Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210120 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 26.08.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1372/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher Betrug etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Sozialbehörde; Urteil; Vorinstanz; Lohnabrechnung; Schung; Schweiz; Lohnabrechnungen; Landes; Urkunde; Eingereicht; Mehrfach; Stellt; Sozialamt; Urkunden; Erhalte; Verteidigung; Wieder; Fälscht; Landesverweisung; Mehrfache; Erhalten; Bundesgericht; Kontoauszüge; Sozialhilfe |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 158 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 411 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 66a StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 123 IV 107; 133 I 33; 133 IV 256; 134 IV 210; 135 IV 76; 136 IV 55; 142 IV 153; 143 IV 302; 143 IV 453; 144 I 266; 144 IV 332; 145 I 227; 145 IV 161; 146 IV 105; 146 IV 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210120-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 26. August 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Betrug etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. November 2019 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 36 S. 41)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100.- Gebühr für das Vorverfahren.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'255.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 7 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67)
Der Beschuldigte sei betreffend mehrfachen Betrug und Urkundenfälschung freizusprechen.
Eventualiter sei eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.- festzusetzen (nicht zu vollziehen) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung gänzlich abzusehen.
Eventualiter sei der Beschuldigte als Härtefall nicht des Landes zu verwei- sen.
Eventualtier sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten den Betrag von CHF 14'036.30 in angemessenen Raten zurückzuzahlen.
Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine Zeit und Sachaufwendungen in diesem Strafverfahren auszurichten.
Eventualiter seien die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens dem Beschuldigten zu erlassen, allenfalls auf eine abzahlbare Höhe herabzu- setzen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 3).
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Oktober 2020 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 32) und mit Eingabe vom 9. März 2021 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einrei- chen. Zugleich wurden diverse Beweisanträge gestellt (Urk. 38). Auf entspre- chende Fristansetzung teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und keine Beweisanträge gestellt werden (Urk. 42).
Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil wie folgt an (Urk. 38; Urk. 67 S. 3): den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (Dispositivziffer 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3), die Landesverweisung (Dispositivziffern 4 und 5) und die Kostenauflage (Dispositivzif- fer 8). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine angemessene Entschädigung.
Im Ergebnis nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7). Hinsichtlich der Regelung der Vertei- digungskosten gilt das Urteil infolge Konnexes als mitangefochten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den Disposi- tivziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. I S. 9).
4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
Beweisanträge
Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz beantragen, es seien die Originalakten der Sozialhilfebehörde der Stadt Dietikon und die Originalakten der UNIA-Arbeitslosenkasse zwecks genauer Überprüfung der dort liegenden Originale und Vergleich mit den sich in den Untersuchungs- akten befindlichen Kopien beizuziehen (Urk. 38 S. 3). Die Originalakten habe man ihm nie gezeigt. Dabei geht es ihm erklärtermassen darum, überprüfen zu kön- nen, ob die bei der Sozialbehörde liegenden Exemplare der Lohnabrechnungen und Kontoauszüge auch tatsächlich diejenigen seien, welche von ihm selber ein- gereicht wurden, mithin die von ihm eingereichten - und wie er durchwegs beton- te unverfälschten - B. -Lohnabrechnungen und C. -Kontoauszüge (vgl. Urk. 30 S. 9 f.; Prot. I S. 19). Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung (Urk. 49).
Die Vorinstanz hat den Beweisantrag auf Beizug der Originalakten der Sozialhilfebehörden mit folgender Begründung abgewiesen (Urk. 36 S. 4 f.):
Würde die Verteidigung damit den zuständigen Sachbearbeitern der Sozialhilfe- behörde vorwerfen, sie hätten ihrer Anzeige absichtlich falsche Akten zu Grunde gelegt bzw. die Unterlagen des Beschuldigten gar verfälscht, wäre dies eine haltlose Behauptung. Es finden sich keinerlei Anzeichen in den Akten, die auf ein entsprechendes Vorgehen des Sozialamtes schliessen lassen würden. Es sei insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb die Sachbearbeiter ein irgendwie geartetes Interesse daran haben sollten, den Beschuldigten mittels fingierter Lohnabrechnungen und Kontoauszüge einem Strafverfahren auszusetzen, zumal sie sich damit selber straffällig machen würden. Die Schilderung des Beschuldig- ten, wonach seine neue Betreuerin ihm habe schaden wollen, weil er hartnäckig für eine grössere finanzielle Unterstützung gekämpft habe (Urk. 11 Frage 14 und
20 f.; Urk. 30 S. 5 f.), sei - der Beweiswürdigung vorgreifend - als nicht überzeu- gend zu bezeichnen. Zum selben Schluss gelange man, wenn man die Darstel- lung des Verteidigers betrachte. Dieser mutmasse in seinem Plädoyer, es könnte ein Racheakt der Behörde sein, weil man dem Beschuldigten im Jahr 2016 nicht habe nachweisen können, dass er ein Nebeneinkommen erziele. Es sei nämlich so gewesen, dass die Polizei zwecks Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vor der Türe gestanden sei, kurz nachdem die zuständige Sachbearbeiterin Probleme für den Beschuldigten und seine Familie mündlich angekündigt habe. Die Sach- bearbeiterin sei wohl misstrauisch oder neidisch gewesen, weil der Beschuldigte eine Familie mit so wenig Geld habe durchbringen können (Urk. 30 S. 13). Es bleibe nur zu wiederholen - so die Vorinstanz -, dass nicht die geringsten Indizien in den Untersuchungsakten zu finden seien, welche darauf schliessen lassen würden, dass die befassten Sachbearbeiter bei der Sozialbehörde ein persönli- ches Interesse haben könnten, den Beschuldigten und seine Familie zu drangsa- lieren.
Weiter erwog die Vorinstanz, selbst wenn den Mitarbeitenden beim Sozialamt un- terstellt würde, mit Absicht andere Unterlagen für die Strafanzeige verwendet zu haben als vom Beschuldigten ursprünglich eingereicht, so wäre davon auszuge- hen, dass die vom Beschuldigten eingereichten Belege nicht den Weg in die Ak- ten des Sozialamtes gefunden hätten, deren Beizug er beantrage. Vielmehr wä- ren auch in den Akten des Sozialamts einzig die verfälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge zu finden, um ein widerrechtliches Vorgehen der damit befass- ten Sachbearbeiter zu vertuschen. Der Beizug der Originalakten der Sozialhilfe- behörde würde damit auch unter diesem Aspekt nichts zur Erstellung des Sach- verhaltes beitragen (Urk. 36 S. 5).
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Mit Präsidi- alverfügung vom 4. August 2021 wurde die Sozialabteilung der Stadt Dietikon zur Klärung Frist angesetzt, um die Originale der gefälschten Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2016 bis Februar 2018 sowie die gefälschten Kontoauszüge des Lohnkontos mit der IBAN ... bei der C. Schweiz (AG) für die Jahre 2016 und 2017 so rasch als möglich zu den Akten zu reichen (Urk. 57). Am 11. August 2021
wurde die Referentin des vorliegenden Verfahrens von der Sozialabteilung der Stadt Dietikon darüber informiert, dass sämtliche Aktenstücke zusammen mit der Strafanzeige den Strafuntersuchungsbehörden übergeben worden seien und die Sozialbehörde über keine Unterlagen mehr verfüge (Urk. 59). Entsprechendes wurde auch von der Auskunftsperson D. anlässlich der Berufungsverhand- lung zu Protokoll gegeben. Sämtliche Dokumente, welche der Behörde einge- reicht habe, seien mit der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden (Urk. 65 S. 5). Die Verteidigung verzichtete darauf, zu den Ausführungen von D. Stellung zu nehmen.
Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte der Einzige war, der von den abgeänder- ten, einen tieferen ausbezahlten Lohn ausweisenden Dokumenten profitierte. Demgegenüber mangelt es an irgendeinem möglichen Vorteil auf Seiten der Sozialbehörde oder deren Mitarbeitenden. Insbesondere vermag nicht einzu- leuchten, weshalb die Sozialbehörde für die vorliegende Strafanzeige vom Beschuldigten eingereichte Dokumente verändert oder andere Unterlagen verwen- det haben sollte, um in der Folge höhere Sozialleistungen an den Beschuldigten auszuzahlen resp. auszahlen zu müssen und ihn anschliessend als Rache für seine wiederholten Beanstandungen, er erhalte zu wenig Geld, anzuzeigen und ihm zu schaden (Urk. 11 Frage 13 f.; hinten Erw. III. 4.3, 4.3.2.1). Der Beweisan- trag ist abzuweisen.
Zum Antrag der Verteidigung betreffend den Beizug der UNIA-Akten führte die Vorinstanz ebenfalls zutreffend aus, der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Beschuldigten vom 24. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass der Beschul- digte der UNIA die gleichen Unterlagen eingereicht habe wie den Sozialbehörden Dietikon. Deshalb könnten - so die Argumentation des Beschuldigten - die Akten der UNIA mit den Akten der Sozialhilfebehörde verglichen werden, um festzu- stellen, ob das Sozialamt die vom Beschuldigten tatsächlich eingereichten Belege verwendet habe (vgl. Urk. 11 Frage 11; Urk. 67 S. 4 und S. 8).
