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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190507
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190507 vom 17.08.2020 (ZH)
Datum:17.08.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte vorsätzliche Tötung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Landes; Berufung; Landesverweisung; Privatklägerin; Urteil; Gericht; Amtlich; Staatsanwalt; Verteidigung; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Kantons; Institut; Asservate-Nr; Forensischen; Freiheitsstrafe; Positiv; Ausschreibung; Vollzug; Zürich; Gerichtskasse; Rechtskraft; Berufungsverfahren; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 40 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 83 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190507-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 17. August 2020

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. September 2019 (DG190034)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Mai 2019 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 58 S. 25 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sin-

    ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, wovon 363 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (gerechnet bis und mit 19. September 2019).

  3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) während des Strafvollzugs angeordnet.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass die ambulante Massnahme bereits mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. April 2019 in Vollzug gesetzt worden ist.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 7 Jahre des Lan- des verwiesen.

  5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 20'000.- zuzüg- lich 5 % Zins ab 23. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

  7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2019 (act. 14/1) beschlagnahmte Küchenmesser (Asservate-Nr. A011'872'596) wird ein- gezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur Vernichtung überlassen.

  8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    15. Mai 2019 (act. 14/1) beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft auf aus- drückliches Begehren herausgegeben:

    • 1 Herrenjacke, blau (Asservate-Nr. A011'872'643)

    • 1 Trainerhose, grau (Asservate-Nr. A011'872'529)

    • 1 T-Shirt, weiss (Asservate-Nr. A011'872'541)

      Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides vom Beschuldigten beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    15. Mai 2019 (act. 14/1) beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich befindlichen Gegenstände werden der Privatklägerin nach Rechtskraft auf aus- drückliches Begehren herausgegeben:

    • 1 Damenjacke, grün (Asservate-Nr. A011'872'632)

    • 1 T-Shirt, rosa (Asservate-Nr. A011'873'475)

    • 1 Bügel-BH, schwarz (Asservate-Nr. A011'873'500).

      Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides von der Privatklägerin beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, kein ent- sprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände dem Forensischen Insti- tut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 10 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

  12. (Mitteilung)

  13. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89)

    1. Der Beschuldigte sei mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 696 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, zu bestra- fen.

    2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

    3. Es sei keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen.

    4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf CHF 54'990.-- festzu- setzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

    5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des vorinstanzlichen Verfahrens sei- en definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.

    7. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit der Korrektur der Kosten ge- mäss Schreiben des Bezirksgerichts Winterthur vom 22.10.2019

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. September 2019 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 58). Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom 23. September 2019 Berufung an (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Entscheides liess der Beschuldigte am 23. Oktober 2019 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 63).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2019 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde in der Präsidialverfügung festgehalten, dass eine Abänderung bzw. eine Berichti- gung eines Urteils mittels Kurzbrief - wie dies die Vorinstanz vornahm - nicht mög- lich ist, weshalb Dispositiv Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils als angefochten angesehen wird (Urk. 67). Die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 69). Mit Schreiben vom 26. November 2019 verzichtete die Staatsanwalt- schaft ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils mit der Korrektur gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Oktober 2019 (Urk. 73 und 56=62).

  2. Umfang der Berufung

Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine tiefere Strafe von fünf Jah- ren Freiheitsentzug, eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren sowie Verzicht auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Ferner seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auf- zuerlegen, jedoch definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen (Urk. 63). Unange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind daher der Schuldspruch der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv Ziffer 1), die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) während dem Strafvollzug (Dispo- sitiv Ziffer 3), die Genugtuung an die Privatklägerin (Dispositiv Ziffer 6), die Ein- ziehung (Dispositiv Ziffer 7) und die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände (Dispositiv Ziffern 8 und 9). Diese Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen.

  1. Strafzumessung
    1. Nach einer verbalen Auseinandersetzung versetzte der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss seiner Ehefrau mit einem langen, scharfen Küchenmesser einen Stich in den Brustkorb. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die amtli- che Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzuges, zu bestrafen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft ihrer- seits beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 73).

