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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB200362
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200362 vom 27.09.2021 (ZH)
Datum:27.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte schwere Körperverletzung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Zeugen; Aussagen; Berufung; Privatklägers; Amtlich; Amtliche; Abflussrohr; Stellt; Verteidigung; Kosten; Vorinstanz; Schlag; Gericht; Gerichts; Gegenstand; Urteil; Geldstrafe; Schwer; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Unentgeltliche; Körper; Zürich; September
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 19 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 48a StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 59; 129 IV 149; 134 IV 28; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 55;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200362-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 27. September 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1. _,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2020 (DG190322)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2019 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 47 S. 29 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.- zuzüglich 5 % Zins ab

    9. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  5. Rechtsanwalt lic. iur. X2._ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'870.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers mit Fr. 12'091.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.-; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'600.- Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 20.- Zeugenentschädigung

    Fr. 12'870.50 amtliche Verteidigung

    Fr. 12'091.- unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft

  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft.

  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  10. [Mitteilung]

  11. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

  1. der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 49 S. 2; Urk. 79 S. 1):

    1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

    2. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.

    3. Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruches zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen.

    4. Subeventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruches zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen.

    5. Der mögliche Vollzug der Strafe sei in jedem Fall mit einer Probezeit von einem Jahr vollumfänglich aufzuschieben.

    6. Die Forderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.

    7. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sei im Rahmen der beiliegen- den Kostennote (inkl. MwSt. und 4 % Spesenpauschale) zu entschädigen.

    8. Die Kosten der Untersuchung, der beiden gerichtlichen Verfahren (Vo- rinstanz und Berufung), der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung des Privatklägers seien vollumfänglich sowie endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.

    9. [Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung]

  2. der Staatsanwaltschaft (Urk. 59 S. 2; Urk. 81 S. 1):

    1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldpunkt (Dis- po. Ziff. 1)

    2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten

    3. Aufschub der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre und Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten

  3. der Privatklägerschaft (Urk. 82 S. 2):

  1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, der Beschuldigte entsprechend im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.- zuzgl. Zins von 5% ab dem

    9. September 2018 zuzusprechen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 E. I.1.).

    2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 ge- mäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 22. Juni 2020 fristge- recht Berufung an (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte er

      innert Frist Berufung, stellte gleichzeitig einen Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens und beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 49; vgl. dazu auch Urk. 46/2). Mit Verfügung vom 17. September 2020

      wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2.

      Frist angesetzt, um zum beantragten

      Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 52; vgl. dazu auch Urk. 56-58/1-2). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und ersucht, die Kostennote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen. Als neu-

      er amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt MLaw X1.

      bestellt. Sodann

      wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 54).

    3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte der Privat- kläger mit, dass er auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag und auf An- schlussberufung verzichte (Urk. 61). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine Kopie der Anschlussberufungser- klärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Letzterer abermals Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 63).

    4. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2. seine Kostennote ein und am 7. Dezember 2020 wurde der beantragte Betrag zur Zahlung angewiesen (Urk. 65-67A).

    5. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Staatsanwaltschaft abermals obligatorisch Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 68), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom

      15. Dezember 2020 nachkam (Urk. 70). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 72; vgl. dazu auch Urk. 74).

    6. Am 27. September 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1. , Staatsanwältin lic. iur. Françoise Stadelmann sowie der unent- geltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , statt (Prot. II S. 8 ff.).

  2. Umfang der Berufung und der Anschlussberufung

    Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Regelung der Nebenfolgen und die Staatsanwaltschaft eine schärfere Bestrafung. Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 5, 6 und 7 (Kosten- und Entschädi- gungsregelung) des vorinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten hat. Im Berufungsverfahren zur Dispositi- on stehen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Prozessuales

    1. Die massgeblichen Strafanträge (wegen Körperverletzung und Tätlichkeit) liegen vor (Urk. 1/2-3).

    2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässi- ger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf

jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerich- tes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Anklagevorwurf

    Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, was folgt: Am 9. September 2018, um ca. 05.20 Uhr, sei es an der B. _-strasse in Zürich , auf der C. , vor der D. zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einer Gruppe nicht näher bekannter Männer gekommen, in welche Aus- einandersetzung der als Türsteher vor der D. im Einsatz stehende

    Privatkläger E.

