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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210031 vom 04.10.2021 (ZH)
Datum:04.10.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1412/2021
Leitsatz/Stichwort:Gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Privatkläger; Klägerin; Privatklägerin; Schwer; Freiheit; Diebstahl; Urteil; Schadenersatz; Freiheitsstrafe; Landes; Zürich; Verteidigung; Strafe; Landesverweisung; Monate; Weiter; Diebstähle; Gutachter; Vorinstanz; Erfahren; Wieder; Massnahme; Teilen; Verwiesen
Rechtsnorm: Art. 123 StPO ; Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 186 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 42 StGB ; Art. 43 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:123 IV 107; 132 IV 102; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 61; 142 IV 265; 144 I 266; 144 IV 217; 145 I 227; 145 IV 404; 146 IV 297;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210031-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 4. Oktober 2021

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigte und II. Berufungsklägerin

vertreten durch Beiständin Frau B.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. September 2020 (DG190360)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2019 (Urk. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 78 S. 55 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie

    • des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 83 Tage Haft sowie 136 Tage Ersatzmassnahmen (Klinikaufenthalt) erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

  5. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

  6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

  7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der C.

    AG anstelle der Privatklägerin D.

    Schadenersatz von Fr. 884.50 zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2019 zu bezahlen.

  8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Schadenersatz von Fr. 72.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F. Schadenersatz von Fr. 350.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

  10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G. Schadenersatz von Fr. 156.- zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2019 zu bezahlen.

  11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin H. wird abgewiesen.

  12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I. Schadenersatz von Fr. 820.- zu bezahlen.

  13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin J. wird abgewiesen.

  14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K. Schadenersatz von Fr. 990.- zuzüglich 5 % Zins ab 4. Mai 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L. Schadenersatz von Fr. 250.- zu bezahlen.

  16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M. Schadenersatz von Fr. 598.- zu bezahlen.

  17. Die Privatklägerin †N. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

  18. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin †N. wird abgewiesen.

  19. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O. Schadenersatz von Fr. 240.- zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  20. Rechtsanwältin MLaw X. wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 29'541.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.-; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 10'000.- Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 12'675.- Gutachten/Expertisen etc.

    Fr. 29'541.- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

  23. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  24. [Mitteilungen]

  25. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 5 f.)

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 110)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich 10. September 2020 sei betreffend die Ziff. 2, 3, 4, 7-10, 12, 14-16 und 19 aufzuheben.

    2. Es sei die Freiheitsstrafe auf 18 Monate zu reduzieren, wobei 6 Monate zum Vollzug anzusetzen seien und der bedingte Teil der Strafe mit einer Probe- zeit von 4 Jahren zu verbinden sei. Die bislang entstandenen Hafttage und Tage in der Klinik seien an die Strafe anzurechnen.

    3. Eventualiter sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und eine ambulante Massnahme sowie eine Weisung anzuordnen. Die Strafe sei zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

    4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

    5. Die Zivilforderungen sämtlicher Zivil- und Strafkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

    6. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Untersuchung, das erst- sowie das zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren zzgl. MwSt.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 109)

  1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositiv Ziffer 1);

  2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, abzüglich der erstan- denen Haft sowie der Ersatzmassnahmen (Klinikaufenthalt) (Dispositiv Ziffer 2);

  3. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3);

  4. Bestätigung der vorinstanzlichen Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe (Dispositiv Ziffer 4);

  5. Bestätigung des vorinstanzlichen Absehens der Anordnung einer Massnah- me (Dispositiv Ziffer 5);

  6. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositiv Ziffer 6);

  7. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem;

  8. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

  9. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Beschuldigten A. .

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
      1. Am 9. Mai 2019 wurde die Beschuldigte durch Fahnder der Kantonspolizei

        Zürich in einer P. -Filiale in Q. monnaie des damals 85-jährigen R.

        ZH beobachtet, wie sie das Porte- aus der linken Aussentasche seiner

        Jacke entwendete und dieses anschliessend in ihrer rechten Jackentasche ver- staute. Die Beschuldigte wurde noch vor Ort kontrolliert und verhaftet (Urk. D1/16/1; Urk. D4).

      2. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 8).

      3. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

      4. Abteilung, vom 10. September 2020, meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. September 2020 und die Verteidigung mit Eingabe vom

      17. September 2020 je in der Frist Berufung an (Urk. 68 und 70) und erstatteten hernach ebenfalls fristgemäss mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 und

      11. Januar 2021 die Berufungserklärungen (Urk. 79 und 81). Die Verteidigung

      stellte mit ihrer Berufungserklärung zudem Beweisanträge (Urk. 81 S. 2), welche sie in der Folge unter Einreichung von Beilagen abänderte (Urk. 87; Urk. 89/1-2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 90). Mit Schreiben vom 30. August 2021 stellte die Verteidigung erneut Beweisanträge (Urk. 97). Diesen wurde mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 entspro- chen, indem aktualisierende Berichte betreffend die Beschuldigte von dem sie behandelnden Psychiater und dem Heim S. , ihrem derzeitigen Aufenthalts- ort, eingeholt wurden (Urk. 101). Am 20. September 2021 teilte die Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X. , telefonisch mit, dass entgegen ihrer Berufungser- klärung, der Schuldpunkt nicht mehr angefochten werde und damit vollumfänglich akzeptiert sei (Urk. 104). Die angeforderten Berichte gingen am 30. September 2021 (Urk. 105) und am 1. Oktober 2021 (Urk. 106) beim Gericht ein.

        1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Höhe der Sanktion (Dispositivziffer

          2) und den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 6). Beantragt wird wie schon im erstinstanzlichen Verfahren eine vollziehbare Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 79 und Urk. 109).

        2. Seitens der Beschuldigten werden die Dispositivziffern 2-5, 7-10, 12, 14-16 und 19 angefochten. Infolge Konnexes gelten die Dispositivziffern 22-23 als mit- angefochten. Sie beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, da- von 6 Monate vollziehbar, wobei der bedingte Teil der Strafe mit einer Probezeit von 4 Jahren zu verbinden sei. Die erstandenen Hafttage und Tage in der Klinik seien an die Strafe anzurechnen. Von der Verlängerung der Probezeit bezüglich des mit Strafbefehls vom 15. August 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe sei abzusehen. Zudem sei eine ambulante Massnahme sowie eine Weisung anzuordnen, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 81 i.V.m. Urk. 104 und Urk. 110).

      1. Im Ergebnis nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 11, 13, 17-18, 20-21 (vgl. Prot. II S. 11). Es ist daher vorab mit

        Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

      2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun-

      desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

    2. Strafzumessung und Vollzug
  1. Strafrahmen und Strafart

    1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste von der beschul- digten Person begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist we- gen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfachem Hausfriedensbruch zu bestra- fen. Vorliegend wird der gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1

      i.V.m. Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen bedroht und stellt die schwerste von der Beschuldigten be- gangene Straftat dar. Hausfriedensbruch wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 186 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen ordentlichen Strafrahmen vorliegend zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehr- heit und mehrfachen Tatbegehung sowie der verminderten Schuldfähigkeit nicht (BGE 136 IV 55 E. 5.8, vgl. nachstehende Erw. II. 4.1.2. und 4.2.2). Die Strafe ist somit innerhalb des genannten Strafrahmens zu bemessen.

    2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

      E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige

      gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018

      E. 1.3.2; je mit Hinweis).

      Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2

      S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erken- nen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

      Die Beschuldigte wurde bereits in der Vergangenheit wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch zu Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt (Urk. 98). Diese Vorstrafen vermochten sie jedoch nicht von weiterer einschlägiger Delin- quenz abzuhalten. Vorliegend erweist es sich auch hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs, dessen Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sankti- on grundsätzlich noch zulassen würde, nicht als zweckmässig, sie erneut mit ei- ner Geldstrafe zu bestrafen. Auch die präventive Effizienz verlangt nach einer Freiheitsstrafe. Er kommt hinzu, dass die Hausfriedensbrüche in engem zeitli- chen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl stehen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, für alle heute zu beurteilen- den Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Im Übrigen wird auch seitens der Verteidigung einzig eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe beantragt.

  2. Allgemeine Strafzumessungsregeln

    Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen gemacht zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln mit Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 78 S. 25). Liegen mehrere Normverstösse vor, kommt, sofern das Gericht wie hier auf die gleiche Strafart erkennt, das Asperationsprinzip zum Tragen, wonach die Strafe der schwersten Straftat (nur) ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).

  3. Zusatzstrafe

    1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist auch bei der sog. retrospektiven Konkurrenz zu gewährleisten.

    2. Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten allesamt begangen, bevor sie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

      1. Februar 2021 wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfachem geringfügigem Vermögensdelikt (Diebstahl) und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer bei 4 Jahren auf Bewährung vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde (Urk. 98 S. 2). Es sind mithin die Vo- raussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben.

    3. Zunächst setzt das Gericht eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei ist wiederum nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2;

      BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E.

      4.3.1). Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Die Zusatzstrafe ist die in- folge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilen- den Taten (a.a.O., E. 2.4.4; vgl. die nachfolgende Erw. II. 4.5).