    2. Der ordentliche Strafrahmen bei vorsätzlicher Tötung bemisst sich von 5 Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB; Art. 40 StGB). Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

      Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

    3. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere hinsichtlich der versuchten Tötung als erheblich bezeichnet und eine Einsatzstrafe von 12 Jahren festgesetzt. Darin ist wohl die Reduktion für den Versuch noch nicht enthalten (vgl. Urk. 58 S. 12). Der Klarheit halber ist hier die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzu- messung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzule- gen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichti- gung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu redu- zieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

    4. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin (seiner Ehe- frau) ging der Beschuldigte vom Wohnzimmer in die Küche und entnahm aus der Küchenschublade ein scharfes, spitzes, 25,5 cm langes Küchenmesser mit der Klingenlänge von 12,5 cm und ging damit zur Privatklägerin ins Wohnzimmer zu- rück. Dort zog er sie mit der linken Hand an den Haaren und stach mit der rechten Hand die Klinge des Messers in den linken Brustkorb der Privatklägerin. Die Pri- vatklägerin erlitt eine ca. 10 cm tiefe Stichverletzung. Dabei brach die 5. Rippe und der linke Lungenlappen wurde verletzt, was zu einem Hämato-

      /Spannungspneumothorax (teilweiser oder kompletter Kollaps der Lunge) führte, welcher unter ungünstigen Verhältnissen binnen Minuten durch Kompression des Lungenflügels und des Herzens sowie durch eine Behinderung des venösen Rückstroms zum Herzen zu einem rasch einsetzenden Herz-Kreislauf-Versagen

      und zum Tode hätte führen können (vgl. Urk. 7/4). Beim Opfer handelt es sich um seine Ehefrau und die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder. Für das Opfer ist eine solche Verletzung dramatisch und langwierig. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte einmal und nicht mehrmals zugestochen hat, immerhin aber in unmit- telbarer Nähe des Herzens. Die objektive Tatschwere ist damit bei Annahme einer vollendeten Tat noch als knapp mittelschwer zu qualifizieren, so dass angesichts des vorliegenden ordentlichen Strafrahmens eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

    5. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich offensichtlich durch die Vorwürfe der Geschädigten stark provoziert fühlte. Aus den Aussagen der beiden Beteiligten geht hervor, dass der Beschul- digte im Rahmen des vor der Tat geführten Streits mehrfach versuchte, sich der Situation zu entziehen - allerdings etwas unbeholfen, indem er aus dem Fenster nach der Polizei rief und bei den Nachbarn klingelte. Schliesslich war ihm ein er- neutes Verlassen der Wohnung unmöglich, da die Geschädigte die Wohnungstü- re verschlossen hatte (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Urk. 4/1 S. 3 ff., Urk. 4/2 S. 5). Dennoch handelte er aus nichtigem Motiv heraus, wenn auch in totaler Überforde- rung und in einer Dekompensationssituation. Es ist aufgrund dessen davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht im Voraus geplant hatte, sondern impulsiv handelte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer akuten Alkoholintoxikation stand. Dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholkon- zentration des Institutes für Rechtsmedizin ist zu entnehmen, dass die rückge- rechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zwischen minimal 1.36 und maximal 2.09 Gewichtspromille betrug (Urk. 11/7 S. 2). Deutlich verschuldensmindernd ist dem Beschuldigten somit die gutachterlich attestierte mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit anzurechnen. Gemäss psychiatrischem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. März 2019 sei zwar die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat zum Tatzeitpunkt erhalten gewesen (Urk. 1/11 S. 65), indes sei er aufgrund der akuten Alkoholintoxikation nicht mehr in der Lage gewesen, sein Verhalten gemäss dieser Einsicht zu steu- ern und es sei eine forensisch relevante Einschränkung seiner Steuerungsfähig- keit festzustellen (Urk. 13/11 S. 65).

