Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200227 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 15.06.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1052/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Mord etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Fahren; Gesagt; Treffe; Beschuldigten; Treffen; Dossier; Hätte; Erfahren; Kommen; Aussage; Gesagt; Kinder; Gegangen; Halten; Anhänger; Gehilfe; Gehilfenschaft; Zurück; Würde; Gehabt; Vorinstanz; Lastwagen; Betreffend; Gekommen; Berufung |
Rechtsnorm: | Art. 112 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 184 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 305 StGB ; Art. 329 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 IV 6; 136 IV 55; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200227-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 15. Juni 2021
in Sachen
Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
sowie
Privatkläger
Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch W. ,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. 4, 5, 6 unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Y.
gegen
Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Mord etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Die Beschuldigte ist schuldig
der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2)
der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB
(Dossier 2)
der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 5)
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11)
der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)
der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11)
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2).
Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen
des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 10)
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1)
der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Dossier 1)
der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2)
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossi- er 1).
Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'014 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände
1 Schreibblock A4 (A009'403'387)
HP mit Laptoptasche und Ladekabel (A011'118'448)
USB Memory Stick, Dane Elec (A011'118'539)
USB Memory Stick Intenso (A011'118'562)
Brief in Couvert (A011'118'915)
USB Memory Stick Emtec (A011'118'982)
Notebook Acer (A009'403'467)
werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände
Festplatte Western Digital 750 GB (A009'379'957)
externe Festplatte Western Digital (A009'381'026)
Apple iPhone SE (A011'120'904)
werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände
mit Handschrift von G. beschriebene Rückseite einer RTI-Liste Ermittlungsverfahren TRUCK - alle RTI-Verbindungen mit F. (A011'281'804)
diverse Dokumente / Quittungen iS Serbien (A009'403'412)
1 schwarze Plastikmappe mit diversen Dokumenten (A009'403'478)
diverse lose Unterlagen (A011'119'189) werden zu den Akten genommen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 951.65 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten H. (Geschäfts-Nr. DG190009-C) verpflichtet, der Privatklägerin 2
Fr. 7'665.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 als Schadenersatz zu be- zahlen.
Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten H. (Geschäfts-Nr. DG190009-C) und dem Mitbeschuldigten I. (DG190010-C) verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.- zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im In- nenverhältnis Fr. 10'000.- zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Beschuldigte, Fr. 20'000.- zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbe- schuldigten H. (DG190009-C) und
Fr. 10'000.- zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten I. (DG190010-C).
Die Zivilklagen der Privatkläger 4 bis 6 werden abgewiesen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- inkl. MWST zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 40'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'224.70 Kosten Kantonspolizei Zürich
Fr. 29'661.80 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 891.90 Zeugenentschädigung
Fr. 13'953.65 Auslagen Untersuchung Fr. 1'501.40 Diverse Kosten
Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten
Fr. 500.- Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180003-L Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST, wovon
Fr. 155'450.95 Fr. 77'010.70 inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 78'440.25 inkl. MWST
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180003-L in Höhe von Fr. 500.- werden auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge:
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 253 S. 17, Original im Verfahren SB200226)
Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13.12.2019, Spiegelstriche 1 und 3, seien aufzuheben und die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
des Mordes (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 112 StGB (Dos- sier 1)
des qualifizierten Raubes (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 und 4 StGB (Dossier 1).
Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 5, sei aufzuheben, und die Beschuldigte sei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) schuldig zu sprechen.
Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 6, sei aufzuheben, und die Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 WG (Dossier 1) schul- dig zu sprechen.
Dispositivziffer 3 des Urteils sei aufzuheben, und die Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten G. : (Urk. 256 S. 2 f.)
Es seien die folgenden Ziffern des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 in Geschäfts-Nr. DG190008 aufzuheben und folgendermassen abzuändern:
1a. Ziff. 1 Siegelstrich 1: Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossi- er 1) freizusprechen;
1b. Ziff. 1 Siegelstrich 2: Die Beschuldigte sei von der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2);
1c. Ziff. 1 Spiegelstrich 3: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 1);
1d. Ziff. 1 Spiegelstrich 4: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2);
1e. Ziff. 1 Spiegelstrich 5: Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2);
1f. Ziff. 1 Spiegelstrich 10: Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2) freizusprechen;
1g. Ziff. 3: Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten zu bestrafen; unter Anrechnung der erstandenen Haft;
1h. Ziff. 5 Spiegelstrich 3: Der mit Verfügung der Anklägerin beschlag- nahmte USB Memory Stick, Dane Elec (A011'118'448) sei der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben;
Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Staates.
Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger D.
, E.
und F. :
(Urk. 255 S. 15 ff., Original im Verfahren SB200226)
/ gegen G.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwalt- schaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob sich die Beschuldigte
u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäterin, eventuell: als Gehilfin, z.N. von J. sel. allenfalls strafbar gemacht hat, gegebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben (Punkt Störung des Totenfriedens z.N. J. sel.), und die Beschul- digte sei wegen Störung des Totenfriedens als Mittäterin schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
(im Zivilpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuhe- ben, und die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger adhäsi- onsweise eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.- zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.
Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung des Anwalts für die unentgeltliche Rechts- pflege sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorar- note festzulegen.
/ gegen G.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwalt- schaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob sich die Beschuldigte
u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäterin, eventuell: als Gehilfin, z.N. von J. sel. allenfalls strafbar gemacht hat, gegebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben (Punkt Störung des Totenfriedens z.N. J. sel.), und die Beschul- digte sei wegen Störung des Totenfriedens als Mittäterin schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
(im Zivilpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuhe- ben, und die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin adhäsi- onsweise eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.- zu bezahlen;
eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.
Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung des Anwalts der Privatklägerin für die un- entgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote festzulegen.
/ gegen G.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwalt- schaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob sich die Beschuldigte
u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäterin, eventuell: als Gehilfin, z.N. von J. sel. allenfalls strafbar gemacht hat, gegebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben (Punkt Störung des Totenfriedens z.N. J. sel.), und die Beschul- digte sei wegen Störung des Totenfriedens als Mittäterin schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
(im Zivilpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuhe- ben, und die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger adhäsi- onsweise eine Genugtuungssumme von Fr. 12'500.- zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.
Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung des Anwalts des Privatklägers für die un- entgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote festzulegen.
Erwägungen:
Prozessuales
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte der Gehilfenschaft zu Mord, des qualifizierten Raubes, der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, der versuchten qualifizierten Erpres- sung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug, des Betruges, der Gehilfenschaft zu Urkundenfäl- schung, der Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde sie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Dossiers 2 und 10), der Urkundenfäl- schung (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung (Dossier 1), der Begünsti- gung (Dossier 1), der Störung des Totenfriedens (Dossier 2) und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Dossier 1). Sie wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Es wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegen- stände sowie Barschaft und die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden.
Gegen das Urteil haben die Privatkläger 4 bis 6 fristgerecht Berufung angemeldet. In ihren Berufungserklärungen vom 13. Mai 2020 (Urk. 223 ff.) beantragen sie,
die Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 1 des Mor- des und in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 Spiegelstrich 5 der Störung des To- tenfriedens schuldig zu sprechen. Ferner sei sie in Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 12 zu verpflichten, den Privatklägern 4 und 5 eine Genugtuung im Betrage von je Fr. 25'000.- und dem Privatkläger 6 eine Genugtuung im Betrage von
Fr. 12'500.- zu bezahlen.
Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls innert Frist Berufung gegen das Urteil ange- meldet. In ihrer Berufungserklärung vom 13. Mai 2020 (Urk. 226) beantragt sie, die Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 1 des Mor- des (in Mittäterschaft), in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 3 des qualifizierten Raubes (in Mittäterschaft) sowie in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 Spiegelstrich 5 der Störung des Totenfriedens schuldig zu sprechen. Die Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestäti- gen.
Die Beschuldigte erklärte fristgerecht mit Eingabe vom 30. Juni 2020 Anschluss- berufung (Urk. 240). Sie beantragt in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegel- strich 1 Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Mord, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 2 Schuldigsprechung der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 3 Schuldigsprechung der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 4 Schuldigsprechung der Gehilfenschaft zu ver- suchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 25 StGB, in Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 5 Schul- digsprechung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und in Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 10 Freispruch vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Dossier 2). Sie beantragt Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten (Dispositiv-Ziffer 3) und Herausgabe des UBS Memory Sticks Dane Elec gemäss Dispositiv-Ziffer 5 Spiegelstrich 3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 6, 7, 8 und 9, Dispositiv-Ziffer 2 teil- weise (Spiegelstrich 5 ausgenommen), Dispositiv-Ziffer 5 teilweise (Spiegelstrich 3 ausgenommen), Dispositiv-Ziffern 6-11, 13 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
Nichteintreten auf die Berufungen der Privatkläger 4 bis 6
Die Privatkläger 4 bis 6 beantragten mit ihren Berufungen im Hauptstandpunkt Schuldigsprechung der Beschuldigten des Mordes, eventualiter der Gehilfen- schaft zu Mord. Subeventualiter beantragten sie, der Straffall sei in Bezug auf ei- ne allfällige Mittäterschaft oder Teilnahme am Mord an J. zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Anordnung, dass die Vorinstanz die Staats- anwaltschaft förmlich und rechtsverbindlich einlade, deren Anklage aufgrund einer Neubeurteilung des Vorverfahrens zu ändern/oder zu ergänzen und zu erweitern, nötigenfalls unter Einleitung eines ergänzenden Vorverfahrens durch die Staats- anwaltschaft (vgl. Urk. 255).
Im Rahmen der Prüfung der Vorfragen wurde in der Berufungsverhandlung vom
8. Juni 2021 auf die Berufung der Privatkläger 4 bis 6 bezüglich des beantragten Schuldspruchs der Beschuldigten G. wegen Mordes (ev. Gehilfenschaft da- zu) nicht eingetreten. Der entsprechende Beschluss wurde mündlich eröffnet und schriftlich begründet mitgeteilt (Prot. II S. 21 f.; Urk. 259).
Gegenstand der materiellen Prüfung im vorliegenden Verfahren bilden demzufol- ge nur noch die Berufungsanträge der Privatkläger 4 bis 6 betreffend Schuld- spruch der Beschuldigten G. der Störung des Totenfriedens sowie betref- fend die Zivilforderungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Erpressung, des Raubes, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von J. sel..
3. Beweisanträge
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einvernahme von K. als Zeugin in der Berufungsverhandlung (Urk. 226 S. 1).
Die Beschuldigte beantragte Abweisung des Beweisantrags der Staatsanwalt- schaft und für den Fall der Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft die Zeugeneinvernahme von L. , M. , N. , O. , P. ,
Q. , R. und Herr S. (Urk. 240 S. 3 und S. 5 ff.).
Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 1. März 2021 einstweilen abgewiesen (Urk. 246). In der Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge nicht erneuert. Entsprechende Beweisabnahmen erübrigen sich.
Sachverhaltserstellung
Vorbemerkungen
Gegenstand der Sachverhaltserstellung im vorliegenden Verfahren bilden die An- klagesachverhalte betreffend Dossiers 1 und 2. Die Schuldsprüche und Freisprü- che der Beschuldigten betreffend die weiteren Dossiers sind in Rechtskraft er- wachsen. Die Anklagevorwürfe wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst (Urk. 221 S. 18 f., S. 45 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden.
Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich bei der Sachverhaltserstellung ein chronologisches Vorgehen aufdrängt, da die Ergebnisse der Sachverhaltser- stellung betreffend die zeitlich früheren Vorwürfe unter Dossier 2 Rückschlüsse auf die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 erlauben.
Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass viele Einvernahmen sich sowohl mit den Vorwürfen gemäss Dossier 1 als auch mit denjenigen gemäss Dossier 2 befassen. Die Aus- sagen der Beschuldigten werden daher nachfolgend chronologisch und nicht nach Anklagevorwürfen kurz zusammengefasst. Dieses Vorgehen erlaubt zudem ihr Aussageverhalten im Überblick zu würdigen.
Zu erstellender Sachverhalt
Dossier 2
Die Beschuldigte hat den Anklagevorwurf betreffend Dossier 2 weitgehend aner- kannt. Ihr Geständnis wird durch die Aussagen der Mitbeschuldigten, das Ergeb- nis der Auswertung der Mobiltelefone (Inhalte und Antennenstandorte) und durch Urkunden gestützt. Im Umfang ihres Geständnisses ist der Sachverhalt erstellt. Bestritten hat die Beschuldigte den Sachverhalt in folgenden Punkten:
Sie bestritt, dass sie mit H. und I. übereingekommen sei, J. un- ter einem Vorwand an den Wohnort von H. zu locken. Sie machte geltend, sie habe erst am 27. April 2016 als sie nach Hause zurückgekehrt sei, erfahren, dass J. unter einem Vorwand nach T. gelockt werde.
Sie bestritt auch, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass I. J. vortäu- schen würde, dass er den BMW in eine Autogarage zur Reparatur transportiere und dass H. J. das Fahrzeug BMW entwenden werde.
Bestritten wird seitens der Beschuldigten, dass sie wusste, dass H. J. überwältigen, fesseln und gefangen halten werde.
Sie stellte ferner in Abrede, sich am Gespräch mit J. im Haus beteiligt und den gefesselten J. aufgefordert zu haben, Drogen und Geld zu besorgen und ihnen zu übergeben oder ihnen Informationen über den Verbleib von Drogen und Geld zu geben.
Sie machte geltend, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass der Mercedes gegen den Willen von J. in den Besitz von H. übergegangen sei.
Zudem bestritt G. , die Leiche von J. mit H. zum ausgehobenen Grab getragen zu haben. Sie machte geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Leiche anzufassen und habe nur dagestanden als H. die Leiche in das Grab geworfen habe.
Dossier 1
G. bestritt den Vorwurf, sie sei Ende Mai/Anfang Juni 2016, spätestens am Vormittag des 3. Juni 2016, mit H. und I. übereingekommen, sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von U. sel. unter Einsatz ei- ner Schusswaffe sowie dem Entwenden des Lastwagens zu beteiligen.
Ferner erklärte sie sich nicht geständig, bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von U. sel. durch H. gerechnet zu haben, und den späte- ren Tod von U. sel. gewollt, eventualiter in Kauf genommen zu haben.
Sie stellte in Abrede, gewusst zu haben, dass der mitgeführte Anhänger zum spä- teren Transport des zum Widerstand unfähig gemachten U. sel. verwendet werde.
Nicht geständig ist die Beschuldigte, dass sie spätestens als sie das Mobiltelefon von U. sel. entgegen genommen habe, um dieses in V. zu deponie- ren, gewusst habe, dass H. U. sel. töten werde und dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe.
Sachverhaltserstellung Dossiers 1 und 2
Aussagen der Beschuldigten
3.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 8. Juni 2016 (Urk. D1/05/01)
In ihrer ersten Einvernahme sagte die Beschuldigte aus, H. habe sie glaub- lich am 3. Juni 2016 informiert, dass er und I. einen Lastwagen besichtigen gehen und I. diesen wahrscheinlich kaufen werde (Urk. D1/05/01 S. 1). Sie habe ihn gefragt, wie sie nach Hause kommen wollen, wenn sie den Lastwagen kaufen würden, und die Kinder hätten sich auf den Tagesausflug gefreut. Sie sei im Subaru und H. zusammen mit I. im Ford Ranger nach V. ge- fahren. Bei der Probefahrt hätten H. und der Eigentümer im Lastwagen ge- sessen, I. sei im Ranger gefolgt. Auf der Fahrt habe H. sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass I. den Lastwagen kaufe und sie diesen nach
AA. überführen. Vor AA. habe H. sie angerufen und gesagt,
dass der Eigentümer zurück müsse, er werde ihn mit dem Ford Ranger zurück- bringen. I. sei mit dem Lastwagen weiter nach AA. gefahren, sie sei ihm gefolgt und er sei nach dem Abstellen des Lastwagens bei einer Lastwagen- firma zu ihr in den Personenwagen gestiegen. Sie seien nach AB. gefahren, wo sie auf dem Parkplatz bei der Industrie H. getroffen hätten. In AD. habe sie I. aussteigen lassen (Urk. D1/05/01 S. 2 f.). Sie habe Herrn
U. selbst nie gesehen und wisse nicht, wie der Kaufvertrag zustande ge- kommen sei. Sie habe den Vertrag zwischen U. und I. nach
AC. schicken müssen (Urk. D1/05/01 S. 4).
Hafteinvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. D1/05/02)
In dieser Einvernahme bestätigte die Beschuldigte, in der Einvernahme vom
8. Juni 2016 die Wahrheit gesagt zu haben, präzisierte jedoch, es stimme nicht, dass sie den Kaufvertrag noch nie gesehen habe. Sie habe diesen am Freitag geschrieben und diesen I. auf die Probefahrt mitgegeben (Urk. D1/05/02 S. 2). H. und I. hätten ein leeres Formular aus dem Internet gehabt und sie habe dieses in V. auf dem LKW-Parkplatz am Feldrand ausgefüllt. In diesem Punkt habe sie gelogen (Urk. D1/05/02 S. 3). Sie habe das Formular auf- grund der Fahrzeugpapiere ausgefüllt, Name und Adresse von U. habe ihr I. diktiert und den Kaufpreis angegeben. U. sei dabei nicht anwesend gewesen (Urk. D1/05/02 S. 4).
H. habe sie am 3. Juni 2016 gefragt, ob sie mitkommen könne zu einer Probefahrt, I. wolle einen Lastwagen kaufen, sie müsse fahren, denn sie müssten ja auch wieder nach Hause kommen. Auf der Probefahrt habe H. sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass I. den Lastwagen gekauft habe und dieser nach AA. überführt werde. H. sei dann mit U. zurückge- fahren nach V. , sie sei I. nach AA. gefolgt. Dort sei der Last- wagen abgestellt worden und I. sei zu ihr in den PW gestiegen. In
AB. hätten sie H. getroffen. In AD. sei I. ausgestiegen, er habe dort sein Auto parkiert gehabt. Sie und H. seien nach Hause gefahren (Urk. D1/05/02 S. 5). Den Umstand, dass keine Begleitung durch sie bei der Probefahrt erforderlich gewesen wäre, konnte die Beschuldigte nicht erklären. Sie sagte lediglich aus, sie habe dies nicht hinterfragt (Urk. D1/05/02 S. 11).
Sie habe keine Unterschriften auf den Verträgen gefälscht (Urk. D1/05/02 S. 31).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/05/03)
Die Beschuldigte sagte neu aus, in V. sei ein Anhänger vom Ford Ranger an den Subaru umgehängt worden (Urk. D1/05/02 S. 2). Während der Probefahrt sei der Anhänger auf dem Lidl-Parkplatz wieder an den Ford Ranger angehängt worden und sie habe den Auftrag erhalten, das Natel von U. zu nehmen und damit nach V. zurückzufahren mit dem Subaru ohne Anhänger. Zu die- sem Zeitpunkt sei ihr erstmals durch den Kopf gegangen, dass etwas komisch sei an dieser Situation. Sie habe es nicht einordnen können, habe Augen und Ohren zugemacht, sei nach V. gefahren und habe das Handy dort an einem Feld- rand deponiert (Urk. D1/05/03 S. 2). Weil sie nicht gewusst habe, wo sie es depo- nieren solle und H. nicht erreicht habe, habe sie I. angerufen, der ihr gesagt habe, an welcher Strasse sie es deponieren solle (Urk. D1/05/03 S. 6).
H. habe ihr sein Firmenhandy mitgegeben und gesagt, sie solle ihn damit anrufen, wenn sie fertig sei. Ihr eigenes Natel habe er genommen (Urk. D1/05/03
S. 7). An der Tankstelle in AB. hätten sie die Handys dann wieder zurück- getauscht (Urk. D1/05/03 S. 8). Als sie wieder zu Hause gewesen seien, sei
H. nochmals raus zu den Autos gegangen, sei nochmals reingekommen mit der Unterschrift von U. auf einem leeren Vertrag, sei nochmals mit dem Subaru weggefahren, sie wisse nicht wohin, und sei erst um ca. 03.00 bzw. 03.30 Uhr nach Hause gekommen. Den Vertrag habe sie erst ausgefüllt als H. am Montagabend angerufen habe, gesagt habe, er sei in AC. , die Polizei sei unterwegs und sie solle dringend den Vertrag ausfüllen. H. habe gesagt, sie solle I. als Käufer eintragen. Sie nehme an, dass I. davon Kenntnis gehabt habe, denn er sei nebendran gestanden und habe ihr die Ausweisdaten geschickt (Urk. D1/05/03 S. 10). Erst am Montag habe sie die Unterschrift von
U. gesehen, als sie den Rest ausgefüllt habe (Urk. D1/05/03 S. 9). I. habe ihr per Whatsapp den Fahrzeugausweis geschickt. Sie habe dann den Vertrag ausgefüllt mit den Angaben, die sie bekommen habe, habe die Unterschrift von I. gefälscht, habe die Sachen eingescannt und an die E-Mailadresse geschickt. Erst am Dienstag bei der Hausdurchsuchung habe sie erstmals vom Tod von U. erfahren (Urk. D1/05/03 S. 3). Sie habe sich gefragt, weshalb man den Anhänger in V. umgehängt habe und warum dieser dabei sei. Sie sei davon ausgegangen, dass es einfacher sei, die Probefahrt ohne Anhänger zu machen (Urk. D1/05/03 S. 4). Nach der Probefahrt sei ihr erst am Abend, als die Kinder im Bett gewesen seien, der Gedanke gekommen, dass sie den Lastwagen vielleicht entwendet hätten, vorher sei sie mit den Kindern beschäftigt gewesen (Urk. D1/05/03 S. 9).
Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/05/04)
Bei dieser Einvernahme handelt es sich um das Protokoll der Suchfahrt. Die Beschuldigte bezeichnete dabei unter anderem den Ort, an welchem sie das Handy von U. deponiert hatte. Dieses wurde denn auch gefunden. Die Beschuldig- te erklärte, sie habe mit I. telefoniert, der ihr gesagt habe, wo sie das Handy wegwerfen solle (Urk. D1/05/04 S. 3). Sie habe das Handy von U. in einem Plastiksack erhalten und habe es beim Deponieren aus dem Plastiksack geschüt- telt (Urk. D1/05/04 S. 3). Das Handy sei im Flugmodus gewesen, als sie es be- kommen habe. Sie habe auf dem Weg kurz vor V. gedacht, es gehe darum, dass es so aussehe, dass U. nach V. zurückgegangen sei. Sie habe daher den Flugmodus rausgenommen. Beim Deponieren sei das Handy im Nor- malbetrieb gewesen. Sie habe dies von sich aus getan, um Spuren zu verwi- schen, um H. zu schützen, da sie nicht genau gewusst habe, was gesche- hen sei. Auf die Frage, ob sie den Verdacht gehabt habe, dass U. tot sei, antwortete sie, erst am Abend als die Kinder im Bett gewesen seien, sei ihr das schon mal durch den Kopf gegangen (Urk. D1/05/04 S. 9). Sie habe H. nicht gefragt, da sie Angst gehabt habe vor der Antwort. Vermutet habe sie, dass U. tot sei, irgendwo habe er ja sein müssen. Sie habe vermutet, dass er im Lastwagen oder im Anhänger sei (Urk. D1/05/04 S. 10).
Polizeiliche Einvernahme vom 19. Juli 2016 (Urk. D1/05/06) Die Beschuldigte verweigerte die Aussage.
Polizeiliche Einvernahme vom 9. August 2016 (Urk. D1/05/07) Die Beschuldigte verweigerte die Aussage.
