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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB180540
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180540 vom 09.07.2019 (ZH)
Datum:09.07.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1139/2019
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fahre; Abstand; Fahrzeug; Verteidigung; Berufung; Urteil; Vorinstanz; Geschwindigkeit; Aussage; Verkehrsregel; Seitens; Video; Grobe; Meter; Busse; Fahrenden; Aussagen; Person; Verkehrsregelverletzung; Verfahren; Einvernahme; Zutreffend; Objektiv; Gutachten; Geldstrafe
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 113 StPO ; Art. 12 VRV ; Art. 158 StPO ; Art. 159 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 34 SVG ; Art. 34 StGB ; Art. 389 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 78 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:104 IV 912; 106 IV 372; 124 V 180; 125 II 369; 126 I 97; 127 I 38; 131 IV 133; 134 IV 68; 136 IV 1; 137 IV 326;
Kommentar zugewiesen:
WOHLERS DONATSCH, HANSJAKOB, LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014
SCHMID, JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich, 2018
Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. A., 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180540-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 9. Juli 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
18. September 2018 (GG180039)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2018 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2)

    1. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtss Bülach vom 18. September 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A. , sei Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben.

    2. Es seien Ziffer 2 - 6 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe in allen Teilen frei zu sprechen.

    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Untersuchungsverfahrens inklusive der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 35, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales
  1. Vorinstanzliches Urteil

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 18. September 2018 (Urk. 29) wurde die Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschuldigte bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu vergegenwärtigen hätte. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Demgegenüber wurde angeordnet, dass die Busse zu bezahlen sei. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt.

    2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beschuldigten bereits im Anschluss an die Urteilseröffnung vor Vorinstanz (Prot. I S. 21) bzw. seitens der Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 24. September 2018 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 22). Die schriftliche Berufungserklärung der Beschuldigten erging

      - ebenfalls fristgerecht - am 31. Dezember 2018 (Urk. 31).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und damit Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung mitgeteilt (Urk. 35). Das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers vom

17. Januar 2019 (Urk. 36) wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2019 abgewiesen (Urk. 38). Am 5. April 2019 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl.

Urk. 40), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers erschienen.

  1. Umfang der Berufung

    1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in

      Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 31

      S. 2), weshalb für eine vorab zu beschliessende Rechtskraft eines Teils des vorinstanzlichen Urteils kein Raum verbleibt.

  2. Neue Beweismittel

    1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.

    2. Seitens der Verteidigung wurden zusammen mit der Berufungserklärung zwei Urkunden als Beweismittel eingereicht: Ein Foto betreffend Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs (Urk. 32/4) sowie ein Foto einer Autobahn (Urk. 32/5).

    3. Die beiden genannten Urkunden sind vorliegend ohne Weiteres als Beweismittel zuzulassen.

  3. Verwertbarkeit

    1. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, dass die polizeiliche Kurzeinvernahme der Beschuldigten vom 6. November 2016 unverwertbar sei, weil sie trotz Verweigerung der Aussage zur Beantwortung weiterer Fragen gedrängt worden und die Einvernahme nicht von ihr selber, sondern von einer Polizeibeamtin unterzeichnet worden sei, welche während der Einvernahme Abseits gestanden und telefoniert habe und damit das Gespräch nicht habe mitverfolgen können (Urk. 8/4 S. 3 f.; Prot. I S. 14 und 18; Urk. 31 S. 7 f.; vgl. auch Prot. II S. 13 f.).

    2. Aus Art. 158 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wird, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen sowie dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Ohne diese Hinweise sind Einvernahmen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Gestützt auf Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und auf jeder Seite zu visieren. Lehnt sie dies ab, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Das Protokoll hat Urkundencharakter, auch wenn die einvernommene Person es nicht unterzeichnet (vgl. BGE 106 IV 372 E.2.a) und kann auch ohne Vermerk der Weigerungsgründe als Beweismittel herangezogen werden (BSK STPO I-NÄPFLI, Art. 78 N 26).

