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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210143
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210143 vom 09.09.2021 (ZH)
Datum:09.09.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1388/2021
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Freiheitsberaubung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Therapie; Freiheitsstrafe; Urteil; Beschuldigten; Monate; Ambulante; Monaten; Privatklägerin; Bedingt; Massnahme; Strafvollzug; Mehrfache; Kosten; Geldstrafe; Widerruf; Vorinstanz; Behandlung; Mehrfachen; Vollzug; Auslagen; Kantons; Gutachten; Weiter; Bedingte; Verteidigung; Zürich
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 177 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 294 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 422 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:116 IV 101; 129 IV 164; 144 IV 383;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210143-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie der Gerichts- schreiber MLaw S. Solms

Urteil vom 9. September 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 18. November 2020 (DG200030)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Juli 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 76 S. 45 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung als heterosexueller/homosexueller Le- benspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB,

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

    • der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB,

    • der mehrfachen Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143 bis Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB.

  2. Die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom 22. Februar 2017 ausge- fällte bedingte Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (gemäss Dispositiv- Ziffer 2) bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 27 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 500.-.

    Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzu- nehmen.

    Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

    Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

    Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots

    1 [ ]

    2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

  6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgescho- ben.

  7. Der bei der Kantonspolizei aufbewahrte Laptop, Marke ACER, schwarz, mit Ladekabel A- cer, Ass.-Nr. A011'272'096, wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Tri- age, zur Vernichtung überlassen.

  8. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Nummer Nr. 0717-2018 gespeicherten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kantonspolizei Zürich ver- nichtet.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.- zzgl. 5 % Zins seit dem

    15. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 2'100.- Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 20'365.- Auslagen (Gutachten)

    Fr. 50.- Auslagen

    Fr. 1'620.- Auslagen Polizei

    Fr. 20'434.40 Entschädigung amtliche Verteidigung, bereits bezahlt am 27.05.2020: Fr. 9'182.15.- (offen Fr. 11'252.25)

    Fr. 15'409.55 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand,

    bereits bezahlt am 27.04.2020: Fr. 10'490.65.- (offen Fr. 4'918.90)

    Fr. 1'445.- Auslagen Therapieverlaufsbericht Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  12. [Mitteilungen]

  13. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6 ff.)

  1. Der Verteidigung: (Urk. 112 S. 1 f.)

    • 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. November 2020, DG200030-C, sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:

      • 2 (Widerruf),

      • 3 (Strafe und Vollzug; mit Ausnahme der Geldstrafe und Busse),

      • 6 (nicht gewährter Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambu- lanten Massnahme [die Anordnung der Massnahme wird nicht ange- fochten]), und

      • 11 (Kostenauflage).

        2. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau vom 22. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Strafe von 13 Monaten sei zu verzichten.

          1. Der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monate (sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 500.00) zu bestrafen.

          2. Eventualantrag

        Im Falle eines Widerrufs sei der Berufungskläger unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 22 Monaten als Gesamtstrafe (sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF

        50.00 und einer Busse von CHF 500.00) zu bestrafen.

          1. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien bedingt auszufällen und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen.

          2. Eventualantrag

        Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszufällen, wobei der zu vollziehende Teil im Falle ohne Widerruf auf 6 Monate, im Falle einer Gesamtstrafe mit Widerruf auf höchstens 10 Monate festzusetzen und jeweils im Restum- fang bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei.

        1. Im Falle einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe sei die Freiheitsstrafe bzw. deren vollziehbarer Teil zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.

        2. Die Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren seien ausgangsgemäss (neu) aufzuerlegen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115 S. 1)

    • 1. In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer 3. des Urteils des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, vom 18. November 2020 sei der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung von 27 Tagen er- standener Haft sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

    2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom

    18. November 2020 zu bestätigen.

  3. Der Privatklägerin B. : (Urk. 87, sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Für den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 5).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 18. November 2020, wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und begründet sowie übergeben (Prot. I S. 60). Mit Eingabe vom 19. November 2020 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 66). Das begründete Urteil (Urk. 71 [= Urk. 76]) wurde dem Beschuldig- ten am 16. Februar 2021 zugestellt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 4. März 2021

      reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein und stellte gleich- zeitig den Antrag auf Einvernahme seiner Therapeutin als Zeugin (Urk. 79).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde, und um zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 81). Mit Eingabe vom 23. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft fristge- recht Anschlussberufung (Urk. 83). Mit Eingabe vom 6. April 2021 gab der Beschuldigte Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse (Urk. 84 ff.). Mit Einga- be vom 7. April 2021 gab die Privatklägerin ihren Verzicht auf Anschlussberufung bekannt und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 87). Mit Präsidi- alverfügung vom 12. April 2021 wurde hinsichtlich des Beweisantrages entschie- den, von der Therapeutin einen Bericht einzufordern (Urk. 89). Dieser ging am

      13. Juli 2021 ein (Urk. 94). Mit Eingabe vom 18. August 2021 beantragte der Beschuldigte die Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 97). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. August 2021 wurde der Antrag abgewiesen sowie der Therapiebe- richt der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt (Urk. 100).