Polizeiliche Einvernahme vom 6. September 2016 (Urk. D1/05/08)
Die Beschuldigte verweigerte die Aussage mit Ausnahme von Aussagen zu ihrer Beziehung zu H. . Auf die Frage, ob sie von H. dominiert werde, ant- wortete sie, das treffe ein bisschen zu, er habe einfach immer wissen wollen, was sie mache, wem sie schreibe, er habe sie einfach kontrollieren wollen. Offiziell habe sie gemacht, was er ihr gesagt habe, hintenherum nicht. Es habe keine Ge- walt in der Ehe gegeben. H. habe sie psychisch unter Druck gesetzt, indem er gesagt habe, dass die Kinder Vater und Mutter brauchen und die Kinder darun- ter gelitten hätten, wenn sie ihn hätte verlassen wollen (Urk. D1/05/08 S. 12 f.). Ih- re finanzielle Situation sei schlecht, sie hätten hohe Schulden, sie habe den Überblick verloren, es seien sicher um die Fr. 80'000.-. Sie habe deswegen gros- se Existenzängste (Urk. D1/05/08 S. 14). H. habe versucht, die Firma zu retten, habe mit Paletten-Import angefangen und glaublich auch angefangen, An- hänger zu verkaufen. Weil er einen Kalkulationsfehler gemacht habe, sei alles noch schlimmer geworden (Urk. D1/05/08 S. 15).
Auf Vorhalt, dass H. in seinem schriftlichen Geständnis geschrieben habe, dass er von Serben bedroht worden sei und die Frage, was sie dazu sagen kön- ne, erklärte die Beschuldigte, vielleicht sei er von jemandem bedroht worden, aber sie wisse nicht von wem. Sie hätten überall Überwachungskameras gehabt. Der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber konkret nicht über eine Bedrohung geäus- sert, er habe sich einfach vor allem dann geäussert, als der Bruder von Herrn
J. erschienen sei. Dieser habe auch SMS Drohungen geschickt
(Urk. D1/05/08 S. 19). Auf die Frage, ob auch die Familie von I. von einer serbischen Gruppierung bedroht worden sei, erklärte sie, sie wisse, dass der Bruder von Herrn J. auch bei der Familie von I. gewesen sei (Urk. D1/05/08 S. 20).
Polizeiliche Einvernahmen vom 27. September 2016 (Urk. D1/05/10 und Urk. D1/05/11)
In Urk. D1/05/10 finden sich Aussagen zur Person.
Betreffend die Befragung zur Sache verweigerte die Beschuldigte die Aussage (Urk. D1/05/11).
Polizeiliche Einvernahme vom 30. Juni 2017 (Urk. D1/05/12)
Diese Einvernahme befasst sich mit dem Vorwurf des Versicherungsbetrugs zum Nachteil der AE. Versicherung (Dossier 5). Zur Sache verweigerte die Beschuldigte die Aussage. Die Frage, ob sie seit ihrer Haftentlassung von jemandem belästigt oder bedroht worden sei, verneinte sie (Urk. D1/05/12 S. 2).
Hafteinvernahme vom 10. Januar 2018 (Urk. D1/05/13)
Die Beschuldigte bestätigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von I. , dass sie bei der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2017 zu dritt im Videoüberta- gungsraum gewesen seien und sich unterhalten hätten. Worüber H. und
sich unterhalten hätten, könne sie nicht sagen. Sie selber habe nur mit H. gesprochen über die Kinder und ihr privates Leben. Sie habe nie über Straftaten gesprochen. Sie habe H. gesagt, dass sie die Scheidung wolle
(Urk. D1/05/13 S. 2). Mit I. habe sie darüber kommuniziert, wie es ihm gehe und ob er H. gesehen habe. H. habe etwas geschrieben über Deals, welche er mit der Staatsanwaltschaft habe, dass er in 7 Jahren wieder draussen sei und alles gut werde. Für sie sei das alles bla bla gewesen. Sie habe es gar nicht ernst genommen. Es sei mehrheitlich geschrieben worden. Sie seien zu dritt in einer Reihe gesessen. Die Polizistin sei ihnen gegenüber gesessen. Sie hätten noch einen Bildschirm vor sich gehabt, sodass die Polizistin keine richtig freie Sicht auf sie gehabt habe. H. und I. hätten noch mit Handzeichen et- was gemacht, sie habe nicht verstanden, um was es gegangen sei. Einer von
beiden habe angefangen, auf dem Block zu schreiben und habe diesen weiterge- geben zu den anderen. Zuerst sei es ein Block gewesen, dann ein Einvernahme- protokoll. Sie habe nicht gewusst, was sie schrieben und über was. Sie habe zwi- schen den beiden gesessen. Der Block und das Einvernahmeprotokoll seien schon immer bei ihr durchgegangen, seien aber abgedeckt gewesen, es sei im- mer etwas obendrauf gewesen (Urk. D1/05/13 S. 3 f.). Auf die Frage, ob sie mit H. nicht über das Verfahren diskutiert habe, erklärte sie, sie könne sich nur erinnern, dass sie ihn gefragt habe, ob er noch Termine habe, es sei nur um ein Datum gegangen, nicht um Inhalte. Sie wisse nicht, ob H. I. gesagt habe, er dürfe sie nicht belasten, weil sie für die Kinder da sein müsse (Urk. D1/05/13 S. 4).
Betreffend Fragen zu ihrer Tatbeteiligung verweigerte die Beschuldigte die Aus- sage.
Polizeiliche Einvernahme vom 2. März 2018 (Urk. D1/05/14)
Die Beschuldigte sagte aus, sie sei von H. gebeten worden, am 27. April 2016 am Abend fort zu sein und die Kinder wegzubringen, er erwarte J. und I. . H. und J. hätten Krach miteinander gehabt. H. und
hätten vor gehabt, Drogen von Serbien in die Schweiz zu schmuggeln. H. habe Fr. 40'000.- darin investiert und habe ihr versprochen, dass sie so ihre Schulden loswerden könnten (Urk. D1/05/14 S. 2). Er habe im Jahre 2015 Fr. 40'000.- bei der Bank abgehoben. Das Geld habe er von seiner Mutter gehabt. Dann sei etwas schiefgegangen, und H. habe wohl selber gemerkt, dass er verarscht worden sei. Deswegen habe er mit J. Streit gehabt. Am 27. April 2016 habe ihr H. gesagt, er werde sich zurückholen, was ihm zustehe und wolle deshalb mit J. sprechen. Sie habe sich dann mit ihrer Affäre einen schönen Abend im Solebad gemacht und sei nachher noch in AF. unter- wegs gewesen. H. habe ihr geschrieben, sie solle ihn anrufen, was sie spä- ter getan habe. Er habe sie gefragt, ob sie nicht länger wegbleiben könne. Sie habe das verneint, worauf er gesagt habe, sie solle sich beeilen. Als sie nach Hause gekommen sei, habe H. ihr Auto umparkiert und hinter den Schopf gestellt. Er habe ihr gesagt, es habe eine Verzögerung gegeben und sie würden
bald kommen, sie müssten alles dunkel machen und es dürfe kein Licht sein,
J. gehe davon aus, dass sie in den Ferien seien. I. werde J. unter einem Vorwand zu ihnen hochlocken. J. habe nicht gewusst, dass er H. treffen werde. Sie habe gewusst, dass die beiden Streit hatten und
J. nie freiwillig nach T. gekommen wäre, um mit H. zu spre- chen. Das sei ihr gleich gewesen, weil H. ihr gesagt hatte, dass J. sie mit den Fr. 40'000.- verarscht habe (Urk. D1/05/14 S. 3 f.). Sie sei im Wohnzim- mer geblieben und habe im Dunkeln TV geschaut und gechattet. Sie habe nicht wahrgenommen, was draussen passiert sei. Sie habe Leute in die Laube gehen gehört, von dort aus gehe die Treppe hoch in den Estrich. Später seien H. und I. heruntergekommen und hätten gesagt, sie könne wieder Licht ma- chen, J. sei auf dem Estrich, sie würden jetzt dann mit ihm reden. H. habe gesagt, sie solle mit I. nach AG. fahren und dort den Mercedes holen. Das habe sie gemacht. Sie sei mit dem Mercedes allein nach T. zu- rückgefahren, ab AG. sei I. einen anderen Weg gefahren, sie nehme an nach AH. (Urk. D1/05/14 S. 4). Als sie nach Hause gekommen sei, sei H. noch im Estrich gewesen. Sie habe im Wohnzimmer den TV angestellt und sei eingeschlafen. Am Morgen habe sie H. gefragt, ob er die Sache habe klären können. Er habe gesagt, J. habe in der Schweiz nicht so viel Geld, er müsse nach Serbien gehen, um so viel Geld aufzutreiben. Er nehme den BMW und den Mercedes als Anzahlung, J. werde dafür sorgen, dass sie den Rest des Geldes auch noch bekommen. Sie habe gesagt, sie müsse die Kin- der abholen. Er habe ihr zugesichert, dass J. weg sein werde, wenn sie zu- rückkomme. Als sie zurückgekommen sei, habe er gesagt, es sei gut, es sei erle- digt. Vor ihrer Verhaftung habe sie nicht gewusst, dass H. J. umge- bracht habe, sie habe dies erst nach ihrer Verhaftung erfahren. Betreffend den Bagger habe er ihr gesagt, er müsse Ausbesserungsarbeiten mit dem Belagfräss machen. Sie hätten sich deshalb gestritten, weil sie gefunden habe, man hätte die Arbeiten von Hand machen können (Urk. D1/05/14 S. 5). Mit Bezug auf das Dro- gengeschäft sei ihr vorgerechnet worden, man könne mit den Fr. 40'000.- 10 Kilo kaufen und diese Drogen für Fr. 60'000.- weiter verkaufen. H. habe ihr ge- sagt, er sei nur für den Transport in die Schweiz zuständig, J. für den Verkauf in der Schweiz (Urk. D1/05/14 S. 6). H. habe ihr gesagt, die Ware sei in die Schweiz gekommen, es habe dann ein Problem gegeben und J. habe die Ware und das Geld für sich eingesackt.
Auf Vorhalt der Aussage von H. , dass er von Serben gezwungen worden sei, J. zu töten, er das haben machen müssen, weil sie sonst ihn oder seine Familie töten würden, erklärte sie, sie könne es sich nicht vorstellen, dass es wirk- lich so gewesen sei. Sie habe nie mitbekommen, dass sie direkt bedroht worden seien. Er habe Beziehungen zu Serben, aber so wie er beschreibe zur serbischen Mafia, könne sie es sich nicht vorstellen (Urk. D1/05/14 S. 7). Sie verneinte, in den Jahren 2015 und 2016 jemals fremde Handys bei H. gesehen zu haben (Urk. D17/05/14 S. 15).
Es treffe zu, dass sie mit H. besprochen habe, dass sie bei der Befragung durch die Polizei zur Sache J. sagen werde, sie wisse nichts. H. habe ihr gesagt, sie solle nichts sagen, er werde das regeln (Urk. D1/05/14 S. 9).
Am Anfang habe sie gemeint, dass H. mit J. sprechen wolle, sie habe sich vorgestellt, dass er ihn daran hindern würde, sofort wieder davonzulaufen, aber dass J. überwältigt und gefesselt würde, daran hätte sie nicht gedacht. Sie räumte ein, dass sie sich in dem Moment als H. und I. vom Est- rich heruntergekommen waren, überlegte, dass J. gefesselt auf dem Estrich sein könnte (Urk. D1/05/14 S. 12). H. habe ihr vor dem Vorfall erzählt, dass I. J. gesagt habe, dass sie ferienabwesend seien und er seine Han- fanlage bei ihrem leeren Haus abholen könne (Urk. D1/05/14 S. 13).
Auf die Frage, ob es vor dem von ihr erwähnten Geldbezug von Fr. 40'000.- schon Drogenüberführungen von H. und J. in die Schweiz gegeben habe, erklärte sie, sie wisse nichts davon. Vorher hätten sie nie richtig Geld ge- habt. Die Serbiengeschichte mit dem Palettenhandel sei erst richtig geplant wor- den, als es um die Fr. 40'000.- gegangen sei. Vorher hätten sie gar keinen Last- wagen gehabt (Urk. D1/05/14 S. 14).
Polizeiliche Einvernahme vom 15. März 2018 (Urk. D1/05/15)
Betreffend den Fall U. sagte die Beschuldigte aus, H. habe ihr am 3. Juni um den Mittag mitgeteilt, dass sie vor hätten, einen Lastwagen zu stehlen, ih- re Hilfe vor Ort nötig sei und sie gleich los müssten. Es sei zeitlich nicht mehr möglich gewesen, die Kinder unterzubringen, daher seien sie mitgekommen. Sie habe H. und I. unterwegs getroffen, und sie seien zusammen Rich- tung V. gefahren. Dort habe sie den Anhänger übernommen, der vom Wa- gen von I. an den von ihr gelenkten Subaru umgehängt worden sei.
H. habe ihr gesagt, sie solle mit einem Abstand hinter dem Lastwagen her- fahren, was sie auch gemacht habe. Auf dem Lidl-Parkplatz habe ihr H. das Handy von U. in einem Plastiksack gegeben und gesagt, sie müsse es bei der Einstellhalle in V. deponieren, damit es so aussehe, als wäre Herr
U. zurückgekommen. Sie habe fragen wollen, was sein Plan sei. Er habe abgeblockt und gesagt, er werde ihr das alles später erklären, sie solle ihm ver- trauen. Er habe dann noch ihr Telefon gegen das Firmentelefon ausgetauscht. H. habe I. gesagt, er solle den Anhänger vom Subaru wieder an den Ford Ranger umhängen. In V. angekommen habe sie angerufen und ge- fragt, wo sie das Telefon deponieren solle. Beide seien irgendwie dran gewesen und ihr sei erklärt worden, wo sie es deponieren solle (Urk. D1/05/15 S. 3). Da- nach hätten sie sich dann in AB. beim Subway getroffen. Sie habe I. nach AD. gefahren und sei anschliessend nach Hause gefahren. H. sei dann auch nach Hause gekommen und sei mit unterschriebenen leeren Verträgen mit der Unterschrift von Herrn U. hereingekommen (Urk. D1/05/15 S. 4). Sie habe schon gedacht, dass er zur Unterschrift gezwungen worden sei
(Urk. D1/05/15 S. 12). Sie habe gefragt, was er genau vorhabe. Er habe gesagt, es solle so aussehen, wie wenn sie den Lastwagen rechtmässig gekauft hätten und U. dann überfallen worden sei. Der Besitzer würde eingeschüchtert, aber das mache nicht er, sondern jemand anderer, was zwar etwas koste, dafür seien sie auf der sicheren Seite. Er müsse gehen, er werde sich mit anderen tref- fen. Er werde Herrn U. nun anderen übergeben, und diese würden Herrn U. einschüchtern. Dann sei H. gegangen und sei mitten in der Nacht zurückgekommen. Sie habe H. vertraut, dass er das irgendwie im Griff habe, sie habe nie daran gedacht, dass Herr U. sterbe (Urk. D1/05/15 S. 4 f.). Am folgenden Tag habe H. sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Last- wagen nach Deutschland müsse und I. keine Zeit habe, weshalb sie nach Deutschland kommen solle. Sie sei mit den Kindern nach Deutschland gefahren. Den Lastwagen habe man nach AC. gebracht. Am Montag seien H. und I. nach Deutschland gefahren, um den Kauf abzuwickeln. Sie sei ange- rufen worden, und es habe geheissen, sie müsse den Kaufvertrag einscannen und zu AQ. schicken. Sie habe dann den Vertrag gesucht und gesehen, dass dieser leer gewesen sei. Er habe gesagt, sie müsse den Vertrag ausfüllen und habe per Whatsapp den Ausweis mit den Daten geschickt. Sie habe den Ver- trag ausgefüllt, die Unterschrift von I. gefälscht, den Vertrag eingescannt und an AQ. geschickt (Urk. D1/05/15 S. 5).
Sie habe anfänglich nur die Information gehabt, dass sie einen Lastwagen klauen gehen. Sie habe wegen ihrer finanziellen Situation eingewilligt, dabei zu helfen und sei davon ausgegangen, dass es so ablaufen werde wie beim ersten Mal bei AI. (Urk. D1/05/15 S. 6). Beim Rastplatz AJ. habe sie gedacht, dass etwas nicht stimmen könne. Dort habe ihr H. gesagt, dass der Besitzer auf dem Bett sei. Da sei ihr durch den Kopf gegangen, dass der Besitzer nicht ganz freiwillig dabei sei und es nicht so ablaufen würde wie bei AI.
(Urk. D1/05/15 S. 8). Dass es möglicherweise nicht nur um einen Diebstahl, son- dern um etwas Schlimmeres ging, habe sie das erste Mal realisiert, als sie das Telefon erhalten habe (Urk. D1/05/15 S. 7). Sie habe sich schon gefragt, wofür der Anhänger mitgeführt worden sei, habe H. aber nicht gefragt
(Urk. D1/05/15 S. 9). In AB. habe es ihr dann gedämmert. In diesem Mo- ment sei sie davon ausgegangen, dass U. überfallen worden war, weil er auf dem Bett gelegen habe und das sicher nicht freiwillig, wie bei einer Geisel- nahme (Urk. D1/05/15 S. 10). U. hätte eingeschüchtert werden sollen, dass er bei der Polizei die Version erzähle, dass er in V. überfallen worden sei und ihm dort die Fr. 40'000.- weg gekommen seien (Urk. D1/05/15 S. 16).
H. habe ihr vor oder nach dem 3. Juni 2016 nie erzählt, dass er Schulden bei Serben oder ihr unbekannten Personen zurückzahlen müsse (Urk. D1/05/15
S. 15). Auf die Frage, ob H. in den Tagen vor der Fahrt nach V. am 3. Juni 2016 habe verhindern wollen, dass sie und die Kinder alleine an ihrem Woh- nort bleibe, verneinte sie und erklärte, es habe meistens geheissen, sie solle zu Hause bleiben (Urk. D1/05/15 S. 20).
Polizeiliche Einvernahme vom 29. März 2018 (Urk. D1/05/16)
Die Beschuldigte erklärte auf Vorhalt der Aussage von H. , wonach er zwei Mal Fr. 40'000.- investiert habe, sie habe nur von einmal Fr. 40'000.- aus dem Erbe seiner Mutter gewusst (Urk. D1/05/16 S. 1 f.). Im Herbst 2015 sei es ihr und H. finanziell auch nicht rosig gegangen, aber sicher nicht so schlimm wie am Schluss. Sie wisse nichts davon, dass H. J. ab Novem- ber/Dezember 2015 privat Geld ausgeliehen habe, davon habe ihr H. nie erzählt (Urk. D1/05/15 S. 2 f.). Betreffend Transporte von Drogenpaketen sagte sie, sie wisse nicht, was H. nebenbei gemacht habe (Urk. D1/05/16 S. 3).
Auf Vorhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Kassibers (Beilage 1 zur Einvernahme) erklärte sie, sie habe diesen Brief von H. anlässlich der Einvernahme vom Juni 2017 am Nachmittag erhalten (Urk. D1/05/16 S. 5). Das Schreiben gemäss Beilage 8 zur Einvernahme mit dem Vermerk Anonimer In- formant habe sie von ihrem Schwager AK. erhalten. Dieser wiederum habe es von einer AR. -Reporterin erhalten (Urk. D1/05/16 S. 11).
Die Beschuldigte hielt daran fest, dass J. nicht in der Küche gewesen sei (Urk. D1/05/15 S. 9). Sie bestätigte, dass sie gewusst habe, dass H. und
J. Streit hatten und H. sein Geld zurückholen wollte. Sie habe nie da- ran gedacht, dass H. J. umbringen würde, denn dann wäre das Geld ja nicht zurückgekommen. Dass es eine Auseinandersetzung geben würde, daran habe sie schon gedacht, aber nie in dem Ausmass, wie es dann passiert sei (Urk. D1/05/16 S. 19).
Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/05/18)
Die Beschuldigte sagte aus, sie habe schon vor dem Juni gewusst, dass J. nicht mehr lebe (Urk. D1/05/18 S. 1). Nachdem sie mit I. den Mercedes aus
AG. geholt habe, habe sie H. zu Hause gefragt, wo J. sei und was er vorhabe. H. habe gesagt, J. sei auf dem Estrich und er versu- che, mit ihm zu reden, um das Geld zurückzuerhalten. Sie habe gesagt, es sei zu kalt im Estrich und er müsse J. etwas zu trinken geben. Dann habe
H. J. ins Kinderzimmer gebracht. Als sie H. gefragt habe, was er jetzt vorhabe, sei er wütend geworden und habe gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen, sie würden später reden. Am Morgen habe sie gesagt, wenn sie mit den Kindern zurückkomme, müsse das Kinderzimmer frei sein. Er habe gesagt, sie müsse sich keine Sorgen machen, wenn sie zurückkomme, sei J. weg. Sie sei dann die Kinder holen gegangen und habe noch eingekauft. Als sie nach Hau- se gekommen sei, habe sie ihn gefragt, wo J. sei und er habe geantwortet, er habe ihn umgebracht, er habe keine andere Wahl gehabt, habe ihn töten müs- sen. Die Leiche sei draussen im Anhänger. Er habe gesagt, er habe das tun müs- sen, sie glaube, er habe selber Angst gehabt. Sie glaube, er habe vor der Familie von J. Angst gehabt. Er habe wegen der Familie von J. auch die wei- teren Überwachungskameras zugelegt. Sie denke, wenn er J. frei gelassen hätte, hätte dieser das nicht einfach so hingenommen. H. habe ja auch öfter gesagt, es sei gefährlich wegen der Drogensache und es sei besser, wenn sie nicht zu viel wisse. H. habe nie gesagt, er habe einen Auftrag erhalten,
J. festzuhalten. H. habe ihr nie erzählt, er werde von Serben oder anderen Menschen ausser der Familie J. bedroht (Urk. D1/05/18 S. 3). Am Abend sei dann plötzlich der Bagger da gewesen, und H. habe gesagt, sie sollten die Leiche vergraben. Sie hätte ihm helfen sollen, J. vom Anhänger zum Loch rüber zu heben, aber sie habe es nicht gekonnt, sie sei einfach dort ge- standen und habe zugeschaut. Sie habe das nie gewollt, habe es nicht verstehen können, habe sich aber nicht getraut, irgendwelche Fragen zu stellen. Nachher hätten sie nicht mehr darüber gesprochen (Urk. D1/05/18 S. 2). Sie wisse nicht, wie weit I. in den Plan eingeweiht gewesen sei (Urk. D1/05/18 S. 3).
Beim Fall U. sei sie am Anfang wirklich davon ausgegangen, dass es so ablaufe wie im Fall AI. . Als das mit dem Telefon gewesen sei, habe sie sich Gedanken gemacht, dass es in eine andere Richtung gehe. Als H. mit den unterschriebenen Verträgen hereingekommen sei, habe sie die Befürchtung gehabt, dass er U. töten würde. Sie habe Angst gehabt, zu fragen, und dass er dann ja sagen würde (Urk. D1/05/18 S. 6). Auf die Frage, ob sie daran festhal- te, dass sie H. gefragt habe, was er genau vorhabe und er erklärt habe, es solle so aussehen, wie wenn sie den Lastwagen rechtmässig gekauft hätten und U. dann überfallen worden sei und U. von jemand anderem einge- schüchtert werde, sagte sie aus, sie halte nicht an dieser Aussage fest (Urk. D1/05/18 S. 7). Sie habe diesbezüglich gelogen, weil sie H. habe schützen wollen und auch sich selbst (Urk. D1/05/18 S. 12). Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Lastwagendiebstahl, einen Betrug, handeln würde und ha- be mitgemacht, um den Gewinn aus dem Lastwagenkauf für die Bezahlung von Rechnungen und die nächste Zeit zum Leben überbrücken zu können. Die finan- zielle Situation sei anfangs Juni 2016 schlimm gewesen (Urk. D1/05/18 S. 13).
