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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210060
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210060 vom 29.06.2021 (ZH)
Datum:29.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Zürich; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Amtlich; Amtliche; Privatklägers; Zürich-Limmat; Verteidigung; Strafbefehl; Urteil; Berufung; Kosten; Gemäss; Dossier; Monate; Weitere; Gerichtskasse; Freiheitsstrafe; Monaten; Seinen; Mobiltelefon; Kanton; Könne; Verwiesen
Rechtsnorm: Art. 119 AIG ; Art. 135 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 332 StGB ; Art. 350 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210060-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 29. Juni 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Oktober 2020 (GG200130)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juni 2020 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 64 S. 61 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls wird einge- stellt.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

    • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

    • der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG;

    • der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1;

    • des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB; sowie

    • des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

  3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abtei- lung 1 Luzern vom 1. Februar 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen und als vollziehbar erklärt.

  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den mit

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2020;

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2020;

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juli 2020 [ recte: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis];

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2020 [ recte: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis];

      ausgefällten Strafen (wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 300.00.

  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

  7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Juni 2020 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Arm- banduhr der Marke Fossil, schwarz, Asservaten-Nr. A012'126'602, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B. innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der zustän- digen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.

  9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Mobiltelefon Samsung Galaxy S4, IMEI-Nr. 1, Asservaten-Nr. A012'175'278, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger C. innert ei- ner Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.

  10. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 74243724 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet:

    • A012'151'734 Vergleichs-WSA

    • A012'119'812 DNA-Spur - Wattetupfer

  11. Der Privatkläger B.

    wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg

    des Zivilprozesses verwiesen.

  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. CHF 1'000.- als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.

  13. Der Privatkläger C. wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

  14. Die Privatklägerin, die D. AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren

    CHF 4'643.70 Auslagen (medizinische Gutachten etc.) CHF 27.60 Entschädigung Zeuge

    CHF 2'362.70 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2. (bereits entschädigt)

    CHF 12'714.10 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1.

    CHF 7'303.95 unentgeltliche Rechtsvertretung RA lic. iur. Y.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehen- der Dispositiv-Ziffer 15, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  17. Der mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 eingesetzte amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , wurde mit CHF 2'362.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  18. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._ , wird mit CHF 12'714.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers B. , Rechtsanwalt lic. iur.

    Y. , wird mit CHF 7'303.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  20. (Mitteilungen)

  21. (Allgemeines Rechtsmittel)

  22. (Rechtsmittel betr. Ziff. 18)

  23. (Rechtsmittel betr. Ziff. 19)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 81):

    1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

    2. Der Berufungskläger sei in Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 5 mit einer Zusatzstrafe von sechs Monaten zu bestrafen.

    3. In Abweichung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 16 seien die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B. , zu zwei Dritteln dem Berufungskläger aufzuerlegen.

    4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

    5. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

    6. Es sei die amtliche Verteidigung aus der Gerichtskasse gemäss eingereich- ter Honorarnote zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 71): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
      1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 64 S. 6). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 38) liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 67; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin innert ihr angesetzter Frist, auf eine An- schlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 71). Mit dem - teilweise konkludent erklärten - Einverständnis aller Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 26. März 2021 die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 77). Der Beschuldigte reichte sodann innert der ihm angesetzten Frist seine Berufungsbegründung ein (Urk. 81). Die übrigen Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen, womit das Verfahren spruchreif ist.

      2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs wegen Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers C. (Disp.-Ziffer 2,

      2. Spiegelstrich), des Strafpunkts (Disp.-Ziffer 5) sowie der Kostenauflage (Disp.- Ziffer 16) an. Aufgrund der Anfechtung des Strafpunktes ist im Übrigen auch Disp.-Ziffer 6 betreffend Vollzug der Strafe sowie Disp.-Ziffer 7 betreffend Ersatz- freiheitsstrafe als mitangefochten zu betrachten. Im Übrigen ist das Urteil der Vo- rinstanz in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

    2. Sachverhalt
  1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im noch zu beurteilenden Dossier zusammengefasst vor, er habe am tt. November 2018 ca. zwischen 02:00 und 06:00 Uhr gemeinsam mit E. und einer weiteren unbekannten Person in der Wohnung des Privatklägers C. , während dieser geschlafen habe,

    zahlreiche Gegenstände des Privatklägers C. D. AG entwendet.

