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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190302
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190302 vom 21.10.2019 (ZH)
Datum:21.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Drohung
Schlagwörter : Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Stationäre; Berufung; Verteidigung; Behandlung; Urteil; Stationären; Gutachten; Ambulant; Ambulante; Amtlich; Amtliche; Anordnung; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Krankheit; Gericht; Recht; Verfahren; Drohung; Amtlichen; Urteils; Störung; Vorinstanzliche; Akten; Staatsanwalt
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 374 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 56 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 82 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:134 IV 246; 141 IV 236; 144 IV 176;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190302-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. März 2019 (DG180035)

Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person:

Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 80 S. 19 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.

  2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung der bis heute erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 257 Tagen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 3'000.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.- Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 7'778.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 8.80 Entschädigung Zeuge

    Fr. 15'000.-

    Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 679.- Auslagen und 7.7 % MwSt.)

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

  5. (Mitteilungen)

6.-7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 82 S. 2; Urk. 112 S. 2)

    1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 und 3 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. März 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

    2. 1. Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (zur therapeutischen und medikamentösen Weiterbehandlung der paranoiden schizophrenen Störung) anzuordnen.

      1. Eventualiter sei die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.

      2. Es sei die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft von 368 Tagen sowie die bisherige Dauer des vorzeitigen Massnahmenantritts von 98 Tagen (insgesamt 466 Tage) anzurechnen.

      1. Es sei über die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss zu entscheiden.

      2. Es seien die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) vorbehaltslos auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 92; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 3 f.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. März 2019 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Sodann wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Schreiben vom

      27. März 2019 Berufung anmelden (Urk. 68). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten respektive seiner amtlichen Verteidigung in der Folge am 28. Mai 2019 zugestellt (Urk. 78), worauf letztere mit Eingabe vom 12. Juni 2019 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte. In der gleichen Eingabe stellte die Verteidigung sodann den Beweisantrag, es sei über den Beschuldigten erneut ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 82).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 87). Gleichzeitig wurde der Anklagebehörde Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag angesetzt (Urk. 87). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 13. Juli 2019 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem beantragte sie die Abweisung des Beweisantrags der Verteidigung (Urk. 92). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2019 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Erstellung eines neuen fachärztlichen Gutachtens abgewiesen (Urk. 97).

    4. Am 21. Oktober 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

      • abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 111) - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Mit der Berufungserklärung vom 12. Juni 2019 beschränkte die Verteidigung des Beschuldigten die Berufung ausdrücklich auf die Dispositivziffer 2 (Anordnung einer stationären Massnahme) (Urk. 82 S. 2).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (Feststellung Erfüllung des Straftatbestands der Drohung im Zustand der Schuldunfähigkeit), 3 (Kostenfestsetzung) und 4 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    3. Im übrigen Umfang - für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils - steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Massnahme
  1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 80 S. 19). Sie erwog zusammengefasst, selbst wenn beim Beschuldigten seit Erstattung des Gutachtens im November 2018 eine durchaus positive Entwicklung zu erkennen sei, liege dennoch nicht eine derart veränderte Situation vor, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen rechtfertigen würde. Die Feststellungen des Gutachters würden sorgfältig dargestellt, seine Überlegungen seien schlüssig, und er habe seine Empfehlung in nachvollziehbarer Weise begründet. In Anbetracht der hohen Rückfallgefahr für erneutes aggressives Ver-

    halten und Drohen bis hin zu möglichen schweren Körperverletzungen, müsse zwingend eine Massnahme angeordnet werden. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass der Beschuldigte seine Medikamente weiterhin zuverlässig einnehme. Dies könne derzeit gemäss der überzeugenden Empfehlung des Gutachters lediglich im Rahmen einer langfristigen stationären Behandlung erreicht werden. Da eine ambulante Massnahme damit von vornherein nicht zielführend erscheine, seien zum Urteilszeitpunkt auch keine milderen Mittel ersichtlich gewesen, der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass diesem Problem mit der stationären Einleitung einer ambulanten Massnahme begegnet werden könne. So dürfe eine stationäre Einleitung maximal zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen sei nicht davon auszugehen, dass dieser Zeitraum ausreichend sei, den Beschuldigten für eine ambulante Massnahme zu stabilisieren. Es erscheine absolut unverhältnismässig, die bereits erreichten Behandlungserfolge erneut durch einen frühzeitigen Übergang in eine ambulante Massnahme aufs Spiel zu setzen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auf eine langfristige stationäre Betreuung angewiesen sei, um nicht wieder in seine alten Muster zurückzufallen. In Anbetracht der geschilderten Umstände sei dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer stationären Massnahme zu begegnen, grösseres Gewicht beizumessen als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Daher erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig (Urk. 80 S. 17).