Sie habe in der Nacht gehört, dass H. mit J. auf die Toilette gegan- gen sei. Sie habe nicht geholfen, J. dabei in Schach zu halten (Urk. D1/05/18 S. 16).
Nach der Tötung von J. habe sie H. mit anderen Augen gesehen, weil sie gewusst habe, zu was er fähig sei. Vor der Tötung habe sie sich bei ei- nem Streit noch verbal gewehrt, nachher habe sie aufgehört, ihn zu provozieren. Sie habe Angst gehabt, wenn sie Streit gehabt hätten und er wütend geworden sei (Urk. D1/05/18 S. 16).
Als sie am Mobiltelefon von U. den Flugmodus ausgeschaltet und es depo- niert habe, habe sie kurz gedacht, dass U. sterben könnte, sie habe in die- sem Moment jedoch noch nicht glauben wollen, dass dies geschehen werde
(Urk. D1/05/18 S. 17). Sie sei nicht ausgestiegen, weil H. sie im Griff gehabt habe und noch heute im Griff habe (Urk. D1/05/18 S. 18).
H. sei sicher wütend auf J. gewesen wegen des Geldes, wegen der Schulden, wegen ihrer Ehe, denn sie hätten durch die ganzen Schulden immer mehr Krach gehabt (Urk. D1/05/18 S. 8).
H. habe zusätzliche Überwachungskameras angeschafft wegen der Familie J. . F. sei ein paar Mal bei ihnen aufgetaucht. Sie habe Angst gehabt wegen der Kinder, habe Bedenken gehabt, wenn er mitten in der Nacht auftau- chen würde (Urk. D1/05/18 S. 13). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbi- sche Mafia am 28. April 2016 aufgetaucht sei, nachdem sie weggefahren sei, um die Kinder zu holen, da sie nicht so lange weggewesen sei und niemanden gese- hen habe, als sie wieder heim gekommen sei, sie vorher nie etwas von dieser serbischen Mafia gehört habe und sie nicht wisse, ob es diese gebe
(Urk. D1/05/18 S. 15). H. habe bis zu seiner Verhaftung nie von der serbi- schen Mafia gesprochen. Er habe immer nur von der Familia J. gesprochen und dass dies eine grössere Familie mit einem Netzwerk sei (Urk. D1/05/18 S. 16).
Polizeiliche Einvernahme vom 17. April 2018 (Urk. D1/05/19)
Auf die Frage, was sie damit gemeint habe, als sie gesagt habe, der Grund dafür, dass sie nicht ausgestiegen sei, liege darin, dass H. sie im Griff gehabt und immer noch im Griff habe, erklärte sie, sie seien seit über zwölf Jahren ein Paar. Es sei wie antrainiert, wenn er etwas von ihr wolle, dann mache sie das (Urk. D1/05/19 S. 1 f.). Auf Vorhalt der Aussage von I. , wonach sie bei der Dis- kussion mit J. auch mitgeredet habe, da es um ihr gemeinsames Geld ge- gangen sei, um das Geld und die Drogen, die verschwunden seien, erklärte sie, es habe nie so eine Diskussion gegeben, diese Aussagen von I. seien nicht wahr (Urk D1/05/19 S. 3). Es stimme nicht, dass sie gesagt habe, J. solle doch belegen, dass sie ihn erwischt hätten, dass es doch eine Anzeige geben müsse (Urk. D1/05/19 S. 4).
Die Beschuldigte sagte aus, sie glaube die ganze Serben- und Mafia-Theorie nicht (Urk. D1/05/19 S. 24).
H. habe ihr, als sie mit den Kindern nach Hause gekommen sei, erzählt, dass er J. getötet habe und die Leiche im Anhänger sei. Er habe es tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe J. nicht mehr gehen lassen können, weil er sonst ihn oder sie getötet hätte oder den Kindern etwas ange- tan hätte (Urk. D1/05/15 S. 28).
Beim Toilettengang von J. sei sie nebendran gestanden und habe die Waf- fe in der Hand gehalten (Urk. D1/05/19 S. 30).
Polizeiliche Einvernahme vom 7. Mai 2018 (Urk. D1/05/20)
Die Beschuldigte sagte aus, H. habe ihr nach der Tötung von J. ge- sagt, sie solle aufpassen, die Familie sei gefährlich. Er habe gesagt, er habe kei- ne andere Wahl gehabt, er habe das tun müssen, sonst hätten sie ihr oder den Kindern etwas angetan. Sie habe es ihm geglaubt, da das für sie eine Rechtferti- gung gewesen sei, dass er das gemacht habe, um sie zu schützen (Urk. D1/05/20
S. 2). H. habe nicht gesagt, welche Person ihn dazu gezwungen habe (Urk. D1/05/20 S. 3). F. sei auch bei ihnen und bei I. gewesen. Von der serbischen Mafia habe sie erst im Geständnis von H. gelesen (Urk. D1/05/20 S. 3).
Die Beschuldigte bestätigte, dass H. Fr. 40'000.- aus dem Erbe seiner Mut- ter für eine Drogenlieferung eingesetzt habe. Die Drogen hätten für Fr. 60'000.- weiterverkauft werden sollen. Damit hätten sie ihre Schulden schnell abbezahlen können, deshalb sei sie einverstanden gewesen (Urk. D1/05/20 S. 3 f.).
Sie sei bei U. davon ausgegangen, dass es ablaufen werde wie bei AI. . Als sie den Anhänger gesehen habe, habe sie sich gefragt, wieso.
H. habe nie ausgesprochen, dass er U. töten werde. Sie sei davon ausgegangen, dass es ein Überfall sei, aber nicht, dass er ihn töte (Urk. D1/05/20 S. 5).
Nachdem sie mit dem Mercedes zurückgekehrt sei, habe sie H. gerufen und gesagt, sie solle Wache halten, damit er mit J. auf die Toilette gehen könne. Er habe ihr die Waffe in die Finger gedrückt und habe ihr gesagt, sie solle ruhig sein. Sie sei einfach dagestanden mit der Waffe in den Händen. Er habe
J. , der glaublich die Augen zugeklebt gehabt habe, gesagt, es sei noch eine andere Person da. Sie habe H. die Waffe so schnell als möglich wieder zurückgegeben (Urk. D1/05/20 S. 8). Es habe sich um eine kleine schwarze Waffe gehandelt. Da sie eine Beretta im Haus gehabt hätten, gehe sie davon aus, dass es diese gewesen sei. Sie habe schon eher ausgesehen wie eine richtige Waffe. H. habe ihr gesagt, die Waffe sei für die Sicherheit auf den Fahrten nach Serbien (Urk. D1/05/20 S. 11).
Sie habe nichts von den Gesprächen mitbekommen. Sie sei im Wohnzimmer ge- wesen die andern im Estrich (Urk. D1/05/20 S. 14).
Sie hätte helfen sollen, die Leiche samt Plane zum Loch zu heben, habe aber zu wenig Kraft gehabt und sei deshalb einfach neben dran gestanden. H. habe dann selber gemurkst und habe dann J. über die Plane ins Loch runterfal- len lassen (Urk. D1/05/20 S. 16).
H. habe ihr erklärt, er habe das gemacht, um seine Familie zu schützen vor allem sie und die Kinder, er habe das machen müssen, weil sonst J. ihnen etwas angetan hätte. Von der serbischen Mafia habe er nichts erzählt
(Urk. D1/05/20 S. 25).
Für sie sei klar gewesen, dass U. sterben werde, als H. am Abend nochmal zum Anhänger rausgegangen sei und die Verträge schon unterschrieben gewesen seien (Urk. D1/05/20 S. 32).
Polizeiliche Einvernahme vom 11. Mai 2018 (Urk. D1/05/21)
Sie sei in der Nacht vom 27. auf den 28.04.2016 davon ausgegangen, dass die beiden Fahrzeuge BMW und Mercedes als Anzahlung für die Schulden von
Fr. 40'000.- geleistet worden seien (Urk. D1/05/21 S. 2). Sie sei bei der Diskussi- on nicht dabei gewesen. Sie wisse nicht, was diskutiert worden sei und ob sie ei- nig geworden seien bezüglich der beiden Fahrzeuge (Urk. D1/05/21 S. 2). Auf Vorhalt der abweichenden Aussagen von I. , wonach das Gespräch in der Küche stattgefunden habe und sie sich daran beteiligt habe, hielt sie fest, dass das nicht stimme und das Gespräch im Estrich stattgefunden habe. Als H. gesagt habe, er bleibe mit J. im Estrich, habe sie gesagt, das gehe nicht, es
sei viel zu kalt. H. habe J. dann ins Kinderzimmer gebracht (Urk. D1/05/21 S. 15).
Bei den Telefonanrufen am Morgen des 28. April 2016 sei H. nicht aufge- regt gewesen. Sie könne sich nicht an den Inhalt der Gespräche erinnern. Sie vermute, dass sie bei ihrem Anruf um 09:32:56 Uhr gefragt habe, ob es gut sei, wenn sie nach Hause komme (Urk. D1/05/21 S. 20). Sie könne sich als Grund für ihren Anruf nur vorstellen, dass sie habe abklären wollen, ob J. weg sei, da sie nicht gewollt habe, dass die Kinder J. sehen (Urk. D1/05/21 S. 21). Wenn er gesagt hätte, dass sie später nach Hause kommen solle, hätte sie das gemacht. Dann wäre sie mit den Kindern vom Migros AL. zum Migros
AM. gefahren, wo es einen Aussenspielplatz habe, und wäre noch Frühstü- cken gegangen. Sie könne sich nicht erinnern, noch in der Migros AM. ge- wesen zu sein, sonst würde man das auf der Cumulus-Karte sehen, denn sie hät- te auch für einen Kaffee-Kauf diese Karte gezeigt, sie zeige diese immer (Urk D1/05/21 S. 21).
Polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2018 (Urk. D1/05/22)
Diese Einvernahme bezieht sich auf den Betrugsvorwurf zum Nachteil der AE. -Versicherung (Dossier 5). Der diesbezügliche Schuldspruch ist in
Rechtskraft erwachsen, weshalb auf eine Zusammenfassung der entsprechenden Aussagen verzichtet wird.
Relevant für die noch offenen Punkte in der Sachverhaltserstellung ist ihre Aus- sage, dass H. bei AN. , einem Anwalt und ehemaligen Schulkollegen von H. , Geld aufgenommen habe für das Palettengeschäft. Das sei gewe- sen, als das ganze Drogengeschäft angefangen habe. H. habe das Palet- tengeschäft unbedingt machen wollen. Er habe sich damit verrechnet. Sie wisse nichts davon, dass H. das Geld der serbischen Mafia habe geben müssen (Urk. D1/05/22 S. 14).
Polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2018 (Urk. D1/05/23)
Diese Einvernahme bezieht sich auf den Betrugsvorwurf zum Nachteil von A: (Dossier 10). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Freispruch in
Rechtskraft erwachsen, weshalb auf eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten verzichtet werden kann.
Auf die Frage, ob sie glaube, dass der Palettenhandel nur ein Deckmantel für Drogengeschäfte gewesen sei, antwortete sie, das wäre ganz am Anfang schon so gewesen, aber da das Drogengeschäft nicht funktioniert habe und H. da- ran geglaubt habe, dass es mit der Masse machbar wäre und er dann von Serbi- en nach Polen gewechselt habe, glaube sie, dass er an das Geschäft geglaubt habe (Urk. D1/05/23 S. 5).
3.1.20 Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2018 (Urk. D1/06/15)
G. schilderte, dass H. , bevor J. zu ihnen gekommen sei, ge- sagt habe, sie solle mit den Kindern weg sein. Er wolle mit J. sprechen, er wolle die Ware oder das Geld von J. zurückerhalten. Am 27. April habe sie die Kinder zu ihrer Mutter gebracht und sei mit ihrem Date ins Thermalbad ge- gangen. Danach habe sie H. angerufen und gesagt, dass sie auf dem Heimweg sei. Er habe gesagt, sie solle sich beeilen und habe sie angewiesen, das Auto neben den Schopf auf die andere Strassenseite zu stellen und das Haus abzudunkeln, da J. meine, sie seien in den Ferien. Sie habe mitgeholfen, indem sie die Storen runtergelassen habe. Sie sei nicht beteiligt gewesen am Wegstellen der Fahrzeuge (Urk. D1/06/15 S. 13). Als ein Auto herangefahren sei, sei H. nach draussen gegangen, sie sei im Haus geblieben und habe ver- sucht, auf dem iPad zu sehen, was draussen passiere, habe aber nichts gesehen, da die Kamera diesen Blickwinkel nicht aufgezeichnet habe. Sie habe dann ge- hört, wie drei Personen die Aussentreppe zur Laube hochgegangen seien. Nach einer gewissen Zeit seien H. und I. heruntergekommen und hätten sich gefreut, dass die Falle so gut geklappt habe. Vorher sei sie nicht über den Tatplan eingeweiht gewesen (Urk. D1/06/15 S. 14). Sie habe erfahren, dass sie
J. unter dem Vorwand, dass sie in den Ferien seien, nach T. gelockt
hätten, J. eigentlich nicht mit H. habe reden wollen, und sie ihn über- wältigt und gefesselt hätten (Urk. D1/06/15 S. 3 ff.). H. sei nochmals in den Estrich gegangen, um nachzusichern, sei dann wieder heruntergekommen und habe ihr den Autoschlüssel des Mercedes in die Hand gedrückt und habe gesagt, sie solle mit I. nach AG. fahren und den Mercedes holen. Das hätten sie gemacht. I. sei dann nach AH. , sie nach T. gefahren.
H. habe bei ihrer Rückkehr gesagt, J. habe noch immer keine Ant- wort gegeben, die Autos seien schon mal ein Anteil, eine Anzahlung. Es sei um die Fr. 40'000.- gegangen, die H. vom Erbe seiner Mutter gehabt habe, welche man Ende 2015 für die Drogenlieferung aus Serbien investiert habe (Urk. D1/06/15 S. 16). Auf ihr Anraten habe er J. ins Kinderzimmer geholt, da es im Estrich kalt gewesen sei. H. habe ihr eine Waffe in die Hand gedrückt und habe gesagt, J. müsse aufs WC, sie solle nichts sagen. J. habe er gesagt, es sei noch jemand da, der aufpasse, er solle keinen Scheiss machen. Sie sei überfordert gewesen, eine Waffe in den Händen zu halten, sie habe keine Erfahrung damit (Urk. D1/06/15 S. 6). Am nächsten Morgen habe sie die Kinder abgeholt und habe H. gesagt, wenn sie nach Hause komme, müsse
J. weg und das Kinderzimmer frei sein. Die Türe zum Kinderzimmer sei zu gewesen, und sie sei davon ausgegangen, dass J. noch im Kinderzimmer sei. Sie habe H. gefragt, und er habe gesagt, dass er noch da sei (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt und sei in die Mig- ros in AL. gefahren. Von dort aus habe sie H. angerufen und gefragt, ob es gut sei, wenn sie jetzt nach Hause komme. Zu Hause angekommen habe sie H. gefragt, ob J. weg sei. Er habe ihr beiläufig geantwortet, dass er ihn getötet habe. Er habe das tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe ihn nicht gehen lassen können, sonst hätte jemand aus ihrer Familie dran glauben müssen, er habe das für sie getan. Er habe ihn mit Klebeband erstickt, die Leiche sei im Anhänger draussen (Urk. D1/06/15 S. 7 f.). Für sie sei das ein Weltzusammenbruch gewesen. Sie habe nicht allein mit den Kindern in T. bleiben wollen, deshalb sei sie mitgegangen, um das Kontrollschild des Mercedes auszulösen. Am Abend sei dann plötzlich ein Bagger da gewesen. H. habe gesagt, sie würden J. neben dem Haus verlochen. Sie habe gesagt, das
könne er nicht machen, sie würden da wohnen. Er habe sie gefragt, ob sie eine bessere Idee habe und habe angefangen, das Loch zu graben. Er habe sie aufge- fordert zu helfen, die Leiche aus dem Anhänger zu heben und ins Loch hinunter zu bringen. Das habe sie nicht gekonnt. H. habe es dann alleine gemacht, eine Platte genommen und die Leiche aus dem Anhänger ins Loch hinuntergleiten lassen (Urk. D1/06/15 S. 9).
Am 7. Mai habe ihr H. die Screenshots von F. s Nachrichten ge- schickt, als sie mit einer Kollegin unterwegs gewesen sei. Sie habe Angst be- kommen. H. habe gesagt, sie sei in Sicherheit, den Kindern passiere auch nichts. Er werde die Sicherheitsmassnahmen aufrüsten, und es käme alles gut (Urk. D1/06/15 S. 10).
G. führte aus, dass sie den Ausweis des BMW im Auftrag von H. bei den Eltern von J. abgeholt habe (Urk. D1/06/15 S. 11 f.).
Bei ihrem Anruf am 28. April 2016 habe H. nichts von der serbischen Mafia erzählt (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe nie etwas von der serbischen Mafia mit- bekommen. Sie wisse nicht, was mit diesen Drogensachen alles gelaufen sei. Vielleicht gebe es ein Fünkchen Wahrheit in dem, was er erzählt habe . Sie wisse nicht, mit was für Leuten er in dieser Drogengeschichte zu tun gehabt habe
(Urk. D1/06/15 S. 31). Sie würde es gerne glauben, dass er von der serbischen Mafia zur Tötung gezwungen worden sei, aber sie glaube es nicht (Urk. D1/06/15 S. 31).
Es treffe nicht zu, dass es eine Diskussion in der Küche gegeben habe und dass sie auf J. eingeredet habe (Urk. D1/06/15 S. 32).
Sie wisse nicht, wer den Vertrag betreffend den BMW erstellt habe und habe nicht gewusst, dass die Unterschrift von J. auf dem Vertrag gefälscht worden sei. Sie habe den Vertrag nicht gesehen und habe die Unterschrift von J. nicht gekannt (Urk. D1/06/15 S. 35 f.).
Sie hätte H. helfen sollen, die Leiche von J. vom Anhänger auf den Boden und dann ins Loch zu bringen. Das sei nicht gegangen, es habe sich alles in ihr gesträubt, die Leiche anzufassen (Urk. D1/06/15 S. 42).
Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18)
sagte aus, betreffend das Delikt zum Nachteil von U. habe sie H. am 3. Juni 2016 informiert, dass sie in Zürich einen Lastwagen stehlen würden und es sie auch brauche vor Ort (Urk. D1/05/18 S. 22). Der Ablauf der Straftat sei vorher nicht gross besprochen worden. Sie habe es erst stückweise
über den Tag verteilt erfahren und habe gedacht, es laufe gleich wie bei AI. . Sie sei informiert worden, dass H. und I._ auf die Probefahrt gehen und sie ihnen mit dem Anhänger folgen solle. Sie habe sich keine grossen Ge- danken darüber gemacht, warum der Anhänger mitgeführt worden sei und habe sich auch keine Gedanken dazu gemacht, weshalb I. auch dabei sei. Sie habe nicht nach dem Tatplan gefragt (Urk. D1/06/18 S. 24). Wenn sie von Anfang an gewusst hätte, dass ein Menschenleben auf dem Spiel stehe, hätte sie nicht mitgemacht. Sie wisse nicht, was I. gewusst habe (Urk. D1/06/18 S. 25).
I. habe nicht mitbekommen, dass H. ihr das Telefon übergeben habe, da er in dieser Zeit den Anhänger an ihr Auto gehängt habe (Urk. D1/06/18 S. 26). Als sie in V. gewesen sei, habe sie nicht gewusst, wo sie hin müsse und habe versucht anzurufen. Sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit H. gespro- chen habe oder ob sie I. angerufen habe und dieser die Antworten von
weiterleitete. Es sei ihr erklärt worden, wo die Einstellhalle sei. Den ge- nauen Ort, wo sie das Telefon deponiert habe, habe sie selber ausgesucht.
H. habe ihr gesagt, es solle so aussehen, dass Herr U. nach V. zurückgekommen sei (Urk. D1/06/18 S. 27). Ab AJ. /Lidl habe sie gemerkt, dass es anders laufe, als sie gedacht habe. Sie habe H. nie gefragt, weil sie Angst vor der Antwort gehabt habe. Als sie das Telefon nach V. gebracht habe, habe sie nicht daran gedacht, dass U. sterben könnte. Sie habe ja keinen Grund dafür gesehen, dass U. sterben sollte (Urk. D1/06/18 S. 28).
Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19)
G. bestritt, mit dem Anhänger mit U. weggefahren zu sein, sie habe nicht gesehen, das H. die Leiche von U. in den Kofferraum des Suba- ru gelegt habe (Urk. D1/06/19 S. 5). I. blieb bei seiner Aussage, dass er erst in AC. von der Tötung von U. erfahren habe (Urk. D1/06/19 S. 6).
Auf die Frage, ob H. sie informiert habe, dass er Angst um sein Leben ha- be, wenn er zu Geschäften mit kriminellen Leuten gegangen sei, antwortete sie, es sei ein bis zwei Mal vorgekommen, dass er gesagt habe, sie solle ihn suchen gehen, wenn er sich bis dann und dann nicht melde, aber sie habe ja nicht mal gewusst, wo sie ihn suchen sollte. Er habe ein oder zwei Mal gesagt, sie solle die Polizei orientieren, wenn er nicht zurückkomme (Urk. D1/06/19 S. 63).
Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2018 (Urk. D1/05/24)
Die Beschuldigte sagte aus, sie habe erst am 3. Juni und über den Tag verteilt vom Vorgehen erfahren. Sie habe nie gewollt, dass U. sterbe, sie habe es auch nicht in Kauf genommen, habe vorgängig nicht gewusst, dass er sterben werde (Urk. D1/05/24 S. 9). Sie habe nicht gewusst, dass U. im Anhänger transportiert werde (Urk. D1/05/24 S. 5). Im Übrigen verwies die Beschuldigte be- treffend den Anklagevorwurf zum Nachteil von U. sel. auf ihre bisherigen Aussagen (Urk. D1/05/24 S. 9 f.).
Betreffend die Delikte zum Nachteil von J. hielt sie daran fest, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass H. J. später töten werde. Ebenfalls sagte sie erneut aus, dass sie nicht in der Küche gewesen seien, dass J. vielmehr von H. und I. in den Estrich geführt worden sei (Urk. D1/05/24 S. 20).