  4. Konkrete Strafzumessung

    1. Gewerbsmässiger Diebstahl

      1. Objektive Tatschwere

        Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ergibt sich im Wesentlichen mit der Vor- instanz und in teilweiser Ergänzung dazu das Folgende:

        Was das Ausmass des Taterfolges betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einen Deliktsbetrag von rund Fr. 17'900.- erwirkte, wovon es sich bei rund Fr. 9'000.- um Bargeld handelte. Diese Summe ist zwar nicht allzu hoch, aber doch beträchtlich gemessen am Betrag von ca. Fr. 1'200.-, welcher der Beschuldigten im Tatzeitraum monatlich zur Verfügung stand (Urk. D1/2/40 Frage 55). Weiter ist zu beachten, dass sich die hier zu beurteilende Delinquenz der Beschuldigten über einen Zeitraum von rund 16 Monaten erstreckte, wobei sie die Mehrheit der in 39 Dossiers angeklagten, insgesamt 40 Diebstahlshandlungen in den letzten zwei Monaten dieser Zeitspanne verübte. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass sie in jener Zeitspanne teilweise mehrere Diebstähle pro Tag beging, sich mithin nicht nur in grosser Zahl, sondern auch in dichter Abfolge strafbar machte. Nur sehr leicht relativierend ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 110 S. 4 Mitte) zu berücksichtigen, dass sich die jeweils mit den einzelnen Taten erlangten Deliktsbeträge öfters im Bereich von ca. Fr. 300.- bewegten und somit einzeln betrachtet knapp über der Grenze von geringfügigen Vermögensdelikten lagen. Denn der Wert der Diebesbeute hängt hauptsächlich vom Zufall ab, wenn wie hier aufs Geratewohl Portemonnaies und gar ganze (Einkaufs-)Taschen entwendet werden. Zu beachten ist weiter, dass die Beschul- digte zwar in einzelnen Fällen aus Regalen oder ab Ständern Verkaufsgegen- stände wie Kaugummi, Schokolade, Parfums oder Kleidung behändigte. Weit überwiegend, in rund drei Dutzend der Fälle, richtete sich ihre Delinquenz jedoch gegen Kundinnen und Kunden der jeweiligen P. - und T. -Filialen. Da- bei handelte es sich wiederum mit wenigen Ausnahmen um Kunden im Senioren- alter. Diese waren nicht nur um ihre Wertsachen, namentlich Bargeld und Gut- scheine, geprellt und erlitten einen unmittelbaren finanziellen Nachteil, sondern gingen auch diverser Ausweise, Bank- oder ÖV-Karten und teilweise Schlüssel verlustig, was rasche Handlungen wie das Sperren von Karten oder Ersetzen von

        Türschlössern erforderte und bekanntlich auch mit einem erheblichem Wiederbe- schaffungsaufwand verbunden ist. Analoges gilt für Einkaufstaschen oder Porte- monnaies und die darin enthaltenen Fotos der Enkelkinder, welchen auch ein emotionaler Wert zukommt. Dass die entwendeten Gegenstände, vermindert um das Bargeld, teilweise später andernorts, etwa in oder bei Abfalleimern resp. ir- gendwo auf dem Boden gefunden wurden und letztlich den Geschädigten wieder ausgehändigt werden konnten, vermag die Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 4) nicht zu entlasten, zumal sie selber keinen Bei- trag hierzu geleistet hatte. Auf eine diesbezügliche Ausnahme (Dossier 20) ist noch einzugehen. Weiter konnten die bestohlenen Geschädigten, welche den Verlust ihres Portemonnaies oder ihrer Tasche regelmässig erst im Kassenbe- reich feststellten (vgl. beispielsweise die Dossiers 17, 21-23), ihre Einkäufe nicht mehr wie vorgesehen tätigen, und einige waren auch psychisch tangiert, indem sie verständlicherweise in Aufregung gerieten und ihr Sicherheitsempfinden zu- mindest vorübergehend getroffen wurde. Das geschützte Rechtsgut, hier das je- weilige Eigentum der Opfer, wurde insgesamt bei einer erheblichen Anzahl von Personen trotz eher geringfügigen Beträgen und nicht allzu teuren Wertgegen- ständen in erheblichem Masse beeinträchtigt.

        Die Art und Weise des Tatvorgehens ist als verwerflich zu bezeichnen, da die Beschuldigte offensichtlich nach betagten Personen Ausschau hielt, jener Bevöl- kerungsgruppe, die verletzlicher, langsamer und entsprechend etwas wehrloser ist. Bei den allermeisten Diebstahlsopfern handelte es sich um Frauen, die ihre Wertsachen in einer separaten Tasche dabei hatten und ihre (Einkaufs-)Taschen in aller Regel am dafür vorgesehenen Haken des Einkaufswagens aufhängten oder die Tasche im Einkaufswagen deponierten. Wie die Bilder der Überwa- chungskameras exemplarisch zeigen, begab sich die meistens zum Schein mit einem Einkaufskorb, den sie später oft irgendwo stehen liess, ausgerüstete Beschuldigte wie eine gewöhnliche Kundin in die unmittelbare Nähe der Opfer, um bei deren kurzzeitiger Unachtsamkeit - etwa wenn diese mit ihren Einkäufen be- schäftigt waren und hierzu ihre Aufmerksamkeit auf Auslagen oder Regale richte- ten - deren Portemonnaie aus der Tasche zu angeln oder dann gleich die ganze Tasche zu ergreifen. Es lässt sich erkennen, wie sie um Regale streifte und Personen regelrecht nachschlich. So pirschte sich die Beschuldigte teils an ihre Opfer heran und scheute sich auch nicht, diese wenn nötig aktiv abzulenken, indem sie sie in Gespräche verwickelte um dann bei günstiger Gelegenheit deren Porte- monnaies oder Taschen zu entwenden. Zu nennen ist etwa die Fotodokumentati- on betreffend die Geschädigte U. , wo zu erkennen ist, wie die Beschuldigte diese rund um die P. Gemüseabteilung im Fokus behielt und ihr nachstellte bis es ihr gelungen war, die an den Einkaufwagen gehängte schwarze Einkaufs- tasche der 93-Jährigen zu behändigen und damit das Ladengeschäft über den Ein-/Ausgang wieder zu verlassen (Dossier 29). Der Diebstahl zum Nachteil der 87 Jahre alten V. ist in Dossier 32 bildlich festgehalten: Die Beschuldigte beobachtete die Geschädigte, rückte in der Gemüseabteilung nahe an diese her- an und durchsuchte, als die Geschädigte sich abwendete, um Zwiebeln auszusu- chen, deren Bauchtasche am Einkaufstrolley, woraus sie das Portemonnaie ent- nahm. Einen aufschlussreichen Einblick in das Tatvorgehen der Beschuldigten findet sich sodann in der Fotodokumentation von Dossier 35. Die Beschuldigte trat in der Weinabteilung zur Geschädigten W. hin, bedrängte diese gera- dezu, zeigte - dabei nach der Herkunft eines Weins fragend - auf das Regal hin- ter und etwas oberhalb der Geschädigten und erreichte so, dass die Angespro- chene sich in jene Richtung abwandte und ihre auf dem Rollator befindliche Ta- sche aus dem Blick verlor. Dies nutzte die Beschuldigte, indem sie die besagte Tasche vom Rollator nahm und diese sogleich auf ihre linke, für die Geschädigte nicht direkt einsehbare Körperseite, auch verdeckt durch die eigene Umhängeta- sche, wechselte, um sich anschliessend an der rechten Körperseite der Geschä- digten vorbei zu entfernen und kurz darauf die T. -Filiale zu verlassen. Auch schaffte es die Beschuldigte in einigen Fällen, die Portemonnaies von Männern aus deren Jackentaschen herauszufischen. So verfolgte sie beispielsweise den gebückt gehenden Geschädigten AA. nachgerade, heftete sich praktisch an seine Fersen und griff in seine Jackentasche (Dossier 20). Als besonders unver- froren erweist sich der Diebstahl aus dem Kinderwagen (Dossier 30). Bei dieser von ihr hauptsächlich angepeilten Opfergruppe bedurfte es im Übrigen keiner be- sonderen Raffinesse der Beschuldigten zur erfolgreichen Begehung der Diebstähle. Schon ihr vergleichsweise einfacher modus operandi genügte zur Zielerrei- chung.

        Darüber hinaus fallen auch die wenigen typischen Ladendiebstähle erschwerend ins Gewicht, bei welchen sich die Beschuldigte in diversen Verkaufsgeschäften aus Regalen oder Auslagen bediente und die jeweilige Lokalität ohne die Ware zu bezahlen verliess. In diesen Fällen vergewisserte sie sich beispielsweise mit ei- nem vorgängigen Blick in den Kassenbereich, ob man sie beobachte, bevor sie dann das Diebesgut behändigte und damit verschwand. So ging die Beschuldigte vor beim Diebstahl einer Parfumpackung aus einer Apotheke, nachdem sie zuvor noch am Parfum gerochen und dann die Diebstahlssicherung entfernt hatte (vgl. Dossier 31).

        Die Beschuldigte hat bei ihren Diebeszügen, wozu sie den Radius - beginnend in der Umgebung ihres Wohnortes in der Stadt Zürich - ständig erweiterte, einen sehr beachtlichen Rayon abgedeckt. Schliesslich umfasste ihr Tätigkeitsgebiet die Kantone Zürich, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Luzern und Baselland. Das diente offensichtlich dazu, die bestehenden Hausverbote zu umgehen und die Diebstähle an Orten zu verüben, wo man sie nicht kennt. Daraus ergibt sich wie- derum, dass sie hierfür nicht nur sehr viel Zeit investierte, sondern zur Überwin- dung der erheblichen Distanzen auch auf ein Transportmittel angewiesen war. Diese Reisen zu den entfernteren Tatorten und zurück musste sie planen und or- ganisieren, wobei sie wiederholt behauptete, immer den öffentlichen Verkehr be- nützt zu haben. Allerdings ist aktenkundig, dass sie mindestens 3-5 Mal durch ihre Bekannte AB. , die ebenfalls als Beschuldigte befragt wurde, zu einem Einkaufszentrum gefahren wurde, wie diese einräumte, wobei die Beschuldigte jeweils allein ins Zentrum ging und die Chauffeuse im Auto blieb und auf sie wartete. Dabei hatte AB. Kenntnis von den Hausverboten der Beschuldig- ten in diversen P. - und T. -Filialen und weiteren Geschäften (Urk. D1/3/1 Fragen 14, 25 ff., 28, 33; Urk. D1/3/2 Fragen 10 ff.). Wie es sich betreffend die Bewältigung der Wegstrecken genau verhält, kann aber offen bleiben. Jeden- falls zeigt sich deutlich, dass die Beschuldigte auch hinsichtlich der Wahl der Tatorte gezielt und durchaus berechnend vorging. Letztlich konnte die Delinquenz der Beschuldigten erst durch ihre Verhaftung am 9. Mai 2019 gestoppt werden.

        Gesamthaft betrachtet offenbarte die Beschuldigte mit ihren Diebestouren einige kriminelle Energie. Auch innerhalb des Qualifikationsgrundes der gewerbsmässi- gen Tatbegehung, womit bereits eine Mehrzahl strafbarer Handlungen erfasst ist, wirkt sich das konkrete, vorliegend ganz beträchtliche Ausmass von 40 Diebstäh- len zusätzlich straferhöhend aus (quantifizierende Strafzumessung). Das Doppel- verwertungsverbot wird dadurch nicht tangiert, denn das Ausmass des Tatver- schuldens erschöpft sich nicht in der Begründung der Gewerbsmässigkeit (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.2).