  2. Die Verteidigung beantragt im Rahmen des Berufungsverfahrens, es sei für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (zur therapeutischen und medikamentösen Weiterbehandlung der paranoiden schizophrenen Störung) anzuordnen (Urk. 82 S. 2). In der Berufungserklärung

vom 12. Juni 2019 führte sie aus, das Gutachten von Dr. med. B.

vom

23. November 2018 (Urk. 9/22), welches Grundlage für die Anordnung der stationären Massnahme im Sinne von At. 59 StGB durch die Vorinstanz gebildet habe, stütze sich auf die Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt. Damals habe sich der Beschuldigte noch durchwegs verwirrt, renitent und unangepasst gezeigt. Es habe bei ihm keinerlei Krankheitseinsicht bestanden. Inzwischen sei der Beschuldigte schon seit über einem Jahr im Gefängnis, wo die Möglichkeiten, ihm die nötigen therapeutische und medikamentöse Unterstützung zur Behandlung seiner Erkrankung zu bieten, bekanntlich sehr begrenzt seien. Dennoch habe sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit Dezember 2018 laufend stark verbessert und stabilisiert; er hinterlasse mittlerweile einen durchwegs positiven Eindruck betreffend Realitätsbezug, Krankheitseinsicht und Therapienotwendigkeit. Zweifellos bestehe nach der erfolgten Anerkennung seiner Krankheit durch den Beschuldigten sowie seiner jetzigen Bereitschaft zur Behandlung und Mitwirkung eine neue Ausgangslage (vgl. Urk. 82 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie sodann ergänzend aus, zwischenzeitlich liege ein Bericht der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 4. Oktober 2019 über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten in der Klinik Münsterlingen während der ersten zweieinhalb Monaten vor. Demgemäss habe sich der Beschuldigte dort inzwischen recht gut eingelebt und bemühe sich, an den angebotenen Therapien zuverlässig teilzunehmen, obschon er - nach wie vor - über keine Behandlungseinsicht bezüglich der stationären Massnahme verfüge. Die antipsychotisch wirksame Medikation nehme der Beschuldigte derweil weiterhin bereitwillig und zuverlässig in Anspruch (Urk. 112 S. 5). Dass beim Beschuldigten wegen seiner psychischen Erkrankung eine Massnahme anzuordnen sei, werde genau so wenig in Frage gestellt, wie die grundsätzliche Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. In Anbetracht dessen seien die Grundvoraussetzungen sowohl für die Anordnung einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme erfüllt, weshalb dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Beachtung zu schenken sei. Dabei könne die gutachterliche, derart vage Prognoseeinschätzung zur Rückfallgefahr dem Verhältnismässigkeitsprinzip, bezogen auf die Anlasstat und die bisherige Delinquenz des Beschuldigten, nicht standhalten, zumal die Aussagen des Gutachters zu möglichen schwerwiegenden Gewaltdelikten rein hypothetischer Natur erscheinen würden. Entsprechend würden weder die Schwere der vom Beschuldigten bisher begangenen Delikte noch die konkrete Rückfallgefährlichkeit die Verhältnismässigkeit der mit einer stationären Massnahme einhergehenden schwerwiegenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zu rechtfertigen vermögen (Urk. 112 S. 6 ff.).