Dazu ist mit der Vorinstanz zunächst auf die Erwägungen zum ersten Beweisan- trag zu verweisen, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Sozialbehör- de der Stadt Dietikon eigenhändig den Akteninhalt betreffend den Beschuldigten
verändert hat. Deshalb besteht auch keine Notwendigkeit, die UNIA-Akten beizu- ziehen.
Im Weiteren hat es die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Verteidigung ohnehin offen gelassen, ob der Beschuldigte selbst oder ein Dritter die Lohnunter- lagen gefälscht hat. Sie sah es indessen als erstellt an, dass der Beschuldigte die veränderten Lohnunterlagen in den Briefkasten der Sozialabteilung der Stadt Dietikon warf (Urk. 36 S. 13 ff.).
Ebenfalls übereinstimmend mit der Vorinstanz ist weiter zu bemerken, dass der Aktenbestand der UNIA auch sonst keine Rückschlüsse auf den Aktenbestand einer anderen Behörde zulassen würde. Selbst wenn die Akten divergieren wür- den, wäre damit nicht belegt, dass die Sozialbehörde der Stadt Dietikon ihre Ak- ten manipuliert hat. Auch unter diesen Umständen wäre es möglich, dass der Beschuldigte dem Sozialamt und der UNIA je unterschiedliche Versionen seiner Be- lege hat zukommen lassen. Der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten der UNIA ist abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber nahm die Vorinstanz Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2014, sollte die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag einen Beizug der da- maligen UNIA-Akten angestrebt haben (Urk. 36 S. 6). Das besagte Verfahren be- treffend zu Unrecht bezogene Gelder der Arbeitslosenkasse i.S.v. Art. 105 AVIG mündete in einen Strafbefehl. Dagegen erhob der Beschuldigte keine Einsprache; der Entscheid ist rechtkräftig (Urk. 12/2; Urk. 37; Urk. 30 S. 5). Der Verteidiger deutete an, im damaligen Verfahren könnten grundlegende Verfahrensgrundsätze verletzt worden sein, weil der Beschuldigte keinen amtlichen Verteidiger zugeteilt erhalten und sich nicht zu wehren gewusst habe (Urk. 30 S. 5). Dem ist zu ent- gegnen, dass das heute urteilende Gericht - selbst wenn sich die Vorwürfe erstel- len lassen würden - den rechtskräftigen Endentscheid nicht korrigieren könnte. Zuständig für die Revision eines rechtskräftigen Urteils wäre das Berufungsgericht im Revisionsverfahren (Art. 411 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 2014 für die heutige Urteilsfindung massgebend sein könnten. Die für das vorliegende Ver- fahren wesentlichen Angaben befinden sich bereits in den Untersuchungsakten
der Staatsanwaltschaft. Ein allfälliger Antrag auf Beizug der UNIA-Akten aus dem Jahr 2014 wäre demzufolge auch abzuweisen.
Anklagegrundsatz
Zum Anklageprinzip hat die Vorinstanz richtige theoretische Ausführungen gemacht und mit zutreffender Begründung die in der Anklage genannte Scha- denssumme von Fr. 14'036.30 auf den korrekten Betrag von Fr. 13'955.55 redu- ziert. Darauf kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Urk. 36 S. 6-8). Das Anklageprinzip ist gewahrt.
Widerruf
Die Ausführungen der Verteidigung zum Widerruf gehen an der Sache vorbei (vgl. Urk. 67 S. 10). Die Vorinstanz hat keinen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. April 2014 ausgefällten Geldstrafe angeordnet. Vielmehr findet sich in den vorinstanzlichen Erwägungen einzig zu- treffende Ausführungen, weshalb kein Widerruf erfolgt (Urk. 36 S. 8).
Verwertbarkeit
Mit der Anzeigeerstattung wurde von der Sozialbehörde der Stadt Dietikon ein Anhörungsprotokoll vom 13. April 2018 eingereicht (Urk. 2/11). Im Rahmen der Anhörung sei der Beschuldigte mit diversen strafrechtsrelevanten Vorwürfen konfrontiert worden. Das Protokoll gebe seine Antworten wieder.
Dem Antrag der amtlichen Verteidigung folgend (Urk. 30 S. 7 ff.) hat die Vo- rinstanz das von der Sozialbehörde angefertigte Anhörungsprotokoll mangels Hinweises des Beschuldigten auf seine Verteidigungsrechte (vgl. Art. 158 StPO) und weil es nicht von einer Strafverfolgungsbehörde erstellt wurde für unverwert- bar erklärt (vgl. Urk. 36 S. 9 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Beim Anhörungspro- tokoll der Sozialbehörde handelt es nicht um ein Einvernahmeprotokoll einer be-
schuldigten Person in einem Strafverfahren, welches den strafprozessualen Grundsätzen und Formvorschriften zu genügen hat. Vielmehr wurde die Anhörung im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Massnahme in Form eines Wahrneh- mungsberichtes erstellt. Entsprechend kommen selbstredend auch nicht die straf- prozessualen Formvorschriften und Belehrungen zur Anwendung. Das Anhö- rungsprotokoll vom 13. April 2018 ist demnach verwertbar und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Selbst wenn das Anhörungsprotokoll als nicht verwertbar erachtet würde, liesse sich der Sachverhalt auch ohne das fragliche Protokoll erstellen, wie nachfolgend zu zeigen ist. Ob der Beschuldigte alle darin festgehaltenen Ausführungen ge- macht hat - was er dezidiert verneint (Urk. 9 Fragen 227 ff.; vgl. auch Urk. 11 Frage 10) - und ob der Beschuldigte gar von den drei anwesenden Frauen genö- tigt und bedroht worden sei, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 30 S. 8), braucht somit nicht geprüft zu werden.
Die übrigen Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (vgl. Urk. 15) mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Zusammengefasst wird ihm an- gelastet, er habe im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 28. Februar 2018 der Sozial- behörde der Stadt Dietikon durch ihn selber oder durch eine unbekannte Täter- schaft verfälschte Lohnabrechnungen eingereicht, um ihm nicht zustehende höhe- re Unterstützungsleistungen zu erhalten. Zwecks Untermauerung der unwahren Lohnabrechnungen habe er der Sozialbehörde zudem durch ihn selber oder durch eine unbekannte Täterschaft veränderte Kontoauszüge betreffend sein
Lohnkonto bei der C.
(Schweiz) AG zukommen lassen. Das habe er im
Wissen getan, dass seine Angaben für die Bemessung der Sozialleistungen rechtlich relevant waren und dass die Sozialbehörde im Hinblick auf die Auszahlung der Sozialleistungen grundsätzlich ohne weitergehende Überprüfungen auf die Selbstdeklarationen abstellt.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte weist diese Vorwürfe zurück und zeigt sich bis heute ungestän- dig (Urk. 66 und 67). Er anerkennt zwar, dass zwischen den von ihm beim Sozial-
amt eingereichten Lohnabrechnungen der B.
und Bankbelegen der
C.
einerseits und den durch die Staatsanwaltschaft erhältlich gemachten
Lohnabrechnungen des ehemaligen Arbeitgebers und C. -Kontoauszügen anderseits Differenzen bestehen, dass es nicht die gleichen Beträge sind. Auch ist ihm klar, dass diese Differenzen zur Auszahlung von zu viel Sozialhilfe geführt haben (Urk. 9 Fragen 168 ff.; Prot. I S. 9 ff). Jedoch macht er durchwegs geltend, sich diese Unterschiede nicht erklären zu können. Er habe keine Ahnung, er wis- se nicht, wie das gegangen sei, er habe nichts dazu zu sagen. Er habe keine Do- kumente gefälscht (Urk. 9 Frage 161), sondern der Sozialbehörde nur korrekte Dokumente eingereicht, indem er die von der Arbeitgeberin erhaltenen Lohnab- rechnungen und die C. -Kontoauszüge jeweils in deren Briefkasten gelegt habe (Urk. 9 Fragen 104 ff., 124 ff., 146 ff.; Urk. 11 Fragen 10 ff.; Prot. I S. 10 f.). Die einzige in den Raum gestellte Erklärung des Beschuldigten, dass die von ihm eingereichten Unterlagen durch die Sozialbehörden abgeändert worden sein müssen, um ihm zu schaden (Urk. 11 Frage 12 ff.), erscheint konstruiert und ist nicht zu hören (Erw. II. 1.2 und III. 4.3).
Grundsätze der Beweiswürdigung
Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 36 S. 10 f.). Dabei kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein geringeres Gewicht zu als
der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2).
Beweismittel und Würdigung
Als Beweismittel dienen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9, Urk. 11; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 66) sowie den Aussagen der Auskunftsperson D. , Leiterin der Sozialabteilung der Stadt Dietikon (Urk. 65) vor allem Dokumente, welche aus den Akten des Sozialamtes sowie der Arbeitgeberin des
Beschuldigten (insbes. B.