    sowie der Privatklägerin

  2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist allseits unbestritten und erstellt, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in der Wohnung des Privatklägers C. aufgehalten und er bzw. seine Begleiter in der Folge zahlreiche Gegen- stände mitgenommen haben. Der Beschuldigte macht hierbei geltend, der Privat- kläger C. habe ihn und seine Begleiter in seine Wohnung eingeladen, um dort eine weitere Flasche Whiskey zu konsumieren. Im Rahmen dieses Besuchs habe der Privatkläger C. , welcher seinerseits stark betrunken bzw. be- rauscht gewesen sei, ihnen diverse Kleidungsstücke sowie Mobiltelefone ge- schenkt (vgl. hierzu Urk. 64 S. 19).

    1. Der Privatkläger C. macht geltend, sich hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht auf den tt. November 2018 nur noch daran erinnern zu können, in

      der F.

      Bar zwei kleine Biere getrunken zu haben. Anschliessend habe er

      den Fussgängerstreifen vor der Bar überquert und sei auf der anderen Strassen- seite von drei Männern angesprochen worden. Von da an fehle ihm jegliche Erin- nerung bis zum nächsten Tag ca. 16:00 oder 17:00 Uhr (Urk. D2/4/2 Frage 10). Als er zuhause aufgewacht sei, sei es ihm körperlich sehr schlecht gegangen und er sei benommen gewesen. Er habe beim Gang zur Toilette bemerkt, dass im Schlafzimmer der Kleiderschrank offen gestanden sei und Kleiderbügel auf dem Boden unter dem Bett gelegen seien. Die Tablare seien herausgerissen gewesen

      (a.a.O. Frage 18). Er nehme an, dass neben dem Alkohol noch eine andere Sub- stanz im Spiel gewesen sein müsse, da die erlebten Symptome nicht von der konsumierten Menge Alkohol hätten ausgelöst werden können (a.a.O. Frage 30).

    2. Der Beschuldigte führte demgegenüber detailliert aus, wie der Abend bzw. die Nacht seiner Ansicht nach verlaufen sei (vgl. die ausführliche Darstellung bei der Staatsanwaltschaft, Urk. D1/3/6). Ins Auge sticht hierbei, dass er auffällige Details zu Protokoll gab, wie man konkret zur Wohnung des Privatklägers gelangt sei; dass dieser seinen Schlüssel im Veston in der Bar vergessen habe und einen Ersatzschlüssel für die Haupttüre aus dem Briefkasten bzw. sodann für die Woh- nungstür einen solchen aus einer Lampe habe hervorholen müssen; der Privatkläger zwecks Bezahlung des Taxis noch Geld habe abheben müssen; wie er seinen Zustand wahrgenommen habe und von welchen Themen (er sei Millionär; er wolle sich umbringen; er habe sich scheiden lassen, da er seine sexuelle Ori- entierung gewechselt habe; er habe Kakaoplantagen in Afrika; er könne dem Beschuldigten und seinen Begleitern sein Haus und sein Auto überlassen, wenn er Suizid begehe) dieser gesprochen habe. Hinsichtlich der Übergabe der Gegen- stände erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger habe ihn nach seiner Telefon- nummer gefragt. Als er ihm gesagt habe, dass er kein Telefon besitze, habe die- ser geantwortet, dass er ein Mobiltelefon habe, das er nicht brauche und dem Beschuldigten geben könne. Er habe daraufhin das Telefon, ein Samsung, mitsamt der Schachtel geholt und dem Beschuldigten gegeben. Der Privatkläger habe ge- sagt, man könne sich sicher auf Facebook kontaktieren, da er seine beiden Mobil- telefone in der Bar vergessen habe. Schliesslich habe er die Facebooknamen des Beschuldigten bzw. seiner Begleiter wissen wollen und seinen eigenen Face- booknamen auf einen Zettel geschrieben. Anschliessend habe er sie gefragt, ob sie auch Kleider haben möchten. Er habe gesagt, er würde die Kleider ohnehin nicht brauchen und würde diese sonst wegwerfen, weshalb der Beschuldigte und seine Begleiter diese akzeptiert hätten. Anschliessend habe der Privatkläger die Kleider geholt und in Plastiksäcke gepackt (Urk. D1/3/6 Frage 12; Urk. D1/3/5 Frage 74 ff.).