Einvernahme vor Vorinstanz vom 10. September 2019
In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 10. September 2019 sagte die Beschuldigte betreffend Dossier 2 aus, sie habe einen Tag vorher erfahren, dass H. mit J. habe reden wollen, und dass sie mit den Kindern das Haus verlassen solle (Prot. I S. 301 f.). H. habe ihr gesagt, er wolle mit J.
reden, und sie habe von den Fr. 40'000.- gewusst, welche im Novem- ber/Dezember 2015 investiert worden seien (Prot. I S. 303). Sie habe nicht ge- wusst und nicht damit gerechnet, dass J. gefesselt und gefangen gehalten würde (Prot. I S. 307). H. habe ihr bereits im Dezember 2015 gesagt, dass das Geld und die Drogen gefallen seien und dass J. etwas damit zu tun habe, diese quasi habe verschwinden lassen. H. habe von seiner Mutter Fr. 50'000.- bekommen, davon seien Fr. 40'000.- ins Drogengeschäft geflossen, Fr. 10'000.- habe sie erhalten, um Rechnungen zu bezahlen. Am fraglichen Tag sei sie etwas zu früh nach Hause gekommen und habe erst dann erfahren, dass
mit J. unterwegs sei (Prot. I S. 302). Sie habe nicht mitgewirkt beim Umparkieren der Autos. Sie habe gewusst, dass es so aussehen sollte, als ob sie in den Ferien seien (Prot. I S. 306). Sie habe die Rollläden herunter gelassen und das Licht ausgeschaltet. Sie habe gewusst, dass H. J. unter einem Vorwand nach T. bringen liess, habe sich aber nicht gross Gedanken ge- macht, wie das ablaufen werde (Prot. I S. 308). H. und I. seien mit
auf den Estrich gegangen, sie habe von der Überwältigung nichts mitbe- kommen. Einmal habe H. sie angerufen und habe gesagt, er brauche Ka- belbinder. Diese habe sie ihm in den Estrich gebracht. Sie habe gewusst, dass es Handschellen im Haus gebe, daher habe sie nicht so weit überlegt, dass die Ka- belbinder dazu dienen könnten, J. zu fesseln. Später seien H. und
I. heruntergekommen und hätten ihr von ihrem Plan mit der Falle erzählt und dass J. im Estrich sei. Sie habe J. erst beim Toilettengang ge- fesselt gesehen (Prot. I S. 312). Sie habe von H. den Schlüssel für den Mercedes bekommen, und es habe geheissen, sie solle mit I. nach
AG. fahren, um den Mercedes zu holen (Prot. I S. 316). Sie habe nicht ge- fragt, weshalb sie das tun solle und was mit dem Mercedes geschehen werde. Der Toilettengang habe erst stattgefunden, nachdem sie den Mercedes geholt habe (Prot. I S. 318). H. habe ihr für den Toilettengang eine Pistole gege- ben, sie sei überfordert gewesen, da sie nicht mit Waffen umgehen könne (Prot. I
S. 319 f.). Als sie am Morgen aus dem Haus gegangen sei, um die Kinder zu ho- len, sei J. im Kinderzimmer gewesen. Sie habe gewusst, dass J. und H. illegale Geschäfte machten und habe gedacht, sie würden sich nicht gegenseitig anzeigen. Sie bestätigte, dass sie ungefähr um 10 Uhr nach Hause zu- rück gekommen sei und sie H. dann darüber orientiert habe, dass er
J. umgebracht habe. Sie sei geschockt gewesen (Prot. I S. 322). H. habe gesagt, er habe das tun müssen, weil sonst ihm oder seiner Familie irgen- detwas passiert wäre. Beim Vergraben des Leichnams sei sie einfach wie verstei- nert daneben gestanden, sie habe sich nicht überwinden können, H. dabei zu helfen (Prot. I S. 322).
Sie habe nicht gewusst, dass U. am Schluss sterben werde. Sie sei erst am
Juni 2016 von H. informiert worden, dass man einen Lastwagen entwen- den werde. Sie habe protestiert, da sie die Kinder dabei gehabt habe. H. habe gesagt, sie müsse mitkommen, brauche nichts zu machen, ausser im Auto unterwegs zu sein. Es sei nicht der erste Lastwagen gewesen, den man gestoh- len habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es ablaufen werde wie bei AI. (Prot. I S. 340). Am Vorfall AI. sei sie nicht aktiv beteiligt gewesen, habe aber Kenntnis davon gehabt, wie vorgegangen worden sei (Prot. I S. 342). Dass I. auch dabei sein werde, habe sie erst erfahren, als sie schon unterwegs gewesen sei. Sie habe keine Zeit mehr gehabt, etwas für die Kinder zu organisie- ren, es habe geheissen, es eile (Prot. I S. 341). Erst als sie mit dem Mobiltelefon zurück nach V. gefahren sei, habe sie gemerkt, dass es anders laufe wie bei AI. (Prot. I S. 343). Angesprochen auf ihre Kenntnis über die Fesselung und Tötung von J. erklärte sie, das seien für sie damals völlig unterschiedli- che Situationen gewesen. Zu J. habe H. eine Beziehung gehabt, mit U. habe er zuvor nichts zu tun gehabt (Prot. I S. 344). H. habe zuge- lassen, dass sie die Kinder mitgenommen habe anders als bei J. , wo sie und die Kinder weggehen mussten. Sie sei nie davon ausgegangen, dass es in einem Gewaltdelikt enden würde (Prot. I S. 344). Sie sei in den Tatplan einge- weiht gewesen, einen Lastwagen zu stehlen, aber nicht, dass man den Besitzer am Ende des Tages töten werde. Sie sei davon ausgegangen, wenn es nicht klappen würde, würde er es bleiben lassen und sich den Nächsten suchen (Prot. I
S. 345). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass H. mit einem Anhänger sinnlos in der Gegend herumgefahren sei, daher habe sie keine Fragen gestellt. Später als der Lastwagen nicht mehr da gewesen sei habe sie sich gefragt, wo
der Besitzer sei, ob dieser im Anhänger sei. Das sei in AO. gewesen (Prot. I
S. 346). Spätestens beim Lidl-Parkplatz als sie das Mobiltelefon bekommen habe, sei ihr klar geworden, dass etwas nicht stimme. Sie habe U. nie gesehen. H. habe ihr nichts von der Überwältigung und Fesselung von U. ge- sagt (Prot. I S. 349). H. habe ihr das Mobiltelefon gegeben. Sie habe von sich aus auf dem Weg nach V. den Flugmodus wieder ausgeschaltet. Un- terwegs habe sie H. angerufen, um sich zu erkundigen, wo sie das Mobilte- lefon deponieren solle, und ihn zuerst nicht erreicht. Schliesslich habe sie I. dran gehabt, H. sei auch dabei gewesen. Ihr sei bewusst gewesen, dass es so aussehen sollte, als ob U. nach V. zurückgekehrt sei (Prot. I S. 352). Das Mobiltelefon sei in einem Plastikbeutel gewesen. Sie wisse nicht, ob
I. mitbekommen habe, dass sie das Mobiltelefon von H. erhalten ha- be (Prot. I S. 354). Sie habe gedacht, dass der Vertrag ausgefüllt, U. einge- schüchtert und wieder frei gelassen würde (Prot. I S. 355). H. habe ihr ge- sagt, dass er U. drohen und ihn einschüchtern werde (Prot. I S. 356). Es hätte so aussehen sollen, als wäre der Lastwagen gekauft worden, U. mit H. zurück nach V. gegangen, und sie und I. mit dem Lastwa- gen weitergefahren. Da viel Bargeld hätte vorhanden sein müssen, hätte man da- nach behauptet, U. sei überfallen und sein Geld entwendet worden (Prot. I
S. 356). Es hätte so aussehen sollen, als wäre U. in V. überfallen worden und dieser dabei sein Telefon verloren habe (Prot. I S. 384). Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach sie kurz gedacht habe, dass U. getötet würde, räumte sie ein, dieser Gedanke sei ihr sicher einmal gekommen. Es habe für sie aber absolut keinen Sinn ergeben, dass U. sterben musste (Prot. I S. 358). Diese Gedanken habe sie sich erst nachher gemacht. Sie habe den ganzen Tag die Kinder bei sich gehabt und habe nicht immer offen über alles reden können. Erst als die Kinder schliefen, habe sie sich Gedanken machen können. In
AB. habe ihr gedämmert, dass U. sehr wahrscheinlich im Anhänger gewesen sei (Prot. I S. 359). Sie sei davon ausgegangen, dass er noch lebe (Prot. I S. 361). Sie habe I. nach AD. gefahren. Die Kinder seien im Auto gewesen, daher habe man nicht über U. oder den Lastwagendiebstahl gesprochen (Prot. I S. 361). In T. habe sie U. nicht gesehen und sei
nicht dabei gewesen, als er getötet worden sei (Prot. I S. 362). Sie habe auch nicht gesehen, dass die Leiche durch H. umgeladen worden sei (Prot. I S. 363). Später habe sie mit H. besprochen, was man der Polizei sagen wer- de, dass er U. eingeschüchtert habe und I. den Lastwagen rechtmäs- sig gekauft habe. Sie habe dies mit I. nicht besprochen, gehe aber davon aus, dass H. dies mit I. so besprochen habe (Prot. I S. 366).
Die Beschuldigte bestätigte, dass H. sie aufgefordert habe, den Kaufvertrag mit den Personalien von I. auszufüllen, dessen Unterschrift zu fälschen und AQ. zu schicken, was sie getan habe (Prot. I S. 372). Nachdem H. sie angerufen habe und gesagt habe, die Polizei sei unterwegs, habe sie die Pis- tole versteckt. Sie habe damit H. schützen wollen. Da sie mit dem Fälschen des Vertrages und der Fahrt nach V. in die gesamte Situation involviert ge- wesen sei, habe sie sich ein Stück weit auch selber schützen wollen (Prot. I S. 373 f.). Sie habe nicht gesehen, dass H. die Leiche von U. vom An- hänger in den Kofferraum des Personenwagens verschoben habe (Prot. I S. 378).
Betreffend die Tötung von J. habe H. gesagt, er habe es machen müssen für die Sicherheit ihrer Familie. Dadurch, dass F. drohend bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und plötzlich Videoüberwachungen um das ganze Haus installiert worden seien, habe sich dies verdichtet und sei sie davon ausgegan- gen, dass es wirklich zu ihrem Schutz habe sein müssen (Prot. I S. 374). Die Kin- der seien auf der Fahrt nur mitgekommen, weil sie keine Zeit mehr gehabt habe, etwas anderes zu organisieren und es geheissen habe, es werde nicht lange ge- hen (Prot. I S. 377). Am Anfang hätten sie zwei Überwachungskameras gehabt, eine bei der Haustüre und eine beim Hausplatz. Letztere habe nie funktioniert, danach hätten sie nur diejenige bei der Haustür gehabt. Nach dem Vorfall mit
F. habe H. die Videoüberwachungskameras aufgestockt. Das Haus sei dann eigentlich rundherum mit drei oder vier Kameras überwacht gewesen (Prot. I S. 380 f.). Auf die Frage, was sie zum Thema der serbischen Mafia sage, antwortete sie, sie würde es gerne glauben, aber ganz ehrlich glaube sie nicht da- ran. Wenn sie die ganzen Beträge höre, dann frage sie sich, warum er sie mit diesen Schulden habe leben lassen, wenn er wirklich so viel Geld gehabt hätte (Prot. I S. 382).
Betreffend Dossier 5 (versuchter gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der
AE. Versicherung) sagte die Beschuldigte aus, sie habe gewusst, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde und es um einen Versicherungsbetrug ging, als sie H. in Deutschland abgeholt habe. Das sei die Idee von H. gewe- sen, sie habe mitgemacht, weil sie vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Sie habe aus finanziellen Motiven mitgemacht (Prot. I S. 389). Sie habe gewusst, dass die als gestohlen angegebenen Gegenstände Laptop und Drucker nicht ef- fektiv im Auto gewesen seien. Die Reparaturen, für welche I. die Rechnun- gen neu geschrieben habe, seien auch wirklich gemacht worden (Prot. I S. 389). Sie habe erst im Nachhinein von H. erfahren, dass das Fahrzeug angezün- det worden sei (Prot. I S. 390). Er habe nicht gesagt, wer es angezündet habe (Prot. I S. 391).
Betreffend Dossier 11 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse, dass das Fenster aufgebrochen gewesen sei, aber nicht mehr, ob dies H. gewesen sei oder ob tatsächlich eingebrochen worden sei. Es sei zutreffend, dass die in der Ankla- ge aufgelisteten Gegenstände nicht gestohlen worden seien (Prot. I S. 398).
Berufungsverhandlung
In der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte zur Sache die Aussage ver- weigert (Prot. II S. 119 ff.).
Beweiswürdigung
Allgemeines zum Aussageverhalten der Beschuldigten
Wie der vorstehenden chronologischen Zusammenfassung der Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen ist, hat sie ihre Tatbeteiligung betreffend die Delikte gemäss Dossiers 1 und 2 erst spät und nur schrittweise eingeräumt, wobei sie an- fänglich über weite Strecken die Aussage verweigerte. Dieses Aussageverhalten ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen der Beschuldigten und den Mitbeschuldigten am 23. Juni 2017 anlässlich von Einvernahmen kolludiert wurde. Alle drei Beschuldigten bestätigten, dass es zu solchen Absprachen gekommen ist, und die sichergestellten Kassiber belegen dies. Von zentraler Bedeutung ist, dass H. anerkanntermassen bestrebt war, die Beschuldigte möglichst weit- gehend zu entlasten. Wie aus den Kassibern hervorgeht, wies er sie und I. an, nichts auszusagen und dann ihre Aussagen seinen Aussagen anzupassen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr zitierten Wortlaut der Kassiber verwiesen werden (Urk. 221 S. 23). I. und G. hielten sich über längere Zeit an die Anweisung von H. . In seiner Einver- nahme vom 9. Januar 2018 erzählte I. dann aber von der erfolgten Kollusi- on und fing an, G. zu belasten. Seine Deposition führte dazu, dass G. gleichentags erneut verhaftet wurde, die erfolgte Kollusion bestätigte und ihre Tatbeteiligung schrittweise zugab. Widersprüche zwischen ihren Aussagen vor dem 9. Januar 2018 und denjenigen in der Zeit danach sind vor diesem Hinter- grund zu sehen und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstel- lung.
H. hielt an seiner Strategie, die Beschuldigte möglichst wenig zu belasten bis am Schluss recht weitgehend fest. Es ging ihm darum, zu erreichen, dass die Beschuldigte für die Kinder da sein kann, was er I. gemäss dessen Aussa- gen so erklärte (Urk. D1/03/11 Anhang 1). In der Berufungsverhandlung belastete er G. im Zusammenhang mit den Kenntnissen betreffend die Delikte zum Nachteil von U. sel. erstmals in erheblichem Umfang und führte auch aus, dass sie beim Verbringen der Leiche von J. sel. in das ausgehobene Grab mitgeholfen habe (Prot. II S. 63, S. 87 ff., S. 93 ff., S. 107 und S. 113 f.). Auf diese Belastungen ist zurückzukommen.
Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 2
Übereinkunft zwischen H. , I. und G.
Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie sei zwischen dem 25. April 2016 und dem 27. April 2016 mit H. und I. übereingekommen, J. unter einem Vorwand an den Wohnort von H. zu locken. Alle drei Beschuldigten
stellten in Abrede, dass es zu einer solchen gemeinsamen Übereinkunft gekom- men sei. Eine solche lässt sich denn auch nicht durch Chatprotokolle oder Tele- fongespräche belegen. Entsprechende Kontakte/Gespräche fanden nur zwischen H. und I. im Vorfeld des 27. April 2016 statt. Eine Übereinkunft zwi- schen den drei Beschuldigten lässt sich nicht erstellen.
Zu prüfen bleibt, ob eine Absprache zwischen H. und G. getroffen wurde und was sie vor dem Eintreffen von J. sel. in T. wusste.
Beteiligung am Wegstellen der Fahrzeuge
Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, es liege auf der Hand, dass H. erst nach Erhalt der Nachricht von I. um
21.10 Uhr begonnen habe, den Empfang von J. an seinem Wohnort vorzu- bereiten, da er erst ab diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass J. auch eintreffen werde. In dieser Zeit müsse H. seine Fahrzeuge im Dorf versteckt haben. Dies sei exakt zu jener Zeit gewesen, als die Beschuldigte G. sich auf dem Heimweg befunden habe. Sie sei also vor Ort gewesen und habe helfen können. Das Verstecken der Fahrzeuge müsse gemäss den Antennenstandorten und Anrufen zwischen dem Ehepaar G. /H. zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 22.43 Uhr erfolgt sein. Weiter sei schlichtweg lebensfremd, dass H. in dieser damals für ihn eher aufregenden Vorbereitungsphase lieber einen stün- digen Fussmarsch von der Milchannahmestelle im Dorf bis nach Hause unter- nommen habe, als sich von seiner Ehefrau helfen zu lassen (Urk. 253 S. 20).
Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf, sie habe vor dem Eintreffen von J. gemeinsam mit H. die ihnen gehörenden Personenwagen Ford Ranger und Subaru Legacy von ihrem Wohnort weggebracht und im Dorfkern von T. parkiert. H. sagte konstant aus, er habe die Fahrzeuge allein nach T. gebracht, die Beschuldigte sei nicht daran beteiligt gewesen. Auch aus den Aus- sagen von I. lässt sich nichts anderes entnehmen. Es kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Beschuldigten verwie- sen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch darin zu folgen, dass die Auswertung der Antennenstandorte von H. und G. ihre übereinstimmenden Aussagen nicht zu widerlegen vermögen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 25 f.).
Es kann daher nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte gemeinsam mit
H. die Fahrzeuge Ford Ranger und Subaru Legacy vor dem Eintreffen von J. sel. nach T. verbracht hat.
Kenntnis von geplanter Überwältigung, Fesselung und Gefangenhalten von J. sel.
Die Beschuldigte hat in der Einvernahme vom 2. März 2018 ausgesagt, H. habe sie gebeten, am 27. April 2016 am Abend weg zu sein und die Kinder weg- zubringen (Urk. D1/05/14 S. 2; Urk. D1/06/15 S. 13). Am 27. April 2016 habe er ihr gesagt, er werde sich zurückholen, was ihm zustehe, und wolle deshalb mit J. sprechen. Sie habe gewusst, dass H. mit J. wegen den ver-
lorenen Fr. 40'000.- Streit gehabt habe. H. habe ihr am 27. April 2016 nach ihrer Rückkehr nach Hause gesagt, sie müssten alles dunkel machen, es dürfe kein Licht brennen, J. gehe davon aus, dass sie in den Ferien seien.
I. werde J. unter einem Vorwand zu ihnen locken. Sie habe gewusst, dass I. J. gesagt habe, sie seien ferienabwesend und er könne seine Hanfanlage abholen (Urk. D1/05/14 S. 3 f. und S. 13). Sie habe mitgeholfen, in- dem sie die Storen heruntergelassen habe (Urk. D1/06/15 S. 13). Sie sei im Haus gewesen und habe nicht gesehen, was draussen passiert sei, als J. einge- troffen sei. Sie habe sich vorgestellt, dass H. J. daran hindern würde, sofort wieder davonzulaufen, sie habe aber nicht gedacht, dass J. überwäl- tigt und gefesselt würde. Als H. und I. vom Estrich heruntergekom- men seien, habe sie überlegt, dass J. gefesselt auf dem Estrich sein könnte (Urk. D1/05/14 S. 12). Als H. und I. vom Estrich gekommen seien und sich gefreut hätten, dass die Falle so gut geklappt habe, habe sie erfahren, dass sie J. überwältigt und gefesselt hatten. H. habe nach Kabelbindern gesucht, um nachzusichern (Urk. D1/06/15 S. 5).
Die Aussagen von G. betreffend ihre Kenntnisse zu Überwältigung, Fesse- lung und Gefangenhalten von J. sel. erfolgten über alle Einvernahmen hinweg konstant und ohne Widersprüche. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist erstellt, dass sie wusste, dass J. sel. von H. und I. unter dem Vorwand, dass sie ferienabwesend seien und er seine Hanfanlage holen könne, nach T. gelockt wurde. Sie hatte Kenntnis vom Streit zwischen H. und J. sel. wegen der verschwundenen Fr. 40'000.- und dass es darum ging, dieses Geld wieder zurückzubekommen. Es war ihr bewusst, dass J. sel. nicht freiwillig nach T. kommen würde. Aufgrund dieser ihr bekannten Umstände musste sie auch damit rechnen, dass J. sel. nicht freiwillig in
T. bleiben würde, wenn er bemerken würde, dass er Opfer einer List ge- worden war. Insofern war auch absehbar, dass J. sel. überwältigt und fest- gehalten werden musste. Nachdem H. und I. J. sel. ins Haus gebracht hatten, erfuhr sie aufgrund ihrer eigenen Aussage, dass J. sel. ge- fesselt worden war. Nicht erstellen lässt sich, dass die Beschuldigte gesehen hat, wie J. sel. vor dem Haus von H. überwältigt wurde und ihm von
I. Handschellen angebracht wurden. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass G. bei der Planung der Tat in irgendeiner Form aktiv beteiligt war.
Wissen betreffend Entwendung des Fahrzeugs BMW M3
Die Beschuldigte bestritt, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass H. geplant hatte, sich den BMW M3 von J. unrechtmässig anzueignen. Wie vorstehend dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte an der Planung be- treffend das Verbringen von J. sel. nach T. beteiligt war. Es liegen keine Beweismittel dafür vor, dass sie Kenntnis davon hatte, dass der BMW von J. sel. nach T. transportiert werden sollte. Die diesbezüglichen Ab- sprachen wurden zwischen H. und I. getroffen.
Bezüglich des BMW sagte G. aus, H. habe ihr am Morgen des 28. April 2016 gesagt, J. habe nicht so viel Geld in der Schweiz, er müsse nach Serbien fahren, um so viel Geld aufzutreiben. Er nehme den BMW und den Mer- cedes als Anzahlung. J. werde dafür sorgen, dass sie den Rest des Geldes auch noch bekommen (Urk. D1/05/14 S. 5). Sie sei in der Nacht vom 27. auf den
28. April 2016 davon ausgegangen, dass die beiden Fahrzeuge BMW und Mercedes als Anzahlung für die Schulden von Fr. 40'000.- geleistet worden seien (Urk. D1/05/21 S. 2).
Aufgrund der Aussagen von G. ist erstellt, dass sie am Morgen des
28. April 2016 Kenntnis davon erlangte, dass H. den BMW von J. sel. zur Schuldentilgung behalten wollte. Angesichts des Umstandes, dass sie in der Nacht dabei war, als der mit Handschellen gefesselte J. sel. von H. zur Toilette gebracht wurde und dabei die Waffe in den Händen hielt, musste ihr klar sein, dass die Wegnahme des BMW gegen den Willen von J. sel. er- folgte, zumal dieser am Morgen, als sie das Haus verliess, gemäss ihren Anga- ben immer noch gefangen im Kinderzimmer war. Da G. erst am 28. April 2016 erfuhr, dass H. den BMW behalten wollte und in diesem Zeitpunkt der Gewahrsam von J. sel. bereits aufgrund täuschender Machenschaften sei- tens von H. und I. aufgehoben worden war, war bezüglich des BMW keine Beteiligung von G. am Delikt mehr möglich und fällt ein Schuldspruch ausser Betracht.
Entwendung des Mercedes
Auch bezüglich des Mercedes machte die Beschuldigte geltend, sie sei davon ausgegangen, es habe eine Absprache mit J. betreffend Verwendung zur Schuldentilgung bestanden. Dieses Vorbringen der Beschuldigten erweist sich aus den gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend das Fahrzeug BMW als Schutzbehauptung. Die Beschuldigte räumte denn auch selber ein, sie wisse nicht, ob sie bezüglich der Fahrzeuge einig geworden seien (Urk. D1/05/21 S. 2). Betreffend den Mercedes kommt hinzu, dass sie nach ihrer Aussage den Schlüs- sel für das Fahrzeug von H. erhalten hat, nachdem H. in den Estrich gegangen war, um die Fesselung von J. sel. nachzusichern (Urk. D1/06/15
S. 5). Die Beschuldigte konnte unter diesen Umständen auf keinen Fall davon ausgehen, dass J. sel. den Schlüssel freiwillig abgegeben hat und man sich über eine Schuldentilgung geeinigt hatte.