Express AG) und seiner Bank (C. , Konto
IBAN-Nr. ...) stammen (Urk. 2/18-27; Urk. 8 und 10).
Urkunden
Zu den objektiven Beweismitteln, auf denen die Anklage im Wesentlichen fusst, zählen insbesondere Lohnabrechnungen vom Juni 2016 bis und mit Febru-
ar 2018 sowie Kontoauszüge der C.
betreffend Mai 2016 bis und mit
Dezember 2017. Die Lohnabrechnungen stammen einerseits aus den Akten der Sozialbehörde (Urk. 2/18, 2/20, 2/24 und 2/27; vgl. Vorhalte in Urk. 9 Fragen 165- 189 und 212-223). Andererseits wurden die Originale von der ehemaligen Arbeit- geberin des Beschuldigten, der B. AG, ediert (Urk. 2/19, 2/23 und 2/26; vgl. Vorhalte in Urk. 9 Fragen 84 und 97). Von den Kontoauszügen finden sich eben- falls Exemplare vom Sozialamt in den Akten (Urk. 2/21 f. und 2/25; vgl. Vorhalte in Urk. 9 Fragen 104/127 ff. betreffend Mai 2016 bis und mit 23. Januar 2017) sowie Exemplare, welche bei der C. (Schweiz) AG ediert worden sind (vgl. Vorhal- te in Urk. 9 Fragen 107 ff. betreffend April 2016 bis und mit Dezember 2017).
Auf diese Urkunden kann ohne Weiteres abgestellt werden. Wie nachfol- gend zu zeigen ist (vgl. Erw. III. 4.3), ist davon auszugehen, dass die von der Sozialbehörde mit der Strafanzeige produzierten Dokumente denjenigen Unterla- gen entsprechen, die der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen jeweils selber bei der Sozialbehörde der Stadt Dietikon in den Briefkasten gelegt hat. Die Ver- mutung des Beschuldigten, die Sachbearbeiter der Sozialhilfebehörde könnten die von ihm korrekt eingereichten Unterlagen zu seinen Lasten abgeändert ha-
ben, kann aus bereits angedeuteten Gründen nicht geteilt werden (vgl. vorne Erw. II 1.2, zudem nachfolgende Erw. III. 4.3). Es steht somit fest, dass das Sozialamt über Lohnbelege verfügte, welche einen tieferen Lohn auswiesen, als dem Beschuldigten von seiner Arbeitgeberin tatsächlich ausbezahlt worden ist.
Die in der Anklageschrift in den beiden Kolonnen Lohnzahlung / Gutschrift effektiv resp. Lohnzahlung / Gutschrift angeblich aufgeführten Beträge decken sich ferner sowohl mit den in den seitens der Arbeitsgeberin und der Bank edier- ten Urkunden genannten Zahlen als auch mit den Zahlen, die in den durch das Sozialamt mit der Strafanzeige eingereichten Urkunden enthalten sind. Auf die in der Anklage erwähnten Beträge kann somit ebenfalls abgestellt werden (vgl. Urk. 15 S. 4 ff.).
Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten sind im angefochtenen Urteil in Einzelhei- ten dargestellt (Urk. 36 S. 12 f.). Der Beschuldigte bestritt die Tatvorwürfe kon- stant und behauptete durchgehend, er habe die von seiner Arbeitgeberin erhalte- nen Lohnabrechnungen jeden Monat in den Briefkasten des Sozialamtes gewor- fen. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte in seiner ersten (delegierten) Befragung durch die Polizei vom 19. März 2019 keine Erklärung für die auch von ihm wie- derholt konstatierten Differenzen zwischen den bei der Arbeitgeberin bzw. der Bank edierten Originalbelegen und den sich in den Akten des Sozialamtes befind- lichen Unterlagen vorbringen konnte. Auf sämtliche spezifischen Vorhalte gab er sich völlig ahnungslos (Urk. 9 Fragen 128 ff.). Er bestätigte jedoch mehrfach, dass die ihm vorgehaltenen Dokumente von ihm eingereicht worden sein müssen, wenn sie im Besitze des Sozialamtes seien (z.B. Urk. 9 Fragen 125, 166 oder 213). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2019 gab er zunächst an, nach wie vor keine Erklärung für die Existenz unterschiedli- cher Versionen von Lohnabrechnungen und Kontoauszügen zu haben und er be- tonte erneut, seinerseits seien die korrekten Dokumente eingereicht worden (Urk. 11 Fragen 10 ff.). Sodann erwähnte er, dass er immer wieder Probleme mit den Mitarbeitern der Sozialbehörden gehabt habe, weil er der Ansicht gewesen sei, dass er zu wenig Geld erhalte. Es sei ihm dann gesagt worden, dass sie [die Sozialbehörde] schon schauen würden, dass er Probleme bekäme. Für ihn sei des- halb die einzige Erklärung, dass die Mitarbeiter der Sozialbehörde seine korrekt eingereichten Belege nachträglich verändert hätten (Urk. 11 Fragen 12 f.).
Nachdem erstellt ist, dass dem Sozialamt Lohnbelege vorlagen, welche einen zu tiefen Lohn auswiesen und der Beschuldigte geltend macht, er habe der Sozialbehörde regelmässig die korrekten Lohnabrechnungen eingeworfen, wel- che er von seiner Arbeitgeberin erhalten habe, sind nur zwei mit dieser Aussage des Beschuldigten vereinbare Szenarien (theoretisch) denkbar, wie das Sozialamt an die inkorrekten Lohnbelege gekommen ist. Diese zwei Szenarien sind bereits im vorinstanzlichen Urteil erwähnt.
Szenario 1: Das Sozialamt hat die Belege selber gefälscht. Diese vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Mutmassung entbehrt jeder Grundlage und ist, wie bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen angetönt, zu verwerfen (vorne Erw. II 1.1 und 1.2). Es ist nicht der geringste Anlass ersichtlich, weshalb (verschiedene) Mitarbeitende des Sozialamtes über Monate resp. gar Jahre hin- weg und ohne jeglichen eigenen Vorteil Lohnabrechnungen eines Klienten zu dessen Gunsten verändert haben sollen, nur um diesen anschliessend für seine Forderung nach mehr Sozialhilfe mit einem Strafverfahren zu sanktionieren. Ab- gesehen davon hätten sich Mitarbeitende mit einem derartigen Vorgehen selber strafbar gemacht und damit ihre berufliche Existenz bzw. Karriere gefährdet.
Diese Erklärung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als lebensfremd einzu- stufen und damit unglaubhaft. Der Sachdarstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden.
Szenario 2: Eine Drittperson hat die Belege eingeworfen. Grundsätzlich möglich wäre auch, dass eine nicht in das Verfahren involvierte Drittpartei ohne Wissen des Beschuldigten dem Sozialamt die veränderten Lohnbelege einge- reicht hätte - entweder um dem Beschuldigten zu mehr finanzieller Unterstützung zu verhelfen oder ihn in einen Strafprozess zu verwickeln. Unabhängig von der Motivation wäre das aber nicht unbemerkt geblieben. Der Beschuldigte erklärte beständig und wiederholt, wie er selber jeden Monat die von der Arbeitgeberin er-
haltene Lohnabrechnung in den Briefkasten des Sozialamtes geworfen habe (Urk. 9 Fragen 85 und 153; Prot. I S. 10 f.). Demzufolge hätten pro Monat jeweils zwei Lohnabrechnungen beim Sozialamt landen müssen: Eine vom Beschuldigten und eine von der Drittperson. Das wäre dem Sozialamt fraglos aufgefallen und der Beschuldigte hätte nicht einfach so ohne weitere Abklärungen allein gestützt auf die tieferen Lohnabrechnungen Sozialhilfe ausbezahlt erhalten. Vor der Edition der Originalbelege bei der Arbeitsgeberin des Beschuldigten und der C. hatte die Sozialbehörde jedoch nicht zwei Versionen der Lohnabrechnungen und Kontoauszüge in den Akten. Auch dieses Szenario erweist sich im Einklang mit der Vorinstanz als unrealistisch und fällt damit ausser Betracht.
Fazit: Damit bleibt übereinstimmend mit der Vorinstanz nur eine plausible Erklärung für die inkorrekten Urkunden in den Akten der Sozialbehörde: Der Beschuldigte hat diese selber eingereicht. Zudem gab Frau D. an der Beru- fungsverhandlung an, dass die Lohnunterlagen normalerweise von der Klient- schaft in den Briefkasten geworfen würden und gestützt darauf die Auszahlung er- folge. Mitarbeiter der Sozialabteilung hätten sicherlich nicht etwas an den Belegen verändert oder geändert. Dies sei nicht im Interesse der Stadt Dietikon. Der Beschuldigte habe ihnen gegenüber im Gespräch vom 13. April 2018 gesagt, dass er es gewesen sei (Urk. 65 S. 3 f. und S. 5). Das wird ergänzend bestärkt durch die Interessenlage des Beschuldigten, hat er doch in der Folge höhere Sozialleis- tungen erhalten.