    3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 29 E. II.3.2.) kann den Einwänden der Verteidigung hinsichtlich Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte wurde zu Beginn ihrer Einvernahme gesetzeskonform auf ihr Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 113 StPO und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO hingewiesen, wobei sie eigenhändig bestätigte, dies verstanden zu haben. Vorliegend ist die gesetzlich vorgesehene Belehrungspflicht anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten deshalb rechtsgenügend dokumentiert. Für das Vorliegen eines Drängens der Beschuldigten seitens der einvernehmenden Polizisten zur

Beantwortung der gestellten Fragen im Sinne einer unzulässigen Druckausübung besteht keinerlei Hinweis. Antworten, welche eine beschuldigte Person in einer Einvernahme zu Protokoll gibt, in welcher sie sich gleichzeitig auf das Aussageverweigerungsrecht beruft, sind zudem so oder anders verwertbar (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 158 N 18). An der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnete und die entsprechenden Weigerungsgründe nicht vermerkt wurden. Die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom

6. November 2016 ist demnach verwertbar.

  1. Sachverhalt
    1. Anklagevorwurf

      Hinsichtlich des der Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 29 E. II.1.) verwiesen werden.

    2. Standpunkt der Beschuldigten

      Die Beschuldigte und ihre Verteidigung bestreiten die Anklagevorwürfe auch heute (Prot. II S. 11 ff.).

    3. Beweisgrundsätze

      1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt - mithin das der Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten - aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE

        112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10

        Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,

        Art. 10 N 25 m.w.H.; HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.).

      2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz in dubio pro reo ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (W OHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 Urteile vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO,

        1. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zü- rich 2017, N 227 f.; WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).

        2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (T OPHINKE in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83; WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).

        3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Überund Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.).

    4. Beweismittel

      1. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts stehen vorliegend der Polizeirapport vom 9. Dezember 2016 (Urk. 1), die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 3; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 9 ff.), das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Metas) vom 8. März 2017 (Urk. 5/8) samt Ergänzung vom 28. Februar 2018 (Urk. 5/10), das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Mai 2018 (Urk. 6/10; einschliesslich DVD im Anhang), eine Videoaufzeichnung der Fahrt der Beschuldigten auf DVD (Urk. 4) sowie zwei seitens der Beschuldigten eingereichte Urkunden, ein Foto betreffend Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs (Urk. 32/4) sowie ein Foto einer Autobahn (Urk. 32/5), als Beweismittel zur Verfü- gung.

      2. Seitens der Vorinstanz wurde der Inhalt der beiden Gutachten, einschliesslich des Ergänzungsgutachtens, zutreffend zusammengefasst (Urk. 29 E. II.5.2. und 5.3.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenfalls als zutreffend erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Wiedergabe des Inhalts der Videoaufzeichnung des inkriminierten Vorfalls (Urk. 4: Film NA_207324_161106_022222), weshalb auf diese entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 29 E. II.5.1.).

    5. Glaubwürdigkeit

      1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.

      2. Die Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffene naheliegenderweise daran interessiert, ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Ihre Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund, welche im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung zu erörtern sind.

    6. Würdigung

      1. Seitens der Vorinstanz wurden die Aussagen der Beschuldigten in zusammengefasster Form zutreffend wiedergegeben (Urk. 29 E. II.4.2.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre bisher gemachten Aussagen. So führte sie aus, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Sie sei mit circa 80 km/h gefahren, wobei es vorher geregnet habe. Sie sei ursprünglich auf der rechten Spur gefahren und als sie das andere Fahrzeug habe näher kommen sehen auf die linke Spur gewechselt. Für einen Moment habe sie aufgeschlossen und dann gebremst, weil sie nicht zu nahe sein wollte. Sie sei überzeugt, dass sie genug Abstand hatte (Prot. II S. 10 ff.).

      2. Die Aussagen der Beschuldigten sind einheitlich, konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. So schätzte sie die von ihr gefahrene Geschwindigkeit einheitlich auf etwa 80 km/h (Urk. 2 S. 2; Prot. I S. 12; Prot. II S. 10), gab zu Protokoll, dass es leicht bzw. mittelmässig geregnet habe und die Fahrbahn nass gewesen sei (Urk. 3 S. 4; Prot. I S. 9; Prot. II S. 10). Auffallend zurückhaltend und unpräzise äusserte sich die Beschuldigte hinsichtlich des zum vorderen Fahrzeug bestehenden Abstands: So umschrieb sie diesen als genügend bzw. genügend gross, um reagieren zu können, wobei sie den Abstand - auch auf entsprechende Frage hin - nicht in Metern zu beschreiben vermochte (Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 11). Die von der Beschuldigten der befragenden Person gestellte Gegenfrage, ob die befragende Person etwa mit 40 Metern Abstand fahren würde, wenn jemand vor einem langsamer fahre (Prot. I S. 10), zeugt letztlich von einer nicht unerheblichen Unsicherheit, indem die Beschuldigte damit nicht nur ihren Unmut über den Anklagevorwurf zum Ausdruck bringen wollte, sondern diesen darüber hinaus etwas krampfhaft ins Lächerliche zu ziehen versucht. Auch steht ihre Aussage mit dem Referenzwert von 40 Metern letztlich in keinem Verhältnis mit dem sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Bild des bestehenden sehr geringfügigen Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen. Die seitens der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihren Aussagen gemachten Schuldzuweisungen zu Lasten des vorderen Fahrzeugs und des Patrouillenfahrzeugs wirken