    4. Am 9. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. , der Leitende Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann und Rechtsanwältin

      lic. iur. Y.

      als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin B.

      erschienen. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 111) waren auch keine Beweise abzunehmen. Im Anschluss an die Parteivorträge erfolgten Urteilsberatung und -eröffnung (zum Ganzen: Prot. II S. 6 ff.).

  2. Berufungsumfang

    1. In der Berufungserklärung vom 4. März 2021 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Widerruf), 3 (Strafe und Vollzug, mit Aus- nahme der Geldstrafe und Busse), 6 (nicht gewährter Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der Massnahme) und 11 (Kostenauflage). Stattdessen beantragte er

      den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom 22. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Darüber hinaus stellte er weitere Eventualanträge, insbesondere beantragte er für den Fall einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe deren Aufschub zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragte eine Gesamt- strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 27 Tagen Unter- suchungshaft sowie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 83).

    2. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Die Berufung des Beschul- digten richtet sich unter anderem gegen den nicht gewährten Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme, während die ambulante Massnahme als solche explizit nicht angefochten wird.

    3. Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Berufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem die Anordnung von Massnahmen. Damit sind sämtliche Anordnungen im Zu- sammenhang mit einer Massnahme gemeint (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der in der Literatur ganz überwie- gend vertretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Beru- fung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Berufungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeu- tet allerdings nur, dass das Berufungsgericht, gleich wie bei der Strafzumessung, auch diese nicht angefochtenen Teile der Anordnung von Massnahmen überprü- fen und gegebenenfalls ändern kann (vgl. BGE 144 IV 383 [Pra 2019 Nr. 82]

      E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.). Deren eingehende Überprüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Ent- scheid über die vom Berufungskläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen An- ordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitin- stanzlicher Entscheid ergehen. Vorliegend hemmt somit die Berufung die Rechts- kraft sämtlicher im Zusammenhang mit der ambulanten Massnahme ergangenen Anordnungen.

    4. Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 5 (Kontaktverbot), 7 und 8 (Verfügungen über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände), 9 (Genugtuung) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    5. Somit stehen die Frage des Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Frei- heitsstrafe (Dispositivziffer 2), die Sanktion (Dispositivziffern 3, 4), die Massnah- me (Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositiv- ziffer 11) zur Disposition.

II. Sanktion
  1. Anträge der Parteien

    Die Parteianträge wurden bereits am Anfang dieses Urteils aufgeführt.

  2. Strafzumessungsregeln und anwendbares Recht

    Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sehr ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann, insbesondere auch auf die Ausführungen zum anwendbaren Sanktionenrecht, zur Gesamtstrafenbil- dung und zur Sanktionsart (Urk. 76 S. 6 ff.).

  3. Konkrete Strafzumessung

    1. Auch die Strafzumessung in concreto erweist sich als weitgehend zutref- fend, weshalb - mit der nachfolgenden Ausnahme - grundsätzlich ebenfalls da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 76 S. 11 - 28).

    2. Die Verteidigung verlangt eine mildere Strafe. Sie beantragt für den Fall ei- nes Verzichts auf den Widerruf, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und ei- ner Busse von Fr. 500.--) bestraft wird (vgl. eingangs erwähnte Anträge), wobei sie ihren diesbezüglichen Standpunkt im Berufungsverfahren nicht weiter begrün- dete.

    3. Die Staatsanwaltschaft bemängelt die Strafzumessung hinsichtlich des Tat- bestandes der Freiheitsberaubung und der Nötigung. Sie erachtet die vorinstanz- lich veranschlagte Einsatzstrafe für die mehrfachen Freiheitsberaubungen als zu milde und eine asperative Erhöhung um mehr als vier Monate für die mehrfachen Nötigungen als angezeigt (Urk. 83 S. 2, Urk. 115 S. 2 f. ).

      1. Strafzumessung mehrfache Freiheitsberaubung

        Die Vorinstanz qualifizierte die objektive Tatschwere als leicht, weil der Beschul- digte die Privatklägerin mindestens 20 Mal während jeweils einer bis drei Stunden daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen. Da diese Einschränkungen jeweils nicht lange gedauert und zudem in der eigenen Wohnung stattgefunden hätten, erscheine der Leidensdruck nicht als übermässig gross (Urk. 76 S. 13). Diese Beurteilung erscheint als zu milde. Zu betonen ist, dass die Fortbewe- gungsfreiheit ein hohes Rechtsgut darstellt. Der Beschuldigte beging die inkrimi- nierten Handlungen in den eigenen vier Wänden, also am Ort, wo sich jede Per- son erst recht sicher fühlen darf bzw. sollte, was erschwerend ins Gewicht fällt. Die Tathandlungen erfolgten auch nicht etwa Rahmen von regelmässigen, wech- selseitigen Drangsalierungen, wie es bisweilen in (problematischen) Beziehungen beobachtet werden kann, sondern einseitig durch den Beschuldigten. Selbstver- ständlich sind weit schwerere Formen der Tatbegehung denkbar. Etwa das jahre- lange Einsperren in einem kalten, fensterlosen Verlies. Auf der anderen Seite sind aber auch weit mildere Formen denkbar, etwa das einmalige Einsperren für die Dauer von zehn Minuten (DELON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 41). Mag das objektive Tatverschul- den für eine einzelne der vorliegend eingeklagten Taten noch als sehr leicht quali- fiziert werden, ist die mehrfache Tatbegehung von entscheidender Bedeutung.