Beteiligung am Gespräch mit J. sel. im Haus
Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie und H. hätten in der Küche den gefesselten J. sel. aufgefordert, die Drogen und das Geld zu besorgen und ihnen zu übergeben oder ihnen Informationen über den Verbleib der Drogen und des Geldes zu geben. Die Beschuldigte bestritt, sich am Gespräch mit J. sel. beteiligt zu haben.
G. sagte auf Vorhalt der Aussage von I. , dass sie bei der Diskussion mit J. auch mitgeredet habe, diese Aussage sei nicht wahr (Urk. D1/05/19
S. 4). Sie habe nichts von den Gesprächen mitbekommen. Sie sei im Wohnzim- mer gewesen, die andern im Estrich (Urk. D1/05/20 S. 14). Sie sei bei der Diskus- sion nicht dabei gewesen (Urk. D1/05/21 S. 2). Es treffe nicht zu, dass sie auf
J. eingeredet habe (Urk. D1/06/15 S. 32).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, beruht die Anklage betreffend die- sen bestrittenen Punkt einzig auf den Aussagen von I. . Auch H. be- stritt konstant, dass G. sich am Gespräch beteiligte (Urk. 221 S. 28). Es wurde bereits mehrfach erwähnt, dass H. stets bestrebt war, G._ mit seinen Aussagen weitestgehend zu entlasten. Daher vermag seine gegenteilige Aussage die Glaubhaftigkeit der Belastung durch I. nicht in Frage zu stel- len. Es ist nicht zu erkennen, was I. für ein Motiv haben könnte, G. falsch zu belasten. Seine diesbezügliche Aussage bringt ihm keinen Vorteil, ist aber in Einklang zu bringen mit dem Interesse von G. am Ausgang des Ge- sprächs mit J. sel.. Die Beschuldigte hatte nach eigener Zugabe Kenntnis davon, dass H. von den Fr. 50'000.-, welche er von seiner Mutter erhalten hatte, Fr. 40'000.- in ein Drogengeschäft mit J. sel. investiert hatte und dass J. sel. behauptete, dieses Geld sei verloren gegangen. Sie wusste auch, dass es darum ging, den unter falschem Vorwand nach T. gelockten J. sel. dazu zu bringen, Informationen über den Verbleib der Drogen und des Geldes zu geben bzw. diese herauszugeben. Hinzukommt, dass G. um die desolate finanzielle Situation ihrer Familie wusste und dass sie dringend auf dieses Geld angewiesen waren. Von zentraler Bedeutung ist bei der Beweiswür- digung jedoch der Umstand, dass I. betreffend die Beteiligung von G.
am Gespräch mit J. sel. nicht gleichbleibend aussagte. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass seine Aussagen inkonstant ausfielen (Urk. 221 S. 27). Während er in der Einvernahme vom 23. November 2017 in Anwesenheit der Mit- beschuldigten noch aussagte, er sei sich nicht mehr hundertprozentig sicher, sie sei am Anfang glaublich dabei gewesen, er mutmasse aber nur, könne es nicht sagen (Urk. D1/03/09 S. 21), sagte er am 6. Februar 2018 in der polizeilichen Einvernahme aus, G. habe sich nicht am Gespräch beteiligt (Urk. D1/03/12
S. 33) und hielt am 12. März 2018 daran fest, er glaube nicht, dass G. bei der Besprechung dabei gewesen sei, er sei sich nicht zu 100 Prozent sicher (Urk. D1/03/14 S. 13). Dagegen führte er in den polizeilichen Einvernahmen vom 9. Ap- ril 2018 und vom 10. April 2018 aus, G. habe mitgeredet, weil es um das gemeinsame Geld gegangen sei, sie habe sich auch immer eingemischt, dass
J. sie um viel Geld oder Ware betrogen habe und man nun zumindest das Geld wieder haben wolle (Urk. D1/03/15 S. 8 f.; Urk. D1/03/16 S. 8). In der Kon- frontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 sagte er aus, G. habe sich am Gespräch beteiligt und habe gesagt, es gehe ja nicht um wenig, J. solle die Ware füremache (Urk. D1/06/14 S. 11). An seiner Belastung hielt er auch in der Befragung vor Vorinstanz fest und erklärte, G. habe sehr wenig mitdisku- tiert, den grössten Einfluss auf J. habe H. genommen. Sie habe ge- sagt, er solle endlich sagen, wo das Geld sei (Prot. I S. 189 f.). Da die inkonstan- ten Aussagen von I. auch in der Zeit nach dem 9. Januar 2018 getätigt wurden, als er bereits angefangen hatte, G. zu belasten, bleiben aufgrund der Widersprüche in seinen Aussagen Zweifel daran, ob er sich mit hinreichender Sicherheit daran erinnert, dass G. sich am Gespräch mit J. sel. betei- ligte. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellen.
Pistole oder Tierschreckschusspistole
Zu prüfen ist, ob es sich bei der Waffe, die die Beschuldigte beim Toilettengang von J. sel. unbestrittenermassen in Händen hielt, um die bei der Haus- durchsuchung sichergestellte Pistole der Marke Beretta oder eine Tierschreck- schusspistole handelte. Die Beschuldigte sagte aus, es habe sich um eine kleine schwarze Waffe gehandelt. Da sie eine Beretta im Haus gehabt hätten, gehe sie
davon aus, dass es diese gewesen sei. Sie habe schon ausgesehen wie eine richtige Waffe (Urk. D1/05/20 S. 11). In einer späteren Einvernahme erklärte sie dann, sie habe die Waffe leichter als die Beretta in Erinnerung (Urk. D1/06/15
S. 23). Auf Vorhalt einer Fotografie der Tierschreckschusspistole erklärte die Beschuldigte, sie habe diese schon im Tresor gesehen und würde sagen, es sei die Pistole, die ihr H. in die Hand gedrückt habe, es sei jedenfalls eine leichte kleine Pistole gewesen (Urk. D1/06/18 S. 20/21). H. sagte aus, er habe der Beschuldigten die Tierschreckschusswaffe übergeben, die Beretta habe er hinten in der Hose gehabt (Urk. D1/06/17 S. 28).
Mit der Vorinstanz ist auf die glaubhafte erste Aussage der Beschuldigten abzu- stellen, zumal sie die Beretta beim Verstecken auf dem Dachboden in den Hän- den gehalten hatte, deren Gewicht kannte und vergleichen konnte mit derjenigen Waffe, die sie beim Toilettengang von J. sel. in Händen gehalten hatte. Die spätere Aussage betreffend Tierschreckschusswaffe erscheint als an die Aussage von H. angepasste Schutzbehauptung. Auf das Bemühen von H. , die Beschuldigte weitestgehend zu entlasten, wurde bereits hingewiesen. Seine Ent- lastung vermag die erste Aussage der Beschuldigten nicht zu entkräften.
Der Anklagesachverhalt ist im Hauptstandpunkt (Einsatz der Pistole Beretta) er- stellt.
Tragen der Leiche zum ausgehobenen Grab
G. sagte konstant aus, sie hätte H. helfen sollen, die Leiche von
J. vom Anhänger zum Loch hinüber zu heben, sie habe dies nicht gekonnt, sei einfach da gestanden und habe zugeschaut (Urk. D1/05/18 S. 2). H. habe es alleine gemacht, er habe eine Platte genommen und die Leiche aus dem Anhänger ins Loch hinuntergleiten lassen (Urk. D1/06/15 S. 9). Sie sei einfach wie versteinert daneben gestanden und habe sich nicht überwinden können, H. dabei zu helfen.
In diesem Punkt ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 30 f.). Ausser den Aussagen von I. , welcher nur vom Hörensagen und ohne Angabe von Details be- richten konnte, liegen keine Beweismittel dafür vor, dass G. tatsächlich ge- holfen hat, die Leiche zum ausgehobenen Grab zu tragen. I. sagte lediglich aus, H. habe bei der Kollusion gesagt, G. habe geholfen, die Leiche zu verschieben und zu begraben (Urk. D1/03/11 S. 33). G. habe ihm in die- ser Kollusion gesagt, sie habe helfen müssen, es habe auf ihn den Eindruck ge- macht, dass er sie dazu gezwungen habe (Urk. D1/06/14 S. 35).
Die pauschal gehaltenen Aussagen von I. vom Hörensagen vermögen die Darstellung der Beschuldigten nicht zu widerlegen. In der Berufungsverhandlung sagte H. in Abweichung von seinen bisherigen Aussagen aus, G. ha- be ihm geholfen, die Leiche aus dem Anhänger ins Grab zu verbringen, er wäre aufgrund eines Bruchs am Arm gar nicht in der Lage gewesen, dies allein zu be- werkstelligen (Prot. II S. 87 ff.). Die Darstellung von H. , wonach er die Lei- che von J. sel. zwar alleine in den Anhänger gehoben haben will, dagegen nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen alleine aus dem Anhänger herauszu- holen, erscheint schon a priori nicht glaubhaft, zumal es auf der Hand liegt, dass es mehr Kraft braucht, ein Gewicht hochzuheben/hochzuziehen als dieses herun- terzuziehen bzw. wie die Beschuldigte geltend macht, über eine Platte herunter- gleiten zu lassen. Insgesamt sind die Aussagen von H. wenig glaubhaft, dabei fällt besonders negativ ins Gewicht, dass er - wie er selber in der Beru- fungsverhandlung einräumte - I. in der Untersuchung falsch belastet hat be- treffend dessen Anwesenheit bei der Tötung von J. sel., da er I. eins habe reinbremsen wollen wegen der Verhaftung von G. (Prot. II S. 79). Da H. G. in der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu allen früheren Aussagen erstmals belastete, beim Verbringen der Leiche von J. sel. vom Anhänger in das ausgehobene Grab mitgewirkt zu haben, und die Beziehung zu ihr belastet sein könnte angesichts des pendenten Scheidungsprozesses sowie des Umstandes, dass sie einen neuen Partner hat, lässt sich nicht mit rechts- genüglicher Sicherheit ausschliessen, dass H. G. mit seiner belas- tenden Aussage ebenfalls eins reinbremsen wollte. In die gleiche Richtung weist seine in der Berufungsverhandlung erstmalige Belastung von G. und
I. betreffend deren Kenntnis um das Mitführen einer Waffe und der geplanten Überwältigung von U. sel. (Prot. II S. 93 ff. und S. 113 f.). Darauf ist im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung in jenem Anklagepunkt zurückzu- kommen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von H. als nicht glaubhaft, da sie sich in einem zentralen Punkt betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch die Serbenmafia als reine Schutzbehauptung erwiesen haben und er aner- kanntermassen I. falsch belastet hat.
Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte H. ge- holfen hat, die Leiche von J. sel. ins Grab zu tragen. Sie ist daher vom Vorwurf der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB freizusprechen.
Sachverhaltserstellung Dossier 1
Übereinkunft zwischen I. , G. und H. spätestens am Vormittag des 3. Juni 2016 betreffend Überwältigung, Fesselung und Entführung von U. sel. und Entwenden des Lastwagens
Sowohl I. als auch G. bestritten beide, vor dem 3. Juni 2016 von ei- nem Delikt zum Nachteil von U. sel. gewusst zu haben. Sie stellten eine Übereinkunft in Abrede und sagten aus, sie seien erst am 3. Juni 2016 von
H. aufgefordert worden, nach V. zu kommen. Übereinstimmend ga- ben sie an, von einer Entwendung des Fahrzeugs ausgegangen zu sein, wobei das Vorgehen das gleiche hätte sein sollen wie bei AI. , demzufolge eine Mitnahme des Fahrzeugs ohne Bezahlung unter Vortäuschung eines Zahlungswil- lens. Dass G. die Kinder bei sich hatte und diese bei der ganzen Fahrt da- bei blieben, deutet darauf hin, dass die Tat aus ihrer Sicht nicht von längerer Hand geplant war, hätte sie doch in diesem Fall dafür gesorgt, dass die Kinder untergebracht worden wären. Aus den Chatprotokollen geht hervor, dass I. von H. am Vormittag des 3. Juni gefragt wurde, ob er 10 i verdienen wolle und aufgefordert wurde, seine Termine an diesem Tag abzusagen. I. muss- te zudem für die Unterbringung seines Sohnes besorgt sein, den er an diesem Tag bei sich hatte. Dies alles spricht gegen eine Übereinkunft vor dem 3. Juni 2016. Es liegen keine Beweismittel vor, aus welchen sich eine Absprache zwischen den drei Beschuldigten ergeben würde. Es ist demnach auf die glaubhafte übereinstimmende Darstellung von I. und G. abzustellen, wonach sie je gegenseitig erst beim Eintreffen in V. von der Beteiligung des/der Ande- ren Kenntnis erlangten. I. führte aus, er sei in AD. zu H. ins Au- to gestiegen. Auf der Fahrt habe ihm H. gesagt, dass G. auch mit- komme, er habe nicht gesagt, weshalb (Urk. D1/03/08). Als er H. gefragt habe, warum G. mitkomme, habe er gesagt, sie müsse noch etwas abholen (Urk. D1/03/16 S. 20). Am Anfang habe er nicht gewusst, dass G. auch mit- komme, darum hätte es ihn gebraucht, um den Ranger oder den LKW zu fahren (Urk. D1/03/10 S. 11). Er vermute, dass H. G. eingeweiht habe, dass es sich um einen Betrug handle (Urk. D1/03/10 S. 13). Es sei für ihn bis heute un- klar, weshalb G. mitgekommen sei. Er habe erst auf der Fahrt nach
V. erfahren, dass sie dabei sein werde (Prot. I S. 237). H. habe nicht gesagt, dass G. mitkomme und was ihre Funktion sei (Prot. I S. 237). Er wisse nicht, was H. G. erzählt habe (Prot. I S. 238).
Zusammenfassend kann eine Übereinkunft unter den drei Beschuldigten mangels Beweisen nicht erstellt werden, zumal auch die Auswertung der Mobiltelefone keine Nachrichten oder Anrufe zwischen der Beschuldigten und I. hervor- brachte, welche auf eine Übereinkunft schliessen liessen. Daran ändert auch die neue pauschale Belastung nichts, welche der Beschuldigte H. in der Beru- fungsverhandlung erstmals vorbrachte. Er sagte aus, G. habe gewusst, dass man U. sel. festhalten werde bei der Wegnahme des Lastwagens und dass eine Waffe zum Einsatz kommen werde (Prot. II S. 93 ff. und S. 113 f.). Bis jetzt habe er dies nicht so ausgesagt, um die beiden zu schützen, nun habe er im Vollzug einiges gelernt (Prot. II S. 94). Auf Nachfrage war er nicht in der Lage, konkrete Angaben dazu zu machen, was, wann und mit wem besprochen worden sei und verlor sich in diffusen Allgemeinplätzen. So erklärte er z.B., als sie sich auf den Weg gemacht hätten, habe im Gespräch im Raum gestanden, dass er ei- ne Waffe einsetzen werde, er sei schwer davon ausgegangen, dass die anderen beiden davon ausgegangen seien, dass er eine Waffe mitgeführt habe. Auf Nach- fragen bestätigte er, dass konkret davon gesprochen worden sei, dass eine Waffe
eingesetzt werde, er könne aber nicht sagen, wann dies gewesen sei (Prot. II S. 95 f. und S. 114).
Mit der Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten auf ihre Aussagen abzustellen und davon auszugehen, dass H. sie am späten Vormittag des 3. Juni 2016 vom Plan in Kenntnis setzte, einen Lastwagen zu stehlen, sie aufforderte, mitzu- wirken und sie damit einverstanden war (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 52). Mangels vorgängiger Tatplanung kann auch nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von U. sel. durch H. rechnete und bereits in diesem Zeitpunkt den späteren Tod von U. sel. wollte, eventualiter in Kauf nahm.
Kenntnis von G. betreffend Überwältigung, Fesselung und Ent- führung von U. sel. und Verwendung des Anhängers für den Transport des zum Widerstand unfähig gemachten U. sel.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte unabhängig von einer Übereinkunft mit den Mitbeschuldigten wusste, dass U. sel. unter Einsatz einer Schusswaffe überwältigt, gefesselt und entführt werden sollte. Die Beschuldigte machte (wie
I. ) geltend, sie sei davon ausgegangen, dass es wie bei AI. ablaufen werde, es um einen betrügerischen Diebstahl gehen werde. Dass sie nicht mit ei- ner Überwältigung, Fesselung und Entführung von U. sel. rechnete, zeigt sich schon darin, dass auf der ganzen Fahrt während mehreren Stunden die Kin- der dabei waren und ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte nicht das Risiko eingegangen wäre, dass die Kinder etwas von ei- nem gewaltsamen Vorgehen gegen U. sel. oder gar einem Waffeneinsatz mitbekommen könnten. Beim Delikt zum Nachteil von J. sel. hatte H. dafür gesorgt, dass die Kinder auswärts untergebracht waren. G. hatte am Morgen des 28. April 2016 als J. sel. noch gefesselt im Kinderzimmer war, gegenüber H. darauf bestanden, dass J. sel. weg sein müsse, wenn sie mit den Kindern zurückkehre.
Aufgrund der Akten lässt sich nicht erstellen, dass G. vom Plan einer Über- wältigung von U. sel. Kenntnis hatte. Die pauschale Aussage von I. in
den polizeilichen Einvernahmen vom 6. Februar 2018 und 10. April 2018, wonach ihm H. bei der Kollusion gesagt habe, dass G. in den Plan eingeweiht gewesen sei (Urk. D1/03/12 S. 39, Urk. D1/03/16 S. 21), ist schon mangels Kon- frontation nicht verwertbar, wäre aber bloss eine Aussage vom Hörensagen und mangels Detaillierung auch bei einer Wiederholung in einer nachzuholenden Kon- frontation nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschuldigte wusste, dass U. sel. überwältigt, gefesselt und im Anhänger transportiert wird.
Zu prüfen bleibt, ob sie während der Tatausführung Kenntnis von der Überwälti- gung und Fesselung von U. sel. erlangte und davon, dass er gefesselt im Anhänger transportiert wurde.
Unbestritten ist, dass sie, als sie in V. eintraf, bemerkte, dass I. auch dabei war. Es musste sich für sie die Frage aufdrängen, weshalb für einen betrü- gerischen Diebstahl wie im Fall AI. drei Personen mitwirken mussten und weshalb neben dem Lastwagen dafür zwei Personenwagen erforderlich waren. Zudem führte H. am von ihm gelenkten Fahrzeug Ford Ranger einen ge- deckten Anhänger mit Plachenaufbau mit. Was für einen Sinn das Mitführen eines solchen Anhängers für die Entwendung eines Lastwagens hätte machen sollen, erscheint als überhaupt nicht einsichtig. Hinzukommt, dass von Anfang an klar wurde, dass der Ablauf nicht so sein wird wie im Fall AI. , da U. sel. den Lastwagen nicht einfach H. und I. gegen Rechnung übergab, es vielmehr zu einer Probefahrt in Anwesenheit von U. sel. kam. Insgesamt bestanden für die Beschuldigte deutliche Hinweise darauf, dass es nicht bei einer einfachen betrügerischen Entwendung des Lastwagens sein Bewenden haben werde. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von I. und H. ist davon auszugehen, dass G. weder bei der Überwältigung und Fesselung von U. sel. noch bei dessen Verbringung in den Anhänger anwesend war oder durch H. oder I. darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Anklage wirft ihr dies auch nicht vor. I. sagte aus, G. habe U. in seiner Gegenwart nie gefesselt gesehen (Urk. D1/03/11 S. 47; Urk. D1/03/1 S. 39). Sie habe sich nicht blicken lassen, weder bei der Einstellhalle noch beim Platz. Sie
sei erst wieder dazu gekommen, als er schon überwältigt gewesen sei (Urk. D1/03/12 S. 39). Bei der Überwältigung und Fesselung sei sie nicht dabei gewe- sen (Urk. D1/03/16 S. 21). Er habe bis zum Treffen an der Haltestelle AJ. nicht gewusst, dass G. ihnen gefolgt sei. Er habe nicht hinterfragt, wo sie sei und was sie mache (Prot. I S. 250/251).
H. sagte bezüglich der Kenntnisse der Beschuldigten aus, sie habe nicht genau gewusst, dass U. überwältigt und gefesselt worden sei. Er wisse nicht, ob sie gesehen habe, dass U. gegangen sei. Sie hätte einfach vermu- ten müssen, dass er gefesselt sein könnte (Prot. I S. 109).
Da nicht erstellt ist, dass die Beschuldigte die Überwältigung von U. sel. mitbekommen hat und ihn gefesselt gesehen hat, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der gesamten Umstände von einer Überwältigung von U. sel. und davon ausgehen musste, dass er in den Anhänger verbracht wurde. G. sagte dazu aus, während der Probefahrt sei der Anhänger auf dem Lidl-Parkplatz wieder an den Ford Ranger angehängt worden, und sie habe den Auftrag erhalten, das Natel von U. zu nehmen und damit nach V. zurückzufahren mit dem Subaru ohne Anhänger. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr erstmals durch den Kopf ge- gangen, dass etwas komisch sei an dieser Situation. Sie habe es nicht einordnen können, habe Augen und Ohren zugemacht, sei nach V. gefahren und habe das Handy dort an einem Feldrand deponiert (Urk. D1/05/03 S. 2). Sie habe sich gefragt, weshalb man den Anhänger in V. umgehängt habe und warum die- ser dabei sei. Sie habe sich aber nicht gefragt, weshalb man das tue, sei davon ausgegangen, dass es einfacher sei, die Probefahrt ohne Anhänger zu machen (Urk. D1/05/03 S. 4). Das Handy sei im Flugmodus gewesen, als sie es bekom- men habe. Sie habe auf dem Weg kurz vor V. gedacht, es gehe darum, dass es so aussehe, dass U. nach V. zurückgegangen sei. Sie habe daher den Flugmodus rausgenommen. Beim Deponieren sei das Handy im Nor- malbetrieb gewesen. Sie habe dies von sich aus getan, um Spuren zu verwi- schen, um H. zu schützen, da sie nicht genau gewusst habe, was gesche- hen sei.
Auf dem Lidl-Parkplatz habe ihr H. das Handy von U. in einem Plas- tiksack gegeben und gesagt, sie müsse es bei der Einstellhalle in V. depo- nieren, damit es so aussehe, als wäre Herr U. zurückgekommen. Sie habe fragen wollen, was sein Plan sei. Er habe abgeblockt und gesagt, er werde ihr das alles später erklären, sie solle ihm vertrauen. Er habe dann noch ihr Telefon ge- gen das Firmentelefon ausgetauscht. H. habe I. gesagt, er solle den Anhänger vom Subaru wieder an den Ford Ranger umhängen (Urk. D1/05/15 S. 3).
Beim Rastplatz AJ. habe sie gedacht, dass etwas nicht stimmen könne. Dort habe ihr H. gesagt, dass der Besitzer auf dem Bett sei. Da sei ihr durch den Kopf gegangen, dass der Besitzer nicht ganz freiwillig dabei sei und es nicht so ablaufen würde wie bei AI. (Urk. D1/05/15 S. 8). Dass es möglich- erweise nicht nur um einen Diebstahl, sondern um etwas Schlimmeres ging, habe sie das erste Mal realisiert, als sie das Telefon erhalten habe (Urk. D1/05/15 S. 7). Sie habe sich schon gefragt, wofür der Anhänger mitgeführt worden sei, habe
H. aber nicht gefragt (Urk. D1/05/15 S. 9). In AB. habe es ihr dann gedämmert. In diesem Moment sei sie davon ausgegangen, dass U. über- fallen worden war, weil er auf dem Bett gelegen habe und das sicher nicht freiwil- lig, wie bei einer Geiselnahme (Urk. D1/05/15 S. 10). U. hätte eingeschüch- tert werden sollen, dass er bei der Polizei die Version erzähle, dass er in V. überfallen worden sei und ihm dort die Fr. 40'000.- weg gekommen seien (Urk. D1/05/15 S. 16).