    eingegriffen habe. Im weiteren Verlauf habe sich die Wut

    des Beschuldigten zusehends auf den Privatkläger verlagert, so dass dieser einen ersten, drohenden tätlichen Angriff des Beschuldigten auf ihn mit dem Einsatz des Pfeffersprays abzuwenden vermocht habe. In der Folge habe sich der Beschul- digte an den auf der C. befindlichen Brunnen begeben, an welchem er sich aufgrund des zuvor erfolgten Pfefferspray-Einsatzes die Augen ausgewaschen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte das metallene, ca. 22 cm lange und rund 950 Gramm schwere Abflussrohr des Brunnens behändigt, sich erneut dem Pri- vatkläger genähert und diesem damit seitlich dermassen gegen dessen linke Kopfhälfte geschlagen, wobei er ihn am linken Unterkiefer getroffen habe, so dass der Privatkläger zusammengebrochen sei und das Bewusstsein kurzzeitig verlo- ren habe. Durch den Schlag gegen den Kopfbereich, insbesondere durch den Bewusstseinsverlust, habe durch die behandelnden Ärzte eine Gehirnerschütte- rung nicht ausgeschlossen werden können. Zudem habe der Privatkläger ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Des Weiteren habe er wäh- rend mehrerer Tage Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, so dass er während sieben Tagen als arbeitsunfähig gegolten habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ein Schlag, wie er ihn ausgeführt habe, mit einem rund 22 cm langen, rund 4 cm dicken und rund 950 Gramm schweren Messingrohr gegen den Kopf eines Menschen geeignet ist, um schwere, ja lebensgefährliche Verletzungen zu bewir- ken. Dies, da ein solcher Schlag zu einem Knock-out, damit zur Bewusstlosigkeit und daher zum Verlust der Schutzreflexe und somit zu einem ungebremsten und unkontrollierten Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden führen könne, was der Beschuldigte auch gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen sei (Urk. 18 S. 2 f.).

  2. Ausgangslage

    Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstel- lenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 E. II.1.2.). Demnach anerkennt der Beschuldigte, dass es in den frühen Morgenstunden des 9. September 2018 an der C. in Zürich zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer Auseinan- dersetzung kam. Ebenso anerkennt er im Wesentlichen die in der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte. Er bestreitet indes, dem Privatkläger mit dem metal- lenen Abflussrohr des Brunnens der C. gegen den Kopf geschlagen zu ha- ben.

  3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel

    Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutref- fend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwie- sen werden kann (Urk. 47 S. 4-6 E. II.2.1.-2.4.1.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 6 f. E. II.2.4.2.-2.4.4.), wobei nochmals, wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 7 E. II.2.5.), darauf hinzu- weisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist.

  4. Aussagen des Privatklägers

    Der strittige Sachverhalt stützt sich massgeblich auf die Aussagen des Privat- klägers und des Zeugen F. (vgl. zu Letzterem sogleich unter E. II.5.). Die

    Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Privatklägers richtig zusammen- gefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 7-10 E. II.3.1. bzw. S. 18-21 E. II.4. f.), worauf verwiesen werden kann. Mit dieser ist davon auszugehen, dass die stimmigen, lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, keine re- levanten Strukturbrüche aufweisenden und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers glaubhaft sind und überzeugen. Der Privatkläger zeigte sich bemüht, das Wahrgenommene möglichst tatsachengetreu wiederzu- geben, wobei weder ein besonderer Belastungseifer noch Aggravierungstenden- zen erkennbar sind. Er unterschied jeweils zwischen dem, was er selbst gesehen hat, und dem, was ihm von Dritten erzählt wurde, wobei er insbesondere angab, nicht gesehen zu haben, wer ihn geschlagen hat (Urk. 2/1 S. 7 F/A 27). Ebenso gab er an, nicht gesehen zu haben, mit was er geschlagen wurde (Urk. 3/1 F/A13). Auch dieses sachliche und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Ebenso der Umstand, dass sich diese zwanglos mit den ebenfalls überzeugenden Schilderungen des Zeugen F. in Einklang bringen lassen. Im Übrigen ist kein überzeugendes Motiv für eine fal- sche Belastung des Beschuldigten ersichtlich. Dass der Privatkläger versucht ha- ben soll, eine Straftat mit einer neuen Straftat zu vertuschen, erscheint ebenso wenig plausibel, wie dass es sich bei seinen Belastungen um eine Vergeltungs- massnahme handeln soll, zumal der Privatkläger und der Beschuldigte nicht mit- einander bekannt waren und ersterer als Türsteher über langjährige Erfahrung im Umgang mit - auch schwierigen - Partygängern verfügt, weshalb nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb sich der Privatkläger vom Beschuldigten provoziert gefühlt haben soll und sich in der Folge zu einer Racheanzeige hingerissen lassen haben soll (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 47, S. 20 E. II.4.2.)

