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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB200452
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200452 vom 01.06.2021 (ZH)
Datum:01.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Freiheitsberaubung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Klägerin; Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Stellt; Berufung; Anklageschrift; Gericht; Urteil; Gemäss; Körper; Verteidigung; Sprechen; Mehrfach; Absatz; Gestellt; Vorgeworfen; Amtlich; Tätlichkeit; Betreffend; Eheliche; Schildert; Amtliche; Mehrfache; Sodann
Rechtsnorm: Art. 109 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 30f StGB ; Art. 329 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 9 StPO ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:108 IV 48; 117 IV 14; 135 IV 196; 139 IV 77; 141 IV 10;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200452-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG

M. Wolf-Heidegger

Urteil vom 1. Juni 2021

in Sachen

  1. Privatklägerin und Berufungsklägerin

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    sowie

    Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

    vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,

    Anklägerin

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Freiheitsberaubung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, vom 23. Juni 2020 (GG200008)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 70 S. 58 ff.)

Es wird verfügt:

  1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB für den Zeit- raum von anfangs Dezember 2013 bis 23. Juni 2017 wird eingestellt.

  2. (Rechtsmittel)

  3. (Mitteilung)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

  3. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    wird für ihre

    Bemühungen und Auslagen für das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 5. Juni 2019 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus- gerichteten Aktontozahlung von CHF 12'789.15 mit weiteren Fr. 8'495.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Die Anträge des Beschuldigten auf weitere Entschädigung bzw. auf eine Genugtu- ung werden abgewiesen.

  5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft Rechtsanwalt Dr. iur.

    X. wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 17'326.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 12'789.15 Akontoentschädigung amtliche Verteidigerin

    Fr. 752.05 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin lic. iur. Z. )

    Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sowie der Auslagen für den Dolmetscher, werden auf die Ge- richtskasse genommen.

  8. (Mitteilung)

  9. (Rechtsmittel).

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der Privatklägerschaft A. : (Urk. 91 S. 1 f.)

    1. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom

      1. Juni 2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen mehr- facher Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, mehrfacher Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie mehrfacher Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

    2. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom

      1. Juni 2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2017 zu bezahlen.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 2)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei zu bestätigen und der Beschuldigte sie vollumfänglich freizusprechen.

    2. Von der beantragten Verwarnung bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Dezember 2015 ange- ordneten bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 30 Tages- sätzen sei abzusehen.

    3. Von der Anordnung der Landesverweisung von 5 Jahren sei abzuse- hen

    4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.

    5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der heute einge- reichten Honorarnote festzusetzen und auf die Staatskasse zu neh- men.

  3. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Prozessuales

    1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

    23. Juni 2020 wurde der Beschuldigte B. von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde (Urk. 70 S. 58). Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Eingabe vom 26. Juni 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung

    anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 66). Die Berufungserklärung der Privat- klägervertretung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist beim Berufungsgericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 72). Anklagebehörde und Verteidigung haben auf Anschlussberufung verzichtet und das angefochtene Urteil akzeptiert (Urk. 76 und 77; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 72; Prot. II S. 7). Die Privatklägervertretung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 72; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Prot. II S. 5), die Anklagebehörde stellt keinen Antrag (Urk. 76).

    1. Demnach sind im Berufungsverfahren - einzig aber immerhin - die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv-Ziffern 3, 4 und 5) nicht angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO).

      Die Privatklägervertretung ficht sodann ausdrücklich nur das vorinstanzliche Urteil an und stellt Berufungsanträge hierzu (Urk. 72 S. 2). Die vorinstanzliche Verfü- gung betreffend Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Tätlichkeiten wird also nicht angefochten, zumal die Privatklägervertretung in Kenntnis der Rechtsmittel- belehrung der Vorinstanz gegen diese Verfügung keine Beschwerde erhoben hat (Urk. 70 S. 58). Demnach ist auch diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

    2. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der Tätlichkei- ten, begangen vor dem 23. Juni 2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Vorgeworfen bleiben dem Beschuldigten somit Tätlichkeiten zwischen dem 23. Juni 2017 und ca. dem 28. September 2017 (Urk. 33 S. 2 erster Abschnitt). Die

      Verjährung beträgt bei Übertretungen 3 Jahre (Art. 109 StGB). Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung mit Erlass eines erstinstanzlichen Ur- teils nicht mehr eintritt, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196

      E. 2.6.). Mit Urteil sind sodann nicht nur verurteilende, sondern auch freispre- chende erstinstanzliche Erkenntnisse gemeint (BGE 139 IV 77 E. 1.5.).

      Eine Prüfung der Anklage führt auch diesbezüglich - wenn auch mit anderer Begründung - zu einer Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO): Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, er habe die Privatklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen oder sie ein bisschen zur Seite gestossen. Aufgrund dieser Alternativ- Formulierung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Privatklägerin im massgeblichen Zeitraum lediglich ein bisschen zur Seite ges- tossen haben soll, was mangels der erforderlichen Intensität noch keine straf- würdige Handlung darstellen kann (Art. 126 StGB). Die Anklage umschreibt somit nicht tauglich ein strafbares Verhalten des Beschuldigten.