      Im Übrigen wirkt sich auch der von der Vorinstanz anerkannte Eventualvorsatz verschuldensmindernd aus, was zu übernehmen ist. Das subjektive Tatverschul- den vermag die objektive Tatschwere relativ deutlich zu reduzieren, sodass ins- gesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist, was eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 9 Jahren rechtfertigt.

    6. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er etwa bewusst dosiert zugestochen hätte. Im- merhin ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Er- folg nicht eingetreten ist. Dass der Beschuldigte der Geschädigten nach der Tat- begehung erste Hilfe leistete, ist nachfolgend unter dem Titel Nachtatverhalten zu berücksichtigen (Ziff. 9).

    7. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf das psychiatrische Gutachten vom 27. März 2019 (Urk. 13/11 S. 2 und

      11) und auf die persönliche Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz verwie- sen werden (Prot. I S. 8 ff.). Demnach wurde der Beschuldigte am tt. März 1987 in

      [Ort] in der Mongolei geboren und er ist auch dort aufgewachsen. Seine Eltern seien Viehzüchter gewesen. Er habe 10 Jahre die Volksschule besucht. Nach der Schule sei er mit 18 Jahren nach Südkorea gegangen, wo er zuerst in einer Fens- terfirma und danach auf einer Geflügelfarm gearbeitet habe. Im Alter von 24 Jah- ren sei er wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung in die Mongolei zurückgeschafft worden, wo er bei seiner Mutter und seiner Schwester gelebt und auf dem Bau als Elektriker gearbeitet habe. In der Mongolei habe er einen siebenjährigen Sohn, mit welchem er jedoch keinen Kontakt hat. Seine Ehefrau, ebenfalls aus der Mon- golei, welche jedoch seit Längerem in der Schweiz lebt, habe er über einen Ver- wandten und über Facebook kennengelernt. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2014 lebe er nun in Winterthur. Im Mai 2015 heiratete er die Privatklä- gerin. Mit ihr hat er zwei Kinder, C. , geboren am tt.mm.2016 und D. , geboren am tt.mm.2018. Mit seiner Ehefrau habe er im Reinigungssektor gearbeitet. Seit dem Vorfall vom 22. September 2019 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und den Kindern gehabt. Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er, gar keinen Kontakt zu seiner Frau, seiner Stieftochter und seinen Töchtern zu haben (Urk. 88 S. 2). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts entnommen werden, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre.

    8. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 29. August 2016 wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, entsprechend Fr. 6'000.-, verurteilt (Urk. 66). Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte diese Taten ebenfalls gegenüber seiner Ehefrau beging. Diese Vor- strafe ist straferhöhend zu berücksichtigten. Leicht straferhöhend wirkt sich zu- dem aus, dass der Beschuldigte kurz nach Ablauf der Probezeit dieser ersten Verurteilung erneut straffällig wurde.

    9. Hinsichtlich der Täterkomponente sind jedoch auch folgende gewichtigen strafmindernden Faktoren auszumachen: Zunächst ist dem Beschuldigten das Nachtatverhalten positiv anzurechnen. Wie der Anklage zu entnehmen ist, trat der Tod der Geschädigten dank der Kompression der Wunde durch den Beschuldig- ten und der schnellen notärztlichen Behandlung nicht ein. Sein kooperatives Ver- halten in der Untersuchung ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Hingegen ist sein Geständnis nur leicht strafmindernd zu veranschlagen, da die Fakten bereits auf dem Tisch lagen. Der Beschuldigte sorgte sich glaubhaft um die Gesundheit der Privatklägerin und wirkte in der Untersuchung bis zuletzt an der Berufungsverhandlung auf überzeugende Weise reuig und einsichtig. All die- sen Faktoren ist durch eine erhebliche Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen.

