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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190554
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190554 vom 16.09.2021 (ZH)
Datum:16.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gewerbsmässige Erpressung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schädigt; Geschädigte; Beschuldigten; Geschädigten; Anklage; Aussage; Aussagen; Einvernahme; Zurück; Könne; Würde; Worden; Verteidigung; Erhalten; Wieder; Darlehen; Hätte; Zahlen; Gesagt; Bezahle; Fahren; Kommen; Besondere; Stellt
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 178 StPO ; Art. 181 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 402 StPO ; Art. 422 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:116 IV 335; 121 IV 49; 123 IV 116; 127 IV 101; 128 IV 18; 133 IV 76; 134 IV 60; 135 IV 152; 135 IV 180; 135 IV 76; 136 IV 55; 142 IV 153; 143 IV 63; 144 IV 217;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: SB190554-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 16. September 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

ab 10. Januar 2020 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässige Erpressung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. Dezember 2018 (DG180009)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2018 (Urk. 1/49) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB und

    • der versuchten gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte A. ist nicht schuldig und wird freigesprochen, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie eventualiter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ge- mäss Anklage S. 7-8 (Dossier Nr. 1) sowie Anklage S. 9-10 (Dossier Nr.1).

  3. Der Beschuldigte A. wird, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 1. Dezember 2008 und zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. November 2010, mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 572 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie in diesem Umfang durch die bisherige Untersuchungs- und Sicherheits- haft bereits erstanden ist.

  5. Der Beschuldigte A. wird im Sinne von Art. 5 Anh. I FZA sowie Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

    Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

  6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten A. werden abgewiesen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

    15. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet:

    • A010390155, Mobiltelefon der Marke Nokia, schwarz

    • A010390144, Mobiltelefon der Marke Wiko

  8. Allfällige Zivilforderungen des Privatklägers B. werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-. Die Gerichtsgebühr wird, zusammen mit der hälftigen dem Zeugen C. ausbezahlten Ent- schädigung von Fr. 620.-, dem Beschuldigten A. _ auferlegt. Über allfäl- lige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

  10. Die Kosten der Untersuchung bestehend aus Fr. 20'000.- (Gebühr für das Vorverfahren) und Fr. 100.- (Auslagen) werden dem Beschuldigten A. auferlegt. Die Dolmetscherkosten für das Vorverfahren von Fr. 556.50 wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

  11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin X2. wird auf den Betrag von Fr. 54'331.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt.

  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss Dispositiv-Ziffer 11) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1; Urk. 102/1)

  1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 7 sowie 9 bis 10 des Urteils des Bezirksgerich- tes Andelfingen vom 10. Dezember 2018 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. Dem Beschuldigten sei für 573 Tage erstandener Untersuchungshaft eine angemessene Genugtuung (Tagesansatz nicht unter Fr. 150.-) sowie eine Entschädigung für Arbeitsausfall von Fr. 11'000.- aus der Staatskasse zu- zusprechen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2017.

  3. Eventualiter: Der Beschuldigte sei milde zu bestrafen und es sei auf die An- ordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Im Falle eines Teilschuld- spruchs sei er mit einer nicht über 6 Monaten liegenden Freiheitsstrafe zu bestrafen und es sei ihm für die Dauer der Überhaft eine angemessene Ge- nugtuung (Tagesansatz nicht unter Fr. 150.-) und Schadenersatz für Ar- beitsausfall aus der Staatskasse zuzusprechen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit Beginn der Überhaft.

  4. Unabhängig vom Verfahrensausgang: Dem Beschuldigten sei für rechtswid- rige Zwangsmassnahmen (Haftdauer von 22 Tagen, Tagesansatz Fr. 200.-) eine Genugtuung von Fr. 4'400.- sowie Schadenersatz für entgangenen Verdienst von Fr. 400.- aus der Staatskasse zuzusprechen, jeweils zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2018.

  5. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  6. Die amtliche Verteidigerin sei gemäss der beiliegenden Aufwandaufstellung aus der Staatskasse zu entschädigen.

Erwägungen:

  1. Prozessverlauf

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB und der versuchten gewerbsmässi- gen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit

      Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des gewerbsmäs- sigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie eventualiter Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklage S. 7-8 (Dossier Nr. 1) sowie Anklage S. 9-10 (Dossier Nr. 1) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Be- zirksgericht Andelfingen bestrafte den Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheits- strafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes

      St. Gallen vom 1. Dezember 2008 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. November 2010. Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 15 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Schliess- lich verwies es den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes und ordnete die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an

      (Urk. 77).

    2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Beru- fung an (Prot. I S. 40). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am

      15. November 2019 zugestellt (Urk. 76/1). Die Berufungserklärung des Beschul- digten datiert vom 4. Dezember 2019 und ging innert Frist ein (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und der Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 86; Urk. 90).

    3. Nachdem das amtliche Mandat der vormaligen Verteidigerin infolge Todes erloschen war, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Januar 2020 Rechtsanwältin X1. als neue amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 92). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde - nachdem der Privatkläger beantragte, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten (Urk. 90) - auf die Beru- fung des Beschuldigten eingetreten (Urk. 94). Mit Verfügung vom 2. April 2020

      wurde - nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte damit einverstanden erklärten (Urk. 99) - das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 100). Die Berufungsbegründung datiert vom 23. April 2020 (Urk. 102/1), die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020 (Urk. 106). Die Vo- rinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 105). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Urteilsberatung fand am 16. September 2021 statt (Prot. S. 8 ff.).

  2. Berufungserklärung

    1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss

      Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung.

    2. Mit Ausnahme der Freisprüche und der Verweisung der Zivilforderungen des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 80) sowie der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urk. 102/1 S. 2) ficht der Beschuldigte das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 80). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche),

      8 (Zivilansprüche) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Prozessuales

    1. Verletzung des Anklagegrundsatzes

      1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, dass die Anklage dem Beschuldigten bei Sachverhalt Seite 4 bis 5 und Sachverhalt Seite 5 bis 7 zwar Betrug vorwerfe, aber nicht sage, er hätte den Ge- schädigten arglistig getäuscht resp. falsche Angaben gemacht. Weiter werde in der Anklage auch nicht umschrieben, weshalb der Beschuldigte jeweils gewerbs- mässig gehandelt haben soll. Bei Sachverhalt Seite 4 bis 5 sei der Zeitrahmen der Tatbegehung mit zwei Jahren angegeben, obwohl der Zeitpunkt mit einer Genau- igkeit von eins bis zwei Tagen hätte ermittelt werden können. Die ganze zwei Jah- re umfassende Zeitspanne, ohne jegliche präzisierende Ergänzung (Jahreszeit

        etc.) verletze das Anklageprinzip. Wo sich sodann der Tatzeitpunkt ermitteln las- se, müsse genau dieser Zeitpunkt und keine Zeitspanne (und schon gar nicht eine solche von zwei Jahren) genannt werden. Bei Sachverhalt Seite 5 bis 7 behaupte die Anklage sodann nicht, dass der Geschädigte die Beträge tatsächlich auch ausbezahlt resp. dem Beschuldigten übergeben habe. Bezüglich Anklagesach- verhalt Seite 2 bis 4 sei der Zeitpunkt vom 12. Mai 2017 nicht und Mittäterschaft nicht rechtsgenügend angeklagt. Schliesslich liege ein Widerspruch in der Ankla- ge, nachdem vollendete Tatbegehung angeklagt werde, obwohl gesagt werde, dass keine Geldübergabe erfolgt sei (Urk. 102/1 S. 5 ff.).

      2. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, dass die Anklageschrift die Tatbe- standsmerkmale umschreiben und nicht die im Tatbestand enthaltenen Worte auf- führen müsse. Der angeklagte Sachverhalt enthalte die umfassende Umschrei- bung des Lügengebäudes inklusive Begleitumstände, die der Beschuldigte aufge- baut habe. Die Anklage behaupte eine fehlende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit. Der Anklagesachverhalt enthalte auch die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit anklagegenügend mit den Ausführungen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Weiter werde auf Seite 6 der Anklage aufgeführt, dass der Geschädigte den Be- trag in diversen Tranchen ausbezahlt habe. Der in der Anklage enthaltene Ablauf des 12. Mai 2017 enthalte die Umschreibung des Forderungsgrundes, nicht je- doch einen separaten Anklagesachverhalt; es sei auch keine mehrfache Erpres- sung eingeklagt. Schliesslich gehe aus der Anklageschrift mit konkreten Formulie- rungen des jeweiligen Handelns deutlich hervor, dass der Beschuldigte und sein Mittäter D. die Handlungen allesamt gemeinsam ausgeführt hätten

        (Urk. 106 S. 1 ff.).

      3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs-

        rechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2. m.w.H.).

      4. Anklagesachverhalt Seite 2 bis 4

        1. Vorab ist festzuhalten, dass strafrechtlich - wie es sich aus der Anklage unmissverständlich ergibt (Urk. 1/49 S. 2 f.) - lediglich das Verhalten des Beschuldigten am 16./17. Mai 2017 zu beurteilen ist (vgl. auch Urk. 106 S. 2 f.). Wie weit sich der bezüglich 12. Mai 2017 geschilderte Sachverhalt erstellen lässt und

          • im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Verhalten des Beschuldigten vom 16./17. Mai 2017 - strafrechtlich relevant ist, ist im Rahmen der Sachverhaltser- stellung und rechtlicher Würdigung zu prüfen.

        2. Bei der angegebenen Tatform vollendet handelt es sich um ein Verse- hen (Urk. 49 S. 2), ändert am umschriebenen, vom Gericht zu würdigenden Sachverhalt, jedoch nichts.

        3. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu

          eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1.). Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt

          (BGE 133 IV 76 E. 2.7).

        4. Zutreffend hält die Verteidigung fest, dass das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein zur Begründung von Mittäterschaft nicht genüge. Dem Beschuldigten wird jedoch in der Anklage vorgehalten, zusammen mit D. am Wohnort des Geschädigten erschienen zu sein, vom Geschädigten EUR 900.- gefordert zu haben und, als der Geschädigte nicht habe bezahlen wollen, sich mit D. dahingehend geäussert zu haben, dass wenn er das geforderte Geld nicht bezahle, Bilder, die sexuelle Handlungen zwischen dem Geschädigten und anderen Männern zeigten, sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit ge- langen würden (Urk. 1/49 S. 3). Dem Beschuldigten werden damit konkrete eige- ne Handlungen und ein Zusammenwirken mit D. vorgeworfen. Ob die Handlungen des Beschuldigten auf einem gemeinsamen Tatentschluss gründe- ten, oder sich der Beschuldigte in der Folge den Vorsatz von D. zu eigen machte oder umgekehrt, ist dabei nicht relevant, wenn sich das von der Staats- anwaltschaft geltend gemachte Zusammenwirken erstellen lässt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass bereits ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu eigen ma- chen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (Pra 2010 Nr. 11 = BGE 135 IV 152

          E. 2.3.1).

        5. Das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten wird in der An- klage genügend konkret umschrieben. Massgebend ist (einzig), dass die beschul- digte Person genau weiss, was ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.3.), was vorliegend der Fall ist. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die Handlungen des Beschuldigten sowie die Umstände auf, unter denen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen begangen wurden. Ob von einem Zu-

sammenwirken des Beschuldigten mit D. auszugehen ist, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu beurteilen. Ob der dem Beschuldigten vorgehaltene Tatbeitrag Tatherrschaft begründet, wird sodann anhand des erstellten Sachver- halts im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen.

      1. Anklagesachverhalt Seite 4 bis 5

        1. Die Verteidigung bemängelt, dass dem Beschuldigten in der Anklage- schrift keine Arglist vorgeworfen werde (Urk. 102/1 S. 5 f.). Arglist ist nach ständi- ger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich- tet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen fal- schen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Tä- ter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153). Die Anklageschrift hat bloss die tatsächlichen Elemente, also den Lebenssachverhalt als historisches Ereignis zu schildern. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass das Wort arglistig in der Anklageschrift explizit aufgeführt wird.

        2. Die Anklage führt an, dass der Beschuldigte mit dem Geschädigten ver- einbart habe, dass er - der Beschuldigte - nach der Regelung der finanziellen Be- langen in E. [Ort] in die Schweiz zurückzukehren und in F. _ oder

          G. in einem Baugeschäft eine Arbeitstätigkeit aufnehmen werde (die ihm der Geschädigte durch seine Beziehungen vermittelt hätte) und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen würde. Der Beschuldigte habe den Ge- schädigten über seine Zahlungsfähigkeit, insbesondere aber über seine Zah- lungswilligkeit getäuscht, habe er doch nie im Sinn gehabt, mit einer regelmässi- gen Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzubezah- len, so dass der Geschädigte in einen diesbezüglichen Irrtum über die Rückzah- lung des Darlehens verfallen sei und dem Beschuldigten den Betrag von ca.

          Fr. 25'000.- ausbezahlt habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst und auch

          darauf vertraut, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet gewe- sen sei, weshalb der Beschuldigte auch gewusst habe und auch davon ausge- gangen sei, dass der Geschädigte die Angaben nicht überprüfen würde und die Angaben auch nicht habe überprüfen können, konkret insbesondere die fehlende Zahlungswilligkeit unter keinen Umständen objektiv habe überprüfen können (Urk. 1/49 S. 5).

        3. Auch wenn die Formulierung gab vor am Anfang der Sachverhaltsschil- derung (Urk. 1/49 S. 4) durchaus so verstanden werden kann, dass die gemach- ten Angaben, weshalb der Beschuldigte Geld benötige, nicht stimmen würden, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass die vorgebrachten Gründe falsch gewesen seien (Urk. 1/49 S. 4 f.; Urk. 106 S. 2). Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgehalten, den Geschädigten über seine Zahlungsfähigkeit und insbesondere über seine Zahlungswilligkeit getäuscht zu haben und gewusst resp. darauf vertraut zu haben, dass der Geschädigte diese Angaben nicht über- prüfen werde resp. insbesondere die fehlende Zahlungswilligkeit unter keinen Umständen habe objektiv überprüfen können (Urk. 1/49 S. 5). Aus der Anklage- schrift ergibt sich somit klar, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wie dieses seitens der Staatsanwaltschaft rechtlich qualifiziert wird. Ob das (erstellbare) Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtliche Würdigung zu prüfen sein.

        4. Sodann sieht die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips im Umstand, dass der Zeitrahmen der Tatbegehung mit zwei Jahren angegeben wurde, obwohl der Zeitpunkt mit einer Genauigkeit von ein bis zwei Tagen hätte ermittelt werden können (Urk. 102/1 S. 6 ff.).

        5. Ungenauigkeiten in der Zeitangabe sind solange nicht von entscheiden- der Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer-Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018,E. 2.2; BGer-Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5). Ob die zeitli- che Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übri-

          gen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer-Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Zeitangabe ist nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tat- ausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effekti- ver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Die (noch) zulässige Zeitangabe bestimmt sich nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer-Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3.).

        6. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er vom Geschädigten in den Jahren 2009 oder 2010 Fr. 25'000.- als Darlehen erhalten habe. Dabei habe er angegeben, dass er dringend Geld benötige, da in der Heimat, in der H. [Staat], seine Eltern leben würden, die in argen Schulden leben würden, und die Zwangs-versteigerung des Hauses unmittelbar bevorstehe, wenn die Schulden nicht beglichen würden. Er habe zudem vorgebracht, dass sein Vater herzkrank sei. Weiter führt die Anklage an, dass der Beschuldigte mit dem Geschädigten vereinbart habe, dass er nach der Regelung der finanziellen Belangen in E. in die Schweiz zurückkehre und in F. oder G._ in einem Baugeschäft eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und solchermassen monatlich das Darlehen zu- rückbezahlen würde, welche Arbeitstätigkeit der Geschädigte durch seine Bezie- hungen vermittelt hätte und hätte vermitteln können (Urk. 1/49 S. 4 f.).

        7. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen, was vorliegend der Fall ist. Der Vorwurf ist sodann, unter genauer Bezeichnung des Deliktsortes, so umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat möglich ist. Nachdem der Beschuldigte sodann vollumfänglich bestreitet, vom Geschädigten jemals einen Betrag in dieser Grössenordnung und vor 2013 jemals Geld erhalten zu haben (Urk. 102/1 S. 13 f.; Urk. 1/7/7 S. 20), ist nicht ersichtlich

          • und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan (Urk. 102/1 S. 6 ff.) - inwiefern die weiträumige Umschreibung des Tatzeitpunkts auf die Jahre 2009 / 2010 der im Übrigen ausführlich umschriebenen Tat des Beschuldigten ihn in einer wirksa- men Verteidigung eingeschränkt haben soll. Eine mögliche Differenzierung be- züglich verschiedener entsprechender Zahlungen steht nicht im Raum. Nicht ent-

          scheidend ist sodann, ob sich der Beschuldigte ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall. Selbst bei einem kürzeren Zeitraum kann ein Beschuldigter nie lü- ckenlos nachweisen, wo er sich befunden hat. Indessen ist es ihm bei einem Zeit- raum von zwei Jahren aber möglich, anhand seines Terminkalenders und beson- derer Ereignisse (wie namentlich besondere Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) zu rekonstruieren und zu belegen, wann ungefähr er wo war (BGer-Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5).