    3. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zi- vilansprüche der Privatklägerin (Urk. 94 S. 2). Die Vorinstanz hat die Privatkläge- rin mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 70 S. 58). Da Ent- scheide nicht zum Nachteil der Privatklägerin abgeändert werden dürfen, sofern nur sie ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 3 StPO), kann der entspre- chende Antrag der Verteidigung nicht geprüft werden, weshalb darauf nicht einge- treten werden kann.

      1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.

        Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zu- gleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteil des Bundesge- richts 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.).

      2. Im zweiten Absatz der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, in den genannten Zeiträumen und Orten (gemeint: Zwischen Anfang Dezember 2013 und 28. September 2017 in den ehelichen Wohnungen in

        C. , in D. und in E. ) die Privatklägerin mit der Hand schmerzhaft gewürgt, ihr die Hand, eine Decke oder ein Kissen auf Mund und Nase gedrückt zu haben als Folge davon sie keine Luft mehr bekommen habe, sowie sie mit der flachen Hand an Kopf und Körper geschlagen und an den Haaren gerissen zu haben. Dadurch habe die Privatklägerin Schwellungen im Gesicht, aufgerissene Lippen und blaue Flecken am Körper erlitten (Urk. 33 S. 2 f.).

      3. Seitens der Verteidigung wird zwar keine Verletzung des Anklageprinzips ausdrücklich gerügt (Urk. 61; Urk. 94); die vorliegende Art der Anklageformulie- rung ist jedoch äusserst unpräzise: Dem Beschuldigten wird ein Sammelsurium an tätlichen Übergriffen vorgeworfen, angeblich begangen über einen Zeitraum von knapp vier Jahren, an drei verschiedenen mutmasslichen Tatorten, ohne dass auch nur eine der Übergriffshandlungen an einem bestimmten Zeitpunkt oder Tatort festgemacht würde. Diese pauschale Formulierung der vorgeworfenen Straftaten genügt weder der Umgrenzungsfunktion noch ermöglicht sie dem Beschuldigten, sich gehörig gegen die besagten Vorwürfe verteidigen zu können. Entsprechend verletzt die Anklageschrift in Absatz 2 das Anklageprinzip, weshalb das Verfahren in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen einfachen Körperverletzungen zulasten der Privatklägerin ebenfalls einzustellen ist (Urk. 33 S. 2 f. zweiter Absatz).

  2. Schuldpunkt
      1. Die Anklageschrift schildert - pauschal formuliert - ein Eheleben des Beschuldigten und der Privatklägerin von Dezember 2013 bis April 2018, welches von regelmässigen körperlichen Übergriffen des Beschuldigten gegen die Privat- klägerin, regelmässigen Freiheitsberaubungen sowie vereinzelten Drohungen ge- prägt gewesen sei (Urk. 33 S. 2-5). Der Beschuldigte bestreitet, je gegen die Pri- vatklägerin tätlich geworden zu sein (Prot. I S. 44 ff.; Urk. 90 S. 19). Der vo- rinstanzliche Einzelrichter hat den Beschuldigten nach ausführlicher Befragung der Privatklägerin an der Hauptverhandlung und einlässlicher Beweiswürdigung vollumfänglich freigesprochen. Die Anklagebehörde hat dies nicht angefochten.

      2. Die Vorinstanz hat eingangs zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung und der Glaubwürdigkeit der in der Untersuchung einvernommenen Personen, des Beschuldigten, der Privatklä- gerin und der Zeugen aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der Parteien, ange- stellt (Urk. 70 S. 8-12). Darauf wird verwiesen.

      1. In Anklageschrift Absatz 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Anfangs Dezember 2013 und ca. Mitte Mai 2016 den Kopf der Privatklägerin in den kalten Backofen gedrückt zu haben. Sie habe dadurch grosse Schmerzen und Hämatome am Hals erlitten (Urk. 33 S. 3).

      2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Privatklägerin habe den angeblichen Vorfall äusserst knapp, detailarm und wi- dersprüchlich geschildert. Der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt. Sodann habe die Privatklägerin die Darstellung in der Anklageschrift, die Privatklägerin habe beim inkriminierten Übergriff Schmerzen und Hämatome erlitten, gar nicht ge- schildert (Urk. 70 S. 22 f.).

        Die letztzitierte Erwägung der Vorinstanz ist ohne Weiteres korrekt: Die Privat- klägerin hat bei der - jeweils in der Tat sehr knappen Schilderung - des Vorgangs nicht ausgeführt, sie habe dadurch Schmerzen oder konkret Hämatome am Hals erlitten. Eine Schilderung der Privatklägerin zu allfälligen Folgen des Übergriffs, wie sie für dessen rechtliche Qualifikation essentiell wären, liegt auch nach neuer- licher Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht vor (vgl. Urk. 70 S. 22 mit Verweisen; Urk. 89 S. 10 Aber er hat versucht mich zu verletzen).

        Die Schilderungen der Privatklägerin sind sodann - wiederum - zeitlich sehr unbestimmt, jedoch allerdings örtlich bestimmt. Sie wirken trotz ihrer Kürze auch in gewisser Weise originell, was die Art des Vorfalls betrifft, was tendenziell auf ein Erleben hindeutet.

