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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB200197
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200197 vom 01.11.2021 (ZH)
Datum:01.11.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_60/2022
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher Betrug etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Lastschrift; Schäft; Geschäft; Weiter; Vorinstanz; Berufung; Urteil; Weitere; Kunden; Diesem; Kosten; Dezember; Nehmen; Hätte; Liegen; Lastschriften; SEPA-DD; Gemäss; Stellt; Vertrag; Tätig; Konkurs; Dieser
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 147 StGB ; Art. 269 KG ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:130 IV 58; 133 IV 9; 137 IV 1; 145 IV 90;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200197-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 1. November 2021

in Sachen

  1. AG,

    Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    sowie

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser,

    Anklägerin

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend mehrfacher Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Oktober 2019 (DG190027)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. April 2019 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 56 S. 35 ff.)

Es wird erkannt:

2.[sic] Der Beschuldigte B.

ist

  • des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

  • des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie

  • der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2016 erfolgten Kontosperren der nachfolgenden Konti bei der A. AG werden mit Rechts- kraft dieses Urteils aufgehoben und die Saldobeträge zu Gunsten des Konkursamtes des Kantons Luzern zwecks allfälliger Wiedereröffnung des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens über die C. gmbh freigegeben:

    • Konto Nr. 1, lautend auf C. gmbh (Kontostand per 30. Juni 2019: Fr. 995.50);

    • Konto Nr. EUR 2, lautend auf C. EUR 54'510.87).

      gmbh (Kontostand per 30. Juni 2019:

      Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Gesellschafter und

      Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der C.

      gmbh unter Hinweis auf die

      Straffolgen von Art. 163 ff. StGB nicht befugt ist, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Konkursamtes über die freigegebenen Gelder zu verfügen.

      Die Privatklägerin (A. AG) wird darauf hingewiesen, dass es ihr obliegt, gegebenen- falls einen entsprechenden Antrag auf Wiedereröffnung des Konkursverfahrens beim zu- ständigen Konkursgericht zu stellen.

  2. Die Privatklägerin (A. AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren (inkl. Aufwand für das vorliegende Strafverfahren) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 2'000.00 Kosten Beschwerdeverfahren (UE170225-O)

    Fr. 22'970.60 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)

    Fr. 30'970.60 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  4. Die Kosten des Vorverfahrens, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die noch nicht auferlegten Kosten aus dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich,

    III. Strafkammer, vom 21. Februar 2018 (UE170225-O) werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

  5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

  6. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerin:

(Urk. 57 S. 1 f., Urk. 77 S. 1)

1. B. sei im Sinne der Anklage vom 17. April 2019 wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei, alles mehrfach begangen, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

  1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der

    Anklage vom 17. April 2019 seien zugunsten von A. AG freizugeben.

  2. B. sei zu verurteilen, A. AG CHF 260'500.00, eventualiter CHF 222'200.00 zu bezahlen.

  3. A. AG seien die erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 11'101.65 gemäss Kostennote zu ersetzen, zahlbar durch den Kanton Zürich, ev. durch B. .

  4. AG seien die Parteikosten für das Berufungsverfahren

    gemäss Kostennote zu ersetzen.

  5. Die Kosten des Verfahrens seien B. aufzuerlegen.

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 1)

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. DG190027, vollumfänglich zu bestätigen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 4-6 E. I.).

    2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv freigesprochen. Dagegen meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. November 2019 fristge- mäss Berufung an (Urk. 50). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am

      23. März 2020 (Urk. 54). Mit Verfügung vom 15. April 2020 machte sie den Par- teien Mitteilung von der Berufungsanmeldung der Privatklägerin (Urk. 55).

    3. Innert Frist erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. April 2020 Beru- fung und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag (Urk. 57 f.). Mit Verfügung vom

      19. Mai 2020 ging die Berufungserklärung an den Beschuldigten und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und teilte mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Be- weisantrag der Privatklägerin im Sinne der Erwägungen gutgeheissen (Urk. 64).

    4. Zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2021 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , und der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X. (Prot. II S. 4).

  2. Umfang der Berufung

    Die Privatklägerin verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage. Nicht ange- fochten wurden die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 (Urk. 57 S. 1 f., Urk. 77 S. 1, Prot. II

    S. 6) des vorinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form ei- nes Beschlusses festzuhalten hat. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen die Dispositiv-Ziffern 2 [sic!] bis 4 sowie 6 des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Prozessuales

    1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid

      stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässi- ger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom

      25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

    2. Die Vorinstanz machte zunächst zutreffende Ausführungen zur Verwert- barkeit der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 6 f. E. II.1.) sowie der rechtshilfeweise eingeholten Aussagen dreier Zeuginnen und eines Zeugen (a.a.O, S. 7 f. E. II.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzu- halten, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen anwaltlich vertreten war.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Anklagevorwurf

    Der eingeklagte Sachverhalt und die ihm vorgelagerten Geschehnisse (Vortat) ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 27 S. 4-10), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 10. und 21. Dezember 2015 wissentlich und wil- lentlich von einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich D. , deliktisch erlangte Daten von Dritten, die für die Durchführung eines SEPA-DD-Last- schriftverfahrens notwendig sind, namentlich persönliche Daten sowie Kontoda- ten, elektronisch weiterverarbeitet und an die Privatklägerin zur Freigabe von 25 Belastungsaufträgen mit insgesamt 20'047 SEPA-DD-Lastschriften (in der Hö- he von jeweils € 39.- bis € 99.-) zu Lasten Dritter übermittelt. In der Folge seien drei dieser Belastungsaufträge mit 2'582 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von € 115'280.-) automatisch in die Zahlungsverarbeitung gelangt. Weitere acht Aufträge mit 6'765 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von € 372'437.-) seien manuell durch einen Mitarbeiter der Privatklägerin, der von der Richtigkeit der

    Angaben des Beschuldigten ausgegangen sei und davon auch habe ausgehen dürfen, der Zahlungsverarbeitung zugeführt worden. Gesamthaft seien somit elf Aufträge mit 9'347 SEPA-DD-Lastschriften vom Beschuldigten an die Privatkläge- rin übermittelt und von dieser zur Zahlungsverarbeitung freigegeben worden. Durch die freigegebenen SEPA-DD-Lastschriften seien Gutschriften von jeweils

    € 39.- bis € 99.- von 8'481 Zahlungsabsendern, umgerechnet insgesamt

    Fr. 480'300.-, auf das Konto der E.

    GmbH bei der Privatklägerin erfolgt.