        Aufgrund des Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keinesfalls mehr leicht, womit gestützt darauf eine hypotheti- sche Einsatzstrafe am unteren Rand des mittleren Drittels des Strafrahmens an- gezeigt wäre, mithin bei nicht weniger als 40 Monaten und damit über dem teilbe- dingten Bereich.

      2. Subjektive Tatschwere

        Die Beschuldigte begab sich nicht in die Verkaufslokale, um für sich Ware einzukaufen. Sie hat denn auch nie etwas eingekauft, vielmehr jeweils den leeren Korb irgendwo im Geschäft stehenlassen oder sporadisch zurückgelegt und sich via Ein-/Ausgang entfernt. Ihre Spaziergänge in den Verkaufsgeschäften unter- nahm sie primär, um dort Kundinnen und Kunden zu bestehlen. Konkret hatte sie es auf deren Portemonnaies und damit vorab auf Bargeld abgesehen, zu wel- chem Zweck sie auch ganze (Hand-)Taschen behändigte. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie die entwendeten Gegenstände nach der Entnahme des Bargeldes irgendwo entsorgte, weil sie keine Verwendung dafür hatte, und von denen einige per Zufall entdeckt und auch als Fundgegenstände abgegebe- nen wurden und hernach an die Berechtigten retourniert werden konnten. Im Vor- dergrund steht ein Tatmotiv von rein finanzieller und damit egoistischer Natur, was auch auf den Diebstahl von Verkaufsgegenständen (etwa Kleidern für sich

        selbst, vgl. Dossier 2) zutrifft. Nicht grundsätzlich anders verhält es sich, soweit sie geltend machte, Geld auch den Leuten am AC. -Platz gegeben zu ha- ben, damit sie Tierfutter für ihre Hunde kaufen könnten (Urk. D1/2/40 Frage 15; Prot. I S. 25 f.; Urk. 108 S. 8). Dass die Beschuldigte aus eigensüchtigem Beweg- grund delinquiert hat, wird schliesslich bestärkt durch ihre mehrfache Bekundung, letztmals vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 14 f.), über zu wenig Geld verfügt und sich deshalb mit der jeweiligen Beiständin immer überworfen zu haben.

        Zwar lebt die Beschuldigte seit sehr vielen Jahren, so auch im Tatzeitraum, von einer IV-Rente und damit in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Ebenfalls besteht seit langem eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, damit sie in finanziellen Belangen Unterstützung erfährt. Für ihre Unterkunft war auch stets gesorgt. Daraus folgt, dass sich die Beschuldigte nicht in einer eigent- lichen finanziellen Notlage befand, welche sie zu den hier zu beurteilenden Taten gezwungen hätte. Daran ändert nichts, dass sie besondere Auslagen hatte etwa für die Anreisen zu den verschiedenen Deliktsorten und für ihren Zigarettenkon- sum von weit mehr als einer Packung pro Tag (Urk. D1/9/37 S. 32). Ihre Diebstäh- le beging sie mithin ohne Not und aus eigenem Antrieb. Entsprechend ist bei ihr von einem hinreichend erhaltenen Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen, von der Delinquenz abzusehen.

        Verschuldensrelativierend ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass Dr. med AD. im Rahmen seines sehr sorgfältigen und sowohl in der Begründung als auch in den Schlussfolgerungen überzeugenden psychiatrischen Gutachtens vom

  5. September 2019 betreffend die Beschuldigten zum Schluss gelangte, dass bei ihr zum Tatzeitpunkt in Bezug auf die Diebstähle allenfalls eine leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Er erklärte diesbezüglich, dass die bei der Beschuldigten im Tatzeitraum vorhandenen psychischen Störungen weder einzeln noch in ihrer Kombination zu einer Beeinträchtigung ihrer Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der begangenen Diebstahlshandlungen geführt hätten. Aufgrund der zielgerichteten, im Tatgeschehensablauf gut geplanten, geschickten und koordinierten Tathandlungen der Beschuldigten könne zudem auch die Steuerungsfähigkeit für die Anlasstaten nicht in höherem Grade beeinträchtigt gewesen sein. Gleichwohl hielt der Gutachter fest, dass aufgrund des von der Beschuldigten wiederholt berichteten inneren Zwangs mit steigender Anspannung, worunter sie dann habe stehlen müssen, bei Annahme einer Einen- gung des Denkens auf die beabsichtigten Diebstähle zur emotionalen Entlastung mit Spannungsabbau eine allenfalls leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könne (Urk. D1/9/37 S. 100 f.). Aufgrund dieser Beurteilung ist der Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf diese Delinquenz zugute zu halten.

    Soweit die Verteidigung unter anderem auf Kleptomanie der Beschuldigten, eine posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Intelligenzminderung Bezug nimmt sowie in Anlehnung an das psychiatrische Gutachten betreffend die Beschuldigte vom 1. April 2001 eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittle- rem Ausmass geltend macht und folglich wegen mittelschwerer Minderung der Schuldfähigkeit eine starke Strafreduktion beantragt (vgl. Urk. 66 S. 21 f.) ist ihr zunächst zu entgegnen, dass fraglos auf die aktuelle Begutachtung abzustellen ist, zumal zwischen den zwei Expertisen rund 18 1/2 Jahre liegen. Dr. med AD. sieht in der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, impul- siven und emotional-instabilen Anteilen die grösste und damit massgebliche Be- deutung für die vorliegend zu beurteilende Delinquenz. Den möglichen weiteren in leichterer Form bestehenden psychischen Störungen wäre gemäss dem Gutach- ter allenfalls noch eine Nebenbedeutung im Sinne einer Erhöhung der Bereit- schaft [Hervorhebungen durch das Gericht] zu den Diebstählen zuzuordnen (Urk. D1/9/37 S. 92, 100). Was insbesondere die auch durch den Gutachter festgestell- te Neigung zum pathologischen Stehlen betrifft, führte er aus, dass dies nur auf Delikte zutreffe, bei denen die Beschuldigte sich nicht durch Aneignung der ge- stohlenen Objekte bereicherte oder diese einem persönlichen Nutzen zuwendete. Der Begriff der Kleptomanie bezieht sich mithin auf das sehr seltene Phänomen sinnlos erscheinender Diebstähle wie das Entwenden nutzloser Gegenstände in grösserer Anzahl mit anschliessendem Horten zu Hause (Urk. D1/9/37 S. 87 f., 99). Solches ist bei den hier gegenständlichen Delikten gerade nicht der Fall, nachdem die Beschuldigte nebst Kleidung für sich sowie Schokolade, welche sie sehr gerne esse, und Kaugummi (vgl. die Dossiers 1-3) gezielt auf die Geldbeutel

    von Kundinnen und Kunden der jeweiligen Verkaufsgeschäfte aus war. Dass bei den Diebstählen auch für die Beschuldigte Unbrauchbares anfiel resp. übrig blieb, führt zu keiner andern Würdigung, handelte es sich bei den von der Beschuldigten entsorgten Portemonnaies und Taschen doch um nichts anderes als die blosse Verpackung des geernteten Diebesgutes. Ferner ist dem Gutachten zu entneh- men, dass die Beschuldigte jedes Mal nach verübtem Diebstahl ihren langjährigen Therapeuten, Dr. med. AE. , aufgefordert habe, sie benötige von ihm ein ärztliches Zeugnis, dass sie unter einer solchen Störung leide, dass sie deswegen habe stehlen müssen (Urk. D1/9/37 S. 53). Das spricht ebenfalls gegen krank- heitswertes Stehlen. Hinsichtlich einer Depression im Tatzeitraum diagnostizierte der Gutachter nicht mehr als eine Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen (Urk. D1/9/37 S. 79, 100), und eine wahrscheinliche Intelligenzminderung stufte er als leichtgradig ein, wobei eine solche insbesondere für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bekanntlich nicht entscheidend sei (Urk. D1/9/37 S. 76, 100).

    Was schliesslich eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge eines traumatischen Ereignisses für die Beschuldigte im Jahre 2005 betrifft,

    erschienen Dr. med. AD.

    in der gutachterlichen Untersuchung anlässlich

    der Bearbeitung eines Tests zur Validierung angegebener diesbezüglicher Beschwerden das Antwortverhalten und die Antworten der Beschuldigten als auf- schlussreich: Darin habe sich die bewusste Absicht der Explorandin gezeigt, ent- weder Beschwerden (einer PTBS) in ihrer Ausprägung zu übertreiben oder nicht tatsächlich vorhandene Beschwerden vorzutäuschen. Gemäss dem Gutachter kann dieses Antwortverhalten so interpretiert werden, dass möglicherweise die Explorandin auch in Übereinstimmung mit ihrem weiteren Verhalten während der gutachterlichen Untersuchung und ihrem Verhalten in bisherigen psychiatrischen stationären Behandlungen das Bedürfnis hatte, dem Gutachter zu verdeutlichen, wie schwer erkrankt sie sei, um hier die Rolle des hilflosen Opfers weiterhin behalten zu können. Andererseits könne auch das Motiv eine Rolle gespielt ha- ben, durch Übertreiben oder Vortäuschen von Beschwerden eine Abschwächung der strafrechtlichen Folgen der zur Last gelegten Delikte zu erreichen (Urk. D1/9/37 S. 70). Ein ähnliches Verhaltensmuster lässt ferner das häufig aktenkundige Vorgehen der Beschuldigten erkennen, bei Stress oder ihr nicht genehmen Entwicklungen wie drohender Untersuchungshaft oder auch Meinungsdifferenzen mit den Söhnen, rasch Suizid(-absicht) anzukündigen (vgl. z.B. Urk. D1/9/37 S. 52 und 69). So drohte sie beispielsweise im Nachgang ihrer Verhaftung vom 9. Mai 2019 anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2019 mehrmals mit Suizid, wenn man ihr nicht nochmals eine Chance gebe (z.B. Urk. D1/16/1, D1/16/8; ferner Urk. D1/2/6 Frage 57). Letztmals geschah dies an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, als sie auf das Thema einer Landesverweisung angesprochen wurde. In den Kosovo gehe sie nicht, Sonst bringe ich mich um (Prot. I S. 27). Dies alles zeugt von einem durchaus berechnenden Verhalten der Beschuldigten.

    Somit bleibt es dabei, dass der Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu attestieren ist. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive merklich zu relativieren.