        Selbst wenn man der Darstellung jedoch entgegen der Verteidigung und der Vorinstanz nicht rundweg jegliche Glaubhaftigkeit absprechen will, bleibt es dabei, dass die für eine einfache Körperverletzung wesentlichen Elemente erlittener heftiger Schmerzen oder Hämatome in den Schilderungen der Privatklägerin keine Stütze finden. Der Anklagesachverhalt wäre somit wiederum allenfalls in einem Umfang erstellbar, welcher keine über eine Tätlichkeit hinausgehende rechtliche Beurteilung zulassen würde. Solches wäre jedoch - wiederum - verjährt.

      3. Insgesamt ist der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffend Anklageschrift Absatz 3 zu bestätigen.

      1. In Anklageschrift Absatz 4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Anfangs Dezember 2013 und ca. Mitte Mai 2016 in der Küche der ehelichen Wohnung in C. ein kleines Messer geholt zu haben. Anschliessend habe er gegenüber der im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin mit einer Handbewegung angedeutet, dass er ihr mit dem Messer in den Oberschenkel stechen könnte. Als Folge davon habe die Privatklägerin um ihre körperliche Unversehrtheit gefürchtet (Urk. 33 S. 3).

      2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin als detailarm, nicht konstant geschildert und insgesamt wenig glaubhaft taxiert und den Anklagesach- verhalt als nicht erstellt erachtet (Urk. 70 S. 23f. mit Verweisen).

        Mit der Vorinstanz wird der Vorfall durch die Privatklägerin zeitlich äusserst unbestimmt und wie nebenbei geschildert. Dass, weshalb und wie genau der Beschuldigte eine Bewegung mit dem Messer gemacht habe, welche er als Drohung gemeint und sie diese als Drohung verstanden habe, schildert sie in der Tat nicht. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung eine zeitgleich ergangene verbale Todesdrohung des Beschuldigten behauptete (Prot. I S. 18), was nicht nur neu und nachgeschoben ist, sondern auch in keiner Weise im Anklagesachverhalt erscheint. In ihrer Einvernahme vom 19. März 2019 schil- derte die Privatklägerin sodann - wiederum kürzest -, der Beschuldigte habe ein kleines Messer geholt und er habe ihr damit nur Angst machen wollen. Damit ist das Thema für sie beendet (Urk. 6/3 S. 7). Dass sie sich tatsächlich auch nur an- satzweise gefürchtet hätte, schildert sie in keiner Weise.

        Wiederum unabhängig davon, ob man die Schilderungen der Privatklägerin rundweg als erfunden oder nur - aber immerhin - insbesondere mit zunehmen- dem Zeitablauf als klar übertrieben taxieren will, lässt sich gestützt darauf kein konkreter Sachverhalt erstellen, welcher als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert werden könnte.

      3. Der entsprechende angefochtene Freispruch betreffend Anklageschrift Absatz 4 ist zu bestätigen.

      1. In Anklageschrift Absatz 5 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privat-

        klägerin am 22. Mai 2017 in der ehelichen Wohnung in D.

        erst mit den

        Fäusten gegen den Kopf und Körper geschlagen und an den Haaren gerissen zu haben. Anschliessend habe er sie mit den Händen während einiger Sekunden am Hals gewürgt. Als Folge sei es der Privatklägerin kurz schwarz vor Augen ge- worden, sie habe ein Kribbeln im Körper und eine grosse Erschöpfung und Schwäche gespürt, was insgesamt eine einfache Körperverletzung dargestellt ha- be (Urk. 33 S. 3).

      2. Vorab fällt auf, dass die Anklage betreffend die eingeklagten Schläge und das Haare-Reissen keinerlei Folgen, insbesondere konkrete Verletzungsfolgen, umschreibt. Inwiefern ein kurzes Schwarz-vor-den-Augen-Werden, ein Kribbeln im Körper oder eine Erschöpfung und Schwäche eine Schädigung an Körper oder Gesundheit im Sinne von Art. 123 StGB darstellen sollen, bleibt offen. Verlangt wäre gemäss konstanter Praxis hiezu das Herbeiführen eines eigentlich krankhaf- ten Zustandes (Pra 83 [1994] Nr. 17 S. 62 E.2.). Das in der Anklage Dargestellte könnte, wenn es die Folge eines Würgens von relevanter Heftigkeit gewesen wä- re, allenfalls ein Indiz für ein drohendes Ersticken und damit für eine Gefahr für das Leben des Opfers sein. Aber davon geht die Anklagebehörde wiederum ge- rade nicht aus und umschreibt solches auch ausdrücklich nicht.

      3. In ihrer Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz sehr ausführlich mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt (Urk. 70 S. 25-28 mit Verweisen) und zusammengefasst - zutreffend - erwogen, diese seien erst kurz und dann zunehmend detailärmer und pauschaler sowie inkonstant bzw. widersprüchlich

        erfolgt. Entsprechend zeigen sich auch ihre diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 89 S. 11 ff.). Die Darstellung in der Anklage- schrift, der Beschuldigte habe die Privatklägerin am 22. Mai 2017 mit den Fäusten geschlagen und sie habe vom behaupteten Würgen Hämatome am Hals erlitten, entsprechen gemäss Vorinstanz sodann gar nicht den Aussagen der Privatkläge- rin (Urk. 70 S. 26 mit Verweisen). Letzteres ist schlicht korrekt festgestellt: Der Anklagevorhalt basiert zumindest teilweise gar nicht auf den Belastungen der Pri- vatklägerin.

