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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB190538: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Berufung eingelegt, diese aber später zurückgezogen. Der amtliche Verteidiger verlangt eine Entschädigung von Fr. 991.80 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren. Das Verfahren wird aufgrund des Berufungsrückzugs abgeschrieben und das Urteil des Bezirksgerichts wird rechtskräftig. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Entscheid kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB190538

Kanton:ZH
Fallnummer:SB190538
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190538 vom 15.11.2019 (ZH)
Datum:15.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Schlagwörter : Berufung; Urteil; Stunden; Beschuldigte; Abteilung; Verteidiger; Verfahren; Berufungsverfahren; Bezirksgerichtes; Rückzug; Gerichtskasse; Vorinstanz; Minuten; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Staatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; Hauptverhandlung; Aufwand; Beschuldigten; Barauslagen; Verteidigung; Rechtsmittel
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 148 OR, 2013

Entscheid des Kantongerichts SB190538

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190538-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. November 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 (DG190159)

Erwägungen:

  1. Am 11. September 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 31). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger sodann am 7. November 2019 zugestellt (Urk. 43/2). Mit Eingabe vom 12. November 2019, eingegangen am 13. November 2019, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen lassen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

  2. Der Rückzug ging innert der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Kosten des vorliegenden (Berufungs-)Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110/2011 Nr. 37).

  3. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 5.5 Stunden und Auslagen von Fr. 40.90 geltend (Urk. 47). Die Vorinstanz entschädigte den Verteidiger mit gesamthaft Fr. 10'063.40, wobei sie für die Hauptverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung fünf Stunden veranschlagte (vgl. Urk. 24; Urk. 44 S. 20). Die Hauptverhandlung dauerte von

14.50 Uhr bis 17.35 Uhr (Prot. I S. 6 ff.) und mithin 2 ¾ Stunden (3 ¾ Stunden inkl. Weg). Die Vorinstanz berücksichtigte die Abschlussarbeiten somit bereits mit 1 ¼ Stunden. Demzufolge ist das Studium des begründeten Urteils (mit einem Aufwand von 60 Minuten; Urk. 47) im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu entschädigen, zumal diese Position ohnehin noch ins erstinstanzliche Verfahren gehört. Nicht zu entschädigen ist auch die Korrespondenz mit der Freundin des Beschuldigten, weshalb weitere 30 Minuten abzuziehen sind. Zu entschädigen ist schliesslich also ein Aufwand von 240 Minuten bzw. vier Stunden zuzüglich Barauslagen. Der amtliche Verteidiger ist demzufolge im Berufungsverfahren mit Fr. 991.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

    Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

  2. September 2019 rechtskräftig.

  1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 991.80 amtliche Verteidigung.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

    • das Bundesamt für Polizei, fedpol.

  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 15. November 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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