        8. Soweit die Verteidigung geltend macht, der (angebliche) Tatzeitpunkt wä- re aufgrund der Aussagen des Geschädigten präzise zu ermitteln gewesen

          (Urk. 102/1 S. 6 ff.), ist anzumerken, dass es der Untersuchungsbehörde offen- sichtlich nicht gelang, den genauen Tatzeitpunkt zu eruieren. Au den Bankunter- lagen konnte der Zeitpunkt nicht ermittelt werden (Urk. 1/17/13). Auf den Um- stand, dass im entsprechenden Zeitraum keine Überweisung einer Versiche- rungssumme auf das Bankkonto des Geschädigten ersichtlich ist und die entspre- chenden Angaben des Geschädigten, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen.

        9. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, dass die Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht umschrieben sei (Urk. 102/1 S. 8).

        10. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt der Tä- ter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regel- mässigkeit Einkünfte erzielen zu wollen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt. Er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die delikti- sche Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Ge- samtheit der Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimm-

          ten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Delikts- summe). Der Täter muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Sodann kann Gewerbsmässigkeit laut Bundesgericht nur ange- nommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat (BSK StGB- Niggli/Riedo, Art. 139 N 89 ff. m.w.H.).

        11. Die Anklage führt an, dass der Beschuldigte ohne Einkommen und Ver- dienst gewesen sei und durch den solchermassen erwirkten Geldbetrag seinen Lebensunterhalt und jener seiner Familie sowie der Eltern bestritten habe, was er gewusst und gewollt habe, handle es sich doch beim Betrag von Fr. 25'000.- um mehr als das durchschnittliche Jahreseinkommen in der H. von

          USD 16'070.- pro Jahr im 2011 oder das durchschnittliche Bruttomonatseinkom- men im Jahr 2010 von EUR 769.- in der H. oder in der Region I. von EUR 613.- im Jahr 2012 (Urk. 1/49 S. 5).

        12. Die Anklageschrift hat die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässig- keit zu schildern. Dies umfasst beim Vorwurf eines gewerbsmässigen Handelns insbesondere die Zeit und Mittel, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie die erzielten und angestrebten Einkünfte. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte mit dem in einer einmaligen Handlung erhältlich gemachten Betrag von Fr. 25'000.- seinen Lebensunterhalt decken wollte und für die Dauer von über ei- nem Jahr auch decken konnte (Urk. 106 S. 2), begründet noch keine Gewerbs- mässigkeit. Soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe den Geschä- digten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg mehrfach betrogen und sich dabei einen Vermögensvorteil von rund Fr. 40'000.- verschafft (Urk. 77 S. 63 mit Verweis auf Urk. 77 S. 40), ist anzumerken, dass die Anklage dem Beschul- digten dies nicht vorwirft und die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz das Anklageprinzip verletzen. Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass ein gewerbsmässiges Handeln nicht rechtsgenügend angeklagt wurde.

      1. Anklagesachverhalt Seite 5-7

        1. Die Verteidigung bringt auch bezüglich Anklagesachverhalt Seite 5 bis 7 vor, dass der Vorwurf der Arglist nicht erhoben und nicht gesagt werde, dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht habe. Auch hier sei der Anklagegrund- satz aufs Gröbste verletzt (Urk. 102/1 S. 8 f.).

        2. Die Anklage führt an, der Geschädigte habe mit dem Beschuldigten die Rückzahlung des Darlehens vereinbart, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätig- keit aufnehmen würde und solchermassen monatlich das Darlehen zurückbezah- len würde. Der Beschuldigte habe dabei den Geschädigten über seine Zahlungs- fähigkeit, insbesondere aber über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, habe er doch nie im Sinne gehabt, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz oder anderswo ein Erwerbseinkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzubezahlen, so dass der Ge- schädigte in einen diesbezüglichen Irrtum über die Rückzahlung des Darlehens verfallen sei und dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 16'400.- in diversen Tranchen ausbezahlt habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst und auch da- rauf vertraut, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet gewe- sen sei, weshalb der Beschuldigte auch gewusst habe und auch davon ausge- gangen sei, dass der Geschädigte die Angaben nicht überprüfen würde und die Angaben auch nicht habe überprüfen können, konkret insbesondere die fehlende Zahlungswilligkeit unter keinen Umständen objektiv habe überprüfen können. Ebenfalls habe der Geschädigte nicht gewusst und habe dies auch nicht objektiv überprüfen können, dass der Beschuldigte bereits von anderen Personen aus der Schweiz rückzahlbare Darlehen aufgenommen gehabt habe (Urk. 1/49 S. 6).

        3. Soweit die Anklage aufführt, dass der Beschuldigte bereits von anderen Personen aus der Schweiz rückzahlbare Darlehen aufgenommen habe, bleibt sie zu unbestimmt. Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Darlehen die Staats- anwaltschaft meint, so dass es dem Beschuldigten nicht möglich ist, sich zu die- sem Vorhalt angemessen zu verteidigen. Dieser Vorhalt verletzt deshalb das An- klageprinzip und hat unberücksichtigt zu bleiben.

        4. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Ziffer 3.1.5.1. und Ziffer 3.1.5.3. verwiesen werden. Aus der Anklageschrift ergibt sich im weiteren klar, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wie dieses seitens der Staatsanwaltschaft rechtlich qualifiziert wird. Ob das (erstellbare) Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

        5. Nicht zutreffend ist sodann das Vorbringen der Verteidigung, es werde in der Anklage nicht behauptet, dass der Geschädigte dem Beschuldigten die Beträ- ge tatsächlich auch ausbezahlt habe (Urk. 102/1 S. 9). Die Anklage führt unmiss- verständlich aus, dass der Geschädigte in einen diesbezüglichen Irrtum über die Rückzahlung des Darlehens verfiel und dem Beschuldigten den genannten Betrag von Fr. 16'400.- in diversen Tranchen ausbezahlte, . Dabei werden diese Tranchen im Anklagevorwurf im ersten Absatz einzeln aufgeführt (Urk. 1/49 S. 6).

        6. Schliesslich bringt die Verteidigung auch bezüglich Sachverhalt Seite 5 bis 7 vor, dass die Gewerbsmässigkeit nicht rechtsgenügend umschrieben sei. In der Anklage werde erwähnt, der Beschuldigte habe mit dem Geld seinen Lebens- unterhalt bestritten. Dies sei aber keine rechtsgenügende Umschreibung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit (Urk. 102/1 S. 9).

        7. Die Anklage führt an, dass der Beschuldigte durch das vorgenannte Ver- halten und den solchermassen erwirkten Geldbetrag seinen Lebensunterhalt und jener seiner Familie bestritten habe, was er gewusst und gewollt habe, handle es sich doch beim Betrag von Fr. 16'400.- um das durchschnittliche Jahreseinkom- men in der H. von USD 16'070.- pro Jahr im Jahr 2011 oder das durch- schnittliche Bruttoeinkommen im Jahr 2010 von EUR 769.- in der H. oder in der Region I. von EUR 613.- im Jahr 2012 (Urk. 1/49 S. 6 f.). Zudem ergibt sich aus der Anklage, dass der Beschuldigte zwischen Ende Juni / anfangs Juli 2013 und Ende Juli/anfangs August 2013 Darlehen erhalten habe, so am 10. Juli 2013 in Höhe von EUR 3'000.-, am 11. Juli 2013 ein solches in Höhe von

          EUR 600.-, Fr. 6'000.- in bar sowie drei Mal Fr. 1'500.- und Fr. 1'048.-, zwei Mal (per Western Union) am 23. Juli 2013 (Urk. 1/49 S. 6).

        8. Die Anklage zeigt somit die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie die erzielten Einkünfte auf. Ob diese Einzelakte - so- fern und soweit sie erstellt werden können - als gewerbsmässiges Handeln zu qualifizieren sind, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

    1. Einvernahme des Geschädigten als Auskunftsperson

      1. Die Verteidigung macht geltend, dass der Geschädigte J. als Aus- kunftsperson hätte einvernommen werden müssen, da er als Täter einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht habe ausgeschlossen werden können. Die abzuklärende Straftat betreffe den Vorwurf der Erpressung mit Fotos. In die- sem Zusammenhang habe ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Geschädig- ten nicht ausgeschlossen werden können. Es liege auf der Hand, dass nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich während der Untersuchung heraus- stellen könnte, dass der Geschädigte sexuelle Beziehungen zu Personen im Schutzalter gehabt habe. So habe der Geschädigte eingeräumt, dass ihm auch Kinder angeboten worden seien, was er aber nicht gewollt habe. Die Aussage, dass beim Geschädigten oft zahlreiche jüngere Roma (auch in dessen Bett) über- nachtet hätten, habe der Geschädigte nicht bestritten. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgesagt, dass jemand beim Kirchensekretariat angerufen und ge- sagt habe, dass der Geschädigte Sex mit kleinen Kindern habe (Urk. 102/1 S. 10 ff.).

      2. Wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhän- genden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. d StPO). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunfts- person oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat der Einvernehmende, d.h. die zuständige Strafbehörde zu entscheiden. Dieser Entscheid wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Ist von ei- ner Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss der Einzuverneh- mende zwingend als Auskunftsperson befragt werden (Donatsch in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),

        2. Aufl., 2014, Art. 178 N 10 f.). Der Entscheid, eine Person zu Unrecht als Zeugen anstatt als Auskunftsperson zu befragen, soll nach herrschender Lehre ungül- tig und die gestützt darauf erlangten Aussagen unter dem Vorbehalt von Art. 141 Abs. 2 nicht verwertbar sein (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16). Massgebend dafür, ob eine Person als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen ist, ist ein Kon- nex zwischen der durch die Untersuchung abzuklärenden Handlung und derjeni- gen, deren Verübung dem Einzuvernehmenden nicht konkret zum Vorwurf ge- macht wird, weil es hierfür an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 31).

      3. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, wurde der Geschädigte in sämtli- chen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeuge einvernommen

        (Urk. 1/9/7, Urk. 1/9/8 und Urk. 1/9/10). Die erste staatsanwaltschaftliche Einver- nahme fand am 3. November 2017 statt (Urk. 1/9/7). Die Vorladung zu dieser Ein- vernahme erfolgte am 6. Oktober 2017 (Urk. 1/36/1). Bis zu diesem Zeitpunkt ergaben sich keine weiteren Hinweise, dass an der Behauptung des Beschuldig- ten, wonach jemand beim Kirchensekretariat angerufen und gesagt habe, dass der Geschädigte Sex mit kleinen Kindern habe (Urk. 1/32/9 S. 3), etwas dran ist. Einzig der Beschuldigte stellte diese Behauptung auf. Und das auch nur einmal. Zunächst verneinte der Beschuldigte, dass der Geschädigte homosexuell sei (Urk. 1/7/1 S. 6). Auf Vorhalt, er hätte dem Geschädigten angedroht, es würden Bilder, welche sexuelle Handlungen des Geschädigten mit einer männlichen Dritt- person zeige, veröffentlicht, gab er an, jemand habe im Sekretariat angerufen und gesagt, dass der Geschädigte homosexuell sei. Seine Frau, die in P. lebe, hätten sie auch angerufen und ihr gesagt, dass er ein Verhältnis mit dem Ge- schädigten habe (Urk. 1/7/3 S. 2). Die nur wenige Tage zuvor bei der Einvernah- me vor dem Zwangsmassnahmengericht gemachte Aussage, wonach es bei die- sem Telefongespräch um Sex mit kleinen Kindern gegangen sein soll, wiederholte er nicht, sondern er behauptete nun mehr einen anderen Inhalt dieses Gesprächs. Später passte er seine Aussage nochmals an und gab an, der Anrufer habe ge- sagt, dass er eine Beziehung zum Geschädigten habe. Seine Ex-Frau habe ihm das per Facebook geschrieben (Urk. 1/7/5 S. 4). Weiter erklärte er, dass er zwar mal im Bett des Geschädigten gelegen habe, aber weder er noch der Geschädig- te dabei nackt gewesen seien (Urk. 1/7/3 S. 3). Auch in der Einvernahme vom

        9. August 2017 führte er auf entsprechende Frage aus, er habe dann auch im Doppelbett des Geschädigten im gleichen Bett geschlafen, ohne dass er mit ihm intim geworden wäre (Urk. 1/7/4 S. 29). Ebenso erklärte er in der Einvernahme vom 27. September 2017 auf die Homosexualität des Geschädigten angespro- chen, ja der Geschädigte habe solche Neigungen gehabt und er habe ihnen nichts angetan. Sie hätten nie etwas Intimes oder eine intime Beziehung gehabt. Er habe von ihm nichts befürchtet (Urk. 1/7/5 S. 4 f.). In keiner dieser Einvernah- men erwähnte der Beschuldigte auch nur andeutungsweise, dass der Geschädig- te mit Minderjährigen intim geworden sein könnte. Jedoch fällt auf, dass er zum Inhalt des Telefongesprächs Angaben macht, obwohl er weder beim Anruf dabei noch der Anrufer gewesen war (Urk. 1/7/5 S. S. 4). Die Sekretärin des Geschädig- ten, K. , hielt demgegenüber in ihrer Notiz zum Gespräch - dessen Korrekt- heit sie anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2017 bestätigte (Urk. D2.7 S. 2 f.) - fest, dass dem Geschädigten am Telefon gesagt worden sei, Hast du wieder Sex gehabt mit C. und Du hast Sexspiele in der Schublade. Weiter ha- be der unbekannte Anrufer gesagt, er habe Föteli. Mit keinem Wort erwähnt

        K. , dass in irgendeiner Weise Sex mit Minderjährigen ein Thema gewesen sein soll (Anhang 3 zu Urk. D2.7). Es ist nicht ersichtlich, warum sie darüber fal- sche Aussagen gemacht haben soll. Es bestand somit im Zeitpunkt der Einver- nahmen des Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft keinerlei plausiblen An- haltspunkte, dass an der - im Übrigen einmaligen - Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigte habe mit kleinen Kindern Sex gehabt, etwas dran sein soll.

    2. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Ge- schädigten in ihren Einvernahmen als Zeuge einvernahm. Im weiteren hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 fest, dass der dortige Beschuldigte aus dem Umstand, dass die einvernommene Person unzu- treffenderweise als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dem Beschuldigten stehe es nicht zu, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Aus- kunftsperson bezwecken würden, in deren Namen als verletzt anzurufen und ge- stützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahmen geltend zu machen (BGer-Urteil 6B_269/2018 vom

24. Oktober 2018 E. 1.4.). Die entsprechenden Aussagen des Geschädigten sind verwertbar.

  1. Vorbemerkungen

    1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 10. August 2018 (Urk. 1/49). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten (noch) vorgeworfen, dass er vom Geschädigten J. Geld gefordert und diesem gedroht habe, wenn er es nicht mache, Bilder von ihm veröffentlicht und weitere Informationen an die Öf- fentlichkeit gelangen würden. Nachdem der Geschädigte die Geldzahlung verwei- gert gehabt habe, habe der Beschuldigte erneut Geld vom Geschädigten gefor- dert. Als der Geschädigte nicht habe bezahlen wollen, hätten sich der Beschuldig- te und sein Mittäter dahingehend geäussert, wenn er das geforderte Geld nicht bezahle, Bilder, welche Aufnahmen sexueller Handlungen zwischen dem Ge- schädigten und anderen Männern zeigen würden sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden. Zur Geldübergabe sei es nicht gekommen, da der Beschuldigte und dessen Mittäter verhaftet worden seien (Anklagesachverhalt Dossier 1, Anklage S. 2-4). Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit dem Geschädigten ein Darlehen über einen Betrag von ca. Fr. 25'000.- und des- sen Rückzahlung vereinbart zu haben. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufnehmen würde, die ihm durch den Geschädigten vermittelt worden wäre. Je- doch habe der Beschuldigte nie im Sinne gehabt, mit einer regelmässigen Ar- beitstätigkeit in der Schweiz ein Einkommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzuzahlen (Anklagesach- verhalt Dossier 3, Anklage S. 4-5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, den Geschädigten an verschiedenen Tagen im Jahr 2013 um mehrere Darle- hen in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 16'400.- ersucht zu haben und dabei dem Geschädigten gegenüber vorgegeben zu haben, er benötige das Geld, weil er Alimente an seine Ehefrau und Kinder bezahlen resp. eine Rückkehr zwecks Ar- beitsaufnahme in der Schweiz aus P. finanzieren müsse. Der Geschädigte habe mit dem Beschuldigten die Rückzahlung des Darlehens vereinbart, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und solchermassen monatlich

      das Darlehen zurückbezahlen würde. Jedoch habe er nie im Sinne gehabt, mit ei- ner regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz oder anderswo ein Erwerbsein- kommen zu generieren und solchermassen durch regelmässige Rückzahlung das Darlehen zurückzubezahlen (Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage S. 5-7). Bei seinem Vorgehen habe der Beschuldigte jeweils darauf vertraut, dass der Ge- schädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet gewesen sei, weshalb der Beschuldigte gewusst habe und auch davon ausgegangen sei, dass der Geschädig- te die Angaben nicht überprüfen werde und die Angaben auch nicht habe über- prüfen können (Urk. 1/49).