        Wenn die Vorinstanz erwägt, die Schilderungen der Privatklägerin an der Haupt- verhandlung einer erlittenen Bewusstlosigkeit seien nicht realistisch (Urk. 70 S. 27 mit Bezug auf Prot. I S. 19), kann dies dahingestellt bleiben, da eine Bewusstlo- sigkeit der Privatklägerin im - einmal mehr - verbindlichen Anklagesachverhalt gar nicht behauptet wird (Urk. 33 S. 3).

        Insgesamt wiederholt sich hier das Beweisresultat der vorherigen Anklagepunkte: Die Anklage umschreibt entweder gar keine Handlungen, die als einfache Körper- verletzungen zu qualifizieren wären, respektive Solches ist allein durch die bes- tenfalls mässig überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin nicht rechtsge- nügend zu erstellen. Ob die Aussagen der Privatklägerin mit der Verteidigung schlicht erlogen sind (Urk. 61; Urk. 94), mit der Vorinstanz immerhin Lügensignale aufweisen (Urk. 70 S. 26), oder tatsächlich stattgefundene Handgreiflichkeiten einfach übertrieben wiedergeben, kann letztlich offen bleiben.

      4. Auch betreffend Anklageschrift Absatz 5 ist der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung zu bestätigen. Betreffend diesen Anklagevor- wurf wurde von einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und vom Gerichtsschreiber ein abweichender Minderheitsantrag zu Protokoll gegeben (Prot. II. S. 21-25).

      1. In den Absätzen 6 und 8 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorge- worfen, die Privatklägerin zwischen Anfang Dezember 2013 und Juli 2017 in der jeweiligen ehelichen Wohnung mehrfach der Freiheit beraubt zu haben:

      2. Gemäss Absatz 6 habe er (im umrissenen Tatzeitraum von knapp vier Jahren) in der Regel nach den zuvor beschriebenen tätlichen Übergriffen die Privat- klägerin während ca. 1 bis 2 Stunden in der durch ihn verschlossenen Wohnung zurückgelassen.

      3. Damit wird kaum rechtsgenügend ein Verhalten umschrieben, welches als mehrfache Freiheitsberaubung qualifiziert werden könnte: Die in einer Mehrzahl behaupteten Tathandlungen sind zeitlich und quantitativ völlig unbestimmt beschrieben. Die Freiheitsberaubung ist sodann ein schwerwiegender Tatvorwurf mit einer Strafandrohung bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Um eine solche zu bejahen, muss die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit von einer gewissen Erheblichkeit sein. Der Tatbestand ist restriktiv anzuwenden (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1.). Das Nicht-Verlassen-Können der ehelichen Wohnung wäh- rend 1 Stunde (oder aufgrund der ca.-Formulierung in der Anklage sogar weni- ger als einer Stunde, wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist) stellt noch keine rechtserhebliche Freiheitsberaubung dar. Zum Vergleich: Im Sachver- halt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2 liess ein gewalttätiger Ehemann seine Ehefrau über mehrere Jahre nicht ihrem Willen gemäss die eheliche Wohnung verlassen. Im Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_400/2012 vom 5. November 2012 hielt ein Eindringling zwei Personen in einer ihm fremden Wohnung unter Androhung von Waffengewalt während 20 bis 30 Minuten fest. Solches ist der weitaus geringeren Eingriffsinten- sität des vorliegenden Tatvorwurfs nicht ansatzweise gleichzusetzen.

      4. Gleiches gilt für den Tatvorwurf in Absatz 8, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin - in seiner Anwesenheit - während ca. einer Stunde (also allenfalls auch kürzer) ohne weiteres Zutun in der ehelichen Wohnung eingeschlossen ha- be.

      5. Dessen unbesehen hat die Vorinstanz ausführlich und letztlich überzeugend dargetan, - auch - die Schilderungen der Privatklägerin zu den behaupteten Einschliessungen seien zur Häufigkeit und Dauer inkonstant, die Beschreibung des Kerngeschehens detailarm und knapp (Urk. 70 S. 29-31). Zum inkriminierten Einschliessen am 17. Juli 2017 erwog die Vorinstanz zusätzlich und nachvollzieh- bar, aufgrund eines Chat-Protokolls sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Wohnung hätte über ein tief liegendes Fenster verlassen können, wenn sie dies gewollt hätte (Urk. 70 S. 35). Die Privatklägerin hat auch mehrfach ausge- sagt, sie habe sich jeweils überlegt, aus dem Fenster zu steigen. Weshalb sie es nicht tat oder hätte tun können, sagte sie nicht (Urk. 6/2 S. 18; Prot. I S. 21). Die Privatklägerin bestreitet sodann nicht, dass sie während des behaupteten Einge- schlossen-Seins dauernd im Besitz ihres Mobil-Telefons war (vgl. Urk. 61 S. 24). Sie hätte somit jederzeit mit Dritten in Kontakt treten können, allenfalls um ihr zu Hilfe zu kommen, was sie - behaupteterweise - am 17. Juli 2017 auch - und er- folgreich - tat.