      1. Einsatzstrafe

Das Tatverschulden wiegt daher insgesamt nicht mehr leicht. Es rechtfertigt sich demzufolge, die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

    1. Mehrfacher Hausfriedensbruch

      1. Objektive Tatschwere

        Es sind insgesamt 21 gleichgelagerte Fälle von Hausfriedensbruch zu beurteilen. Die hohe Anzahl der Delikte ist mit der Feststellung der mehrfachen Tatbegehung nicht abschliessend gewichtet und wirkt sich wiederum zusätzlich verschuldens- erhöhend aus (vgl. vorne Erw. II. 4.1.1 a.E.). Die Beschuldigte betrat die jeweili- gen Verkaufsgeschäfte entgegen den bestehenden Hausverboten der Geschädig- ten. Im Rahmen der objektiven Verschuldensbewertung ist aber auch zu berück- sichtigen, dass sich die Hausfriedensbrüche der Beschuldigten nicht gegen Pri- vatpersonen richtete, also keine Privatpersonen durch ihr unerlaubtes Eindringen in Räumlichkeiten in deren Sicherheitsgefühl verletzt wurden. Das objektive Tat- verschulden erweist sich als noch relativ leicht.

      2. Subjektive Tatschwere

        Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht deshalb gegen die ihr erteilten Hausverbote verstiess, weil sie beispielswei- se dringend Lebensmittel erwerben wollte, sondern einzig, um an jenen Örtlichkei- ten Diebstähle zu begehen. Das tat sie unbekümmert um die Hausverbote. Sie hatte demnach keinen triftigen Grund für die Hausfriedensbrüche; das Motiv ver- mag die Beschuldigte nicht zu entlasten, vielmehr das Gegenteil ist der Fall. Da sie die Hausfriedensbrüche jedoch nur verübte, um dort anwesende Kundinnen und Kunden zu bestehlen, ist die vom Gutachter in Betracht gezogene leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die Diebstähle auch bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs verschuldensmindernd zu werten. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen kann hierzu auf Erw. II. 4.1.2 verwiesen werden.

      3. Einzelstrafe / Asperation

Das subjektive Tatverschulden vermag demnach das objektive Tatverschulden leicht zu mindern. Das Tatverschulden erweist sich somit insgesamt als noch leicht. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch wäre aufgrund des Tatverschul- dens - isoliert betrachtet - eine Einzelstrafe von 6 Monaten angemessen.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für den gewerbsmässigen Diebstahl festgesetzte Einsatzstrafe um die für den mehrfachen Hausfriedensbruch auf- grund der Tatkomponente festgesetzte Strafe angemessen zu erhöhen. Ange- sichts des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der jeweiligen deliktischen Tätigkeit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 33 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des mehr- fachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe anzuhe- ben.

    1. Täterkomponenten

      1. Biografie

        Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten befasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 78 S. 29 f.). Im Sinne eines Überblicks ist festzuhalten, dass die Beschuldigte als zweitältestes von 7 Kindern einer dem Volk der Roma angehörigen Familie in Kosovo geboren wurde und aufgewachsen ist. Sie besuchte laut ihren Angaben nur für zwei Jahre die Schule, wo sie gehänselt und geschlagen worden sei. Sie könne weder lesen noch schreiben. Ihr Vater ging bereits während ihrer Kindheit nach Deutschland, wo er heute noch lebt. Ihre Mutter ist 2015 verstorben. Etwa 1990 heiratete sie einen Roma und hat mit ihm zwei Söhne, AF. , geb. 1987 und AG. , geb. 1991. Anfang der 90-er Jahre verliess die Familie den Koso- vo, um im Ausland Arbeit zu finden und Asyl zu beantragen. Nach kurzem Auf- enthalt in der Schweiz hielt sich die Familie rund eineinhalb Jahre in Schweden und auch noch in Deutschland auf und kehrte dann in die Schweiz zurück, wo die Beschuldigte seither wohnt. Ihr Ehemann erkrankte kurz nach der Rückkehr in die Schweiz an Tuberkulose und verstarb vor Mitte der 90-iger Jahre. In der Schweiz ist die Beschuldigte nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Schon Ende der 90-iger Jahr bezog die Beschuldigte eine IV-Rente. Im Jahre 2003 entzog ihr die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Schwierigkeiten mit Erziehung und Alltagsbewältigung die elterliche Sorge über ihre Söhne. Am 1. Oktober 2005 wurde die Beschuldigte von ihrem Partner, mit dem sie seit 2001 zusammen ge- wesen war, durch 14 Messerstiche lebensgefährlich verletzt. Seither lebt sie von einer (vollen) IV-Rente. Zwischen 2002 und 2020 kam es bei der Beschuldigten zu 19 aktenkundigen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten. Zwischen den stationären Klinikaufenthalten fanden unzählige ambulante Behandlungen statt. In den vergangenen Jahren wohnte die Beschuldigte oftmals bei einem ihrer Söhne. Seit dem letzten Klinikaufenthalt, der vom 18. September 2020 bis 7. Ok- tober 2020 dauerte, lebt die Beschuldigte im Heim S. in Zürich, einer be- treuten Wohneinrichtung (Urk. 89/2; Urk. 105).

        Diese Biografie wurde von der Vorinstanz zu Recht als strafzumessungsneutral gewertet (Urk. 78 S. 30).

      2. Vorstrafen und Delinquenz während laufendem Verfahren

        Straferhöhend wirken sich jedoch die im aktuellen Strafregisterauszug vom

        8. September 2021 (Urk. 98) verzeichneten zwei einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten aus. Sie wurde zum einen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2017 wegen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Überdies erging am 15. August 2017 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mit welchem sie wegen Dieb- stahls zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.- sowie zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wur- de. Zwar handelt es sich bei diesen Vorstrafen nicht um Verurteilungen wegen mehrfacher Tatbegehung und daher auch nicht um hohe Strafen, dennoch ist der Tatsache, dass sie sich mit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneuter Dieb- stähle und Hausfriedensbrüche schuldig gemacht hat, straferhöhend zu berück- sichtigen. Ebenfalls erschwerend fällt in Betracht, dass die Beschuldigte die meis- ten der vorliegend zu beurteilenden Taten erst nach Ergehen des Strafbefehls vom 24. Januar 2019 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch bzw. nach der Einsprache gegen diesen Strafbefehl, mithin während laufender Strafuntersu- chung, verübt hat (Urk. D1/10/1). Die in Anklagedossier Nr. 4 umschriebene Tat beging die Beschuldigte zudem gar nur einen Tag nach der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. Mai 2019, in welcher sie anerkannte, gewisse Dieb- stähle und Hausfriedensbrüche begangen zu haben, aber noch beteuerte, dass es sich bei diesen um alle gehandelt habe, die sie begangen habe (Urk. D1/2/4 S. 6).

      3. Nachtatverhalten

        Zwar zeigte sich die Beschuldigte hinsichtlich eines Teils der ihr vorgeworfenen Diebstahlshandlungen und Hausfriedensbrüche geständig, die diesbezüglichen Geständnisse erfolgten jedoch nur auf Vorhalt von Aufnahmen von Überwa- chungskameras, auf welchen die Diebstahlsvorgänge erkennbar waren oder auf Vorhalt der Beobachtungen Dritter, welche die Beschuldigte in flagranti ertappt

        hatten. Entsprechend wäre der Beschuldigten aufgrund der erdrückenden Be- weislage ohnehin kaum Raum für Bestreitungen geblieben. Die übrigen Vorwürfe stellte sie zwar nicht gänzlich in Abrede, sondern behauptete Nicht(mehr)wissen (vgl. Urk. 108 S. 7). Dennoch kann bei diesen nicht von einem Geständnis der Beschuldigten ausgegangen werden. Der Verzicht auf Anfechtung des erstin- stanzlichen Schuldspruches kurz vor der Berufungsverhandlung und damit die Anerkennung auch der bis dahin bestrittenen Taten (vgl. Urk. 104) zeugt weder von echter Einsicht bzw. aufrichtiger Reue der Beschuldigten noch führte sie - zu diesem späten Zeitpunkt - zu einer Erleichterung des Strafverfahrens. Das viel- mehr als taktisch erscheinende Geständnis der Beschuldigten kann deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 3) nicht zusätzlich entlas- tend berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5. f.).

        Zu ihren Gunsten zu werten ist jedoch, dass sich die Beschuldigte hinsichtlich Dossier 20 nach dem begangenen Diebstahl zu einer Rückgabe des entwendeten Bargeldes an den Geschädigten entschloss. Das diesbezügliche Nachtatverhalten sowie das relativ frühe Teilgeständnis der Beschuldigten wirken sich insgesamt strafmindernd aus.

      4. Strafempfindlichkeit

        Die Verteidigung bringt vor, dass aufgrund des schlechten Gesundheitszustan- des der Beschuldigten und vor dem Hintergrund der langjährigen und intensi- ven gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten eindeutig von einer erhöh- ten Strafempfindlichkeit ausgegangen werden müsse. Wenn die Beschuldigte aus ihrem soliden Umfeld gerissen würde, würde dies unzweifelhaft zu einer wesentlich grösseren Belastung führen und wesentlich einschneidendere Auswirkungen auf ihr Leben haben als bei einem gesunden Menschen (Urk. 110 S. 5).

        Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass jede Verurteilung zu einer Haftstrafe ei- nen Einschnitt in der Lebensgestaltung darstellt. So hat das Bundesgericht wie- derholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der

        Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschrän- kenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hin- weisen). Allein der Umstand, dass die Beschuldigte wegen diverser von ihr gel- tend gemachter Beschwerden eine Vielzahl von Tabletten einnimmt, führt zu keiner erhöhten Strafempfindlichkeit. Das traf im Übrigen schon auf den Zeit- raum ihrer Delinquenz zu, als sie in mehreren Kantonen immer wieder zielstre- big auf Diebestour unterwegs war. Ihre Medikation vermochte sie jedenfalls nicht von der ausgedehnten Delinquenz abzuhalten. Indessen bestehen auf-

        grund des aktuellen Berichtes von Dr. AE.

        konkrete Anhaltspunkte, dass

        der Wegfall der jetzigen Wohnsituation bzw. des Betreuten Wohnens ein destabi- lisierender Faktor sei, welcher sich negativ auf die medizinisch psychiatrische Prognose auswirken würde und dadurch indirekt auch auf die strafrechtliche Prognose. Es sei deshalb gemäss Dr. AE. bei Wegfall des Betreuten Woh- nens eine Verschlechterung der Symptome zu erwarten sowie ausserhalb der entlastenden und entpflichtenden Umgebung mit einer Zunahme von dysfunktio- nalem Verhalten inkl. Straftaten zu rechnen (Urk. 106). Entsprechend ist der Beschuldigten in der Tat eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren.