    aufgrund der aus der Videoaufzeichnung hervorgehenden Umstände überdies unbehilflich und wenig überzeugend: So gab sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie auch nicht auf die andere Fahrbahn hätte wechseln können, weil hinter ihr das Patrouillenfahrzeug gefahren sei bzw. deshalb auch der vordere Wagen nicht in die rechte Spur hätte wechseln können (Urk. 3 S. 3), was letztlich nichts daran ändert, dass sie den Abstand zum vorderen Fahrzeug ungeachtet dieser Umstände mit einer Reduktion der Geschwindigkeit vergrössern hätte können. Des Weiteren wirkt die Aussage der Beschuldigten, dass sie auf ihrer Fahrbahn nicht nach links und rechts geschwankt sei (Prot. I S. 10), angesichts des aus dem Video hervorgehenden Bildbeweises, welcher die seitlichen Manövrierbewegungen der Beschuldigten klar aufzeigt, wenig glaubhaft. Auch wenn die Aussagen der Beschuldigten isoliert betrachtet nicht per se unglaubhaft erscheinen, vermögen sie im Lichte des übrigen Beweisergebnisses, wie es insbesondere aus der Videoaufnahme und den beiden Gutachten hervorgeht, indes nicht zu überzeugen.

    1. Aus dem Polizeivideo ist denn auch bereits von blossem Auge ohne Weiteres erkennbar, dass die Beschuldigte auf der massgebenden Strecke im B. - Tunnel den erforderlichen Abstand zum vor ihr fahrenden Fahrzeug - und zwar beträchtlich - unterschritt. Nicht entnommen kann dem Video allerdings, welcher genaue Abstand in der massgebenden Zeit zwischen den beiden Fahrzeugen bestand, womit sich aber die beiden Gutachten befassen, auf welche nachstehend einzugehen ist. Eindrücklich sind überdies die aus dem Videomaterial hervorgehenden seitlichen Manövrierbewegungen der Beschuldigten nach links und rechts, wofür es nur die Erklärung geben kann, dass sie äusserst unkonzentriert war oder - dies einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 29 E. II.6.1.) - dass sie damit ihren Unmut über das sie aus ihrer Perspektive blockierende Fahrzeug zum Ausdruck bringen und dieses dadurch zum Spurwechsel bewegen wollte. Letztlich lassen sich aus diesen seitlichen Manövrierbewegungen indes keine rechtsgenü- genden Schlüsse ziehen, welche hinsichtlich des inkriminierten Vorfalls relevant sind. Insofern ist den in diese Richtung zielenden Einwänden der Verteidigung (Urk. 31 S. 4 f.) beizupflichten. Aus dem Video ist des Weiteren erkennbar, dass

      die Strasse auch im B. -Tunnel nass war, was auch seitens der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 31 S. 8).

    2. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 29 E. II.6.1.) sind vorliegend im Weiteren für die Erstellung des Anklagesachverhalts die beiden mittels wissenschaftlicher Methode schlüssig und überzeugend verfassten Gutachten entscheidend. Mit der Vorinstanz (Urk. 29 E. II.6.1.) erlaubt die Zuordnung von Videoframes zu ortsfesten Fixpunkten eine präzise und rechtsgenügende Bestimmung der Geschwindigkeit. Im Gutachten des Forensischen Institutes wird festgehalten, dass gestützt auf die verwertbare Videoaufnahme während der Fahrt im beleuchteten B. -Tunnel zuverlässige Abstandsauswertungen zwischen den Videolaufzeiten 27 s und 43 s vorgenommen werden konnten