        Wohl hat dies die Vorinstanz so erkannt, aber bei der konkreten Bemessung nicht umgesetzt. Dass sie die rund 20 angeklagten Einzeltaten aufgrund des engen Zu- sammenhangs in ihrer Gesamtheit betrachtet hat, ist nicht weiter zu beanstanden, wenngleich fraglich ist, ob in zeitlicher Hinsicht der Zusammenhang noch als sehr eng zu qualifizieren ist. Bei einer nicht gesamtheitlichen Betrachtung der Einzel- delikte und bei Qualifikation der objektiven Tatschwere einer Einzelhandlung als sehr leicht, wäre eine Sanktion von einem Monat wohl das Mindestmass. Dies würde unter Berücksichtigung der rund 20 weiteren gleichgelagerten Einzeltaten zu einer Asperation um je einen halben Monat und damit zu einer Sanktion von 11 Monaten führen. Aus dieser Überlegung erhellt ohne Weiteres, dass auch unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Bewertung der subjektiven Tatkomponente und Täterkomponente die hypothetische Einsatzstra- fe von 5 Monaten zu milde ist. Angemessen ist vielmehr - wie von der Staatsan- waltschaft geltend gemacht (Urk. 83 S. 2, Urk. 115 S. 3) - eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe.

      2. Strafzumessung mehrfache Nötigung

      Dieselben Überlegungen gelten sinngemäss auch für die angeklagten Nötigungs- handlungen. So umschreibt die Vorinstanz die Elemente der Nötigungshandlun- gen ausführlich und eindrücklich und legt zutreffend dar, wie die Privatklägerin sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr frei zu bewegen und die Wohnung zu verlassen wagte, was zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Lebensqualität führte (Urk. 76 S. 20). Im Lichte dieser Tatsachen erscheint die Qualifikation der Tatschwere mit leicht als zu wohlwollend. Insbesondere auch dann, wenn - wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig festhält - diese Handlungen zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen in Relation gesetzt werden, wie beispielsweise das einmalige kurzzeitige Zuparkieren eines Automobils. Insbesondere unter Be- rücksichtigung der mehrfachen Tatausführung und des langen Handlungszeit- raums erscheint die Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht, womit - unter Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. vorstehender Abschnitt) - eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe adäquat ist. Diese Einsatzstrafe ist im Rahmen der Asperation im Umfang von 5 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

  4. Fazit Strafzumessung

Auf der Grundlage der im Übrigen zutreffenden und ausführlich begründeten Strafzumessung der Vorinstanz erweisen sich unter Berücksichtigung dieser Korrekturen eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, eine Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 50.-- sowie eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen. Auf die Frei- heitsstrafe anzurechnen sind in Anwendung von Art. 51 StGB insgesamt 27 Tage erstandene Haft (vgl. Urk. 24/4, Urk. 24/9, Urk. 27/1, Urk. 104 S. 3; vgl. auch Urk. 76 S. 31). Zu bemerken ist, dass - wie unter IV. noch zu zeigen ist - von ei- nem Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom

22. Februar 2017 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten abzusehen ist, weshalb keine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.--

  1. Vollzug

    Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 31 f.). Aufgrund der heute anzuordnenden ambulanten Massnahme - wie unter V. gezeigt wird -, kommt die Gewährung des teilbedingten oder bedingten Vollzugs aufgrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach die Anordnung einer ambulanten Behandlung die Gewährung des (teil-) bedingten Vollzugs ausschliesst (anstelle vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_652/2016, 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1.), nicht in Frage. Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse sind zu vollziehen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzudrohen.

  2. Widerruf
    1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom 22. Februar 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten widerrufen; mit der Begründung, dass beim Beschuldigten nicht von besonders günstigen Umständen auszugehen sei (Urk. 76 S. 30). Davon geht jedoch die Verteidigung aus. So habe sich der Beschuldigte vom Kokain lösen können, besuche erfolgreich eine Therapie und lebe deliktfrei in einer neuen Beziehung und damit in einem grundsätzlich risikorelevanten Komplex (Urk. 79