    866 dieser 9'347 SEPA-DD-Lastschriften seien hingegen retourniert oder zurück- gewiesen worden (z.B. infolge unzureichender Deckung auf dem Absenderkonto). Die restlichen 14 vom Beschuldigen der Privatklägerin übermittelten Belastungs- aufträge mit insgesamt 10'700 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von

    € 602'000.-) seien überhaupt nicht freigegeben, d.h. durch Mitarbeiter der Privat- klägerin systemtechnisch zurückgerufen und laufend annulliert worden. In der Folge habe der Beschuldigte die Gelder vom Konto der E. GmbH bei der Privatklägerin umgehend auf das Konto seiner Firma C. gmbh bei der Pri- vatklägerin weitergeleitet. Für ihre Dienstleistungen habe die C. gmbh bzw. der Beschuldigte vertragsgemäss (d.h. gemäss dem zwischen der C. gmbh und F. SIA geschlossenen Vertrag) 10 % der Mitgliederbeiträge zuzüglich 50 Cent Transaktionsgebühren erhalten. 15 % der Einnahmen seien als Sicher- heitseinbehalt auf dem Konto belassen worden. € 7500.- habe der Beschuldigte vom Konto der C. gmbh bei der Privatklägerin als Lohn auf sein Eigenkonto bei der Privatklägerin überwiesen, von wo aus er dieses Geld am 16. Dezember 2015 zugleich bar bezogen oder auf sein Konto bei der G. AG überwiesen habe. Die restlichen Einnahmen habe er der F. SIA in Form von Bitcoins überwiesen. Durch sein Vorgehen habe der Beschuldigte bezweckt, sich sowie D. zulasten der vermeintlichen Kunden im Wert der verbuchten Lastschrif- ten bzw. des ihm versprochenen Entgelts zu bereichern bzw. habe er zumindest billigend in Kauf genommen, die vermeintlichen Kunden im verbuchten Betrag zu schädigen. Zudem habe er die Auffindung und Einziehung der verbuchten Last- schriften durch die unverzüglichen weiteren Transaktionen bewusst und gewollt erschwert, bzw. habe er dies zumindest billigend in Kauf genommen, wobei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses sowie des

    Geschäftsablaufs gewusst habe bzw. zumindest habe annehmen müssen, dass es sich bei den verbuchten Lastschriften um Gelder gehandelt habe, die aus ei- nem Verbrechen stammen würden. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

  2. Ausgangslage

    Die Privatklägerin verlangt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 57 S. 1, Urk. 77 S. 1), wobei sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil unterblieb (vgl. Urk. 77

    S. 2-4). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragen je die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 62, Urk. 79 S. 1).

    Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den strittigen und den zu erstellen- den Sachverhalt betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 12 f. E. III.3.). Demnach ist mit dieser davon auszu- gehen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des ihm unter dem Titel II. Betrug / betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage der Anklageschrift (Urk. 27 S. 6 f.) wie auch hinsichtlich des ihm unter dem Titel III. Geldwäscherei der Anklageschrift (Urk. 27 S. 8) zur Last gelegten äusseren Sachverhalts im Wesentlichen geständig zeigte (vgl. Urk. 76 S. 4) und sich seine diesbezüglichen Zugaben mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die Belastungsermächtigungen gefälscht gewesen seien bzw. er dies gewusst und im Wissen darum gestützt darauf die Belastungsaufträ- ge an die Privatklägerin übermittelt habe sowie dass er dies in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getan und die Schädigung zumindest für möglich gehalten und mindestens in Kauf genommen habe (vgl. a.a.O. S. 5 ff.). Seine Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe keine Unterlagen manipuliert oder über Tatsachen und Geschäftsgrundlagen getäuscht. Seinem Handeln fehle jede Arglist. Der Beschuldigte habe weder die Kunden

    noch die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der eingezogenen Forderungen und das zugrunde liegende Grundgeschäft getäuscht, zumal er selbst davon

    ausgegangen sei, dass alle Angaben von D.

    der Wahrheit entsprächen.

    Daher sei er auch von der Ordnungsmässigkeit aller übermittelten Daten ausge- gangen. Er habe die Lastschriftaufträge mittels E-Banking in der festen Überzeu- gung ausschliesslich rechtmässige Aufträge auszulösen, übermittelt. Er habe deshalb nicht die Absicht gehabt, sich oder jemand Dritten unrechtmässig zu be- reichern und dabei einen anderen in seinem Vermögen zu schädigen (vgl. zu den Ausführungen der Verteidigung insbesondere Urk. 46 S. 12 und S. 14). Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 3-7). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen Anklageelemente er- stellen lassen.

  3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

    Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S. 10-12 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden.

  4. Geschäftsablauf

    1. Der Beschuldigte führte zum Geschäftsablauf im Wesentlichen aus, die

      Belastungsermächtigungen der Kunden der F.

      SIA seien ihm, jeweils

      unterschrieben vom entsprechenden Kunden, von D.

      in Form einer CSVDatei per E-Mail übermittelt worden. Diese habe er dann in ein Format für die Privatklägerin umgewandelt. Er sei bei keinem Mandat in die Einholung der Un- terschrift involviert gewesen, sondern habe sich auf die Rechtmässigkeit der Be- triebsprozesse und die Gültigkeit der Daten verlassen (Urk. D2/2/1 S. 8 und 11, Urk. 16/1 S. 9 f. und Urk. 16/3 S. 7). Aus seiner Sicht habe nichts dafür gespro- chen, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe. Er habe während des ge- samten Geschäftslaufs immer das Gefühl gehabt, ein solides Geschäft mit D. zu betreiben (Prot. I S. 17). Im Einzelnen führte der Beschuldigte zum Geschäft mit D. aus, er habe sie im Mai 2015 auf H. [Stadt] im Rah- men der Messe I. kennengelernt und mit ihr verschiedene Geschäftspotenziale besprochen (Urk. D2/2/1 S. 3, Urk. 16/1 S. 2, Urk. 16/3 S. 3 f. und Prot. I

      S. 17 f.). Am 1. bzw. 2. Dezember 2015 habe er im Namen seiner Firma C. gmbh mit ihr als Geschäftsführerin der F. SIA einen Vertrag betreffend die Abtretung der Forderungen der F. SIA an die C. gmbh abgeschlos- sen (Urk. D2/2/1 S. 2 f. [vgl. dazu auch den entsprechenden Vertrag in den Beilagen zu Urk. D2/2/1], Urk. 16/1 S. 3 f. und Urk. 16/3 S. 3 f.). Die F. SIA wiederum hätte ein Vertragsverhältnis zu den Endkunden gehabt. Da sie selber keine Möglichkeit gehabt habe, diese Kunden abzurechnen bzw. die bisher hierfür zuständige Firma aus Deutschland insolvent gegangen sei, habe sie die Forder- ungen an die C. gmbh abgetreten, welche die Kunden per SEPA-DD belas- tet habe (Urk. D2/2/1 S. 2 f. und 12 und Prot. I S. 19 f.). Mit Ausnahme des Tref-

      fens auf H.

      habe der Kontakt zu D.