  5. Aussagen des Zeugen F.

    Auch die Aussagen des Zeugen F.

    wurden von der Vorinstanz zutreffend

    zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 47 S. 10 f. E. II.3.2. bzw. S. 18-21 E. II.4. f.), worauf zunächst zu verweisen ist. Der Zeuge schilderte die Kerngeschehnisse gleichbleibend und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Pri- vatklägers. Er gab an, wenn er etwas nicht wusste, und auch seine Aussagen wirken nicht übermässig belastend. In Bezug auf das Tatwerkzeug sprach der Zeuge von einem braun-schwarzen Gegenstand, der wie ein Totschläger oder wie eine Schlagwaffe aussah (Urk. 5/3 S. 1 F/A 4), bzw. einem ca. 50 cm langen braunen Stock (Urk. 5/4 S. 3 F/A 11). Insgesamt sind seine Aussagen glaubhaft und über- zeugend. Im Übrigen ist auch bei ihm kein überzeugendes Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten ersichtlich.

  6. Aussagen des Zeugen G.

    Was die von der Vorinstanz ebenfalls soweit korrekt dargestellten und gewürdig- ten Aussagen des Zeugen G. betrifft (Urk. 47 S. 11 f. E. II.3.3.), ist mit die- ser davon auszugehen, dass auf dessen im Kerngehalt widersprüchliche und im Ergebnis nicht überzeugende Aussagen nicht abgestellt werden kann. So gab dieser insbesondere bei der Polizei noch an, er glaube nicht, dass der Beschul- digte etwas in der Hand gehabt habe, als er den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 3 F/A 18), erklärte dann aber bei der Staatsanwaltschaft dezidiert, der Beschuldigte habe mit einem Eisenstück von einem Brunnen, der gleich bei der D. -Bar steht zugeschlagen, ohne jedoch diesen wesentlichen Widerspruch plausibel erklären zu können (Urk. 5/2 S. 3-5 F/A 11-20). Gestützt auf die Aussa- gen des Zeugen G. darf deshalb weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten Entscheidendes abgeleitet werden.

  7. Aussagen der Zeugen H.

    und I.

    Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Kollegen des Beschuldigten, der Zeugen H. und I. , ebenfalls zutreffend zusammengefasst und gewür- digt (Urk. 47 S. 12-15 E. II.3.4. f. bzw. S. 20 E. II.5.1.), auch darauf kann verwie- sen werden. Festzuhalten ist dazu vorab, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen mit jenen des Zeugen F. im Wesentlichen decken, ausser soweit es um die Frage geht, ob der Beschuldigte mit einem Gegenstand auf den Privatklä- ger losging. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass beide Zeugen den Geschehensablauf im Grossen und Ganzen übereinstimmend darstellten und sich deren Darstellung auch mit der Schilderung des Beschuldigten deckt (vgl. zu Letz- terem nachfolgend unter E. II.11.). Das ist jedoch angesichts des Umstands, dass

    offenbar eine gemeinsame Nachbesprechung des Vorfalls stattfand (Urk. 4/1 S. 4 F/A 18, Urk. 5/11 S. 8 f. F/A 50 und Prot. I S. 15), auch zu erwarten und spricht deshalb nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit der Darstellung. Beide Zeugen schlossen kategorisch aus, dass der Beschuldigte etwas in der Hand hatte, als er zum Privatkläger ging und es zur eingeklagten Tat gekommen sein soll (Urk. 5/5