      S. 5; vgl. auch Urk. 113 S. 4 ff., 8 f.).

    2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen vom Widerruf einer bedingten Strafe abgesehen werden kann, - vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen - zutreffend und ausführlich dargelegt. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 28 f.). Anzumerken ist, dass das Gericht, wenn es auf den Widerruf verzichtet, den Verurteilten verwarnen o- der die Probezeit um die Hälfte verlängern kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ferner gilt es ergänzend herauszustreichen, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Frage des Widerrufs von derjenigen der Gewährung des (teil-) be- dingten Vollzugs zu trennen ist. Bei der hier interessierenden Konstellation, wo für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung anzuordnen ist, die zugleich eine schlechte Prognose bedeutet, womit die Gewährung des unbedingten bzw. teil- bedingten Vollzugs ausser Betracht fällt (vgl. III. und V.), ist zu beachten, dass damit nicht automatisch auch eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegt, andernfalls es nicht möglich wäre, die Warnwirkung des Strafvoll- zugs der neuen Strafe und allfällige Erfolge der ambulanten Massnahme bei den Bewährungsaussichten zu berücksichtigen. Dies ist jedoch gerade bei Tätern, die erstmals Haftvollzug erleben, angezeigt, denn der Widerrufsverzicht verlangt selbst bei vorbestraften Tätern keine besonders günstigen Umstände. Die Prü- fung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 4.2. m.H.).

      1. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es - im Wesentlichen mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 29 f.) - vorab festzuhalten, dass vorliegend sowohl die Vorstrafe als auch die neu auszufällende Sanktion deutlich über der Grenze von sechs Mona- ten i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB liegen und es sich um ausserhalb des Bagatellbe- reichs liegende, gleich gelagerte und innerhalb der laufenden Probezeit erfolgte Delinquenz handelt. Diese Faktoren wirken sich prognostisch ungünstig aus.

      2. Auch das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.

    vom

    10. März 2020 attestiert dem Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko, falls dem Beschuldigten keinerlei unterstützende Massnahmen angeboten werden (Urk. 15/12 S. 87). Als prognostisch besonders belastende Faktoren streicht es eine gesteigerte Eifersucht heraus, welche den Beschuldigten in ausgeprägter Weise zu Straftaten im Spektrum der Anlassdelikte disponiere (Urk. 15/12 S. 85). Dabei handelt es sich weniger um eine psychische Störung als vielmehr um eine Charaktereigenschaft. Folgerichtig wird diese weder im psychiatrischen Gutach- ten noch im Therapiebericht (Urk. 94) unter den diagnostizierten Krankheiten auf- geführt. Trotzdem bestehen diesbezüglich Behandlungsansätze in Form von systematischen Desensibilisierungen, welche beispielsweise auch zur Behand- lung von Angststörungen eingesetzt werden (Urk. 15/12 S. 78). Als prognostisch ungünstig erweisen sich - gemäss Gutachten - zudem auch sein eingeschränk- tes Problembewusstsein und seine Bagatellisierungstendenzen. Wohl werden auch prognostisch günstige Faktoren festgestellt, welche vorsichtig optimistisch stimmten. So etwa das Fehlen von Dissozialität, seine kognitiven und charakterli- chen Ressourcen und sein intaktes familiäres Umfeld (Urk. 15/12 S. 85 ff.). Doch auch unter Berücksichtigung dieser positiven Faktoren kommt das Gutachten in schlüssiger und überzeugender Weise zum Schluss, dass das Risikoprofil des Beschuldigten im Vergleich zur Normalpopulation deutlich belastet ist. Insbeson- dere im Bereich der häuslichen Gewalt wird das Risiko zur Begehung erneuter Delikte als kurz- bis mittelfristig hoch eingestuft (Urk. 15/12 S. 87).

