Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210070 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 18.06.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtswidrige Einreise |
Schlagwörter : | Flüchtling; Einreis; Einreise; Beschul; Schuldigte; Beschuldigte; Urteil; Verteidigung; Schriftlich; Amtliche; Zürich; Schriftliche; Kosten; Voraus; Strafbefehl; Schutz; USCHDK/; Kantons; Oberrichter; Flüchtlingseigenschaft; Verfahrens; Berufungserk; Rechtswidrigen; Verfolgung; Durchführung; Amtlichen; Vorinstanz; Ebruar; SPESCH/; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 115 AIG ; Art. 5 AIG ; Art. 51 StGB ; Art. 90 StPO ; |
Referenz BGE: | 112 IV 115; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts - Nr.: SB210070- O/U/hb
und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spie
MLaw Wolter
in Sachen
,
Beschuldigter und Berufungskläger
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Februar
210. 20 ist diesem Urteil beigeheftetD(er BeschuUldigte ist schuldirgk.d7e)r.rechtswidrigen
Abs. 1 lit.
Fr.
Fr.
-; die weite1r'e2n00A.uslagen betragen: Geb8ü0h0r .für die Strafuntersuc-hung
Fr. 4'719.05 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
sich die Entscheidgebühr um
einen Drittel.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert
6. Die Kosten der Untersuchung und des ger ichtli
Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge offensichtli
bringlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben; davon ausge
D er amtlichen Verteidigung:
(Urk. 37 S. 1; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei vom
(Urk. 41)
spreche
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen und beantragte zudem die Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 i.V.m . Art. 90 StPO).
3. Mit Präsidialver
eine Kopie der Berufungserk
gesetzt ( Ur
24. F ebruar 2021 die
mit der Durchführung eines
1. Der Strafbefehl wirft dem Beschul
ge Reisedokumente und ohne Visum mit dem
Chiasso, mithin willentlich in die Schweiz ein
obwohl er gewusst bzw. billigend in Kauf geno
gehöriger von Eritrea für die Einreise in die Sc
sedokument wie auch über ein gültiges Visum
nicht in die Schweiz einreisen durfte (Urk. 16 S
4.2. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG macht sich straf
Ü , ten nach Art. 5 AIG verletzt. Nicht alle Einreise
NDin
SPESC/ZHAÜN/:DOLZBL/ I
HRUSCHDK/ EAWECK, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auf. 2019, Art. 115
ÜN,Din
SPESCH/ A
führen indessen zur Strafbarkeit, sondern nur
ÜN:D/ZOLZBL/ IHRUSCHDK/ AE WEC, K
Asylsuchende haben die für sie geltenden Einreisevorschriften
anderen Voraussetzungen zu unbestimmt sind
., A rt. 115 AIG N 5 ) .
( Art. 19 ff. AsylG ); sie könn
übertritt ohne Ausweispap
den auch ohne die sonst erforderli
AIG)
ner Einreisebewilligung
die Vorwirkung des Flüchtlingsrechts und selbst Flüchtlinge, deren Schutzantrag
letztlich abgelehnt werde, seien für die Dauer des Verfahrens als Flüchtlinge i m
Sinne des Flüchtlingsabkommens zu behandeln. Der Ausgang eines Asylverfahrens sei in der Regel nicht vorhersehbar und es s ei mit dem Schutzzwec
ÜN,Din
SPESCH/ A :
ZÜND/
OLZB/HLRI
USCHDK/ AE WECK, a.a.O., Art. 115 AIG N 5). Flüchtling ist
Art. 31
nur, wer von den Asylbehörden als solcher anerkannt ist, nöt igenfa
Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vorfrageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115
E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelte
befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen
Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes
nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht
dorthin zurückkehren kann. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Art.
AsylG Voraussetzung für die Gewährung von As
auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention abzuspr e
chen. Zudem würden die Einreisebestimmungen, insbesondere die Voraus
zung der Einreisebewil
zu Unrecht auf den Flüchtlingsstatus beruft, trotz illegaler Einreise straffrei bleiben
würde. Zusammenfassend ist kein Rechtfertigungsgrund gegeben und der B
schuldigte wegen rechtswidriger Einreis e im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AI
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG zu bestrafen.
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berüc
nem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen ist.
te, war beim Bes
nachvollziehbare
er vor seiner Einr
Hintergrund ersc
rechtfertigt.
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ist auf 2 Jahre festzulegen. Die erstandene Haft im Umfang von 2 Tagen ist an die
Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Ausgangs
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülac
zu bestätigen.
richt, vom 26. August 2020 bezüglich
D er Beschuldigte ist sc Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts) und 5 (Kos
Rechtskraft erwachsen ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf 1'800. -
1'717.75
Fr.
Fr.
; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung .
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der
amtlichen
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäll i-
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung
ger Re -chtsmditietesl DanNA
Koordinationsst-elle VOPSrToRfilAs/DunNdAVmeritnFicohrtmunugladr eAs ED .
9. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrech
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg
richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 18. Juni 2021
Der Präsident:
Zur Bea
Oberrichter lic. iur. Spiess
chtung:
DieGerichtsschreiberin :
MLaw Wolter
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung w
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