    2. Der Beschuldigte bestreitet, den Geschädigten im Zusammenhang mit den von diesem - unbestrittenermassen - erfolgten verschiedenen Geldzahlungen an ihn getäuscht, unter Druck gesetzt, gedroht und/oder genötigt zu haben.

    3. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorliegenden Beweismitteln zu prüfen, ob die noch strittigen angeklagten Sachverhalte rechtsgenügend erstellt werden können. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    4. Auch wenn es sich vorliegend nicht um klassische Vier-Augen-Delikte handelt, stützt sich die Anklage hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädig- ten. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Beson- deren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Ent- scheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt dabei ei- ne eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist viel- mehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. Um eine Aussage als

      zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen).

  2. Sachverhaltserstellung

    1. Anklagesachverhalt Dossier 1, Anklage Seite 2-4, Erpressung zum Nach- teil von J.

      1. Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung zurecht darauf hinweist, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten bezüglich der in der Anklageschrift geschil- derten Handlungen vom 12. Mai 2017 kein (eigenständiges) strafbares Verhalten vorwirft (Urk. 1/49 S. 2 f.; Urk. 106 S. 3).

      2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen zutreffend zu- sammengefasst. Es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten immer mal wie- der kontaktierte, um von diesem Geld zu erhalten, und dass er vom Geschädigten dieses regelmässig auch bekam. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er und

        D. dem Geschädigten am Abend des 16. Mai 2017 mit Bildern mit sexuellen Handlungen gedroht hätten, um von diesem Geld zu erhalten. Sodann bestreitet der Beschuldigte, am Morgen des 17. Mai 2017 telefonisch erneut Geld vom Ge- schädigten gefordert zu haben, durch persönliches Erscheinen den Geschädigten unter Druck setzen gewollt und vor Ort erneut die Zahlung von EUR 900.- gefor- dert zu haben, ansonsten Bilder mit sexuellen Handlungen zwischen dem Ge- schädigten und Dritten sowie Informationen über eine sexuelle Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten herausgegeben würden (Urk. 1/7/1 S. 8 f.; Urk. 1/7/3 S. 2 f.; Urk. 1/7/7 S. 5 ff.; Urk. 32 S. 10 ff.). Ebenfalls be- streitet der Beschuldigte, den Geschädigten am 12. Mai 2017 telefonisch aufge- fordert zu haben, ihm EUR 1'500.- zu bezahlen, und gedroht zu haben, wenn er

        es nicht mache, Bilder von ihm veröffentlicht und weitere Informationen an die Öf- fentlichkeit gelangen würden (Urk. 32 S. 9 f.).

      4. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschuldigten, des als Mittäter angeklagten D. , des Geschädigten sowie des Zeugen

        1. , auseinandergesetzt (Urk. 77 S. 26 ff.). Auf diese zutreffenden Ausfüh- rungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgen- den wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, ver- tiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel, insbeson- dere die Aussagen der Beteiligten, und die Einwände der Verteidigung eingegan- gen.

      5. Gemäss unstrittigem Sachverhalt war der Beschuldigte zusammen mit

        1. (als Mittäter angeklagt) am Abend des 16. Mai 2017 zusammen mit einer Drittperson (L. ) am Wohnort des Geschädigten J. (Urk. 1/7/1 S. 3; Urk. 1/7/7 S. 5 f.; Urk. 32 S. 10). Unstrittig ist sodann, dass der Beschuldigte und D. den Geschädigten am nächsten Tag, 17. Mai 2017, ca. zwischen 8.15 und 8.30 Uhr angerufen haben (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/3 S. 3). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen hatte, weil er (erneut) Geld von diesem gewollt habe (Urk. 1/7/1 S. 7) resp. er den Ge- schädigten wegen der Scheidung um finanzielle Hilfe gebeten habe (Urk. 1/7/3

        S. 2; Urk. 1/7/7 S. 6 f.), und dass sie am 17. Mai 2017 um 9.00 Uhr resp. 9.30 Uhr einen Termin mit dem Geschädigten gehabt hätten (Urk. 1/7/3 S. 3; Urk. 32 S. 11).

      6. Auch wenn der Beschuldigte geltend machte, dass er gesagt habe, er brauche 700 (Urk. 1/7/7 S. 7), ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von D. und dem Geschädigten, dass sowohl D. als auch der Beschuldigte den Geschädigten jeweils um EUR 900.- gebeten respektive vom Ge- schädigten EUR 900.- gefordert haben (Urk. 32C S. 10; Urk. 1/9/1 S. 4). In der Einvernahme vom 18. Mai 2017 hatte dann der Beschuldigte den Betrag von EUR 900.- auch nicht bestritten (Urk. 1/7/3 S. 3 f.).

      7. Sodann erklärte der Beschuldigte, dass mit dem Geschädigten vereinbart worden sei, sich am nächsten Tag bei einer Schaffhauser Bank zu treffen

        (Urk. 1/7/7 S. 7) resp. er um 9.30 Uhr einen Termin mit dem Geschädigten gehabt habe (Urk. 1/7/3 S. 3), und dass er, vielleicht aber auch noch D. _, am

        17. Mai 2017 nochmals mit dem Geschädigten telefoniert habe (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/7 S. 8 f.). Zum Inhalt dieses Telefongesprächs sagten sodann sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte aus, dass der Geschädigte gesagt habe, der Beschuldigte und D. sollen nicht kommen, und dass er ihnen nicht hel- fen resp. kein Geld geben werde (Urk. 1/7/7 S. 8 f.; Urk. 1/9/1 S. 5; Urk. 1/9/7

        S. 15). Schliesslich ist unstrittig, dass der Beschuldigte und D. dennoch zum Wohnort des Geschädigten fuhren (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/7 S. 9). Dort wurde der Beschuldigte schliesslich zusammen mit D. von der Polizei ver- haftet (Urk. 1/5 S. 3; Urk. 1/32/1).

      8. Der äussere Ablauf der Begegnungen zwischen dem Beschuldigten,

        D. und dem Geschädigten am 16. und 17. Mai 2017 ist somit unstrittig und aufgrund der vorliegenden Aussagen erstellbar. Der Beschuldigte bestreitet je- doch, den Geschädigten mit Fotos, die den Geschädigten bei sexuellen Handlun- gen zeigen würden, unter Druck gesetzt respektive erpresst zu haben, damit ihm dieser den geforderten Geldbetrag bezahle (Urk. 1/7/7 S. 7 ff.; Urk. 32 S. 10 f.). Dies wird nachfolgend zu prüfen sein.

      9. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er diese immer wieder (nachgewiesenen) Gegebenheiten anpasste und sich seine Aussagen ins- gesamt als unstimmig, widersinnig sowie sich widersprechend erweisen und da- mit (insgesamt) unglaubhaft sind.

        1. So gab er (unter anderem) zunächst an, er sei am 16. Mai 2017 beim Ge- schädigten vorbeigegangen, um ein bisschen zu plaudern. Sie hätten über die Scheidung gesprochen (Urk. 1/7/1 S. 5). Am nächsten Tag hätten sie einen Ter- min gehabt, weil der Geschädigte ihm habe helfen wollen. Er habe ihm Papiere für die Scheidung und auch finanziell für die Scheidung Geld geben wollen. Um welchen Geldbetrag es gegangen sei, wisse er nicht. Sie seien ja nicht dazu ge- kommen, beim Stadtamt in der H. anzurufen (Urk. 1/7/1 S. 6). Anlässlich

          der Hafteinvernahme gestand er dann ein, dass er vom Geschädigten habe EUR 900.- erhältlich machen wollen (Urk. 1/7/3 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, wa- rum der Beschuldigte diesbezüglich nicht von vornherein die Wahrheit sagte, sondern den wahren Grund für den Besuch zunächst verschwieg, wenn er bei seinen Besuchen am 16. und 17. Mai 2017 keine unlauteren Absichten hatte.

        2. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten (unter anderem), wenn dieser zunächst ausführt, der Geschädigte habe am Telefon gesagt, sie sol- len nicht kommen (Urk. 1/7/1 S. 6), dann aber behauptet, der Geschädigte habe vor Ort zu ihnen gesagt, dass sie noch bleiben sollen (Urk. 1/7/1 S. 9). Auch die Erklärung, warum sie dennoch zum Geschädigten gefahren sind, obwohl dieser ihnen am Telefon gesagt habe, dass er ihm nicht helfen resp. kein Geld geben werde, ist nicht einleuchtend. So gab er zunächst an, der Geschädigte habe ge- sagt, er werde über das Telefon erpresst. Sie seien hingefahren um das abzuklä- ren (Urk. 1/7/1 S. 6; Urk. 1/7/3 S. 3). Warum es den Beschuldigten hierfür brauch- te, nachdem - so nach Darstellung des Beschuldigten - bereits die Polizei vor Ort war (Urk. 1/7/3 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Seinen eigenen Aussagen wider- sprechend erklärte er in einer späteren Einvernahme, er sei extra hingefahren, damit er feststellen könne, warum die Polizei dort sei (Urk. 1/7/7 S. 8 f.). Er kenne den Geschädigten gut. Er habe gewusst, wenn die Polizei bei ihm gewesen sei, dass etwas nicht in Ordnung sei, dass etwas nicht stimme. Er habe wissen wollen warum (Urk. 1/7/7 S. 10 f.).

        3. Auch konnte er keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er den Ge- schädigten - nachdem sie nach seiner Darstellung ja bereits einen Zeitpunkt und Ort für die Übergabe des Geldes abgemacht hatten - am Morgen des 17. Mai 2017 nochmals angerufen hat. Eine Information, dass er zu ihm fahre (vgl.

          Urk. 1/7/7 S. 8), war entbehrlich, nachdem sie - wie der Beschuldigte selber an- gab - am 16. einen Zeitpunkt und Ort für den 17. abgemacht haben sollen

          (Urk. 1/7/7 S. 7 f.). Dasselbe gilt für die Erklärung, er habe ihm sagen wollen, dass er zu ihm nach G. komme, und dass sie dann zusammen fahren wür- den (Urk. 1/7/7 S. 8), nachdem dies nach Darstellung des Beschuldigten so schon am 16. besprochen worden sein soll. Jedoch gestand er in der nämlichen Einvernahme ein, dass er dem Geschädigten am Telefon gesagt habe, dass er die EUR 900.- brauche (Urk. 1/7/7 S. 9). Auch dies wäre entbehrlich gewesen, wenn sie die Geldübergabe bereits am 16. Mai 2017 konkret besprochen hätten, wie der Beschuldigte behauptet.

        4. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte nie aussagte, dass die Polizei entgegen dem Telefongespräch mit dem Geschädigten gar nicht vor Ort gewesen sei, als sie dort eingetroffen seien (Urk. 1/7/1 S. 6 f.; Urk. 1/7/3 S. 3 f.; Urk. 1/7/7 S. 9 ff.). Dies insbesondere, nachdem der Beschuldig- te - nicht nachvollziehbar - erklärte, er würde es akzeptieren (nicht zu kommen), wenn die Polizei nicht da gewesen wäre; weil die Polizei dagewesen sei, sei er extra hingefahren (Urk. 1/7/7 S. 10 f.) resp. er habe feststellen wollen, warum die Polizei dort sei (Urk. 1/7/7 S. 9).

        5. In der Einvernahme vom 24. Juli 2018 gab er zunächst an, dass von Bil- dern und Aufnahmen keine Rede gewesen sei (Urk. 1/7/7 S. 6). Später gab er auf Frage an, es sei nicht über Fotos, auf welchen der Geschädigte und eine Drittper- son beim Sex abgebildet wären, gesprochen worden. Er habe dem Geschädigten gesagt, es könne sein, dass es ein Foto geben könne, das seine Frau auf Face- book gesehen habe. Sie könnten auf dem Foto am Tisch sitzen oder auf dem Bett liegen, jeder auf einer Seite (Urk. 1/7/7 S. 7). Auf die Frage, zu welchem Zweck er dies dem Geschädigten erzählt habe, führte er an, als er zu ihm gegangen sei, habe er ihm gesagt, er möchte ihn um Hilfe bitten und über Fotos sei nicht ge- sprochen worden. Er habe ihn um Hilfe gebeten, und der Geschädigte habe wis- sen wollen, warum er sich scheiden lasse. Dann habe er ihm gesagt, dass seine Frau glaube, dass er mit ihm eine Beziehung habe. Aber darüber, dass er ein Fo- to habe, und wenn er ihm das Geld nicht gebe, dass er das veröffentlichen würde, darüber sei überhaupt nicht geredet worden, kein einziges Wort (Urk. 1/7/7

          S. 7 f.). Ein solches Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zunächst sollen Aufnahmen und Bilder kein Thema gewesen sein. Dann spricht der Beschuldigte doch von einer Aufnahme, die er gegenüber dem Geschädigten erwähnt habe, auf der er und der Geschädigte abgebildet sein könnten, nur um diese Aussage dann wieder zu dementieren. Auch bezüglich des

          Wissens seiner Ehefrau machte er unterschiedliche Aussagen. So gab er in der Untersuchung an, man habe seiner Ehefrau am Telefon gesagt, dass ein Foto existiere, das ihn mit dem Geschädigten im Bett zeige (Urk. 1/7/3 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte er dann, dass seine Ehefrau et- was von Fotos von ihm und dem Geschädigten gewusst habe. Der Geschädigte habe ihn mal angerufen und gesagt, er liebe ihn und er vermisse ihn, und sie ha- be es gehört (Urk. 32 S. 14). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass inkriminierende Fotos am 16. Mai 2017 anlässlich des Besuchs beim Ge- schädigten ein Thema waren. Warum dies vom Beschuldigten und D. zum Thema gemacht wurde, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären.

        6. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte zunächst mehrmals ausführte, dass der Geschädigte für ihn Arbeit gesucht habe; dieser kenne die Leute

          (Urk. 1/7/1 S. 5) resp. der Geschädigte habe sehr schnell Arbeit besorgen können (Urk. 1/7/4 S. 39) resp. sowohl der Geschädigte als auch B. _ hätten ihm ge- holfen, Arbeit zu finden (Urk. 1/7/7 S. 14). Dann sagte er aber plötzlich aus - nachdem ihm vorgehalten worden war, dass der Geschädigte ausgesagt habe, dass vereinbart worden sei, dass er dem Beschuldigten helfe, eine Arbeit zu fin- den und dieser dann das Geld zurückzahle - der Geschädigte habe ihm geholfen, habe ihm Arbeit gesucht, aber er habe keine gefunden (Urk. 1/7/7 S. 20). Dies obwohl er zuvor noch aussagte, dass bezüglich Rückzahlung vereinbart worden sei, dass der Geschädigte ihm eine Arbeit finde, und sie dann vereinbaren wür- den, wie er ihm das Geld zurückzahle (Urk. 1/7/7 S. 18). Bezüglich des schluss- endlich anerkannten Darlehens bestritt er sodann zunächst, je einmal ein Darle- hen erhalten zu haben resp. gab er zunächst an, er wisse es nicht, ob er je einmal Geld vom Geschädigten ausgeliehen habe (Urk. 1/7/7 S. 17). Darauf angespro- chen, warum er, wenn er nie ein Darlehen erhalten habe, zunächst ausgesagt ha- be, dies nicht zu wissen, gestand er ein, dass es so gewesen sei, dass er ihm vielleicht einmal Geld geliehen habe; er habe ihm oft geholfen, mehrfach. Es sei Anfang 2008 oder 2009 oder 2010 gewesen, er erinnere sich nicht genau. Er - der Geschädigte - habe ihm 3000 bar auf die Hand gegeben und 3000 zusätzlich über Western Union geschickt (Urk. 1/7/7 S. 17 f.). In der Folge machte er - nachdem er damit konfrontiert worden war, dass der Geschädigte geltend mache,

          ihm ca. im Jahr 2009/2010 Fr. 25'000.- geliehen zu haben - geltend, dass es (das anerkannte Darlehen in Höhe von Fr./EUR 6'000.-) nicht 2009/2010 gewe- sen sei, sondern 2013 (Urk. 1/7/7 S. 20), ohne jedoch erklären zu können, wie es zu dieser Korrektur seiner eigenen Aussagen über den Zeitpunkt kommt. Von ei- nem im Jahr 2008, 2009 oder 2010 erhaltenen Darlehen wollte er plötzlich nichts mehr wissen.

        7. In der Einvernahme vom 17. Mai 2017 erklärte er auf die Frage, ob er vor zwei Wochen den Geschädigten angerufen habe, lediglich um diesen zu fragen, wie es ihm ginge, ja, und er habe ihn gefragt, ob er ihm helfe könne. Der Geschä- digte habe ihm damals Fr. 700.- gegeben (Urk. 1/7/1 S. 7). Diese Aussage mach- te er, ohne dass ihm diesbezüglich etwas vorgehalten worden wäre. In der Ein- vernahme vom 24. Juli 2018 bestritt er dann aber, dass er zwei Wochen vor dem

          1. Mai 2017 vom Geschädigten Geld gewollt und bekommen habe. Er habe ihm helfen können, am 10. oder 12. Mai. Das seien aber nicht 600 sondern 200 gewe- sen (Urk. 1/7/7 S. 11 f.). Auffällig ist dabei, dass er nicht ausführte, sich nicht mehr erinnern zu können, sondern vehement bestritt, vom Geschädigten - entge- gen seiner ursprünglichen von sich aus erfolgten Aussage - Fr. 700.- erhalten zu haben.