    3.3 Zu beleuchten sind aber auch die neusten Entwicklungen: Gemäss dem eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 12. Juli 2021 absolviert der Beschuldigte seit dem 10. Juni 2020 regelmässig eine Therapie. Die behandelnden Therapeuten attestieren ihm dabei Fortschritte. Daraus ergibt sich zwar noch kein Bild einer vollständig stabilisierten Situation, welche als prognostisch sehr günstig interpre- tiert werden könnte (Urk. 94). So hält der Therapiebericht unter anderem fest, dass der Themenbereich Opferempathie aus therapeutischer Sicht nicht abge- schlossen ist (Urk. 94 S. 3). Aber, so der Therapiebericht weiter, insbesondere die im Gutachten empfohlene systemische Desensibilisierung habe sich erfolgreich entwickelt und sei weiterhin erfolgversprechend. Das Risiko für Gewaltstraftaten gegenüber der Ehefrau wird kurz- und mittelfristig als gering bis höchstens mittel- gradig ausgeprägt qualifiziert (Urk. 94 S. 6). Nicht zu verkennen ist, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, dass die Problematik der häuslichen Gewalt und das nach wie vor bestehende entsprechende Risiko beseitigt sind. Der Therapiebe- richt weist darauf hin, dass die - in Deutschland geborene, vor drei Jahren aus dem Kosovo in die Schweiz immigrierte und in einem Pensum von 40 % arbeiten- de (Urk. 111 S. 3, 11) - Ehefrau des Beschuldigten in der Schweiz noch wenig in- tegriert ist und sich über längeren Zeitraum auf den familiären Kontext des Beschuldigten und das geborene Kleinkind konzentrierte (Urk. 94 S. 6). Hervorzuhe- ben ist, dass es dem Beschuldigten nach dem vorinstanzlichen Urteil gelungen ist, wieder in der Arbeitswelt Fuss zu fassen: Er ist seit April 2021 wieder vollum- fänglich arbeitsfähig (Urk. 84 S. 1, Urk. 111 S. 9). Er arbeitet seit dem 1. Juni 2021 als Vollzeitangestellter in einem unbefristeten Vertragsverhältnis bei einem Medienunternehmen, wobei er die Probezeit bestanden und bislang vorwiegend im Homeoffice gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist sich seiner Behandlungsbe- dürftigkeit bewusst und absolviert zwei Therapien, die auf die Behandlung seiner Depression und der gesteigerten Eifersucht abzielen. Er hält sich an die von sei- nem Arzt verschriebene Medikamenteneinnahme und er ist sowohl derzeitig als auch noch längere Zeit in der Zukunft, verpflichtet, seine Abstinenz nachzuwei- sen, damit ihm das zuständige Strassenverkehrsamt den Führerausweis belässt (zum Ganzen: Urk. 111 S. 1 ff., Urk. 112 S. 5, Urk. 113 S. 8 f. ). Die hier ange- klagten Delikte fanden bis im Januar 2018 statt. In der Anklage wird zwar eine von der Anklägerin und der Vorinstanz zu Recht als Beschimpfung qualifizierte Nach- richt des Beschuldigten im Dezember 2019 erwähnt (Urk. 32 S. 5). Es handelt sich dabei aber um eine versehentlich falsche Angabe der Jahreszahl. Aus den

    Akten erhellt zweifellos, dass die besagte Nachricht am 29. Dezember um 10.04 Uhr des Jahres 2017 - nicht 2019 - an die Privatklägerin geschickt wurde (vgl. Urk. 12/1/31, Urk. 12/2/2/15, Urk. 12/2/3 S. 3). Aus dem beigezogenen Strafregis- terauszug (Urk. 104) ergibt sich, dass der Beschuldigte seit Januar 2018 - das heisst während mehr als 3.5 Jahren - wegen keinen anderweitigen Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurde und gegen ihn derzeit auch keine Strafuntersu- chung hängig ist. Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung erklärt, abs- tinent von jeglichen Substanzen zu sein, was er durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten, zumindest für die Zeit ab Januar 2020, untermauert hat (Urk. 111 S. 8 f., Urk. 113 S. 1 ff., 4 ff. und die dort aufgeführten negativen Tests namentlich betreffend Alkohol- und Kokainkonsum). Der Beschuldigte führte aus,

    dass ihm aufgrund des Gutachtens von Prof. C.

    bewusst geworden sei,

    dass seine Eifersucht behandelbar sei und er nicht bis ans Lebensende damit le- ben müsse (Urk. 111 S. 10 f.). Er zeigte sich gewillt, abstinent zu bleiben sowie seine Eifersucht und die rezidivierende depressive Störung, die sowohl im Gut- achten vom März 2020 als auch im Therapiebericht vom Juli 2021 als remittiert bezeichnet wurde (Urk. 15/12 S. 80, Urk. 94 S. 5), auch künftig dank Therapiesit- zungen und Medikamenteneinnahme im Griff zu haben (Urk. 111 S. 6, 9 f.). Der Beschuldigte lebt mit seiner im November 2018 geehelichten Partnerin und sei- nem im März 2020 geborenen Kind zusammen bei seinen Eltern. Im März 2022 soll er ein zweites Mal Vater werden (Urk. 111 S. 2).

      1. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte heute - wie unter II.4. gezeigt - un- ter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu verurteilen ist. Zwar befand sich der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens, das zur Verur- teilung im Jahr 2017 führte, schon einmal während knapp vier Wochen in Unter- suchungshaft. Nun wird der Beschuldigte aber das erste Mal in seinem Leben ei- ne längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen.

      2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung fällt einerseits ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz mehrerer Vorstrafen in recht gravierender Weise straffällig geworden ist. Er ist nach wie vor rückfallgefährdet. Der Umstand, dass die Ehe bislang konfliktfrei verlief, darf nicht überbewertet werden, da die Ehefrau sich bis