    S. 3 F/A 23 und Urk. 5/6 S. 9 F/A 54 bzw. Urk. 5/11 S. 5 F/A 25). Gleichzeitig konnten jedoch beide zum eigentlichen Kernvorwurf nur lückenhafte und vage Angaben machen, da beide ausgerechnet diese relevante Szene nicht richtig wahrgenommen haben wollen (Urk. 5/5 S. 2 F/A 8 und S. 3 F/A 22 und Urk. 5/6 S. 8 F/A 46 bzw. Urk. 5/11 S. 4 F/A 21), was nicht einleuchtet, gaben doch beide an, sie hätten den Beschuldigten davon abhalten wollen, erneut zum Privatkläger hin- zugehen (Urk. 5/5 S. 2 F/A 8 und Urk. 5/6 S. 3 F/A 11 bzw. Urk. 5/11 S. 3 f. F/A 13). Eher fraglich erscheint zudem auch die Aussage des Zeugen H. , dem der Beschuldigte unmittelbar vor dem Vorfall noch einen Gegenstand in die Hand gedrückt haben soll, von dem er partout nicht mehr sagen konnte, um was für ei- nen Gegenstand es sich handelte (Urk. 5/5 S. 2 F/A 8 f. und 11 Urk. 5/6 S. 6 f. F/A 35-37). Die hinsichtlich des Kernvorwurfs lückenhaften und nicht überzeu- genden Aussagen der beiden Zeugen sind damit nicht geeignet, den Beschuldig- ten zu entlasten bzw. die in diesem Punkt wie ausgeführt glaubhaften Aussagen des Zeugen F. (vgl. dazu vorne unter E. II.5.) umzustossen.

  8. Aussagen der Zeugen J.

    , K.

    _ und L.

    Was die Aussagen der Zeugen J. , K. und L. (Urk. 5/8-10) an- belangt, ist festzuhalten, dass diese zum Kernvorwurf nichts Sachdienliches bei- tragen konnten, weshalb deren Aussagen für die Sachverhaltserstellung nur am Rande relevant sind (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 47 S. 5 E. II.2.3.).

  9. Verletzungsbild

    Das eingeklagte Verletzungsbild ist gestützt auf den vorliegenden ärztlichen Be- fund (Urk. 6/2) grundsätzlich erstellt. Präzisierend ist festzuhalten, dass von medi- zinischer Seite namentlich ein Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bestand. Schliesslich sei dazu an dieser Stelle lediglich noch be-

    merkt, dass es doch eher abwegig und lebensfremd erscheint, dass die festge- stellten Verletzungen auf ein schlichtes Handgemenge zurückzuführen sind, wie dies der Beschuldigte insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme wiederholt ausführte (Urk. 4/1).

  10. Aussagen des Beschuldigten

    Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst und gewürdigt (Urk. 47 S. 15-17 E. II.3.6. f. bzw. S. 18 E. II.4.1.), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist zunächst als auffällig anzusehen, dass der Beschuldigte kaum eigenes Fehlverhalten schildert, sondern den ganzen Abend bzw. die ganze Nacht in erster Linie als fortlaufende Aneinanderreihung von ungerechten Behandlungen durch Dritte ihm gegenüber wiedergibt, was we- nig glaubhaft erscheint. Gleiches gilt für das beschönigende Bild, das er von sich und seinem Verhalten zeichnet und das den Angaben der übrigen Beteiligten klar widerspricht. Nicht überzeugend ist schliesslich, dass auch der Beschuldigte zum Kernvorwurf nur lückenhafte und vage Angaben machen konnte, obschon er was den Rest betrifft sehr detailreich aussagte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O.,

    S. 16 f. E. II.3.7.). Zumal das Erinnerungsvermögen im Laufe der Zeit bekanntlich naturgemäss abnimmt, leuchtet ferner nicht ein, weshalb sich der Beschuldigte in der Befragung vor Berufungsinstanz sicher zeigte, dem Privatkläger keinen Schlag versetzt zu haben (Urk. 78 S. 9 unten), obwohl er zumindest in der polizei- lichen Einvernahme, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgte, noch angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, ob er den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 15). Soweit der Beschuldigte die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestreitet, überzeugen seine Ausführungen jedenfalls nicht und sind sie vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als reine Schutzbehauptun- gen anzusehen.

  11. Tatwerkzeug

    Das eingeklagte Tatwerkzeug, d.h. das metallene Abflussrohr des Brunnens auf der C. , konnte nicht sichergestellt werden. Für einen Schlag mit einem Ge- genstand sprechen insbesondere die glaubhaften Aussagen des Zeugen F.