        8. Die Unstetigkeit und Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich auch aus dessen Aussagen im Zusammenhang mit dem Auto, dass er ca. Ende April/Anfangs Mai 2017 gekauft hatte. So gab er zunächst an, dass er vor zwei Wochen (= ca. Ende April/Anfangs Mai 2017) ein Auto gekauft habe, in M. , einen Renault Scenic. Dieser habe Fr. 400.- gekostet. Das Geld dafür habe er von Zuhause gehabt; von seiner Mutter, diese lebe von ihrer Rente. Sie habe ihm das Geld gegeben (Urk. 1/7/1 S. 4). Später gab er an, das Geld für das Auto habe er wahrscheinlich von B. erhalten. Gleichzeitig gab er nunmehr an, nicht den vollen Preis sondern nur eine Anzahlung von Fr. 100.- bezahlt zu haben. Sein Mobiltelefon habe er auch hinterlassen und vereinbart, dass er mit Ratenzahlungen den vollen Preis bezahle. Auf Vorhalt, wie er das denn hätte ma- chen wollen, nachdem er nicht einmal das Geld für die Scheidung und die Alimen- te gehabt habe, gab er dann an, B. hätte ihm Fr. 100.- in die Hand gegeben. Ein Cousin, der hier [Anmerkung: Musik] spiele, habe ihm zudem Fr. 200.- oder Fr. 300.- gegeben (Urk. 1/7/7 S. 12). Aber auch schon die Aussage, seine Mutter lebe von einer Rente und habe genügend Geld um ihm Fr. 400.- zu leihen, steht in einem krassen Widerspruch dazu, dass der Beschuldigte den Geschädig- ten und auch andere Personen immer wieder um Geld anging, um seinen Le- bensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren und zur Aussage des Beschuldigten, dass seine Eltern und er keine Möglichkeit hätten, den Mietzins für die Wohnung zu bezahlen (Urk. 1/7/7 S. 21). Umso weniger wird die Mutter Geld dafür gehabt haben, um dem Beschuldigten mit Geld für einen Autokauf auszu- helfen.

        9. Unstimmig und unglaubhaft sind auch die weiteren Aussagen im Zusam- menhang mit dem gekauften Auto, das er gekauft haben will, um es nachher zu verkaufen und das - nunmehr von B. und einem Cousin (Urk. 1/7/7 S. 12) - geliehene Geld zurückzubezahlen (Urk. 1/7/7 S. 16). So hätte er gemäss seinen Aussagen das Auto für EUR 800.- bis 1'000.- verkaufen können. Weiter gab er an, dass das Auto aber unverkäuflich sei, solange es nicht registriert sei in der EU und solange es keine H. Kennnummer habe. Und das würde Monate dau- ern (Urk. 1/7/7 S. 18 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Einlösung eines Fahrzeugs Monate dauern soll.

        10. Auch bezüglich seines Aufenthaltes in der Schweiz machte er unter- schiedliche Angaben. So gab er auf die Frage, wann er das letzte Mal hier gewe- sen sei, an, letzten November, 2016. Aktuell sei er seit fast einer Woche in der Schweiz, eingereist mit seinem Fahrzeug Renault Scenic (Urk. 1/7/1 S. 2). In der Folge gab er an, er sei vor zwei Wochen hier gewesen, um ein Auto zu kaufen (Urk. 1/7/1 S. 4). Er sei mit einem Freund, N. , hier gewesen (Urk. 1/7/1

          S. 7). In einer späteren Einvernahme gab er an, er sei zusammen mit einem Pas- tor, der eine Ehefrau aus der Schweiz habe, in die Schweiz gekommen. Er habe ihm geholfen zu fahren, und der Pastor sei dann zu seiner Frau gegangen, und er sei bei Freunden im Auto geblieben und habe dort übernachtet (Urk. 1/7/7 S. 13).

        11. Nicht nachvollziehbar und unsinnig ist sodann die Behauptung des Beschuldigten, der Geschädigte habe ihnen mehr Geld angeboten, als diese von

          ihm verlangten. Der Geschädigte habe ihnen - nachdem er gesagt habe, dass er 700 brauche und D. , dass er 500 oder 600 brauche - zusammen EUR 1'500 bis EUR 1'800 geben wollen (Urk. 1/7/3 S. 3 f.; Urk. 1/7/7 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Geschädigte zu einem solchen Verhalten veranlasst gesehen haben soll. Der Beschuldigte lieferte denn auch keine Erklärung hierfür.

        12. In diesem Zusammenhang kann noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte auch verschiedentlich versuchte, verschiedene Personen (konk- ret oder pauschal) schlecht darzustellen. So gab er auf die Frage, warum er nicht in ein Hotel gegangen sei, um zu übernachten, an, manchmal hätten sie keinen Platz, manchmal würde sie keine Gäste aus der H. nehmen (Urk. 1/7/7

          S. 13). Den Lebenspartner des Geschädigten stellte er als eifersüchtig dar und schob diesem die Schuld für die ganze Angelegenheit in die Schuhe (Urk. 1/7/7

          S. 15 f.). Obwohl der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juli 2018 akzep- tierte, dass der Geschädigte bei der Polizei Anzeige erstattet hatte (Urk. 1/7/7

          S. 15), bezichtigte er in der Einvernahme vor der Vorinstanz C. , Strafanzei- ge erstattet zu haben. Der Geschädigte habe von nichts gewusst. Dass sie ihn erpresst haben sollen, komme alles vom Partner des Geschädigten (Urk. 32

          S. 13). Schon in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte er geltend, dass der Geschädigte sich unter Druck von C. befinde, ohne jedoch hierfür eine plausible Erklärung liefern zu können (Urk. 1/7/7 S. 15). Schliesslich verun- glimpfte er auch B. , der ihm - anerkanntermassen - ebenfalls mehrere Ma- le unterstützt hatte. So bezeichnete er diesen als geldgierig und geizig (Urk. 1/7/8 S. 6 f.).

        13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Ein- vernahmen seine Aussagen immer wieder den neuen Erkenntnissen anpasste und versuchte, sich mit der Anpassung seiner Antworten aus offensichtlich zu Ta- ge tretenden Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten herauszureden, was ihm jedoch nicht gelang. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Auf dessen Behauptung, weder am 16. noch am 17. Mai 2017, insbesondere nicht mit Nacktfotos, Druck auf den Geschädigten ausgeübt zu haben, kann deshalb nicht abgestellt werden. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich sodann, dass

          kompromittierende Fotos am 16. Mai 2017 Thema waren, ohne dass der Beschuldigte hierfür einen plausiblen Grund angeben konnte.

        14. Soweit der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vorbrachte, er könne sich nicht vorstellen, was der Geschädigte nach seiner Entlassung als Pfarrer noch zu verlieren gehabt habe (Urk. 32 S. 15), ist klarzu- stellen, dass diese Aussage erst auf ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung auf diesen Umstand hin erfolgte (Urk. 32 S. 15) und der Beschuldigte zunächst bejah- te, dass es für den Geschädigten eine massive Drohung gewesen wäre, wenn es die Drohung, dass man Bilder veröffentliche, gegeben hätte (Urk. 32 S. 12). Es war dem Beschuldigten somit sehr wohl klar, dass kompromittierende Bilder dem Geschädigten sowohl beruflich als auch privat massiv hätte schaden können, und er mit seinen Äusserungen, wenn der Geschädigte das geforderte Geld nicht be- zahle, Bilder, die Aufnahmen sexueller Handlungen zwischen dem Geschädigten und anderen Männern zeigen würden sowie entsprechende Texte an die Öffent- lichkeit gelangen würden, Druck auf den Geschädigten ausüben wollte, damit die- ser ihm die geforderten EUR 900.- gibt. Sodann ist klarzustellen, dass der Ge- schädigte zwar angab, davon auszugehen, dass keine solchen Bilder existieren würden (Urk. 1/9/1 S. 4 f.; Urk. 1/9/2 S. 12; Urk. 1/9/7 S. 22; Urk. 1/9/8 S. 5, S. 7), er jedoch gleichzeitig auch ausführte, dass heute sehr vieles möglich sei. Es sei ihm bewusst, dass man mit Computertechnik und Fototechnik sehr viel machen könne (Urk. 1/9/8 S. 8). Zudem ist notorisch, dass bereits entsprechende Behaup- tungen Personen diskreditieren können und daher glaubhaft ist, dass sich der Geschädigte durch die Aussage unter Druck gesetzt fühlte, auch wenn er sich schlussendlich entschied, nicht zu bezahlen, weil er gewusst habe, dass es keine Fotos gebe, und er nie ein eheähnliches Verhältnis zum Beschuldigten gehabt habe (Urk. 1/9/8 S. 6).

      1. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten.

        1. Der Geschädigte wurde von der Polizei erstmals am 17. Mai 2017 be- fragt (Urk. 1/9/1). Dabei erklärte er, dass der Beschuldigte, D. und ein ge- wisser L. bei ihm gewesen seien und erneut Geld gefordert hätten. Der Beschuldigte habe wieder von dem Geld angefangen. Er habe EUR 900.- für das

          Gericht gewollt. D. habe dann auch Geld von ihm gefordert. Dabei sei von beiden eine Summe von EUR 1'800.- zusammengekommen. Er hätte das Geld an diesem Morgen, 9.30 Uhr, beim Bahnhof in O. den beiden übergeben sollen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er seinetwegen die Ehe mit sei- ner Frau auflösen müsse, weil ihm eine Beziehung zu ihm angelastet worden sei. Eigentlich habe er schon vorgehabt, das Geld nach O. zu bringen, er habe das Problem lösen wollen. Er sei dann geschwankt und habe seine Meinung noch vor 7 Uhr an diesem Morgen geändert. Auf die Frage, ob er erpresst worden sei, erklärte er, ja, beide seien sehr fordernd gewesen und hätten ihm mit der Heraus- gabe von Bildern gedroht, falls er nicht zahlen sollte. Zum einen sei er mit der an- geblichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihm und zum anderen mit kompromittierenden Bildern von sich erpresst worden, wobei er aber nicht wisse, wie die Bilder entstanden seien. Er habe keine Kenntnis von solchen Bildern

          (Urk. 1/9/1 S. 4 f., S. 7). Nochmals darauf angesprochen, wer ihn wann erpresst habe, erklärte der Geschädigte, dass der Beschuldigte am letzten Freitag telefo- nisch mit ihm Kontakt aufgenommen habe, das sei der Freitag, der 12. Mai 2017 gewesen, abends. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er wolle EUR 1'500.- für die ausstehenden Gerichtskosten, und er müsse ihm das bezahlen, da er an sei- ner Scheidung mitschuldig sei, weil er mit ihm eine Beziehung gehabt habe. Er habe zu ihm gesagt: Du musst mir die 1500 Euro bezahlen, es kommt später noch ein weiterer Geldbetrag dazu, der noch festgelegt werden muss, wenn du es nicht machst, dann werden Bilder von dir veröffentlicht, und es werden weitere In- formationen an die Öffentlichkeit gelangen, und du darfst niemanden informieren, keinen Anwalt und keine Polizei. Am 16. Mai 2017 habe der Beschuldigte zu ihm gesagt: Du musst mir das Geld für das Gericht geben, ich brauche das Geld, das müsse Morgen überwiesen werden. D. habe ebenfalls Geld gewollt, weil er etwas habe bezahlen müssen. Er habe gesagt, er würde es ihm auch gleich wie- der zurück bezahlen. Er solle sich nicht zieren, sondern ihm das Geld einfach ge- ben. Es sei je um EUR 900.- gegangen. Auf die Frage, wer ihn wann und wo mit welchem Wortlaut erpresst habe, führte er an, gestern Abend, 21.00 Uhr, bei ihm zu Hause im Wohnzimmer. Der Beschuldigte und D. seien sehr eindringlich gewesen und hätten beide gesagt, er müsse jetzt bezahlen, ansonsten würde das

          Material (Bilder, Texte usw.) an die Öffentlichkeit gelangen. Er sei von beiden, dem Beschuldigten und D. , gleichermassen und zeitgleich erpresst worden. Am damaligen Morgen, 9.20 Uhr, seien dann wieder beide bei ihm zu Hause auf- getaucht und hätten ihn erneut verbal, direkt und frontal erpresst (Urk. 1/9/1 S. 8 f.).

        2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2017 bestätigte der Geschädigte seine Aussagen im Grossen und Ganzen (Urk. 1/9/7

          S. 14 ff.). Dass sich der Geschädigte dabei nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermochte und gewisse Umstände erst nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussa- gen bestätigte, macht seine Aussagen nicht unglaubhaft. So konnte er sich denn auch auf einzelne Vorhalte hin wieder erinnern und von sich aus weitere - in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussagen stehende - Aussagen ma- chen. Er gestand auch ein, wenn er sich an etwas nicht mehr zu erinnern ver- mochte (Urk. 1/9/7 S. 15, S. 16). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 27. November 2017 bestätigte der Geschädigte den Sachverhalt nochmals, wenn auch nicht mehr gleich detailliert (Urk. 1/9/8 S. 3 ff.).

        3. In Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann festgehalten wer- den, dass diese glaubhaft sind. Seine Schilderungen sind im Kerngehalt überein- stimmend geblieben. Dass sich aus den vielen polizeilichen und staatsanwaltli- chen Einvernahmen sowie der Befragung des Geschädigten an der Hauptver- handlung Abweichungen ergeben, lässt sich durch die vergangene Zeit erklären und macht dessen Aussagen nicht unglaubhaft. Der Geschädigte gab bereits in der ersten Einvernahme an, dass ihm der Beschuldigte und D. gedroht ha- ben, mit kompromittierenden Bildern an die Öffentlichkeit zu treten (Urk. 1/9/1

          S. 3, S. 5). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juli 2018 angab, dass er dem Geschädigten gesagt habe, dass es sein könne, dass es ein Foto geben könne, welches seine Frau auf Fa- cebook gesehen habe. Sie könnten auf dem Foto am Tisch sitzen oder auf dem Bett liegen, jeder auf einer Seite (Urk. 1/7/7 S. 7). Wie ausgeführt, ergibt sich da- mit bereits aus den Aussagen des Beschuldigten, dass kompromittierende Fotos am 16. Mai 2017 Thema waren. Dies stützt die Aussagen des Geschädigten,

          dass ihm der Beschuldigte und D. mit der Veröffentlichung von kompromit- tierenden Bildern drohten. Demgegenüber vermag die Erklärung des Beschuldig- ten, zu welchem Zweck er dies dem Geschädigten erzählt habe, nicht überzeu- gen. So erklärte der Beschuldigte, als er zu ihm (dem Geschädigten) gegangen sei, habe er ihm gesagt, er möchte ihn um Hilfe bitten und über Fotos würde nicht gesprochen. Er habe ihn um Hilfe gebeten und der Geschädigte habe wissen wol- len, warum er sich scheiden lasse. Dann habe er ihm gesagt, seine Frau glaube, dass er mit ihm (dem Geschädigten) eine Beziehung habe. Aber darüber, dass er ein Foto habe und wenn er ihm das Geld nicht gebe, dass er das veröffentlichen würde, darüber sei überhaupt nicht geredet worden, kein einziges Wort (Urk. 1/7/7

          S. 8). Mit dieser Aussage dementierte er seine ursprüngliche Aussage über die gemachte Bemerkung über das Vorhandensein eines Fotos, wieder. Hierfür gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Es drängt sich auf, dass der Beschuldigte wohl realisierte, dass seine Aussage die Aussage des Geschädigten stützt, und seine Aussage daher wieder korrigieren wollte.