      6. Insgesamt lassen sich keine Sachverhalte erstellen, welche als mehrfache Freiheitsberaubungen qualifiziert werden könnten, so dem Beschuldigten ein solches Verhalten überhaupt rechtsrelevant vorgeworfen wird. Auch dieser an- gefochtene Freispruch ist zu bestätigen. Betreffend Anklageabschnitt 8 wurde von einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und vom Gerichtsschreiber ein abweichen- der Minderheitsantrag zu Protokoll gegeben (Prot. II. S. 25-27).

      1. In Anklage Absatz 7 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am 17. Juli 2017 in der ehelichen Wohnung in D. mehrmals mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen zu haben, wodurch ihr Gesicht angeschwollen sei und mehrere Tage geschmerzt habe (Urk. 33 S. 4). Wenn die Anklage als wei- tere Übergriffsfolge schildert, die Haare der Privatklägerin seien zerzaust worden, stellt das Zerzausen einer kunstvollen Frisur maximal eine Tätlichkeit dar (BGE 117 IV 14 E. 2.a)cc). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Fri- sur der Privatklägerin am 17. Juli 2017 als eigentlich kunstvoll zu gelten hatte oder nicht.

      2. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen belastenden Aussagen der Privat- klägerin als knapp und pauschal taxiert, was sie unglaubhaft erscheinen lasse. Entscheidend erachtete die Vorinstanz, dass die Privatklägerin erlittene Gesichts- schwellungen erstmals an der Hauptverhandlung erwähnte. Diese nachge- schobene Schilderung decke sich mit der entsprechenden Zeugenaussage der Schwester der Privatklägerin, was eine Absprache indiziere (Urk. 70 S. 33 f. mit Verweisen).

      3. Korrekt ist, dass die Privatklägerin Schwellungen im Gesicht als Folge von Schlägen vom 17. Juli 2017 erstmals an der Hauptverhandlung erwähnte (Prot. I

        S. 21). Die Schwester der Privatklägerin hat als Zeugin in der Tat geschildert, die Privatklägerin habe beim Verlassen des Hauses ein geschwollenes Gesicht und zerzauste Haare gehabt (7/4 S. 10). Daraus zu schliessen, die Privatklägerin ha- be mit ihrer Schwester ein eigentliches Komplott vereinbart und sie würden nun eine abgestimmte aber komplett erfundene Geschichte erzählen, geht wohl zu weit. Vielmehr indizieren diese Aussagen doch zumindest, dass ein ehelicher Streit stattgefunden hat, allenfalls auch verbunden mit Handgreiflichkeiten. Dass die Privatklägerin jedoch Blessuren davon getragen hätte, welche als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren wären, ist aufgrund des diesbezüglich nicht eindeutigen Aussageverhaltens nicht rechtsgenügend erstellt.

        Hinzu kommt, dass die Privatklägerin selber geschildert hat, sie habe sich jeweils nach Streitereien mit dem Beschuldigten selber gehasst, sich selber an den Haa- ren gerissen und Selbstgespräche geführt (Prot. I S. 21). Diese freimütige Zugabe macht ihre Schilderungen betreffend körperliche Folgen, die sie durch Übergriffe des Beschuldigten erlitten haben will, nicht glaubhafter.

        Auch hier verbleibt die Möglichkeit, dass der Beschuldigte gegen die Privatkläge- rin tatsächlich handgreiflich wurde, ohne dass dies allerdings rechtsgenügend bewiesen wäre. Die Verursachung einer Körperverletzung der Privatklägerin durch den Beschuldigten lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Und lediglich der Vollständigkeit halber: Hinsichtlich einer Tätlichkeit würde sodann der dafür not- wendige Strafantrag fehlen (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 30f. StGB; vgl. Urk. 3). Ein solcher ist gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB im Falle häuslicher Gewalt nur bei wie- derholter Tatbegehung nicht notwendig. Da gemäss dem vorstehend Erwogenen vor dem 17. Juli 2017 keine Tätlichkeiten rechtsgenügend erstellt sind, könnte per Datum dieses Vorfalls nicht von wiederholter Tatbegehung ausgegangen werden.

      4. Auch dieser angefochtene Freispruch ist - in dubio pro reo - zu bestätigen. Betreffend diesen Anklagevorwurf wurde von einem Mitglied der Gerichtsbe- setzung und vom Gerichtsschreiber ein abweichender Minderheitsantrag zu Pro- tokoll gegeben (Prot. II. S. 25-27).

      1. In Absatz 9 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin mit einer WhatsApp-Nachricht in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er ihr schrieb, er werde sie wie einen Frosch auseinanderreissen und in den Hals schneiden (Urk. 33 S. 4).

      2. Das Verschicken der Sprachnachricht ist anerkannt (Prot. I S. 52). Der Beschuldigte macht dazu geltend, es handle sich um eine albanische Redewen- dung und sei nicht ernst gemeint gewesen (Prot. I S. 52 f.).

      3. Die inkriminierte Wendung ist lediglich ein Teil einer längeren Nachricht, in welcher der Beschuldigte offensichtlich seinen Unmut über das Verhalten der Privatklägerin kundtut. Er schreibt ebenfalls, er sei jetzt bei der Mutter der Privat- klägerin und werde sich bei dieser über die Privatklägerin beklagen. Die Privat- klägerin beantwortete die Nachricht des Beschuldigten mit Du Mensch ohne Hirn (Prot. I S. 24).