4.4 In gesamthafter Würdigung aller Umstände verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte persönlich die verfälschten Dokumente in den Briefkasten der Sozialbehörde gelegt hat. Die weiteren geprüften Szenarien sind als realitätsfern auszuschliessen. Ob der Beschuldigte die Fälschungen selber angefertigt hat oder diese durch eine Drittperson anfertigen liess, ist irrelevant und kann offen bleiben. Massgebend ist einzig die Verwendung der verfälschten Do- kumente durch den Beschuldigten. Das hat der Beschuldigte getan, indem er sie bei der Sozialbehörde einreichte (auch Urk. 36 S. 14 f.).
Der eingeklagte Sachverhalt ist - mit Ausnahme der geringfügigen Korrektur bei der Schadenshöhe (vorne Erw. II. 2.) - erstellt und der nachfolgenden recht- lichen Würdigung zugrunde zu legen.
Ausgangslage
Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass sich der Beschuldig- te des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch.
Betrug
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegen- wärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f.;
BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; je mit Hinweisen).
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügengebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Arglist liegt auch vor, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Das ist etwa der Fall, wenn er seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, so wenn er rechtwidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt (OFK/StGB-Donatsch,
20. Aufl. Zürich 2018, Art. 146 N 9 mit Hinweisen). Eine mit rechtwidrig erlangten oder gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Un- echtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3.; 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.5.2 und
6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen) bzw. die angespro- chene Person Hinweisen auf offensichtliche Falschangaben nicht nachgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). Namentlich führ- te das Bundesgericht im Entscheid 6B_777/2017, 6B_778/2017 aus, dass von besonderen Machenschaften auszugehen sei, wenn gefälschte Lohnabrechnun- gen zur Täuschung verwendet werden (a.a.O., E. 2.4.2)
Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare fal- sche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erst erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mü- he möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; BGE 135 IV 76
E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis).
Eine Behörde - wie hier die Sozialbehörde - handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensver- hältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine sol- che Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f., 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 und 6B_1437/2017 vom 6. No- vember 2018 E. 1.2 m. H.). Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengrün- den enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Weder kann die Sozialhilfebehörde den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit verlangen, noch eine glaubhaft ge- machte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen versu- chen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen An- gaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13). Dies gilt erst recht angesichts der starken Belastung der Sozialbe- hörden. Daraus folgt, dass die Prüfungsanforderungen an staatliche Stellen nicht sehr hoch anzusetzen sind bzw. die Arglist erleichtert erstellt ist (vgl. dazu wenn
auch kritisch BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 88 ff.). Das Sozialamt bzw. eine Sozialbehörde darf die Bürger mithin nicht unter den Generalverdacht stellen, sie würden versuchen, Leistungen zu ertrügen.
Gestützt auf die arglistige Täuschung muss sodann ein motivationszusam- menhängender Irrtum bei der getäuschten Person entstehen, welcher seinerseits in eine motivationszusammenhängende unmittelbare Vermögensverfügung mündet. Aus Letzterem muss voraussetzungsgemäss ein kausaler Vermögens- schaden resultieren (BSK StGB-I M AEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40), wobei eine vorübergehende Schädigung genügt (BSK StGB-I MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 166). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit der Absicht han- delt, sich einen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen (Bereicherungsabsicht). Zudem muss der Täter den objektiven Tatbestand, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, den Zügen nach im Sinne eines Vorsatzes gewollt haben, wo- bei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-I MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). Unter dem Titel der Stoffgleichheit ist sodann ein innerer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Bereicherung erforderlich. Mit anderen Worten muss die Bereicherung des Täters die Kehrseite des eingetretenen Schadens sein (BGE 134 IV 210 E. 5.3).
Mit einlässlichen und zutreffenden Erwägungen ist die Vorinstanz zum Er- gebnis gelangt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt hat (Urk. 36 S. 16-19). Dem ist beizupflichten. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung mit punktuellen Ergänzun- gen.
Gestützt auf den erstellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte verfälschte Lohnabrechnungen und Kontoauszüge in den Briefkasten der Sozial- behörde geworfen hat. Das Einreichen dieser Dokumente bei der Sozialbehörde hat Erklärungswert hinsichtlich einer feststehenden vergangenen Tatsache (Lohn) und ist somit als Täuschungshandlung zu würdigen. Auch der Verteidiger stellt nicht in Abrede, dass dem Einreichen der Belege durch den Beschuldigten ein Er- klärungswert zukommt (Urk. 30 S. 9). Wie vorne in Erw. IV. 2.3 dargelegt, ist eine
mit gefälschten Urkunden - hier Lohnabrechnungen und Kontoauszügen - verüb- te Täuschung grundsätzlich arglistig.
Die Verteidigung wirft den Sozialbehörden vor, sie hätten es unterlassen, die vom Beschuldigten eingereichten Belege wirklich und genauer zu lesen, was eine mindestens zumutbare Vorsicht und eine elementare Vorsichtsmassnahme gewesen wäre, denn dann wären wohl sofort die Veränderungen aufgefallen und der Irrtum hätte vermieden werden können. Insbesondere hätte man bemerken müssen, dass zum Teil bis zu sieben Mal derselbe Betrag auf der Lohnabrech- nung des jeweiligen Monats erschienen sei. Das sei bei jemandem, der im Stun- denlohn angestellt sei, sehr unwahrscheinlich. Es hätte auch an den Sozialbehör- den gelegen, Ende Jahr die Steuerunterlagen und die Lohnausweise anzufordern, und die eingereichten Belege damit abzugleichen. Es liege somit eine Opfermit- verantwortung der Sozialbehörde vor, was die Arglist ausschliesse. Beiläufig kriti- siert der Verteidiger, dass der Fallverantwortlichen erst nach über 20 Monaten Zuwarten die Ungereimtheiten aufgefallen seien (Urk. 30 S. 12 ff.; Urk. 67 S. 18 f.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann dieser Darstellung - mit ei- ner Ausnahme (siehe nachstehende Erw. 2.5.2.2) - nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat sich sowohl besonderer Machenschaften durch die Verwendung gefälschter Unterlagen bedient als auch ein ganzes Lügengebäude errichtet, in- dem die eingereichten inkorrekten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge gröss- tenteils betragsmässig aufeinander abgestimmt waren und insoweit von planmäs- sigen und intensiven Vorkehrungen zeugen.
Einzig kann dem Verteidiger im Ansatz darin beigepflichtet werden, dass die Ungereimtheiten wohl schneller hätten entdeckt werden können. Dagegen spricht jedoch, dass die Unterschiede nicht bei jedem Beleg optisch auf Anhieb erkennbar sind und auch nicht den primär interessierenden, massgebenden Aussagegehalt der Dokumente betreffen. Es sind keine offensichtlichen Verfäl- schungen. Vielmehr handelt es sich um Nebensächlichkeiten wie etwa aufgrund der Verfälschungen durch Zusammenfügen und/oder Aufkleben sowie anschlies- sendes Kopieren geringfügig schief stehende Worte, minimal vergrösserte
Abstände - hier hinsichtlich der drei Sternchen samt der Bezeichnung von Monat und Jahr - oder durch das Zusammenfügen manchmal optisch angedeutete Ränder in Form von (partiellen) Strichen (vgl. z.B. Urk. 2/20/1, 2/24/3-12). Das Erkennen der Verfälschungen erweist sich zudem dadurch als erschwert, als die durch den Beschuldigten eingereichten Lohnabrechnungen bezüglich der Abweichungen zu den Originalen stets dasselbe Erscheinungsbild aufweisen, dies auch dort, wo die Beträge der Lohnzahlung gar nicht verändert wurden und mit den Originalen übereinstimmen. So sind - offensichtlich gezielt - sämtliche Linien gestrichelt (bei den Originalen durchgehende Linien), als Sachbearbeite- rinnen Personal bzw. Abrechnung sind im Vergleich zu den Originalen auch kon- tinuierlich andere zwei Personen vermerkt und ebenfalls gleichbleibend im Hin- blick auf die Überweisung des Auszahlungsbetrages die C. AG genannt anstelle der korrekten Bezeichnung C. (Schweiz) A[G] wie auf den origi- nalen Lohnabrechnungen (zu alledem vgl. Urk. 2/19 und 2/23 verglichen mit Urk. 2/20 und 2/24; Urk. 2/23 und 2/26 verglichen mit Urk. 2/24 und 2/27). Beim Blick auf den entscheidenden zahlenmässigen Inhalt und angesichts des grundsätzlich beständigen Erscheinungsbildes der vom Beschuldigten eingereichten Lohnab- rechnungen mussten der jeweiligen Betrachterin periphere Unterschiede nicht zwingend auffallen, dies namentlich auch aufgrund der Tatsache, dass bei einer Sozialbehörde tagtäglich eine grosse Fülle von Dokumenten zu sichten ist. Ana- loges gilt für die entsprechend angepassten und damit ebenfalls verfälschten C. -Kontoauszüge (Urk. 2/21 f. und 2/25). Die vom Beschuldigten vorgeleg- ten Urkunden boten mithin keine ernsthaften Anhaltspunkte für Unechtheit resp. Verfälschung.