    (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.5.). Dieser gab wie gesehen an, der Beschul- digte habe den Privatkläger mit einem braun-schwarzen Gegenstand, der wie ein Totschläger oder wie eine Schlagwaffe ausgesehen habe, bzw. einem ca. 50 cm braunen Stock geschlagen (Urk. 5/3 S. 1 F/A 4 bzw. Urk. 5/4 S. 3 F/A 11). Nach dem Vorfall habe man die C. nach dem Tatwerkzeug abgesucht. Dabei ha- be man festgestellt, dass der Stöpsel des Brunnens auf der C. gefehlt habe. Er vermute deshalb, dass der Beschuldigte den Stöpsel aus dem Brunnen ge- nommen habe (Urk. 5/3 S. 3 F/A S. 17 f. bzw. Urk. 5/4 S. 4 F/A 16). Dass der Beschuldigte das Abflussrohr als Schlagwaffe eingesetzt hat, ist denkbar. Insbeson- dere muss die Situation nach dem Vorfall angesichts der zahlreichen Beteiligten und der aufgewühlten Atmosphäre unübersichtlich und hektisch gewesen sein, weshalb denkbar erscheint, dass das Abflussrohr durch einen Kollegen des Beschuldigten beiseite geschafft wurde. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Zeuge nur beobachtet bzw. wahrgenommen hat, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit einem ca. 50 cm langen braunen Stock bzw. braun-schwarzen Ge- genstand niederstreckte, diesen Gegenstand jedoch nicht als Abflussrohr identifi- zierte. Der Rückschluss, dass es sich hierbei um das Abflussrohr des Brunnens handle, gründet wie gesehen einzig auf einer Vermutung gestützt auf die nach- trägliche Feststellung, dass das Abflussrohr im Brunnen auf der C. fehlte. Erstellt ist zwar, dass das Abflussrohr entfernt wurde (vgl. dazu Urk. 1/8 bzw. Urk. 1/11 S. 2). Wann dies konkret geschah, lässt sich hingegen nicht mehr zweifels- frei eruieren. Ebenso lässt sich nicht erstellen, wer das Abflussrohr entfernt hat. Jedenfalls war vom Abflussrohr als mögliches Tatwerkzeug gemäss Polizeirap- port unmittelbar nach dem Vorfall noch nicht die Rede (Urk. 1/1 S. 5 f.). Der Pri- vatkläger meldete sich diesbezüglich denn auch erst drei Tage später, am 12. September 2018, bei der Polizei und gab an, der Zeuge F. habe gesehen, dass er [der Privatkläger] mit einem Metallrohr niedergeschlagen worden sei

    (a.a.O. S. 6). Sodann gab er am 13. September 2018 erstmals zu Protokoll, er sei nach dem Vorfall zum Brunnen gegangen und habe dabei festgestellt, dass das Abflussrohr gefehlt habe. Da sei ihm klar geworden, dass der Beschuldigte ihn damit geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2). Daraus ergibt sich nicht schlüssig, zu wel- chem Zeitpunkt das Fehlen des Abflussrohres konkret festgestellt wurde. Jedenfalls wurde dies nicht nur erst nach dem Vorfall sondern auch erst nach der an- schliessenden polizeilichen Rapportierung bemerkt. Es ist zwar möglich, dass das nämliche Abflussrohr vom Beschuldigten entfernt und als Schlagwaffe gegen den Privatkläger eingesetzt wurde. Aufgrund des Gesagten bzw. mangels Vorliegens gegenteiliger Beweise kann indes auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Abflussrohr erst nach dem Vorfall (durch eine Drittperson) entfernt wurde. Dass

    es sich beim Abflussrohr um den vom Zeugen F.