      (Urk. 6/10 S. 5). Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb vorab umfassend darauf verwiesen werden kann (Urk. 29 E. II.6.1.), insofern nachstehend nicht davon abgewichen wird. Daran vermögen die diversen seitens der Verteidigung geltend gemachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere verkennt der Verteidiger, dass vorliegend lediglich die Fahrweise der Beschuldigten im B. -Tunnel angeklagt und deshalb auch massgebend ist, weshalb seine Behauptungen, welche andere Fahrsequenzen betreffen, von Vornherein fehl gehen. Der im Rahmen der Berufungserklärung vorgebrachte Einwand, dass im METAS-Gutachten von einer Geschwindigkeit von 75-80 km/h gesprochen werde (Urk. 31 S. 3) trifft denn auch lediglich für die gefahrene Geschwindigkeit nach Verlassen des Tunnels zu (vgl. Urk. 5/8 S. 7). Auch der Einwand, dass im ersten Video der Polizei eine Geschwindigkeit von 132 km/h eingeblendet gewesen sei, weshalb eine massive Differenz zu den Geschwindigkeitsangaben im Gutachten bestehe (Urk. 31 S. 4 u.

      6 f. bzw. Urk. 32/4), überzeugt nicht, wäre doch - unter der Annahme der logischen Konsequenz, dass dann auch die Beschuldigte schneller unterwegs gewesen sein muss - diesfalls der seitens der Beschuldigten theoretisch einzuhaltende Abstand noch grösser gewesen und wäre dieser damit noch massiver unterschritten worden, weshalb sich aus diesem Umstand bereits deshalb keine Entlastung der Beschuldigten zu ergeben vermag. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die Geschwindigkeit des Patrouillenfahrzeugs im ausgewerteten Video mit Werten

      zwischen 77 und 93 km/h angezeigt wird (vgl. auch Urk. 6/10 S. 9). Die Verteidigung macht ferner geltend, dass eine Angabe über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Abstandsmessung fehle und erachtet es als wissenschaftlich nicht haltbar, dass die Abstandsveränderungen anhand der Lichtreflexe der Beleuchtungskörper und Markierungen der Strasse ermittelt werden (Urk. 31 S. 4 ff.). Die Verteidigung sieht damit im Zusammenhang stehend einen Widerspruch darin, dass seitens der Vorinstanz einerseits die Unregelmässigkeit der Leitlinieneinteilung eingestanden werde, andererseits aber festgestellt werde, dass sich der räumliche Abstand proportional zum zeitlichen Abstand verhalte, weshalb ersterer auch ohne Kenntnis der exakten Geschwindigkeit eruiert werden könne (Urk. 31 S. 6). Seitens der Verteidigung wird verkannt, dass die eine Methode die andere nicht ausschliesst, weshalb die entsprechenden Einwände der Verteidigung fehl gehen. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts ergibt sich denn auch klar, dass der zeitliche Abstand zwischen zwei Fahrzeugen durch Auszählung der Anzahl der Videoframes eruiert wird, die zwischen dem Passieren eines ortsfesten Fixpunktes des Hecks des vorausfahrenden Fahrzeuges und der Front des nachfolgenden Fahrzeuges aufgenommen wurden. Der Umstand, dass sich der räumliche Abstand proportional zum zeitlichen Abstand verhält, weshalb es aus physikalischer Sicht bei bekanntem zeitlichen Abstand für die Beurteilung des Gefährdungspotentials nicht erforderlich sei, die präzise Geschwindigkeit und den genauen räumlichen Abstand zu kennen bzw. zu eruieren (vgl. Urk. 6/10

      S. 4), erscheint denn auch nachvollziehbar. Seitens der Verteidigung wurde abgesehen davon auch nicht rechtsgenügend dargetan, inwiefern die in den Gutachten getroffenen Annahmen falsch seien. So ist zu beachten, dass die Anzahl Leitlinienabschnitte und die Eigengeschwindigkeit des Patrouillenfahrzeuges feste Werte darstellen, wobei den verbleibenden geringfügigen Unsicherheiten mit zwei zusätzlichen zu Gunsten der Beschuldigten veranschlagten Metern Rechnung getragen wurde (Urk. 6/10 S. 5).

    3. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist demnach erstellt, dass die Beschuldigte mit ihrem BMW X5, Kennzeichen GR , nachts und bei nasser Fahrbahn auf einer Strecke über rund 300 Meter bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h im B. -Tunnel auf der A1 auf dem Gebiet der

      Gemeinde C. Abstände von zwischen 0.32 bis 0.56 Sekunden, d.h. 8.8 bis

      15.5 % bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h respektive zwischen 7.5 und 13.2 Metern zu einem vor ihr fahrenden unbekannten Personenwagen hielt, nachdem der Abstand bei der Einfahrt in den B. -Tunnel noch maximal 16.9 bzw. 19.9% des Geschwindigkeitswerts oder 0.72 s betragen hatte.