      ausschliesslich telefonisch und

      per E-Mail bestanden (Urk. 16/1 S. 3, Urk. 16/3 S. 4 f. und Prot. I S. 17 f.). Er ha- be aber noch vor Vertragsabschluss gewisse Abklärungen über D. im Inter- net gemacht und von ihr eine Passkopie verlangt. Er sei zum Schluss gekommen, dass sie bzw. die F. SIA ein seriöser Vertragspartner sei (Urk. D2/2/1 S. 3

      [vgl. dazu auch die Passkopie von D.

      in den Beilagen zu Urk. D2/2/1],

      Urk. 16/1 S. 3 f., Urk. 16/3 S. 5 f. und 15 und Prot. I S. 23 f.). Zur Erfüllung des Vertrages zwischen der C. gmbh und der F. SIA sei eine Freischal- tung für SEPA-DD-Lastschriften für das Konto der C. gmbh bei der Privat- klägerin nötig gewesen. Diese Freischaltung sei ca. für November 2015 im Hin- blick auf die Zusammenarbeit mit der F. SIA beantragt worden. Da aber die

      Freischaltung der SEPA-DD-Lastschriften für die C.

      gmbh nicht terminge-

      recht habe aufgeschaltet werden können, eine solche aber für seine andere Fir-

      ma, die E.

      GmbH, schon bestanden habe, sei ein Kooperationsvereinba-

      rung zwischen der C. gmbh und der E. GmbH zur Erfüllung des Ver-

      trages zwischen der F.

      SIA und der C.

      gmbh erforderlich gewesen

      (Urk. D2/2/1 S. 6 [vgl. dazu auch die Kooperationsvereinbarung in den Beilagen zu Urk. D2/2/1], Urk. 16/3 S. 6 und Prot. I S. 20 f.). Gestützt auf die soeben ge- nannten vertraglichen Grundlagen habe ihm D. die zur Auslösung der SE- PA-Lastschriften nötigen Daten der Kunden übermittelt (Urk. D2/2/1 S. 2 f.). Sie habe alle die den Forderungen zugrundeliegenden Vertragsaufzeichnungen und

      Unterlagen gehabt. Er habe sich auf ihre Zusagen und die vertraglichen Vereinba- rungen verlassen (Urk. 16/1 S. 8 ff. und Urk. 16/3 S. 11). Diesen Standpunkt ver- tritt er im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 7 ff.).

    2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt viermal zur Sache befragt. Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung wurde er ein weiteres Mal zu Sache befragt (Urk. 76 S. 4 ff.). Dabei machte er detaillierte Angaben und sagte im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei aus. Seine Aussagen sind soweit stimmig und decken sich grösstenteils auch mit der Aktenlage. Unter anderem konnte er seine Sachdarstellung mit der Einreichung diverser Unterlagen stützen (vgl. dazu namentlich die Beilagen zu Urk. D/2/2/1 bzw. dazu soeben unter

      E. II.4.1.). All dies spricht grundsätzlich einmal für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auch als die Privatklägerin vom Beschuldigten verschiedene Aus- künfte zur Geschäftstätigkeit seiner Firmen verlangte, machte er detaillierte und soweit stimmige Angaben (Urk. D2/4/3/1 ff.). Die Einreichung des Vertrages mit D. drängte sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf.

    3. Beweismittel, anhand derer sich der vom Beschuldigten geschilderte

      Geschäftsablauf mit D.

      bzw. zwischen der F.

      SIA und der C.

      gmbh bzw. der E. GmbH widerlegen liesse, liegen nicht vor. Wie dargelegt, sind die Ausführungen des Beschuldigten dazu soweit glaubhaft. Es ist deshalb zu seinen Gunsten auf seine diesbezügliche Angaben abzustellen und insbeson- dere davon auszugehen, dass er seiner Darstellung gemäss die Belastungsermächtigungen bereits ausgefüllt und unterschrieben von D. diese also nicht von ihm angefertigt wurden.

      erhalten hat,

    4. In Bezug auf die Totalfälschung der Belastungsermächtigungen der angeb- lichen Kunden der F. SIA zeigte sich der Beschuldigte unwissend (vgl. dazu

      u.a. Prot. I S. 16 f. und Urk. 76 S. 5 f.). Seine Aussagen vermögen demnach nichts Sachdienliches zur Erstellung dieses Sachverhaltselements beizutragen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung überzeu- gend dargelegt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es sich jeden- falls bei der Mehrheit der der Privatklägerin eingereichten Lastschriftmandate um

      Totalfälschungen handelte und dass die für die Durchführung eines SEPA-DD- Lastschriftverfahrens notwendigen Daten wie eingeklagt deliktisch erlangt wurden (Urk. 56 S. 15-18 E. III.4.1.3.-4.1.9.), darauf kann verwiesen werden. Wie bereits festgehalten (vgl. dazu soeben unter E. II.4.3.), ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Belastungsermächtigungen nicht selber gefälscht, sondern vielmehr gefälscht von D. erhalten hat. Insofern erweist sich der eingeklagte äussere Sachverhalt im Sinne der angestellten Erwägungen als erstellt.

  5. (Eventual-) Vorsatz und weitere subjektive Tatbestandselemente

    1. Dem Beschuldigten wird eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Trotz eines Auftragsvolumens von 20'047 verarbeiteten SEPA-DD-Lastschriften in ei- nem Gegenwert von € 1'098'717.-- soll er sich (sinngemäss zusammengefasst) dermassen unvorsichtig verhalten haben, dass er in Kauf genommen haben müsse, die vermeintlichen Kunden im verbuchten Betrag zu schädigen. So habe er namentlich D. nur gerade ein einziges Mal an der Messe I. auf

      H.

      persönlich getroffen und vor dem Vertragsabschluss mit der Firma

      F. SIA keine seriösen Abklärungen zu dieser Firma und D. getroffen bzw. höchstens eine Onlinerecherche durchgeführt. Auch habe er über maximal ca. 4 - 40 SEPA-DD-Lastschrift-Mandate in Kopie, jedoch weder über SEPA-DD- Lastschrift-Mandate im Original noch über Aufzeichnungen der Verkaufsgesprä-

      che oder Zusagen der vermeintlichen Kunden der F.

      SIA verfügt und mit

      keinem Kunden vor Durchführung der SEPA-DD-Lastschriften Kontakt gehabt. Sodann sei er von einem branchenüblichen Sicherheitseinbehalt von 17% aus- gegangen und habe diesen bei vorliegendem Sicherheitseinbehalt von 15% un- terschritten. Weiter hätte ihn die Tatsache der telefonischen Bitte um Rücküber- weisungen in Bitcoins speziell aufmerksam werden lassen müssen, handle es sich dabei doch um eine allgemein bekannte, weit verbreitete Zahlungsart im Zu- sammenhang mit Betrugshandlungen bzw. der Vertuschung selbiger. Schliesslich hätte er aufgrund einer Verurteilung wegen Unterschlagung vom 13. April 2010 sowie einer weiteren Verurteilung wegen Betruges vom 17. Januar 2013 in Deutschland erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen, sei ihm doch die

      Gefahr betrügerischer Machenschaften im Geschäftsverkehr aus eigener Erfah- rung bekannt gewesen (vgl. zum Ganzen im Einzelnen Urk. 27 S. 9).

