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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210070
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210070 vom 18.06.2021 (ZH)
Datum:18.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtswidrige Einreise
Schlagwörter : Flüchtling; Einreis; Einreise; Beschul; Schuldigte; Beschuldigte; Urteil; Verteidigung; Schriftlich; Amtliche; Zürich; Schriftliche; Kosten; Voraus; Strafbefehl; Schutz; USCHDK/; Kantons; Oberrichter; Flüchtlingseigenschaft; Verfahrens; Berufungserk; Rechtswidrigen; Verfolgung; Durchführung; Amtlichen; Vorinstanz; Ebruar; SPESCH/; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 115 AIG ; Art. 5 AIG ; Art. 51 StGB ; Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:112 IV 115;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts - Nr.: SB210070- O/U/hb

    und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spie

    MLaw Wolter

    in Sachen

    1. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

Strafbefehl :

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Februar

210. 20 ist diesem Urteil beigeheftetD(er BeschuUldigte ist schuldirgk.d7e)r.rechtswidrigen

Abs. 1 lit.

Urteil der Vorinstanz:

Fr.

Fr.

-; die weite1r'e2n00A.uslagen betragen: Geb8ü0h0r .für die Strafuntersuc-hung

Fr. 4'719.05 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

sich die Entscheidgebühr um

einen Drittel.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert

6. Die Kosten der Untersuchung und des ger ichtli

Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge offensichtli

bringlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben; davon ausge

  1. D er amtlichen Verteidigung:

    (Urk. 37 S. 1; sinngemäss)

    1. Der Beschuldigte sei vom

(Urk. 41)

spreche

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen und beantragte zudem die Durchführung eines schriftlichen

Verfahrens (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 i.V.m . Art. 90 StPO).

3. Mit Präsidialver

eine Kopie der Berufungserk

gesetzt ( Ur

24. F ebruar 2021 die

mit der Durchführung eines

III.

1. Der Strafbefehl wirft dem Beschul

ge Reisedokumente und ohne Visum mit dem

Chiasso, mithin willentlich in die Schweiz ein

obwohl er gewusst bzw. billigend in Kauf geno

gehöriger von Eritrea für die Einreise in die Sc

sedokument wie auch über ein gültiges Visum

nicht in die Schweiz einreisen durfte (Urk. 16 S

4.2. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG macht sich straf

Ü , ten nach Art. 5 AIG verletzt. Nicht alle Einreise

NDin

SPESC/ZHAÜN/:DOLZBL/ I

HRUSCHDK/ EAWECK, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auf. 2019, Art. 115

ÜN,Din

SPESCH/ A

führen indessen zur Strafbarkeit, sondern nur

ÜN:D/ZOLZBL/ IHRUSCHDK/ AE WEC, K

Asylsuchende haben die für sie geltenden Einreisevorschriften

anderen Voraussetzungen zu unbestimmt sind

    1. ., A rt. 115 AIG N 5 ) .

      ( Art. 19 ff. AsylG ); sie könn

      übertritt ohne Ausweispap

      den auch ohne die sonst erforderli

      AIG)

      ner Einreisebewilligung

      die Vorwirkung des Flüchtlingsrechts und selbst Flüchtlinge, deren Schutzantrag

      letztlich abgelehnt werde, seien für die Dauer des Verfahrens als Flüchtlinge i m

      Sinne des Flüchtlingsabkommens zu behandeln. Der Ausgang eines Asylverfahrens sei in der Regel nicht vorhersehbar und es s ei mit dem Schutzzwec

      ÜN,Din

      SPESCH/ A :

      ZÜND/

      OLZB/HLRI

      USCHDK/ AE WECK, a.a.O., Art. 115 AIG N 5). Flüchtling ist

      Art. 31

      nur, wer von den Asylbehörden als solcher anerkannt ist, nöt igenfa

      Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vorfrageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115

      E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelte

      befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen

      Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

      einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes

      nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht

      dorthin zurückkehren kann. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Art.

      AsylG Voraussetzung für die Gewährung von As

      auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention abzuspr e

      chen. Zudem würden die Einreisebestimmungen, insbesondere die Voraus

      zung der Einreisebewil

      zu Unrecht auf den Flüchtlingsstatus beruft, trotz illegaler Einreise straffrei bleiben

      würde. Zusammenfassend ist kein Rechtfertigungsgrund gegeben und der B

      schuldigte wegen rechtswidriger Einreis e im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AI

      Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG zu bestrafen.

      IV.
        1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berüc

          nem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen ist.

          te, war beim Bes

          nachvollziehbare

          er vor seiner Einr

          Hintergrund ersc

          rechtfertigt.

          s

          ist auf 2 Jahre festzulegen. Die erstandene Haft im Umfang von 2 Tagen ist an die

          Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

          V.
          1. Ausgangs

      1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülac

zu bestätigen.

richt, vom 26. August 2020 bezüglich

  1. D er Beschuldigte ist sc Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts) und 5 (Kos

    Rechtskraft erwachsen ist.

    4. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf 1'800. -

    1'717.75

    Fr.

    Fr.

    ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung .

    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der

      amtlichen

      • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden

      • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      • das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern

        und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäll i-

      • die Vorinstanz

      • das Migrationsamt des Kantons Zürich

      • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung

ger Re -chtsmditietesl DanNA

Koordinationsst-elle VOPSrToRfilAs/DunNdAVmeritnFicohrtmunugladr eAs ED .

9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrech

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg

richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 18. Juni 2021

Der Präsident:

Zur Bea

Oberrichter lic. iur. Spiess

chtung:

DieGerichtsschreiberin :

MLaw Wolter

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung w

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