    beschriebenen Gegenstand gehandelt haben soll, drängt sich auch aufgrund seiner Beschreibungen des Tatwerkzeuges nicht zwingend auf. Gemäss den Angaben des Zeugen sah er in den Händen des Beschuldigten einen ca. 50 cm langen Stock oder Totschläger (Urk. 5/4 S. 3 F/A 11). Das nämliche Abflussrohr des Brunnens war gemäss der Wasserversorgung Zürich 22 cm lang (Urk. 1/11 S. 2). Der Beschuldigte musste den Gegenstand beim Halten mit seiner Hand zum Teil verdeckt haben, weshalb der Zeuge davon bestenfalls 10 bis 15 cm sah. Aufgrund der Längenangabe des Zeugen ist folglich nur schwerlich vorstellbar, dass es sich dabei um das Abfluss- rohr gehandelt haben soll, welches lediglich halb so lang wie der vom Zeugen be- schriebene Gegenstand ist. Schliesslich lassen sich die eher geringfügigen Ver- letzungsfolgen - Prellung des Unterkiefers und Verdacht auf ein leichtes Schleu- dertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 6/2) - auch kaum mit einem Schlag mit ei- nem ca. 950 Gramm schweren, teilweise kantigen Messingrohr in Einklang brin- gen. Lediglich am Rande sei ferner erwähnt, dass offenbar auch (Plastik-)Rohre mit einem Gewicht von ca. 550 Gramm als Abflussrohr verwendet werden (Urk. 1/11 S. 4 f.). Während aktenkundig ist, dass das neue Abflussrohr aus Mes- sing ist und ca. 950 Gramm wiegt (Urk. 1/11 S. 2 und Urk. 1/13 S. 1-3), lässt sich die Gattung des entfernten Abflussrohres nicht mehr bestimmen, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um eines handelte, wel- ches nur ca. 550 Gramm wog. Insgesamt lässt sich rückblickend das Tatwerk- zeug nicht mehr bestimmen. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er den eingeklagten Schlag mit einem ungefährlichen Gegen- stand ausführte.

  12. Ergebnis

    1. Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und

      des Zeugen F.

      sowie des erstellten Verletzungsbildes bestehen keine

      ernsthaften Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt - mit der folgenden Ausnahme - wie eingeklagt zugetragen hat. Nicht erstellt ist, dass der Beschul- digte den Schlag mit einem metallenen, ca. 22 cm langen und rund 950 Gramm schweren Abflussrohr ausgeführt hat. Erstellt ist hingegen, dass er den Privatklä- ger mit einem Gegenstand niederstreckte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten von einem ungefährlichen Tatwerkzeug auszugehen ist.

    2. Im Hinblick auf die Erstellung des inneren Sachverhalts hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass das Wissen, Wollen oder Inkaufnehmen des Beschuldigten zur Sachverhaltsab- klärung gehört, was grundsätzlich auch dann gilt, wenn bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlos- sen werden muss, wobei sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise über- schneiden (Urk. 47 S. 21 E. II.6.1.). Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.

    3. Zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte wusste bzw. zumindest für möglich hielt, dass ein Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf einer Per- son Verletzungen nach sich ziehen kann und dies zumindest in Kauf nahm, ist mangels anderer Anhaltspunkte von den äusseren Umständen auf die innere Tat- sache, also die Willensrichtung des Beschuldigten, zu schliessen, was im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu erfolgen hat.

  13. Rechtliche Würdigung

    1. Da - wie gesehen - erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem ungefährlichen Gegenstand einen Schlag gegen den linken Unterkiefer versetzt hat und mit Blick auf das Verletzungsbild fällt eine (versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) StGB ausser Betracht.

    2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In objektiver Hinsicht erfasst Art. 123 Ziff. 1 StGB alle Kör- perverletzungen, welche weder als schwer im Sinne von Art. 122 StGB noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein krankhafter Zustand verursacht worden ist, wohingegen eine Tätlichkeit bei einer bloss vorübergehenden harmlosen Störung des Wohlbefin- dens zu bejahen ist (BGE 127 IV 59 S. 61 E. 2.a)bb)). Der Privatkläger brach auf- grund des Schlages zusammen und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Nebst ei- nem Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule trug der Pri- vatkläger eine linksseitige Prellung des Unterkiefers davon. Überdies litt er mehre- re Tage an Kopfschmerzen und Schwindel (Urk. 6/2; Urk. 2/1 S. 8 F/A 37 und 39). Die Verletzungsfolgen gehen damit klar über eine bloss vorübergehende harmlo- se Störung des Wohlbefindens hinaus, womit die Grenze zur Körperverletzung überschritten ist. Dementsprechend fällt auch ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Das Handeln des Beschuldigten ist somit als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

    3. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätz- lich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 28). Der Beschuldigte führte den Schlag bewusst und gewollt aus und musste aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zumin- dest in Kauf nehmen, dass dieser beim Privatkläger zu einer körperlichen Beein- trächtigung im genannten Ausmass führen würde. Damit ist der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