    2. Ergebnis Strafzumessung neu zu beurteilende Delinquenz

      Bei der Täterkomponente fallen die straferhöhenden Faktoren (einschlägige Vor- strafen und weitere gleichartige Delinquenz während laufender Strafuntersu- chung) moderat straferhöhend aus und die strafreduzierenden Aspekte (teilweises Geständnis, tätige Reue gegenüber einem Geschädigten und erhöhte Straf- empfindlichkeit) merklich strafmindernd. Die Täterkomponente wirkt sich daher insgesamt leicht strafmindernd auf die Strafzumessung aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert.

    3. Zusatzstrafe

      1. Die dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2021 zugrunde liegenden Delikte umfassen weitere Diebstähle - wovon einer

        gegenüber einer betagten Personen erfolgte und nicht mehr als geringfügiges Vermögensdelikt einzustufen ist - sowie 3 Hausfriedensbrüche.

        Beim Diebstahl fischte die Beschuldigte das Portemonnaie der damals 87- jähri- gen Geschädigten in einem unbeobachteten Moment aus deren Jackentasche, nachdem sie dieser nachgepirscht war. Bei diesem hinterhältigen Akt erbeutete sie Fr. 376.- Bargeld, wobei das Portemonnaie auch div. Karten enthielt (Urk. 103/8; Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Geschäfts-Nr. GB200066). Für dieses Delikt würde sich zusätzlich zu den neu zu beurteilenden Taten und in Nachachtung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung um 10 Tage Freiheitsstrafe für diesen (einfachen) Diebstahl rechtfertigen.

        Die 3 Hausfriedensbrüche betreffen wiederum Einkaufsgeschäfte von P. und T. , deren Hausverbote die Beschuldigte zwecks Diebstahls missachte- te. Hierfür wären, asperiert, weitere 5 Tage Freiheitsstrafe zu den neu zu beurtei- lenden Taten angemessen. Damit resultieren 15 Tage Freiheitsstrafe.

      2. Als hypothetische Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Beurteilung der aktuell gegenständlichen strafbaren Handlungen und der von der Grundstrafe vom

        1. Februar 2021 umfassten Delikte wären 32 1/2 Monate Freiheitsstrafe gerecht- fertigt (32 Monate Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Taten zu- züglich, asperiert, 15 Tage aufgrund der Delikte, die zur rechtkräftigen Grundstra- fe vom 1. Februar 2021 führten.

      3. Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe beläuft sich mithin auf 31 Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe, nämlich 32 Monate und 15 Tage hypothe- tische Gesamtstrafe abzüglich 30 Tage rechtskräftige Grundstrafe.

  1. Fazit Strafzumessung

    In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten und 15 Tagen, als Zusatzstrafe zur der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2021 ausgesprochenen Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe, als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. An diese Strafe anzurechnen sind

    gemäss Art. 51 StGB 83 Tage Haft und 136 Tage Ersatzmassnahmen (Klinik- aufenthalt).

  2. Vollzug

    1. Die vorliegend auszusprechende Strafdauer von 31 Monaten und 15 Tagen Monaten erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges (Art. 43 Abs. 1 StGB).

    2. Die Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der hier zu beur- teilenden Delinquenz nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheits- strafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose (bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose) im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB, welche für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges in subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird (OFK StGB- HEIMGARTNER, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 42 N 16). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6 mit Hinweisen).

      1. Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten ergeben sich zunächst aufgrund der zwei einschlägigen Vorstrafen vom 4. Juli 2017 und 15. August 2017 (Urk. 98; vorne Erw. II. 4.3.2). Wie nachstehend zu zeigen ist, haben diese die Beschuldigte offenbar keineswegs beeindruckt. Schon aufgrund der fortdauern- den Delinquenz, namentlich angesichts der Häufigkeit der Diebstähle und Haus- friedensbrüche, sowie der streckenweise engen Kadenz zwischen den strafbaren Handlungen kann nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden. Hinzu gesellen sich die wiederum gleichgearteten Taten, welche die Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens verübte und die im Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2021 resultierten (Urk. 103; vorne

        Erw. II. 4.5).

      2. So begab sich die Beschuldigte trotz der genannten Vorstrafen und unge- achtet eines bestehenden Hausverbots am 16. November 2018 in die T. Fi- liale AH. -Platz, behändigte dort Schokolade und Kaugummi im Gesamtwert von Fr. 353.20 und verliess das Verkaufsgeschäft, ohne die genannten Artikel zu

        bezahlen, wobei sie durch Ladendetektive in flagranti erwischt wurde. In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme anerkannte die Beschuldigte sowohl den Diebstahl als auch den Hausfriedensbruch (Urk. D1/2/1 Fragen 14 ff.). Das führte zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2019, zugestellt am 4. Februar 2019, wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Urk. D1/10/1). Obwohl der Strafbefehl infolge Einsprache nicht in Rechtskraft erwuchs - die Tatvorwürfe mündeten später in das Dossier Nr. 1 des vorliegen- den Verfahrens (Urk. D1/10/1 ff.) - delinquierte die Beschuldigte nun während laufender Strafuntersuchung unvermindert und einschlägig weiter und beging zwi- schen dem 27. Februar 2019 und ihrer Verhaftung am 9. Mai 2019 (Urk. D1/16/1) den grössten Teil der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen, mithin rund 3 Dutzend Delikte. Die in Dossier Nr. 4 umschriebene Tat verübte die Beschuldigte zudem gar nur einen Tag nach der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 8. Mai 2019, in welcher sie anerkannt hatte, gewisse Diebstähle und Hausfriedensbrüche begangen zu haben, aber noch beteuerte, dass es sich bei diesen um alle handle, die sie begangen habe (Urk. D1/2/4 S. 6 und D1/2/5). Auch das durch T. am 16. November 2018 aufgrund der dann begangenen Tat ausgestellte neue und von der Beschuldigten sogleich unterzeichnete zwei- jährige Hausverbot (Urk. D1/2/1 Frage 26) vermochte die Beschuldigte nicht vor Diebeszügen in weiteren T. Filialen abzuhalten (vgl. die Dossiers 3,9, 35, 36, 38, 24, 25).

        Erneut mehrfach in einschlägiger Weise delinquierte die Beschuldigte zwischen dem 26. Mai 2020 und dem 8. August 2020. Diese Taten setzten noch vor Mo- natsfrist nach persönlichem Empfang der Vorladung zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung ein (Urk. 47 i.v.m. Urk. 49/18). Das führte zum Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2021 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 300.-. Zu diesem gleichentags in Rechtskraft erwachsenen Urteil ist wie dargelegt vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen (Urk. 98; vorne Erw. II. 4.5).

        Zu diesen gleichartigen und in relativ dichter Abfolge bzw. immer wieder verübten strafbaren Handlungen kam es, obschon sich die Beschuldigte seit dem Jahr 2013 durchgehend in ambulanter Behandlung bei ihrem Therapeuten Dr. med. AE. und wiederholt auch in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik Zürich befand (Urk. 23; Urk. 89/2). Bereits gestützt auf diese sich über mehrere Jahre erstreckende einschlägige Delinquenz auch während laufender Strafuntersuchungen ist eine günstige Prognose zu verneinen. Dass die nach wie vor stattfindenden freiwilligen stützenden Gespräche der Beschuldigten bei Dr. med. AE. an dieser Ausgangslage etwas geändert hätten, ist nicht ersicht- lich, zumal es sich dabei nicht um eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB handelt (vgl. auch die nachstehende Erw. II. 6.3.4 f.).

      3. Dr. med. AD. gelangte in seinem sehr ausführlichen, sorgfältig abge- fassten und in allen Teilen überzeugenden Psychiatrischen Gutachten vom

        5. September 2019 zum Schluss, es bestehe bei der Beschuldigten ein sehr ho- hes Risiko, dass sie in Freiheit erneut Diebstahlshandlungen begehe (Urk. D1/9/37; vgl. auch die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Gutachter in Urk. D1/9/40).

        Das liegt gemäss dem Gutachter zum einen in der kombinierten Persönlichkeits- störung mit dissozialen, impulsiven und emotional-instabilen Anteilen. Ihre Per- sönlichkeitsstruktur mit dem Bedürfnis nach einer aufregenden Herausforderung, eine gewisse Rücksichtslosigkeit und geringe Skrupel bei dissozialen Haltungen mit überwiegend geringer oder nur selten auftretender Empathie begünstige Diebstähle, zumal ein schlechtes Gewissen bei ihr danach kaum eintrete. Dazu komme, dass trotz vielfältiger Behandlungsangebote und Therapieversuche seitens der sie betreuenden psychiatrischen Einrichtungen und weiterer Bezugs- personen bisher nicht annähernd wirksam eine deutliche Besserung der angege- benen Beschwerden der Explorandin eingetreten sei. Auch habe sich die Explor- andin bisher den erforderlichen Therapiemöglichkeiten stets entzogen und diese damit faktisch verweigert, weshalb die kombinierte Persönlichkeitsstörung in un- veränderter Ausprägung fortbestehe. Dieser kommt nach dem Experten die grösste und damit eine entscheidende Bedeutung im kausalen Zusammenhang

        mit der Begehung der Diebstähle zu (Urk. D1/9/37 S. 98 f. und 101; Urk. D1/9/40 S. 2).

        Weiteren (nicht sicher belegbaren und erst später aufgetretenen) psychischen Störungen - einer Neigung zum pathologischen Stehlen, einer möglichen post- traumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit depressiven Affekten, einer möglichen Somatisierungsstörung und einer möglichen somato- formen Schmerzstörung - wäre gemäss dem Gutachter allenfalls noch eine Ne- benbedeutung im Sinne der Erhöhung der Bereitschaft zu Diebstählen zuzuord- nen (Urk. D1/9/37 S. 100; Urk. D1/9/40 S. 2).