    10. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung al- ler objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie unter

      Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung und der Täterkomponenten eine Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

    11. Der Beschuldigte befand sich vom 22. September 2018 bis am 1. April 2019 in Untersuchungshaft. Seit dem 1. April 2019 befindet er sich im vorzeitigen Straf- vollzug. Entsprechend sind dem Beschuldigten bis heute 696 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

  2. Landesverweisung
      1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei le- diglich für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 63 S. 3, Urk. 89 S. 8 f.).

      2. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für sieben Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 73).

      3. Die Vorinstanz ist nach zutreffenden Erwägungen sowohl zu den Voraus- setzungen der Landesverweisung als auch der Anwendung der Bestimmung auf den vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist. Hierauf kann angesichts der klaren Verhältnisse verwiesen wer- den. Auch der Beschuldigte selbst wehrt sich im Berufungsverfahren nicht gegen die Ausfällung einer Landesverweisung.

      1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Diese Bestimmung lässt offen, nach welchen Kriterien ihre Dauer konk- ret festzulegen ist. Der Botschaft lässt sich dazu lediglich entnehmen, dass die Dauer im Einzelfall im Ermessen des Gerichts liege, welches sich dabei insbe- sondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren habe (BBl 2013, 5975 ff, S. 6021).

      2. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind also auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung die öffentlichen Interessen gegen jene des Beschuldigten abzuwägen. Es rechtfertigt sich, dazu auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzustellen, weil diese als Resultat einer bereits

    vorgenommenen Interessenabwägung das Ausmass des öffentlichen Interesses (zumindest hinsichtlich der berücksichtigten Umstände) abbildet. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte hier in der Schweiz zwei kleine Kinder hat. Der Beschuldig- te wird jedoch zunächst seine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Seit dem Vor- fall im September 2018 hatte er gemäss seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern (Prot. I S. 16, Urk. 88 S. 2). Eine Entfrem- dung von den Kindern ist die übliche Folge einer Freiheitsstrafe, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall ein Gewaltverbrechen gegenüber der Mutter der Kinder vorliegt. Weitere Umstände, die bei der Interessenabwägung besonders ins Gewicht fallen würden, liegen in casu nicht vor. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten im weiten Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung noch als leicht qualifiziert wurde, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die auszusprechende Freiheitsstrafe 5 Jahren beträgt und es sich bei der Tat um ein massives Gewalt- delikt handelt. Wenn die Vorinstanz aus diesem Grund eine Dauer von 7 Jahren festsetzt, so liegt diese nur knapp über dem Mindestmass und in einer Grössen- ordnung, in welcher sich Landesverweisungen für kleinere Fälle in einzelrichterli- cher Kompetenz bewegen. In Würdigung dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren als angemessen. Sie ist entsprechend zu bestätigen.

  3. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
    Informationssystem (SIS)
    1. Die Verteidigung stellt im Berufungsverfahren den Antrag, auf die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten (Urk. 63 S. 2, Urk. 89 S. 9).

    2. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverwei- sung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurde damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) ge- ändert.

      Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über de- ren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden.

    3. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige - damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören - ist insbeson- dere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufent- haltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hin- weis).

    4. Der Beschuldigte wurde vorliegend rechtskräftig wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung verurteilt. Diese Norm sieht eine Höchststrafe von 20 Jahren vor. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem die Mongolei kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landes- verweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchst- strafe von 20 Jahren aufweist und der Beschuldigte zu einer fünfjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt wird.

    5. Die Ausschreibung im SIS hält im Übrigen auch einer Verhältnismässigkeits- prüfung stand. Vorliegend besteht kein Anlass, die Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen. Der Beschuldigte machte sich eines Gewaltdelikts schuldig. Er stellt damit nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

    Nach dem Gesagten ist vorliegend eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.