        4. Es ist sodann nicht ersichtlich, warum der Geschädigte diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. So gestand er von Anfang an ein, dass er dem Beschuldigten und weiteren H. in der Vergangenheit immer wieder - freiwil- lig - Geld geliehen resp. gegeben hatte (Urk. 1/9/1 S. 3 ff.) und verzichtete er auf die Geltendmachung von Schadenersatz im Rahmen des Strafverfahrens. Nach- dem der Geschädigte sodann auch in den weiteren Einvernahmen eingestand, dem Beschuldigten und weiteren H. - freiwillig - teilweise auch grössere Geldbeträge übergeben zu haben (Urk. 1/9/2 S. 6; Urk. 1/9/3 S. 5 ff.; Urk. 1/9/8 S. 9 f.), ergibt sich kein Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten (und

          D. ). Vielmehr scheint, dass der Geschädigte an diesem 16./17. Mai 2017 eingesehen hatte, dass er vom Beschuldigten und den weiteren H. hem- mungslos ausgenützt wird (Urk. 1/9/8 S. 8), wodurch er sich auch in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hatte (Urk. 1/9/2 S. 6; Urk. 1/9/8 S. 12), und nunmehr nicht mehr bereit war, diese weiterhin zu unterstützen und der Beschuldigte und D. deshalb versuchten, Druck auf den Geschädigten auszuüben. Die Aus- führungen des Geschädigten, dass er vom Beschuldigten, der bis dahin erhebli- che finanzielle Mittel vom Geschädigten erhältlich machen konnte, mit der Veröffentlichung von kompromittierendem Material unter Druck gesetzt worden sei, ergibt deshalb ein stimmiges Bild. Der Geschädigte, katholischer Pfarrer, ist ho- mosexuell, was der Beschuldigte wusste (Urk. 1/7/5 S. 4), obwohl der Beschuldig- te dies in der ersten Einvernahme bestritt (Urk. 1/7/1 S. 6). Diese anfängliche Bestreitung erscheint äusserst fragwürdig, da es hierfür keinen rationalen Grund gibt. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom

          1. Mai 2017 aussagte, man habe seiner Ehefrau am Telefon gesagt, dass ein Foto existiere, das ihn mit dem Geschädigten im Bett zeige (Urk. 1/7/3 S. 2). Die- se Behauptung verneinte er dann aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 32 S. 14). Weiter erklärte der Beschuldigte einerseits, er (der Ge- schädigte) habe ihnen nichts angetan, und er habe auch nichts von irgendwel- chen Beziehungen gewusst (Urk. 1/7/5 S. 4), andererseits behauptete er ins Blaue hinaus, dass jemand beim Kirchensekretariat angerufen und gesagt habe, dass der Geschädigte Sex mit kleinen Kindern habe (Urk. 1/32/9 S. 3; vgl.

          Ziff. 3.2.3.). Diese Aussagen zeigen, dass die Homosexualität des Geschädigten vom Beschuldigten (und D. ) bewusst ausgenutzt und - zunächst unter- schwellig, später ausdrücklich - eingesetzt wurde, um zu seinem Ziel, Geld vom Geschädigten zu erhalten, zu gelangen. Dafür, dass der Geschädigte nicht mehr bereit war, den Beschuldigten und die H. weiterhin bedingungslos mit Geld zu unterstützen, spricht auch die Aussage des Beschuldigten, dass alles den Bach hinunter gegangen sei, als C. informiert worden sei (Urk. 1/7/5 S. 5). Es war für den Beschuldigten sicher äusserst ärgerlich, eine so lukrative Geld- quelle zu verlieren, hat doch der Geschädigte dem Beschuldigten in den vergan- genen Jahren immer wieder mit Geldzahlungen ausgeholfen und ihm über die Jahre gemäss eigener Aussage um die Fr. 30'000.- gegeben (Urk. 1/7/3 S. 2 ff.; Urk. 1/7/5 S. 7; Urk. 1/7/7 S. 28).

        5. An diesem Beweisergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 3. November 2017 verneint hatte, etwas angedroht erhalten zu haben (Urk. 102/1 S. 32), bezog sich diese Verneinung des Geschädigten doch auf den 12. Mai 2017 (Urk. 1/9/7 S. 21).

        6. Der Umstand, dass sowohl der Beschuldigte als auch D. dem Ge- schädigten erstelltermassen mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Fo- tos drohten, und sie gemeinsam am nächsten Tag wiederum beim Geschädigten erschienen, lässt sich schliesslich nicht anders deuten, als dass beide mit dem Handeln des andern einverstanden waren, ansonsten hätte sich der Beschuldigte am nächsten Tag nicht mit D. _ wieder zum Geschädigten begeben.

5.1.11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt Seite 2-4 der Anklage insbesondere betreffend den 16./17. Mai 2017 anklagegemäss er- stellt werden kann.

    1. Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage Seite 4-5, gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von J.

      1. Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung/Wiedergabe des Ankla- gesachverhaltes und der Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 42 ff.; soweit die Vorinstanz auf Dossier 1 verweist, handelt es sich um einen Verschrieb).

      2. Der Beschuldigte bestreitet, vom Geschädigten Fr. 25'000.- erhalten zu haben (Urk. 1/7/7 S. 20; Urk. 32 S. 4).

        1. Das erste Mal mit dem Vorwurf konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er (der Geschädigte) ihm das Geld gegeben habe, aber keine Fr. 25'000.-. Er habe ihm Fr. 6'000.- gegeben. Fr. 3'000.- habe er ihm übergeben und

          Fr. 3'000.- habe er ihm überwiesen. Der Geschädigte habe ihm keine

          Fr. 25'000.- gegeben. Dieser irre sich auch in der Zeitangabe, es sei nicht 2009/2010 sondern 2013 gewesen. Weiter erklärte er, der Geschädigte habe ihm nie gesagt, das Geld sei geliehen und er wolle es bis dann und dann zurück. Der Geschädigte habe gewusst, dass er Geld brauche, und habe gesagt, ja ich gebe dir Geld, aber versprich mir, dass du Arbeit suchst und arbeiten wirst. Er habe ihm nie Fr. 25'000.- gegeben. Er habe ihm mit Fr. 6'000.- geholfen. Es sei auch keine Zwangsversteigerung gewesen, es sei nur eine Schuld am Haus gewesen. Es sei eine Zahlungsaufforderung gewesen mit der Androhung, dass sie andernfalls innerhalb eines Monats zwangsausgewiesen würden. Für EUR 26'000.- könne er in der H. _ ein Einfamilienhaus bauen. Diese EUR 26'000.- seien ihm nicht bezahlt worden (Urk. 1/7/7 S. 20 ff.).

        2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, dass der Geschädigte ihm für die Wohnung/Haus seiner Eltern

          Fr. 3'000.- in die Hand gegeben und nochmals Fr. 3'000.- per Western Union ge- schickt habe. Dieses Geld übernehme er als Schuld, das andere habe der Ge- schädigte ihm geschenkt. Der Betrag, mit dem er seinen Eltern geholfen habe, nehme er als Anleihe, aber der Rest habe er ihm geschenkt. Er (der Geschädigte) habe einen Kredit aufgenommen bei einer Bank in Winterthur und das müsse er (der Beschuldigte) zurückbezahlen. Das sei für die Schuld auf der Wohnung ge- wesen. Das sei so etwa 2012 gewesen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass er in Winterthur Fr. 6'000.- bis Fr. 7'000.- aufgenommen habe (Urk. 32 S. 4 f.). Auch auf erneuten Vorhalt hielt er daran fest, dass es Fr. 6'000.- gewesen seien (Urk. 32 S. 17).

      3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Ge- schädigten.

        1. Dieser erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017, er kenne den Beschuldigten seit sieben Jahren. Damals hätten sie für eine ganz kurze Zeit, für ca. eine Woche, miteinander verkehrt. Damals hätten sie auch von einer Freundschaft gesprochen, die eventuell aufgebaut werden könne. Damals sei der Beschuldigte in einer finanziellen Notlage gewesen und er habe ihm da- raufhin Fr. 25'000.- gegeben. Mit diesem Geld sei der Beschuldigte in die

          H. verschwunden und habe dort die Probleme seiner Familie mit seinem Geld gelöst. Anstatt zurückzukehren sei er mit weiteren H. Bekannten nach P. gefahren und sei dort verblieben, wobei er immer wieder finanzielle Probleme gehabt habe und sich dann bei ihm gemeldet habe. Anfänglich habe er ihm finanziell ausgeholfen. Vor ca. vier Jahren sei dann der Kontakt abgebrochen. Vor ca. einem Jahr habe der Kontakt wieder angefangen, indem er immer wieder mit anderen H. _ bei ihm aufgetaucht sei (Urk. 1/9/1 S. 2). In der gleichen

          Einvernahme erklärte er auf die Frage, wie viel Geld an den Beschuldigten ge- flossen sei, erneut, zuerst einmal die Fr. 25'000.- (Urk. 1/9/1 S. 6).

        2. In der Einvernahme vom 20. Juni 2017 erklärte der Geschädigte auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten befreundet, verfeindet oder verwandt sei, sie seien bekannt gewesen. Er sei einer von denjenigen gewesen, der mal bei ihm vor der Haustüre gestanden sei. Er habe ihn zum Spaghetti-Essen eingeladen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er zu Hause El- tern habe, die in argen Schulden leben würden und der Vater herzkrank sei. Er habe dem Beschuldigten damals einen stattlichen Betrag von ca. Fr. 22'000.- bis Fr. 23'000.- gegeben mit der Abmachung, dass der Beschuldigte dieses Geld zu- rückbezahlen werde und dies durch Einkünfte aus seiner Arbeit auch machen werde. Er sei sich das aus der Landwirtschaft gewohnt, dass geliehene Gelder auf diese Art und Weise zurückbezahlt würden, nur mit den H. in der Schweiz gehe sowas nicht (Urk. 1/9/2 S. 12).

        3. In einer weiteren Einvernahme am gleichen Tag (20. Juni 2017) antworte- te der Geschädigte auf die Frage, wie hoch er den Bargeldbetrag insgesamt schätze, den er dem Beschuldigten im Laufe der Zeit habe zukommen lassen, dieser sei relativ gross gewesen. Das habe angefangen, als er ihn kennen gelernt habe, das sei vor ungefähr acht Jahren gewesen. Damals habe er ihm einen Kre- dit in der Höhe von Fr. 25'000.- gegeben, um die Schulden und den Executor in E. vom Wohnhaus seiner Eltern abzuwenden. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte nach der finanziellen Regelung in E. nach G. _ zurückkehre und hier in G. _ oder F. in einem Baugeschäft arbeiten und den Betrag monatlich abbezahlen werde. Der Beschuldigte sei dann nach

          P. abgehauen. Er habe dann sofort in P. immer wieder neue Schwie- rigkeiten gehabt. Er habe mal Geld für Pneu gebraucht, mal sei er verunfallt. Er habe ihm immer wieder Geld geschickt (Urk. 1/9/3 S. 10 f.). Auf die Frage, ob er keine Zweifel über die Rückzahlung der Gelder gehabt habe, erklärte er, im Grun- de genommen nein. Es sei immer wieder das Versprechen im Raum gewesen, dass gearbeitet werde, um die Schulden zurück zu bezahlen. Er habe das jedoch nicht kontrollieren können. Auch habe er dafür die Zeit nicht gehabt. Eigentlich

          hätte es ihm gereicht, wenn er gewusst hätte, dass der Schuldner arbeite, um seine Schulden zu bezahlen. Natürlich habe er immer wieder gefragt, um auch Sicherheit zu erlangen. Es habe aber immer an dem Punkt geendet, dass ihm ge- sagt worden sei: Du musst das jetzt bezahlen, und dann kommt das schon gut. Auch seien ihm Versprechen gemacht und gesagt worden, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Er sei auch immer unter Druck gewesen, dass diese Te- lefongespräche nicht ins Geschäft gemacht worden seien, da bekanntlich Frau

          K. auch entsprechend grosse Ohren gehabt habe. Auf die Frage, wie er sich bei diesen Geldforderungen/Zahlungen gefühlt habe, erklärte er, er zahle und dann habe er seine Ruhe. Das sei das eine gewesen. Zum Beispiel beim Beschuldigten, als er das letzte Mal seine Forderungen bezüglich Alimentenzahlun- gen an ihn gestellt habe, sei er zornig, sauer und verstimmt geworden und habe ihm gesagt, dass er nicht zahlen werde, auch wenn er ständig neue Forderungen stellen werde (Urk. 1/9/3 S. 15). Auf die Frage, mit welcher Erwartung er den

          H. Geld gegeben habe, führte er aus, dass eine sei gewesen, dass er sich dazu verpflichtet gefühlt habe, weil er sich bei seiner Ordination dazu verpflichtet habe, Menschen in Bedrängnis und Not zu helfen, und das andere sei gewesen, dass es eine Überbrückung, eine Hilfe zur Selbsthilfe darstelle und er selbstver- ständlich das Geld auch zurückerhalten hätte. Das sei die Idee gewesen nun wisse er heute, dass da wohl kein Geld mehr kommen werde. Geschenkt habe er das Geld, das von ihm stammte, nie. Das Geld aus der Q. -Kasse, das sei geschenkt gewesen. Natürlich immer mit der entsprechenden Erwartung verbun- den. Ihm sei immer die Rückzahlung versprochen worden. Die Rückzahlung sei nicht immer schriftlich festgehalten worden, wegen des Zeitdrucks und der Ar- beitsmenge, die bei ihm vorhanden gewesen sei (Urk. 1/9/3 S. 16).

        4. In der Einvernahme vom 23. Juni 2017 erklärte der Geschädigte, er habe die Geschichten nicht überprüfen können. Er habe nicht nach E. _ reisen können bzw. wollen, auch weil er die Sprache nicht beherrsche. Wenn er nachge- fragt habe, sei er immer wieder beschwichtigt worden, z.B. mit den Worten: Du kannst uns doch vertrauen Du kennst uns doch wir kommen doch schon drei, vier Jahre zu dir. Sie hätten ihm auch immer Honig, angeblich aus der H. , zum Weiterverkauf überlassen wollen. Den habe er aus Hygienegründen nicht

          angenommen. Solange ihn jemand nicht körperlich angreife oder bestehle, dass er es sehe, habe er keinen Grund, misstrauisch zu sein (Urk. 1/9/4 S. 5). Sodann führte er nochmals aus, dass er dem Beschuldigten Fr. 25'000.- in bar bezahlt habe. Das Geld habe aus einer Ausschüttung aus einer Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung gestammt. Er habe jedoch nichts schriftlich fixiert. Das sei alles sehr schnell gegangen. Er habe das Geld erhalten, habe es dem Beschuldigten bei einem Abendessen gegeben und der Beschuldigte habe dann so- fort nach E. abreisen müssen. Es sei abgemacht gewesen, dass er nach zwei Tagen wieder zurückkommen werde und ihm auch den Wohnungsschlüssel, den er von seiner Wohnung gehabt habe, wieder zurückbringe. Den habe der Beschuldigte damals einfach mitgenommen. Angesprochen, wann er ihm sein Geld zurückgeben werde, sei der Beschuldigte immer mit der gleichen Masche ge- kommen, dass er zuerst eine Wohnung haben müsse, um arbeiten zu können. Er sei immer wieder vertröstet worden, dass das Geld schon wieder kommen werde. Bald sei dann jedoch die Aussage gekommen, dass er das Geld nicht zahlen könne, weil er Alimentenschulden habe. Dann sei das mit der Zahlung von Ali- mentengeldern losgegangen, wo er ihm letztlich wieder Fr. 20'000.- bezahlt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er arbeiten werde, dass er arbeitsmässig versuche eine Existenz aufzubauen. Es sei nicht machbar gewesen, diese Anga- ben zu überprüfen. Die Betreuung von solchen Leuten hätte ja alleine einen Voll- zeitjob ausgemacht, da wäre ein Sozialarbeiter voll beschäftigt gewesen. Er habe nebst seinem Fulltime-Job schlicht und ergreifend die Zeit nicht dazu gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Geld durch Einkünfte aus seiner Arbeit zurückbezahlen werde. Er müsse jedoch dazu ehrlicherweise auch sagen, dass er sich diesbezüglich auch nie wirklich Kalkulationen gemacht habe. Er habe Unterlagen gehabt, zweifelslos. Oft habe er sich Geldzahlungen quittie- ren lassen, die seien aber praktisch alle verschwunden (Urk. 1/9/4 S. 8 f.).

        5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2017 er- klärte der Geschädigte, er habe vom Beschuldigten vernommen, dass dieser we- gen dessen Eltern in grossen Schwierigkeiten stecke. Er habe sich gedacht, dass es möglich sein müsse, dass man helfe. Da der Beschuldigte in der Schweiz auf- grund der neuen Bedingungen auch habe arbeiten dürfen, habe er das Gefühl

          gehabt, dass der Beschuldigte auf dem Bau arbeiten solle und er ihm finanziell helfen könne, damit seine Eltern im Konkurs nicht enteignet und ihre Wohnung nicht verlieren würden. Er habe zufällig an jenem Tag oder am Tag zuvor von ei- ner Versicherung altershalber einen Geldbetrag ausbezahlt erhalten. Er habe dem Beschuldigten dann ziemlich genau das gegeben, was er erhalten habe. Er wisse nicht mehr genau, es seien ca. Fr. 25'000.- oder Fr. 26'000.- gewesen, um seine Eltern auszulösen. Dies mit der klaren Anweisung, zu Hause die Angelegenheit in Ordnung zu bringen und sodann gleich wieder zu kommen und mit dem Arbeiten zu beginnen. Eine Quittung für die Auszahlung habe er nicht erstellt und unter- zeichnen lassen. Er sei zeitlich immer dermassen unter Druck gewesen, dass er nicht noch Papiere erstellt habe. Er habe dem Beschuldigten das Geld gegeben. Dieser sei dann sofort losgefahren und habe das Problem mit den Eltern, soweit er informiert sei, geregelt (Urk. 1/9/7 S. 4 f.).