Sie sei bei U. davon ausgegangen, dass es ablaufen werde wie bei AI. . Als sie den Anhänger gesehen habe, habe sie sich gefragt, wieso.
H. habe nie ausgesprochen, dass er U. töten werde. Sie sei davon ausgegangen, dass es ein Überfall sei, aber nicht, dass er ihn töte (Urk. D1/05/20 S. 5).
Später, als der Lastwagen nicht mehr da gewesen sei, habe sie sich gefragt, wo der Besitzer sei, ob dieser im Anhänger sei. Das sei in AO. gewesen (Prot. I
S. 346). Spätestens beim Lidl-Parkplatz als sie das Mobiltelefon bekommen habe, sei ihr klar geworden, dass etwas nicht stimme. Sie habe U. nie gesehen.
H. habe ihr nichts von der Überwältigung und Fesselung von U. ge- sagt (Prot. I S. 349). H. habe ihr das Mobiltelefon gegeben. Sie habe von sich aus auf dem Weg nach V. den Flugmodus wieder ausgeschaltet. Ihr sei bewusst gewesen, dass es so aussehen sollte, als ob U. nach V. zurückgekehrt sei (Prot. I S. 352). In AB. habe ihr gedämmert, dass
sehr wahrscheinlich im Anhänger gewesen sei (Prot. I S. 359) .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gesehen hat, dass I. auf dem Rastplatz AJ. bzw. auf dem Lidl-Parkplatz in
AP. den Anhänger vom Subaru wieder an den Ford Ranger umhängte. Auf jenem Rastplatz erhielt sie von H. das Mobiltelefon von U. sel. mit der Anweisung, dieses bei der Einstellhalle von U. sel. in V. zu deponie- ren. Sie wusste, dass es darum ging, vorzutäuschen, dass U. sel. nach
zurückgekehrt war. Dies wiederum impliziert, dass er nicht dorthin zu- rückkehren würde, ansonsten sein Telefon nicht hätte deponiert werden müssen. Dass er sein Telefon nicht freiwillig abgegeben hatte, lag ebenfalls auf der Hand. G. räumte schliesslich ein, dass ihr H. beim Rastplatz AJ. ge- sagt habe, dass der Besitzer auf dem Bett sei und ihr durch den Kopf gegangen sei, dass der Besitzer nicht ganz freiwillig dabei sei und es nicht so ablaufen wür- de wie bei AI. (Urk. D1/05/15 S. 8). Dass es möglicherweise nicht nur um einen Diebstahl, sondern um etwas Schlimmeres ging, habe sie das erste Mal re- alisiert, als sie das Telefon erhalten habe (Urk. D1/05/15 S. 7). In AB. habe es ihr dann gedämmert. In diesem Moment sei sie davon ausgegangen, dass
U. überfallen worden war, wie bei einer Geiselnahme (Urk. D1/05/15 S. 10) und sich sehr wahrscheinlich im Anhänger befunden habe (Prot. I S. 359). Das Geständnis der Beschuldigten wird gestützt durch die Akten. Es ist somit erstellt, dass sie beim Halt auf der Raststätte AJ. , als sie das Telefon von U. sel. ausgehändigt erhielt, davon ausgehen musste, dass dieser überwältigt wor- den war und beim Halt in AB. realisierte, dass U. sel. sich im Anhä- nger befand.
Wissen um die bevorstehende Tötung von U. sel. und Wollen oder Inkaufnahme von dessen Tod
Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe spätestens als sie das Mobilte- lefon von U. übernommen habe, um dieses in V. zu deponieren, ge- wusst, dass H. U. töten werde, was sie auch gewollt habe oder zu- mindest in Kauf genommen habe. Die Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf.
Es liegen keine Aussagen der Mitbeschuldigten, Chats oder Telefonprotokolle vor, auf welche sich dieser innere Anklagesachverhalt stützen liesse. Dieser ist an- hand der gesamten Umstände, von welchen die Beschuldigte Kenntnis hatte, und anhand ihrer eigenen Aussagen zu erstellen. Gemäss vorstehenden Ausführun- gen hatte sie Kenntnis davon, dass U. sel. überwältigt worden war und ahn- te bzw. musste ab dem Halt in AB. damit rechnen, dass er im Anhänger transportiert wurde. Zudem wusste sie, dass mit dem Deponieren des Mobiltele- fons von U. sel. in V. eine falsche Spur gelegt wurde. Daraus wiede- rum folgte, dass U. sel. nicht nach V. zurückkehren würde. Sie räum- te denn auch ein, sie habe, als sie am Mobiltelefon von U. den Flugmodus ausgeschaltet und es deponiert habe, kurz gedacht, dass U. sterben könn- te, sie habe in diesem Moment jedoch noch nicht glauben wollen, dass dies ge- schehen werde (Urk. D1/05/18 S. 17). Diese Zugabe erneuerte sie in der Befra- gung vor Vorinstanz und erklärte auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach sie kurz ge- dacht habe, dass U. getötet würde, dieser Gedanke sei ihr sicher einmal gekommen. Sie fügte aber hinzu, es habe für sie aber absolut keinen Sinn erge- ben, dass U. sterben musste (Prot. I S. 358). Diese Erklärung, sie habe keinen Grund dafür gesehen, dass U. sterben sollte, hatte sie schon in ei- ner früheren Einvernahme abgegeben (Urk. D1/06/18 S. 28) und zeigt, dass sich die Beschuldigte Gedanken über eine mögliche Tötung machte. Aufgrund der vorerwähnten Umstände (Überwältigung von U. sel., Verbringen in den An- hänger und Legen einer falschen Spur) und der ihr bekannten Tatsache, dass
H. kurze Zeit vorher J. sel. umgebracht hatte, musste in ihr zwingend der Gedanke aufkommen, dass H. auch U. sel. umbringen werde. Der Beweis, dass G. positiv wusste, dass H. U. sel. töten werde und sie dies wollte, ist nicht erbracht. Jedoch lag aufgrund der ihr bekannten gesamten Umstände der Schluss so nahe, dass H. U. sel. töten wer- de, dass sie damit rechnen musste. Wie dieser Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.
Auf die Frage, ob sie den Verdacht gehabt habe, dass U. tot sei, antwortete sie, erst am Abend als die Kinder im Bett gewesen seien, sei ihr das schon mal durch den Kopf gegangen (Urk. D1/05/04 S. 9). Sie habe H. nicht gefragt, da sie Angst gehabt habe vor der Antwort. Vermutet habe sie, dass U. tot sei, irgendwo habe er ja sein müssen. Sie habe vermutet, dass er im Lastwagen oder im Anhänger sei (Urk. D1/05/04 S. 10).
Sie habe I. nach AD. gefahren und sei anschliessend nach Hause gefahren. H. sei dann auch nach Hause gekommen und sei mit unter- schriebenen leeren Verträgen mit der Unterschrift von Herrn U. hereinge- kommen (Urk. D1/05/15 S. 4). Sie habe schon gedacht, dass er zur Unterschrift gezwungen worden sei (Urk. D1/05/15 S. 12). Sie habe gefragt, was er genau vorhabe. Er habe gesagt, es solle so aussehen, wie wenn sie den Lastwagen rechtmässig gekauft hätten und U. dann überfallen worden sei. Der Besitzer würde eingeschüchtert, aber das mache nicht er, sondern jemand anderer, was zwar etwas koste, dafür seien sie auf der sicheren Seite. Er müsse gehen, er werde sich mit anderen treffen. Er werde Herrn U. nun anderen übergeben und diese würden Herrn U. einschüchtern. Dann sei H. gegangen und sei mitten in der Nacht zurückgekommen. Sie habe H. vertraut, dass er das irgendwie im Griff habe, sie habe nie daran gedacht, dass Herr U. ster- be (Urk. D1/05/15 S. 4 f.).
Als H. mit den unterschriebenen Verträgen hereingekommen sei, habe sie die Befürchtung gehabt, dass er U. töten würde. Sie habe Angst gehabt, zu fragen, und dass er dann ja sagen würde (Urk. D1/05/18 S. 6). Auf die Frage, ob sie daran festhalte, dass sie H. gefragt habe, was er genau vorhabe und er erklärt habe, es solle so aussehen, wie wenn sie den Lastwagen rechtmässig ge- kauft hätten und U. dann überfallen worden sei und U. von jemand anderem eingeschüchtert werde, sagte sie aus, sie halte nicht an dieser Aussage
fest (Urk. D1/05/18 S. 7). Sie habe diesbezüglich gelogen, weil sie H. habe schützen wollen und auch sich selbst (Urk. D1/05/18 S. 12).
Für sie sei klar gewesen, dass U. sterben werde, als H. am Abend nochmal zum Anhänger rausgegangen sei und die Verträge schon unterschrieben gewesen seien (Urk. D1/05/20 S. 32).
Sie habe gedacht, dass der Vertrag ausgefüllt, U. eingeschüchtert und wie- der frei gelassen würde (Prot. I S. 355). H. habe ihr gesagt, dass er
U. drohen und ihn einschüchtern werde (Prot. I S. 356). Es hätte so ausse- hen sollen, als wäre der Lastwagen gekauft worden, U. mit H. zurück nach V. gegangen und sie und I. mit dem Lastwagen weitergefahren. Da viel Bargeld hätte vorhanden sein müssen, hätte man danach behauptet,
U. sei überfallen und sein Geld entwendet worden (Prot. I S. 356). Es hätte so aussehen sollen, als wäre U. in V. überfallen worden und er dabei sein Telefon verloren habe (Prot. I S. 384). Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach sie kurz gedacht habe, dass U. getötet würde, räumte sie ein, dieser Gedanke sei ihr sicher einmal gekommen. Es habe für sie aber absolut keinen Sinn erge- ben, dass U. sterben musste (Prot. I S. 358). Diese Gedanken habe sie sich erst nachher gemacht. Sie habe den ganzen Tag die Kinder bei sich gehabt und habe nicht immer offen über alles reden können. Erst als die Kinder schliefen, habe sie sich Gedanken machen können.
In T. habe sie U. nicht gesehen und sei nicht dabei gewesen, als er getötet worden sei (Prot. I S. 362).
Beobachten des Verschiebens der Leiche von U. sel. vom Anhä- nger in den Kofferraum des Subaru
In der Anklage wird festgehalten, die Beschuldigte habe beobachtet, wie H. die Leiche von U. vom Anhänger in den Kofferraum des Personenwagens Subaru verschoben habe und losgefahren sei (Anklageschrift S. 10 Ziff. 22). Die Beschuldigte bestritt dies (Prot. I S. 378) und erklärte, sie habe nicht gesehen, dass die Leiche durch H. umgeladen worden sei (Prot. I S. 363).
Bezüglich der Sachverhaltserstellung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 61 f.). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt nicht erstellt, da die Aussagen des Beschul- digten H. die einzigen Beweismittel darstellen und nicht darauf abgestellt werden kann, weil sie inkonstant ausgefallen sind.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
In Rechtskraft erwachsen sind alle Freisprüche ausser derjenige betreffend Stö- rung des Totenfriedens (Dossier 2), die Schuldsprüche betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Dossier 5), Betrug (Dossier 11), Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung (Dossier 2) und Irreführung der Rechtspflege (Dossier 11). Gegenstand der rechtlichen Würdigung im vorliegenden Verfahren bilden somit nur Sachverhaltspunkte betreffend Dossiers 1 und 2.
Vorweg ist der erstellte Sachverhalt betreffend Dossiers 1 und 2, der im vorlie- genden Verfahren der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist, nochmals kurz in Erinnerung zu rufen.
Zu würdigender Sachverhalt
Dossier 2
Die Beschuldigte erfuhr am 27. April 2016 am Abend nach ihrem Eintreffen in
T. , dass J. sel. von I. unter dem Vorwand nach T. gelockt wird, dass H. und G. ferienabwesend seien und er seine in T. gelagerte Hanfanlage abholen könne. Sie hatte Kenntnis davon, dass H. und J. sel. Streit miteinander hatten wegen verschwundenen Fr. 40'000.-, die H. in Drogengeschäfte investiert hatte und dass J. sel. behaupte- te, das Geld sei verloren. Sie wusste ferner, dass J. sel. an jenem Abend dazu gebracht werden sollte, Auskunft über den Verbleib der Fr. 40'000.- und der Drogen zu geben bzw. diese herauszugeben. G. beteiligte sich an der Vor- täuschung ihrer Abwesenheit, indem sie die Läden herunterliess, das Licht löschte, im Hause blieb und darauf achtete, dass der Hund, welcher bei ihr war, ruhig blieb.
Die Überwältigung von J. sel. vor dem Haus sah sie nicht, nahm jedoch wahr, dass er von H. und I. ins Haus geführt wurde. Sie wusste, dass J. sel. nicht freiwillig im Haus war und bleiben würde und dass er überwäl- tigt und gefesselt worden war und H. die Fesselung nachsicherte, bevor er ihr den Schlüssel des Mercedes übergab.
Als sie den Schlüssel des Mercedes von H. bekam mit dem Auftrag, diesen zusammen mit I. in AG. zu holen, wusste sie, dass J. sel. im- mer noch gegen seinen Willen im Haus festgehalten wurde und noch keine Infor- mationen über den Verbleib des Geldes und der Drogen gegeben hatte. Folglich hatte sie auch Kenntnis davon, dass H. ihm den Mercedesschlüssel gegen seinen Willen weggenommen hatte und die Aneignung des Fahrzeugs unrecht- mässig erfolgte. Betreffend den BMW erfuhr sie am Morgen des 28. April 2016, dass H. sich diesen zwecks Schuldentilgung aneignen wollte und dass die- se Aneignung unrechtmässig gegen den Willen von J. sel. erfolgte.
In der Nacht, als H. J. sel. zur Toilette begleitete, stand die Beschul- digte daneben, hielt die ihr von H. übergebene Pistole Beretta in Händen und richtete diese auf den Boden.
Nach Aushebung des Grabes mit dem Bagger forderte H. die Beschuldigte auf, ihm zu helfen, die Leiche von J. sel. in das Loch zu tragen. Sie konnte dies nicht tun, stand nur daneben und schaute zu, wie H. die Leiche in das Grab verbrachte.
Dossier 1
H. setzte G. am späten Vormittag des 3. Juni 2016 vom Plan in Kenntnis, einen Lastwagen zu stehlen, forderte sie zur Mitwirkung auf, und sie war damit einverstanden. In der Absicht, sich an dieser Entwendung zu beteiligen, fuhr sie mit den Kindern in ihrem Fahrzeug nach V. . Dort angekommen sah sie, dass auch I. dabei war und dass H. einen Anhänger mitführte.
Bevor H. und I. auf den Garagenplatz von U. sel. gingen, wur- de der Anhänger an ihr Fahrzeug umgehängt.
H. und I. begaben sich auf den Garagenplatz zu U. sel.,
hielt sich im Hintergrund und trat gegenüber U. sel. nicht in Er- scheinung. Während der Probefahrt folgte sie auf Anweisung von H. dem Lastwagen und dem Ford Ranger mit einem Abstand.
Auf dem Rastplatz AJ. hielten alle Fahrzeuge an. I. hängte auf dem Lidl-Parkplatz in AP. den Anhänger wieder an den Ford Ranger um.
übergab G. das Mobiltelefon von U. sel. und wies sie an, dieses bei der Einstellhalle in V. zu deponieren. Ferner tauschten H. und G. ihre Mobiltelefone aus. G. wusste, dass damit vorgetäuscht werden sollte, dass H. U. sel. nach der Probefahrt nach V. zu- rückgefahren hat. Sie schaltete auf der Fahrt nach V. beim Mobiltelefon von U. sel. den Flugmodus wieder aus. In der Absicht, vorzutäuschen, dass
U. sel. nach der Probefahrt zu seiner Einstellhalle in V. zurückgekehrt sei, deponierte sie sein Mobiltelefon in V. in einem Kornfeld. Beim Halt auf der Raststätte AJ. bzw. auf dem Lidl-Parkplatz in AP. erkannte sie, dass U. sel. überwältigt worden war und beim Halt in AB. ging sie da- von aus, dass U. sel. im Anhänger war.
Nachdem sie erkannt hatte, dass U. sel. überwältigt worden war und nicht nach V. zurückkehren würde, rechnete sie damit, dass H. U. sel. umbringen werde.
Mittäterschaft und Gehilfenschaft
Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Gehilfen- schaft und Mittäterschaft kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 79 ff.). Es bedarf keiner Er- gänzung.
Rechtliche Würdigung im Einzelnen
Dossier 2
Versuchte qualifizierte Erpressung
Die Anklage beantragt, die Beschuldigte sei der versuchten qualifizierten Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Die Beschuldigte wusste, dass J. sel. unter einen Vorwand nach T. gelockt, überwältigt und gegen seinen Willen im Haus festgehalten wurde und da- zu gebracht werden sollte, Auskunft über den Verbleib der Drogen und Gelder zu geben. Sie wusste auch, dass die vermeintlich gegenüber J. sel. bestehen- de Forderung im Zusammenhang mit Drogenhandel stand, auf dem Prozessweg nicht einbringlich war, und sie demzufolge keinen rechtmässigen Anspruch auf das Bargeld und die Drogen hatten. Durch die Gewaltanwendung gegenüber
J. sel. sollte dieser im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zur Be- kanntgabe des Verbleibs bzw. Herausgabe von Drogen und Geld bestimmt wer- den. Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand darin, dass sie vor der Ankunft von J. sel. in T. die Rollläden herunterliess, das Licht löschte und ru- hig im Haus verblieb, um J. sel. den Eindruck zu vermitteln, dass niemand zu Hause sei. Ferner leistete sie einen Tatbeitrag zur Erpressung, indem sie wäh- rend des Toilettengangs von J. sel. diesen auf Anweisung von H. mit der Pistole Beretta in der Hand in Schach hielt. Hinzukommt, dass sie an einem Deliktserlös, der in den Lebensunterhalt ihrer Familie geflossen wäre, in gleichem Masse wie H. profitiert hätte. Die Tatbeteiligung von G. ist unter die- sen Umständen als Mittäterschaft zu qualifizieren. Da die Erpressung zwar unter Einsatz der Pistole Beretta erfolgte, diese aber weder geladen war noch Munition sich in unmittelbarer Nähe befand und der angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist, ist die Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Nicht erkennbar ist, dass das Opfer grausam behandelt, schwer verletzt oder in Lebensgefahr gebracht worden wäre, weshalb die Voraussetzungen einer qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht erfüllt sind.
Qualifizierter Raub
Die Anklage wirf der Beschuldigten qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB vor. Der Grundtatbestand des Raubes im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 StGB ist erfüllt, wenn die Täterschaft mit Gewalt gegen eine Per- son oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem sie den Betroffenen zu Widerstand unfähig gemacht hat, einen Dieb- stahl begeht. Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB setzt das Mit- führen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe voraus, die Qua- lifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB setzt voraus, dass das Opfer in Lebensgefahr gebracht wird, ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt wird oder es grausam behandelt wird. Die Beschuldigte wusste im Zeitpunkt, als sie den Autoschlüssel für den Mercedes von H. mit der Anweisung erhielt, das Fahrzeug in
AG. zu holen, dass J. sel. überwältig und gefesselt worden war, ge- gen seinen Willen im Haus festgehalten wurde und ihm der Schlüssel für das Fahrzeug gegen seinen Willen abgenommen worden war. Sie hatte Kenntnis da- von, dass sie und H. keinen rechtmässigen Anspruch auf das Fahrzeug hatten. Gegen J. sel. war somit Gewalt angewendet worden bzw. er war zum Widerstand unfähig gemacht worden und das Fahrzeug wurde ihm gestoh- len. Damit ist der Grundtatbestand des Raubes in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Beschuldigte hatte keine Kenntnis davon, dass bei der Über- wältigung und Gefangennahme von J. sel. eine Waffe eingesetzt worden war. Sie selber hielt erst nach ihrer Rückkehr aus AG. mit dem Mercedes beim Toilettengang von J. sel. die Pistole Beretta in der Hand, um J. sel. daran zu hindern, die Flucht zu ergreifen oder sich zur Wehr zu setzen. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz bildet der Einsatz der Waffe beim Toiletten- gang nicht mehr Gegenstand des Raubes (Urk. 221 S. 107 f.), vielmehr ist er vom Erpressungstatbestand erfasst. Es ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte mit dem Vorsatz handelte, durch den Waffeneinsatz die Wiedererlangung des Gewahr- sams am Mercedes durch J. sel. zu verhindern. Die Voraussetzungen einer
Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz diesen Qualifikationsgrund gar nicht geprüft, da nicht er- sichtlich ist, worin grausame Behandlung von J. sel., Verursachung von Le- bensgefahr oder Zufügung einer schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Raubvorwurf gegenüber der Beschuldigten bestanden haben sollen. Grausame Behandlung wird in der Anklage im Zusammenhang mit dem Tötungs- vorwurf umschrieben, welcher die Beschuldigte nicht betrifft.
Zu prüfen bleibt, ob der Tatbeitrag der Beschuldigten betreffend den Raub des Mercedes als Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu qualifizieren ist. Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand darin, dass sie zusammen mit I. nach AG. fuhr, dort den Mercedes holte und diesen nach T. brachte, wo sie H. den Fahrzeugausweis und die Schlüssel übergab. Sie war bei der Planung der Tat nicht beteiligt, trat dem Tatentschluss von H. jedoch ab der Übernahme des Schlüssels bei. Das Abholen des Fahrzeugs stellte einen wichtigen unver- zichtbaren Tatbeitrag dar. Zudem war die Beschuldigte im gleichen Umfang wie H. am Deliktserlös beteiligt. Das Handeln der Beschuldigten ist als Mittäter- schaft zu qualifizieren.
Die Beschuldigte ist daher des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen.
Freiheitsberaubung und Entführung
Die Anklage beantragt Schuldigsprechung von G. der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB.