  1. Was die Vorinstanz in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme ausgeführt hat, ist zutreffend und vollständig. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum konkreten Fall sind sorgfältig, detailliert und überzeugend. Die Vorinstanz hat sich fundiert mit dem fachärztlichen Gutachten von Dr. med. B. auseinandergesetzt und die einzelnen Voraussetzungen für die Anordnung der stationären Massnahme - mit Verweis auf das fachärztliche Gutachten - überzeugend begründet. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Wiederholung wesentlicher Aspekte bzw. als Ergänzung (vgl. Urk. 80 S. 7 ff.). Insbesondere ist darauf einzugehen, inwieweit sich die Verhältnisse allenfalls verändert haben, und ob daher möglicherweise die Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme anders zu beurteilen sind bzw. unter diesen Gesichtspunkten unter Umständen eine ambulante Massnahme als ausreichend erachtet werden kann.

    1. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt das Gericht seinen Entscheid zur Frage, ob eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Vollzugs oder vollzugsbegleitend zu erfolgen hat, auf das Fachwissen eines oder mehrerer Sachverständiger (BGE 144 IV 176 Erw. 4.2.1; 134 IV 246, Erw. 4.2; Heer Marianne, in BSK StGB

      II, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 56 N. 39 ff.). Der Umstand, dass es sich beim betreffenden Gutachten um ein Aktengutachten handelt, führt angesichts der im Gutachten erwähnten, besonderen Umstände nicht dazu, dass dieses als rechtsungenügend zu qualifizieren wäre (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 N. 47 m.w.H.).

    2. Das am 23. November 2018 erstattete Gutachten ist nach wie vor als aktuell zu erachten. Zwar haben sich im Zeitraum seit dessen Erstattung im Verhalten des Beschuldigten gewisse Veränderungen ergeben, jedoch sind diese im Gutachten vorausgesehen und mitberücksichtigt worden. Insbesondere hat der Gutachter dargelegt, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde, im Falle einer ambulanten Massnahme seine Medikamente zuverlässig einzunehmen. In einigen Monaten erzielbare Behandlungserfolge wür-

      den durch einen frühzeitigen Übergang in eine ambulante Massnahme aufs Spiel gesetzt. Der Beschuldigte sei auf eine langfristige stationäre Betreuung angewiesen, um nicht wieder in seine alten Muster zurückzufallen. Diese Einschätzungen sind nach wie vor aktuell, weil sich daran seit der Erstellung des Gutachtens nichts geändert hat. Sie werden im Übrigen durch den Bericht der Klinik bestätigt. Entsprechend ist ein neues Gutachten nicht erforderlich (BGE 134 IV 246, E 4.3).

    3. Der Beschuldigte leidet an einer langjährigen paranoiden schizophrenen Störung mit Beeinträchtigungswahn und einer möglichen Situationsverkennung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Tatzeitpunkt bestanden hat. Ausserdem besteht beim Beschuldigten eine Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, welche indes als weniger schwerwiegend und relevant zu bewerten ist (Urk. 9/22 S. 41 f., 48; Urk. 80 S. 9).

    4. Gemäss Gutachten hat der Beschuldigte noch nie eine ausreichende Einsicht in das Vorliegen einer psychotischen Krankheit sowie in die daraus folgende Behandlungsnotwendigkeit besessen (Urk. 9/22 S. 30). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass bis zum Antritt der stationären Massnahme keine regelmässige, ambulante psychiatrische Behandlung stattgefunden hat und der Beschuldigte nach den jeweiligen Austritten aus den stationären Behandlungen die empfohlenen Medikamente nicht mehr oder nur noch unregelmässig eingenommen hat (Urk. 9/22 S: 30 f.; Urk. 80 S. 9). Gemäss dem Bericht der Klinik über den Behandlungsverlauf vom 4. Oktober 2019 (Dr. med. C. ) hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Der Beschuldigte sehe nach wie vor keine Behandlungsbedürftigkeit für sich, er wolle so schnell wie möglich die stationäre Behandlung beenden, äussere aktuell indes die Bereitschaft für eine ambulante Behandlung. Der Beschuldigte zeige eine deutlich brüchige bzw. teils auch fehlende Krankheitseinsicht sowie kaum Krankheitskenntnisse (Urk. 105 S. 3). Er sei der Meinung, aktuell keine antipsychotisch wirksamen Medikamente mehr zu benötigen, da es ihm gut gehe (Urk. 105 S. 4). Die Ausgangslage hat sich also diesbezüglich - wie vom Gutachter erwartet - nicht verändert.