    anhin stark auf die Familie fokussiert hat; mit anderen Worten legt sie just jenes Verhalten an den Tag, zu welchem der Beschuldigte seine Partnerinnen in der Vergangenheit mit seinem deliktsrelevanten Verhalten bewegen wollte, womit es bislang noch nicht regelmässig zu Konstellationen gekommen ist, in welchen das Paarverhalten des Beschuldigten auf die Probe hätte gestellt werden können. Andererseits sind mehrere positive Entwicklungen zu erkennen; namentlich die Therapieteilnahme, die Therapiefortschritte, die Reduktion des Rückfallrisikos, das (Wieder-) Erlangen von vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit, das (Wieder-) Er- langen einer unbefristeten Arbeitsstelle, die schon länger andauernde Abstinenz, die Krankheitseinsicht, die Medikamenten-Compliance, Wohlverhalten während mehr als 3.5 Jahren und ein stabiles familiäres Umfeld. Es fällt auf, dass seit Ja- nuar 2020 von einer kontinuierlich stabiler werdenden Gesamtsituation ausge- gangen werden kann. Die heute (unter anderem) auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten wird sich erheblich auf das Leben des Beschuldig- ten auswirken, da er dadurch höchstwahrscheinlich seine erlangte Arbeitsstelle verlieren und für längere Zeit vom bereits geborenen Kind und seiner Ehefrau als auch vom erwarteten zweiten Kind getrennt sein wird. Der Beschuldigte wird vom Freiheitsentzug weitaus empfindlicher getroffen als ein Täter, der nicht in der Ar- beitswelt integriert ist und/oder über kein persönlichen, regen Umgang mit nahen Familienangehörigen verfügt. Es ist im vorliegenden Fall von einer starken Warn- wirkung des Strafvollzugs auszugehen. Überdies wird der Beschuldigte im Vollzug weiterhin behandelt werden können. Da der Beschuldigte gemäss den Experten behandelbar ist und da er selbst gewillt ist, sich behandeln zu lassen, ist davon auszugehen, dass (weitere) Behandlungserfolge eintreten werden und die Rück- fallgefahr sich zusätzlich reduzieren wird. Obschon keine besonders günstige Prognose bejaht werden kann, was aber auch nicht erforderlich ist, erscheint es angesichts der geschilderten Umstände als angezeigt, auf den Widerruf zu ver- zichten und die Probezeit um das gesetzliche Maximum zu verlängern; mit der Verlängerung der Probezeit kann den (Rest-) Bedenken hinsichtlich des zukünfti- gen Wohlverhaltens Rechnung getragen werden. Demgemäss ist auf den Wider- ruf der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom 22. Februar

    2017 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verzichten, wobei die Probezeit um 2.5 Jahre zu verlängern ist.

  3. Massnahme
    1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Massnahme anzuordnen ist, ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Nach ausführlichen Erwägungen hat sie insbe- sondere gestützt auf die Empfehlungen des Gutachters eine ambulante Mass- nahme angeordnet (Urk. 76 S. 32 f.). Dagegen haben weder der Beschuldigte (Urk. 79 S. 2 und 5, Urk. 111 S. 9, Urk. 112 S. 1 ff.) noch die Staatsanwaltschaft opponiert (Urk. 83, Urk. 115 S. 3). Obwohl auch die Anordnung der ambulanten Massnahme, wie oben unter I.2.3. ausgeführt, als mitangefochten gilt, kann unter diesen Umständen eine erneute vertiefte Überprüfung der Frage unterbleiben und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 33 ff.). Im Übrigen erhellt aus den vorstehenden Ausführungen un- ter IV., dass der Beschuldigte auch heute massnahmebedürftig ist. Demgemäss ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

    2. Ausdrücklich angefochten wurde seitens des Beschuldigten jedoch die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme (Urk. 79 S. 2, Urk. 112 S. 1). In der Berufungserklärung begründete dies die Verteidigung damit, dass im Therapiesetting die Möglichkeit zur All- tagserprobung seines wachsenden Vertrauens in seine Ehefrau Platz haben müsse. Dies sei im Strafvollzug nicht möglich, weshalb es evident sei, dass die Erfolgsaussichten der Therapie erheblich vermindert würden, wenn aufgrund ei- nes dazwischenkommenden Strafvollzugs vom Therapiesetting abgewichen wer- den müsste (Urk. 79 S. 5 f.). Diese Begründung entspricht im Wesentlichen derje- nigen vor erster Instanz (Urk. 61 S. 16). An der Berufungsverhandlung argumen- tierte die Verteidigung im Wesentlichen gleich (Urk. 112 S. 9 ff.), wobei sie ergän- zend zur Begründung insbesondere auf die im nächsten Abschnitt dargestellte Passage im Therapieverlaufsbericht vom 12. Juli 2021 (Urk. 94) hinwies, wonach es im Strafvollzug an Übungsmöglichkeiten fehle (Urk. 112 S. 10).

    3. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung in erster Linie auf das bereits erwähnte Gutachten. Dieses erachtet die ambulante Massnahme als sowohl während als auch nach dem Strafvollzug durchführbar. Jedoch erachtet es die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe als nicht gegeben, da deren Erfolg durch den Strafvollzug weder verunmöglicht noch er- heblich erschwert würde (Urk. 15/12 S. 76). Der aktuelle Therapiebericht hält da- zu fest, dass der zentrale Prozess der deliktpräventiven Arbeit im Rahmen des Strafvollzugs nicht in dieser Zeitgleichheit fortgeführt werden könnte, da in dieser Zeit konkrete Übungsmöglichkeiten fehlen würden. Obwohl durch den Vollzug der Strafe die physische Distanz zu seiner Ehefrau automatisch gegeben wäre, würde die Realität des Zusammenlebens fehlen. Damit würde zwar der bisherige Erfolg nicht rückgängig gemacht, aber erschwert und verzögert (Urk. 94 S. 6 f.).