      Teilweise lassen sich diese Schilderungen des Beschuldigten anhand weiterer Anhaltspunkte bzw. Beweismittel verifizieren. So führte die Mitarbeiterin der G. Bar gegenüber der Polizei aus, der Privatkläger C. habe seine Jacke in der Bar abgegeben, da er noch seinen Autoschlüssel darin gehabt habe (vgl. Urk. D2/1 S. 5). Dies bestätigt insoweit die Schilderung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger C. erklärt habe, er habe seinen Schlüssel in der Bar vergessen, weshalb er den Ersatzschlüssel aus dem Briefkasten habe neh- men müssen. Zudem habe sie den Privatkläger als angetrunken bzw. leicht be- trunken wahrgenommen (vgl. Urk. D2/1 S. 5), was ebenfalls die Darstellung des Beschuldigten stützt, wonach der Privatkläger bereits stark angetrunken gewesen sei, als sie sich kennen gelernt hätten (Urk. D1/3/6 Frage 16).

      Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers C. , wonach der Beschuldigte und seine Begleiter die Gegenstände unrechtmässig entwendet hätte, erklärte er, er hätte das Telefon sicherlich nicht für eigene Zwecke gebraucht, wenn er es gestohlen hätte, da ihm auch bewusst sei, dass die Polizei dies aufdecken könne (Urk. D1/3/5 Frage 92). Auf Hinweis, dass der Privatkläger gar vier Mobiltelefone vermisse, führte der Beschuldigte schliesslich aus, der Privatkläger habe ihnen nach der Taxifahrt mitgeteilt, dass er seinen Veston in der Bar vergessen habe, worin sich zwei Mobiltelefone und seine Hausschlüssel befinden würden (Urk. D1/6/3 Frage 32). Diese Schilderung hinsichtlich weitere Mobiltelefone erscheint insofern nachvollziehbar, als der Privatkläger tatsächlich seinen Veston in der Bar vergessen hat und sich darin ohne Weiteres auch Mobiltelefone hätten befinden können.

    3. Die Vorinstanz erwägt, die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Übergabe der Gegenstände und Kleidungsstücke seien im Gegensatz zu den de- taillierten Ausführungen zur Vorgeschichte karg ausgefallen (Urk. 64 S. 25). Wei- ter seien in den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der übergebenen Klei- dungsstücke und dem Behältnis, in welche diese verstaut worden seien, einige Widersprüche zu erkennen (Urk. 64 S. 22). Bei genauerer Betrachtung, erweisen sich diese vermeintlichen Widersprüche aber - mit der Verteidigung (Urk. 81 S. 5)

- als nicht relevant. So betrifft es lediglich ein untergeordnetes Detail, ob die Klei- dungsstücke nun in mehrere Plastiktaschen oder nur einer verstaut worden sein sollen. Ebenso kann nichts Relevantes daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte gemäss den protokollierten Aussagen einmal von Plastiksäcken und an anderer Stelle von Plastiktaschen gesprochen haben soll, zumal dies auch auf Differenzen in der Übersetzung aus der französischen Sprache zurückgeführt werden könnte und ohnehin nicht vollends klar ist, worin der Bedeutungsunter- schied zwischen Plastiksäcken und Plastiktaschen liegt.

      1. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger C.

        die

        fraglichen Kleidungsstücke sowie die drei Mobiltelefone ihnen schlicht geschenkt habe, erscheint auf den ersten Blick sehr ungewöhnlich. Der Privatkläger wurde indessen vom Beschuldigten als stark alkoholisiert bzw. unter Drogeneinfluss stehend beschrieben, der immer wieder wirre Ausführungen gemacht habe. Er sei bereits bei ihrem Kennenlernen zu gewesen (Urk. D1/3/6 Frage 12 und 16 f.). Damit korrespondiert wiederum, dass der Privatkläger selbst geltend macht, sich in der fraglichen Nacht an nichts erinnern zu können und am nächsten Morgen stark benommen aufgewacht zu sein (Urk. D2/4/2 Frage 18). Entsprechend liegt es durchaus nahe, dass sich der Privatkläger in einem Rauschzustand befunden haben könnte, in welchem er irrationale Äusserungen getätigt oder im Nachhinein nicht nachvollziehbare Handlungen begangen haben könnte.

        Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich der Beschuldigte sehr detailliert, ausführlich und in sich schlüssig über den Verlauf des Abends bzw. der Nacht geäussert hat. Hierbei beschrieb er auch den Zustand des Privatklägers grundsätzlich nachvoll- ziehbar und schlüssig, wonach dieser bereits zu Beginn angetrunken gewirkt ha- be und zum Schluss gar vollends betrunken bzw. berauscht gewesen sei. Der Privatkläger habe er immer wieder wirre Aussagen gemacht, wonach er sich um- bringen wolle, er Millionär sei, er in Afrika eine Kakaoplantage besitze und er sein Haus und sein Auto dem Beschuldigten und seinen Begleitern überlassen könne, wenn er Suizid begehen sollte (vgl. Urk. D1/3/6 Frage 12; Urk. D1/3/5 Frage 68). Zudem habe sich der Privatkläger im Verlaufe des Abends zunehmend unzumut- bar verhalten und sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten bzw. dessen Be- gleitern initiieren wollen (vgl. Urk. D1/3/5 Frage 70 ff.; Urk. D1/3/6 Frage 20 und 34). Geht man von der Richtigkeit dieser - nicht von vornherein widerlegbaren - Schilderungen aus, so erscheint es zumindest denkbar, dass der Privatkläger dem Beschuldigten tatsächlich in einem Rauschzustand Kleidungsstücke und wei- tere Gegenstände übergegeben haben könnte.

      2. Der Privatkläger belastet den Beschuldigten im Übrigen durch seine Aus- sagen nicht direkt. Vielmehr schliesst er einzig aus den Umständen, in welchen er aufgewacht ist und in welchen er seine Wohnung vorgefunden hat, dass ihm die Gegenstände unrechtmässig abgenommen worden sein müssen. Selbst die eige- nen Schilderungen des Privatklägers schliessen entsprechend nicht aus, dass er die Gegenstände dem Beschuldigten in seinem Rauschzustand tatsächlich so wie

        von diesem geschildert übergeben hat, er sich im Nachhinein daran aber schlicht nicht mehr zu erinnern vermag. Andere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

      3. Eine allfällig denkbare Tatvariante, wonach der Beschuldigte oder eine sei- ner Begleitpersonen dem Privatkläger absichtlich eine Substanz verabreicht ha- ben könnten, um diesen widerstandsunfähig zu machen bzw. um ihn dazu zu bringen, Wertgegenstände zu verschenken, wäre im Übrigen nicht vom Anklage- sachverhalt abgedeckt. Dies fällt entsprechend von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).

      4. Die Erklärung, der Beschuldigte und seine Begleiter hätten die Gegenstände dem Privatkläger unrechtmässig abgenommen, erscheint demnach zwar als naheliegendste Variante, sie lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel indessen nicht erstellen. Letztlich bleibt das Geschehen in der Wohnung des Privatklägers unbekannt.

2.6 Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 2 freizusprechen.

  1. Sanktion
    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug des Schuldspruchs wegen Diebstahls gemäss Dossier 2 sowie als Zusatzstrafe zu diversen Strafbe- fehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und Limmattal/Albis zu einer Frei- heitsstrafe von 11 Monaten verurteilt (Urk. 64 S. 61).

    2. Die Vorinstanz hat die relevanten Strafzumessungsgrundsätze ebenso wie die Vorgehensweise bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zutref- fend dargelegt (Urk. 64 S. 38 ff.). Darauf wird verwiesen.

      1. Die Strafzumessung hinsichtlich der Dossiers 1, 3, 4, 6 und 7 wird allseits nicht beanstandet und wurde von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend vorge- nommen. Darauf wird vorab verwiesen. Die Verteidigung verlangt lediglich auf- grund des Freispruchs in Dossier 2 eine tiefere Strafe. Zu übernehmen ist daher

        die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe für Dossier 1 von 4 Monaten, wovon als Einsatzstrafe neu auszugehen ist. Hinsichtlich Dossier 3 ist wiederum mit der Vorinstanz von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tagen auszugehen, welche wiederum zu einer Asperation im Umfang von 50 Tagen führt (vgl. Urk. 64

        S. 45 f.). Betreffend Dossier 4 ist mit der Vorinstanz eine hypothetische Einsatz- strafe von einem Monat festzusetzen, was zu einer Asperation im Umfang von 20 Tagen führt (vgl. Urk. 64 S. 46 f.). In Bezug auf Dossier 7 ist mit der Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten festzusetzen, was zu einer Aspe- ration im Umfang von 2 Monaten führt (vgl. Urk. 64 S. 50). Insgesamt resultiert demnach für die heute zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 10 Tagen.

