. 113 S. 2), begründet ebenfalls keine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen. In der Gesamtbe rechtfertigen die konkreten Umstände keine Genugtuung. Das entsprechende Begehren des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Datum vom
3. Juni 2024 ihre Honorarnote ein (Urk. 97). An der geltend gemachten Entschädi- gung von Fr. 1'011.40 (inkl. MwSt.) hielt sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 fest (Urk. 111). Das beantragte Honorar ist ausgewiesen und angemessen. Rechts- anwältin lic. iur. von Y. ist daher mit Fr. 1'011.40 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'011.40 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1% MWSt)
eine Prozessentschädigung von Fr. 54'250.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben);
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 18. Dezember 2024
Der Präsident:
lic. iur. B. Amacker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw W. Dharshing
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