      4. Die Vorinstanz hat zusammengefasst und überzeugend erwogen, die inkri- minierte Äusserung passe in den ruppigen Umgangston der Eheleute; die Privat- klägerin sei dadurch aufgrund der durch sie geschilderten Regelmässigkeit sol- cher Äusserungen und ihrer Antwort auch nicht verängstigt worden (Urk. 70

        S. 36f.). Wer ernsthaft seine Ehefrau bedrohen will, teilt ihr auch nicht im nächs- ten Satz mit, dass er sich bei der Schwiegermutter beschweren will.

      5. Für sich betrachtet könnte die inkriminierte Äusserung den Tatbestand der Drohung erfüllen. Aufgrund der Reaktion der Privatklägerin, welche dem Beschul- digten antwortete, er sei ein Mensch ohne Hirn, ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie durch die entsprechende Nachricht nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Sie selber sagte anlässlich der Berufungsverhand- lung sodann auch aus, dass die Nachricht in einer Zeit erfolgt sei, in welcher sie sich vermehrt versucht habe gegen den Beschuldigten zu wehren und sich von diesem zu lösen (Urk. 89 S. 12 f.). Gesamthaft ist daher der angefochtene Frei- spruch zu bestätigen.

      1. In den Absätzen 10-12 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mehrfach genötigt, gegen ihren Willen zu ihm zurückzukehren, indem er ihr gedroht habe, ihren Eltern von ihm erstellte kom- promittierende Fotos und Videos zuzuspielen, welche belegen würden, dass sie fremdgegangen sei (Urk. 33 S. 4 f.).

      2. Rein formell vorab das Folgende: Die Privatklägerin kehrte gemäss eigenen Angaben und Anklagesachverhalt nur einmal, Anfang Januar 2018, in die eheli- che Gemeinschaft zum Beschuldigten zurück. Eine mehrfache - vollendete - Nö- tigung im Sinne der Anklage kann somit schon ab initio nicht vorliegen. Ginge man davon aus, dass mehrere Nötigungshandlungen als Tateinheit zur einmali- gen Rückkehr geführt haben, wäre einfache Tatbegehung gegeben. Andernfalls eine einfache vollendete Begehung und - allenfalls mehrfache - versuchte Tat- begehung.

      3. Der Beschuldigte sagt zusammengefasst aus, er habe Fotos und ein Video von der Privatklägerin erstellt, wie diese mit einem anderen Mann eine Nacht in einem Hotel verbracht habe. Er habe dieses Material der Verwandtschaft (einge- schlossen die Eltern der Privatklägerin) zeigen wollen (und auch gezeigt), um zu belegen, dass die Privatklägerin eine aussereheliche Beziehung habe und ihn los werden wolle (Prot. I S. 55ff.).

        Die Privatklägerin selber bestreitet, dass die fraglichen Fotos und Videos über- haupt kompromittierenden Inhalts sein könnten (Prot. I S. 25; Urk. 89 S. 18).

      4. Vorab ist die Frage, ob der Beschuldigte das fragliche Foto- und Filmmateri- al in Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sin- ne von Art. 179 quater StGB sowie in Widerhandlung gegen eine Wegweisungs- verfügung und Missachtung eines Kontaktverbots hergestellt hat (Prot. I S. 56 f.), nicht von Belang, da dem Beschuldigten solches in der Anklageschrift nicht ausdrücklich vorgeworfen wird.

      5. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Privatklägerin ihre Rückkehr zum Beschuldigten selber sowohl dahingehend begründet hat, sie habe es noch- mals mit ihm versuchen wollen (Urk. 6/1 S. 3), wie auch, sie habe sich zur Rückkehr verpflichtet gefühlt (Prot. I S. 27). Beides schliesst eine durch ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten erzwungene Rückkehr aus. Es erscheint auch unre- alistisch, dass die Privatklägerin allein aufgrund der - behaupteten - Androhung, dass ihre Eltern ein Video sehen würden, welches sie und einen Mann beim Ver- lassen einer Gaststätte zeigt, zum Beschuldigten, welcher sie jahrelang malträtiert haben soll, zurückgekehrt wäre.

        Ebenso unrealistisch erscheint auch ein entsprechendes Motiv des Beschuldig- ten, dies zu versuchen, was die Vorinstanz überzeugend erwogen hat (Urk. 70