    4. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall festzulegen, ob der Strafvollzug zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werden soll. Er stützt sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 S. 1979 ff., 2090 f.; BGE 116 IV 101 ff.; vgl. HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 N 63). Die Verweigerung des Aufschubs des Vollzugs bedeutet nicht, dass eine Therapie nicht wenigstens vollzugsbegleitend angeordnet werden soll (Urteil des Bundes- gerichts 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.4.). Der Aufschub ist an zwei Vo- raussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderseits die ambulante Therapie vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3.). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheits- strafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (vgl. HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 N 36 f.). Das Bundesgericht hat sich dazu eingehend und überzeu- gend geäussert. Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvoll- zugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, soll- te nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Be- währungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privi- legiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteil- ten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 63 N 5 f.; BGE 129 IV 164 E. 4., bestätigt u.a. in Urteilen des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3., 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3., 6B_200/2011

      vom 7. Juni 2011 E. 2.3., 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.4.).

    5. Anknüpfend an den letzten Punkt gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss Gutachten für sämtliche Anlassdelikte volle Schuld- fähigkeit vorlag (Urk. 15/12 S. 85). Zudem ist heute mit 21 Monaten eine längere Freiheitsstrafe auszufällen. Berücksichtigt man weiter, dass beim Beschuldigten nicht die Drogen- und Depressionsproblematik, sondern die - immer gemäss Gutachten und Therapiebericht - therapierbare Persönlichkeitsstörung in Form einer schweren Eifersuchtsproblematik, welcher weder im Gutachten noch im Therapiebericht Krankheitswert attestiert wird, im Vordergrund steht (Urk. 15/12

    S. 78 f., Urk. 94 S. 5), würde der Beschuldigte durch einen Aufschub der Strafe gegenüber einem gesunden Täter derart besser gestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn die aktuellen günstigen Bewährungsaus- sichten durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert wür- den. Davon kann vorliegend noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein: Wie oben unter V.3. ausgeführt, schliesst das Gutachten eine solche Gefahr aus, und selbst

    der Therapiebericht hält fest, dass der Strafvollzug die Therapieerfolge nicht rück- gängig machen würde. Zwar hält der Therapiebericht fest, dass der Therapieer- folg verzögert und erschwert würde. Weder ist von einer erheblichen Erschwerung die Rede, noch lassen sich Umstände ausmachen, welche auf eine erhebliche Erschwerung hindeuten würden. Vielmehr hält der Therapiebericht fest, dass auch begleitend zum Strafvollzug relevante Themen wie die Vertiefung der Biografiearbeit, Opferempathie und mentale Vorbereitung auf herausfordernde Si- tuationen im Familienleben o.ä. aufgegriffen und behandelt werden könnten. Ein- zig die therapeutische Kernaufgabe der systematischen Desensibilisierung könnte nicht in der bisherigen Form fortgesetzt werden (Urk. 94 S. 7). Dies alleine ist je- doch, wie letztlich auch aus dem Therapiebericht hervorgeht, keine erhebliche Er- schwerung der Therapie. Auch besteht offensichtlich keine zeitliche Dringlichkeit, wie dies bei Krankheiten mit fortschreitender Progredienz der Fall ist. Weder lässt sich dem Gutachten noch den übrigen Akten entnehmen, dass die Massnahme nicht wenigstens zum Teil während des Strafvollzugs und insbesondere nach der Entlassung weiter geführt werden könnte. Letztlich geht aus dem Therapiebericht auch nicht hervor, worin die geltend gemachte über die zeitliche Verzögerung hinausgehende Erschwerung der Therapie liegen soll. Selbst wenn die ununter- brochene Weiterführung der Massnahme aus therapeutischer und aus Beschul- digten-Sicht wünschbar wäre, sind eigentliche negative Auswirkungen auf die Therapie nicht erkennbar. Insbesondere ist ein fehlender positiver Effekt nicht mit einem erheblich erschwerenden Effekt gleich zu setzen. Es liegen somit keine den Aufschub rechtfertigende Gründe vor. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte aufgrund des Strafvollzugs aus seiner beruflichen und familiären Um- gebung gerissen wird und es hierdurch zu einem Therapeutenwechsel kommen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

    Bei diesem Verfahrensausgang - der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten blieb - ist die Kostenauflage nicht zu beanstanden (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Folglich ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Zu den Kosten des Berufungsverfahren gehört auch der im Zusammenhang mit der Erstellung des Therapieverlaufs- berichts dem Gericht in Rechnung gestellte Aufwand in der Höhe von Fr. 1'020.-- (Urk. 96; vgl. Art. 422 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstraf- prozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).

    2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen überwiegend, die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen überwiegend durch. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 3/4 vorbehalten zu bleiben.