    2. Zum Standpunkt des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang zu-

      sammenfassend festzuhalten, dass er an sich nicht bestreitet, D.

      nur ein

      einziges Mal persönlich getroffen, lediglich über 4 bis 40 Kopien der Lastschrift- mandate und keine im Original sowie über keine Aufzeichnungen der Verkaufsge- spräche oder Zusagen der vermeintlichen Kunden der F. SIA verfügt, kei- nen Kontakt zu den vermeintlichen Zahlungspflichtigen hergestellt und den branchenüblichen Sicherheitseinbehalt von 17 % unterschritten zu haben. Hin-

      sichtlich der Abklärungen zu D.

      und zur F.

      SIA, die er nicht seriös

      vorgenommen haben soll, beschränkt sich die Bestreitung des Beschuldigten auf den Vorwurf der fehlenden Seriosität. Gänzlich in Abrede stellt er allerdings den auf die in der Anklage aufgeführten Umstände aufgebauten Vorwurf des Eventu- alvorsatzes (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter E. II.5.4. ff.).

    3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teil- weise überschneiden (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62 f.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs be- ziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 9

      E. 4.1 S. 16; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_411/2012 des Bundesgerichts vom 8. April 2013, E. 1.3).

    4. Zum Vorwurf, er habe D.

      nur gerade ein einziges Mal an der

      I. -Messe auf H. persönlich getroffen (Urk. 27 S. 9), führte der Beschuldigte aus, dies sei kein unübliches Vorgehen, da er in seiner Funktion für ein digitales Unternehmen häufig Kunden gar nicht persönlich treffe oder nur wenige Male bzw. wie vorliegend nur einmal auf einer Messe und der weitere Kontakt dann fernmündlich stattfinde (Urk. 16/3 S. 15). Dem ist nichts entgegenzuhalten, sind doch im heutigen digitalen Zeitalter (und schon im Jahr 2015) Vertragsab- schlüsse unter Abwesenden bzw. zwischen Parteien ohne vorangegangenen per- sönlichen Kontakt in Form eines physischen Treffens gang und gäbe. Zudem hat- te der Beschuldigte gemäss seinen nicht widerlegbaren und im Übrigen soweit auch glaubhaften Aussagen vor dem Vertragsabschluss und insbesondere vor der Übermittlung der Lastschriftmandate an die Privatklägerin mehrmals mit

      D.

      telefonisch und per E-Mail Kontakt (Urk. 16/1 S. 3 und Urk. 16/3 S. 5).

      Kommuniziert worden sei (meistens) auf Englisch (Prot. I S. 22, Urk. 76 S. 12), was ebenfalls glaubhaft ist. Nicht einsichtig ist sodann, wozu weitere persönliche Treffen mit D. im Hinblick auf den Vertragsabschluss oder später zur Ge- schäftsabwicklung erforderlich gewesen sein sollten. Weiter ist beachtlich, dass das Treffen zwischen dem Beschuldigten und D. im Rahmen der I. - Messe erfolgte. Gemäss den Ausführungen seines Verteidigers sei der Beschuldigte aufgrund der Teilnahmegebühr von € 349.-- nicht davon ausgegangen, dass jemand an der Messe teilnehmen und die hohe Gebühr bezahlen würde, um dann über Geschäfte zu sprechen, die er gar nicht betreibe. Der Zutritt zum Messehotel und die Teilnahme an den Veranstaltungen der Messe sei zudem an die Entrich- tung der Teilnahmegebühr gebunden gewesen. Dritte hätten keinen Zutritt gehabt (Urk. 46 S. 21; vgl. auch Urk. 76 S. 11). Auch dem lässt sich wenig entgegenhal- ten. Der Beschuldigte durfte davon ausgehen, dass es sich bei der I. - Messe um eine seriöse Branchenmesse handelt und grundsätzlich darauf ver- trauen, dort auf seriöse Geschäftspartner zu treffen. Gegenteiliges lässt sich je- denfalls auch in diesem Zusammenhang zuungunsten des Beschuldigten nicht annehmen oder gar erstellen. Dass der Beschuldigte D. nur gerade ein ein- ziges Mal an der I. -Messe persönlich getroffen hat, stellt daher als äusse- rer Umstand kein taugliches Argument dar, das Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes beim Beschuldigten zuliesse (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 20 f. E. III.4.2.5.).

    5. Den Vorwurf, er habe vor dem Vertragsabschluss mit der F. SIA keine seriösen Abklärungen zu dieser Firma und D. getroffen (Urk. 27 S. 9), be- stritt der Beschuldigte ebenfalls. Er habe ausreichende Abklärungen sowohl zur F. SIA als auch zu D. getroffen. So habe er zunächst D. um ei- ne Passkopie gebeten, die diese ihm mit dem unterschriebenen Vertrag per E- Mail übermittelt habe. Ausserdem habe er über die branchenüblichen Medienpor- tale bzw. öffentlich verfügbare Register bzw. Google die Existenz der Firma wie auch der betroffenen Personen abgeklärt. Aus den Recherchen habe sich für ihn klar das Bild ergeben, dass D. für die Firma handlungsbevollmächtigt ge-

      wesen sei. Alle Ergebnisse hätten mit den Angaben von D.

      übereingestimmt, sodass ihm die Schilderungen als plausibel und glaubhaft erschienen sei- en. Daher habe er zu keinem Zeitpunkt das Gefühl oder Zweifel gehabt, um weite- re Recherchen vornehmen zu müssen (Urk. 16/1 S. 4, Urk. 16/3 S. 5 f. und Prot. I

      S. 23 f. und S. 37). Der Beschuldigte konnte gewisse Abklärungen zur F. SIA und zu D. belegen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 5. April 2019 reichte er dazu Ausdrucke aus dem Internet ins Recht (Bei- lagen 1-3 zu Urk. 16/3). Die Ausdrucke datieren vom 5. Dezember 2015, erfolgten

      also nach dem Vertragsabschluss vom 1./2. Dezember 2015. Entscheidend ist je- doch, dass sie noch vor dem 10. Dezember 2015, mithin vor der Vornahme der eingeklagten Tathandlungen erfolgten. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er habe die im Internet aufgefundenen fremdsprachigen Informationen mittels Google-Translator verstehen können (Prot. I S. 24 zu den Beilagen 1 und 3 zu Urk. 16/3), was eine gängige Methode zur Übersetzung fremdsprachiger Texte und damit ohne Weiteres glaubhaft ist. Ausserdem bestätigt der Ausdruck des LinkedIn-Profils von D. , wonach sie seit Januar 2006 als Manager der Firma SIA F. registriert ist (Beilage 2 zu Urk. 16/3; ebenso Urk. D2/4/9), die Version des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er bei seinen Recherchen zwar keinen übermässigen Aufwand betrieb, was aber ein Stück weit wohl der Internationalität des Sachverhalts geschuldet ist und damit nachvollziehbar erscheint. Im Übrigen brachte die Verteidigung in diesem Zu- sammenhang nicht ganz zu Unrecht vor, dass auch die Strafverfolgungsbehörden teilweise dieselben Internetrecherchen wie der Beschuldigte vornahmen (Urk. 46