        S. 38-40). Wiederholungen dazu erübrigen sich.

      6. Zur Würdigung des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten und der Privatklägerin ist schliesslich das Folgende immerhin illustrativ: Der Beschuldigte behauptet, er habe mittels iCloud-Standortbestimmung festgestellt, dass die Pri- vatklägerin sich von Mitternacht bis am nächsten Morgen mit einem anderen Mann in einem Hotel aufgehalten habe. Am nächsten Morgen habe er die beiden Personen beim Verlassen des Hotels gefilmt (Prot. I S. 55 f.). Die Privatklägerin bestreitet, ihren Noch-Ehemann betrogen zu haben; der andere Mann sei lediglich ein Arbeitskollege, mit welchem sie im fraglichen Gebäude etwas getrunken habe (Urk. 6/3 S. 8 f.). Auf Nachfragen des Beschuldigten reagierte die Privatklägerin dann jedoch eigentlich patzig, bezeichnete die Frage nach der Aufenthaltsdauer im Hotel als blöd, sie sei solange dort, wie sie wolle; das sei ihre Privatsache; der Beschuldigte habe sie gestalkt; den Namen ihres Begleiters kenne sie nicht, sie habe ihn vergessen (Urk. 6/3 S. 9), was offensichtlich gelogen war. Es ist nicht die Sache des die Anklage gegen den Beschuldigten behandelnden Strafgerichts, die eheliche Treue der Privatklägerin zu beurteilen. Das zitierte Aussageverhalten zeigt jedoch immerhin ein mögliches Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten generell in einem möglichst ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit wird zwar nicht die Unschuld des Beschuldigten betreffend jegliche Art tätlicher Über- griffe bewiesen. Seine Darstellung, die Privatklägerin wolle ihn einfach loswerden, wird dadurch jedoch eher gestärkt als geschwächt.

      7. Insgesamt ist weder die Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin zu ei- ner Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft zu zwingen, erstellt, noch, dass dies

    tatsächlich erfolgt wäre. Auch der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nöti- gung ist zu bestätigen. Betreffend Anklageabschnitt 10 wurde von einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und vom Gerichtsschreiber ein abweichender Minderheits- antrag zu Protokoll gegeben (Prot. II. S. 27-29).

      1. In den Absätzen 13 und 14 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, am 6. April 2018 während einer Autofahrt die Privat- klägerin mit der Faust gegen Kopf und Oberkörper geschlagen zu haben, wodurch diese eine leichte Halswirbelsäulen Distorsion Grad II und Prellmarken an Arm und Flanke links erlitten habe. Sodann habe er ihr verbal gedroht, er wer- de sie vernichten und töten, ihre Grundmauern zunichtemachen und ihre Familie auslöschen, was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. 33 S. 5).

      2. Der Beschuldigte macht geltend, als Fahrer bei der fraglichen Autofahrt von der Privatklägerin als Beifahrerin tätlich angegriffen, geschlagen, gekratzt und gebissen worden zu sein und sich lediglich verteidigt zu haben. Verbale Drohun- gen habe er nicht ausgestossen, vielmehr sei er von der Privatklägerin bedroht worden, sie würde ihm alles wegnehmen und ihn zurück in den Kosovo bringen (Prot. I S. 62 f.; Urk. 5/1 S. 3).

      3. Die Vorinstanz hat in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin angeführt und anschliessend zusammenge- fasst erwogen, beide Beteiligten hätten inkonstant ausgesagt. Die Aussagen der Privatklägerin seien sodann - auch - zu den weiteren Tatumständen unglaubhaft, weshalb der inkriminierte Tatablauf im Auto nicht zweifelsfrei erstellt werden kön- ne (Urk. 70 S. 42 ff.).

      4. Dass es während der fraglichen Autofahrt zu Tätlichkeiten kam, ist aufgrund der Aussagen beider Beteiligter anzunehmen. Dass daraus Prellmar- ken/Hämatome bei beiden Beteiligten resultierten, geht aus dem die Privatkläge- rin betreffenden Arztbericht (Urk. 10) und der Protokollnotiz des den Beschuldig- ten einvernehmenden Polizeibeamten hervor, wonach der Beschuldigte am 12.

        April 2018 am rechten Oberarm blaue Flecken und am Unterarm Kratzspuren aufwies (Urk. 5/1 S. 2).

        Diese objektiven Beweismittel sprechen gegen die Darstellung der Privatklägerin, es sei einseitig durch den Beschuldigten Gewalt ausgeübt worden. Vielmehr ist von gegenseitigen tätlichen Übergriffen auszugehen. Zur weiteren Verletzungsfol- ge der Privatklägerin gemäss Anklageschrift, der leichten Halswirbelsäulen Dis- torsion Grad II, hat die Vorinstanz erwogen, die Privatklägerin habe kurz vor dem Vorfall einen Arbeitsunfall mit Kopfverletzung erlitten, weshalb nicht zweifelsfrei erstellt sei, dass der inkriminierte Übergriff des Beschuldigten während der Auto- fahrt für die fragliche HWS-Verletzung kausal gewesen sei (Urk. 70 S. 45 mit Verweisen).

        Diese Erwägung der Vorinstanz überzeugt. Die Privatklägerin sagte an der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, sie habe im November 2017 bei einem Sturz den Kopf auf dem Boden aufgeschlagen und gemäss Ärztemeinung auch die Schulter verletzt (Prot. I S. 30). Ihre anschliessende Behauptung, sie ha- be sich von diesem Unfall vollständig erholt, steht in Widerspruch zum Arztbericht vom 9. April 2018, wonach die Privatklägerin seit längerem Kopfschmerzen habe (Urk. 10). Den erlittenen Sturz mit seinen Verletzungsfolgen hat sie sodann den am 9. April 2018 berichtenden Ärzten des KSW offensichtlich verschwiegen.