        6. Es liegt sodann eine Aufstellung Geldausleihe für die Eltern von

          A. des Geschädigten vor (Beilage zu Urk. 1/9/10). Hierzu erklärte der Ge- schädigte, dass es sich um eine Aufzählung von Geldbeträgen handle, die ihm in den Sinn gekommen seien, die er gegeben habe. Dabei handle es sich beim grösseren Betrag um die Zahlung an die Eltern, damit deren Haus nicht zwangs- versteigert werde. Der Beschuldigte sei ja dann in P. gewesen, und da sei offenbar vieles schief gegangen, so dass dann wieder Anfragen für Reifen und Solches gekommen sei. Das Schriftstück habe er erstellt, bevor D. den Beschuldigten abholen gegangen sei. Da habe er nochmals einen Geldbetrag be- zahlen müssen. Auf die Frage, ob es sich beim aufgeführten Datum, 1. Juli 2013, um das Erstellungsdatum handle, erklärte der Geschädigte, das sei durchaus denkbar (Urk. 1/9/10 S. 6).

        7. Schliesslich erklärte der Geschädigte am 4. Dezember 2018 vor Vorin- stanz, dass der Beschuldigte ihm erzählt habe, dass seine Eltern vor dem Kon- kurs stehen würden und der Verlust der Wohnung drohe. Dann habe er ihm Geld gegeben, ca. Fr. 22'000.- bis Fr. 25'000.-, um die Eltern vor dem Schlimmsten zu bewahren. Es sei abgemacht gewesen, dass er zurückkomme und sie dann schauen würden, dass er auf dem Bau arbeiten könne. Das sei 5 bis 6 Jahre her.

Die Jahreszahl könne er nicht sagen. Der Beschuldigte sei dann 2 Jahre nach

P. gegangen und habe auch dort finanzielle Probleme gehabt und auch da habe er Geld geschickt (Urk. 56 S. 4).

      1. Würdigung

        1. Erstellter- und anerkanntermassen hatte der Geschädigte dem Beschul- digten immer wieder Geld gegeben. So auch um dessen Eltern im Zusammen- hang mit deren Wohnung zu helfen. Das dem Beschuldigten nach seiner Darstel- lung hierfür im Jahr 2009 oder 2010 gewährte Darlehen erwähnte der Geschädig- te an der Einvernahme vom 17. Mai 2017. Entsprechend lag der Vorgang zu die- sem Zeitpunkt rund sieben Jahre zurück. Der Geschädigte bestätigte in mehreren Einvernahmen, dass er dem Beschuldigten rund Fr. 25'000.- als Darlehen über- geben habe, damit dieser die Probleme seiner Eltern im Zusammenhang mit de- ren Haus lösen könne (Urk. 1/9/1 S. 2, S. 6; Urk. 1/9/2 S. 12; Urk. 1/9/3 S. 10 f.; Urk. 1/9/4 S. 8 f.; Urk. 1/9/7 S. 4 f.; Urk. 56 S. 4). Jedoch fällt in diesem Zusam- menhang auf, dass der Geschädigte nie genau angeben konnte, wann er dem Beschuldigten dieses Geld übergeben hatte. In der ersten Einvernahme im Jahr 2017 sprach er davon, dass er den Beschuldigten seit 7 Jahren kennen würde und er ihm damals, als er ihn kennengelernt gehabt habe, die Fr. 25'000.- über- geben habe. Weiter gab er an, dass der Kontakt zum Beschuldigten vor ca. vier Jahren abgebrochen sei. Vor ca. einem Jahr habe der Kontakt wieder angefan- gen, indem er immer wieder mit anderen H. bei ihm aufgetaucht sei

          (Urk. 1/9/1 S. 2). Diese Aussage bestätigte er in der gleichen Einvernahme noch- mals. Der Beschuldigte sei vor sieben Jahren kurz in der Schweiz gewesen und sei danach nach P. gegangen. Er sei seit rund einem Jahr wieder hier (Urk. 1/9/1 S. 3). In der Einvernahme vom 21. Mai 2017 erklärte er dann, erst mit der Zeit, d.h. in den letzten 2 bis 3 Jahren seien dann die Geldforderungen der H. gekommen (Urk. 1/9/3 S. 3). In der gleichen Einvernahme gab er dann aber auf den Beschuldigten angesprochen an, dass dieser angefangen habe, als er ihn kennen gelernt habe, das sei vor ungefähr 8 Jahren gewesen. Damals ha- be er ihm einen Kredit in Höhe von Fr. 25'000.- gegeben (Urk. 1/9/3 S. 11). Wei-

          ter führte er entgegen seinen Aussagen einige Tage zuvor (dass der Beschuldigte

          seit rund einem Jahr wieder hier sei) aus, dass der Beschuldigte vor ca. 3 Jahren (wieder) bei ihm zu Hause aufgetaucht sei und ihm erzählt habe, dass er Alimente bezahlen müsse. Er glaube, es seien ca. Fr. 20'000.- gewesen (Urk. 1/9/3 S. 11). In der Einvernahme vom 23. Juni 2017 erklärte der Geschädigte dann, dass er den Beschuldigten vor ca. 8 Jahren kennengelernt habe. Es sei abgemacht ge- wesen, dass er nach zwei Tagen wieder zurückkomme. Er habe den Beschuldig- ten jedoch erst nach zwei, drei Jahren wieder gesehen und ihm für Alimenten- schulden letztlich dann Fr. 20'000.- bezahlt (Urk. 1/9/4 S. 8 f.).

        2. In der Einvernahme vom 27. November 2017 erklärte der Geschädigte sodann, dass der Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen sei, als dieser nach P. gegangen sei. Er habe zum einen kein Interesse daran gehabt, dass der Kontakt weitergehe, wenn der Beschuldigte sich in P. aufhalte und einfach nicht mehr zurückkomme. Anlässlich eines Telefonats habe er dann auch Frauen- und Kinderstimmen gehört. Er habe sich gedacht, dass der Beschuldigte eine neue Familiensituation gefunden habe, und er habe auch gedacht, das sei OK. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, dass er in einer -fabrik arbeiten würde (Urk. 1/9/8 S. 11). Diese Aussage erscheint doch schwer nachvollziehbar, wenn der Geschädigte dem Beschuldigten kurz davor einen Betrag von rund

          Fr. 25'000.- als Darlehen gewährt hatte. In Anbetracht dieses Betrages hätte der Geschädigte ein erhebliches Interesse daran haben müssen, die berufliche Ent- wicklung des Beschuldigten zu verfolgen und mit diesem in Kontakt zu bleiben, um die Rückzahlung des Darlehens absichern zu können. Die Aussage, er habe die Idee gehabt, dass der Beschuldigte dann mal komme und ihm das Geld zu- rückgebe, wenn er sich etabliert habe (Urk. 1/9/8 S. 12), erscheint insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass ihn der Beschuldigte immer wieder wegen Geld kontaktierte (Urk. 1/9/8 S. 11), sehr naiv, und lässt sich mit der Grösse des Darlehens schwerlich in Einklang bringen.

        3. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass es nach so langer Zeit schwierig ist, sich an den genauen Termin der Übergabe zu erinnern, leuchtet aufgrund der Angaben des Geschädigten nicht ein, warum die Übergabe vom Geschädigten nicht genauer eingegrenzt werden kann. Der Geschädigte erklärte, dass das Geld

          aus der Auszahlung einer Lebensversicherung stammte. Dennoch konnte er das Jahr der Gewährung des Darlehens resp. der Auszahlung nicht genau angeben. Auch konnte der Geschädigte weder Bank- noch Versicherungsunterlagen über die Lebensversicherung und dessen Auszahlung vorlegen. Dies obwohl die Ban- ken als auch die Versicherungen ihre Unterlagen 10 Jahre aufbewahren müssen und diese Aufbewahrungsdauer im Jahr 2017 noch nicht abgelaufen war, wenn die Auszahlung im Jahr 2009 oder 2010 erfolgt sein soll. Das Fehlen von entspre- chenden Unterlagen lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob der Geschädigte dem Beschuldigten tatsächlich im Jahr 2009 oder 2010 ca. Fr. 25'000.- übergeben hatte. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass der Geschädigte in den Einver- nahmen nicht nur unterschiedliche zeitliche Angaben machte, sondern dass er sich bereits in der Einvernahme vom 3. November 2017 nicht mehr genau an den Ablauf des Kontakts mit dem Beschuldigten und D. am 16./17. Mai 2017 er- innern konnte. So konnte er zunächst nicht sagen, wer einen Geldbetrag einge- fordert habe und in welcher Höhe (Urk. 1/9/7 S. 14 f.). Es kann deshalb nicht aus- geschlossen werden, dass sich der Geschädigte nicht mehr richtig zu erinnern vermag, insbesondere da der Geschädigte gemäss eigenen Angaben Kontakt mit diversen H. hatte, die immer wieder Geld von ihm forderten und mit denen immer alles schnell habe gehen müssen. In der Einvernahme vom 20. Juni 2017 führte der Geschädigte sodann aus, dass er mit R. zwischen 2010 und 2017 Kontakt gehabt habe. Der sei immer wieder bei ihm zu Besuch gewesen. Der habe unterschiedlich bei ihm Geld geborgt, zum Beispiel zur Bezahlung eines Hauszinses (Urk. 1/9/3 S. 7). Gemäss weiterer Aussage des Geschädigten hatte dieser R. bei ihm Schulden in Höhe von Fr. 30'000.- (Urk. 1/9/3 S. 7 f.). Der Geschädigte verkehrte somit im Jahr 2010 auch noch mit mindestens einem an- deren H. , dem er ebenfalls grössere Geldsummen überlassen hatte. In die- sem Zusammenhang kann auch noch auf die Aussage des Partners des Geschä- digten verwiesen werden, der aussagte, dass sich der Geschädigte nicht gut erin- nern könne und Sachen durcheinander bringe (Urk. 57 S. 8).

        4. Wie erwähnt, kann sodann den edierten Bankunterlagen des Geschädig- ten (vgl. Urk. 1/17/13) nicht entnommen werden, dass dem Geschädigten im Jahr 2009 oder 2010 ein Betrag von ca. Fr. 25'000.- gutgeschrieben worden war, was

          ebenfalls Zweifel über den Zeitraum, in dem das Darlehen gewährt worden sein soll, aufwirft. Dies umso mehr, als sich den Bankunterlagen entnehmen lässt, dass dem Geschädigten am 5. Juli 2013 rund Fr. 43'000.- mit dem Vermerk Sal- dierung S. _ 3A auf seinem Konto gutgeschrieben wurden (Urk. 1/17/13).

        5. Aufgrund der fehlenden Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte über die Höhe und Zeitpunkt des (allenfalls) dem Beschuldigten übergebenen Betrages irrt, auch wenn die Höhe mit seiner Erklärung, der Betrag habe aus der Auszahlung einer Lebensversicherung gestammt, grund- sätzlich in Einklang zu bringen ist. Die Erklärung des Geschädigten, dieses Darle- hen nie in der Steuererklärung angegeben zu haben, da er nichts Schriftliches in der Hand gehabt habe vom Beschuldigten (Urk. 1/9/10 S. 14), spricht sodann ge- gen seine Darstellung, dass das dem Beschuldigten übergebene Geld aus der Auszahlung seiner Lebensversicherung stammte. Eine Auszahlung einer Lebens- versicherung muss versteuert werden. Entsprechend müsste auch eine entspre- chende Bestätigung der Versicherung über die Auszahlung vorliegen resp. dem Geschädigten zugegangen sein und hätte ein entsprechendes Darlehen an den Beschuldigten ohne weiteres dokumentiert werden können.

        6. Auch die vom Geschädigten erstellte Aufstellung (Beilage zu Urk. 1/9/10) vermag diese Zweifel nicht zu überwinden. So konnte der Geschädigte nicht mehr genau sagen, wann er diese Aufstellung gemacht hat (Urk. 1/9/10 S. 6). Wenn der Geschädigte erklärt, es handle sich um eine Aufzählung von Geldbeträgen, die ihm in den Sinn gekommen seien, wird klar, dass diese Liste vom Geschädigten erst nachträglich erstellt worden ist, wobei unklar bleibt, wann genau. Unter Hin- weis auf die obigen Ausführungen kann deshalb auch im Zusammenhang mit die- ser Aufstellung ein Irrtum des Geschädigten bezüglich der aufgelisteten

Fr. 26'000.- nicht ausgeschlossen werden, insbesondere da beim Betrag kein Da- tum aufgeführt wird und die weiteren aufgelisteten Beträge teilweise nachweislich erst im Jahr 2013 an den Beschuldigten bezahlt wurden.

5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch wenn ausser Zweifel steht, dass der Geschädigte dem Beschuldigten immer wieder auch grössere Geldbe- träge übergeben hatte - mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit genügen-

der Überzeugung erstellt werden kann, dass der Geschädigte dem Beschuldigten im Jahr 2009 oder 2010 Fr. 25'000.- übergeben hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf (Anklagesachverhalt S. 4-5, gewerbs- mässiger Betrug, 01.01.2009 bis ca. 31.12.2010) in dubio pro reo freizusprechen.

    1. Anklagesachverhalt Dossier 3, Anklage Seite 5-7, gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von J.

      1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten, auseinandergesetzt (Urk. 77 S. 66 ff.). Auf diese zutref- fenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweis- mittel, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, und die Einwände der Vertei- digung eingegangen.

      2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschul- digte, vom Geschädigten einen Betrag von insgesamt ca. Fr. 11'900.- überwiesen oder in bar erhalten zu haben (Urk. 32 S. 18 f. auf Vorhalt von Urk. 7/7). Er bestritt jedoch, 3 x Fr. 1'500.- in Pfund erhalten zu haben (Urk. 32 S. 19). Sodann bestritt er, dass es sich um Darlehen gehandelt habe. Der Geschädigte habe ihm dieses Geld geschenkt (Urk. 32 S. 18 f.). Im Berufungsverfahren anerkennt der Beschul- digte nunmehr nur noch, dass der Geschädigte ihm Fr. 8'773.- überwiesen habe, wobei es sich beim anerkannten Betrag von Fr. 4'931.30 [recte: Fr. 4'031.30] of- fensichtlich um einen Verschrieb handelt (Urk. 7/7). Anerkannt werden aus- schliesslich die dokumentierten Überweisungen vom 10. Juli 2013 (Fr. 4'031.30), vom 11. Juli 2013 (Fr. 841.70) und vom 23. Juli 2013 (Fr. 3'000.- [2 x Fr. 1'500.-

        ]), insgesamt somit Fr. 7'873.- (Urk. 102/1 S. 20).

        1. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (Urk. 1/16/5-6; Urk. 1/9/4 Beilage 2) ergibt sich, dass der Beschuldige vom Geschädigten die anerkannten Beträge unbestrittenermassen erhielt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat der Beschuldigte jedoch nicht durchgehend bestritten, Fr. 6'000.- in bar und

          EUR 780 (Fr. 1'048.40) für seinen Rücktransport erhalten zu haben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er diese Beträge anerkannt (Urk. 32

          S. 19). Dies steht im Einklang mit seinen Eingeständnissen, dass der Geschädig- te ihm oft bzw. mehrfach geholfen habe (Urk. 1/7/7 S. 17) und dass er (mindes- tens) Fr. 3'000.- bar erhalten habe (Urk. 1/7/7 S. 20, S. 22). In derselben Einver- nahme bestritt er auf Vorhalt der Aufstellung des Geschädigten explizit nur die aufgelisteten Fr. 26'000.- (Urk. 1/7/7 S. 25 f., S. 28). Es ist nicht ersichtlich, wa- rum der Beschuldigte vor Vorinstanz zu seinen Ungunsten falsche Angaben hätte machen sollen. Damit sind auch die Barbeträge in Höhe von Fr. 6'000.- und

          EUR 780 (Fr. 1'048.-) erstellt.

        2. Wie im Berufungsverfahren bestritt der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, 3 x Fr. 1'500.- in Pfund erhalten zu haben, mit der Begründung, dass er sich nicht an Pfund erinnern könne. Als er in

          P. gewesen sei, glaube er, habe ihm der Geschädigte keine Western- Union-Überweisungen gemacht (Urk. 32 S. 19). Erstelltermassen erfolgten jedoch zwei Überweisungen des Geschädigten an den Beschuldigten, die dieser in

          P. entgegennahm (Urk. 1/16/5 und Urk. 1/16/6). Somit drängt sich der Ver- dacht auf, dass der Beschuldigte auch die dritte geltend gemachte Überweisung von Fr. 1'500.- in P. entgegen genommen hat. Der Geschädigte erklärte, er habe die Liste erstellt, bevor D. den Beschuldigten abholen ging. Da habe er nochmals einen Geldbetrag bezahlen müssen. Es sei durchaus denkbar, dass das auf der Liste aufgeführte Datum 1. Juli 2013 das Erstellungsdatum sei

          (Urk. 1/9/10 S. 6). Dies kann jedoch nicht sein, nachdem verschiedene aufgeführ- te Beträge erst am 10. resp. 11. resp. 23. Juli 2013 überwiesen wurden. Aussa- gen des Geschädigten zu diesen überwiesenen 3 x Fr. 1'500.- finden sich in den Einvernahmen des Geschädigten nicht (Urk. 1/9/10 S. 6 f.; Urk. 56 S. 24 ff.). Es bleibt unklar, was es mit diesen Überweisungen auf sich hatte und wann die dritte Überweisung erfolgt sein soll. Entsprechend ist in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die dritten Fr. 1'500.- nicht dem Beschuldigten überwiesen wurden.