    5. In Bezug auf das Rückfallrisiko kann - mit der Vorinstanz - auf die Einschätzung des Gutachters, welche dieser sorgfältig erarbeitet und nachvollziehbar

      begründet hat, verwiesen werden, weshalb dem Beschuldigten - ohne Behandlung - angesichts der bereits wiederholten Straffälligkeit sowie trotz vielfacher stationärer psychiatrischer Behandlungen langjährig fehlender Krankheitseinsicht ein ungünstiger Gesundheitsverlauf und gestützt darauf eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (Urk. 9/22 S. 43 ff., 49; Urk. 80 S. 9 f., 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). Insbesondere wird im Gutachten begründet festgehalten, dass ein hohes Risiko nicht nur für Drohungen besteht, sondern auch für Gewaltanwendungen gegen Objekte und Personen (vgl. Urk. 9/22 S. 43 ff., 49; Urk. 9/23). Dabei stellt die Anlasstat bzw. Drohung nur Vorstufe zu deren Ausführung dar und die angedrohten Schädigungen sind nicht auszuschliessen. Entsprechend ist nicht mit Drohungen als Prototyp künftiger Taten, sondern mit Angriffen gegen Personen zu rechnen, auch mit der möglichen Folge einer leichten bis schweren Körperverletzung (Urk. 9/22 S. 43 ff., 49; Urk. 9/23). Sodann ist der Umstand, dass das Gutachten - wie dies von der Verteidigung zutreffend angeführt wird (Urk. 112 S. 9) - Sachverhalte heranzieht, welchen keine Verurteilung zugrunde liegt, nicht statthaft. Dies tut aber dem Gesamtbild des Gutachtens keinen Abbruch bzw. ändert nichts an der Prognose, welche angesichts der wiederholten Delinquenz gestellt wird.

    6. Des Weiteren ist festzuhalten, dass für die tatbestandsmässigen Verhaltensweisen bis einschliesslich der vorgeworfenen Drohung gegen die Mutter des Beschuldigten stets ein psychotisches Beeinträchtigungserleben bis hin zur wahnhaften Gewissheit, geschädigt und verfolgt zu werden, auslösender Faktor war, womit die Delinquenz eindeutig in Zusammenhang mit der psychischen Störung steht. Dies wird auch von keiner Seite bestritten. Sodann ist - mit der Vorinstanz

      • zu erwarten, dass durch die Anordnung einer (stationären) Massnahme - in welcher eine paranoide schizophrene Störung grundsätzlich wirksam medikamentös behandeln werden kann - der Gefahr der Begehung weiterer, mit der psychischen Krankheit des Beschuldigten zusammenhängender Taten begegnet werden kann, zumal in den Akten Hinweise dafür bestehen, dass die begangenen Delikte allein im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen, jedoch Hinweise fehlen, dass der Beschuldigte zu deliktischem Verhalten neige, wenn er unter ausreichender Medikation steht.