        Sodann wies die Privatklägerin gemäss Arztbericht vom 9. April 2018 ausdrück- lich keine Prellmarken am Kopf auf (Urk. 10). Dies spricht einerseits stark gegen ihre Darstellung, der Beschuldigte habe ihr mit der Faust gegen den Kopf ge- schlagen, wie sie Eingang in die Anklage fand. Sodann verstärkt dies die durch die Vorinstanz angeführten Zweifel daran, dass ein Verhalten des Beschuldigten für die HWS Distorsion verantwortlich sein soll. Sämtliche Hämatome der Privat- klägerin waren sodann gemäss Arztbericht ausdrücklich klein (Urk. 10).

        Der Anklagesachverhalt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin während der massgeblichen Autofahrt durch Schläge verletzt, ist nicht rechtsgenügend erstellt. Wenn man vom - wahrscheinlicheren - Szenario gegenseitiger Tätlichkeiten aus- geht, wäre der genaue Tathergang weder abschliessend erstellt noch in der Anklageschrift umschrieben. Es bliebe offen, ob nicht namentlich jeweils die Hand- lungen des anderen abgewehrt wurden. Auch eine Retorsions-Situation bliebe denkbar (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB; BGE 108 IV 48). Der entsprechende Frei- spruch vom Vorwurf der Körperverletzung ist jedenfalls zu bestätigen.

      5. Dass der Beschuldigte die inkriminierten verbalen Drohungen ausgestossen hat, muss entgegen der Vorinstanz gar nicht eigentlich ausgeschlossen werden, auch wenn sich die Privatklägerin dazu - mit der Vorinstanz - tatsächlich nicht konstant geäussert hat (Urk. 70 S. 46 mit Verweisen). Der Beschuldigte hat ab seiner ersten Einvernahme konstant und kongruent geschildert, die Privatklägerin habe ihm während dieser Autofahrt im Streit gedroht, ihm alles wegzunehmen und ihn in den Kosovo zurück zu befördern (Urk. 5/1ff.). Dass zwischen den Ehe- leuten in ihrer unerfreulichen Ehesituation generell ein ruppiger Umgangston vor- herrschte, wurde schon vorstehend erwogen. Analog den gleichzeitigen gegensei- tigen Tätlichkeiten scheinen sich die Privatklägerin und der Beschuldigte bei der massgeblichen Autofahrt am 6. April 2018 im Streit auch verbal nichts schuldig geblieben zu sein. Daraus resultiert jedoch weder die Absicht, den anderen im Sinne von Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen, noch ein entspre- chender Erfolgseintritt.

      6. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Drohung ist jedenfalls zu bestätigen.

  3. Zivilforderung

    Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin zu bestätigen (vgl. Urk. 70 S. 51 f.) und sie ist damit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 6 und 7).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, sind aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

  4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 21.6 Stunden und somit ein Honorar von Fr. 4'752.- (exkl. MwSt.) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 201.35 (exkl. MwSt.) und somit gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 5'330.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 95). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. In Nachachtung des Umstands, dass die Be- rufungsverhandlung etwas länger dauerte, als von der amtlichen Verteidigerin vorgesehen, ist sie für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

  5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin A. , Rechtsanwalt Dr. iur. X. , mach im Berufungsverfahren Aufwendungen von rund 22.5 Stunden und somit ein Honorar von Fr. 4'931.65 (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 181.- (exkl. MwSt.) und somit gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 5'506.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 93). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Hinzu kommen jedoch noch Aufwendungen für die etwas länger dauernde Berufungsverhandlung sowie für eine Nachbespre- chung des Urteils mit seiner Klientin. Gesamthaft ist der unentgeltliche Privat- klägervertreter daher pauschal mit Fr. 5'800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 23. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird verfügt:

    1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB für den Zeitraum von anfangs Dezember 2013 bis 23. Juni 2017 wird eingestellt.

    2. (Rechtsmittel)

    3. (Mitteilung).

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 23. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-2. ( )

    1. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird für ihre Be- mühungen und Auslagen für das gerichtliche Verfahren unter Berücksich- tigung der mit Verfügung vom 5. Juni 2019 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgerichteten Aktontozahlung von CHF 12'789.15 mit weiteren Fr. 8'495.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    2. Die Anträge des Beschuldigten auf weitere Entschädigung bzw. auf eine Genugtuung werden abgewiesen.

    3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 17'326.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    6.-7. ( )

    1. (Mitteilung)

    2. (Rechtsmittel).

  3. Auf den Antrag der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, es seien die Zivilansprüche der Privatklägerin A. abzuweisen, wird nicht eingetre- ten.

  4. Das Verfahren wird eingestellt bezüglich der Vorwürfe

    • der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m.

      Abs. 2 lit. b StGB für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis zum

      28. September 2017 (Anklageschrift Absatz 1),

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageschrift Absatz 2).

  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  6. Gegen Ziffern 3 und 4 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B.

    wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A. des Zivilprozesses verwiesen.

    wird auf den Weg

  3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'500.- amtliche Verteidigung

    Fr. 5'800.- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerin A. Privatklägerschaft (versandt)

      im Doppel für sich und die

      sowie in vollständiger Ausfertigung und unter Beilage einer Kopie des Min- derheitsantrages (Urk. 98) an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Vertretung der Privatklägerin A. Privatklägerschaft

      im Doppel für sich und die

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 71

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 1. Juni 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

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