    4. An diesem Beweisergebnis vermag auch die Berücksichtigung des Polizeirapports vom 9. Dezember 2016 (Urk. 1) nichts zu Gunsten der Beschuldigten zu ändern. Die gegen eine Beweiswürdigung des Polizeirapports zu Lasten der Beschuldigten zielenden Einwände der Verteidigung (Urk. 31 S. 7 f.) sind angesichts des Umstands, dass der Polizeirapport für die Erstellung des Anklagesachverhalts so oder anders nicht erforderlich ist, unbeachtlich.

  2. Rechtliche Würdigung
    1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je

      schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).

    2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem ausreichenden Abstand zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung bei Personenwagen auf die Regel halber Tacho und die ZweiSekunden-Regel ab (BGE 131 IV 133, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die anhand dieser Regeln berechnete Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 912, Erw. 2b). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit der schweizerischen Lehre wird für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, als Richtschnur die Regel 1/6 Tacho bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013,

    Erw. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 131 IV 133 Erw. 3.2.2 und weiteren Hinweisen; JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Sekunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe und objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelangen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch einen ungenügenden Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen (vgl. WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, 2. A., Zü- rich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des Bundesgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (BGE 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2).

      1. Dass im vorliegenden Fall objektiv betrachtet eine erhöhte abstrakte Gefährdung durch die Beschuldigte vorlag, ist aufgrund der konkreten Umstände zweifellos gegeben. So fuhr die Beschuldigte nachts, bei relativ hoher Geschwindigkeit und bei nasser Strasse zu nahe auf den vor ihr fahrenden Wagen auf. Sie folgte dem vorausfahrenden Fahrzeug, ohne dazu gezwungen zu sein, im

        B. -Tunnel auf einer Strecke von 300 Metern mit einem zeitlichen Abstand von lediglich 0.32 Sekunden bis 0.56 Sekunden bzw. lediglich 7.5 bis 13.2 Metern bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h, mithin von 8.8 % bis

        15.5 % des Geschwindigkeitswertes. Der seitens der Beschuldigten eingehaltene Abstand betrug somit - zum Teil sehr deutlich - weniger als 1/6 Tacho, weshalb allein gestützt auf die 1/6-Tacho-Regel von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Ein Überblicken der Gesamtsituation und eine ständige Bremsbereitschaft allein reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu vermeiden. Der Lenker bzw. die Lenkerin muss lediglich damit nicht rechnen, dass das Fahrzeug vor ihr wegen höherer Gewalt (z.B. Baum oder Felsblock stürzt auf die Strasse) plötzlich zum Stehen gebracht wird. Ein/e Lenker/in kann in vielen Fällen erst durch das Aufleuchten der Bremslichter am vorausfahrenden Fahrzeug erkennen, dass dessen Lenker möglicherweise eine Vollbremsung vornimmt. Erst einige Sekundenbruchteile nach dem Aufleuchten der Bremslichter kann der/die Nachfolgende beurteilen, ob der Lenker vor ihm bloss Bremsbereitschaft erstellt hat oder bremst und wie stark (BOLL, a.a.O., S. 53 f.). Der/Die nachfolgende Fahrzeuglenker/in muss jederzeit auch auf Autobahnen damit rechnen, dass er/sie wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss, denn eine Vollbremsung oder ein brüskes Bremsen ist gemäss Art.12 Abs. 2 VRV im Notfall immer gestattet (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3). Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag aufgrund des deutlich zu dichten Aufschliessens durch die Beschuldigte auf das voranfahrende Fahrzeug nahe, selbst wenn (so auch die Verteidigung: Urk. 31 S. 8) keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges unverhofftes Bremsen des vor ihr fahrenden Autos bestand. Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Bei einem brüsken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen und zwar unabhängig von der Qualität der Sicherheitsmechanismen des Fahrzeugs der Beschuldigten. Daran vermag auch die Berufung der Verteidigung auf den Umstand, dass mit einer Rechtsprechung wie der von der Vorinstanz zitierten im heutigen Strassenverkehr mehrere tausend Fahrzeugführer verzeigt werden müssten, zumal ein Abstand des halben Tachos nicht mehr der heutigen Verkehrssituation entspreche (Urk. 31 S. 9; Urk. 32/5; vgl. auch Prot. I S. 18 und Prot. II S. 14), nichts zu ändern. Auch dass die Nachfahrstrecke mindestens 500 bzw. 800 Meter betragen müsse, wie seitens der Verteidigung weiter eingewandt wurde (Urk. 31