        Zu folgen ist der Vorinstanz auch, wenn sie die Ausfällung einer Geldstrafe angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten als einerseits nicht angemessen beurteilt und aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten davon ausgeht, dass er eine solche auch nicht bezahlen könnte (Urk. 64

        S. 50 f.). Es ist entsprechend eine Freiheitsstrafe auszufällen.

        Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 64 S. 51), ist zunächst unter Einbe- zug der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. und

        28. Juni 2020 bzw. der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. und 18. Juli 2020 ausgefällten Freiheitsstrafen von 250 Tagen eine hypothetische Gesamt- strafe zu bilden. Die bereits ausgefällten 250 Tage Freiheitsstrafe sind in Anwen- dung des Asperationsprinzips mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate zu berücksichtigen. Demnach resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten und 10 Tagen. Abzüglich der bereits ausgefällten 250 Tage Freiheitsstrafe resultiert eine Zusatzstrafe in Höhe von 6 Monaten.

      2. Hinsichtlich der Übertretungen gemäss Dossiers 6 ist mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 47 f.) eine Busse in Höhe von Fr. 300.- festzusetzen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen auszusprechen.

    4. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 64

    S. 52) zu bestätigen ist im Übrigen die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstra- fe.

  2. Kosten und Entschädigungsfolgen
  1. Angesichts des Freispruchs in Dossier 2 sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten bloss zu 2/3 aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten - inkl. je- ne der amtlichen Verteidigung, welche mit Fr. 2'692.70 ausgewiesen sind (Urk. 83) und angemessen erscheinen - auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

27. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls wird eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

      - [ ]

    • der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG;

    • der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1;

    • des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB; sowie

    • des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

  3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 1. Februar 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen und als vollziehbar erklärt.

5. [ ]

6. [ ]

7. [ ]

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Juni 2020 beschlag- nahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Armbanduhr der Marke Fossil, schwarz, Asservaten-Nr. A012'126'602, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B. innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der zuständigen La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.

  2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2020 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Mobilte- lefon Samsung Galaxy S4, IMEI-Nr. 1, Asservaten-Nr. A012'175'278, wird nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger C. innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der zu- ständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.

  3. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 74243724 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet:

    • A012'151'734 Vergleichs-WSA

    • A012'119'812 DNA-Spur - Wattetupfer

  4. Der Privatkläger B. wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. CHF 1'000.- als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  6. Der Privatkläger C. wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

  7. Die Privatklägerin, die D. AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren

CHF 4'643.70 Auslagen (medizinische Gutachten etc.) CHF 27.60 Entschädigung Zeuge

CHF 2'362.70 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2. (bereits entschädigt) CHF 12'714.10 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1.

CHF 7'303.95 unentgeltliche Rechtsvertretung RA lic. iur. Y.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. [ ]

  1. Der mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 eingesetzte amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , wurde mit CHF 2'362.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1. , wird mit CHF 12'714.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers B. , Rechtsanwalt lic. iur.

    Y. , wird mit CHF 7'303.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  4. [Mitteilungen]

  5. [Allgemeines Rechtsmittel]

  6. [Rechtsmittel betr. Ziff. 18]

  7. [Rechtsmittel betr. Ziff. 19]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den mit

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2020;

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2020;

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juli 2020;

    • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juli 2020 ausgefällten Strafen (wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden

      sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 15, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:

    Fr. 2'692.70 amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • die Vertretung des Privatklägers B. Privatklägerschaft

    • den Privatkläger C.

    • die Privatklägerin D. AG

    • die Privatklägerin H.

    • das Staatssekretariat für Migration SEM

      im Doppel für sich und die

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz ( mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen betreffend vorinstanzliche Disp. Ziffer 4, 8, 9 und 10)

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

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