Überdies ist es auch bei Stundenlöhnern nicht ausgeschlossen, dass sie gele- gentlich gleiche Schichten mit gleicher Anzahl Stunden arbeiten und folglich in mehreren Monaten denselben Lohn erzielen. Gerade im K. -bereich sind solche Settings durchaus typisch.
Dass die Abweichungen der Sozialbehörde deshalb nicht rascher aufgefallen sind
und auch nicht haben auffallen müssen -, erstaunt nicht. Nach Erhalt des IK- Auszug (=individueller Kontoauszug) der AHV hat die Sozialbehörde umgehend
reagiert (vgl. dazu auch die Aussagen der Auskunftsperson D. , Urk. 65 S. 6).
Sodann kann der Sozialbehörde nicht vorgeworfen werden, dass sie En- de Jahr mit Hilfe der Steuerunterlagen die eingereichten Belege nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe. Das Sozialamt trifft keine gesetzliche Pflicht hin- sichtlich sämtlicher Abklärungen, wie das etwa bei einem Steuerkommissär der Fall ist. Für die Sozialbehörde besteht, ausser einer jährlichen Überprüfung aller hängigen Hilfsfälle, keine weitergehende gesetzliche Überprüfungspflicht (vgl.
§ 33 SHG [LS 851.1]). Das Sozialhilferecht ist vielmehr so ausgestaltet, dass die Sozialbehörden auf die Mitwirkung des Hilfesuchenden angewiesen sind und die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch die Befragung des Hilfesuchen- den und Prüfung seiner Unterlagen erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 und § 18 SHG; § 27 Abs. 1 und § 28 V-SHG [LS 851.11].
Daher ist festzuhalten, dass die Sozialbehörden - auch im Lichte der vorne in Erw. IV. 2.3 dargelegten Gerichtspraxis - keine Opfermitverantwortung trifft und die Täuschungshandlungen des Beschuldigten somit arglistig sind.
Was die Argumentation der Verteidigung betreffend den Irrtum betrifft (Urk. 30 S. 15), ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Beja- hung eines Irrtums die Höhe des Vermögensschadens irrelevant ist. Fakt ist, dass die Sozialbehörde durch das Einreichen der inkorrekten Dokumente in einen Irr- tum über die tatsächliche finanzielle Situation des Beschuldigten versetzt wurde, indem sie davon ausging, dass der Beschuldigte weniger verdiente, als dies effek- tiv der Fall war, worauf dem Beschuldigten überhöhte Beträge an monatlicher So- zialhilfe ausbezahlt wurde.
Wie vorne in Erw. II. 2. dargelegt, beträgt der Vermögensschaden vorlie- gend Fr. 13'955.55. In diesem Umfang wurde dem Beschuldigten aufgrund der verfälschten Lohnunterlagen und Kontoauszüge zu viel an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt.
Selbst wenn der Beschuldigte in Aussicht gestellt haben sollte, dass er den Fehlbetrag zurückzahlen würde, ist daran zu erinnern, dass eine Vermögens- schädigung vorübergehender Natur ausreicht (vgl. BSK StGB-I M AEDER/ NIGGLI, Art. 146 N 166). Entgegen der Meinung des Verteidigers (Urk. 30 S. 16) kann da- her vorliegend trotz eines allfällig bestehenden Wiedergutmachungswillens des Beschuldigten nicht von einer nicht unter den Tatbestand fallenden blossen Ver- mögensgefährdung ausgegangen werden.
Zu den unbestrittenermassen stattgefundenen Vermögensdispositionen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese gemäss erstelltem Sachverhalt mehr- fach erfolgt sind (vorne Erw. III. 4.3.2.3).
Der notwendige Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung und dem Irrtum und dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist ebenfalls gegeben. Aufgrund des Irrtums wegen der eingereichten verfälschten Belege wurden sei- tens der Sozialbehörde Vermögensverfügungen vorgenommen, worauf bei ihr ein (kausaler) Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 13'955.55 resultierte.
Der objektive Tatbestand des Betrugs ist mehrfach erfüllt.
Betreffend den subjektiven Tatbestand ist die erforderliche Bereicherungs- absicht ohne weiteres zu bejahen. Die Bereicherung, konkret die Erlangung eines unrechtsmässigen Vorteils auf der Grundlage des errichteten Lügengebäudes bzw. der besonderen Machenschaften des Beschuldigten einschliesslich der kau- salen Folgen von Irrtum und Vermögensverfügung war dabei nicht nur mitbe- stimmendes Motiv seines Vorgehens, sondern das primäre Handlungsziel, mithin sein einziges erkennbares Motiv. Er wollte höhere Unterstützungsleistungen er- langen. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er keinen Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag der Sozialhilfe hatte. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Urkundenfälschung
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unrechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
Zunächst kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 20 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, das sowohl Lohn- abrechnungen als auch Kontoauszüge den aus ihnen erkennbaren Erklärungs- wert verkörpern. Es ergibt sich einerseits aus der Verkehrsübung und anderseits dem Sinn dieser Schriftstücke, dass ihnen Beweisbestimmung als auch Be- weiseignung zukommt. Bei beiden Arten von Schriftstücken ist es üblich, dass sie sowohl in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Steuerverwaltung, etc.) als auch in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen (Vermieter, Arbeitgeber, etc.) von der betreffenden Person herausverlangt werden, um Informationen über ihre fi- nanziellen Verhältnisse zu erhalten. Darüber hinaus war der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Ausführungen gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. a SHG ohnehin ver- pflichtet, seine finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäss zu dokumentieren, was regelmässig mit Lohnabrechnungen und Kontoauszügen zu geschehen hat (vgl. vorne Erw. IV. 2.5.2.3).
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte selber hergestellte o- der von einer unbekannten Täterschaft veränderte und dort erhältlich gemachte unwahre Lohnabrechnungen und Kontoauszüge jeweils in den Briefkasten der Sozialbehörden geworfen. Dadurch hat er diese unwahren Lohnabrechnungen und Kontoauszüge gebraucht, d.h. im Rechtsverkehr benutzt und den Sozialbe- hörden zugestellt bzw. deren Inhalt den Sozialbehörden mitgeteilt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 mehrfach erfüllt hat.
Der subjektive Tatbestand ist mit der Vorinstanz ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Dokumenten um unwahre Urkunden han- delte und er wollte diese bei den Sozialbehörden einreichen, um Letztere zu täu- schen und sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gerade auf die Er- langung dieses angestrebten Vorteils war der Gebrauch der unwahren Urkunden gerichtet. Gestützt auf die eingereichten Belege erhielt er denn auch höhere, ihm
bezüglich der Differenz - nicht zustehende Sozialhilfebeträge. Es ist unglaub- haft, wenn der Beschuldigte verneint, gemerkt zu haben, dass er über einen län- geren Zeitraum höhere Unterstützungsbeträge erhielt als ihm aufgrund der korrek- ten Lohnabrechnungen zugestanden hätten. Seine Argumentation, er sei auf dem Bankkonto sowieso immer im Minus und er prüfe die Beträge eigentlich nicht, die auf sein Konto einbezahlt würden (Prot. I S. 12), erscheint - insbesondere bei der vom Beschuldigten erwähnten Geldknappheit - lebensfremd und ist als Schutz- behauptung zu qualifizieren.
Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte auch der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat.
Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen gemacht zum anwendbaren Recht, zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln mit Unterscheidung von Tat- und Täterkomponente, zur Gesamtstrafenbildung und zum Asperationsprinzip sowie zur Wahl der Strafart. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 36 S. 24-26).
Zur Wahl der Strafart ergänzend das Folgende:
Gegen den Beschuldigten wurde im Jahre 2014 eine auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie eine Busse von Fr. 500.- ausgefällt wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) im Sinne von Art. 105 Abs. 1 und 5 des Gesetzes. Der Strafbefehl ist gleichentags in Rechtskraft erwachsen (Urk. 37; Beizugsakten 2014/691 der
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis). Der Begründung im Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der bei der UNIA Arbeitslosenkasse in Dietikon als arbeitslos gemeldete Beschuldigte auf dem durch ihn jeweils monatlich auszufüllenden Formular Angaben der versicherten Person, welches er jeweils zur Abrechnung der Leistungen an die Arbeitslosenkasse einreichen musste und das er jeweils bei sich zu Hause ausfüllte, für die Monate Januar bis März 2011 und September 2011 bis März 2012 wissentlich und willentlich angab, dass er keiner Erwerbstä- tigkeit nachgehe, obwohl er in Wirklichkeit in der genannten Zeitspanne bei zwei Firmen angestellt war und dabei insgesamt Fr. 16'851.65 brutto verdiente. Dadurch erreichte er, dass ihm die UNIA Arbeitslosenkasse total Fr. 16'037.80 zu viel an Leistungen ausrichtete (Beizugsakten 2014/691 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Urk. 8). Im Rahmen seiner damaligen Einvernahme wurde er ausdrücklich auf die Rechtsbelehrungen am Anfang der fraglichen Formulare aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben unter ande- rem zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können (Beizugsak- ten 2014/691 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Urk. 5 S. 4 und Urk. 6/4), was dann auch geschah.