    7. Dabei ist mit der Vorinstanz und der Feststellung des Gutachters eine ambulante Behandlung aufgrund der bisher erfolgten psychiatrischen Behandlung seit 2006 als aussichtslos einzustufen. Denn auch eine kurz anhaltende stationäre Behandlung hat sich bisher als nicht anhaltend wirksam erwiesen, da sich der Beschuldigte nach deren Beendigung weiteren Therapien entzogen hat. Gemäss Gutachten ist aufgrund der langjährigen chronischen und schwergradigen psychotischen Erkrankung des Beschuldigten wenig wahrscheinlich, dass dieser bereits innert weniger Monate eine ausreichende Krankheitseinsicht entwickelt, um die erforderliche Therapie ambulant weiterzuführen. Es sei zu befürchten, dass er seinen bisherigen Lebensstil wieder aufnimmt und die verordneten Medikamente absetzt. Auch der Bericht über den Behandlungsverlauf vom 4. Oktober 2019 der behandelnden Klinik hält fest, dass beim Beschuldigten aktuell - das heisst nach einem Klinikaufenthalt von ca. 2 ½ Monaten - keine gefestigte Medikamentencompliance bestehe und fraglich sei, inwiefern der Beschuldigte die antipsychotisch wirksame Medikation zuverlässig in einem ambulanten Rahmen oder gar ohne ambulante Massnahme fortführen würde. Die Klinik vertritt die Ansicht, dass in der Therapie zunächst auch tragfähige therapeutische Beziehungen aufgebaut werden müssten, welche derzeit noch nicht bestünden. Mittelund langfristig müsse vor allem eine ausreichende Krankheitseinsicht und -akzeptanz erreicht und an der Krankheitskenntnis sowie der Festigung der Medikamentencompliance gearbeitet werden. Der Beschuldigte befinde sich immer noch in einer Eingewöh- nungsphase und es sei noch kein grosser therapeutischer Durchbruch gelungen oder auch nur zu erwarten. Man gehe davon aus, dass auch noch einige Monate vergehen würden, ehe sich der Beschuldigte auf die stationäre Massnahme wirklich werde einlassen können bzw. auch einen Teil intrinsische Therapiemotivation entwickle. Entsprechend bestätigt ein aktuell behandelnder Arzt die im Gutachten bereits prognostizierte Notwendigkeit einer langfristigen stationären Behandlung. Die von der Verteidigung eventualiter beantragte ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB erscheint unter den gegebenen Umständen keinesfalls als ausreichend, zumal diese insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf. Mit dem Gutachten und dem Bericht, in welchen ei-

      ne stationäre Massnahme als zwingend erachtet wird, ist von der Erforderlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme auszugehen.

    8. In Anbetracht der genannten sowie der weiteren von der Vorinstanz angeführten Umstände ist schliesslich mit der Vorinstanz bei der Interessenabwägung dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer stationären Massnahme zu begegnen, grössere Bedeutung beizumessen als der Schwere des mit der stationären Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, weshalb sich die Anordnung einer stationären Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist.

  2. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme sind entsprechend nach wie vor gegeben. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.

  3. Die Haft von 368 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3; BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6).

III. Kosten und Entschädigung
  1. Kosten

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzusetzen.

    2. Die Kosten des Rechtsmitteverfahrens tragen die Personen nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Regelung gilt zufolge Art. 374 Abs. 4 StPO auch im Verfahren gegen schuldunfähige Personen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  2. Entschädigung

    1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , reichte am 11. Oktober 2019 bzw. am 21. Oktober 2019 ihre Honorarnoten betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 9'351.55 in Rechnung (Urk. 110).

    2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts - auch im Berufungsverfahren - in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 28'000.-, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen.

    3. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind.

    4. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung ist daher primär zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 ff.; ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis

      auf Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5).

    5. Vorliegend ist der Umfang der Akten gering und im Berufungsverfahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke, insbesondere der Bericht über den Behandlungsverlauf beim Beschuldigten der Klinik Münsterlingen, dazugekommen. Moniert wurde im Berufungsverfahren explizit nur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB (vgl. Urk. 82

      S. 2). Sodann wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.), wobei die Staatsanwaltschaft sich hat dispensieren lassen und lediglich die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 92). Die amtliche Verteidigung hatte sich deshalb nicht mit neuen Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Immerhin ist zugunsten der Verteidigung ein gewisser Aufwand für den zeitintensiven Umgang mit dem Beschuldigten zu berücksichtigen. In Wür- digung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen.

    6. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b).

    7. In Erwägung all dieser Umstände erscheint in Anwendung von § 18 Abs. 1

      i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von pauschal Fr. 7'000.- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.

    8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.

      2. ( )

      1. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

        Fr. 3'000.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.- Gebühr für das Vorverfahren

        Fr. 7'778.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 8.80 Entschädigung Zeuge

        Fr. 15'000.-

        Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 679.- Auslagen und 7.7 % MwSt.)

        Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

      2. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

      3. (Mitteilungen)

      6.-7. (Rechtsmittel)

    2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung von 368 Tagen (Untersuchungsund Sicherheitshaft).

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'000.- amtliche Verteidigung

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)

    • die Beiständin des Beschuldigten, D. , [Adresse]

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2019

Der Präsident:

lic. iur. M. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

6.

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