    4. Die Verteidigung brachte in ihrer Eventualbegründung vor, der Beschuldig- te habe sich während eines Gefühlsausbruchs auf den Privatkläger gestürzt, wel- cher ihn zuvor mit Pfefferspray attackiert habe, womit der Beschuldigte in einer Art Notwehr gehandelt habe (Urk. 79 S. 21 Ziff. 65). Insbesondere aufgrund der

      glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie des Zeugen F. ist zweifels- frei erstellt, dass der Beschuldigte der Aggressor war und der Privatkläger ledig- lich abwehrte. Wie der Beschuldigten im Übrigen auch selber vor Berufungs- instanz einräumte, war er derjenige, der nach einer ersten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erneut auf diesen zuging, wobei seine beiden Kollegen H. und I. noch versuchten, ihn davon abzuhalten, was ihnen aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten jedoch nicht gelang (Urk. 78 S. 9). Das Handeln des Beschuldigten ist folglich nicht als Notwehr zu würdigen.

    5. Mangels Rechtfertigungs- du Schuldausschlussgründen hat der Beschul- digte sich somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

III. Sanktion und Vollzug
  1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungskriterien

    Der Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die allge- meinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 23 ff. E. IV.2. ff.), auf die entsprechenden Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen wer- den. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten stellt einen obligatori- schen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48a StGB dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend keine besonderen Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 S. 63), weshalb die verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu berücksichtigen ist.

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontan- tat handelte. Die Verletzungsfolgen sind nicht besonders gravierend. Immerhin versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag gegen den Unterkiefer, wodurch letzterer zusammenbrach und kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Härte vorging.

      Weiter fällt ins Gewicht, dass er einen Gegenstand als Schlagmittel einsetzte, auch wenn - wie gesehen - zu seinen Gunsten von einem ungefährlichen Ge- genstand auszugehen ist. Eine hinterhältige bzw. heimtückische Vorgehensweise

      - wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert (Urk. 81 S. 2) - ergibt sich hingegen weder aus dem verbindlichen Anklagesachverhalt noch aus den Akten, insbeson- dere auch nicht aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen F. . Die Ein- satzstrafe ist damit bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

    2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte sowohl von der Polizei als auch vom Privatkläger ungerecht behandelt fühlte, nachdem er offenbar den Dieb eines Handys gestellt hatte, den Diebstahl zur Anzeige bringen wollte und diese Emotionen in Bezug auf die Tatmotivation wohl im Vordergrund standen. Der genaue Grad der Alkoholisierung ist nicht aktenkundig, die Blutalko- holkonzentration im Tatzeitpunkt wurde nicht medizinisch erhoben bzw. gutachter- lich abgeklärt. Aufgrund der Haftakten ergibt sich lediglich, dass am Morgen nach der Tatnacht um 09:08 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde, wobei dann einmal von einem Wert von 0.33 mg/l und einmal von einem Wert von 0.46 mg/l die Rede ist (Urk. 9/2 S. 1 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass er zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war. Die dadurch verursachte verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich merklich reduzierend auf das Tatverschul- den aus. Zudem ist die durch Alkohol bedingte Enthemmung strafmindernd zu berücksichtigen.

    3. Nach Würdigung aller Faktoren der Tatkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tat- komponente bei 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.

    4. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Abhandlung der Täterkomponente differenzierte und zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 47 S. 26 E. IV.4.), auf die zunächst verwiesen werden kann. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte inzwischen einen Bruttomonatsverdienst von Fr. 4'900.- (zuzüglich 13. Monats- lohn) erzielt (Urk. 78 S. 2). Die minimalen Zugeständnisse des Beschuldigten

      wirken sich nicht merklich strafmindernd aus.

    5. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweisen sich 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

  3. Sanktionsart

    Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Dabei ist grund- sätzlich diejenige Strafe zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dies bedeu- tet, dass die Geldstrafe der eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, wenn im konkreten Fall aufgrund des Strafmasses beide zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2.). Bei der vorliegenden Strafhöhe entspricht die Ausfäl- lung einer Geldstrafe den gesetzlichen Vorgaben (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Geldstrafe ist daher den Vorrang zu geben.