      S. 22). Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass den Beschuldigten

      allenfalls der Umstand, dass es sich bei der SIA F.

      gemäss GoogleTranslator (und somit auch für ihn erkennbar) um ein Transportunternehmen handelt (Beilage 2 zu Urk. 16/1), was nichts mit dem Verkauf von Glücksgemein- schaften gemeinsam hat, zu weiteren Abklärungen und Nachfragen hätte veran- lassen können. Sie erwog dazu weiter, dass der Beschuldigte dazu ausführte, sich bereits im Mai 2015 persönlich mit D. darüber unterhalten zu haben. Er sei nicht misstrauisch geworden, da diese ihm bereits auf der Messe erklärt habe, dies sei nur noch ein Nebengeschäft und sie konzentriere sich jetzt auf den Ver- trieb der Glücksgemeinschaften, weil dort mehr Umsatz zu generieren sei. Da er es für plausibel gehalten habe, dass sich D. auf denjenigen Geschäftsbe- reich konzentriere, der ihr und ihrer Firma das Überleben sichere, habe er sich keine weiteren Gedanken dazu gemacht (Urk. 16/1 S. 6, Urk. 16/3 S. 15 und Prot. I S. 23). Auch dies erscheint mit der Vorinstanz nicht abwegig. Jedenfalls lassen sich auch diese Ausführungen des Beschuldigten nicht widerlegen und erschei- nen nicht als offensichtliche Schutzbehauptungen. Im vorliegenden Zusammen- hang sind damit ebenfalls keine Umstände auszumachen, die zwingend auf ein

      eventualvorsätzliches Handeln schliessen liessen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 21 f. E. III.4.2.6.).

    6. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eventualvorsätzlich gehandelt, da er nur über maximal ca. 4 - 40 SEPA-DD-Lastschrift-Mandate in Kopie, jedoch weder über SEPA-DD-Lastschrift-Mandate im Original noch über Aufzeichnungen der Verkaufsgespräche oder Zusagen der vermeintlichen Kun-

      den der F.

      SIA verfügt habe (Urk. 27 S. 9). Dem entgegnete er, er habe

      sich auf D. und ihre Angaben verlassen, da diese bestätigt habe, dass sie sowohl alle Aufzeichnungen als auch alle Mandate bei sich aufbewahrt habe. Er habe sich zudem in dieser Tatsache bestätigt gesehen, als D. alle Mandate, nach denen er von der Privatklägerin angefragt worden sei, fristgerecht geliefert habe und diese auch von der Privatklägerin ohne weitere Rückfragen akzeptiert worden seien (Urk. 16/3 S. 15 und Prot. I S. 25 f.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 16/1 S. 11 f.). Auch dazu machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen. Mit ihr ist zunächst festzuhalten, dass es zwar ein Stück weit leichtsinnig erschei- nen mag, dass sich der Beschuldigte auf die Angaben von D. verlassen hat, diese Leichtsinnigkeit allerdings nicht auf Wissen (oder Wissenmüssen) bezüglich Totalfälschung der Belastungsermächtigungen schliessen lässt. Auch aus dem Umstand, dass ihm die Lastschriftmandate nur in Kopie vorlagen, lässt sich nichts schliessen, werden im Geschäftsverkehr doch ganz allgemein mehrheitlich Ko- pien verwendet und Originale gesondert verwahrt. Ausserdem ist erwiesen, dass

      D.

      dem Beschuldigten noch während des eingeklagten Deliktszeitraums,

      d.h. ca. am 17. Dezember 2015, was dem Datum der ersten nachweislichen Auf- forderung der Privatklägerin zur Einreichung der Mandate entspricht (Beilage 3 zu Urk. 16/3), einzelne Mandate aufforderungsgemäss zukommen liess. Zudem ak- zeptierte die Privatklägerin diese ohne weitere Rückfragen und führte die Last- schriften im Nachgang auch aus (Beilagen 3 und 4 zu Urk. 16/3), weshalb dem Beschuldigten jedenfalls für den Zeitraum vom 10. bis 18. Dezember 2015 kein Vorwurf gemacht werden kann. Erst ab dem 17. Dezember 2015 erfolgten signifi- kante (über 200) Widerrufe der Lastschriften (Urk. D2/7/3 Kontoauszug E. EUR 3 S. 5 ff.), was der Beschuldigte in diesem Umfang frühestens am

      18. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen haben kann. Zwar führte er dazu vor

      Vorinstanz aus, den Zahlungsverkehr via E-Banking regelmässig überprüft zu ha- ben, insbesondere jeweils morgens nach Eingang der Lastschriften sowie abends (Prot. I S. 32). Dem Verlauf des Logins des Beschuldigten in das -System der Privatklägerin kann aber entnommen werden, dass er sich ab dem 18. Dezember 2015 nicht mehr so häufig einloggte. Zwischen dem 18. und dem 23. Dezember 2015 waren es lediglich ein bis höchstens drei Logins pro Tag. Ab dann bis zum

      28. Dezember 2015 loggte er sich gar nicht mehr ein und zwischen dem 28. bis zum 30. Dezember 2015 waren es insgesamt nur vier Logins (Urk. D2/5/11). Die- ser Verlauf erscheint insofern nachvollziehbar, als sich der Beschuldigte ab dem