Auf den Formularen Selbstdeklaration der Sozialberatung der Stadt Dietikon, welche vorliegend aktenkundig sind, findet sich ein analoger Hinweis, nämlich, dass fehlende, unvollständige oder falsche Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können (Urk. 2/5 bis 2/8, je S. 2). Mit Unterzeichnung dieser Formula- re hat der Beschuldigte die Kenntnisnahme dieses Hinweises bestätigt. Zudem hat er in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2019 (Urk. 9) auf wiederholtes Fragen bejaht, das jeweilige Formular Selbstdeklaration ver- standen zu haben (Urk. 9 Fragen 54, 60, 79 und 91; ferner Urk. 11 S. 3 und Prot. I
S. 9). Die zitierte Vorstrafe aus dem Jahr 2014 ist zwar nicht direkt einschlägig, aber betreffend den modus operandi insoweit vergleichbar mit der aktuell zu beur- teilenden Tat, als der Beschuldigte ebenfalls mit unwahren bzw. unvollständigen schriftlichen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen für sich und seine Familie zu Unrecht Sozialversicherungsleistungen erwirkte. Das zeigt, dass er sich von der Vorstrafe nicht beeindrucken liess und erneut in ähnlicher Art und Weise und wieder über einen längeren Zeitraum delinquierte.
Überdies hat der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teilweise während einer damals laufenden Strafuntersuchung begangen (Urk. 12/1). Zwar wurde das ebenfalls durch eine Strafanzeige der Sozialabteilung der Stadt Diet- ikon im März 2016 ausgelöste Strafverfahren im November 2016 eingestellt. Den- noch wirft es kein gutes Licht auf den Beschuldigten, dass er sich trotz einer lau- fender Strafuntersuchung nicht davon abhalten liess, (weitere) strafbare Handlun- gen zu begehen. Das zeugt wiederum von fehlendem Respekt gegenüber der Rechtsordnung und spricht dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann.
Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe vorliegend vor allem zu Lasten der Familie des Beschuldigten (und damit letztlich der Sozialhilfe) gehen würde. Der durch die Strafe ebenfalls angestrebte Zweck der Vergeltung bzw. Herstellung der Gerechtigkeit (sog. absolute Straftheorien) würde damit fehlgehen. Zudem wird eine Landesverweisung auszusprechen sein (vgl. dazu die nachfolgende Erw. VI.), nach deren Durchführung die Geldstrafe nicht mehr durchgesetzt werden könnte.
Sowohl die präventive Effizienz als auch die Zweckmässigkeit der Sanktion und die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld lassen mit der Vorinstanz nur eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion erscheinen.
Mehrfacher Betrug
Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend der Betrug das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt darstellt, nachdem die Urkunden- fälschung nur Mittel zum Zweck war. Das Gesetz sieht für den Betrug einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen ist trotz der mehrfachen Tatbegehung bzw. der Tatmehrheit nicht zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Weiter ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zeitlich und namentlich sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen
lassen, weshalb es sich rechtfertigt, eine Gesamtbeurteilung des Verschuldens vorzunehmen (Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Der Beschuldig- te hat während der Jahre 2016, 2017 und 2018 über ein Dutzend Mal einen Be- trug begangen. Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist das Verschulden für all diese Betrugshandlungen (und nachfolgend auch für die Urkundenfäl- schung) gesamthaft zu beurteilen.
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 28) festzuhalten, dass die mehrfache Begehung des Delikts straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ferner fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein betrü- gerisches Handeln über mehrere Monate hinweg fortsetzte, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Trotz der wiederholten Straffälligkeit blieb der De- liktsbetrag mit knapp Fr. 14'000.- indes relativ gering. Durch sein Verhalten wurde dennoch der Staat, der ihn bereits seit Jahren finanziell unterstützt hatte, direkt geschädigt. Das Vorgehen des Beschuldigten war perfide und planmässig. Er reichte dem Sozialamt 13 Mal inkorrekte Lohnabrechnungen ein und bestärkte dieses in seinem Irrtum, indem er seine Darstellung mittels inkorrekter Bankkon- toauszüge stützte.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv war finanzieller Natur, erlangte er doch Dank der ertrogenen Gelder für sich und seine Familie einen et- was höheren Lebensstandard (vgl. vorne Erw. IV. 2.6; auch Urk. 36 S. 28), obschon er es nicht für Luxus verwendete. Die Verwendung für seine Familie wirkt sich indes nicht entlastend aus, sondern ist neutral zu werten. Der Beschul- digte beging die Taten bei voller Entscheidungsfreiheit; jedenfalls handelte er nicht aus einer eigentlichen Notlage heraus.
Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht.
Einsatzstrafe
Das Tatverschulden ist innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Übereinstimmend mit der Vo- rinstanz erscheint eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 6 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
Mehrfache Urkundenfälschung
Bezüglich der Urkundenfälschung kann auf die Erwägungen zum Betrug (vorne Erw. V. 3.) und ergänzend die Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 29). Die Urkundenfälschung war letztlich Mittel zum Zweck. Als Einzelstrafe würde für den mehrfachen Gebrauch verfälschter (und damit unwahrer) Urkunden in gesamter Beurteilung (vgl. vorne Erw. V. 3.1) bei gleichem Strafrahmen und ebenfalls noch leichtem Verschulden eine Strafe von ca. 5 Monaten resultieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung um bloss 2 Monate ist jedoch angemessen und zu übernehmen, zumal der Unrechtsgehalt schon teilweise durch den mehr- fachen Betrug abgegolten ist.
Aufgrund der Tatkomponenten resultiert ein Strafmass von 8 Monaten.
Täterkomponente
Biografie
Bezüglich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Aussagen in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen des Verteidigers abge- stellt werden (Urk. 9 Fragen 2, 7-25; Urk. 11 Fragen 27 f.; Urk. 30 S. 20 ff.; Prot. I
S. 13 ff.; Urk. 46/1-3; Urk. 66 und 67). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Fol- gendes:
Der Beschuldigte ist am tt. Februar 1964 in zur Welt gekommen. Dort besuchte er den Kindergarten, sämtliche Schulen und die Universität, wobei er keinen Ab- schluss machte. Die ersten 27 Jahre seines Lebens verbrachte er in der Heimat. Seit dem 1. Oktober 1991 lebt er in der Schweiz. Nachdem er die ersten neun Jahre mit einer ersten Frau bzw. Partnerin im Kanton Bern gewohnt hatte, zog er in den Kanton Zürich, wo er seither lebt. Aus der ersten Beziehung ging ein Sohn hervor, welcher bald 25 Jahre alt ist und zu welchem der Beschuldigte noch Kon- takt pflegt. Die Beziehung zu dessen Mutter wurde im Jahr 2000 beendet. Im glei- chen Jahr erhielt der Beschuldigte eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Drei Jahre später heiratete er eine Frau, die aus dem gleichen Heimatdorf in
stammt und die er seit seiner Kindheit kennt. Diese lebt seit Mai 2004 mit ihm in der Schweiz. Mit ihr hat der Beschuldigte zwei weitere Söhne, welche heute 9 und 13 Jahre alt sind.
Der Beschuldigte arbeitete seit seiner Ankunft in der Schweiz in verschiedenen
Jobs, vom H.
zur I.
oder als J. . Er arbeitete in unterschiedlichen Pensen und war zwischenzeitlich auch arbeitslos. Deshalb wurde er immer wieder (subsidiär) vom Sozialamt unterstützt. Im Jahr 2017 schloss er eine Aus- bildung als K. -fachmann ab. Seit August 2018 bezog der Beschuldigte kei- ne Sozialhilfe mehr, weil er beim K. -unternehmen E. AG in F. [Ortschaft] (ehem. E. ) eine unbefristete Anstellung als K. -Fachmann / L. erhielt. Im Rahmen dieser aktuellen Anstellung beim Beschäftigungsgrad 100 % erzielte er gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2020 (Urk. 46/3 S. 2) einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'850.- inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn. Die Ehefrau des Beschuldigten war auch erwerbstätig und verdiente 2020 netto Fr. 1'700.- monatlich, verlor ihre 50%- Stelle jedoch im Herbst 2020 (Lohn noch bis Ende November 2020) aufgrund der Corona Pandemie (vgl. Urk. 46/3 S. 2 sowie Anhang dazu Lohnausweis G. ). Seit Kurzem arbeitet seine Frau wieder im Stundenlohn. Der Beschul- digte hat die Schulden beim Sozialamt, wovon er bereits Fr. 2'066.- zurückbe- zahlte. Zudem muss er aufgrund eines Totalschadens an seinem Fahrzeug ins- gesamt Fr. 8'000.- bezahlen, wobei er eine monatliche Zahlung von Fr. 100.- leistet.
Aus der Biografie des Beschuldigten ergibt sich nichts Strafzumessungsrelevan- tes.