  4. Tagessatzhöhe

    Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Fran- ken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie gesehen, erzielt der Beschuldigte einen Bruttomo- natsverdienst von Fr. 4'900.- (zuzüglich 13. Monatslohn). Er hat weder Schulden noch Vermögen, bzw. investiert allfällige Vermögenswerte in das von ihm gegrün- dete Unternehmen, womit er indes noch keinen Gewinn erzielt (Urk. 78 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung von Steuern und Krankenkassenprämien sowie der guten Berufsbildung des Beschuldigten erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 60.- festzusetzen.

  5. Vollzug

    Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Geldstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prog- nose in dieser Beziehung vermutet (H EIMGARTNER, StGB-Kommentar, Zürich 2018, 20. Aufl., Art. 42 N 6). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist da- von auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb auf- zuschieben, und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

  6. Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 60.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

  1. Zivilansprüche

    Der Privatkläger verlangt im Zivilpunkt in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.- zuzüglich Zins von 5% ab

    9. September 2018 (Urk. 82 S. 2). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen adhäsionsweisen Entscheid über im Strafverfahren geltend gemachte Zivilansprüche und die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 27 f. E. VI.1.-2.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt leicht. Die Verletzungen des Privatklägers (Prellung des Unterkiefers, Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen während mehrerer Tage) sind nicht besonders gravierend ausgefallen. Längerfristige Beeinträchti- gungen der physischen und/oder psychischen Gesundheit, welche kausal auf die Tat zurückzuführen sind, sind nicht ersichtlich und wurden vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht (Urk. 82 S. 6 unten f.; Urk. 37 S. 11 f.). Immerhin hatte der

    einigermassen heftige Schlag des Beschuldigten mit einem ungefährlichen Ge- genstand jedoch zur Folge, dass der Privatkläger zusammenbrach und das Be- wusstsein kurzzeitig verlor. Zudem hat sich der Privatkläger als Folge der Tat of- fenbar eine Body-Cam für seine Arbeitstätigkeit gekauft (Urk. 37 S. 12 oben), wo- ran gewisse Auswirkungen der Tat auf den Privatkläger ersichtlich sind. Insge- samt rechtfertigt sich, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.- zuzuspre- chen. Die zuzusprechende Genugtuungssumme ist antragsgemäss mit 5% ab dem Tag des die immaterielle Unbill bewirkenden Ereignisses, sprich ab

    9. September 2018, zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1-4.3 mit Hinweisen). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Vorinstanzliches Verfahren

    Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 47 S. 28 f.

    E. VII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

  2. Berufungsverfahren

    1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit sei- nem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durch, erwirkt jedoch mit seiner Berufung eine Verurteilung gestützt auf einen wesentlich milderen Straftatbestand sowie eine wesentlich mildere Bestrafung. Demgegenüber unterliegt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Folglich ist es gerecht- fertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Der aktuelle amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1. , reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 80). Darin macht er unter anderem einen zeitlichen Aufwand von fast 50 Stunden für Aktenstudium und angefallene Arbeiten rund um die Ausarbeitung des Plädoyers geltend. Angesichts des Tatvorwurfs und des für eine sorgfältige Verteidigung angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwandes sowie unter Be- rücksichtigung des Umfangs der Plädoyernotizen und des Umstandes, dass sich Rechtsanwalt MLaw X1. im Berufungsverfahren in den Fall neu einarbeiten musste, erscheint es angemessen, Rechtsanwalt MLaw X1. für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 12'000.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der vom ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , beantragte Betrag wurde am 7. Dezember 2020 zur Zahlung angewie- sen (Urk. 65-67A; vgl. E. I.1.4.).

    3. Auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers hat an der Beru- fungsverhandlung ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 83). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Unter zusätz- licher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung

erscheint es angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y.

für das

Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'200.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

1.-4. [ ]

  1. Rechtsanwalt lic. iur. X2._ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'870.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  2. Rechtsanwältin lic. iur. Y._ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers mit Fr. 12'091.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.-; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'600.- Gebühr Strafuntersuchung

Fr. 20.- Zeugenentschädigung

Fr. 12'870.50 amtliche Verteidigung

Fr. 12'091.- unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft 8.-11. [ ]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung im

    Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.- zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8-9) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 891.35 amtliche Verteidigung RA X2. Fr. 12'000.- amtliche Verteidigung RA X1. Fr. 4'200.- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den hälftigen Betrag vorbehalten.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatklä- ger (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. September 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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