      17. Dezember 2015 offenbar in Deutschland (J. [Stadt]) befand (Beilage 4 zu Urk. 16/3) und die entsprechende Zeitspanne auf die Feiertage fiel. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin erst ab dem 17. Dezember 2015 Lastschriftman- date einforderte und Rückfragen stellte (Beilage 3 zu Urk. 16/3 und Urk. D2/4/2/8). Als der Beschuldigte diese einreichte und fragte, ob etwas nicht stim- me, wurde dies von den Mitarbeitern der Privatklägerin verneint. Ausdrücklich schrieb man dem Beschuldigten am 18. Dezember 2021, 17:02 Uhr: Die Einfor- derung der Mandate ist eine reine Qualitätskontrolle, Ihre SEPA Direkt Debit Auf- träge sind in bester Ordnung (Beilage 3 zu Urk. 16/3). Damit begründet der Beschuldigte denn auch den Umstand, dass er nie wirklich Verdacht geschöpft habe, dass etwas Illegales im Gange sei. Dem könnte zwar entgegnet werden, dass dem Beschuldigten, der sich mit SEPA-Lastschriftverfahren auskannte, klar ge- wesen sein dürfte, dass die Privatklägerin (als Bank des Zahlungsempfängers) überhaupt keine Möglichkeit hatte, die Unterschriften auf den Formularen auf ihre Echtheit hin zu überprüfen (vgl. dazu u.a. Urk. D2/5/1 f.). Allerdings führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang doch wieder soweit überzeugend aus, da- von ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin die eingereichten Lastschrift- formulare habe überprüfen und beim zahlungspflichtigen Institut auch habe nach- fragen können. Er habe es überdies nicht als ungewöhnlich empfunden, dass sie weitere Unterlagen eingefordert habe, da es sich bei diesen um Standardunterla- gen zum SEPA-Lastschriftmandat und Abbuchungen gehandelt habe (Prot. I

      S. 27). Auch aus den im Schreiben der Privatklägerin vom 24. Dezember 2015, das der Beschuldigte erst Tage später erhalten haben dürfte, aufgeworfenen

      Rückfragen kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal dieses Schreiben erst nach der eingeklagten Deliktsspanne erstellt und versandt wurde (Urk. D2/4/2/8). In dieser Hinsicht lässt sich damit ebenfalls kein Umstand feststel- len, der zwingend auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten hin- deutete (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 22 ff. E. III.4.2.7.).

    7. Weiter wird als Begründung für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes auf Seiten des Beschuldigten vorgebracht, dass er mit keinem (der vermeintlich zahlungspflichtigen) Kunden vor Durchführung der SEPA-DD-Lastschriften Kon- takt gehabt habe (Urk. 27 S. 9). Dazu ist zunächst zu sagen, dass dafür allein schon aufgrund des gewählten Geschäftsmodells für den Beschuldigten über- haupt kein Grund bestand. Der Beschuldigte hielt diesem Vorhalt sodann entge- gen, er habe für einen vorherigen Kontakt mit den Kunden keinen Anlass gese- hen, da die ihm beschriebenen Massnahmen der Vorinformationen an die Kunden ausreichend und vollständig zu sein gewesen schienen (Urk. 16/3 S. 15, vgl. auch Urk. 76 S. 6). Auch das erscheint mit der Vorinstanz plausibel, zumal er, was ihm ebenfalls nicht zu widerlegen ist, davon ausging, dass jeder Kunde nach Ver- tragsabschluss am Telefon zusammen mit dem vorausgefüllten Mandat ein Will- kommensschreiben von der SIA F. erhalten habe, in dem er über die Abtre- tung der Forderung an die C. gmbh informiert worden sei (Urk. 16/1 S. 10 und Prot. I S. 21). Zudem hätte der Beschuldigte mit den ihm vorliegenden Daten

      über die angeblichen Kunden der SIA F.

      ohne Mitwirkung von D.

      überhaupt keinen Kontakt zu diesen herstellen können. Den in den Akten liegen- den Lastschriftmandaten (Urk. D2/5/3-6) kann jedenfalls keine Telefonnummer entnommen werden. Gemäss seinen Aussagen standen ihm als Informationen le- diglich der Name, die Anschrift, die IBAN, die BIC und die Mitgliedernummer so- wie der abzubuchende Betrag zur Verfügung (Prot. I S. 29), was sich mit den vor- liegenden Akten in Einklang bringen lässt und soweit ebenfalls glaubhaft ist. In seinem Schreiben an die Privatklägerin vom 27. Dezember 2015 kündigte er zwar sogenannte Quality Calls zur Abklärung der zahlreichen Widerrufe an (Urk. D2/4/3/1). Um diese Quality-Calls durchzuführen und die Zufriedenheit der Kunden besser einschätzen zu können, habe er Ende Dezember 2015 und im Ja-

      nuar 2016 mehrfach versucht, Kontakt zu D.

      aufzunehmen. Da allerdings

      zu diesem Zeitpunkt keinerlei Reaktion mehr seitens D. erfolgt sei, hätten die Calls nicht stattfinden können, zumal sie seiner Ansicht nach eine Abstim- mung mit ihr bedurft hätten (Urk. 16/3 S. 9 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschul- digte dazu weiter aus, erst im Nachgang zur Abbuchung bzw. zwei bis drei Wo- chen um die Abbuchungstermine herum, im Dezember 2015 und Januar 2016, per E-Mail mit einigen Kunden Kontakt gehabt zu haben, als diese ihm ein Kündi- gungsschreiben zugesandt hätten (Prot. I S. 28). Da er somit ohne Mitwirkung von D. vor Vornahme der Tathandlungen bzw. im eingeklagten Deliktszeitraum überhaupt gar keine Möglichkeit hatte, mit den vermeintlichen Kunden der SIA

      F.

      Kontakt aufzunehmen, kann ihm auch in diesem Zusammenhang kein

      eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 24 f. E. III.4.2.8.).

    8. Weiter wird der Eventualvorsatz damit begründet, dass der Beschuldigte von einem branchenüblichen Sicherheitseinbehalt von 17% ausgegangen sei und diesen bei vorliegendem Sicherheitseinbehalt von 15% unterschritten habe (Urk. 27 S. 9). Dazu sagte der Beschuldigte aus, seines Wissens liege die übliche Lastschriftwiderrufsquote im Bereich von Online- und Glücksspielverkäufen, Glücksgemeinschaften, Lotto und Wettbewerben bei 17 % (Urk. 16/1 S. 7 und Prot. I S. 34 und S. 36). Er gestand indes ein, diesen unterschritten zu haben. Nach schwierigen Gesprächen mit D. hierüber habe man sich letztlich auf einen Sicherheitseinbehalt von 15 % geeinigt (a.a.O. sowie Urk. D2/1/1 S. 12). Er sei davon ausgegangen, durch den immer fortwährenden Geschäftsgang würde immer ausreichend Sicherheit vorhanden sein (Urk. 16/1 S. 7). Das Geschäft ha- be jeweils am 15. und 30. des Monats stattgefunden. Der Kunde habe einen mo- natlichen Vertrag abgeschlossen und wählen können, ob er per Mitte oder Ende Monat bezahlen möchte. So hätten sie die Sicherheit gehabt, dass jeweils neue Eingänge auf dem Konto stattfinden würden, falls die Widerrufsquote höher als 15 % gewesen wäre (Urk. D2/1/1 S. 12). Er habe sich auf das kontinuierliche Ge-

      schäft mit D.

      verlassen und somit kein Problem mit dem Ausgleich von

      möglicherweise vorhandenen Fehlbeträgen gesehen (Urk. 16/3 S. 15). Ein Ende der Zusammenarbeit mit D. sei nicht vereinbart gewesen. Er hätte monat- lich zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderung Lastschriften für die