Vorstehend wurde dargelegt, dass die Beschuldigte der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen ist. Bestandteil der Gewaltanwendung im Rahmen der Er- pressung bildet das Gefangenhalten von J. sel.. Es stellt sich vorweg die Frage der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Erpressung und demjenigen der Freiheitsberaubung und Entführung. In der Regel wird die Freiheitsberaubung von der Erpressung nur konsumiert, wenn der Freiheitsentzug nicht über das für
die Erfüllung des Tatbestands der Erpressung notwendige Mass hinausgeht, an- dernfalls besteht zwischen den Tatbeständen echte Konkurrenz (BGE 129 IV 6). Vorliegend diente die Freiheitsberaubung gegenüber J. sel. dazu, ihn zur Herausgabe der Drogen und des Geldes bzw. der Bekanntgabe von deren Auf- bewahrungsort zu bewegen. Da J. sel. dies nicht tat, wurde er weiter ge- fangen gehalten. Die Freiheitsberaubung dauerte über Nacht bis am nächsten Morgen und ging aufgrund der langen Dauer sowie des Umstandes, dass sie fort- dauerte, nachdem J. sel. erfolglos aufgefordert worden war, Auskunft be- treffend Geld und Drogen zu geben, über das für die Erpressung notwendige Mass hinaus. Demzufolge wird sie nicht vom Tatbestand der Erpressung konsu- miert. Die Beschuldigte ist daher der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Die Beschuldigte hielt beim Toilettengang von J. sel. die Pistole Beretta in den Händen, um ihn daran zu hindern, sich zur Wehr zu setzen oder zu fliehen. Sie verfügte über keine Berechtigung, eine Waffe zu tragen. Damit hat sie den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
Dossier 1
Qualifizierter Raub
Die Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der Übernahme des Mobiltelefons von U. sel. auf dem Rastplatz AJ. bzw. auf dem Lidl-Parkplatz in
AP. Kenntnis davon, dass U. sel. überwältigt worden war, ihm das Mobiltelefon abgenommen worden war und es nicht mehr um einen blossen Lastwagendiebstahl ging, der Lastwagen U. sel. vielmehr unter Gewaltan- wendung weggenommen wird. Durch die Übernahme und Deponierung des Mo- biltelefons hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Tatentschluss be- treffend einen Raub beigetreten ist. Klar war ihr auch, dass ihr Tatbeitrag dazu
diente, die Raubtat zu vertuschen und eine falsche Spur zu legen. Sie wusste, dass der Lastwagen verkauft würde und wollte den Erlös zur Bestreitung des Le- bensunterhalts ihrer Familie verwenden. Sie handelte in der Absicht, sich unge- rechtfertigt zu bereichern.
Es konnte nicht erstellt werden, dass G. Kenntnis davon hatte, dass
H. eine Waffe mit sich führte und diese bei der Überwältigung von U. sel. auch einsetzte. Daher sind die Voraussetzungen für einen qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt.
Zu prüfen bleibt, ob die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in der Form der grausamen Behandlung erfüllt ist. Zweifellos stellt das Verladen von U. sel. in den Anhänger und dessen Transport unter menschenunwürdigen Verhältnissen und mit hoher Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision sowie Verursachung grosser Angst beim Opfer eine grausame Behandlung dar. G. rechnete nach der Rückkehr vom Deponieren des Mobiltelefons von U. sel. in
V. damit, dass er sich im Anhänger befand. Gesagt wurde ihr dies weder von H. noch von I. . Obwohl sie damit rechnete, dass U. sel. sich im Anhänger befand, schritt sie nicht dagegen ein und wirkte bei der weiteren Tatausführung mit, indem sie I. mit ihrem Fahrzeug zu seinem in AD. parkierten Fahrzeug fuhr. Durch ihr Verhalten hat sie konkludent auch bezüglich des Transports von U. sel. im Anhänger die Tat gebilligt und sich weiter an der Tatausführung beteiligt.
Ihr Tatbeitrag am qualifizierten Raub bestand darin, eine falsche Spur zu legen und die Tat zu vertuschen. Für die Tatausführung selber leistete sie keinen not- wendigen Beitrag. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten den Raub nicht in wesentlichem Masse prägten, sondern sie die Tat lediglich förderten und diese ohne ihre Mitwirkung kaum oder nur unwesentlich anders abgelaufen wäre (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 99). Die Tatbeiträge der Beschuldigten sind daher als Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB zu würdigen.
Beteiligung an Tötungsdelikt
Aus den Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung geht hervor, dass die Beschuldigte am 3. Juni 2016 am späten Vormittag von H. aufgeboten wurde, um bei einem Lastwagendiebstahl mitzuwirken, und sie mit den Kindern im Auto nach V. fuhr zwecks Beteiligung an dieser Tat. Bis H. ihr das Mobiltelefon von U. sel. übergab, ging sie davon aus, dass die Tat nach dem ursprünglichen Plan ablaufen werde, der Lastwagen ohne Gewaltanwendung gestohlen werde. Ab Erhalt des Mobiltelefons wusste sie, dass U. sel. ent- gegen dem ursprünglichen Plan überwältigt worden war und nunmehr eine Raub- tat begangen wurde. Indem sie das Mobiltelefon übernahm und es anweisungs- gemäss in V. deponierte, hat sie den geänderten Tatplan gebilligt. Sie wusste, dass durch das Deponieren des Mobiltelefons in V. vorgetäuscht werden sollte, dass U. sel. nach V. zurückgekehrt sei. Daraus musste sie den Schluss ziehen, dass U. sel. eben gerade nicht mehr dorthin zu- rückkehren würde. Als sie sich nach dem Deponieren des Mobiltelefons wieder mit H. und I._ in AO. traf, hatten diese den Lastwagen nicht mehr dabei. In diesem Zeitpunkt erkannte sie nach eigener Darstellung, dass
sel. im Anhänger war. Auch in dieser Phase wurde sie von H. nicht über das weitere Vorgehen orientiert.
Die Beschuldigte machte geltend, erst nach dem Deponieren des Handys in
ab dem Treffen an der Tankstelle in AO. damit gerechnet zu ha- ben, dass H. U. sel. töten werde. Es bestand keine ausdrückliche Übereinkunft zwischen ihr und H. . Zu prüfen bleibt, ob von einem konklu- denten Beitritt zu einem Tötungsdelikt auszugehen ist. Da die Beschuldigte einen entsprechenden Vorsatz bestreitet, ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigten bei der Übernahme des Mobiltelefons bewusst, dass das Deponieren des Handys dem Verwischen von Spuren bzw. dem Legen einer falschen Spur diente und damit der Eindruck entstehen sollte, dass U. sel. nach V. zurückgekehrt war. Dies machte nur Sinn, wenn U. sel. nicht nach V. zurückkehren würde und führte dazu, dass sich die Beschuldigte die Frage stellen musste, was
denn mit U. sel. geschehen werde. Sie wurde von H. nicht über das von ihm geplante Vorgehen informiert, stellte aber gemäss eigenem Bekunden Mutmassungen an. Sie räumte denn auch ein, dass ihr der Gedanke gekommen sei, dass H. U. sel. töten werde. In der Tat musste sich ihr dieser Ge- danke bereits bei der Übernahme des Handys von U. sel. und dem Tausch des eigenen Handys mit demjenigen von H. aufdrängen, zumal sie sichere Kenntnis davon hatte, dass H. kurze Zeit vorher J. sel. umgebracht hatte, er somit in der Lage war, einen Menschen umzubringen. Dass H. in Abweichung vom ursprünglichen Plan eines Lastwagendiebstahls gegenüber
sel. Gewalt angewendet hatte und sie sich nunmehr an einer Raubtat beteiligte, war ihr bewusst. Deshalb erweist sich ihr Vorbringen, sie habe gedacht, die Situation sei bei U. anders als bei J. , da U. eine fremde Person gewesen sei, als untaugliches Argument gegen eine mögliche Tötung der fremden Person durch H. . Ihre Erklärung, sie sei davon ausgegangen, dass U. eingeschüchtert werde, nicht gegen die drei Beschuldigten auszusagen, oder dass sie zu Dritt gegen U. aussagen würden, falls dieser sich doch an die Polizei wenden würde oder gegen sie klagen würde, vermag nur soweit zu überzeugen, als noch keine falsche Spur gelegt wurde. Für diese von ihr geschil- derten Szenarien (Einschüchterung und/oder übereinstimmende Aussage der drei Beschuldigten) hätte es keiner falschen Spur bedurft, vielmehr hätte U. sel. ohne weiteres nach V. zurückkehren können. Im Zeitpunkt, als sie das Handy in V. deponierte, musste sie ernsthaft damit rechnen, dass U. sel. nicht nach V. zurückkehren wird und von H. umgebracht wird. Subjektiv nahm sie somit im Sinne eines Eventualvorsatzes den Tod von U. sel. in Kauf. Dennoch leistete sie mit dem Deponieren des Handys einen Beitrag dazu, Spuren des Delikts zu verwischen bzw. eine falsche Spur zu legen. Zu prü- fen bleibt, ob dieser Beitrag, der darauf abzielte, für H. , I. und sie sel- ber strafrechtliche Verfolgung betreffend den Raub zu verhindern, aufgrund der gesamten Umstände als konkludenter Beitritt zum Tötungsdelikt zu beurteilen ist.
G. hat mit ihrem Beitrag eine falsche Spur gelegt, um ein Delikt zu vertu- schen. Vom genaueren Ablauf dieses Tötungsdeliktes hatte sie keine Kenntnis. Sie wusste aber, dass das Opfer bereits überwältigt worden war und musste davon ausgehen, dass es in absehbarer Zeit von H. umgebracht werden wür- de. Auch wusste sie, dass das Motiv für eine Tötung in der Elimination eines Tat- zeugen bestand. Damit waren ihr die groben Umrisse der Tat bekannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausfüh- rung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (FORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB), was bei G. der Fall war. Sie hat mit ihrem Tatbeitrag die Erfolgschancen des Delikts tatsäch- lich erhöht. Hätte sie das Handy von U. sel. nicht nach V. gebracht, hätte sie den Plan von H. durchkreuzt. Dieser wollte sich bekanntlich ge- genüber der Polizei auf den Standpunkt stellen, U. sel. nach V. ge- fahren zu haben, wo dieser von einer Dritttäterschaft überfallen und umgebracht worden sei. Hätte die Beschuldigte davon Abstand genommen, das Natel nach
zu bringen, hätte sich die Tat aller Wahrscheinlichkeit anders abgespielt. Indem sie sich nicht von seinem Vorhaben distanzierte und seine Anweisungen befolgte, hat sie H. in der Tatausführung bestärkt. Durch ihren Beitrag be- stehend im Deponieren des Handy, dem Ausschalten des Flugmodus sowie dem Verbringen von I. zu seinem in AD. abgestellten Fahrzeug hat sie
H. beim Tötungsdelikt unterstützt und die Erfolgschancen seiner Tat erhöht.
Da die Beschuldigte keine Herrschaft über den Tatablauf hatte, dieser vielmehr al- lein in der Hand von H. lag, scheidet Mittäterschaft der Beschuldigten aus. Sie hat die Tat von H. nur gefördert. Damit sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft zum Tötungsdelikt erfüllt. Da sie wusste, dass die Tötung zur Eli- mination von U. sel. als Tatzeuge des Raubes erfolgte und die Tötung ei- nes Menschen im Rahmen eines Raubes die Mordqualifikation erfüllt, ist die Beschuldigte G. der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
Strafzumessung
Überblick Schuldsprüche
Gegen die Beschuldigte ergehen (unter Einbezug der in Rechtskraft erwachse- nen) folgende Schuldsprüche:
der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB
der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2)
der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)
der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und i.V.m. Art. 25
StGB (Dossier 5),
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11),
der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)
der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11),
der Widerhandlug gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2).
Allgemeine Strafzumessungsregeln und Wahl der Sanktionsart
Allgemeine Strafzumessungsregeln
Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Methode der Gesamtstrafenbildung und zu den allgemeinen Strafzumessungskriterien geäussert. Es kann vorab darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 126 ff.).
Gehilfenschaft zu Mord stellt das schwerste Delikt dar mit einem Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe. In einem ersten Schritt ist daher die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen. Diese ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um die Strafen für die weiteren Delikte zu erhöhen.
Sanktionsart
Die Mindeststrafe für das schwerste Delikt beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist die Beschuldigte für die schwers- ten Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen, welche sie verbüs- sen muss. Sie lebte bereits vor der Inhaftierung in sehr schwierigen finanziellen Verhältnissen und war hoch verschuldet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die ihr aufzuerlegenden Kosten des Strafverfahrens Fr. 100'000.- weit übersteigen. Ihre Resozialisierung wird erleichtert, wenn sie sich nach der Entlassung aus ei- nem mehrjährigen Strafvollzug nicht mit noch offenen Geldstrafen konfrontiert se- hen muss. Unter diesen Umständen erscheint auch für jene Delikte, für welche entweder eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt, eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Dabei ist festzuhal- ten, dass für keines der Delikte für welches ein Schuldspruch ergeht, nur eine Geldstrafe angedroht ist. Aus allen diesen Gründen ist für alle Delikte unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Strafzumessung in concreto
Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Die Tatbeiträge der Beschuldigten waren untergeordneter Natur. Sie bestanden darin, das Handy von U. sel. in V. zu deponieren, aus eigener Initiati- ve den Flugmodus auszuschalten, nach AO. zu fahren und I. von dort
nach AD. zu seinem Fahrzeug zu bringen. Ihre Tatbeiträge bestanden vor- wiegend in der Spurenbeseitigung und dienten der Erschwerung des Aufdeckens der Straftat. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag nicht auf eigene Initiative, vielmehr auf Anweisung von H. , wobei sie von ihm das Handy von U. sel. zwecks Deponierung ohne Widerrede und Opposition entgegennahm. Er gab die Tatabläufe vor, es erfolgte keine gemeinsame Planung und Entschlussfassung, vielmehr trat sie dem von ihm vorgegeben Vorgehen einfach bei. Ihre kriminelle Energie war gering. Insgesamt wiegt ihr Verschulden in objektiver Hinsicht leicht.
Subjektive Tatschwere
Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatmotiv bestand darin, die Spuren des Raubes zu beseitigen, an dem sie sich beteiligt hatte. Die Beseitigung des Tatzeugen lag auch in ihrem In- teresse. Zu beachten ist aber, dass das Tatmotiv, welches das Tötungsdelikt als Mord qualifiziert, infolge des Doppelverwertungsverbotes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten nicht eingeschränkt war, da ihr Vorbringen, sie habe im Zeitpunkt der Tatbegehung auf Druck von H. gehandelt oder aus Angst vor ihm nicht glaubhaft erscheint. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 221 S. 133 ff. ). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten angeführten Beispiele für psychischen Druck von
H. keinen Zusammenhang mit den Delikten haben und dass sie selber aus- sagte, sie habe bei der Begehung der Straftaten H. vertraut und gedacht, er habe alles im Griff. Zudem brachte sie seine Aussage, er werde um die Kinder kämpfen, nicht in einen Zusammenhang mit ihrer Entscheidungsfreiheit im Zeit- punkt der Delikte (Urk. 221 S. 134). Der Gutachter hält zu dieser Thematik nach- vollziehbar fest, die Beschuldigte habe keine konkreten Details gegeben, wie der Ehemann sie unter Druck gesetzt habe und vor welchen Konsequenzen selbstän- digen Verhaltens mit Abgrenzung gegenüber den Wünschen des Ehemannes sie sich gefürchtet habe. Der Gutachter weist in seinem Gutachten vom 24. August 2017 darauf hin, dass ihre subjektiven Angaben, sie habe sich in einer gewissen
Weise abhängig von ihrem Ehemann und von diesem dominiert gefühlt, authen- tisch oder auch aus aussagetaktischen Gründen erfolgt sein können, um eine et- waige Mitschuld am Tatgeschehen abzuschwächen. Nach seiner Einschätzung liegen keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung vor (Urk. D1/35/04/06 S. 12). An dieser Einschätzung hielt der Gutachter auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. September 2018 fest und wies auf ihre wider- sprüchlichen Aussagen in der Einvernahme vom 5. April 2018 hin, in der sie zu- erst aussagte, sie habe aus Liebe zu ihrem Ehemann gelogen, um kurze Zeit spä- ter zu äussern, sie habe Angst vor ihm. Er weist mit Beispielen unterlegt darauf hin, dass die Beschuldigte teils wenig konsistente Motive für ihr Verhalten angab, welche am ehesten plausibel damit zu erklären seinen, dass sie je nach Ermitt- lungssituation und den gestellten Fragen abgewogen habe, welche Formulierung zur Minimierung ihrer eigenen Verantwortung oder Rechtfertigung am aussichts- reichsten akzeptiert werden könnte (Urk. D1/35/04/12 S. 15). Er weist ferner auf die gelegentlich mit einem Schmunzeln gemachten Ausführungen der Beschuldig- ten über ihre ausserehelichen Beziehungen bereits längere Zeit vor den Tötungs- delikten hin. Dieser affektive Ausdruck spreche gegen eine abhängig-ängstliche Persönlichkeitsstruktur und entspreche eher einem durchaus selbstbewussten und von wissender oder überlegener Haltung geprägtem Verhalten
(Urk. D1/35/04/12 S. 16). Zusammenfassend hält der Gutachter fest, die Beschul- digte habe je nach Einvernahmesituation unterschiedliche Motive für ihre Beteili- gung an Delikten angegeben, welche von Auseinanderleben vom Ehemann, Angst vor diesem, Abhängigkeit von ihm, Liebe zu ihm, Gutgläubigkeit und Naivi- tät reichten. Ihre Angaben seien normalpsychologisch nachvollziehbar als reflek- tierte Aussagen mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Exkulpierung von den gegebenen Vorwürfen zu deuten (Urk. D1/35/04/12 S. 17). Abstellend auf diese schlüssigen Darlegungen des Gutachters und unter Hinweis auf die Erwä- gungen der Vorinstanz ist das Vorliegen einer Abhängigkeit der Beschuldigten von H. oder Druckausübung von seiner Seite zu verneinen.
Auch wenn keine eigentliche Abhängigkeit oder Drucksituation vorliegt, welche einen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 StGB darstellen würde, ist zu- gunsten der Beschuldigten der besonderen Konstellation Rechnung zu tragen,
dass sie als Ehefrau von H. , mit welchem sie zwei gemeinsame Kinder hat, grössere Überwindung als eine Drittperson hätte aufbringen müssen, um sich den Anweisungen ihres Ehemanns zu widersetzen und sich von einer Tatbeteiligung zu distanzieren. Zudem war sie durch ihre Tatbeiträge an einem qualifizierten Raub - folglich einem schwerwiegenden Delikt - beteiligt und damit bereits in de- liktische Tätigkeiten involviert, was einen Ausstieg aus dem Tatgeschehen zusätz- lich erschwerte.
In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr leicht.
Fazit Tatkomponente
Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.
Gehilfenschaft/Unterschreitung des Mindeststrafrahmens
Für Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB sieht das Gesetz eine obligatori- sche Strafmilderung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 221
S. 127) ist die Strafe in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen. Dieser ist nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen, wenn die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfin- den widerspräche (BGE 136 IV 55).
Vorliegend beträgt die Mindeststrafe für Mord im Sinne von Art. 112 StGB
10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe erscheint vorliegend angesichts des leichten Tatverschuldens sowie des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft als klarerweise zu hart. Es liegen somit ausserordentliche Um- stände vor, welche eine Unterschreitung der Mindeststrafe von 10 Jahren Frei- heitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft erscheint eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen.
Täterkomponente
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 221
S. 145 f.). Ergänzend führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass sie sich im vorzeitigen Straf- vollzug in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank befinde und dort einer 100 % Er- werbstätigkeit im Waschwerk nachgehe. Die Besuche ihrer Kinder hätten sich eingependelt und würden nun regelmässig stattfinden. Sie dürfe diese alle zwei Monate sehen. Das Scheidungsverfahren zwischen ihr und H. sei kurz vor dem Abschluss. Es gehe vor allem um die Frage der elterlichen Sorge über die Kinder, und es sei noch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt worden. Die Kinder würden bei ihrer Schwester und ihrem Schwager leben, welche die Pfle- geeltern seien. Ihre Schwester sei nach wie vor mit dem Bruder von H. ver- heiratet. Sie selber habe aktuell einen neuen Lebenspartner. Diese Beziehung würde seit dem Jahr 2017 bestehen. Wenn sie aus dem Strafvollzug entlassen werde, wolle sie mit ihrem neuen Lebenspartner oder ihrer Mutter in eine Woh- nung ziehen, einer Arbeit nachgehen und ihre Kinder zu sich zurückholen (Prot. II S. 29).
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten lassen sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren entnehmen.
Erhöhte Strafempfindlichkeit
Die Vorinstanz hat zutreffend zu der von der Beschuldigten geltend gemachten erhöhten Strafempfindlichkeit Stellung genommen. Es kann vorab darauf verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 221 S. 146). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Bejahung einer erhöhten Strafempfindlichkeit nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Frage kommt. Solche liegen nicht
vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bereits im Zeit- punkt der Tatbegehung zwei kleine Kinder hatte und sich der Konsequenzen ei- nes Freiheitsentzugs gegenüber beiden Elternteilen bewusst sein musste. Soweit die Vorinstanz der Beschuldigten eine leichte Strafminderung zubilligt, weil sie stark unter der Trennung von den Kindern leide, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, da - eine intakte Beziehung vorausgesetzt - jeder Elternteil stark unter der Trennung von seinen kleinen Kindern aufgrund des Vollzugs einer Freiheits- strafe leiden dürfte.
Teilgeständnis
Die Beschuldigte hat betreffend das Deponieren des Mobiltelefons und Ausschal- ten des Flugmodus, was ihr nicht hätte nachgewiesen werden können, weitrei- chende Zugeständnisse gemacht und zugegeben, dass sie an eine Tötung von U. sel. gedacht habe. Diese Zugeständnisse sind ihr strafmindernd zugute- zuhalten und rechtfertigen einer Reduktion der Einsatzstrafe für das Tatverschul- den von 7 auf 6 Jahre.
Verletzung des Beschleunigungsgebots und Verfahrensdauer
Mit der Vorinstanz (Urk. 221 S. 149 f.) ist darauf hinzuweisen, dass die lange Ver- fahrensdauer in wesentlichem Masse auf das Aussageverhalten der Beschuldig- ten und die Absprache unter den drei Beschuldigten bezüglich der Aussagetaktik zurückzuführen ist. Ausserdem trugen die Schutzbehauptungen von H. be- treffend die serbische Mafia, welche auch Auswirkungen zugunsten der Beschul- digten gehabt hätten, zu einer erheblichen Ausdehnung der Untersuchung bei. Auch im Gerichtsverfahren liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Im Gegenteil ist auf die angesichts des Umfangs der Verfahren gegen die drei Beschuldigten äusserst beförderliche Bearbeitung durch die Vorinstanz hin- zuweisen. Die Anklage datiert vom 5. Februar 2019, das vorinstanzliche Urteil erging am 13. Dezember 2019. Auch im Berufungsverfahren kam es zu keinen Verzögerungen. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.
Vorverurteilung durch Berichterstattung in der Presse
Die Verteidigung rügte unter diesem Aspekt einen Zeitungsbeitrag, in welchem von einem Killerehepaar von T. die Rede war (Urk 152 S. 43). Mit der Vor- instanz ist aus dieser reisserischen Bezeichnung, wie sie gerade bei der Bericht- erstattung über Kapitalverbrechen in den Boulevard-Medien öfter vorkommt, keine Vorverurteilung abzuleiten, welche aufgrund ihrer Intensität eine Strafminderung rechtfertigen würde (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 150).
Fazit Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der Gehilfenschaft zu Mord ist somit auf 6 Jahre festzulegen.
Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Gegenstand der Raubtat bildete der Lastwagen von U. sel.. Der angestreb- te Deliktserlös lag in der Grössenordnung von Fr. 40'000.- und ist als erheblich zu beurteilen. Die gegen U. sel. eingesetzten Nötigungsmittel waren der Beschuldigten nicht bekannt, sie wusste aber ab dem Treffen in AO. , dass
sel. im Anhänger transportiert wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (Urk. 221 S. 137), basiert die Qualifikation als grausame Behandlung auf die- sem Umstand und darf infolge des Doppelverwertungsverbotes bei der Verschul- densbewertung nur das Ausmass der grausamen Behandlung berücksichtigt wer- den. Da U. sel. längere Zeit im Anhänger transportiert wurde, entsprechend lange Zeit Angst ausstehen musste, ist die Gewaltanwendung mit der Vorinstanz als erheblich zu bewerten. Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie nicht die treibende Kraft betreffend dieses Delikts war, vielmehr H. die führende Rolle innehatte. Er stellte die Beschuldigte, welche ursprünglich ihre Einwilligung zur Beteiligung an einem Diebstahl gegeben hatte, mit seiner Planänderung vor vollendete Tatsachen, worauf sie dem geänderten Plan beitrat.