        3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Geschädigte dem Beschuldigten zwischen Ende Juni/Anfangs Juli 2013 und Ende Juli/Anfangs August 2013 mehrere Beträge in einem Gesamtbetrag von ca.

          Fr. 14'920.- (Fr. 7'873.- + Fr. 6'000.- + Fr. 1'048.-) per Western Union überwie- sen sowie in bar übergeben hatte.

      3. Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei den Geldüberweisungen um Darlehen gehandelt habe (Urk. 32 S. 18 f.; Urk. 102/1 S. 21 f.).

        1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.1.9. ff. verwiesen werden. Seine Aussagen, die erhal- tenen Beträge seien alle geschenkt gewesen, sind nicht glaubhaft. Der Beschul- digte vermag denn auch keinen plausiblen Grund anführen, warum ihm der Ge- schädigte diese Beträge einfach so geschenkt haben soll (vgl. Urk. 1/7/7 S. 28).

        2. Der Geschädigte hat in seinen Aussagen von Anfang an betont und kon- stant ausgesagt, dass die dem Beschuldigten übergebenen Beträge als Darlehen gedacht gewesen seien und mit dem Beschuldigten abgesprochen war, dass die- ser die Gelder durch Einkünfte aus Arbeit ratenweise zurückbezahlen werde (Urk. 1/9/3 S. 11, S. 14 ff.; Urk. 1/9/4 S. 9, S. 14; Urk. 1/9/7 S. 12 f.; Urk. 1/9/8

          S. 8 f., S. 11 f.; Urk. 1/9/10 S. 6). Er sei sich das aus der Landwirtschaft gewohnt, dass geliehene Gelder auf diese Art und Weise zurückbezahlt werden (Urk. 1/9/2 S. 12).

        3. Soweit die Verteidigung einwendet, dass niemals vereinbart worden sei, wann die angeblichen Darlehen zurückzuzahlen sind (Urk. 102/1 S. 21), ist fest- zuhalten, dass der Geschädigte glaubhaft schilderte, dass seitens des Beschul- digten immer wieder neue Schwierigkeiten geltend gemacht worden seien und immer wieder das Versprechen im Raum gestanden sei, dass gearbeitet werde, um die Schulden zurückzubezahlen (Urk. 1/9/3 S. 11, S. 14 f.; Urk. 1/9/4 S. 14; Urk. 1/9/7 S. 9; Urk. 1/9/10 S. 5 f., S. 20). Dies wird denn vom Beschuldigten auch indirekt eingestanden, wenn er ausführt, es sei eine Sache, wenn man eine Arbeit finde. Wenn man eine Arbeit finde, brauche man eine Wohnung, ein Auto

          (Urk. 1/7/7 S. 24). Der Beschuldigte baute zum Geschädigten auch bewusst ein

          freundschaftliches Verhältnis auf (vgl. Urk. 1/7/1 S. 4 f.; Urk. 1/7/3 S. 2; Urk. 102/1

          S. 21) und setzte dieses gezielt ein (Urk. 1/9/4 S. 4 f.). Sodann führte der Beschuldigte aus, dass er dem Geschädigten Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- zurückbe- zahlt habe; dann habe der Geschädigte selbst gesehen, dass er kein Geld habe (Urk. 1/7/7 S. 28). Diese geltend gemachte Rückzahlung deckt sich mit der Dar- stellung des Geschädigten, dass die Beträge als Darlehen gedacht waren.

        4. Auch wenn das vom Geschädigten zu den Akten gereichte E-Mail (Beila- ge zu Urk. 1/9/4) nicht an den Beschuldigten adressiert ist, bestätigt es die Dar- stellung des Geschädigten, dass er Geld jeweils durchaus in der Meinung, dass dieses zurückzuzahlen ist, übergeben/überwiesen hatte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur unglaubhaft, sondern auch wider- sprüchlich und fragwürdig. So gab er auf die Frage, ob er vom Geschädigten je einmal Geld ausgeliehen habe, an, er wisse es nicht. Der Geschädigte habe ihm geholfen. Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte dann, dass der Geschädigte ihm je einmal ein Darlehen gegeben habe, um dann eine Antwort später wiede- rum zu erklären, es sei so gewesen, dass er ihm vielleicht einmal Geld geliehen habe; er habe ihm oft geholfen, mehrfach (Urk. 1/7/7 S. 17). Weiter erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was bezüglich Rückzahlung vereinbart gewesen sei, dass der Geschädigte ihm eine Arbeit finde, dass er beim Geschädigten wohnen werde, dann würden sie vereinbaren, wie er ihm das Geld zurückbezahle

          (Urk. 1/7/7 S. 18). In der Folge wollte er dann hiervon nichts mehr wissen und er- klärte, der Geschädigte habe nie gesagt, er solle das zurückbezahlen (Urk. 1/7/7

          S. 26). Schliesslich behauptet er dann aber, in der Schweiz habe er ab und zu beim Schwager von T. gearbeitet. Von diesem Geld habe er die Rückzah- lungen von Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- geleistet (Urk. 1/7/7 S. 28). Schliesslich er- klärte der Beschuldigte, dass der Geschädigte seinen Ausweis kopiert habe (Urk. 32 S. 20). Warum sollte der Geschädigte dies machen, wenn er dem Beschuldig- ten das übergebene Geld geschenkt hatte?

        5. Ebenso glaubhaft schilderte der Geschädigte, dass er seitens des Beschuldigten insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht unter Druck gesetzt wurde und es immer habe schnell gehen müssen (Urk. 1/9/3 S. 15; Urk. 1/9/10 S. 5;

          Urk. 1/9/10 S. 7). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Gutmütigkeit des Ge- schädigten so leicht ausnutzen konnte, vermag den Beschuldigten nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen lassen, dass ihm das Geld vom Geschädigten geschenkt wird.

        6. Soweit die Verteidigung auf eine fehlende nennenswerte Perspektive verweist (Urk. 102/1 S. 22), ist festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädig- ten, dass er versucht habe, für die verschiedenen Bittsteller Arbeit zu vermitteln, glaubhaft ist und auch vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 1/7/1 S. 5). So- dann vermag der Geschädigte seine Darstellung auch mit entsprechenden Do- kumenten (vgl. z.B. Beilage 1 zu Urk. 1/9/4 [zwei entsprechende Einsatzverträge] und Beilage 7 zu Urk. 1/9/4 [E-Mail mit Kontaktangaben]) zu belegen. Weiter hatte der Geschädigte Kenntnis davon, dass der Beschuldigte in P. tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk. 1/9/4 S. 15) und erklärte der Beschuldigte, als er den Geschädigten kennen gelernt habe, habe er in U. bei der Apfelernte gearbeitet (Urk. 1/7/1 S. 4). Nach dem Beitritt der H. zur Eu- ropäischen Union wurde das Freizügigkeitsabkommen per 1. April 2006 auf die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt, womit der Beschuldigte in der Schweiz ohne weiteres hätte eine Arbeitsstelle annehmen können.

        7. Weiter zeigt auch die Aussage des Geschädigten auf die Frage, warum er dem Beschuldigten die Wohnungsschlüssel überlassen habe, auf, dass damals die Idee gewesen war, dass der Beschuldigte bei ihm Wohnsitz nehmen und in

          G. auf dem Bau arbeiten werde (Urk. 1/9/6 S. 5). Diese Aussage bestätigte der Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2017. Die Meinung sei gewesen, dass der Beschuldigte im Baugeschäft in

          G. gerade seinem Wohnsitz gegenüberliegend hätte arbeiten können oder dann in F. (Urk. 1/9/7 S. 6).

        8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die glaubhaften und stimmigen Aussagen des Geschädigten erstellt ist, dass der Ge- schädigte mit dem Beschuldigten die Rückzahlung der übergebenen Beträge ver- einbarte, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde und sol- chermassen monatlich das Darlehen zurückbezahlen würde und der Geschädigte

im Zeitpunkt der Bezahlung der Beträge hoffte, dass der Beschuldigte ihm das Geld auf diesem Weg zumindest teilweise wird zurückbezahlen.

      1. Die Verteidigung wendet weiter ein, dass die Darlehen nicht betrügerisch erlangt worden seien. Es seien weder falsche Angaben gemacht worden noch sei über die Zahlungsunwilligkeit getäuscht worden (Urk. 102/1 S. 22 ff.).

        1. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte nicht für eine Arbeitsaufnahme in der Schweiz aus P. _ zurückge- kehrt ist. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wurde dies auch vom Beschuldigten auch nie behauptet. Zutreffend ist, dass nicht widerlegt werden kann, dass der Beschuldigte das Geld für Alimente an seine Ehefrau und Kinder benö- tigte. Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte (unter anderem) dieses Argument gegenüber dem Geschädigten ins Feld führte.

        2. Nachdem der Beschuldigte sodann mehrfach betonte, dass der Geschä- digte ihm das Geld geschenkt habe, ist auch erstellt, dass der Beschuldigte nicht den Willen hatte, das erhaltene Geld, wie mit dem Geschädigten abgemacht, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ratenweise zurückzubezahlen. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102/1 S. 26) ist, wie dargetan, nicht von einer grundsätzlich fehlenden Erfüllungsfähigkeit auszugehen (vgl. insbesondere Ziffer 5.3.3.6. f.).

        3. Auf die Frage, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt hat, wird grund- sätzlich bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. Erstellt ist aber, dass der Geschädigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet war, und deshalb den Angaben des Beschuldigten, dass er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen werde und dann die erhaltenen Gelder ratenweise zurückzahlen werde, erhöhtes Ver- trauen entgegenbrachte (vgl. Urk. 1/9/7 F/A 15 f. und 35 ff.).

      2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt entsprechend den obigen Erwägungen erstellt werden kann.

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Erpressung

      1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss erstell- tem Anklagesachverhalt Seite 2 bis 4 in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als versuch- te gewerbsmässige Erpressung (Urk. 49 S. 21 f.; Urk. 77 S. 35 ff.).

      2. Der Erpressung strafbar macht sich, wer in der Absicht, sich oder einen an- deren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB).

      3. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserten der Beschuldigte und D. gegenüber dem Geschädigten, nachdem dieser nicht bereit war, ihnen je

        EUR 900.- auszuhändigen, dass Bilder, welche Aufnahmen sexueller Handlun- gen zwischen J. und anderen Männern zeigen, sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden, wenn dieser das geforderte Geld von je EUR 900.- nicht bezahle. Damit drohten sie dem Geschädigten einen ernstlichen Nachteil an. Die Androhung war - selbst wenn der Geschädigte davon ausging resp. wusste, dass keine solchen Bilder existierten - geeignet, den Geschädigten in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung, von jemandem kompromittierende Bilder zu veröffentlichen, ist grundsätzlich ein ernstlicher Nachteil. Es ist notorisch, dass bereits eine entsprechende Behauptung, jemand habe als katholischer Pfarrer ein homosexuelles Verhältnis, diese Person diskre- ditieren kann, und damit auch dem Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt wer- den darf. Daran ändert nichts, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt seine Anstellung bereits verloren hatte. Zudem gibt es heute viele Möglichkeiten, ent- sprechende Bilder zu produzieren. Es liegt eine grundsätzlich taugliche Drohung vor.

      4. Soweit die Verteidigung einwendet, es liege keine Mittäterschaft vor (Urk. 102/1 S. 35 f.), ist festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt nicht

        nur D. mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht hatte, sondern auch der

        Beschuldigte. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Beschuldigte wusste um die Tathandlungen (insbesondere Äusserungen und Auf- treten) von D. . Der Beschuldigte wirkte mit seinen Handlungen, insbeson- dere seinen gleichlautenden Äusserungen und seinem gemeinsamen Auftreten mit D. , in massgebender Weise mit und handelte insoweit koordiniert mit

        D. . Durch das gemeinsame Auftreten erhöhten sie den Druck auf den Ge- schädigten. Dabei verwirklichte der Beschuldigte mit seinen eigenen Handlungen vollumfänglich die Tathandlungen des Tatbestandes der Erpressung.

      5. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2) und ei- nen gemeinsamen Tatentschluss (animus auctoris, Tatherrschaftswille) vo- raus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsat z genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (vgl. BSK StGB-Forster, Vor

        Art. 24 StGB, N 12). Indem der Beschuldigte selber auch mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Fotos und entsprechenden Texten drohte, handelte der Beschuldigte nicht nur bezüglich der entsprechenden Drohung und der beabsich- tigten unrechtmässigen Bereicherung vorsätzlich, sondern auch hinsichtlich des Zusammenwirkens mit D. .

      6. Vollendet ist der Tatbestand der Erpressung, wenn das Opfer eine Vermö- gensdisposition vornimmt. Nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten und D. das Geld nicht aushändigte, fehlt es an einer Vermögensdisposition mit

        daraus resultierendem Vermögensschaden. Der vom Beschuldigten und D. angestrebte Erfolg blieb aus. Jedoch hat der Beschuldigte (und auch D. ) mit seiner Forderung und der Androhung, dass ansonsten kompromittierende Bilder sowie entsprechende Texte an die Öffentlichkeit gelangen würden, alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht, um die Vermögensverschiebung zu er- reichen.

      7. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vor- liegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tä- tigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereitschaft ma- nifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifi- kation rechtfertigt (BGE 123 IV 116 E. 2). Gemäss dem in der Anklage umschrie- benen und erstellten Sachverhalt wollte der Beschuldigte vom Geschädigten ein- mal EUR 900.- erhältlich machen, es liegt somit lediglich eine einmalige Hand- lung vor. Nicht relevant sind allfällige Handlungen des Beschuldigten im Jahr 2013. Ein gewerbsmässiges Handeln ist damit nicht gegeben.

      8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

    2. Betrug

      1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss erstell- tem Anklagesachverhalt Seite 5 bis 7 in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift als gewerbsmässigen Betrug (Urk. 1/49

        S. 5; Urk. 77 S. 72 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass ein Schuldspruch wegen Betrugs nicht in Betracht komme. So seien keine falschen Angaben ge- macht worden, also keine Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen. So- dann sei die mangelnde Erfüllungsfähigkeit für den Geschädigten erkennbar ge- wesen. Damit stelle sich die Frage des mangelnden Erfüllungswillens gar nicht. Mangelnder Erfüllungswille sei erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensicht- lich fehle (Urk. 102/1 S. 22 ff.).

      2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

      3. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder - weiter formuliert - in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Be- trugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täu- schung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; s. a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB

        II-Maeder/Niggli, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer-Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 mit Verweis auf BGE 128 IV 18 E. 3a).

      4. Soweit die Verteidigung mangelnde Erfüllungsfähigkeit geltend macht, und vorbringt, dass der Geschädigte um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit gewusst habe, kann auf die Ausführungen zum Sachverhalt (Ziffer 5.3.3.6. f.) verwiesen werden. Erfüllungsfähigkeit lag durchaus vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt ver- einbarten der Geschädigte und der Beschuldigte, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine durch den Geschädigten vermittelte Arbeit aufnehmen und so die Darlehen zurückzahlen werde. Die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz durch den Beschuldigten war sodann realistisch. Der Beschuldigte hatte denn auch schon zuvor in der Schweiz (und auch in P. ) gearbeitet.

      5. Um zu beurteilen, ob der Täter arglistig vorging und ob das Opfer es unter- lassen hat, grundlegende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, reicht es nicht zu fra- gen, wie eine vernünftige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte. Zu berücksichtigen ist im Gegenteil auch die besondere Lage des Opfers, soweit der Täter sie kennt und ausnützt, zum Beispiel Geistesschwäche, Unerfahrenheit oder Senilität, aber auch ein Zustand der Abhängigkeit, der Unterordnung oder der Notlage, aufgrund dessen das Opfer kaum in der Lage ist, dem Täter zu miss- trauen. Das Ausnützen solcher Lagen stellt gerade eines der Merkmale der Arglist dar (Pra 91 (2002) Nr. 60 = BGE 128 IV 18 E. 3.a).

      6. Gemäss erstelltem Sachverhalt vereinbarte der Beschuldigte mit dem Ge- schädigten die Rückzahlung der erhaltenen Geldbeträge, indem der Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde und solchermassen monatlich das Darle- hen zurückbezahlen werde. Jedoch hatte der Beschuldigte gar nicht im Sinn, mit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz oder anderswo ein Erwerbs- einkommen zu generieren und damit das Darlehen zurückzubezahlen. Insofern täuschte der Beschuldigte den Geschädigten über seine Zahlungswilligkeit.

      7. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte arglistig handelte, indem er darauf vertraute, dass der Geschädigte katholischer Pfarrer und somit von Berufs wegen der Hilfe gegenüber Notleidenden verpflichtet war, und dass er aus entsprechen- der Gutgläubigkeit die Angaben und insbesondere auch die fehlende Zahlungswil- ligkeit nicht überprüfen würde.