        S. 9; Prot. II S. 14), ist unter Berücksichtigung der erörterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies unzutreffend. Das Verhalten der Beschuldigten ist entsprechend als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, so dass nun zu prüfen ist, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

      2. Seitens der Beschuldigten wird vorgebracht, die Faustregel Halber Tacho sei nicht mehr zeitgemäss. Wer hinter einem Fahrzeug fahre, habe im Hinblick auf einen genügenden Abstand folgende Tatsachen zu berücksichtigen: Ausgangsgeschwindigkeit, Zustand der Strasse, technische Ausstattung des Fahrzeugs, Wirkung der Bremse, der beim Bremsen nötige Pedaldruck, Reaktionszeit, Fahrzeugmarke und Baujahr. Die Beschuldigte habe aufgrund der Umstände nicht mit einer verkehrsbedingten Vollbremsung des vor ihr fahrenden Fahrzeugs rechnen müssen (Prot. I S. 17). Vorliegend ist aufgrund der bereits im Rahmen der Prü-

    fung der Voraussetzungen des objektiven Tatbestands geschilderten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigten diese Umstände und die besondere Gefährlichkeit ihrer verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst waren und sie diese in Kauf nahm. Deshalb ist von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und vorliegend auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

    4. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

  3. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 E. IV.1. und 2.). Ergänzend ist anzufügen, dass Ausgangspunkt bei der Strafzumessung die objektive Tatschwere ist, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Täterin.

      1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wurde seitens der Vorinstanz zutreffend zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt (Urk. 29 E. IV.2.2.), dass sich der inkriminierte Vorfall über lediglich 300 Meter erstreckte und ihre Delinquenz im Rahmen der aller denkbaren Abstandsunterschreitungen geringfügig erscheint. Die Bezeichnung des objektiven Verschuldens der Beschuldigten als sehr leicht ist deshalb zutreffend.

      2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte die Beschuldigte bezüg- lich der Gefährdung eventualvorsätzlich. Sie hätte dem vorderen Fahrzeug ohne Weiteres mit korrektem Abstand folgen können. Auch der weiteren Würdigung durch die Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei das von dieser erwähnte anlässlich der Hauptverhandlung an den Tag gelegte Unverständnis der Beschuldigten nicht die Tatsondern die Täterkomponente betrifft (Urk. 29

        E. IV.2.3.). Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden der Beschuldigten im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung als sehr leicht zu werten.

      3. Insgesamt erweist sich nach der Beurteilung der Tatkomponente für das sehr leichte Verschulden der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 15 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen.

    1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 E.IV.2.5.-2.7.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass sie zwischenzeitlich von ihrem Lebenspartner getrennt ist und zurzeit von ihrem Vater unterstützt wird (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Sie ist weiterhin nicht vorbestraft (Urk. 42), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Ebenfalls bietet ihr ansonsten weiterhin einwandfreier automobilistischer Leumund (Urk. 43) vorliegend kein Anlass für eine Strafminderung (vgl. dazu ebenfalls BGE 136 IV 1). Eine zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigende Kooperation, Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht festzustellen.

    2. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen unverändert als angemessen.

      1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit sie davon lebt - Vermögen, ferner nach ihrem Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit die Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).

      2. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einlässlich dargelegt und die Tagessatzhöhe von Fr. 30.- korrekt berechnet. Mangels neuer relevanter finanzieller Umstände (die Beschuldigte wird statt durch ihren damaligen Lebenspartner neu durch ihren Vater unterstützt, vgl. oben IV.3.) kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 29 E. IV.2.7.).

      3. Wie seitens der Vorinstanz bereits ausführlich und zutreffend erwogen wurde (Urk. 29 E. IV.2.8.), rechtfertigt sich vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB die Aussprechung einer Verbindungsbusse. Die von ihr dafür festgesetzte Höhe von Fr. 300.- erweist sich - auch wenn etwas tief angesetzt - gerade noch als angemessen.

      4. Vorliegend erweist sich deshalb insgesamt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie eine Busse im Betrag von Fr. 300.- dem Verschulden der Beschuldigten als angemessen.

  4. Vollzug

    Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 E. IV.3.). Die Busse ist zu bezahlen. Sollte die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen, tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen an deren Stelle.

  5. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.

  2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur (2016_...)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

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