Vorstrafe
Betreffend Einzelheiten zur Vorstrafe des Beschuldigten vom 15. April 2014 ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehende Erwägung V. 2.1 zu verweisen. Das Delikt ist insofern einschlägig, als dass es sich auch um ein Vermögensdelikt handelte und gegen eine Sozialversicherungseinrichtung gerich- tet war. Als die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten hinsichtlich der vorlie-
gend zu beurteilenden Taten einsetzte, mithin Anfang Juni 2016, lag die Vorstrafe nur gerade zwei Jahre zurück. Aus den genannten Gründen ist die Vorstrafe leicht straferhöhend zu gewichten.
Nachtatverhalten
Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd.
Der Beschuldigte war von Anfang an ungeständig, völlig uneinsichtig und zeigte keinerlei Reue. Er stritt die Vorwürfe durchwegs und bis heute vehement ab und versuchte, die zuständigen Sachbearbeitenden der Sozialbehörden der Stadt Dietikon in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. deutete gar an, dass sie sich straf- fällig gemacht haben könnten, nur um den eigenen Hals zu retten. Die in Aussicht gestellte Wiedergutmachung von Fr. 14'000.-, welche der Beschuldigte für den Fall eines Freispruches anbot (Urk. 30 S. 23), kann denn auch nicht als Reue interpretiert werden. Gleiches gilt für seinen Hinweis im Schlusswort (vgl. Prot. I
S. 19), es tue ihm leid, dass wegen ihm so viel Papier hin und her geschoben worden sei. Er wolle (nur), dass seine Familie und er hier bleiben und ihr Leben fortsetzen könnten. Insgesamt gibt das Nachtatverhalten des Beschuldigten kei- nen Anlass zu einer Strafminderung, eher das Gegenteil ist tendenziell der Fall.
Strafempfindlichkeit
Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. Da- ran ändert nichts, dass der Beschuldigte verheiratet ist und mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sankti- on zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind
beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014
E. 1.3.4).
Fazit Strafzumessung
Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe straferhöhend aus. Die aufgrund der Tatkomponenten festgelegte Strafe von 8 Monaten ist um einen Monat zu erhöhen.
In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist der Beschuldigte mit einer
Vollzug
Die theoretischen Voraussetzungen sind im vorinstanzlichen Urteil genannt (Urk. 36 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Im Einklang mit der Vorinstanz erscheint vorliegend eine unbedingte Strafe not- wendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichgearteter Delikte abzuhalten. Zum einen hat er sich von der auf Bewährung ausgesprochenen Vorstrafe, welcher nicht ein einmaliger Fehltritt, sondern wiederholtes strafbares Handeln über einer Zeitraum von rund 10 Monaten zugrunde lag, nicht davon abhalten lassen, weitere Vermögensdelikte zu Lasten wiederum einer Sozial- behörde zu begehen. Denn nur gut zwei Jahre nach der Vorstrafe setzten die heute gegenständlichen strafbaren Handlungen des Beschuldigten ein, dies noch während der damals geltenden Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 37). Hinsichtlich der aktuell zu beurteilenden Delikte ist wie gezeigt sowohl Deliktsmehrheit als auch je mehrfache Tatbegehung gegeben. Erneut über viele Monate hinweg hat der Beschuldigte mehr als ein dutzend Mal dem Sozialamt verfälschte Belege präsentiert. Sein systematisches Vorgehen verrät erhebliche kriminelle Energie. Es mangelt gänzlich an Respekt vor der Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bis heute nicht von seinen Machenschaften distanziert, indem er sich nicht ansatzweise geständig zeigt und jegliche Einsicht in sein verwerfliches
Verhalten vermissen lässt. Im Gegenteil lastet er der Sozialbehörde bzw. deren Mitarbeitenden fehlbares Tun an. Ebenso wenig bekundet der Beschuldigte aufrichtige Reue. Eine Rückerstattungsbereitschaft der zu Unrecht erlangten Gelder knüpft er vielmehr an die Bedingung eines Freispruches. Auch die seit mehr als eineinhalb Jahrzehnten bestehende, grundsätzlich geordnete und stabile familiäre Situation konnte den Beschuldigten nicht vor wiederholter Delinquenz bewahren. Es ist ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Dass er derzeit in einer Festanstellung steht, vermag die Legalprognose nicht ausreichend zu ver- bessern, hat doch bislang eine Verschlechterung der Einkommenslage jeweils ohne weiteres zu neuerlicher (einschlägiger) Delinquenz geführt.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
Die gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Gerichtspraxis sind im ange- fochtenen Urteil wiedergeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 33 ff.).
Vorliegend hat sich der Beschuldigte unter anderem des mehrfachen Be- trugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig gemacht, weshalb eine Katalogtat gege- ben und der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für 6 Jah- re ausgesprochen. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz beantragen, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung gänz- lich abzusehen, eventualiter sei er als Härtefall nicht des Landes zu verweisen (Urk. 30 S. 2; Urk. 38 S. 3).
Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und
E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Bei der Rückfallgefahr darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar
2020, E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1, E. 6.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E.
6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4).
3.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019,
E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.).
4. Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall bejaht. Sie be- gründete dies im Wesentlichen damit, der Beschuldigte befinde sich bis zum heu- tigen Zeitpunkt seit gut 29 Jahren in der Schweiz, was mehr als der Hälfte seines Lebens entspreche. Zudem habe er eine Ausbildung absolviert und befinde sich in einer festen Anstellung. Es könne gesagt werden, dass seine Integration teil- weise gelungen sei. Massgebend sei zudem die familiäre Situation. Er habe zwei minderjährige Kinder, welche in der Schweiz geboren wurden, hier in die Schule gehen und gemäss Aussagen des Beschuldigten erst einmal in zu Besuch ge- wesen seien. Im Falle eines Landesverweises würden die Kinder den Beschuldig- ten seltener sehen oder müssten ihr Geburtsland verlassen. Dementsprechend sei sowohl das Recht des Beschuldigten als auch das Recht der restlichen Fami- lie, insbesondere seiner minderjährigen Kinder, auf Achtung des Familienlebens betroffen (Urk. 36 S. 36). Dieser Argumentation kann zugestimmt werden, es liegt gerade noch ein schwerer persönlicher Härtefall vor.
Bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung für das ausnahmsweise Abse- hen von einer Landesverweisung gelangte die Vorinstanz nach sorgfältigem Ab- wägen der massgebenden Kriterien zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz überwiegen würden (Urk. 36 S. 36-38). Diese Schlussfolge- rung ist zu teilen. Zusammenfassend und mit punktuellen Ergänzungen ergibt sich das Nachstehende:
Trotz fast drei Jahrzehnten Anwesenheit in der Schweiz ist die Integration des Beschuldigten nur beschränkt gelungen. Er ging zwar überwiegend einer Er- werbstätigkeit nach und bemühte sich auch um Arbeit, doch war er oftmals tem- porär und lediglich in einem Teilpensum tätig und zwischendurch arbeitslos, so
dass er immer wieder (subsidiär) vom Sozialamt unterstützt wurde (auch vorne Erw. V. 5.1). Seine wirtschaftliche Integration ist nur partiell gegeben, insbesonde- re kann - trotz fester Anstellung in vollem Pensum seit rund drei Jahren (Urk. 30A/1) - nicht von einer langjährigen stabilen beruflichen Situation die Rede sein. Das widerspiegelt sich gerade auch im Umstand, dass der Beschuldigte wieder- holt jeweils über längere Zeit delinquierte, um die aus Erwerbstätigkeit und/oder Sozialhilfe bestehenden, aus seiner Sicht zu knappen Finanzen für sich und seine Familie aufzubessern. Dass der Beschuldigte in persönlicher und sozialer Hinsicht
von seiner Kernfamilie und dem volljährigen Sohn, zu dem er gelegentlichen Kontakt pflegt, abgesehen - in der Schweiz besonders integriert wäre, ist im Übri- gen den Akten nicht zu entnehmen. Auch die hartnäckige, sich insgesamt über mehrere Jahre erstreckende Delinquenz und die nach wie vor fehlende Einsicht in das Unrecht seine Verhaltens sprechen gegen eine gelungene persönliche In- tegration, geht doch damit einher, dass er nicht gewillt ist, die hiesige Rechtsord- nung zu respektieren. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte gemessen an sei- nem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz über eher bescheidene Deutsch- kenntnisse verfügt. Jedenfalls wurden alle seine Einvernahmen mit Englisch- Dolmetscher durchgeführt (Urk. 9; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.). Auch an der Beru- fungsverhandlung war er teilweise auf die Übersetzung angewiesen (Urk. 66). Auf eine hinreichende wirtschaftliche und persönliche Integration in der Schweiz kann sich der Beschuldigte folglich nicht berufen.