      F.

      weiter veranlassen und transferieren sollen (Urk. 16/3 S. 16; Prot. I

      S. 19). Zudem sei aus den 10 % der Mitgliederbeiträge plus der Transaktions- gebühr zusätzlich eine Reserve zur Verfügung gestanden, sodass selbst in Mona- ten, wo das überschritten würde, noch ausreichende Mittel zur Deckung dieser Beträge vorhanden gewesen wären (Prot. I S. 35). Auch diese Darstellung des Beschuldigten erweist sich als soweit nachvollziehbar und jedenfalls nicht völlig abwegig. Zudem ist auch in den (zwar gefälschten) Lastschriftmandaten von K. , L. , M. und N. vermerkt, dass es sich um Wiederkeh- rende Zahlungen handelte (Urk. D2/5/3-6). Ebenfalls soweit nachvollziehbar und jedenfalls nicht widerlegbar machte der Beschuldigte sodann in diesem Zusam- menhang weiter geltend, eine Schädigung des Endkunden sei ihm auch dadurch ausgeschlossen erschienen, da dieser ja jederzeit die Lastschrift hätte widerrufen können (Urk. 16/3 S. 16, Urk. 76 S. 6). Aus der Unterschreitung des Sicherheits- einbehalts lässt sich damit ebenfalls kein eventualvorsätzliches Handeln herleiten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 24 f. E. III.4.2.9.).

    9. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ihn hätte die Tatsache der telefonischen Bitte um Rücküberweisungen in Bitcoins speziell aufmerksam werden lassen müssen, handle es sich dabei doch um eine allgemein bekannte, weit verbreitete Zahlungsart im Zusammenhang mit Betrugshandlungen bzw. der Vertuschung selbiger (Urk. 27 S. 9). Dem widersprach der Beschuldigte konstant. Zwar werde dies von der Presse sicherlich häufig so kommuniziert. Für digitale Unternehmen aber sei der Bitcoin eine einfache und schnelle gängige und ver- breitete Zahlungsmöglichkeit für legale Geschäfte, insbesondere für die schnelle Bezahlung von international tätigen Unternehmen. Dies sei auch in der Branche anerkannt. Zusätzlich habe er ausschliesslich Börsen benutzt, wo er als Unter- nehmen vollständig nach internationalen KYC-Standards identifiziert gewesen sei, sodass sowohl seine Käufe von Bitcoins als auch die vorhergehende Überwei-

      sung der FIAT-Gelder und letztlich auch der Transfer an D.

      zu jeder Zeit

      seinem Unternehmen hätten zugeordnet werden können. Im weiteren Verlauf sei- en sämtliche Transaktionen des Bitcoins öffentlich einsehbar, es handle sich nicht um eine anonyme Währung, sondern sie benutze lediglich Pseudonyme, die aber auch in zahlreichen Ermittlungsverfahren den Besitzern hätten zugeordnet werden können, sodass der Bitcoin für ihn ein absolut ungeeignetes Mittel für krimi- nelle Machenschaften sei (Urk. 16/3 S. 15, Prot. I S. 36 f. und Urk. 76 S. 10). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass dieser Vorwurf, wenn überhaupt, ein sehr schwaches Indiz darstellt, das keinen Rückschluss auf das Vorliegen ei- nes Eventualvorsatzes zulässt. Die Erklärung des Beschuldigten, dass der Bitcoin für ein Digitalunternehmen wie seines eine gängige und verbreite Zahlungsmög- lichkeit für legale Geschäfte sei, insbesondere für die schnelle Bezahlung von in- ternational tätigen Unternehmen, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Bitcoin bereits im Jahr 2015 zunehmend von Händlern und Börsen als Zahlungsmittel akzeptiert wurde (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 26 f. E. III.4.2.10.).

    10. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund einer Verurtei- lung wegen Unterschlagung vom 13. April 2010 sowie einer weiteren Verurteilung wegen Betruges vom 17. Januar 2013 in Deutschland hätte er erhöhte Aufmerk- samkeit an den Tag legen müssen, sei ihm doch die Gefahr betrügerischer Machenschaften im Geschäftsverkehr aus eigener Erfahrung bekannt gewesen (Urk. 27 S. 9). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen in Deutschland auf. Mit Ur- teil des Amtsgerichts Kronach vom 13. April 2010 wurde er wegen Unterschla- gung im Sinne von § 246 des deutschen Strafgesetzbuches, begangen letztmals am 27. November 2007, mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 40.- be- straft (Urk. 24/8). Gemäss seinen Aussagen sei es hier um ein Unternehmen ge- gangen, das er im Bereich der Serververmietung geführt habe. Dieses habe zwei weitere Gesellschafter gehabt. Im Verlauf der Geschäftstätigkeit sei es zum Streit mit den beiden Gesellschaftern gekommen, sodass diese die Firma verlassen und in diesem Rahmen auch die Hardware ihrer Kunden mitgenommen hätten. Als dann diese Gesellschaft später von ihm über die Insolvenz abgewickelt habe wer- den müssen, sei nicht mehr ausreichend Hardware vorhanden gewesen, um den Leasinggeber zu bedienen, da er schlichtweg die Übersicht verloren habe, welche Hardware zum Leasinggeber gehen würde und welche von den anderen beiden Gesellschaftern überhaupt hätte mitgenommen werden dürfen (Prot. I S. 13). Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom

      17. Januar 2013 wegen Betrugs im Sinne von § 263 Abs. 1 und § 42 des deutschen Strafgesetzbuches, begangen letztmals am 13. August 2010, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je € 25.- bestraft (Urk. 24/8). Hier sei es ge- mäss Aussagen des Beschuldigten um ein Geschäft mit Datensätzen gegangen. Er sei zu diesem Zeitpunkt in der Generierung von Interessenten für private Kran- kenversicherungen tätig gewesen. Ein Kunde habe ein Paket mit Datensätzen bestellt und erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe dieser Kunde einge- wandt, eine regionale Begrenzung der Datensätze gewünscht zu haben. Zu dem Zeitpunkt habe der Kunde allerdings die von ihm bereitgestellten Datensätze be- reits genutzt gehabt, weshalb er, der Beschuldigte, sich nicht auf einen Austausch der Daten eingelassen habe. Zur späteren Gerichtsverhandlung sei der Kunde trotz Vorladung nicht erschienen, sodass er sich aus prozessökonomischen Gründen auf einen Vergleich vor Gericht eingelassen habe, um die Angelegenheit abschliessend klären zu können (Prot. I S. 13 f.). Zum Vorwurf der Staatsanwalt- schaft führte der Beschuldigte aus, die Vorstrafen würden keinerlei Ähnlichkeit zum jetzigem Fall aufweisen. Zudem habe er eine erhöhte Sorgfalt walten lassen und alle ihm möglichen und gängigen Überprüfungen durchgeführt (Urk. 16/3