      4. Gemäss dem Bericht des Heimes S. vom 27. Januar 2021 (Urk. 89/1) wird die Beschuldigte im Heim als regelkonform wahrgenommen. Sie sei sehr nett und umgänglich mit den Mitarbeitern und Mitbewohnern. Zu den Mitarbeitenden bestehe zunehmend ein Vertrauensverhältnis. Sie integriere sich gut in die beste- hende Struktur. Doch lösten bei ihr Personen mit einem gewissen Aussehen Angstzustände aus und auch durch Alltagshandlungen fühle sie sich teils unvor- hersehbar bedroht, was dann zu Panikattacken führe. Im Bericht vom 13. Sep- tember 2021 führen die Verantwortlichen des Heims S. ergänzend bzw. ak- tualisierend aus, dass für die Beschuldigte selbständiges Wohnen nicht mehr möglich sei, weshalb sie freiwillig eingetreten sei. Ihr Bewegungsradius sei nicht eingeschränkt. Sie besuche ihre Familie und gehe zum Arzt, wobei sie die Aus- gänge mit dem Pflegeteam abspreche. Es gebe keine Auffälligkeiten (Urk. 105). Der Therapeut der Beschuldigten Dr. med. AE. führte im Bericht vom 18. Januar 2021 (Urk. 89/2) aus, der Zustand der Beschuldigten sei als stabil auf niedrigem bis mittlerem Niveau zu beschreiben bei einer Linderung der Sympto- matik. Die weitere Behandlung habe das Ziel, den jetzigen Zustand aufrechtzuer- halten. Dem eingeholten aktuellen Bericht von Dr. med. AE. vom 30. Sep- tember 2021 ist zu entnehmen, dass die Symptomatik mit einer depressiven Stö- rung mit psychotischen Symptomen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Intelligenzminderung nach wie vor bestehe. Zudem habe die Beschul- digte erhebliche körperliche Erkrankungen, welche eine Einschränkung in der Mobilität mit sich brächten. Seit Oktober 2020 habe sich ihr Zustand gebessert

        und seit Januar 2021 auf einem mittleren Niveau stabilisiert. Über dem jetzigen Ausmass sei keine zusätzliche Verbesserung zu erwarten (Urk. 106).

        An der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, dass

        die Beschuldigte seit ihrem Eintritt in das Heim S.

        nicht mehr delinquiert

        habe. Aus den Schilderungen des Heims S.

        und von Dr. AE.

        gehe

        hervor, dass die Beschuldigte auf einem guten Weg sei (Urk. 110 S. 7 f.).

      5. Es fehlt entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung an konkreten Anhalts- punkten dafür, dass sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens eine wesentliche Veränderung in der Ausprägung der hauptsächlich für die Delinquenz ursächli- chen kombinierten Persönlichkeitsstörung ergeben hätte. Ebenso wenig ist eine diesbezügliche Therapierung der Beschuldigten aktenkundig. Eine Auseinander- setzung der Beschuldigten mit ihrer Delinquenz hat nicht ansatzweise stattge- funden (hierzu auch Erw. IV.). Bei der Therapie von Dr. AE. geht es nach eigenen Angaben der Beschuldigten lediglich darum, dass sie ihm von ihrem Le- ben erzählen könne. Dies beruhige sie (Urk. 108 S. 3). Mithin ist von einer Thera- pie als Lebensstütze auszugehen. Dass die Beschuldigte im betreuten Wohnen nicht mehr delinquierte, ist erfreulich, vermag jedoch die Einschätzungen des Gutachters nicht zu relativeren. Entsprechend hat die Schlussfolgerung des Gut- achters nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit.

      6. In Würdigung des Gesagten ist im Einklang mit der Vorinstanz keine güns- tige Legalprognose gegeben. Der teilbedingte Vollzug fällt daher ausser Betracht und die ganze Strafe ist zu vollziehen.

  1. Widerruf
    1. Obwohl der Beschuldigten auch im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, hat die Vorinstanz den be- dingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- nicht widerrufen. Sie begründete dies damit, dass der Vollzug der ak- tuell ausgefällten Freiheitsstrafe seine Wirkung nicht verfehlen und auf die Beschuldigte genügend Eindruck machen werde, um sich künftig wohl zu verhalten. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, verlängerte sie stattdes- sen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 78 S. 34).

    2. Diese Regelung wird von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet. Hinge- gen beantragt die Verteidigung, es sei von der Verlängerung der Probezeit abzu- sehen (Urk. 81; Urk. 110 S. 10).

      Bei der Verlängerung der Probezeit handelt es sich um eine Ersatzmassnahme, welche es der verurteilten Person ermöglicht, sich während der angesetzten Dau- er nochmals zu bewähren. In der Praxis wird eine Verlängerung der Probezeit et- wa angeordnet, wenn trotz Verzicht auf einen Widerruf (gewisse) Zweifel hinsicht- lich der Legalprognose bestehen. Wie bereits dargelegt, sind solche vorliegend namentlich angesichts der anhaltenden Persönlichkeitsstörung der Beschuldigten sowie ihrer intensiven und immer wieder aufkommenden, sich auch über grössere Zeitabschnitte erstreckenden Delinquenz angebracht. Daran vermögen auch die Hinweise der Verteidigerin nichts zu ändern, wonach sich die Beschuldigte im betreuten Wohnen an die ziemlich strengen Regeln halte, die nötige Unterstüt- zung zur Bewältigung des Alltags erhalte, sie seit dem Eintritt in das Heim S. keinerlei Drang verspüre, wieder zu delinquieren und dass sie die lau- fende Therapie bei Dr. med. AE. ernst nehme, was ihr helfe, ihre Vergan- genheit aufzuarbeiten und eine Strategie zur Deliktsfreiheit zu finden (Urk. 81 S. 4).

    3. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist die Pro- bezeit um ein Jahr zu verlängern.

  2. Massnahme

    1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB abgesehen (Urk. 78 S. 40 f.), was seitens der Staatsanwaltschaft un- angefochten blieb. Die Verteidigung stellt im Falle der Bestätigung des vorinstanz- lichen Schuldspruchs den Antrag, Dispositivziffer 5 aufzuheben und eine ambu- lante Massnahme sowie eine Weisung anzuordnen und die Strafe zu deren Gunsten aufzuschieben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Beschuldigte im betreuten Wohnheim sehr gut eingefügt habe, freie Plätze in Wohnheimen rar seien und die Beschuldigte lange auf diesen Platz habe warten müssen. Diesen Wohnheimplatz würde sie bei Vollzug der Strafe nicht behalten können, was für ihr Leben äusserst ungünstig wäre. Das im Heim installierte Setting mit Alltagshil-

    fe und laufender Therapie bei Dr. med. AE.

    sei gut und die Beschuldigte

    habe sich seit ihrem Eintritt Anfang Oktober 2020 nichts mehr zu Schulden kom- men lassen (Urk. 81 S. 2 ff.). Die Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit der Beschuldigten seien zudem zu bejahen (Urk. 110 S. 8).

      1. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme sind im vorinstanz- lichen Urteil korrekt dargelegt (Urk. 78 S. 35). Gestützt auf das mehrfach zitierte

        Psychiatrische Gutachten von Dr. med. AD.

        hat die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen einer bestehenden schweren psychischen Störung und den durch die Beschuldigte begangenen Taten bejaht, die Massnahmebedürftig- keit der Beschuldigten ohne Weiteres als gegeben erachtet, die Massnahmewil- ligkeit der Beschuldigten allerdings zumindest als zweifelhaft gewertet und die Massnahmefähigkeit der Beschuldigten ganz verneint (Urk. 78 S. 36 ff.).

      2. Diese einlässlichen und sorgfältigen Ausführungen sind schlüssig und zu teilen und es ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen zu verweisen.

    Kurz zusammengefasst und mit einigen Ergänzungen ist zu erwähnen, dass die Massnahmewilligkeit der Beschuldigten namentlich deshalb als zweifelhaft zu taxieren ist, weil ihre Vorstellung einer (ambulanten) Therapie - etwas Handar- beit machen, etwas zeichnen (lernen), dazu ihre Medikamente regelmässig ein- nehmen (Prot. I S. 26) - nicht über eine blosse Beschäftigungstherapie hinaus- geht. Mit einer wirksamen psychotherapeutischen Behandlung betreffend die am engsten mit den Diebstahlshandlungen verknüpfte kombinierte Persönlichkeitsstö- rung, welche nach Auffassung des Gutachters sehr intensiv über einige Jahre er- folgen müsste, damit der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden könnte, hat dies nichts gemein. Eine Bereitschaft auf eine ausreichende aktive Mitwirkung an einem laut dem Gutachter vorhandenen geeigneten Therapieprogramm signalisiert die Beschuldigte nicht. Vielmehr bleibt sie offensichtlich einem medizini- schen Krankheitsverständnis mit passiver Erwartungshaltung verhaftet, indem sie ausschliesslich zum Befolgen medikamentöser Verordnungen bereit ist (Urk. D1/9/37 S. 103). Die mittlerweile vorhandene soziale Unterstützung im Rahmen der betreuten Wohnform und die Fortsetzung ambulanter rein stützender Gesprä- che mit ihrem Therapeuten vermögen eine wirksame Psychotherapie nicht zu er-

    setzen (Urk. D1/9/37 S. 104 f.). Diese können laut Dr. med. AD.

    lediglich

    die Chance erhöhen, dass die Beschuldigte eventuell eine bessere psychische Stabilität gewinnt, weshalb es sich nach dem Experten empfiehlt, diese ambulante Behandlung der Explorandin bei einem ihr gut vertrauten Therapeuten fortzuset- zen (Urk. D1/9/37 S. 106, auch 104).

    Aufgrund der Haltung der Beschuldigten entfällt die Fähigkeit zu einer Psychothe- rapie bzw. die Massnahmefähigkeit der Beschuldigten, wie der Gutachter detail- liert und in überzeugender Weise im Gutachten und in Beantwortung der entspre- chenden Ergänzungsfrage erläuterte und was auch ins angefochtene Urteil ein- floss Urk. D1/9/37 S. 102 ff.; Urk. D1/9/40 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 78 S. 39 ff.). Ins- besondere betonte der Gutachter auch im Lichte der Krankengeschichte der Ex- plorandin und unter Bezug auf frühere Behandler über die Jahre, dass die Explo- randin nicht aufgrund der Art und Schwere ihrer Störungen unfähig sei, an einer Therapie mitzuwirken, es sich also nicht um eine krankheitsbedingte Unfähigkeit handle, sondern dass ihre fehlende Bereitschaft, sich auf mehrfach verfügbare wirksame (psychotherapeutische) Therapieangebote einzulassen und ausrei- chend intensiv mitzuwirken, zur Therapieunfähigkeit führe Urk. D1/9/40 S. 3 f.).