  4. Kostenfestsetzung

    Mit Kurzbrief vom 22. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz der Kammer mit, dass im Nachgang zur Verhandlung vom 19. September 2019 bemerkt worden sei, dass die Kosten im Verfahren versehentlich falsch berechnet worden seien. So seien die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.-- sowie die Kosten für den Spurenbericht (Fr. 980.--) einzeln und zugleich in den Auslagen miteinander und damit doppelt berechnet worden. Die Kosten für die Auslagen würden damit nicht Fr. 26'968.--, sondern Fr. 22'988.-- betragen, womit das Total der Kosten Fr. 54'990.--, anstatt Fr. 58'970.-- betragen würde (Urk. 62). Da eine Abänderung eines Urteils mittels eines Kurzbriefes nicht möglich ist (vgl. Art. 83 StPO), gilt Dispositiv Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls als angefochten. Dies wurde den Parteien bereits mit Präsidialverfügung vom 12. November 2019 ange- zeigt (Urk. 67). Nach Durchsicht des Kostenblattes vom 16. Mai 2019 ist offen- sichtlich (Urk. 24), dass die Gebühr für das Vorverfahren im Betrage von Fr. 3'000.-- und der Spurenbericht im Betrage von Fr. 980.-- sowohl einzeln als auch zugleich in den Auslagen berechnet wurde (Dispositivziffer 10). Die Kosten für die Auslagen betragen richtigerweise Fr. 22'988.--, womit das Total der Kosten Fr. 54'990.-- beträgt. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu korrigieren.

  5. Kostenauflage
  1. Wie bereits erwähnt bleibt die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschul- digten unangefochten. Die Verteidigung beantragt einzig, die Kosten seien defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss werden die Kosten lediglich einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, könnte es doch sein, dass der Beschuldigte in Zukunft zu Vermögen oder Ein- kommen gelangt.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

  3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung mit Bezug auf die Strafhöhe obsiegt, mit seinen Anträgen über die Höhe der Lan- desverweisung und die Ausschreibung im SIS jedoch nicht durchdringt, rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur ande- ren Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidige- rin des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückzahlung im Umfang der Hälfte, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  4. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , reichte im Beru- fungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'789.30 ins Recht (Urk. 86). Die geltend gemachten Aufwendungen und die in Rechnung gestellten Barauslagen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands im Zu- sammenhang der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigerin mit einem Honorar von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

  5. Die unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , reichte eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 457.35 ins Recht (Urk. 83). Die geltend gemachten Aufwendungen und die in Rechnung gestellten Barauslagen sind ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einem Honorar von Fr. 457.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

19. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A.

ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne

von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. ( )

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) während des Strafvollzugs angeordnet.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die ambulante Massnahme bereits mit Ver- fügung des Amts für Justizvollzug vom 11. April 2019 in Vollzug gesetzt worden ist.

4. ( )

5. ( )

  1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

  2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2019 (act. 14/1) beschlagnahmte Küchenmesser (Asservate-Nr. A011'872'596) wird einge- zogen und dem Forensischen Institut Zürich zur Vernichtung überlassen.

  3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    15. Mai 2019 (act. 14/1) beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich be- findlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft auf ausdrückli- ches Begehren herausgegeben:

    • 1 Herrenjacke, blau (Asservate-Nr. A011'872'643)

    • 1 Trainerhose, grau (Asservate-Nr. A011'872'529)

    • 1 T-Shirt, weiss (Asservate-Nr. A011'872'541)

      Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides vom Beschuldigten beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    15. Mai 2019 (act. 14/1) beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich be-

    findlichen Gegenstände werden der Privatklägerin nach Rechtskraft auf ausdrückli- ches Begehren herausgegeben:

    • 1 Damenjacke, grün (Asservate-Nr. A011'872'632)

    • 1 T-Shirt, rosa (Asservate-Nr. A011'873'475)

    • 1 Bügel-BH, schwarz (Asservate-Nr. A011'873'500).

      Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides von der Privatklägerin beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  5. ( )

  6. ( )

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 696 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

  3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird angesetzt auf:

    Fr. 4'638.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin

    (inkl. MWSt und Barauslagen)

    Fr. 54'990.00 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung

    Fr. 457.35 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. August 2020

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

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