Wie vorne in Erw. V. 6. dargelegt, ist seine Legalprognose getrübt und es besteht eine nicht geringe Rückfallwahrscheinlichkeit für strafbare Handlungen der bisherigen Art und Weise, sollte dem Beschuldigten - nach seinem Dafürhal- ten - auch einmal Zukunft zu wenig (subsidiäre) Unterstützung zufliessen. Daran ändert nicht, dass er derzeit eine feste Anstellung innehat. Auch der von ihm ver- fasste Lebenslauf (Urk. 30A/1) mit den unzähligen, jeweils nur wenige Monate bis maximal ca. zwei Jahre ausgeübten temporären Arbeit zeugt von einer gesamt- haft betrachtet ungefestigten beruflichen Situation, was das Rückfallrisiko erhöht. Dies und die bisher wiederholte und mehrfache Delinquenz sowie die nur inner- halb des weiten Strafrahmens als noch leicht zu gewichtenden Taten fallen bei der Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht.
Die gemäss der Verteidigung sehr stabilen Familienverhältnisse in der Schweiz mit Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (vgl. Urk. 30 S. 25; Urk. 67
S. 29) vermochten den Beschuldigten nicht von der Delinquenz abzuhalten, ebenso wenig wie die geltend gemachte dauernde Überwachung durch das Mig- rationsamt (Urk. 30 S. 25).
Der Beschuldigte wurde in geboren, besuchte dort alle Schulen bis hin zur Universität, obschon er diese nicht abschloss, und stand in der Heimat rund zwei Jahre im Erwerbsleben, bevor er im Oktober 1991 mit rund 27 ¾ Jahren in die Schweiz migrierte. Er hat seine ganze Kindheit und Jugend sowie das an die Volljährigkeit anschliessende Jahrzehnt, mithin die prägenden Jahre, im Heimat- land verbracht. Dort wurde er sozialisiert und reifte zum erwachsenen Menschen heran. Er ist mit der Kultur und der Sprache - Englisch und M. sind seine Muttersprachen - bestens vertraut. Im Jahre 2003 heiratete er eine Frau aus sei- nem Herkunftsdorf, die ihm 2004 in die Schweiz folgte und mit welcher er eine Familie gründete. Das deutet auf eine gute Beziehung zu seinem Herkunftsland sowie zu den Verwandten und Bekannten in der Heimat. Fraglos wird es dem Beschuldigten als ehemaliger Student einer Universität möglich sein, sich in der Heimat wieder zu integrieren, sozial und beruflich Fuss zu fassen. Ergänzt um die hiesige Berufserfahrung in verschiedenen Jobs und die diversen Weiterbildungen in der Schweiz, zuletzt 2018 zum K. -fachmann (Urk. 30A/1), sollte er - ins- besondere auch im Vergleich mit den dort ansässigen Landsmännern - gute Aus- sichten haben, in eine Arbeitsstelle zu finden. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfe als in und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss weder eine Ausweisung noch eine Landesverweisung zu hindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimat- land kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11, 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015
vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Die Eltern des Beschuldigten sind mittlerweile zwar verstorben, die Mutter 2014, aber der Beschuldigte hat weitere nahe Ver- wandte in , namentlich eine Schwester, einen Onkel und Cousins, die in seinem Herkunftsort leben (Prot. I S. 16; vgl. Urk. 66 S. 5). Diese Personen bilden daher wichtige Anknüpfungspunkte. Es wird dem Beschuldigten nach dem Gesagten
möglich sein, sich sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht im Hei- matland zu reintegrieren.
Ferner ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschuldig- te bei seiner Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht sein könnte. Sol- ches wird auch nicht substantiiert behauptet. Was seine Gesundheit betrifft, macht der Beschuldigte geltend, seit 2016 Probleme mit dem Bluthochdruck zu haben, weshalb er täglich eine halbe Tablette einnehme (Urk. 9 Fragen 44 ff.). Bluthochdruck ist eine weltweit verbreitete, oftmals mit fortschreitendem Alter auf- tretende gesundheitliche Beschwerde und lässt sich zweifelsfrei auch in adä- quat therapieren. Im Übrigen ist in Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung anzumerken, dass weder aus den bisherigen Akten noch aus den anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass er zwin- gend auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre (Urk. 30A/2; Urk. 68/1-7). Namentlich liegen keine ärztlichen Zeugnisse vor, welche überhaupt eine feste Diagnose stellen; rein hypothetische Behandlungen sind nicht relevant. Es ist im Sprechstundenbericht des Universitätsspital Zürich nur die Rede von einer latenten Tuberkulose (Urk. 68/3). Die aktuellen Augenproble- me des Beschuldigten sind nichts Schwerwiegendes (vgl. Urk. 68/2+3). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass gesundheitliche Probleme einer Ausweisung nur ent- gegenstehen, wenn im Falle einer Rückweisung die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmög- lichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es muss nicht zwingend eine familiäre Trennung mit der Landesverweisung einhergehen. Seiner Kernfamilie steht es vielmehr offen, den Beschuldigten in das Heimatland zu begleiten. Die beiden Kinder sind Bürger von , ihre Mutter - die Ehefrau des Beschuldigten - kommt aus dem gleichen Dorf wie der Beschuldigte und hat selber auch Verwandte dort (Prot. I S. 16). Da die Ehefrau aus demselben
Land und Dorf stammt, besteht für sie weder sprachlich noch kulturell ein Hinder- nis hierzu. Zudem hat sie in ein Wirtschaftsstudium absolviert (Urk. 9 Frage 19). Daran anknüpfend und in Kombination mit ihren beruflichen Erfahrungen aus der Schweizer Gastronomie im Hotel G. könnte sie ihrerseits einer (teilzeit- lichen) Erwerbstätigkeit nachgehen und so zum Familienunterhalt beitragen. Ob- wohl die Kinder in der Schweiz zur Welt kamen, sprechen sie neben Deutsch auch Englisch, eine der Amtssprachen s. Aufgrund dessen wäre eine Rückkehr der gesamten Familie nach durchaus machbar. Überdies war die Familie des Beschuldigten im Jahr 2014 gemeinsam von der Schweiz aus nach gereist (Prot. I S. 16). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung und ebenso an einer Landesverweisung selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern grundsätzlich überwiegt (Reneja-Praxis, Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. Sep- tember 2019 E. 2.4.4 und 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7, betreffend ein eheähnliches gefestigtes Konkubinat, bei welchem die Partnerin sowie die zwei gemeinsamen Kinder alle Schweizer Staatsangehörige sind).
Der Ehegattin des Beschuldigten steht es ebenso frei, mit den Kindern - die bald 9 und 13 Jahre alt werden, mithin keine Kleinkinder und nicht mehr in so anpassungsfähigem Alter sind - in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.3 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Dank der heutigen Technik kann der Kontakt auch telefonisch, über Skype oder ähnliche Applikationen aufrecht erhalten werden (vgl. Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.3). Damit bleibt der Kontakt zwischen Vater und Kindern auch bei einer Trennung möglich, selbst wenn wegen der grossen geografischen Distanz (vorübergehend) eine unmittelbare persönliche Beziehung entfallen wird. Obwohl die Interessen der Kinder miteinzubeziehen sind, gehen diese nicht zwingend dem öffentlichen Interesse vor. Ansonsten könnte ein Familienvater mit Kindern in der Schweiz nie des Landes verwiesen werden.
Nachdem die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben ist (vgl. die nachfolgende Erw. VII.), wäre es zudem denkbar, dass die Familie sich in einem anderen (europäischen) Land niederlassen könnte. Soweit in Berücksichtigung einer Reflexwirkung der persönlichen Situation der Kinder überhaupt der schwere persönliche Härtefall zugunsten des Beschuldigten annehmbar erscheint (vgl. dazu Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4), wird dies dadurch relativiert. Schliesslich wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch die relativ geringe Dauer der Landesverweisung (dazu die nachfolgende Erw. VI. 6) Rechnung getragen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kommt damit nicht zur Anwendung. In Bestätigung des ange- fochtenen Entscheids ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.
6. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019
E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfas- sung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 9 Monaten eine Freiheitsstrafe noch im unteren Be- reich des bis zu 5 Jahren reichenden Strafrahmens auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Dauer der Landesverweisung ist dem Verschulden entsprechend auf 5 Jahre festzusetzen.
Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil er- griffen hat, bleibt es schon aufgrund des Verschlechterungsverbots beim Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch diesbezüglich zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 zu bestätigen.
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit all seinen Anträgen, weshalb ihm auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen sind.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von ins- gesamt Fr. 16'516.45 für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 62).
Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Vertei- digers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Ver- teidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrech- nung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prü- fen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Ob es sich um ein so ge- nanntes einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwie- rigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) sowie Be- deutung des Verfahrens für die betroffene Person.
Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes - auch im Berufungsverfahren - in der Regel Fr. 600.- bis Fr. 8'000.-, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na-
mentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).
In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein be- sonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardver- fahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Be- messung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist vorlie- gend für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'000.- pauschal festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 30. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist:
Es wird erkannt:
1. [ ]
2. [ ]
3. [ ]
4. [ ]
5. [ ]
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100.- Gebühr für das Vorverfahren.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'255.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
8. [ ]
9. [ ]
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.- amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 26. August 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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