Ihre kriminelle Energie war nicht besonders gross, jedoch war sie ohne Zögern bereit, der Raubtat beizutreten.
In objektiver Hinsicht wiegt ihr Verschulden nicht mehr leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Bei I. , welcher bei der Überwältigung von U. sel. dabei war und bei dem zusätzlich zum Qualifikationsgrund der grausamen Behandlung auch derjenige des Mitfüh- rens einer Waffe erfüllt ist, wurde die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 8 Jahren angesiedelt, bei G. erscheinen 6,5 Jahre als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Tatmotiv war rein finanzieller Na- tur. Im Tatzeitpunkt waren die finanziellen Verhältnisse von G. und H. sehr schlecht. Sie waren für den Unterhalt der Familie mit zwei kleinen Kindern dringend auf finanzielle Mittel angewiesen. Zwar bestand keine eigentliche Notla- ge, jedoch wirkt sich die finanziell sehr belastete Situation leicht verschuldensrela- tivierend aus.
Wie bereits bei der Gehilfenschaft zu Mord ausgeführt, liegt keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten vor. Jedoch ist zu ihren Gunsten der besonderen Konstellation Rechnung zu tragen, dass sie als Ehefrau des Beschuldigten mehr Kraft als eine Drittperson hätte aufbringen müssen, um sich rechtskonform zu verhalten und von der Tatbegehung zu distanzieren.
Insgesamt erscheint ihr Verschulden in subjektiver Hinsicht als leicht.
Fazit Tatschwere
Dem insgesamt eher leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatz- strafe von 6 Jahren.
Gehilfenschaft und Täterkomponente
Der Tatbeitrag der Beschuldigten wurde als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB gewürdigt. Gehilfenschaft stellt wie bereits erwähnt einen obligatorischen
Strafmilderungsgrund dar. Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand darin, dem Lastwagen mit ihrem Pw auf der Probefahrt zu folgen, wobei sie den Anhänger mitführte, welcher später für den Transport des Opfers verwendet wurde, sie übernahm das Mobiltelefon von U. sel., fuhr damit nach V. und depo- nierte es dort, um die Raubtat zu vertuschen. Anschliessend fuhr sie I. nach AD. . Ihr Beitrag war im Vergleich zu demjenigen von I. etwas grösser. Auch ihr Anteil an der Beute wäre höher ausgefallen.
Das teilweise Geständnis der Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Im Übrigen wirkt sich die Täterkomponente bei der Strafzumessung neutral aus.
Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft und der Strafminderung für das Teilgeständnis ist die Einsatzstrafe von 6 Jahren auf
5 Jahre zu reduzieren.
Weitere Strafzumessungsfaktoren
Betreffend die von der Beschuldigten geltend gemachte erhöhte Strafempfindlich- keit, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes und die Vorverurteilung durch die Presse kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren.
Asperation
Die Gehilfenschaft zu Mord und die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub weisen sachlich und räumlich einen derart engen Konnex auf, dass diesem Umstand im Rahmen der Asperation angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für die Gehilfenschaft zu Mord ist unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips für die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub um 3,5 Jahre zu er- höhen.
Versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)
Tatkomponente
Objektive Tatkomponente
Die Beschuldigte war in den Tatplan eingeweiht und half vor dem Eintreffen von J. sel. mit beim Vortäuschen der Abwesenheit von ihr und H. , indem sie die Rollläden herunterliess, das Licht löschte, im Haus blieb und sich ruhig verhielt. Sie hielt die Pistole Beretta in der Hand, als J. sel. in der Nacht zur Toilette geführt wurde. Die Gewaltanwendung gegenüber J. sel., welcher gefesselt wurde und über mehrere Stunden gefangen gehalten wurde, war mas- siv. Zugunsten der Beschuldigten ist zu beachten, dass die Anwendung der Waffe von ihr nicht geplant war, ihr diese von H. überraschend in die Hand ge- drückt wurde, und sie nur kurze Zeit während des Toilettengangs von J. sel. eingesetzt wurde. Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu beachten, dass die Beschuldigte die Waffe ohne Weiteres von H. übernommen hat. Auch wenn nicht erstellt ist, dass die Waffe geladen war und deshalb nicht der qualifizierte Tatbestand zur Anwendung gelangt, fällt dieser Beitrag der Beschuldigten zur Gewaltanwendung bei der Verschuldensbewertung im Rahmen des Grundtatbe- stands zu ihren Lasten ins Gewicht. Mit rund Fr. 40'000.- handelte es sich um ei- nen erheblichen Deliktsbetrag.
Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, beruhte nicht auf einem Zutun der Beschul- digten und ist allein darauf zurückzuführen, dass J. sel. die gewünschten Angaben nicht machte, bzw. Geld und Drogen nicht zurückgab. Unter diesen Um- ständen ist der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Dass Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
Subjektive Tatkomponente
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Motiven. Es ging ihr darum, Fr. 40'000.-, welche H. im Rahmen eines Drogengeschäftes
J. sel. übergeben hatte, und welcher Betrag von J. sel. nach ihrem Dafürhalten unterschlagen worden war, wieder erhältlich zu machen. Die finanzi- elle Situation von H. und G._ war im Tatzeitpunkt sehr schlecht. Sie waren für die Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und die beiden kleinen Kinder dringend auf dieses Geld angewiesen und gingen davon aus, dass sie von J. sel. um dieses Geld betrogen wurden.
In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.
Einsatzstrafe Tatkomponente
Innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint eine Strafe von 18 Monaten dem insgesamt noch leichten Verschulden angemessen.
Täterkomponente, Verfahrensdauer, mediale Vorverurteilung
Hinsichtlich der Täterkomponente, der Verfahrensdauer und der medialen Vor- verurteilung gelten die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend das schwerste Delikt. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Aus der Täterkomponente ergeben sich somit keine straferhöhenden oder straf- mindernden Faktoren. Weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch die lange Verfahrensdauer führt aus den erwähnten Gründen zu einer Strafreduk- tion.
Asperation
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 1 Jahr zu erhöhen. Im Vergleich zu I. ist festzuhalten, dass er zwar mitgewirkt hat bei der Überwältigung von J. sel. und diesem Handschellen angelegt hat, er aber keine Waffe in der Hand gehalten hat. Zudem profitierte er selber finanziell nicht aus dem Delikt und leistete lediglich einen Freundschaftsdienst gegenüber H. , weshalb die Strafe bei ihm mit
10 Monaten etwas tiefer ausfällt als bei der Beschuldigten.
Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)
Tatkomponente
Objektive Tatkomponente
Die Beschuldigte wusste, dass J. sel. von H. gefesselt worden war und gefangen gehalten wurde. An der Gewaltanwendung war sie nicht beteiligt. Es wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf hingewiesen, dass sie keine Kenntnis von der Überwältigung unter Waffeneinsatz hatte. Sie übernahm von H. den Schlüssel des Mercedes und fuhr zusammen mit I. nach AG. , wo sie den Mercedes holte und diesen nach T. verbrachte. Der Wert des Mercedes wird in der Anklage mit Fr. 4'000.- angegeben. Es ist davon auszugehen, dass für die Beschuldigte ein Wert von mehreren Fr. 1'000.- er- kennbar war, es nicht um einen unbedeutenden Deliktsbetrag ging.
In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.
Subjektive Tatkomponente
Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Es gelten die gleichen Überlegungen wie vorstehend beim Tatbestand der versuch- ten Erpressung. Es ist in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen.
Fazit Tatkomponente
Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Strafe im unte- ren Drittel des Strafrahmens. Die Strafe ist auf 10 Monate anzusetzen.
Täterkomponente und Verfahrensdauer
Aus der Täterkomponente ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmin- dernden Faktoren. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wer- den. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verfahrensdauer.
Asperation
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe für die schwerste Tat um 8 Monate zu erhöhen. Bei I. fällt die Strafe mit 6 Monaten Asperati- on etwas tiefer aus, da er lediglich der Gehilfenschaft zu Raub schuldig gespro- chen wird.
Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB
Betreffend dieses Delikts ist festzuhalten, dass ein erheblicher Teil des Handelns der Beschuldigten bereits durch die Erpressung erfasst ist. Unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fällt nur noch das Festhalten von J. sel. über den für die Erpressung notwendigen Zeitraum hinaus.
Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Das Festhalten von J. sel. er- folgte nicht auf Initiative der Beschuldigten, sie ist der Tat von H. nur beige- treten. Er hat die führende Rolle übernommen. Die Freiheitsberaubung von
J. sel. erfolgte über mehrere Stunden und über Nacht, sodass sich das Op- fer während einer langen Dauer in einer ungewissen und sehr unangenehmen Si- tuation befand. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz, aus letztlich finanziellen Motiven, um J. sel. zur Herausgabe von Drogen und Geld bzw. von Informationen über deren Verbleib zu bewegen.
Hinsichtlich der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf vorstehende Ausführungen zu den anderen Delikten verwiesen werden.
Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 4 Monate als angemessen. Bei I. fällt die Erhöhung mit 3 Monaten etwas tiefer aus, da seine Mitwir- kung an der Freiheitsberaubung mit seinem Weggang nach AG. beendet war, bei G._ dagegen nach ihrer Rückkehr aus AG. noch bis am Mor- gen fortdauerte.
Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)
Tatkomponente und Gehilfenschaft
Die Fälschung des Kaufvertrages betreffend den BMW M3 wurde von H. vorgenommen und diente dazu, den Bruder von J. sel. zur Aushändigung des Fahrzeugausweises zu bewegen. Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand darin, den Fahrzeugausweis bei F. abzuholen, nachdem I. ihm den gefälschten Kaufvertrag zugestellt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, trug die Beschuldigte zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne nicht direkt bei, jedoch half sie mit, den Weiterverkauf des BMW zu erleichtern.
In subjektiver Hinsicht handelte sie aus finanziellen Gründen. Ziel war die Versil- berung des BMW von J. sel. und Verwendung des Verkaufserlöses für die Bezahlung von Lebenshaltungskosten. Die schlechten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wurden bereits mehrfach erwähnt, ebenfalls dass sie davon ausging, von J. sel. um Fr. 40'000.- betrogen worden zu sein.
Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden insgesamt sehr leicht. Ihr Tatbeitrag im Rahmen der Gehilfenschaft war zudem untergeordneter Natur. Die der Tatkom- ponente angemessene Strafe bewegt sich im Bereich von 30 Tagen.
Täterkomponente und Verfahrensdauer
Es ergeben sich aus der Täterkomponente, der Verfahrensdauer und der media- len Berichterstattung keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren.
Asperation
Die Vorinstanz hat eine Asperation der Einsatzstrafe um 15 Tage vorgenommen (Urk. 221 S. 144), was angemessen erscheint. I. hat an der Urkundenfäl- schung aktiv mitgewirkt, einen wichtigen Tatbeitrag geleistet und wird der Mittä- terschaft schuldig gesprochen. Sein Geständnis ist leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Bei ihm resultiert eine Asperation um 2 Monate.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Im Rahmen der Erpressung von J. sel. hielt die Beschuldigte beim Toilet- tengang von J. sel. die ungeladene Pistole Beretta für kurze Zeit in der Hand. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, welcher nicht auf eigener Ini- tiative der Beschuldigten beruhte, vielmehr drückte ihr H. die Waffe in die Hand.
In subjektiver Hinsicht handelte sie direktvorsätzlich. Das Motiv bestand darin,
J. sel. an einer Flucht oder daran zu hindern, sich gegen das Gefangenhal- ten zu wehren .
Zutreffend hat die Vorinstanz das Verschulden als leicht bewertet.
Aus der Täterkomponente ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ebensowenig aus der langen Verfahrensdauer oder medialer Vorverurteilung.
Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Asperation auf 15 Tage fest- gesetzte Sanktion erscheint angemessen.
Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug (Dossier 5)
Tatkomponente
Objektive Tatkomponente
Der durch den Versicherungsbetrug angestrebte Deliktsbetrag lag bei rund Fr. 10'000.-. Die Beschuldigte wurde vor der falschen Anzeigeerstattung von
H. über den Plan informiert (Urk. 221 S. 73). Auch diese Tat beruhte nicht auf ihrer Initiative, jedoch stimmte sie dem Vorhaben von H. zu und wirkte ohne Weiteres mit. Dass es beim Versuch blieb, ist nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen, vielmehr auf die von der Versicherung getätigten Abklärungen. Deshalb ist der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Angesichts des Deliktsbetrages ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu gewichten.
Subjektive Tatkomponente
Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Bereits im Zeitpunkt der Begehung dieses Deliktes war die finanzielle Situation des Ehepaars G. _/H. sehr schlecht und benötigten sie finanzielle Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Kinder. In sub- jektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.
Fazit Tatschwere
Dem insgesamt noch leichten Verschulden angemessen erscheint innerhalb des weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe eine Strafe von 8 Monaten.
Gehilfenschaft
Der Tatbeitrag der Beschuldigten erschöpfte sich darin, H. nach der Anzei- geerstattung auf dem Polizeiposten abzuholen. Ihr Beitrag war untergeordneter Natur. Gestützt auf den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 25 StGB ist die Strafe auf 4 Monate zu reduzieren.
Täterkomponente
Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Hinsichtlich ihres Nachtat- verhaltens ist ihr Geständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Bezüglich der langen Verfahrensdauer und der medialen Berichterstattung ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den bisherigen Erwägungen.
Asperation
Unter Berücksichtigung der leichten Strafminderung für das Geständnis und des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 3 Monate zu erhöhen. Bei I. , welcher in diesem Punkt wegen Gehilfenschaft zu versuch- tem Betrug verurteilt wird, also nicht wie die Beschuldigte der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigen Betrug, wird die Asperation um 2 Monate vorge- nommen. Die tiefere Sanktion für I. erscheint als angemessen, da er wegen
des Grundtatbestandes verurteilt wird und keinen finanziellen Vorteil aus dem De- likt zog, vielmehr im Sinne eines Freundschaftsdienstes handelte. Zudem wirkte sich auch bei ihm sein Geständnis leicht strafmindernd aus.
Betrug und Irreführung der Rechtspflege (Dossier 11)
Betrug
Tatkomponente
Die Schadenmeldung gegenüber der Versicherung betreffend fiktiven Einbruch- diebstahl und Einreichung einer Auflistung der angeblich gestohlenen Gegen- stände bezweckte das Erschleichen einer Versicherungsleistung von Fr. 7'665.80. Dabei handelt es sich um einen nicht unbedeutenden Deliktsbetrag. Die Beschul- digte wirkte mit ihrem Ehemann planmässig zusammen.
In subjektiver Hinsicht handelte sie vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Obwohl die Tat bereits im Jahre 2013 begangen wurde, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie schon damals in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebte und das Geld für den allgemeinen Lebensunterhalt für ihre Familie brauchte.
Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzulegen.
Täterkomponente
Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Es liegt lediglich ein Teilgeständnis bezüglich der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor. Dieses wirkt sich nicht strafmin- dernd aus, zumal sie hinsichtlich des Einbruchs selber nicht geständig war und das Teilgeständnis nicht von Reue und Einsicht zeugt.
Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden.
Aufgrund der Tatschwere resultiert eine Strafe von 4 Monaten. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 3 Monate zu er- höhen.
Irreführung der Rechtspflege
Dieses Delikt weist einen engen Zusammenhang zum Versicherungsbetrug auf und bezieht sich auf die Anzeigeerstattung bei der Polizei betreffend den angebli- chen Einbruchdiebstahl. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Einbruchdiebstahl noch um ein eher ge- ringfügiges Delikt handelte, weshalb die durch die Anzeige ausgelösten Ermittlun- gen nicht besonders umfangreich waren. In objektiver Hinsicht wiegt das Ver- schulden daher leicht.
In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Das Tatmotiv war letztlich finanzieller Natur. Die Anzeigeerstattung bei der Polizei bildete Bestand- teil des Konstruktes im Rahmen des Versicherungsbetruges.
Betreffend die Täterkomponente kann auf die Ausführungen zum Versicherungs- betrug verwiesen werden.
Infolge des engen Zusammenhangs mit dem Versicherungsbetrug erscheint es angemessen für die beiden Delikte des Betrugs und der Irreführung der Rechts- pflege insgesamt eine Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate vorzunehmen.
Fazit Sanktion
Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für das schwerste Delikt der Gehilfenschaft zu Mord ist um folgende bereits asperierte Strafen zu erhöhen:
3,5 Jahre für Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub (Dossier 1)
1 Jahr für versuchte Erpressung (Dossier 2)
8 Monate für Raub (Dossier 2)
4 Monate für Freiheitsberaubung und Entführung (Dossier 2)
1 Monat (je 15 Tage) für Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung und Wider- handlung gegen das Waffengesetz (beides Dossier 2)
3 Monate für Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug (Dossier 5)
4 Monate für Betrug und Irreführung der Rechtspflege (Dossier 11).
Es resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten. Daran anzurechnen sind 1564 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug.
Zivilforderungen der Privatkläger 4 bis 6
Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafverfahren ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 221 S. 152 ff.).
Die Vorinstanz hat die Zivilklagen der Privatkläger 4 bis 6 abgewiesen (Dispositiv- Ziffer 12). Die Privatkläger 4 bis 6 beantragen im Berufungsverfahren die Zuspre- chung einer Genugtuung der Privatkläger 4 und 5 im Betrage von je Fr. 25'000.- (Urk. 223 S. 3, Urk. 224 S. 3) und der Privatkläger 6 im Betrage von Fr. 12'500.-.
Bei den Privatklägern 4 und 5 handelt es sich um die Eltern des getöteten J. sel., beim Privatkläger 6 um dessen Bruder.
Die Privatkläger 4 bis 6 begründeten ihre Genugtuungsforderung gegenüber der Beschuldigten damit, dass sie gemeinschaftlich mit H. und I. an der Tötung, dem Raub und der Freiheitsentziehung des Opfers J. beteiligt ge- wesen sei (Urk. 144 S. 28 f.). Ihren Genugtuungsanspruch machten sie aufgrund der Tötung von J. sel. geltend und begründeten ihren Anspruch mit ihrer äusserst schweren Betroffenheit durch dessen Tod und die Traumatisierung durch die Art und Weise der Tötung, das verursachte Todesleiden (Urk. 144 S. 26 ff.). Im Berufungsverfahren liessen die Privatkläger 4 bis 6 ausführen, dass sie ih- re Genugtuungsforderungen mit dem Verlust eines nahen Angehörigen begrün- den und nur für den Fall geltend machen, dass die Beschuldigte wegen Beteili- gung an der Tötung von J. sel. schuldig gesprochen werde (Urk. 255 S. 13). Dagegen G. betreffend J. sel. kein Tötungsvorwurf erhoben wird und auf die Berufung der Privatkläger 4 bis 6 betreffend Schuldspruch von G. des Mordes (bzw. der Gehilfenschaft dazu) mit Beschluss vom 8. Juni 2021 nicht
eingetreten wurde, sind die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Geltend- machung von Genugtuungsansprüchen basierend auf einem Tötungsvorwurf nicht gegeben. Die Privatkläger 4 bis 6 sind mit ihren Genugtuungsansprüchen gegen G. auf den Zivilweg zu verweisen.
Beschlagnahmungen
Die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 5 getroffene Anordnung betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände blieb mit Ausnahme des UBS Memory Stick, Da- ne Elec (A011'118'539) unangefochten. Im Berufungsverfahren beantragt die Beschuldigte die Herausgabe dieses USB Memory Stick an sie (Urk. 240 S. 2 Antrag 1h)). Zur Begründung machte sie geltend, dieser Datenträger enthalte einen Ent- wurf zu einem Fotobuch, welches sie für ihren Partner habe erstellen wollen, da- gegen keine tatrelevanten Informationen (Urk. 256 S. 33). Die Staatsanwaltschaft hat nicht gegen die Herausgabe dieses Datenträgers opponiert. Der fragliche USB-Stick ist der Beschuldigten daher nach Eintritt der Vollstreckbarkeit heraus- zugeben.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Beschuldigte wird im Hauptpunkt der Gehilfenschaft des Mordes sowie zahl- reicher weiterer schwerwiegender Delikte schuldig gesprochen. Von verschiede- nen weit weniger schwerwiegenden Vorwürfen wird sie freigesprochen. Sie wird mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände und Gewichtung der Schuldsprüche und Freisprüche insgesamt erscheint es angemessen, der Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der schlechten finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten sind aus Gründen der Resozialisierung der ihr aufzuerle- gende Anteil der Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtver- fahrens, soweit er nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt ist, zu erlassen und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180003-L in Höhe von
Fr. 500.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Entsiegelungsbegehren abgewiesen wurde (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 221 S. 159).
Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen (ab- gesehen von einer geringen Erhöhung der Strafe) praktisch vollumfänglich. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren bezüglich ihres Antrags auf Frei- spruch vom Mordvorwurf. Sie dringt mit ihrem Standpunkt bezüglich der Qualifika- tion des Raubes in Dossier 2 durch. In den weiteren von ihr angefochtenen Schuldsprüchen wird die vorinstanzliche Verurteilung bestätigt. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Aus Gründen der Resozialisierung sind der Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens, welcher der Beschuldigten aufzu- erlegen ist, soweit er nicht durch die Beschlagnahmungen gedeckt ist, zu erlassen und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatkläger 4 bis 6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Z. vom 10. Juni 2021
(Urk. 258) auf Fr. 30'000.- festzusetzen. Angesichts des sehr grossen Umfangs des Verfahrens und des entsprechenden Aufwands ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 GebVO bis Fr. 45'000.- reicht, auf Fr. 30'000.- festzusetzen. Die unent- geltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 macht für das Berufungsverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'384.30 geltend (Urk. 252A). Der eingereichten Honorarnote vom 28. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass für den
22. Juni 2021 als geschätzter Aufwand 8 Stunden für einen weiteren Verhand- lungstag einberechnet wurden, was angesichts des Umstandes, dass an diesem einzig die Urteilseröffnung stattfand, entsprechend zu korrigieren ist. Die unent- geltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 ist somit für ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 18'000.- zu entschädigen, welcher nicht nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren, sondern auch mit demjenigen gegen
(Proz. Nr. SB200228) anfiel. Entsprechend sind die Kosten je hälftig im Umfang von Fr. 9'000.- auf das vorliegende sowie das Berufungsverfahren Proz. Nr. SB200228 zu verteilen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung vom 13. Dezember 2019 bezüglich Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 6, 7,
8 und 9, Dispositivziffer 2 teilweise (Spiegelstrich 5 ausgenommen), Dispositivziffer 5 teilweise (Spiegelstrich 3 ausgenommen), Dispositivziffern 6-11, 13 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte G.
ist ferner schuldig
der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB
der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1)
der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)
der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) und
der Widerhandlug gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2).
Die Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vor- wurf der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1564 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.
Die Privatkläger 4 bis 6 werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Zi- vilweg verwiesen.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmte USB Memory Stick, Dane Elec (A011'118'539) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben.
Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Der der Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten des Vorver- fahrens und des vorinstanzlichen Gerichtverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180003-L in Höhe von Fr. 500.- werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 30'000.- amtliche Verteidigung
Fr. 9'000.- unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Der der Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben am 22. Juni 2021)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben am 22. Juni 2021)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung
die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 3
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6 (übergeben am 22. Juni 2021)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 1-3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung, nur so- fern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge
die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6
das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 4
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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