    3. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB. Das gilt angesichts der chronifizierten langjährigen Persönlichkeitsproblematik der Beschuldigten selbstredend auch für eine ambulante Massnahme (vgl. Urk. D1/9/37 S. 103).

    In Bestätigung der Vorinstanz ist von der Anordnung einer Massnahme abzuse- hen ist. Es ist der Beschuldigten unbenommen, freiwillig ein Therapieangebot in Anspruch zu nehmen. Dies kann sie auch im Strafvollzug beanspruchen. Wie ge- sehen befürwortete diesbezüglich auch der Gutachter eine Fortführung ambulanter Behandlungsbemühungen der Beschuldigten bei einem ihr gut vertrauten Therapeuten, um die Chance auf allenfalls bessere psychische Stabilität zu erhö- hen, so dass sie seltener das impulsive Bedürfnis habe, Diebstähle zu begehen (Urk. D1/9/37 S. 105 f.). Im Übrigen postuliert der Gutachter ausdrücklich, dass gesetzliche Massnahmen strafvollzugsbegleitend anzuordnen wären (Urk. D1/9/37 S. 106).

  3. Landesverweisung
  1. Die gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Gerichtspraxis sind im ange- fochtenen Urteil wiedergeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 42 f.).

  2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte unter anderem des qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gemacht, wes- halb eine Katalogtat gegeben und die Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Eine Landesverweisung droht jedoch auch bei einem (einfachen) Diebstahl in Verbindung mit Hausfrie- densbruch, es sei denn, es handle sich um einen schlichten Ladendiebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Diese restriktive Interpreta- tion von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB durch das Bundesgericht stützt sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwendeten Begriffs des Einbruchsdelikts und schliesst einzig den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus. Das Bestehlen von Kundinnen und Kunden in einem Verkaufsgeschäft, in welchem wie hier für die Täterin ein Hausverbot be- steht - was vorliegend auf rund drei Dutzend der verübten Diebstähle zutrifft -, fällt indessen nicht unter die vom Bundesgericht statuierte Ausnahme von der ob- ligatorischen Landesverweisung.

    1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne einer letzten Chance abgesehen. Sie bejahte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB und kam bei der Interes- senabwägung zum Schluss, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung der Beschuldigten würden ihre privaten Interessen, im gewohnten Umfeld bleiben und in der Alltagsbewältigung Unterstützung erfahren zu können, nicht überwiegen.

    2. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft wie schon im erstinstanz- lichen Verfahren die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 79 S. 2). Entgegen ihren bisherigen Ausführungen bejaht die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nun das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefal- les bei der Beschuldigten (Urk. 105 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, jedoch überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüber dem persönlichen Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Der Schutz von Privatpersonen vor unverfrorenen Diebstählen sei hoch und bei der Beschuldigte bestehe gemäss Gutachten ein sehr hohes Risiko für die Begehung erneuter Diebstähle. Die Ver- teidigung hält dagegen, dass das private Interesse der Beschuldigten höher aus- falle. Die Beschuldigte sei aufgrund ihrer psychischen und körperlichen Konstituti- on nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. In ihrem Heimatland Kosovo habe sie keine Perspektive für eine soziale Wiedereingliederung. In der Schweiz verfüge sie über das stabile Wohnumfeld im S. und ihre Söhne mit den Familien seien hier, die eine wichtige Stütze seien (Urk. 110 S. 11 f.).

  1. Härtefallprüfung

    1. Was die Einreise in die Schweiz betrifft, ist zunächst mit der Vorinstanz und wenigen Ergänzungen das Folgende festzuhalten (vgl. Urk. 78 S. 44 f.): Die Beschuldigte kam erstmals im Jahre 1991 in die Schweiz und stellte und ein Asyl- gesuch. Auf dieses wurde jedoch nicht eingetreten. Danach lebte sie einige Zeit Schweden und in auch Deutschland. Gegen Mitte der 90-iger Jahre wohnte sie wieder in der Schweiz. Im Jahre 1997, nachdem ihr Ehemann bereits verstorben war, stellte die Beschuldigte erneut ein Asylgesuch, auf welches aber ebenfalls nicht eingetreten wurde. Nachdem ein drittes Asylgesuch abgewiesen worden war, flog die Beschuldigte am 14. November 2002 mit ihren beiden Söhnen nach AI. [Stadt in Albanien]. Am 11. April 2003 reichte die Beschuldigte sodann

      mit ihren beiden Söhnen in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein viertes Asylge- such ein, welches sie später aber zurückzog. Das Asylverfahren der Beschuldig- ten und ihrer beiden Söhne wurde dann aber nach einer Intervention des Rechts- vertreters Söhne mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 18. Septem- ber 2003 wieder aufgenommen. Zwar wurde das Asylgesuch in der Folge abge- wiesen, da die Vorbringen der Beschuldigten, wonach die Lage im Kosovo auf- grund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sehr schwierig gewesen sei und insbesondere ihr Sohn AF. von Albanern geschlagen worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standgehalten hätten. Demge- genüber wurde mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 10. Dezember 2004 entschieden, dass die ebenfalls verfügte Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zuguns- ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Diese Unzumutbarkeit einer Wegweisung der Beschuldigten in ihren Heimatstaat wurde damit begründet, dass die Beschuldigte alleinerziehende Mutter zweier Söhne sei, über keinerlei Schul- bildung verfüge und in ihrer Heimat auf kein intaktes Beziehungsnetz zurückgrei- fen könne. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass sie der Volksgruppe der Roma angehöre, wobei Angehörige dieser Volksgruppe bei einer Rückkehr mit erheblich grösseren alltäglichen Schwierigkeiten rechnen müssten als Angehörige der Volksgruppe der Albaner. Zudem führte das Bundesamt für Flüchtlinge gravie- rende gesundheitliche Probleme der Beschuldigten an (Urk. 34). Zu berücksichti- gen ist dabei, dass die vorläufige Aufnahme der Beschuldigten in der Schweiz ur- sprünglich zumindest nicht alleine aufgrund ihrer Angehörigkeit der Volksgruppe der Roma erfolgte. Entsprechend bestehen a priori keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung möglicherweise im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden müsste.

    2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar

      2020, E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3; je mit Hinweis). Das

      durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1, E. 6.1; Urteil des

      Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E.

      6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienle- ben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bin- dungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; nament- lich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geisti- gen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteile 2C_385/2018 vom 29. November 2018

      E. 3.2 und 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).

        1. Die Vorinstanz hat zutreffend unter Bezugnahme auf die lange Anwesen- heitsdauer, den schlechten Gesundheitszustand der Beschuldigten und ihren engsten Bezugspersonen, den beiden erwachsenen Söhnen und deren Familien, welche eine grosse Unterstützung für die Beschuldigte darstellen würden sowie der Situation im Heimatland Kosovo, dargelegt, dass im vorliegenden Fall ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist. Darauf kann vorab, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 78 S. 45 ff.). Ergänzend bzw. aktualisierend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihres desola- ten psychischen und physischen Gesundheitszustands auf eine Betreuung und Behandlung / Therapie angewiesen ist. Entsprechend hält sie sich auch im be-

          treuten Wohnheim S.

          auf und besucht wöchentlich die Therapie bei Dr.

          AE. . Im Fall der Landesverweisung würde sie dieses stabile Setting verlie- ren, wenn auch im Kosovo gewisse Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten mit Sicherheit bestehen. Die mit der Landesverweisung verbundene Härte für die Beschuldigte wiegt demnach schwer.

        2. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist mit der Vorinstanz und den Parteivertretern zu bejahen.

  2. Interessenabwägung

    1. Wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wird, hat eine Interessen- abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu erfolgen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

      Was die von der Beschuldigten begangene Katalogtat des gewerbsmässigen Diebstahls betrifft, steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass sie nicht erneut Diebstähle begeht. Insbesondere besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse daran, dass sie nicht erneut Privatpersonen beim Einkaufen bestiehlt. Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte bei ihren Diebestouren auf die verletzliche, da wehrlosere Bevölke- rungsgruppe der betagten und hochbetagten Personen abzielte. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigten durch das Gutachten ein sehr hohes Risiko für die Begehung erneuter Diebstähle attestiert wurde (Urk. D1/9/37

      S. 101) und die Wirksamkeit von Therapien in Bezug auf die Reduzierung dieses Risikos aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten seitens des Gutachters in Frage gestellt wird, besteht ein entsprechend hohes öffentliches In- teresse an einer Landesverweisung.

      Zwar ist zu beachten, dass bei der Beschuldigten gemäss den Ausführungen von Dr. med. AE. vom 16. Januar 2020 eine dementielle Entwicklung vorliege und sie zwischenzeitlich zur Einsicht gelangt sei, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ein selbständiges Leben zu führen (Urk. 23). Im seinem Schreiben vom 3. März 2020 (Urk. 45) führte Dr.med. AE. nochmals aus, neu zu einer kogni- tiven Einschränkung bzw. Intelligenzminderung hinzu getreten seien Gedächtnis- störungen mit häufigem Vergessen von Namen oder nicht wieder Abrufbarkeit des Tagesablaufes. Das sei im Verlauf der letzten ein bis zwei Jahre, mithin ab Früh- ling 2018, zunehmend beobachtet worden. Das Vorhandensein einer Einsicht wird allerdings wiederlegt durch den Umstand, dass die Beschuldigte zwischen dem