    3. Was die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X. betrifft, so ist zu bemerken, dass dieser per 1. September 2021 das Anwaltsbüro gewechselt hat (Urk. 102). Vor der Berufungsverhandlung hat das frühere Anwaltsbüro von Rechtsanwalt X. - offenbar ohne dessen Wissen (Prot. II S. 10 f.) - in sei- nem Namen eine Honorarnote eingereicht, mit welcher um Entschädigung der Leistungen von Rechtsanwalt X. bis Ende August 2020 ersucht wurde; und zwar auf ein Bankkonto des früheren Anwaltsbüros (Urk. 105). Rechtsanwalt

X.

hat an der Berufungsverhandlung eine eigene Honorarnote eingereicht

(Urk 114; s.a. Urk. 110). In den Honorarnoten vom früheren Büro und von

Rechtsanwalt X.

werden unterschiedliche Entschädigungen geltend gemacht, was sich damit erklären lässt, dass der im September 2021 angefallene Aufwand nur in der Honorarnote von Rechtsanwalt X. enthalten ist, wobei aber selbst der in den beiden Honorarnoten bis Ende August 2021 geltend ge- machte Aufwand nicht ganz deckungsgleich ist. Da die amtliche Verteidigung ad personam bestellt wird (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 133 N 4d), ist auf die von Rechtsanwalt X.

eingereichte Honorarnote

abzustellen und die Entschädigung für die Leistungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren hat an ihn bzw. auf das von ihm bezeichnete Konto zu erfol- gen. Allfällige Auseinandersetzungen über die Abrechnung und/oder Herausgabe des Honorars für die amtliche Verteidigung an das vormalige Büro sind privat- rechtlicher Natur und damit Sache von Rechtsanwalt X. und dessen frühe- rer Anwaltskanzlei. Rechtsanwalt X. macht einen Aufwand von 24.10 Stun- den und Auslagen in Höhe von Fr. 152.-- geltend. Dieser Aufwand ist angemes-

sen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X.

für seine Bemühungen als

amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 5'873.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichskasse zu entschädigen.

2.4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , macht einen Aufwand von 15.33 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 64.20 geltend. Dieser Aufwand ist überhöht: Das Verfassen einer Stel- lungnahme war nicht nötig, da der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung vom Beschuldigten anerkannt worden und unangefochten geblieben waren, womit die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu keinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung befugt war. Weiter macht die Rechtsvertreterin ausserprozessuale Bemühungen geltend im Zusammenhang mit dem Inkasso der schon rechtskräfti- gen Genugtuungsforderung der Privatklägerin (z.B. Aufsetzen einer Abzahlungs- vereinbarung und dazugehörige Korrespondenz mit der Gegenpartei, Abklärun- gen bei der Opferhilfestelle), welcher Aufwand im Strafverfahren nicht entschädi- gungsfähig ist. Zu entschädigen ist der Aufwand für die (berechtigte) Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung und das notwendige Akten- studium. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y. für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklä- gerin B. im Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 18. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung als heterosexueller/homosexueller Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB,

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

    • der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB,

    • der mehrfachen Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143 bis Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB.

2. [ ]

3. [ ]

4. [ ]

5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men.

Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots

1 [ ]

2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

6. [ ]

  1. Der bei der Kantonspolizei aufbewahrte Laptop, Marke ACER, schwarz, mit Ladekabel A- cer, Ass.-Nr. A011'272'096, wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Tri- age, zur Vernichtung überlassen.

  2. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Nummer Nr. 0717-2018 gespeicherten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.

  3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.- zzgl. 5 % Zins seit dem

    15. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 2'100.- Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 20'365.- Auslagen (Gutachten)

    Fr. 50.- Auslagen

    Fr. 1'620.- Auslagen Polizei

    Fr. 20'434.40 Entschädigung amtliche Verteidigung,

    bereits bezahlt am 27.05.2020: Fr. 9'182.15.- (offen Fr. 11'252.25)

    Fr. 15'409.55 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand,

    bereits bezahlt am 27.04.2020: Fr. 10'490.65.- (offen Fr. 4'918.90)

    Fr. 1'445.- Auslagen Therapieverlaufsbericht Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  5. [ ]

  6. [Mitteilungen]

  7. [Rechtsmittel]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 27 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.--.

  2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaar- gau vom 22. Februar 2017 ausgefällten bedingten Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet.

  5. Die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom

    22. Februar 2017 angesetzte Probezeit wird um 2.5 Jahre verlängert.

  6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.

  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 11) wird bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'873.95 amtliche Verteidigung

    Fr. 1'500.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 1'020.-- Auslagen Therapieverlaufsbericht

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der

    unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehalten.

  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)

    • die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)

    • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Regionalgericht Emmental - Oberaargau, Verfahren Nr. PEN 16 239

    • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betreffend Dispositiv- Ziff. 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils

    • die Kasse des Bezirksgerichts Bülach, betreffend Dispositiv-Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 9. September 2021

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Solms

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