      8. Als Grund für eine Ausnützung des Geschädigten wird vorliegend weder Geistesschwäche, Unerfahrenheit oder Senilität, noch ein Zustand der Abhängig- keit, der Unterordnung oder der Notlage vorgebracht. Die Anklage beruft sich da- rauf, dass der Beschuldigte als katholischer Pfarrer der Menschenliebe und der Hilfe gegenüber Notleidenden aus Glauben und Beruf verpflichtet war. Bei dieser aus Glauben und Beruf hervorgehenden Verpflichtung handelt es sich allerdings um einen bewussten Entscheid, den Hilfesuchenden mehr wie gewöhnlich zu ver- trauen bzw. weniger skeptisch zu sein und somit mehr Risiken einzugehen. Der Eintritt entsprechender Risiken muss in diesem Konzept der Verpflichtung zur Menschenliebe dann aber auch einkalkuliert sein. Es handelt sich um ein absicht-

        liches Entgegenbringen von zusätzlichem Vertrauen, nicht um ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches unbewusst von der Überprüfung von Angaben ab- hält. Die geschädigte Person kann sich nicht auf eine solche bewusst gewählte Verpflichtung stützen, wenn sie psychisch und physisch eigentlich fähig ist, zu misstrauen und sich zu wehren. Dazu kommt, dass der Geschädigte bereits in der Vergangenheit, namentlich seit den Jahren 2009 bis 2010, die Erfahrung machte, dass an H. ausbezahlte Darlehen (zumindest bis zum Tatzeitpunkt im Sommer 2013) nicht zurückbezahlt wurden. Die Versprechen der Rückzahlung des Beschuldigten waren zudem an viele zukünftigen Unsicherheiten geknüpft (zeitlich unbestimmte Rückreise in die Schweiz und Finden einer Arbeitsstelle) und der Geschädigte hatte auch nie konkret kalkuliert, wie eine Rückzahlung tat- sächlich möglich sein könnte, wie er selber konstatiert (Urk. 1/9/4 F/A 36). Unter diesen Umständen muss die Vergabe der diversen Darlehen im Sommer 2013, selbst wenn der Geschädigte vom Beschuldigten jeweils zeitlich unter Druck ge- setzt worden ist, als leichtfertig qualifiziert werden. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist damit vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in diesem Ankla- gepunkt (Anklagesachverhalt S. 5-7, gewerbsmässiger Betrug, ca. 01.06.2013 bis ca. 31.07.2013) und somit insgesamt bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässi- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen.

  2. Strafzumessung

    1. Vorbemerkungen

      1. Der Beschuldigte beging die versuchte Erpressung im Jahr 2017. Am

        1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Bege- hung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der ge- richtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

      2. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrah- men ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorlie- gen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Straf- minderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen.

      3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die versuchte Tatbegehung ist im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

      4. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

      5. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er-

        folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesonde- re das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständ- nis (zum Ganzen: OFK StGB-Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).

    2. Tatkomponenten

      1. Bei einer versuchten Tat hat das Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Beim voll- endeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschät- zung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl., N 298 ff.; BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49).

      2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und D. beabsichtigten, vom Geschädigten je rund EUR 900.- er- hältlich zu machen. Damit liegt eine verhältnismässig geringe Beeinträchtigung des Vermögens des Beschuldigten vor. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (und auch D. ) bewusst sein Wissen um die homosexuelle Nei- gung des Geschädigten sowie dessen Gutgläubigkeit und Grosszügigkeit miss- brauchte, um diesen zur Geldübergabe zu bringen. Mit ihrem Vorgehen, insbe- sondere der Androhung ansonsten mit Fotos, die ihn bei sexuellen Handlungen mit Männern zeigen würden, sowie entsprechenden Texten an die Öffentlichkeit

        zu gelangen, setzten sie den Geschädigten, ein katholischer Pfarrer, einer nicht unerheblichen psychischen Belastung aus. Die Art und Weise des Vorgehens ist als verwerflich zu beurteilen. Sie verwendeten ein im Vertrauen erlangtes Wissen, um eine in der Vergangenheit ihnen gegenüber stets grosszügige und unterstüt- zungsbereite Person zu weiteren Geldzahlungen zu bewegen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere - angesichts des weiten Strafrahmens - als eher leicht ein- zustufen.

      3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte, und es ihm darum ging, einen ihm nicht zustehenden Geldbe- trag erhältlich zu machen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte aus ärmlichen Verhältnissen stammt und zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er mit dem Geld Alimente für seine Frau und Kinder bezahlten wollte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf die objektive Tatschwere aus.

      4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Zu beachten ist diesbezüglich, dass es einzig auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, dass die- ser dem Beschuldigten das geforderte Geld nicht übergab. Entsprechend rechtfer- tigt sich nur eine geringe Milderung der Strafe, womit eine Reduzierung der Strafe im Umfang von etwa einem Monat angemessen erscheint.

      5. Insgesamt ergibt sich, dass es aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Berücksichtigung, dass lediglich eine versuchte Tat- begehung vorlag, angemessen erscheint, die hypothetische Einzelstrafe auf 270 Tagessätze festzusetzen. Nachdem der Beschuldigte keine zu berücksichtigende Vorstrafe mehr aufweist, erscheint es weder notwendig noch angebracht, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da eine Geldstrafe eine mildere Sanktion darstellt als eine Freiheitsstrafe (vgl. z.B. BGE 144 IV 217), ist vorliegend das alte Recht, das die Möglichkeit von bis zu 360 Tagessätze für die Geldstrafe vorsieht, anzuwen- den und die Strafe als Geldstrafe auszugestalten.

    3. Täterkomponenten

      1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser am tt. November 1988 in I. in der H. geboren ist. Er ist in der H. aufgewachsen und gehört der Volksgruppe der Roma an. In der

        H. lebt der Beschuldigte mit seinem Bruder und seiner Schwester zusam- men in einer Mietwohnung. Die Eltern des Beschuldigten sind verstorben. Der Beschuldigte ist zum zweiten Mal verheiratet. Die zweite Ehe steht kurz vor der Scheidung. Mit der ersten Ehefrau hat der Beschuldigte zwei, mit der zweiten Ehefrau ein gemeinsames Kind, wobei er zu seinen Kindern keinen regelmässi- gen Kontakt hat und inzwischen auch keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Der Beschuldigte hat sich seit 15 Jahren wiederholt in der Schweiz aufgehalten, wo er zeitweise als Strassenmusiker und Erntehelfer gearbeitet hat. Von 2013 bis 2015 hat der Beschuldigte zudem in P. gelebt und zumindest zeitweise gearbei- tet. Er hat in der H. _ die Grundschule besucht, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er über kein geregeltes Einkommen verfügt. Zudem hat er nicht genau bezifferbare Alimentenschulden für den Unterhalt seiner Kinder (Urk. 1/35/8 S. 8 ff.; Urk. 31). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

      2. Nachdem die vor Vorinstanz noch ausgewiesenen Vorstrafen unterdessen gelöscht sind, sind keine Vorstrafen zu berücksichtigen (Urk. 109).

      3. Nachdem der Beschuldigte - was sein gutes Recht ist - nicht geständig und damit auch nicht einsichtig ist, führt das Nachtatverhalten zu keiner Strafmin- derung.

      4. Schliesslich ist eine zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich.

      5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Täterkompo- nenten insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirken. Leicht strafmin- dernd ist jedoch die lange Verfahrensdauer des vorliegenden Berufungserfahrens

        von über einem Jahr zu berücksichtigen. Dies ist mit einer Reduktion der Geld- strafe um 30 Tagessätze zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu bestrafen.

    4. Höhe des Tagessatzes

      1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech- nung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungs- beiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.).

      2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Ziffer 7.3.1. verwiesen werden. In Anbetracht der fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 10.- festzu- legen.

    5. Fazit

      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Würdigung und un- ter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskompenenten mit ei- ner Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 10.- zu bestrafen ist.

    6. Vollzug

      Die Geldstrafe wäre vorliegend bedingt auszufällen mit einer Probezeit von

      2 Jahren, da der Beschuldigte als Ersttäter gilt, da er keine zu berücksichtigenden Vorstrafen mehr aufweist (Urk. 109; vgl. BGE 135 IV 180). Allerdings ist die erstandene Haft von 572 Tagen auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Strafe durch die erstandene Haft bereits vollständig als geleistet gilt. Die Gewährung des bedingten Vollzugs wird damit hinfällig.

  3. Landesverweisung - Ausschreibung

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten infolge des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Erpressung gestützt auf

      Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen und die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeord- net (Urk. 77 S. 112). Die Verteidigung macht geltend, dass auf eine Landesver- weisung zu verzichten sei, da es sich beim Beschuldigten um einen EU-Bürger handle und keine Delikte vorliegen würden, welche auf eine anhaltende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen lassen und der Beschuldigte zu- dem nicht vorbestraft sei (Urk. 102/1 S. 37).

    2. Die gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gewerbsmässig begangene versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB ist nicht als Katalogtat in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Eine obligato- rische Landesverweisung scheidet somit von vornherein aus.

    3. Nach Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Eine solche Lan- desverweisung kann nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentli- che Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Inte- ressen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (BSK StGB

      I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66abis, N 6).

    4. Zwar ist zutreffend, dass - wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 49 S. 28) - eine Landesverweisung den Beschuldigten nicht besonders

      schwer treffen würde, nachdem er weder über festen Strukturen noch Familien in der Schweiz verfügt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als

      H. Staatsangehöriger grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA) steht und die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, was grundsätzlich eine nicht unwesentlich hohe Strafe ist. Jedoch ist beim nicht vorbestraften Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Legal- prognose und geringen Rückfallgefahr auszugehen und der Vollzug der Strafe wäre aufgeschoben worden, wäre die Strafe nicht bereits durch erstandene Haft geleistet. Es erscheint deshalb unverhältnismässig und nicht erforderlich, eine (fakultative) Landesverweisung anzuordnen. Eine solche ist deshalb nicht anzu- ordnen.

  4. Einziehung

    1. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

      15. Juni 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Nokia und Wiko

      (Urk. 1/24/3) gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen (Urk. 77 S. 109). Die Verteidi- gung hat Dispositiv-Ziffer 7 angefochten und damit sinngemäss die Herausgabe der vorgenannten Mobiltelefone beantragt (Urk. 80 S. 1; Urk. 102/1 S. 2). In der Berufungsbegründung äussert sie sich jedoch nicht zu diesem Antrag (Urk. 102/1 S. 2).

    2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).

    3. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2017 erklärte der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon Wiko benutze, um im Internet zu surfen (Urk. 1/7/1 S. 7). Etwas anderes kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Entspre- chend ist dieses Mobiltelefon dem Beschuldigten herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Wiko nicht innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des Urteils heraus, wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung überlassen.

    4. Das Mobiltelefon Nokia benutzte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung und ist deshalb einzuziehen und zu vernichten.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

      1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StGB). Konkrete Beanstandungen zur Kostenfestsetzung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft werden keine erhoben (Urk. 102/1). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen, nach dem die festgesetzten Gebühren angemessen erscheinen und die Auslagen ausgewiesen sind.

      2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).

      3. Der Beschuldigte wird nur in einem Anklagepunkt verurteilt. Entsprechend sind dem Beschuldigten ein Viertel der Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und drei Viertel der Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen sind. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    1. Berufungsverfahren

      1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt hinsichtlich des Freispruchs bezüglich der Anklagesachverhalte Seite 4-5 und 5-7 und unterliegt hinsichtlich des Schuldspruchs bezüglich des Anklagesa- chverhalts Seite 2-4. Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und zwei Drittel der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

      3. Die amtliche Verteidigerin macht für sämtliche Bemühungen einen Stun- denansatz von Fr. 240.- geltend. Der Stundenansatz für amtliche Mandate be- trägt grundsätzlich Fr. 220.- (§ 3 AnwGebV). Anwältinnen mit Kenntnissen selte- ner Sprachen wird ein Ansatz von Fr. 240.- für Bemühungen gewährt, bei denen Übersetzungskosten eingespart werden (z.B. ohne Dolmetscher stattfindende In- struktionsgespräche, Korrespondenz etc.; vgl. Leitfaden amtliche Mandate S. 50). Dementsprechend ist der Ansatz von Fr. 240.- nicht für sämtliche Aufwendungen in Anrechnung zu bringen, sondern nur für die Aufwendungen vom 27. und

28. Januar, 25. März und 1. April 2020 (vgl. Urk. 102/2). Sodann ist für die - noch nicht in der Honorarnote enthaltene - Mitteilung des Urteils an den Beschuldigten

(2.5 h) ein Ansatz von Fr. 240.- in Anwendung zu bringen. Damit sind der amtli- chen Verteidigung insgesamt Fr. 16'850.- (inkl. MWSt.) als Entschädigung zuzu- sprechen, was in Anbetracht des Umfangs der Akten und des Umstands, dass die amtliche Verteidigerin erst im Berufungsverfahren dazu gekommen ist, gerade noch als angemessen erscheint.

    1. Entschädigungen Beschuldigter

      1. Entschädigung infolge rechtswidriger Haft

        1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich ab dem 15. Februar 2018 bis am 9. März 2018 ohne formellen Hafttitel und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO in Haft befunden habe. Entsprechend sei ihm eine Genug- tuung von Fr. 4'400.- sowie Schadenersatz für entgangenen Verdienst von

          Fr. 400.- aus der Staatskasse zuzusprechen, jeweils zuzüglich Zins seit dem 15. Februar 2018 (Urk. 102/1 S. 37 f.).

        2. Wie die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2018 feststellte, befand sich der Beschuldigte ab dem

          15. Februar 2018 ohne formellen Hafttitel in Haft (Urk. 1/32/60). Mit demselben Beschluss ordnete die III. Strafkammer an, dass der Beschuldigte bis zum Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft verbleibe (Urk. 1/32/60). Am

          9. März 2018 wurde die Fortdauer der Haft vom Bezirksgericht Andelfingen rechtmässig angeordnet (Urk. 1/32/63).

        3. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die mate- riellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Die beschuldigte Person ist unabhängig vom Verfahrensausgang bzw. von ihrem Verhalten für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu entschädigen (BGer-Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1.; BGer- Urteil 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2.).

        4. Der Beschuldigte befand sich 22 Tage ohne formellen Hafttitel, und da- mit rechtswidrig, in Haft. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm diese Hafttage zwar auf die Strafe anzurechnen sind, der Vollzug der Strafe jedoch auf- geschoben worden wäre, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten - nebst der Anrechnung - eine Genugtuung zuzusprechen und die Entschädigung auf

Fr. 100.- pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt

Fr. 2'200.- zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2018 (mittlerer Verfall) als Genug- tuung zuzusprechen. Nachdem sich weder aus den Akten ergibt, noch vom Beschuldigten glaubhaft gemacht wird, dass er in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, ist ihm jedoch mangels Schaden kein Schadenersatz zuzusprechen.

      1. Entschädigung infolge Überhaft

        1. Nachdem der Beschuldigte 572 Tage Haft erstanden hat, allerdings nur 240 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen sind, ist ihm infolge Überhaft von 332 Tagen eine zusätzliche Genugtuungsentschädigung zuzusprechen (vgl.

          Art. 431 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Dabei sind die allgemeinen zivilrechtli- chen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. OR zu berücksichtigen (BSK StPO-Wehren- berg/Frank, Art. 431 N 9). Zu betonen ist, dass es sich dabei nicht um unrecht- mässige Haft handelt, da diese grundsätzlich rechtmässig angeordnet wurde, in- dessen im Nachhinein zu lange dauerte (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 21).

        2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Er- messen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich ab- schätzen lässt. Pro Tag Überhaft bringt das Bundesgericht bei kurzer Überhaft grundsätzlich den Richtwert von Fr. 200.- zur Anwendung. Bei längerer Untersu- chungshaft ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit beson- ders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesge- richts vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010 mit Hinweisen). Der Richtwert ist somit infolge der vorliegenden längeren Haftdauer zu senken und zudem an die Le- bensverhältnisse des in der H. wohnhaften Beschuldigten anzupassen. Es rechtfertigt sich somit, pro Tag Überhaft eine Genugtuung von Fr. 150.- auszu- sprechen. Die Genugtuungsforderung ist zudem ab dem mittleren Verfallstag der Überhaft, namentlich dem 27. Juni 2018, mit 5 % zu verzinsen. Dem Beschuldig- ten ist somit für die 332 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 49'800.- zuzüg- lich Zins von 5 % seit 27. Juni 2018 zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom

    10. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 8 (Zi- vilansprüche) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte A. wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 240 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.-, die als durch Haft geleistet gelten.

  4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

  5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    1. Juni 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia, schwarz, A010390155, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    1. Juni 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Wiko, A010390144, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben.

      Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.

  7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

  8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden

    - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 16'850.- amtliche Verteidigung

    Fr. 370.- Entschädigung RAin † lic. iur. D. X2.

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten aufer- legt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.

  11. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung Fr. 49'800.- zuzüglich 5 % Zins seit 27. Juni 2018 (Überhaft) und Fr. 2'200.- zuzüglich 5 % Zins seit

    26. Februar 2018 (rechtswidrige Haft) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Privatklägerschaft

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen, betr. Dispositivziffern 5 und 6,

    • die amtliche Verteidigung für sich und den Beschuldigten gemäss Dis- positivziffer 6 bezgl. Herausgabefrist.

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  13. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 16. September 2021

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Huter

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