      26. Mai 2020 und dem 8. August 2020 erneut mehrfach und in relativ dichter Ab- folge einschlägig delinquierte, was zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 1. Februar 2021 führte (Urk. 103/59). Zudem ist von einer dementiellen Entwicklung im sehr ausführlichen und schlüssigen Gutachten nirgends die Rede, obwohl sich auch Dr. med. AD. mit den Angaben der Beschuldigten zu ih- rem Erinnerungsvermögen in Bezug auf die ihr gemachten Vorwürfe auseinan- dersetzte. Im Anschluss an die über 5 Stunden dauernde Exploration der Beschuldigten vom 17. und 19. August 2019 erstattete er am 5. September 2019 sein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte (Urk. D1/9/37 S. 1 f.). Darin führte er hierüber aus, dass die Beschuldigte einerseits bezüglich früherer Delikte und Tathandlungen sowie auch bezüglich der neu angelasteten Delikte angege- ben habe, nichts mehr zu wissen und sich nicht mehr erinnern zu können. Ande- rerseits habe sie dann, wenn sie dazu bestrebt gewesen sei, Verständnis bei ihm als Gutachter für ihre Situation zu erreichen, auch Details von einigen Tatabläufen schildern können. Gemäss dem Gutachter habe sich daher auch aufgrund dieser inkonsistenten Angaben zu angeblich weitgehenden Phasen eines völligen Erin- nerungsverlustes bezüglich der ihr angelasteten Taten kein Hinweis auf eine tat- sächliche schwere Störung der Gedächtnisleistung im Sinne einer authentischen kognitiven Beeinträchtigung des Gedächtnisses für wesentliche Geschehnisse und Lebensereignisse ergeben. Auch sonst hatte der Gutachter während den bei- den Untersuchungsterminen bei objektiv geklagten multiplen psychischen und körperlichen Beschwerden eine gute Fähigkeit der Beschuldigten zur Mitwirkung in der gutachterlichen Exploration, zur Konzentration und Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit konstatiert. Trotz gelegentlich sprunghaftem Denken in der Chronologie habe die Explorandin jeweils gut zur Frage zurückgeführt werden und nachvollziehbar zusammenhängende Ereignisse und eigene Handlungen schildern können (Urk. D1/9/37 S. 50 f.). Unter diesen Umständen und auch ge- stützt auf das dargelegte Tatvorgehen der Beschuldigten erscheint eine ihre Ge- dächtnisleistung erheblich beeinflussende, einsetzende Demenz der im Tatzeit- raum erst rund 50-jährigen Beschuldigten zumindest sehr fraglich. Ansonsten müsste wohl praktisch jeder Täterschaft schon etwas fortgeschrittenen Alters bei der Begehung

      vieler gleichartiger Taten bzw. bei gewerbsmässigem Handeln eine beginnende dementielle Entwicklung attestiert werden, wenn sie sich auf fehlende Erinnerung beruft.

      Mittlerweile befindet sich die Beschuldigte in einer betreuten Wohneinrichtung, wo auch die ambulanten unterstützenden Gespräche mit ihrem langjährigen Thera- peuten weiterhin stattfinden können. Ihre chronifizierte langjährige Persönlich- keitsproblematik dauert indessen fort. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung liesse sich laut dem Gutachter nur durch sehr intensiv über einige Jahre ange- wandte psychotherapeutische Verfahren wirksam angehen (Urk. D1/9/37 S. 103), wobei aber bei der Beschuldigten eine Therapieunfähigkeit besteht (vgl. vorne Erw. IV.). Infolgedessen besteht aus heutiger Sicht nach wie vor kaum Aussicht, dass sich dass sich das betreute Wohnen allein positiv und auch nachhaltig auf ihre zukünftige Bewährung auswirken wird.

      Wie vorne dargelegt (Erw. II. 6.) ist die Legalprognose der Beschuldigten getrübt. Insbesondere besteht nach dem Gutachter ein sehr hohes Risiko, dass die Beschuldigte in Freiheit erneut Diebstahlshandlungen begeht, zumal die kombi- nierte Persönlichkeitsstörung der Beschuldigten in unveränderter Ausprägung andauert (Erw. II. 6.3.3). Dass die Beschuldigte im Heim S. Fuss gefasst zu haben scheint und ihr Zustand von ihrem Therapeuten als stabil auf niedrigem bis mittlerem Niveau beschrieben wird (Urk. 89/1 und 89/2; Urk. 105 und 106), vermag keine Veränderung der Prognose herbeizuführen.

    2. Im Ergebnis stehen diesem hohen öffentlichen Interesse an einer Landes- verweisung auch gewichtige Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Dennoch überwiegt das öffentliche Interesse letztlich das private Interesse der Beschuldigten. Die Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen.

      Der Kontakt mit den zwei Söhnen und deren Familien kann durch Kommunikati- onsmittel, etwa per Telefon, durch Übermittlung von Fotografien und auch durch gelegentliche Besuche bei der Beschuldigten im Kosovo aufrecht erhalten wer- den.

  3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019

    E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfas- sung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 35 Monaten und 15 Tagen eine Freiheitsstrafe noch im unteren Bereich des bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens auszuspre- chen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Dauer der Landesverweisung ist entsprechend auf 7 Jahre festzusetzen.

  4. Die Beschuldigte ist für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

  1. Ausschreibung im SIS

    Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS- Verordnung, SR 362.0) erfolgt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige durch das urtei- lende Gericht. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). Da die Beschuldigte koso- varische Staatsangehörige ist, ist die Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem auszuschreiben.

  2. Zivilforderungen
  1. Allgemeines zu den Zivilforderungen

    Die Vorinstanz hat die Grundlagen dazu, als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren Zivilforderungen geltend zu machen, zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 78 S. 48 f.). Rekapitulierend ist darauf hin-

    zuweisen, dass die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn die Forderung nicht hinreichend begründet oder beziffert ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend hält auch Art. 123 Abs. 1 StPO fest, dass die Zivilforderung durch die Privatklägerschaft unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu bezif- fern und zu begründen ist. Die Beweislast trifft mithin die Privatklägerschaft. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, aufgrund des erstellten Anklagesachverhaltes bestrittene Schadenersatzforderungen ohne Belege gutzuheissen, ist nicht zuläs- sig, weshalb wie nachfolgend aufgezeigt, mit Ausnahme zweier Schadenersatz- forderungen der Grossteil der Privatklägerschaft mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg zu verweisen ist.

  2. Beurteilung der bestrittenen Schadenersatzforderungen

    1. Die Schadenersatzforderung der C. in der Höhe von Fr. 884.50 plus Zins von 5 % seit dem 18. Juni 2019 ist durch eine Rechnung ausgewiesen (Urk. D1/11/11). Diese Kosten betreffen die Auswechslung des Türschlosses und den Schlüssel der Mietwohnung der Geschädigten in Dossier Nr. 8, D. . Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (Urk. 110 S. 13) ist auch die Kausali- tät zu bejahen. Der Schlüssel war unter dem Deliktsgut (Urk. D8/1 S. 5). Entspre- chend musste das Schloss ausgewechselt werden. In Bestätigung der Vorinstanz ist die Beschuldigte zu verpflichten, der C. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 884.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2019 zu bezahlen.

    2. Die Privatklägerin M. beantragt Schadenersatz in der Höhe von ins- gesamt Fr. 528.-, wobei sich diese Forderung aus Bargeld im Umfang von Fr. 490.- und Fr. 108.- für eine Brille zusammensetzt (Urk. D1/11/22). Für die Brille gibt es eine Rechnung in den Akten (Urk. D1/11/22 Anhang). Die Forderung des Bargelds in der Höhe von Fr. 490.- ist hingegen nicht weiter begründet oder belegt. Entsprechend ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin M. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

    3. Die übrigen im Berufungsverfahren noch offenen und von der Beschuldig- ten bestrittenen Schadenersatzforderungen der Privatklägerin E.

(Urk. D1/11/27), der Privatklägerin F.

(Urk. D1/11/12), der Privatklägerin

G.

(Urk. D1/11/15), der Privatklägerin I.

(Urk. D1/11/31), der Privat-

klägerin K. (Urk. D1/11/16), der Privatklägerin L. (Urk. D1/11/40) so-

wie der Privatklägerin O.

(Urk. D1/11/37) sind mangels genügender Begründung bzw. mangels Belegen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 22 und 23).

  2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung weitestgehend. Der Verweis einiger Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg fällt bei der Beurteilung nicht ins Gewicht. Entsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

  3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 4'874.45 für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 111), was ausgewiesen und antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie

    • des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. [ ]

3. [ ]

4. [ ]

5. [ ]

6. [ ]

7. [ ]

8. [ ]

9. [ ]

  1. [ ]

  2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin H. wird abgewiesen. 12. [ ]

13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin J. wird abgewiesen. 14. [ ]

  1. [ ]

  2. [ ]

  3. Die Privatklägerin †N. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

  4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin †N. wird abgewiesen. 19. [ ]

  1. Rechtsanwältin MLaw X. wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 29'541.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.-; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 10'000.- Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 12'675.- Gutachten/Expertisen etc.

    Fr. 29'541.- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  3. [ ]

  4. [ ]

  5. [Mitteilungen]

  6. [Rechtsmittel].

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zur der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2021 ausgesprochenen Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 83 Tage Haft sowie 136 Tage Ersatzmassnahmen (Klinikaufenthalt) erstanden sind.

  2. Die Strafe wird vollzogen.

  3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 30.- wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

  4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der C.

    AG anstelle der

    Privatklägerin D. Schadenersatz von Fr. 884.50 zuzüglich 5 % Zins ab

    18. Juni 2019 zu bezahlen.

  7. Die Privatklägerin E. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Die Privatklägerin F. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Die Privatklägerin G. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  10. Die Privatklägerin I.

    wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den

    Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  11. Die Privatklägerin K. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  12. Die Privatklägerin L. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M.

    Schadenersatz von Fr. 108.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  14. Die Privatklägerin O. wird mit ihrem Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  15. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 22 und 23) wird bestätigt.

  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'874.45 amtliche Verteidigung.

  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Beiständin der Beschuldigten, B.

    • die Privatklägerin C.

    • die Privatklägerin T. Genossenschaft

    • die Privatklägerin E.

    • die Privatklägerin Genossenschaft P. Zürich

    • die Privatklägerin F.

    • die Privatklägerin G.

    • die Privatklägerin H.

    • die Privatklägerin I.

    • die Privatklägerin J.

    • die Privatklägerin K.

    • die Privatklägerin L.

    • die Privatklägerin AJ.

    • die Privatklägerin M.

    • die Privatklägerin W.

    • die Privatklägerin †N.

    • die Privatklägerin O.

    • die Privatklägerin AK. AG

    • die Privatklägerin † AL.

    • die Privatklägerin AM.

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Beiständin der Beschuldigten, B.

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • das Fürstliche Landgericht Fürstentum Liechtenstein (Aktenzeichen 11 UR.2019.319)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. Unt.Nr. A-7/2017/22996.

  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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