      S. 15, Prot. I S. 37 und Urk. 76 S. 10). Die abgeurteilten Sachverhalte lassen sich, soweit aufgrund der Darstellung des Beschuldigten überhaupt bekannt, mit dem vorliegend eingeklagten kaum vergleichen. Im Übrigen lässt sich gestützt auf die- se Vorstrafen nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln schliessen, nicht zu- letzt, da sie höchstens die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beschlagen, wel- cher im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach kon- stanter jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum mehr relevante Be- deutung zukommt (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts vom 24. Ju- ni 2021, 6B_257/2020, E. 5.4.3). Auch aus den einem Schreiben des Bundesamts für Polizei, fedpol, vom 11. Juli 2018 eingeholten Zusatzinformationen betreffend ein in Leibzig (D) geführtes Ermittlungsverfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung, das eingestellt wurde, ergibt sich nichts Stichhaltiges (Urk. D2/4/6; vgl. dazu auch Urk. D2/9/3).

    11. Die eingeklagten Umstände lassen keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zu und sie vermögen insgesamt kein Bild zu erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran bestehen liesse,

      dass der Beschuldigte es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Last- schriftmandate gefälscht waren bzw. die der Privatklägerin übermittelten Daten auf unberechtigte Art und Weise erlangt worden waren. Selbst wenn einzelne der eingeklagten Umstände als den Beschuldigten belastende Indizien gewertet wer- den mögen, so verdichten sich diese doch nicht derart zu einer Gewissheit, dass die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen würden (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Weitere Umstände oder Beweismittel, die zwingende Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes erlauben würden, liegen nicht vor. Bei dieser Konstellation kann entgegen dem Dafürhalten der Privatklägerin dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Aufklärung des Sachver- halts nicht (ausreichend) mitgewirkt (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesge- richts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Unter an- derem konnte er wie gesehen seine Sachdarstellung mit der Einreichung diverser Unterlagen stützen (vgl. dazu unter E. II.4.2.). Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen hinsichtlich der Erstellbarkeit der unrechtmässigen Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 146 StGB bzw. Art. 147 StGB.

  6. Ergebnis

Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenü- gend erstellen. Vielmehr verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass allfällige betrügerische Handlungen - sei es im Sinne eines Betruges oder betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-

tungsanlage - in O. , Lettland, durch D.

oder andere Vertreter der

F. SIA begangen wurden, so lassen sich dem Beschuldigten keine betrüge- rischen Handlungen nachweisen, weshalb er bei dieser Sachlage in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sowohl vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf des mehrfachen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. So wie sich bezüglich dieser Delikte kein eventu- alvorsätzliches Handeln erstellen lässt, kann aus denselben Gründen auch nicht

davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest hätte annehmen müssen, dass es sich bei den verbuchten Geldern um solche delikti- scher Herkunft handelte. Dementsprechend ist er auch vom Vorwurf der mehrfa- chen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

  1. Kontosperren
    1. Im Rahmen der Untersuchung wurden gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2016 zwei auf die C. gmbh lautende Konti bei der Privatklägerin gesperrt, das Konto 1 (Kon- tostand per 8. Juli 2021: Fr. 815.50) und das Konto EUR 2 (Kontostand per 8. Juli 2021: EUR 54'344.44; vgl. zum Ganzen Urk. D2/7/1-2, Urk. 37 und Urk. 68). Über die C. gmbh wurde am 22. Juni 2016 der Konkurs eröffnet. Das Konkurs- verfahren wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (Urk. D/2/11/3 und Urk. 20/3).

    2. Die Vorinstanz entschied, mangels Beschlagnahmegrund seien die Konto- sperren vorliegend aufzuheben und die Saldobeträge zu Gunsten des Konkurs- amtes des Kantons Luzern zwecks allfälliger Wiedereröffnung des mangels Akti- ven eingestellten Konkursverfahrens über die C. gmbh freizugeben. Die Vo- rinstanz wies den Beschuldigten darauf hin, dass er als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der C. gmbh unter Hin- weis auf die Straffolgen von Art. 163 ff. StGB nicht befugt sei, ohne die ausdrück- liche Einwilligung des Konkursamtes über die freigegebenen Gelder zu verfügen. Die Privatklägerin, die vor Vorinstanz die Freigabe der Gelder beantragt hatte (Urk. 43 S. 1 f.), wurde von der Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei an ihr, ge- gebenenfalls einen Antrag auf Wiedereröffnung des Konkursverfahrens beim zu- ständigen Konkursgericht zu stellen (Urk. 56 S. 30 E. IV.).

    3. Der von der Vorinstanz in diesem Punkt gefällte Entscheid ist vor dem Hin- tergrund von Art. 269 SchKG nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestäti- gen.

  2. Zivilansprüche

    Der vorinstanzliche Freispruch wird bestätigt, womit unter Hinweis auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 56 S. 31 E. V.) der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist.

  3. Kosten
  1. Vorinstanzliches Verfahren

    Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Kostenauflage (Urk. 56 S. 31 f.

    E. VI.1.1.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

  2. Berufungsverfahren

Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Privat- klägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'241.10 (Urk. 80) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. in diesem Sinne BGE 145 IV 90; vgl. in diesem Sinne auch BGE 6B_16/2020 E. 6).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

    31. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    2.[sic] [ ]

    3.-4. [ ]

    5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 2'000.00 Kosten Beschwerdeverfahren (UE170225-O)

    Fr. 22'970.60 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)

    Fr. 30'970.60 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. [ ]

    7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

    8.f [Mitteilungen und Rechtsmittel]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B.

    ist

    • des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

    8. Januar 2016 erfolgten Kontosperren der nachfolgenden Konti bei der A. AG werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die Sal- dobeträge zu Gunsten des Konkursamtes des Kantons Luzern zwecks allfälliger Wiedereröffnung des mangels Aktiven eingestellten Konkursver- fahrens über die C. gmbh freigegeben:

    • Konto Nr. 1, lautend auf C. gmbh (Kontostand per 30. Juni 2019: Fr. 995.50);

    • Konto Nr. EUR 2, lautend auf C. gmbh (Kontostand per 30. Juni 2019: EUR 54'510.87).

      Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der C. gmbh unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 163 ff. StGB nicht befugt ist, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Konkursamtes über die freigegebe- nen Gelder zu verfügen.

      Die Privatklägerin (A.

      AG) wird darauf hingewiesen, dass es ihr obliegt, gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Wiedereröffnung des Konkursverfahrens beim zuständigen Konkursgericht zu stellen.

  3. Die Privatklägerin (A.

    AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren

    (inkl. Aufwand für das vorliegende Strafverfahren) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.--. Die weiteren Kos- ten betragen:

    Fr. 6'241.10 amtliche Verteidigung

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 74

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 1. November 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

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